B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-441/2026

Urteil vom 12. März 2026 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

  1. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,

  2. Einsiedler Krankenkasse, Kronenstrasse 19, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,

  3. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,

  4. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,

  5. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver- sicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

  6. Atupri Gesundheitsversicherung AG, Laupenstrasse 18, 3008 Bern,

  7. Avenir Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martignyl,

  8. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,

  9. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,

  10. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

  11. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Abläsch 8, Postfach, 8762 Schwanden GL,

  12. curaulta, Palius 33C, Postfach 41, 7144 Vella,

  13. EGK Grundversicherungen AG, Birspark 1, 4242 Laufen,

  14. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich,

  15. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,

  16. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz,

  17. Verein Krankenkasse Visperterminen, Dorfstrasse 66, 3932 Visperterminen,

  18. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société cooperative, Place centrale 5, 1937 Orsières,

  19. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil,

  20. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,

  21. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,

  22. Galenos AG, Binzmühlestrasse 95, 8050 Zürich,

  23. rhenusana, Widnauerstrasse 6, 9435 Heerbrugg,

  24. Mutuel Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny,

  25. AMB Assurances SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny,

  26. Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny,

  27. Assura-Basis AG, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,

  28. Visana AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16,

  29. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,

  30. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16,

  31. Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten, alle vertreten durch santéservices ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. HOCH Health Ostschweiz, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,
  2. Geriatrische Klinik St.Gallen AG, Rorschacher Strasse 94, 9000 St. Gallen,
  3. Psychiatrie St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
  4. Stiftung Sonnenhof, Klinik Sonnenhof, Sonnenhofstrasse 15, 9608 Ganterschwil,
  5. Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens, alle vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerinnen,

Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, provisorischer Taxpunktwert für das Gesamttarifsystem (Tardoc und ambulante Pauschalen) für ambulante Leistungen ab dem 1. Januar 2026, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025.

C-441/2026 Seite 4 Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) hat am 16. Dezember 2025 folgenden Beschluss getroffen (RRB 2025/934; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2):

  1. Für ambulante ärztliche Leistungen von HOCH Health Ostschweiz und der Geriatrischen Klinik St. Gallen AG, die im Verhältnis zur tarifsuisse ag (ohne SWICA Krankenversicherung AG) abgerechnet werden, wird ein provisorischer Taxpunktwert (TPW) für TARDOC und ambulante Pau- schalen von Fr. 0.90 festgesetzt.
  2. Für ambulante ärztliche Leistungen der Psychiatrie St. Gallen, der Stiftung Sonnenhof und der Stiftung Kliniken Valens, die im Verhältnis zur tarif- suisse ag (einschliesslich SWICA Krankenversicherung AG) abgerechnet werden, wird ein provisorischer TPW für TARDOC und ambulante Pau- schalen von Fr. 0.90 festgesetzt.
  3. Der provisorische Tarif gilt ab dem 1. Januar 2026 und längstens bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags oder bis zu einer allfälligen hoheitlichen Festsetzung eines definitiven Tarifs.
  4. Der rückwirkende Ausgleich einer allfälligen Differenz zwischen dem pro- visorischen Tarif nach Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses und dem definiti- ven Tarif bleibt vorbehalten.
  5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. Gemäss Publikation 1006486270 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB Nr. 222 vom 17. November 2025 lautet die Firma «tarifsuisse ag» neu «santéservices ag». B. B.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 30 Krankenversiche- rungen in der Schweiz sowie die Gemeinsame Einrichtung KVG, alle ver- treten durch die santéservices ag (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 19. Januar 2025 (recte: 2026) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragten die Aufhebung des an- gefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Festsetzung eines provi- sorischen TPW von Fr. 0.86 zwischen den jeweiligen Tarifparteien mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs. Den Beschwerdegegnerinnen sei zudem eine Frist von 6 Monaten ab Erlass

