B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4405/2017
Urteil vom 20. Februar 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A., (Thailand), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Kinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juli 2017.
C-4405/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1944 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), bezieht seit 1. April 2009 eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherung AHV. Er wohnt seit 1. März 2014 in Thailand. Die Ausgleichs- kasse J. übermittelte sein AHV-Versicherungsdossier per Ende 2014 an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz; Akten der [SAK] 1.3, 7, 8, 11). Am 12. Januar 2015 heiratete der Versicherte die thailändische Staatsangehörige C._______ (geb. [...] 1969; SAK 17, 22, 30.3). A.b Am 9. August 2016 erkundigte er sich per E-Mail bei der SAK betref- fend seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Stiefkinderrente für die Tochter seiner Ehefrau, D., geboren am (...) 1998 (SAK 26). Am 9. Okto- ber 2016 reichte er seinen Antrag für die Ausrichtung der Kinderrente für seine Stieftochter nebst Beilagen ein (SAK 29-30, 42-45). A.c Am 16. März 2017 stellte die SAK nach Durchsicht der eingereichten Dokumente mit E-Mail an den Versicherten fest, dass D. nicht an seiner Adresse registriert sei. Sie forderte ihn auf, Dokumente einzu- reichen, die aufzeigen würden, dass er seine Stieftochter seit Januar 2015 unterstütze (SAK 46). Am 18. März 2017 äusserte sich der Versicherte zu den Schwierigkeiten, in Thailand Belege für die Unterhaltskosten zu erhal- ten, und reichte am 29. März 2017 eine weitere Bestätigung zum gemein- samen Wohnsitz der Familie ein (SAK 47, 50-52). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wies die SAK den Antrag auf Pflegekinderrenten des Versi- cherten mit der Begründung ab, dass keine Hausgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seinem Stiefkind bestehe. Zudem seien keine Be- lege dazu vorgelegt worden, dass das Kind vom Versicherten finanziell un- terstützt werde (SAK 53). A.d Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 5. Mai 2017 (Post- stempel) Einsprache und reichte eine Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes der Familie ein und benannte 12 Zeugen. In seiner Begrün- dung äusserte er sich dazu, dass er mit seiner Partnerin und der Stieftoch- ter per 1. März 2011 in das jetzt bewohnte Haus umgezogen sei. Er machte weiter Angaben zu den Ausgaben für die Stieftochter seit 2010 und den Schwierigkeiten, diese Auslagen zu belegen (SAK 58).
C-4405/2017 Seite 3 A.e Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Ein- sprache als unbegründet ab. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass für die Zeit, bevor der Versicherte mit der Mutter des Stiefkindes verheiratet gewesen sei, ausser der fehlenden Hausgemeinschaft auch kein legales, behördlich genehmigtes Pflegeverhältnis, das vor seinem Rentenbezug (ab 1. April 2009) begonnen habe, belegt sei. Die Hausgemeinschaft sei auch für die Zeit nach der Heirat am 12. Januar 2015 nicht bewiesen. Zu- dem seien keine Belege dazu vorhanden, dass der Versicherte für den Un- terhalt der Pflegetochter aufgekommen sei (SAK 61). A.f In seiner E-Mail vom 21. Juli 2017 äusserte der Versicherte gegenüber der Vorinstanz seine Enttäuschung und sein Unverständnis über die aus seiner Sicht fehlerhafte und unsorgfältige Bearbeitung seines Begehrens und stellte in Aussicht, dagegen Beschwerde zu erheben. Er bemängelte ausserdem, dass keiner seiner benannten Zeugen kontaktiert oder befragt worden sei (SAK 64). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de. Er rügte, die Vorinstanz habe seinen Antrag ungenau, unprofessionell und willkürlich geprüft und den Einspracheentscheid gleich begründet wie in der Verfügung. Sie habe auch keinen der angegebenen Zeugen kontak- tiert. Seine Stieftochter wohne seit dem 20. September 2010 mit ihm und seiner Partnerin (ab 12. Januar 2015 seiner Ehefrau) zusammen und er sei für alle Kosten der Familie aufgekommen und komme weiterhin dafür auf, auch für das jetzt geplante Wirtschaftsstudium der Stieftochter. Der ge- meinsame Wohnsitz sei mehrfach – auch von der Schule und verschiede- nen benannten Zeugen – belegt worden. Er verstehe nicht, weshalb nun- mehr ausserdem ein behördlich genehmigter Pflegevertrag, welcher in Thailand beim besten Willen nicht erhältlich sei, verlangt werde. Es handle sich ja um das leibliche Kind seiner Ehefrau. Was ausserdem den Unterhalt betreffe, sei dies in Thailand schwierig zu belegen, da es dafür keine Quit- tungen gebe (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie äusserte sich zu den An- spruchsvoraussetzungen für Pflegekinderrenten und führte zum beantrag- ten Kinderrentenanspruch aus, vor dem Altersrentenanspruch des Be- schwerdeführers ab 1. April 2009 sei mit seiner Stieftochter kein behördlich genehmigtes Pflegekindverhältnis nachgewiesen worden. Laut seinen
