B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4411/2020

Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A., (Kosovo), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 3. Juli 2020.

C-4411/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geboren am [...] 1966) ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Nach zweifacher Tumorausräumung wegen malignem Riesenzelltumor der distalen Tibia und erneutem Lokalrezidiv wurde sein linker Unterschenkel am 9. Dezember 1992 im Spital C._______ (mittels Through knee Amputation) amputiert. Am 18. Februar 1993 wurde ihm (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) eine Prothese angepasst (vgl. Akten der IV [IV-act.] 3 S. 1; IV-act. 8 S. 1; IV-act. 6). B. B.a Am 21. Januar 1993 meldete der Versicherte sich bei der IV-Stelle D._______ (nachfolgend kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-act. 5 S. 2). Mit Ver- fügung vom 6. September 1995 (IV-act. 38) sprach die kantonale IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem IV-Grad von 100% – ab 1. Sep- tember 1993 eine ganze ordentliche IV-Rente zu. Der Anspruch wurde in den Jahren 1996 und 1999 von der kantonalen IV-Stelle revisionsweise bestätigt (vgl. IV-act. 47; 51; 71). Im März 2003 stellte die kantonale IV- Stelle fest, dass der Versicherte sich ab Mai 2001 nach Jugoslawien abge- meldet hatte (vgl. IV-act. 76 S. 14). Deswegen überwies sie am 1. Oktober 2003 seine Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl. IV-act. 77). B.b Am 15. September 2004 eröffnete die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend IVSTA, Vorinstanz) von Amtes wegen ein Revisionsver- fahren (vgl. IV-act. 79) und setzte mit Verfügung vom 10. November 2005 die ganze Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertelsrente herab (IV-act. 90). Dieser Anspruch wurde in den Jahren 2010, 2013 und 2016 von der IVSTA bestätigt (vgl. IV-act. 121, 130, 156). C. C.a Am 22. Oktober 2019 ersuchte die IVSTA den ärztlichen Dienst der IV-Stelle um Beurteilung, ob aktuell aus medizinischer Sicht eine Revision notwendig sei (IV-act. 170). In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 teilte der IV-Arzt Dr. med. E._______ (Facharzt Allgemeine Medizin FMH) der IVSTA mit, dass für die Beurteilung ein Arztbericht über den aktuellen Gesundheitszustand und über dessen Entwicklung seit Ende 2016 notwen-

C-4411/2020 Seite 3 dig sei (IV-act. 171). Am 31. Oktober 2019 ersuchte die IVSTA den koso- varischen Versicherungsträger um einen entsprechenden Arztbericht (vgl. IV-act. 172). C.b Mit zwei Schreiben vom 31. Oktober 2019 (IV-act. 173, 174) teilte die IVSTA dem Versicherten (vgl. IV-act. 135) mit, dass zur Durchführung der Rentenrevision beim kosovarischen Versicherungsträger neue ärztliche Unterlagen angefordert worden seien, und forderte sie auf, den beigeleg- ten Fragebogen für die IV-Rentenrevision ausgefüllt zu retournieren. C.c Am 18. Dezember 2019 teilte der rubrizierte B der IVSTA mit, dass er betreffend die Rentenansprüche des Beschwerdeführers mit der Vertre- tung beauftragt und dafür bevollmächtigt worden sei, und ersuchte um Ak- teneinsicht (vgl. IV-act. 175, 176). C.d In der Folge wurde B._______ (nachfolgend Vertreter [des Beschwer- deführers]) Akteneinsicht gewährt, kommunizierten er und die IVSTA mehr- fach, wurden medizinische Unterlagen und der Fragebogen für die IV-Ren- tenrevision des Beschwerdeführers zu den Akten genommen und holte die IVSTA eine neue Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. E._______ vom 15. Mai 2020 ein (vgl. IV-act. 177 ff.). C.e Mit Mitteilung vom 22. Mai 2020 (IV-act. 198; nachfolgend Revisions- mitteilung) informierte die IVSTA den Vertreter des Versicherten dahinge- hend, dass die Überprüfung des lnvaliditätsgrades keine anspruchsbeein- flussende Änderung ergeben habe und aufgrund unveränderter Verhält- nisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe. Falls der Versicherte mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sei, könne er schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. C.f Am 22. Juni 2020 (Datum Postaufgabe) erklärte der Vertreter gegen- über der IVSTA, dass der Versicherte mit dem Entscheid der IVSTA nicht einverstanden sei und eine beschwerdefähige Verfügung verlange (vgl. IV- act. 199). C.g Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (Beschwerdebeilage 1.3 bzw. IV-act. 202 f. [nachfolgend angefochtene Verfügung bzw. Revisionsverfü- gung]), teilte die IVSTA dem Versicherten mit, die Überprüfung seines In- validitätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Es bestehe weiterhin ein IV-Grad von 60%. Aufgrund unveränderter Ver- hältnisse bestehe weiterhin ein Anspruch auf die entsprechenden Geldleis- tungen.

