B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4409/2017
Urteil vom 6. März 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A., (Deutschland), vertreten durch B., (Deutschland), dieser wiederum vertreten durch lic. iur. Simone Schmucki, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2017.
C-4409/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1981 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war laut Auszug aus dem In- dividuellen Konto (IK) von Anfang September 2008 bis Ende März 2009 und von Mai 2009 bis September 2009 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; AHV/IV; Akten der Invalidenversicherung- Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] ge- mäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 10.10.2017; IK-Auszug [act. 65]; act. 1, S. 1; act. 17, S. 2 f.). B. B.a Nachdem sich der Versicherte am 16. November 2015 bei der Deut- schen Rentenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (act. 1, S. 6), übermittelte diese der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am 15. Februar 2016 (Posteingang: 19. Februar 2016) die Formulare E 204 und E 207 zur Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung (act. 1 - act. 5). B.b Die Vorinstanz bestätigte dem Versicherten den Eingang der Anmel- dung und führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, indem sie ärztliche Berichte und Arbeitgeberberichte beizog und ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit einer Beurteilung der vorliegenden medizini- schen Akten beauftragte (act. 4; act. 12; act. 15, S. 1 - 15; act. 16, S. 1 - 18; act. 17; act. 19 - 28; act. 32 und act. 45). B.c Mit Rentenbescheid vom 11. Juli 2016 sprach die Deutsche Renten- versicherung dem Versicherten eine vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2017 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (act. 30, S. 1 - 9). B.d Nachdem Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV/SSMC und zertifizierter RAD-Arzt beim medizinischen Dienst der IV- STA, mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 den Beginn der diagnos- tizierten schizoaffektiven Psychose (ICD-10 F 25.0) auf den September 2001 festgesetzt und die Festsetzung des Beginns der langandauernden Arbeitsunfähigkeit als schwierig bis unmöglich bewertet hatte (act. 45, S. 1
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C-4409/2017 Seite 4 beendet worden, wobei er gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers in der Schweiz selbst in der kurzen Zeit von Anfang Mai 2009 bis 30. September 2009 während acht Wochen krankheitsbedingte Abwesenheiten aufgewie- sen habe. Bei Eintritt der Invalidität habe er demnach die erforderliche Min- destbeitragsdauer nicht erfüllt (act. 75, S. 1 - 3). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Berufsbetreuer B._______, mit Eingabe vom 4. August 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über- dies stellte er die Nachreichung einer Beschwerdebegründung in Aussicht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfü- gung die Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen sowie die Be- schwerdebegründung innert der genannten Frist zuhanden der schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung zu übergeben (BVGer act. 3). C.c Mit Eingabe seines Berufsbetreuers vom 14. August 2017 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Argumentation des medizinischen Dienstes der Vorinstanz den Feststel- lungen der Deutschen Rentenversicherung sowie der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt widerspreche. Laut Bescheid der Deut- schen Rentenversicherung vom 11. Juli 2016 seien die medizinischen Vo- raussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab dem 9. September 2013 erfüllt, und die Österreichische Pensionsversiche- rungsanstalt habe überdies die Berufsunfähigkeit erst ab dem 1. Dezember 2015 anerkannt. Die psychische Krankheit sei medikamentös gut behan- delbar. Auch wenn er sich ab dem 7. September 2001 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung am 9. September 2013 mehrfach in stationäre psychi- atrische Behandlung habe begeben müssen, habe dies nicht zum soforti- gen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt, zumal er in dieser Zeit immer wieder gearbeitet oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Dementsprechend beantrage er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute Prüfung des genauen Beginns der Arbeitsun- fähigkeit (BVGer act. 5).
C-4409/2017 Seite 5 C.d Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 7). C.e Mit Eingabe seines Berufsbetreuers vom 21. September 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Ernennung eines schweizerischen Rechtsver- treters (BVGer act. 9). C.f Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Simone Schmucki als amtlich be- stellte Anwältin bei (BVGer act. 11). C.g Mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 stellt die Vorinstanz – unter Verweis auf eine (mit der Vernehmlassung eingereichte) Stellung- nahme von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, vom 30. Oktober 2017 den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stel- lungnahme zur Prüfung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom Eintritt ins Erwerbsleben bis mindestens September 2008 an die Verwal- tung zurückzuweisen (BVGer act. 16 samt Beilage). C.h Mit Replik vom 18. Dezember 2017 stellt der Beschwerdeführer, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwältin Simone Schmucki, die Anträge, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 sei in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben (Ziffer 1), und die Sache sei an die Vor- instanz zur Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zurückzuweisen (Zif- fer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Vorinstanz (Zif- fer 3). Zur ergänzenden Begründung lässt der Beschwerdeführer insbe- sondere vorbringen, dass entgegen den Angaben der Vorinstanz lediglich bei der dritten und letzten Arbeitsstelle in der Schweiz gesundheitliche Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend gewe- sen seien. Obwohl er seit 2001 an affektiven und psychotischen Störungen leide, sei er immer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dies gehe auch aus dem beigefügten Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversiche- rung vom 26. Oktober 2010 hervor; danach sei er damals mit dem Attest einer vollen Arbeitsfähigkeit aus der Klinik entlassen worden (BVGer act. 18 samt Beilage).