C-4405/2017 Seite 4 Aussagen sei sie erst am 20. September 2010 zum Beschwerdeführer und ihrer Mutter gezogen. Zur Entstehung eines allfälligen Pflegekindverhält- nisses nach dem 12. Januar 2015 (Heirat des Beschwerdeführers mit der Mutter der Stieftochter) führte sie aus, aus den eingereichten Akten zu den Wohnadressen der Stieftochter, der Ehefrau und des Beschwerdeführers gingen verschiedene respektive widersprüchliche Adressen hervor, wes- halb auch für diesen Zeitraum keine Hausgemeinschaft belegt sei. Es seien weiter auch keinerlei Belege eingereicht worden, wonach der Beschwerde- führer für den Unterhalt seiner Pflegetochter aufgekommen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er – wenigstens seit seiner Heirat – gar kei- ne Quittungen aufbewahrt habe (B-act. 6). B.c Mit E-Mail vom 25. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 7). B.d In seiner Replik vom 11. Oktober 2017 korrigierte der Beschwerdefüh- rer seinen Antrag auf Pflegekinderrenten für D._______ insofern, als er nur an einem Anspruch ab seiner Heirat am 12. Januar 2015 festhielt. Er reichte neue Belege zur Wohnsituation der Familie (mit Übersetzung) ein, äusserte sich zu den Voraussetzungen zur Niederlassung in Thailand und reichte verschiedene Belege zum Unterhalt und seiner finanziellen Situa- tion ein (B-act. 10). B.e Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. November 2017 an ihrem An- trag auf Abweisung fest. Sie führte dazu aus, dem Beschwerdeführer ge- linge es auch mit den neu eingereichten Belegen nicht, die aktuell belegte Hausgemeinschaft vor ihrer Volljährigkeit nachzuweisen, zumal die früher eingereichten Akten hierzu widersprüchlich seien. Zudem sei der Nachweis des Unterhalts nicht erbracht worden (B-act. 12). B.f Der Beschwerdeführer nahm am 3. Dezember 2017 nochmals triplik- weise Stellung und äusserte sein Unverständnis zu den Ausführungen der Vorinstanz (B-act. 14). B.g In ihrer Quadruplik vom 17. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und äusserte sich zu den Voraussetzungen für Stiefkinderren- ten und der Beweislast eines Antragstellers (B-act. 16). B.h Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht die Quadruplik der SAK an den Beschwerdeführer zur Kennt- nis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
C-4405/2017 Seite 5 C. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al- ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwer- de im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie ein- zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvor- schriften (vgl. z. B. Urteil des BVGer C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.1). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Antrag vom 9. Oktober 2016 bis
C-4405/2017 Seite 6 zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einsprache- entscheides vom 10. Juli 2017, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2016 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforder- lich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise unter anderem gel- tend, die Vorinstanz habe die eingereichten Belege zur Hausgemeinschaft seiner Tochter mit ihm ungenügend geprüft und die angegebenen Zeugen
C-4405/2017 Seite 7 weder kontaktiert noch angehört. Der Entscheid sei auch nicht nachvoll- ziehbar. Vorab ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers verletzt hat. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per- son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver- letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
C-4405/2017 Seite 8 Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 11. April 2017 aus, Pflege- und Stiefkinder hätten einen Anspruch auf eine Leistung der Altersversi- cherung, wenn sie unentgeltlich und dauernd in die Hausgemeinschaft auf- genommen worden seien. Sie begründete in der Folge ihre Abweisung da- mit, dass die Stieftochter des Versicherten gemäss der eingereichten Do- kumente nicht an der Adresse des Versicherten wohne. Weiter seien keine Bescheinigungen vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer das Stief- kind finanziell unterstütze (vgl. SAK 53). Im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 führte sie aus, der gemeinsame Wohnsitz lasse sich durch eine Bestätigung des örtlichen Einwohneramts (für alle Familienmitglieder) erbringen. Es sei weiter erforderlich zu belegen, dass der AHV-Rentenbe- züger für den Unterhalt der Stieftochter aufkomme. Ausserdem bedürfe es für die Zeit vor der Heirat für den Anspruch auf eine Pflegekinderrente eines behördlich genehmigten Pflegevertrags. Ihre Schlussforderung begründe- te sie im Wesentlichen damit, dass das Stiefkind nicht an derselben Adres- se wie der Versicherte wohne, ein Pflegevertrag nicht vorgelegt worden sei, und für den Unterhalt keinerlei Belege vorhanden seien. 