C-4411/2020 Seite 4 D. D.a Am 3. September 2020 reichte der Beschwerdeführer, wiederum ver- treten durch B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Er erklärte, dass er mit der Verfügung vom 3. Juli 2020 nicht einverstanden sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Beschwerdefrist von 30 Tagen, um seine Be- schwerde begründen und seine Anträge stellen zu können. D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 (BVGer-act. 3) wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristverlängerung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen ab Eröffnung der Ver- fügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. D.c Am 15. September 2020 verbesserte der Beschwerdeführer seine Be- schwerde (BVGer-act. 6 [nachfolgend Beschwerdeverbesserung]) und stellte die folgenden Anträge:

  1. Der Entscheid der IVSTA vom 3. Juli 2020 ist aufzuheben und die IVSTA ist zu verpflichten, Herrn A._______ die volle IV-Rente rückwir- kend, seit dem Jahr 2006, zu gewährleisten. Dies unter Anrechnung der Zinsentwicklung sowie des Teuerungsausgleichs. Zudem sollen die Ansprüche der Kinder von Herrn A._______ betref- fend die Kinderrenten sowie die Betreuungsgutschriften für die Ehe- frau rückwirkend überprüft und ausbezahlt werden.
  2. Die IVSTA ist zu verpflichten, die Kosten für die Prozessführung bis zum definitiven Entscheid zu übernehmen und diese Herrn A._______, nach deren Vorlage, zurück zu erstatten.
  3. Für das Beschwerdeverfahren sollen Herrn A._______ keine Kosten von der Beschwerdeinstanz auferlegt werden bzw. soll der Kostenvor- schuss von Fr. 800.-, den der Beschwerdeführer geleistet hat, zurück- erstattet werden. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, dass der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen sei, worauf der darin enthal- tene Entscheid beruhe. Ausserdem sei es evident, dass der Beschwerde- führer seit 1992 nicht mehr arbeitsfähig sei und die Reduktion des IV-Gra- des auf 60% seit 2006 unrechtmässig vorgenommen worden sei. D.d Am 9. Oktober 2020 leistete der Beschwerdeführer den ihm auferleg- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 2, 7).

C-4411/2020 Seite 5 D.e Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 (BVGer-act. 9) bean- tragte die IVSTA – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 15. Mai 2020 (IV-act. 197) – die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. D.f Am 23. Dezember 2020 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. BVGer-act. 10). D.g Am 18. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten der Vorinstanz, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 14. De- zember 2020 elektronisch zugestellt worden waren, und ersuchte um Er- streckung der Replikfrist (vgl. BVGer-act. 12). D.h Mit Schreiben und Verfügung vom 20. Januar 2021 liess das Bundes- verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten dem Beschwerdeführer zu- kommen und erstreckte die Replikfrist (vgl. BVGer-act. 13 f.). D.i In seiner Replik vom 1. März 2021 (BVGer-act. 15) beantragte der Be- schwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und vollumfängliche An- nahme der gestellten Anträge. Eventualiter sei eine pluridisziplinäre Begut- achtung in der Schweiz durchzuführen, deren Aufwand und Kosten vollum- fänglich zu Lasten der IVSTA gehen sollten. D.j Mit Duplik vom 29. März 2021 (BVGer-act. 17) beantragte die IVSTA – unter Bezugnahme auf die beigelegten Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IV von Dr. med. F._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kin- der- und Jugendforensik SGFP) vom 18. März 2021 und von Dr. med. E._______ vom 23. März 2021 – die Gutheissung der Beschwerde, Aufhe- bung der Verfügung und Rückweisung der Sache im Sinne dieser ärztli- chen Stellungnahmen. D.k In seiner Triplik vom 12. Mai 2021 (BVGer-act. 19) ersuchte der Be- schwerdeführer um Gutheissung seiner Anträge vom 15. September 2020 unter Berücksichtigung folgender "Ergänzungen/Präzisierungen": Es werde keine Zusatzrente für die Ehefrau beantragt, sondern die Betreu- ungsgutschrift für die bisherige und künftige Leistung der Pflege, Betreu- ung und Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Ehefrau. Ausser- dem präzisierte er die Anträge 2 und 3 der Beschwerdeergänzung dahin- gehend, Kosten für die Prozessführung, inklusive des geleisteten Kosten- vorschusses für das Beschwerdeverfahren, der IVSTA aufzuerlegen und