C-441/2026 Seite 5 des Urteils in dieser Sache zur Einleitung eines definitiven Tariffestset- zungsverfahrens anzusetzen und im Unterlassungsfall der Wegfall des pro- visorischen Tarifs anzudrohen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1a–d). Ferner beantragten die Beschwerdeführerin- nen die Vormerkung von Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif zugunsten der Beschwerde- führerinnen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen bis zum Ablauf der Einleitungsfrist respektive für die Dauer des Beschwerdeverfahrens um vorsorgliche Fest- setzung eines provisorischen Arbeitstarifs von Fr. 0.86 sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Verfahrensanträge Ziff. 1–2). B.b Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 aufgefordert, bis zum 23. Februar 2026 einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten, andernfalls auf die Be- schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Des Weiteren wurden die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz ersucht, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine auf die Eintretensfrage beschränkte Ver- nehmlassung sowie eine Stellungnahme zu den beiden Verfahrensanträ- gen (vorsorgliche Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs bis zum Ablauf der Einleitungsfrist respektive für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) einzureichen (BVGer-act. 4). B.c Am 27. Januar 2026 ging der Betrag von Fr. 5'000.– in der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 8). B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde sowie die Abweisung der Anträge auf vorsorgliche Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs (bzw. Tax- punktwerts) von Fr. 0.86 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer-act. 9). B.e Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 13. Februar 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter de- ren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, und die Abweisung der Ver- fahrensanträge (BVGer-act. 10).

C-441/2026 Seite 6 B.f Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2026 ging jeweils ein Dop- pel der beschränkten Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 2. März 2026 abgeschlossen (BVGer-act. 11). B.g Die Beschwerdeführerinnen bestätigten mit unaufgeforderter Replik vom 2. März 2026 ihre Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 19. Ja- nuar 2026 (BVGer-act. 12).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kan- tonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungs- ratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhe- bung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demnach sind die Voraussetzungen der Beschwerdelegiti- mation erfüllt. 3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 4. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwen- dung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Zu den

C-441/2026 Seite 7 Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder wäh- rend eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 m.H. auf Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Qualifikation des angefochtenen Beschlusses als Zwischen- verfügung oder Endentscheid. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, für den TPW ab 2026 bestehe kein laufendes Hauptverfahren, weshalb der ange- fochtene Beschluss mangels Akzessorietät nicht als Zwischenentscheid qualifiziert werden könne. Demgegenüber sind Vorinstanz und Beschwer- degegnerinnen der Ansicht, dass es sich beim angefochtenen Beschluss klar und unmissverständlich um die Festsetzung eines provisorischen Ta- rifs handle, weshalb das vorliegende Anfechtungsobjekt zweifelsfrei als Zwischenentscheid zu qualifizieren sei. 4.2 Der angefochtene Beschluss betrifft die Festsetzung eines provisori- schen Tarifs vor der Genehmigung respektive Festsetzung eines definiti- ven Tarifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Bezug auf die betreffenden Par- teien für die Zeit ab 1. Januar 2026 und längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs, unter Vorbehalt des rückwirkenden Ausgleichs einer all- fälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif. Der provisorische Tarif wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (vgl. RRB 2025/934 S. 6 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben proviso- risch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter und sind als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dabei ist nicht massgebend, ob die vorsorgliche Anordnung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorsorgliche An- ordnung im Hinblick auf ein derartiges Hauptverfahren erfolgt ist. Denn so- bald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die festgesetzten provisorischen Tarife (für die