4.4 4.4.1 Gestützt auf die dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör eines Versicherten (oben 4.1 ff.) erweist sich die Begründung sowohl in der Verfügung vom 11. April 2017 als auch im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2017 als ungenügend, zumal die Vorinstanz es unterlassen hat, die rechtlichen Voraussetzungen, welche den Anspruch auf eine Stiefkinder- rente regeln, für den Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen. Auch im Einspracheentscheid fehlt eine Darlegung der entsprechenden Rechts- grundlagen (siehe nachfolgend E. 5.1 ff.), eine Würdigung der eingereich- ten Belege sowie eine Begründung dazu, weshalb die SAK eine gemein- same Hausgemeinschaft nicht als belegt erachtete. Sie hat auch nicht aus- geführt, welche Art Belege sie für den Nachweis des Unterhalts der Stief- tochter akzeptieren würde. Schliesslich ist keine Prüfung oder Auseinan- dersetzung mit dem anerbotenen Beweismittel der Zeugenaussage erfolgt (Bezeichnung von 12 Zeugen [SAK 58.6-7]; vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 12 Bst. c VwVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG).
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Im Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz erstmals nachvollziehbar zu den Anspruchsvoraussetzungen für Pflegekinderrenten anhand der ge- setzlichen Grundlagen geäussert und die Abweisung des Begehrens zum Zeitraum vor der Heirat des Beschwerdeführers am 12. Januar 2015 und danach im Hinblick auf die verlangte Hausgemeinschaft begründet. Sie hat auch zum Beweisantrag durch die anerbotenen Zeugen Stellung genom- men. Was die Frage des Unterhalts der Stieftochter betrifft, hat sie ausge- führt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er keinerlei Belege und Quittungen aufgehoben habe. Welche Art Quittungen einzureichen seien, hat sie schliesslich in der Duplik konkretisiert (B-act. 6, 12). 4.4.2 Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör des Versicherten verletzt hat und deshalb für den Beschwerdeführer als juristischen Laien lange nicht erkennbar war, worin die Rahmenbedin- gungen bestanden und welche Belege er einreichen sollte. Die vorliegende Gehörsverletzung ist in Anbetracht dessen zu heilen, dass im Beschwer- deverfahren ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, die Vor- instanz in der Vernehmlassung und der Duplik die massgebenden Bedin- gungen letztlich in genügendem Mass erläuterte und das Bundesverwal- tungsgericht mit voller Kognition entscheidet, zumal eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im jetzigen Stadium des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. 5. 5.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich – wie vorliegend – um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pfle- geeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie un- entgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
C-4405/2017 Seite 10 Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 5.2.2 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt- lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). 5.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las- ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 5.2.4 Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt ausserdem voraus, dass bereits ein Pfle- gekindverhältnis bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Entscheidend ist deshalb, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern – im Vergleich zu eigenen Kindern – zusätzliche An- spruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind. Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person begründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen Obhut der Pflegeeltern lebt (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, S. 491 f., PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwach- senenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89; vgl. Urteil BVGer C-5523/2009 E. 3.3 f.). 6. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seine Stieftochter D._______ hat.