C-4411/2020 Seite 6 diese, entsprechend der beigelegten Honorarnote, dem unterschreibenden Vertreter vollumfänglich auszurichten. Im Sinne eines Eventualantrages werde weiterhin eine multidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz beantragt. D.l Am 18. Mai 2021 liess das Bundesverwaltungsgericht der IVSTA die Triplik zur Kenntnis zukommen und schloss den Schriftenwechsel ab (vgl. BVGer-act. 20). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o- der Abänderung, weshalb er grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde und die Beschwerde fristgerecht verbessert wurde, ist auf die insgesamt frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten

C-4411/2020 Seite 7 (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; für Einschränkun- gen betreffend das Eintreten s. unten E. 3.4 f., 10.1). 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab- weichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3 m.w.H.). 3. 3.1 Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführenden kön- nen durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprü- fen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war (oder bei richtiger Rechtsan- wendung hätte sein sollen). Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 27 Rz. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; für viele: Urteile des BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1 und C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1, je m.w.H.). Auf entsprechende Beschwerdean- träge ist nicht einzutreten. 3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 3. Juli 2020. 3.3 Offensichtlicher Streitgegenstand und grundsätzlich vom Bundesver- waltungsgericht zu prüfen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Zusprache einer ganzen statt einer Dreiviertelsrente. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer die rückwirkende Überprüfung der An- sprüche seiner Kinder auf Kinderrenten und die Auszahlung derselben be- antragt, ist festzuhalten, dass die Kinderrenten weder Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung noch des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Der

C-4411/2020 Seite 8 Antrag betreffend die Kinderrenten liegt somit ausserhalb des Anfech- tungsobjekts und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Deshalb ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Auch Betreuungsgutschriften für die Ehefrau des Beschwerdeführers für ihre bisherigen und künftigen Leistungen der Pflege, Betreuung und Un- terstützung des Beschwerdeführers waren weder Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung noch des vorinstanzlichen Verfahrens. Auch der An- trag auf Zusprache solcher Betreuungsgutschriften liegt somit ausserhalb des Anfechtungsobjekts und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sein. Deshalb ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.3 Die erstmalige Rentenzusprache an den Beschwerdeführer am 6. Sep- tember 1995 mit Wirkung ab 1. September 1993 erfolgte im Rahmen des sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemali- gen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1). Das Abkommen war ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar, doch ge- nossen laufende, in den Kosovo ausgerichteten Renten – wie die Rente

C-4411/2020 Seite 9 des Beschwerdeführers – gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkom- mens Jugoslawien den Besitzstand (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1). Seit dem

  1. September 2019 ist das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über sozi- ale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) in Kraft. Es findet in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf die IV-Rente des Beschwerdeführers Anwen- dung. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens ("Übergangs- bestimmungen") stehen vor seinem Inkrafttreten getroffene Entscheide sei- ner Anwendung nicht entgegen (Abs. 2). Damit kommt in Bezug auf die – nach Inkrafttreten dieses Sozialversicherungsabkommens erlassene – an- gefochtene Revisionsverfügung auch in zeitlicher Hinsicht dieses Sozial- versicherungsabkommen vorliegend zur Anwendung. Soweit das Abkom- men – wie hier – nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ih- ren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver- tragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats beziehungs- weise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Zur Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität in Hinblick auf die Gewährung einer Invalidenrente nimmt der zuständige Träger jedes Vertragsstaats eine Eva- luation gemäss eigenen Rechtsvorschriften vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Ab- kommens). Die Überprüfung und allfällige Revision der laufenden schwei- zerischen Invalidenrente des Beschwerdeführers richtet sich vorliegend somit nach schweizerischem Recht.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Ver- besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Ar- beitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich rele- vante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b; Urteil des BGer 8C_32/2017 vom 12. April 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, mit Hinweisen). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine

C-4411/2020 Seite 10 anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). 6. Vorweg sind als formelle Fragen zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (s. nachfolgend insbesondere E. 6.1), ob sie es zu Unrecht un- terlassen hat, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (s. nachfolgend insbesondere E. 6.2), und welche Folgen allfällige solche Mängel nach sich ziehen (s. unten E. 7.3, 9). 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbe- sondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Akteneinsichtsrecht), mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 V 351 E. 4.4; 132 V 368 E. 3.1). Der Akteneinsicht unterliegen grund- sätzlich alle Akten, sofern sie geeignet sind, Grundlage für einen späteren Entscheid zu bilden (Urteile des BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2014 E. 3; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Einen weiteren Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bil- det die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person er- möglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie

C-4411/2020 Seite 11 sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 6.1.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 17 oder WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.; Urteil 9C_555/2020 E. 4.4.1 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Art. 49 Abs. 1 ATSG sieht als Grundsatz vor, dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be- troffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Die Verfügungen werden mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung ei- ner Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Abs. 1), wobei die betroffene Per- son den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Abs. 2). Art. 49 Abs. 1 ATSG wiederum kennt eine Verfügungspflicht für Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person

C-4411/2020 Seite 12 nicht einverstanden ist (für besondere Regelungen im Invalidenversiche- rungsrecht s. nachfolgend E. 6.2.2 betr. das Vorbescheidverfahren und E. 6.2.3. betr. eine Ausdehnung des formlosen Verfahrens). 6.2.2 Im Invalidenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber einerseits für gewisse Konstellationen das Vorbescheidverfahren, als spezielles, forma- lisiertes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt: Ge- mäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der vorliegend massgeblichen, bis 31. De- zember 2020 in Kraft gestandenen Fassung) teilt die IV-Stelle der versi- cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbe- gehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gegen- stand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind laut Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der vorliegend massgeblichen, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestande- nen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c - f IVG ([...] Bst. f: "die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleis- tungen") fallen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV). Die versi- cherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen (Art. 73 ter Abs. 2 Satz 1). Ist die Abklärung der Verhält- nisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. Die Verfügung ist insbesondere den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern zuzustellen, denen ein Vorbescheid zugestellt worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. a IVV). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Dis- kussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 [publiziert als SVR 2021 IV Nr. 43] E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der versicherten Person oder ihrer Vertretung ist im Vorbescheidverfahren stets Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplan-

C-4411/2020 Seite 13 ten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen. Die ver- sicherte Person soll bei der Anhörung sämtliche Anträge und Einwendun- gen bezüglich der geplanten Erledigung vorbringen können, angefangen von Anträgen und Einwendungen im Hinblick auf die Abklärung der Ver- hältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ist eine gehörige Stellungnahme zur vorgesehenen Erledigung des Verwaltungsverfahrens nicht möglich (vgl. Urteil 9C_555/2020 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2.3 Der Gesetzgeber hat andererseits auch vorgesehen, dass unter be- stimmten Umständen von der Durchführung des Vorbescheidverfahrens abgesehen werden kann. Art. 58 IVG ermächtigt den Bundesrat anzuord- nen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte er- hebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwen- dung kommt. Mit Art. 58 IVG wird – in Abweichung von der ATSG-Regelung – der Anwendungsbereich des formlosen Verfahrens weit gefasst; insbe- sondere kann auch über erhebliche Leistungen, mit denen die Partei ein- verstanden ist, das formlose Verfahren durchgeführt werden (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 51 Rz. 36). Von der Kompetenz gemäss Art. 58 IVG hat der Bundesrat in Art. 74 ter IVV Gebrauch gemacht. Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Be- gehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen, können demnach na- mentlich die folgenden Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung weiter ausgerichtet werden: Renten und Hilflosenentschä- digungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festge- stellt wurde (Bst. f). Gemäss Art. 74 quater Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle die nach Art. 74 ter IVV gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit- zuteilen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstan- den ist. Wird den Begehren der Versicherten hingegen nicht vollumfänglich ent- sprochen, darf nicht von der Durchführung des Vorbescheidverfahrens und den daran anschliessenden Erlass einer Verfügung abgesehen werden. Nur wenn die versicherte Person aller Voraussicht nach mit dem (vorgese- henen) Inhalt der formlosen Mitteilung vollständig einverstanden sein wird, kann von der Durchführung des Vorbescheidverfahrens abgesehen wer- den. Selbst wenn die versicherte Person nur andeutungsgemäss auf eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes aufmerksam macht, darf die IV-Stelle nicht davon ausgehen, dass die versicherte Person mit dem

C-4411/2020 Seite 14 Inhalt der formlosen Mitteilung aller Voraussicht nach vollständig einver- standen ist. Dies gilt umso mehr, wenn explizit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht und zumindest implizit klar wird, dass sie eine Erhöhung der Rente wünscht. In diesen Fällen ist die Voraus- setzung, dass dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich ent- sprochen wird, nämlich nicht erfüllt. Unter solchen Umständen ist daher das Revisionsverfahren zwingend nach Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer formellen Verfügung abzuschliessen, auch wenn es bei der ursprünglichen Rentenhöhe bleibt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2007/176 vom 13. August 2008 E. 1.5 f.) und Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern IV 57300 vom 26. Oktober 2000 [pu- bliziert in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung BVR 2001 S. 374-378] E. 3.c). Dabei ist vor Augen zu halten, dass das Vorbescheidverfahren so- gar vorgenommen werden muss, wenn die versicherte Person ausdrück- lich davon Abstand nimmt und um sofortigen Erlass einer Verfügung er- sucht. Ob die betroffene Person ihr diesbezügliches Recht somit explizit einfordert respektive in einem späteren Prozessstadium die Nichtdurchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens rügt und dessen Vornahme verlangt, kann deshalb nicht entscheidwesentlich sein (vgl. Urteil 9C_555/2020 E. 5.3 mit Hinweis). 6.2.4 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbe- scheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vor- bescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungs- vorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des recht- lichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil 9C_555/2020 E. 4.3 mit Hinwei- sen; s. oben E. 6.1.2). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verlet- zung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine den Be- gehren des Beschwerdeführers nicht entsprechende Verfügung erlassen wird. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen. Selbst für den Fall, dass die gerichtliche In- stanz eine entsprechende Rückweisung der Angelegenheit angesichts der

C-4411/2020 Seite 15 sich präsentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalisti- schen Leerlauf erachtet, hat eine solche demnach grundsätzlich zu erfol- gen. Anders zu entscheiden hiesse, das rechtliche Gehör seines Sinnge- halts zu entleeren (vgl. Urteil 9C_555/2020 E. 4.4.2, 5.3). 7. 7.1 Am 22. Oktober 2019 eröffnete die IVSTA das vorliegend umstrittene Revisionsverfahren von Amtes wegen (IV-act. 170). Nach mehrfacher Kommunikation mit der IVSTA ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers diese mit E-Mail vom 13. März 2020 (IV-act. 192) da- rum, ihm alle aus dem Kosovo eingegangenen Akten nicht übersetzt zu- kommen zu lassen. Ausserdem ersuchte er darum, ihm die Rückmeldung des IV-ärztlichen Dienstes zusammen mit einem allfälligen Vorbescheid betreffend ihren Revisionsentscheid weiterzuleiten. Per E-Mail vom 18. März 2020 (IV-act.194) teilte die IVSTA dem Vertreter – unter Bezugnahme auf seine E-Mail vom 13. März 2020 – mit, dass die vom kosovarischen Sozialversicherungsträger erhaltenen Unterlagen am gleichen Tag auf dem Postweg an ihn versandt würden. Die IVSTA werde den Vertreter so bald als möglich über ihren Entscheid bzw. das weitere Vorgehen informieren. Gleichentags sandte die IVSTA dem Vertreter sämt- liche vom kosovarischen Sozialversicherungsträger erhaltenen Unterlagen zu (IV-act. 193). In der Folge nahm die IVSTA eine Stellungnahme des IV-ärztlichen Diens- tes vom 15. Mai 2020 zu den Akten (vgl. IV-act. 196). Obwohl der Vertreter am 13. März 2020 auch um Weiterleitung des aus- stehenden Berichts des IV-ärztlichen Dienstes ersucht hatte, liess die IV- STA ihm diesen aber nicht zukommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, informierte sie den Vertreter auch nicht über die Existenz dieses Berichts. Auch führte die IVSTA in der Folge kein Vorbescheidverfahren durch. Statt- dessen liess sie dem Vertreter die Mitteilung "Revision der Invalidenversi- cherung" vom 22. Mai 2020 (IV-act. 198) zukommen und informierte ihn dahingehend, dass die Überprüfung des lnvaliditätsgrades keine an- spruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und aufgrund unveränder- ter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistun- gen bestehe. Falls der Beschwerdeführer mit dieser Mitteilung nicht einver-

C-4411/2020 Seite 16 standen sei, könne er schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlan- gen. Eine substantielle Begründung enthielt diese Revisionsmitteilung nicht. Insbesondere enthielt sie keine Auseinandersetzung mit den zu den Akten genommenen medizinischen Berichten und erwähnte die IV-ärztli- che Stellungnahme vom 15. Mai 2020 nicht. Die Mitteilung enthielt auch keine Erklärung dafür, warum kein Vorbescheid erlassen wurde, obwohl aus der E-Mail des Vertreters vom 13. März 2020 ersichtlich wurde, dass er mit einem solchen rechnete. Mit Schreiben vom 22.Juni 2020 (IV-act. 199) führte der Vertreter für den Beschwerdeführer aus, dass er nicht nachvollziehen könne, worauf der Entscheid der IVSTA beruhe, was es ihm (auch) verunmögliche, allfällige Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen zu können. Ausserdem sei er mit der Ausrichtung bloss unveränderter Geldleistungen nicht einver- standen. Aufgrund des von der IVSTA im Kosovo eingeholten Arztberichts vom 21. Februar 2020 sei vielmehr erstellt, dass der Krankheitsverlauf sich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer weder für seine bisherige Tätigkeit noch für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei. Daher müsse eine Anpassung des Invaliditätsgrades nach oben vorgenommen werden. Deshalb verlange er eine anfechtbare Verfügung über den Entscheid der IVSTA betreffend die Revision der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (Beschwerdebeilage 1.3 bzw. IV-act. 202 f.) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, die Überprüfung seines Invali- ditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Es bestehe weiterhin ein IV-Grad von 60%. Aufgrund unveränderter Verhält- nisse bestehe weiterhin ein Anspruch auf die entsprechenden Geldleistun- gen. Auch diese Revisionsverfügung enthält keine substantielle Begrün- dung. Insbesondere setzt sich die IVSTA darin nicht mit den zu den Akten genommenen medizinischen Berichten auseinander und erwähnt die IV- ärztliche Stellungnahme vom 15. Mai 2020 weiterhin nicht. Die Verfügung enthält auch keine Begründung dafür, weshalb kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Vor allem aber setzt sich die IVSTA in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2020 vorge- brachten Einwänden auseinander. 7.2 Obwohl die IVSTA – wie aus ihrer Vernehmlassung im Beschwerdever- fahren hervorgeht – sich für die medizinische Beurteilung hauptsächlich auf die IV-ärztliche Stellungnahme vom 15. Mai 2020 gestützt hat und der Ver- treter um Weiterleitung des anstehenden IV-ärztlichen Berichts ersucht hat, hat die IVSTA ihm diese Stellungnahme weder zur Kenntnis gebracht noch

C-4411/2020 Seite 17 ihn über deren Existenz informiert. Damit hat die IVSTA dem Beschwerde- führer die Einsicht in ein wesentliches Akten- und Beweisstück verwehrt und damit sein Akteneinsichtsrecht verletzt. Da der Beschwerdeführer keine Kenntnis dieser RAD-Stellungnahme hatte, konnte er in Bezug auf dieses wesentliche Beweismittel auch keine Stellungnahme abgeben, wo- mit ein weiteres aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht verletzt wurde. Ausserdem hat die IVSTA die angefochtene Verfü- gung nicht substantiell begründet und damit gegen die Begründungpflicht verstossen. 7.3 Die IVSTA hat im vorinstanzlichen Verfahren somit dreifach den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (s. oben E. 6.1), wobei die Verletzung insgesamt als schwer zu werten ist. 7.4 Zur Erkennbarkeit des Nichteinverständnisses des Beschwerdefüh- rers mit der (blossen) Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente ist Folgen- des ergänzend festzuhalten: Bereits die E-Mail des Vertreters vom 13. März 2020 indizierte, dass der Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos mit jedem Revisionsentscheid der IV- STA einverstanden sein würde, sondern vielmehr mit der Durchführung ei- nes Vorbescheidverfahrens oder zumindest mit der Möglichkeit, sich zu den eingegangenen Unterlagen des kosovarischen Versicherungsträgers und zum ausstehenden Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes äussern zu können. Spätestens mit dem Schreiben vom 22. Juni 2020 musste für die IVSTA klar sein, dass der Beschwerdeführer mit einer Ausrichtung un- veränderter Geldleistungen nicht einverstanden war. Denn er machte nicht nur explizit geltend, aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszu- standes für gar keine Tätigkeit mehr arbeitsfähig zu sein, sondern machte geltend, dass der Invaliditätsgrad deswegen erhöht werden müsse. Unter diesen Umständen durfte die IVSTA nicht (mehr) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Annahme eines unveränderten Invali- ditätsgrades und der Ausrichtung unveränderter Geldleistungen einver- standen sei und damit seinen Begehren vollumfänglich entsprochen werde. Deshalb hätte sie grundsätzlich ein Vorbescheidverfahren durch- führen und mit Verfügung abschliessen müssen (s. oben E. 6.2.3).