C-4409/2017 Seite 6 C.i Mit Duplik vom 10. Januar 2018 hält die Vorinstanz an ihren mit Ver- nehmlassung vom 10. November 2017 gestellten Anträgen und den darin getroffenen Feststellungen vorbehaltlos fest mit der Begründung, eine ge- naue Abklärung zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei weiterhin angezeigt (BVGer act. 20). C.j Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer act. 21). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerde- führer seine am 4. August 2017 eingereichte Beschwerde mittels seiner ergänzenden Eingabe vom 14. August 2017 frist- und formgerecht begrün- det hat (vgl. BVGer act. 2 und BVGer act. 5) und das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung bewilligt worden ist (Zwischenverfügung vom 30. August 2017; BVGer act. 7) ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. Juli 2017, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat mit der Begründung, dass dieser die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG [SR 831.20], in der bis zum 31.12.2007 geltenden Version) nicht erfülle. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-4409/2017 Seite 7 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in (...) (DE), weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an- derseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verord- nungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge- währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), woran sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nichts geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bestim- mung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision unter anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbeitragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; Bot- schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IVG-Revision], BBl 2005 4536 f.; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 NN. 1 f.). In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. Diese Bedingungen müs- sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Mindestbei-
C-4409/2017 Seite 8 tragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müs- sen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszei- ten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 36 N. 4; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreis- schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 35). Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszug während 12 Monaten Bei- träge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug vom 20. März 2017; act. 65) und überdies in Österreich und in Deutschland während mehrerer Jahre Beiträge entrichtet (act. 3, S. 2 und act. 43, S. 1), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer grundsätzlich erfüllt ist. Ob der Beschwerdeführer – wie dies von der Vorinstanz in Abweichung vom IK-Auszug (act. 65) anerkannt wird (vgl. dazu act. 7, S. 2 und act. 75, S. 2) – auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 Beiträge geleistet hat, braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden. Umstritten ist aller- dings, ob der Beschwerdeführer die Beiträge vor Eintritt der Invalidität ge- leistet hat. 3.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welche Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5). Da die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) keine für den vor- liegenden Fall massgebende übergangsrechtliche Sonderregelung enthal- ten, kommen die allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts zur An- wendung (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BVGer C-44/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Es gilt mithin der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Invaliditätseintritt wird dabei in der Inva- lidenversicherung leistungsbezogen normiert. Dies hat zur Folge, dass ein
C-4409/2017 Seite 9 oder mehrere Gesundheitsschäden verschiedene Invaliditätseintritte (Ver- sicherungsfälle) auslösen können, je nachdem, welche gesetzliche Leis- tung durch die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung er- forderlich wird. Die Leistungsberechtigung besteht nur dann, wenn im Zeit- punkt des so verstandenen leistungsspezifischen Invaliditätseintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 4 NN. 135 f.). Nach der Rechtsprechung gilt der Versi- cherungsfall „Invalidität“ erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28 N. 23 mit Hinweis auf BGE 138 V 475 E. 3). Der Anspruch auf eine Viertelsrente ist entstanden, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindes- tens 40 % arbeitsunfähig gewesen und mindestens weiterhin im Umfang von 40 % invalid ist. Analog gelten für die Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente, eine Dreiviertels- sowie eine ganze Rente ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 %, 60 % respektive 70 % (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 29 NN. 6 - 9). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Renten- anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materi- elle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3 S. 7) ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550). 3.5 Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente ist, dass die versicherte Person nach ihrer Einreise in die Schweiz während wenigstens eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 60 % arbeitsfähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und somit die massge- bliche Invalidität erst nach Erfüllung des Beitragsjahres eingetreten ist (Ur- teile des BGer 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3.1.2 m.H.). Mit an-
C-4409/2017 Seite 10 deren Worten muss die Mindestbeitragszeit vor Eintritt der Invalidität ge- leistet sein (Urteile des BGer 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3; 8C_519/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 36 N. 2). Lässt sich diese anspruchsbegründende Tatsache (vgl. Art. 8 ZGB) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, hat die ver- sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; Urteil des BGer 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5). 3.6 Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe- senen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gel- tenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re- gelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Rege- lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend zu- treffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253). 3.7 Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während ei- nes Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfä- higkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstu- fungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im ent- sprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S. 160 f.; Urteil des BGer 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (bei Erwerbstätigen) die Einbusse an funktionel- lem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2; vgl. hierzu auch TOBIAS BOLT, Erfüllung des Wartejahres bei Veränderungen des Ge- sundheitszustandes, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialver- sicherungsrecht 2013, S. 123 ff., S. 133). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124 E. 3c).
C-4409/2017 Seite 11 Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV [SR 831.201]). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Ar- beitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit – un- ter Vorbehalt des (hier nicht anwendbaren) Art. 29 bis IVV – neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückge- legten Perioden von Arbeitsunfähigkeit. Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis 31. Dezem- ber 2007 geltenden Fassung) ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versi- cherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermah- nung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende ge- sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten muss die Leis- tungseinbusse in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoreti- sche Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig aus- reichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgli- che erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegun- gen ersetzt werden (Urteil des BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2 mit Hinweisen). 3.8 Das Bundesgericht hat in einem jüngst ergangenen (zur Publikation bestimmten) Grundsatzurteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 fest- gehalten, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven For- menkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, ebenso wenig wie bei somatoformen Stö- rungen, allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden könne. Ob eine Therapie durchgeführt werde, gelte zwar auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig gute Therapierbarkeit" bei leichten bis
C-4409/2017 Seite 12 mittelschweren Störungen direkt auf eine fehlende invalidenversicherungs- rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesentliche medizinische Aspekte dieses Krank- heitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus (E. 4.4). Gestützt auf eine erneute vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage kam das Bun- desgericht zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung zu den leichten und mittelschweren Depressionen nicht mehr festgehalten werden könne. Denn die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidi- sierende Krankheiten in Betracht fallen könnten, wenn sie erwiesenermas- sen therapieresistent sind, erweise sich in dieser absoluten Form als unzu- treffend und stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen (E. 4.5.1). In der Folge hielt das Bundesgericht mit Verweis auf ein gleichentags ge- fälltes Urteils 8C_130/2017 fest, dass Depressionen von neu anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 abzuklären sind (E. 4.5.2). Im Grundsatzurteil 8C_130/2017 führte das höchstinstanzliche Gericht ferner aus, dass psychische Leiden – wie die somatoformen/funktionellen Störun- gen – wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Be- weis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich seien. Deshalb sei auch bei diesen Leiden der Beweis indirekt, behelfs- weise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Stö- rungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentli- chen vergleichbare Beweisprobleme bestünden, sei das indikatorengelei- tete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Aufgrund die- ser Erkenntnis lässt sich eine Beschränkung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht mehr länger rechtfertigen. Demnach sind nach dieser neues- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychi- schen Krankheiten einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (Urteil 8C_130/2017 E. 7.1; vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Lei- den, in: Jusletter 15. Januar 2018).
Davon kann – aus Gründen der Verhältnismässigkeit – dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweis- bedarf. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die
C-4409/2017 Seite 13 Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Ein- schätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiat- rischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. In diesen Fällen zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktio- nellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggra- vation oder Simulation bestehen. Überdies kann von einem strukturierten Beweisverfahren dort abgesehen werden, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün- deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Be- weiswert beigemessen werden kann. Die Frage der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens ist dabei stets einer einzelfallweisen Beur- teilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweis- problematik zu unterziehen (Urteil 8C_130/2017 E. 7.1; vgl. zum Beweis- wert von Arztberichten im Allgemeinen BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a sowie zum Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
3.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland bzw. Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch un- ter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
C-4409/2017 Seite 14 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz – unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen – gestützt auf die ihr vorlie- genden Akten einen Anspruch auf Invalidenrente verneinen durfte mit der Begründung, die Invalidität sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten und der Beschwerdeführer habe die für den Anspruch erforder- liche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. 4.1 Gegen die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Beschwerde- führer bei Eintritt der Invalidität noch keine Beitragszeiten in der Schweiz geleistet habe und deshalb die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragszeit nicht erfülle, wird beschwerdeweise vorge- bracht, die Erwerbsminderung sei erst im September 2013 eingetreten. Durch den Einsatz geeigneter Medikation habe die psychische Krankheit in der Zeit von September 2001 bis September 2013 immer wieder erfolg- reich behandelt werden können. Nach der Entlassung aus den stationären Behandlungen sei wieder eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (BVGer act. 5). Zwar habe er seit 2001 an affektiven und psychotischen Störungen gelitten; er sei jedoch immer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, so auch während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Überdies gehe auch aus dem Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Oktober 2010 hervor, dass er damals voll arbeitsfähig aus der Klinik entlassen worden sei (BVGer act. 18 samt Beilage). 4.2 Gestützt auf eine im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, vom 30. Okto- ber 2017, beantragt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. November 2017 die Gutheissung der Beschwerde unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Streitsache zur näheren Abklärung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeiten (BVGer act. 16 samt Beilage). In ihrer Duplik hält sie an diesen Anträgen und der entspre- chenden Begründung fest (BVGer act. 20). 4.3 Wie nachfolgend darzulegen ist, lassen die bisher getroffenen Abklä- rungen in der Tat keinen verlässlichen Schluss in Bezug auf die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeit von September
C-4409/2017 Seite 15 2001 (Eintritt der Krankheit) bis September 2009 (Beendigung der Er- werbstätigkeit in der Schweiz [gemäss IK-Auszug]) zu.
C-4409/2017 Seite 16 Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt (act. 39, S. 1 - 4, act. 40, S. 1 - 4 und act. 41, S. 1 - 4).
C-4409/2017 Seite 17 mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren unter einer schizoaffektiven Psychose (ICD-10 F 25.0). Der Alkohol- und Cannabiskonsum sowie der Konsum anderer Suchtmittel seien dabei irrelevant, da er auch ohne Konsum von Drogen arbeitsunfähig wäre. Auch eine angepasste Ver- weisungstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Aufgrund der vorliegenden Ak- ten sei es sehr schwierig oder unmöglich, den Beginn der lang andau- ernden Arbeitsunfähigkeit mehr oder weniger genau anzugeben. Auch in der Zeit, da er zu 50 % gearbeitet habe, gelte er als 50 % arbeitsun- fähig. Der Beginn der Krankheit gehe mindestens auf den 7. September 2001 zurück (act. 45, S. 1 - 3).
C-4409/2017 Seite 18 dargelegten Rechtsprechung (E. 3.8 hievor) einem strukturierten Beweis- verfahren zu unterziehen haben (vgl. dazu Urteil 8C_130/2017 E. 7.1 und BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtspre- chung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtspre- chung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 4.7 Im Falle weiterer medizinischer Abklärungen wird zu beachten sein, dass beim Beschwerdeführer wiederholt eine Polytoxikomanie diagnosti- ziert wurde (E. 4.3 hievor). Die im Recht liegenden ärztlichen Berichte set- zen sich nicht mit den zwingend zu beantwortenden Fragen auseinander, welche Wechselwirkung allenfalls zwischen der Sucht und der psychischen Krankheit besteht. Zu klären ist insbesondere, ob die Sucht einen körperli- chen oder psychischen Gesundheitsschaden bewirkt hat oder ob er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist. Zwar begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität. Hingegen wird eine sol- che Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ih- rerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsscha- dens ist, welchem Krankheitswert zukommt (Urteile des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3; 8C_48/2012 vom 3. De- zember 2012 E. 2.3). Dementsprechend bedarf es für den Fall einer medi- zinischen Weiterabklärung – neben einer psychiatrischen – auch einer er- gänzenden internistischen Begutachtung. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen, namentlich die Erfüllung der gesetzli- chen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, nicht rechtsgenüg- lich abgeklärt hat. Entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist die Streitsache daher zur Prüfung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in der Zeit von September 2001 bis September 2009 respektive der Beurteilung der Frage der Erfüllung der gesetzlichen Mindestbeitrags- dauer im Zeitpunkt der Rentenentstehung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Sollten die nachträglichen Abklärungen ergeben, dass diese An- spruchsvoraussetzung gegeben ist, wird sie den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines struktu- rierten Beweisverfahrens zu klären haben.
C-4409/2017 Seite 19 5.2 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 7. Juli 2017 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 4.4 - E. 4.7 und anschliessendem Erlass einer neuen Ver- fügung zurückzuweisen sind. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf diesen Verfah- rensausgang greift die (subsidiäre) unentgeltliche Prozessführung greift somit nicht. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo- tenen und aktenkundigen Aufwandes und der auf die Einarbeitung in das Dossier und die Erstellung der Replik beschränkten Aufwand wird die Par- teientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt; vgl. zum Ausschluss der MWSt betreffend Dienstleistungem für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) auf Fr. 1'500.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen).
C-4409/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 4.4 bis 4.7 der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen).
C-4409/2017 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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