C-4405/2017 Seite 11 6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung einer Pflegekinderrente im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Hausge- meinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Stieftochter bestehe und auch die Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung nicht belegt sei. 6.2 Vorab ist der Zeitrahmen darzulegen, in welchem hier die Vorausset- zungen zur Entstehung eines allfälligen Pflegekinderrentenanspruchs er- füllt sein müssen, unabhängig von einem späteren Kinderrentenanspruch nach der Mündigkeit der Stieftochter während der weiteren Ausbildung. Da keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass vor Eintritt des AHV-Renten- anspruchs des Beschwerdeführers am 1. April 2009 bereits ein entspre- chendes Pflegekindverhältnis zu seiner Stieftochter bestand, konnte ge- mäss Art. 22 ter Abs. 1 AHVG vor dem Heiratsdatum am 12. Januar 2015 kein Anspruch entstehen – wie der Beschwerdeführer in der Replik zu Recht eingeräumt hat. Weiter hat die Stieftochter am (...) 2016 ihren 18. Geburtstag gefeiert und wurde gemäss dem hier anwendbaren Schweizer Recht (oben E. 2.1) zu diesem Zeitpunkt volljährig (siehe oben E. 5.2.3). Demnach ist entscheidend, ob zwischen dem 12. Januar 2015 und dem (...) 2016 die dargelegten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben und belegt sind (oben E. 3.3). 6.3 Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob im genannten Zeitraum eine Haus- gemeinschaft der Stieftochter und dem Beschwerdeführer bestand. 6.3.1 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid grundsätzlich zutreffend ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und er lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. Gibt es – wie hier – keine Einwohner- kontrolle, die den Wohnsitz bestätigen kann, muss die Verwaltung dem Leistungsansprecher die Möglichkeit geben, den Beweis auf andere Weise zu erbringen. Ansonsten verletzt sie den Grundsatz der freien Beweiswür- digung (vgl. Urteil BVGer C-7203/2013 vom 13. Januar 2016 E. 5.2). 6.3.2 Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer bei seiner Anmeldung bei der SAK folgende Wohnadresse angab: Haus Nr. E., (...), Thailand, respektive anlässlich seiner Anmeldung zur Heirat vom 15. Dezember 2014 der Provinzzusatz „(...)“ hervorgeht (vgl. SAK 15.2, 17.6; nachfolgend auch: Haus Nr. E.).
C-4405/2017 Seite 12 6.3.3 Im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinder- rente vom 9. Oktober 2016 findet sich unter Ziffer 4 die Adresse der leibli- chen Mutter der Stieftochter, welche mit der Wohnadresse des Beschwer- deführers identisch ist (SAK 30.3). Weiter enthält das Dossier folgende Be- lege zur Wohnadresse der Tochter D._______.