C-4411/2020 Seite 18 7.5 Dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. Juni 2020 nicht die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens, sondern den Erlass einer an- gefochtenen Verfügung beantragt hat, ändert daran nichts (s. oben E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer rügte, es sei keine Begrün- dung für den Entscheid erkennbar. Sinn und Zweck des formalisierten, über die Gewährung des verfassungsmässig garantierten rechtlichen Gehörs hinausgehenden Vorbescheidverfahrens ist es aber gerade, eine unkom- plizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Ak- zeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (s. oben E. 6.2.2). 7.6 Die IVSTA hat vorliegend somit zu Unrecht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, was als besonders schwerwiegende Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu werten ist (s. oben E. 6.2.4). 8. 8.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers wurde somit mehrfach, jeweils schwerwiegend, verletzt (s. oben E. 7.3 und 7.6). Dass der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen be- antragt, indiziert im Übrigen seine Bereitschaft, zugunsten eines formell einwandfreien Verfahrens nicht auf einer beförderliche Beurteilung der Sa- che im materiellen Punkt zu bestehen. Dass beide Parteien weitere medi- zinische Abklärungen für notwendig erachten, spricht im Übrigen dagegen, dass die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs jedenfalls ausser Betracht. 8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit gut- zuheissen ist, als die Verfügung vom 3. Juli 2020 – soweit darauf einzutre- ten ist – aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie – unter vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – ein ordnungsgemässes Vorbescheidverfahren durchführe und anschlies- send neu verfüge. Dieses Vorbescheidverfahren hat gemäss Beurteilung des IV-ärztlichen Dienstes (vgl. Stellungnahme Dr. E._______ vom 23. März 2021; BVGer-act. 17 Beilage 1) und auch aus Sicht des Gerichts (un- ter Berücksichtigung der Spitaleinweisung im Februar 2021 aus psychiatri- schen Gründen [vgl. BVGer-act. 15 Beilage 2] und unter Beachtung der in BGE 143 V 418 festgelegten Notwendigkeit, grundsätzlich sämtliche psy- chischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

C-4411/2020 Seite 19 141 V 281 zu unterziehen) mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie zu beinhalten. Die Beurteilung, ob Fachärzte aus weiteren Fachdisziplinen beizuziehen sind, obliegt in erster Linie den Gutachtern (vgl. Urteil des BGer 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1.3; s. aber auch Art. 44 Abs. 5 ATSG in seiner ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Zu beachten sind bei Organisation und Durchführung der Begutachtung die in Art. 44 Abs. 2-4/6 ATSG genannten verfahrensrechtlichen Minimalgarantien. Auf- grund des bisherigen Verfahrensverlaufs ist zudem von einer gerichtlich angeordneten Begutachtung abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang entfällt eine materielle Prüfung der Be- schwerde, namentlich des geltend gemachten Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf allfälligen Teuerungsausgleich und allfällige Anrechnung der Zinsentwicklung. Damit entfällt auch eine Prüfung der Frage, inwiefern bzw. ab welchem Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenher- aufsetzung gegebenenfalls wirksam werden könnte, wobei einerseits aus der angefochtenen Revisionsverfügung nicht hervorgeht, ab wann sie gilt, und andererseits der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Jahr 2006 ei- nen Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente geltend macht, ob- wohl die Rentenverfügungen 2005, 2010, 2013 und 2016 seit vielen Jahren in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit der Rentenerhöhungsantrag des Beschwerdeführers den Anfechtungsgegenstand in zeitlicher Hinsicht überschreitet, ist im Beschwerdeverfahren darauf ebenfalls nicht einzutre- ten (s. oben E. 3.1). 9.2 Ob es sich bei der Beschwerdeverbesserung vom 12. Mai 2021 im Üb- rigen sinngemäss auch um ein Wiedererwägungsgesuch ab dem Jahr 2006 handelt, ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Vielmehr obliegt es der IVSTA zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgesuch vorliegt und gegebenenfalls zu entscheiden, wie damit formell oder materiell zu verfahren ist. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine

C-4411/2020 Seite 20 Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1). Ein Nichteintreten gilt als Unterliegen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 4 bis VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer teilweise, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen und die Restanz (aus dem geleisteten Kostenvor- schuss) von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten sind. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz ist – trotz teilweisem Obsiegen – keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere die Ent- schädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Ausla- gen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspe- sen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung für eine nichtanwaltli- che berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz für nicht- anwaltliche Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). In seiner Triplik beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers die Kosten für die Prozessführung (inkl. des geleisteten Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren) der IVSTA aufzuerlegen und diese entsprechend

C-4411/2020 Seite 21 der Honorarnote vom 12. Mai 2021 (Triplikbeilage) vollumfänglich auszu- richten. In der Honorarnote macht der Vertreter einen Arbeitsaufwand von 55 Std., einen Stundenansatz von Fr. 250.-, eine Administrationspauschale von Fr. 3'000.-, die Gerichtskosten bzw. den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (insgesamt Fr. 17'550.-) sowie Mehrwertsteuer von Fr. 1'351.35 (7.7% von Fr. 17'550.-) geltend. Soweit die Honorarnote Leis- tungen und sonstige Aufwendungen vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 3. Juli 2020 enthält, fällt deren Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausser Betracht. In der Honorarnote fehlt eine entsprechende Differenzierung. Ein allfälliger Entschädigungsan- spruch wäre gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen und ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Weiter ist ein betreffend die berufliche Vorsorge betriebener Aufwand vorliegend nicht zu entschädigen. Wieso der Vertreter am 2. und 3. August 2020 ein Beratungsgespräch mit dem Klienten im Kosovo – statt telefonisch – durchführen musste, ist nicht nachvollziehbar und die geltend gemachte Tagespauschale (inkl. Spesen für Zugfahrt) ist nicht als notwendig zu werten. Soweit der Vertreter einen Aufwand für externe Fachberatung (Sozialversicherungsmedizin, Sozial- versicherungsrecht, Bundesgerichtspraxis) geltend macht, ist zu beachten, dass ein beruflicher Vertreter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dafür entschädigt zu werden, dass sich im konkre- ten Fall stellende Tat- oder Rechtsfragen für ihn neuartig sind und dass sie seine subjektive Berufserfahrung und seine individuellen Rechtskenntnisse überschreiten (vgl. Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis August 2021 eine über 24 Monate hinweg monatlich berechnete Administrations-Pau- schale (Dossierführung, Organisation, Kopien, Telefonkosten; allgemeiner Betriebsaufwand) von 1 Std./Monat zu Fr. 125.- (hälftiger grundsätzlicher Stundenansatz) geltend macht, ist festzuhalten, dass Organisation und all- gemeiner Betriebsaufwand des Vertreters mit der Vergütung nach Zeitauf- wand abgegolten werden. Kopien und Telefonkosten werden mittels Aus- lagenersatz entschädigt. Die Frage der Auflage der Verfahrenskosten bzw. einer (teilweisen Rückvergütung des Kostenvorschusses) ist nicht im Rah- men der Parteientschädigung, sondern im Rahmen der Regelung der Ver- fahrenskosten zu beurteilen (s. oben E. 11.1). Vorliegend ist keine Mehr- wertsteuer geschuldet, da die Dienstleistung für einen im Ausland wohnen- den Klienten erbracht worden ist (vgl. Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Art.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Aktenkun- dig hat der Vertreter des Beschwerdeführers eine einseitige, unbegründete

C-4411/2020 Seite 22 Beschwerde eingereicht und um – abgelehnte – Fristverlängerung zur Be- gründung derselben ersucht, eine zweieinhalbseitige Beschwerdeverbes- serung nachgereicht, am 18. Januar 2021 für die Replik ein Fristerstre- ckungs- und Akteneinsichtsgesuch gestellt (BVGer-act. 12), eine zweisei- tige Replik und eine zweiseitige Triplik (inkl. Honorarnote) eingereicht. Un- ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurtei- lenden Fragen, wäre dem Beschwerdeführer bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (rund neun Stunden zu einem für nichtanwaltliche berufliche Vertreter praxisgemäss reduzierten Stunden- satz von Fr. 200.- plus als angemessen zu erachtende Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 200.- [vgl. dazu Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2013 E. 3.1.3]) zuzusprechen. Unter Berücksichtigung sei- nes teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'300.- zuzusprechen.

C-4411/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Juli 2020 – soweit darauf einzutreten ist – aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie – unter vollständiger Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs – ein ordnungsgemässes Vorbescheidverfah- ren durchführe und anschliessend neu verfüge. 2. Es obliegt der Vorinstanz zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeverbes- serung vom 12. Mai 2021 sinngemäss auch um ein Wiedererwägungsge- such ab dem Jahr 2006 handelt, und gegebenenfalls zu entscheiden, wie damit formell oder materiell zu verfahren ist. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt. Die Restanz von Fr. 500.- aus dem geleisteten Kosten- vorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstat- tet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-4411/2020 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-4411/2020
Entscheidungsdatum
02.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026