C-441/2026 Seite 8 betreffenden Parteien) dahin (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.2.5; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und E. 4.2.4; C-124/2012 E. 3.2.4). Soweit die Beschwerdeführerinnen bemängeln, es bestehe kein laufendes Hauptver- fahren ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifpartner stets zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet sind. Kommt kein Tarifver- trag zustande werden die Tarife hoheitlich festgesetzt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Auch nach Vorliegen vereinbarter oder hoheitlich festgesetzter Tarife sind die Tarifpartner zur ständigen Tarifpflege verpflichtet (vgl. BVGE 2010/24 E. 5.2.1; Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.3.1; C-7165/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.3 m.w.H.). Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerinnen sind verpflichtet, auf eine Tarifeinigung betreffend das Jahr 2026 hinzuwirken (vgl. Art. 46 KVG). Kommt kein Ta- rifvertrag zustande wird die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen haben (Art. 47 KVG). Die provisorischen Tarife gemäss dem hier angefochtenen Beschluss wurden offensichtlich im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgese- hene Vorgehen festgesetzt. Von einer fehlenden Akzessorietät zum Haupt- verfahren kann nicht die Rede sein. 4.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss folglich als Zwi- schenverfügung zu qualifizieren. 5. Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die – wie hier – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn sie ei- nen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der beschränk- ten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich über- dies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend um- fassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile C-890/2024 E. 2.2; C-124/2012 E. 3.2.1). Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre

C-441/2026 Seite 9 Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; Urteil des BVGer C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.). 5.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG bringen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen Folgendes vor: 5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils damit, dass erstens der angefochtene Beschluss die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerinnen massgeblich verringere. Zweitens würden rechtsprechungsgemäss Rück- forderungen von Leistungserbringern gegenüber Krankenversicherer als regelmässig leichter abzuwickeln eingestuft als umgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerinnen mit dem angefochtenen Beschluss dereinst mit ei- nem aufwändigen Rückforderungsinkasso konfrontiert wären. Drittens sei tariflich eine Teuerung auf die Beschwerdeführerinnen überwälzt worden, obwohl für den fraglichen Zeitraum weder eine relevante Teuerung einge- treten sei noch die bundesrätlichen Kriterien für die Teuerungsüberwälzung eingehalten worden seien. Des Weiteren könnte sich eine nun abzeich- nende Tarifblockade mit der Klärung der materiellrechtlichen Frage vorfra- geweise klären lassen, womit gleichzeitig die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt wären. 5.1.2 Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf die bundesverwaltungsge- richtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachen- den Nachteils. Des Weiteren handle es sich bei der Frage, ob durch den provisorischen Tarif unzulässigerweise eine Teuerung überwälzt worden sei, um eine materiellrechtliche Frage, die erst zu klären wäre, wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 5.1.3 Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Beschwerdeführe- rinnen seien ihrer Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekom- men; ihre Ausführungen würden sich in pauschalen Behauptungen er- schöpfen. Namentlich würden die Beschwerdeführerinnen nicht den ge- ringsten Beleg dafür liefern, dass die strittigen Arbeitstarife den Verhand- lungsprozess tatsächlich beeinträchtigt oder gar torpediert hätten. Viel- mehr hätten die Parteien im Nachgang zum angefochtenen Beschluss ernsthafte Verhandlungen aufgenommen und geführt. Sodann begründe nach der Rechtsprechung die blosse Möglichkeit, dereinst eine Tarifdiffe- renz rückwirkend geltend machen zu müssen, keinen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerinnen in

C-441/2026 Seite 10 keiner Weise dargelegt, inwiefern das konkrete Risiko der Uneinbringlich- keit einer allfälligen Rückforderung gegenüber den Beschwerdegegnerin- nen bestünde. Des Weiteren sei auch die Rüge der ungerechtfertigten Überwälzung der Teuerung unsubstantiiert und beschränke sich auf eine materielle Kritik an der von der Vorinstanz berücksichtigten Teuerung. Schliesslich sei die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG offen- kundig nicht erfüllt, da auch die Gutheissung der Beschwerde keinen En- dentscheid herbeiführen würde. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde ledig- lich dazu führen würde, dass ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt würde, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch dieje- nigen des Gerichts ersetzt würden. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostener- sparnis ist nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Ak- zessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.1; C-890/2024 E. 4.2.4; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2 ff.; C-124/2012 E. 3.4). Folglich kann gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG keine Zulässigkeit der Beschwerde begründet werden. 5.3 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-890/2024 E. 4.1.1 m.w.H.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zunächst darauf, der ange- fochtene Beschluss verringere die Verhandlungsbereitschaft der Be- schwerdegegnerinnen. Sie konkretisieren allerdings nicht, inwiefern diese nicht mehr gegeben sein soll. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegne- rinnen darauf hingewiesen haben, es hätten am 31. Oktober 2025, 26. No- vember 2025 sowie am 27. Januar 2026 Verhandlungsrunden zwischen den Parteien stattgefunden. Dazwischen hätte ein Verhandlungsaustausch per E-Mail stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sind keinerlei ausrei- chend substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine man- gelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite

C-441/2026 Seite 11 hinweisen würden (zur begrenzten Vertragsfreiheit bei der Tarifgestaltung: Urteile C-1303/2024 E. 3.3.1; C-890/2024 E. 4.1.5). 5.3.2 Bei einem provisorischen Tarif handelt es sich definitionsgemäss nur um eine vorübergehende Übergangslösung, welche das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) Taxpunktwert bereits gebildet zu ha- ben. Grundsätzlich vermögen jedoch Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Vor- eingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Mass- nahme verfügt. Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bun- desrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines ta- riflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neu- trale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwend- bar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Da- gegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vor- gängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 3.1.6 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.5). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan. Vielmehr weist sie in ihrem Be- schluss ausdrücklich darauf hin, dass der provisorische Tarif keine präjudi- zielle Wirkung auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfälligen Festset- zungsbegehrens entfalte. Die Regierung werde die Frage, in welcher Höhe der definitive TPW für TARDOC und die ambulanten Pauschalen für das Jahr 2026 festzusetzen seien, frei prüfen. Der definitive Tarif könne vom provisorischen Tarif sowohl nach unten als auch nach oben abweichen (RRB 2025/934 S. 10 Ziff. 15 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). 5.3.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch sys- temimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Al- lein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz gel- tend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen. Vielmehr muss im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden (vgl. Urteile

C-441/2026 Seite 12 des BVGer C-3318/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4.3; C-1774/2024 E. 3.1.5 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.4 m.w.H.). Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den pro- visorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3 m.H.; C-890/2024 E. 4.1.4 m.H.; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. 5.3.4 Die Rüge der unzulässigen Überwälzung der Teuerung ist eine ma- teriell-rechtliche Frage, welche die Angemessenheit des angefochtenen Beschlusses betrifft, mithin nicht im Rahmen der Eintretensvoraussetzun- gen zu prüfen ist. An dieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Vorinstanz bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, der vom Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.4.1; 2010/25 E. 2.4.1; Urteil C-195/2012 E. 5). Der Grundsatz der provisori- schen Anwendung des – unter den beantragten oder vorinstanzlich verfüg- ten – niedrigsten Tarifs, richtet sich in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat und gilt überdies nicht ausnahms- los. So wird bei der Festlegung provisorischer Tarife die Berücksichtigung der Teuerung praxisgemäss als sachliches Kriterium betrachtet (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3.2.1; C-890/2024 E. 4.3.3). 5.3.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzuma- chenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verneinen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht erfüllt sind, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht zulässig ist. 6.2 Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzuläs- sig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 6.3 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Verfahrensan- träge betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

C-441/2026 Seite 13 6.4 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, mit welchem den Anträgen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen auf Nichteintreten ent- sprochen wird, rechtfertigt es sich, ihnen das Doppel der unaufgefordert eingereichten Replik der Beschwerdeführerinnen vom 2. März 2026 (BVGer-act. 12) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Diese sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist den Beschwerde- führerinnen zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen ha- ben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdefüh- rerinnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die unter- liegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung, ebenso die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-441/2026 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegne- rinnen und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-441/2026
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026