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C-4405/2017 Seite 14 erschwerte Beweisbarkeit des Wohnsitzes nach den thailändischen Vor- schriften und Gepflogenheiten (vgl. B-act. 10 S. 2; siehe hierzu auch die in diesem Sinne gehaltene Stellungnahme der Schweizer Botschaft in [...] an die SAK zur Belegbarkeit der Wohnsituation in Thailand vom 29.11.2013 [B-act. 16 Bl. 1]) festgehalten werden, dass sie in Anbetracht der von der Schule und der Vermieterschaft bescheinigten Dokumente wohl schon im Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers gegeben war, unabhängig da- von, wann genau die Familie ins Haus Nr. E._______ eingezogen ist. Es erweist sich als plausibel, dass der Beschwerdeführer bei seiner Abmel- dung in der Schweiz per 1. März 2014 respektive im Zeitpunkt seiner Heirat am 12. Januar 2015 seinen Lebensmittelpunkt in Thailand an der angege- benen Adresse hatte und auch seine Ehefrau und ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt im Haus Nr. E._______ wohnten. Unklar bleibt, weshalb der Be- schwerdeführer (jedenfalls aus den Übersetzungen hervorgehende) in sich widersprüchliche Belege eingereicht hat, ohne die Differenzen im Verwal- tungsverfahren zu kommentieren. Die Frage, ob zwischen dem 12. Januar 2015 und dem (...) 2016 ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, kann jedoch – wie nachfolgend ausgeführt wird – letztlich offen gelassen werden (siehe hiernach E. 6.4 ff.). 6.4 Zu prüfen bleibt die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegever- hältnisses. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Belege für den Unterhalt der Stieftochter in allen Belangen (wie Schulgelder, Bücher, Schuluniformen, Essensbeiträge in der Schule, Schulbus, Schulausflüge, Schulcamps, Kurse in Englisch und Deutsch mit Unterbringungs- und Es- senskosten während dem Deutsch-Intensivkurs, Bekleidung, Zimmeraus- stattung, Medikamenten- und Arztkosten, Taschengeld etc.; vgl. SAK 47, 58 S. 3) seien in Thailand nicht erhältlich oder – wenn überhaupt – auf einer Papierqualität bescheinigt, die innert kurzer Zeit unlesbar würden. Replik- weise hat er unter anderem seinen Mietvertrag für das Wohnhaus Nr. E._______ vom 25. März 2011 für den Zeitraum vom 1. April 2011 –
C-4405/2017 Seite 15 für (Privat)schul- und Sprachkursgebühren, allfällige Kosten für Unterkünf- te während den Kursen, Versicherungen oder Arztrechnungen müsste zu- mindest teilweise auch in Thailand eine Belegbarkeit möglich sein, zumal beim Institut I._______ in (...) davon auszugehen ist, dass eine Quittung für einen 4-wöchigen Kurs ausgestellt oder die Schulgebühren via Bank- überweisungen bezahlt werden können, wie auch Belege für die geltend gemachten Unterkünfte in (...) (bspw. via Kreditkartenabrechnung) erhält- lich sein müssten. Auch die Ausgaben des Haushalts und für die Stieftoch- ter im Allgemeinen – auf die der Beschwerdeführer schon am 17. März 2017 Bezug nahm (vgl. SAK 47) – müssten zumindest teilweise mittels Bankauszügen, Kreditkartenabrechnungen, Steuererklärungen oder allen- falls Überweisungen auf ein Konto der Stieftochter belegbar sein. Dem- nach enthält das Dossier ausser dem eingereichten Mietvertrag für die Fa- milienwohnung keine (genügenden) Belege, welche den Unterhalt der Stieftochter mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit doku- mentieren würden, wie die Vorinstanz letztlich zu Recht ausgeführt hat. Was die eingereichten Quittungen für ein iPad vom 8. Januar 2015 und ein iPhone vom 8. November 2015 ohne Angaben zu dem/der Eigentümer/in (vgl. B-act. 10 Bl. 11 f.) betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Liste von Zeugen eingereicht hat, bleibt anzufügen, dass Zeugenaus- sagen zwar – je nach Verfahren – taugliche Beweismittel sein können. Sie könnten indessen die hier fehlenden, zumindest teilweise notwendig ein- zureichenden Belege für den Unterhalt der Stieftochter in antizipierter Be- weiswürdigung nicht ersetzen. Der Antrag auf Beweisabnahmen mittels Einholung der anerbotenen Zeugenaussagen ist deshalb abzuweisen. 6.5 6.5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkindverhältnisses im Sinne von Art. 22 ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV nicht mit dem Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen. 6.5.2 Soweit die Vorinstanz sich darüber hinaus verallgemeinernd zu den finanziellen Möglichkeiten von Schweizer Rentnern, die in Thailand woh- nen, äussert (vgl. B-act. 6 S. 3 in fine), erweist sich die Aussage im vorlie- genden Einzelfall als irrelevant und unnötig, zumal ein Pflegekinderrenten- anspruch aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung unabhängig vom
C-4405/2017 Seite 16 Einkommen und Vermögen eines Antragstellers oder einer Antragstellerin und unabhängig von der Höhe der in Frage stehenden Rente entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4405/2017 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: