C-4402/2010 Seite 1 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4402/2010
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
C-4402/2010 Seite 2 Gegenstand
Anpassung der Altersrenten an die Preisentwicklung, Aufsichtsbeschwerde, Verfügung BVS vom 17. Mai 2010.
Sachverhalt: A. A.a Die Pensionskasse X._______ mit Sitz in W._______ (nachfolgend Pen- sionskasse) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie bezweckt gemäss Stiftungsurkunde vom 22. August 2008 (act. 1/11) die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen zugunsten der Mitarbeiter bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen der Stiftergesellschaften oder der angeschlossenen Gesellschaften ge- gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetra- gen und untersteht der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kan- tons Zürich (BVS, Vorinstanz). A.b Die Finanzierungsstiftung Y._______ mit Sitz in W._______ (nachfol- gend Finanzierungsstiftung) ist ebenfalls eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. Sie bezweckt gemäss Stiftungsurkunde vom 16. Juni 2008 (act. 1/8) die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stiftergesell- schaften inklusive der den Stiftergesellschaften affiliierten Gesellschaften an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stifter- gesellschaften angeschlossen haben oder die sie selbst errichtet haben). Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchfüh- rung des Stiftungszwecks ein oder mehrere Reglemente erlassen. Solan- ge der Stiftungsrat keine Reglemente erlassen hat, entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 1 - 3 Stiftungsurkunde).
Vor ihrer Umwandlung per 5. August 2008 (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2008, act. 8/1) trug die Finanzierungsstiftung den Namen 'Wohlfahrtsfonds Z._______' (nachfolgend Wohlfahrtsfonds). Der Zweck bestand gemäss Stiftungsurkunde vom 8. Juli 2002 (act. 1/7) in der Vor- sorge der für die Schweiz tätigen Mitarbeiter der Stiftergesellschaften in- klusive der den Stiftergesellschaften affiliierten Gesellschaften durch Ge-
C-4402/2010 Seite 3 währung von Unterstützungen in Notlagen wie Alter, Tod, Krankheit, Un- fall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. Der genaue Kreis der Destinatäre wurde durch das Reglement bestimmt. Die Gewährung von Unterstüt- zungen erfolgte nach pflichtgemässem Ermessen des Stiftungsrates, so- fern die im Reglement bezeichneten besonderen Vorsorgeeinrichtungen keine Leistungen erbrachten oder eine Ergänzung der von diesen ge- währten Vorsorgeleistungen angemessen erschien. Es bestand kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen. Die Stiftung konnte im Weiteren auch Zuwendungen an die besonderen Vorsorgeeinrichtungen der Z._______ Gesellschaften Schweiz machen. Insbesondere konnten auch reglementarische Arbeitgeberbeiträge im Rahmen dieser besonde- ren Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden. Der Stiftungsrat hatte ein Reglement zu erlassen, welches im Rahmen dieser Stiftungsurkunde die erforderlichen Modalitäten dieser Vorsorge umschrieb (Art. 1 – 3 Stif- tungsurkunde). Auch diese Stiftung untersteht der Aufsicht der Vorinstanz. B. B.a Am 29. September 2008 gelangten die Beschwerdeführer 1 – 4 (nachfolgend die Beschwerdeführer) mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz (Vorakten 1). Sie beantragten, die Finanzierungsstiftung (Beschwerdegegnerin 2) sei zu verpflichten, ihnen die Jahresrechnungen der letzten Jahre und die weiteren Informationen gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG herauszugeben. Weiter sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflich- ten, der Pensionskasse (Beschwerdegegnerin 1) die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um sowohl rückwirkend per 1. Januar 2007 wie auch in Zukunft für alle Bezüger von Altersrenten einen ange- messenen Teuerungsausgleich zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, mindestens alle obligatorischen Altersrenten vollstän- dig der Teuerung anzupassen. Um eine minimale Gleichbehandlung zu erreichen, sei jede Altersrente um mindestens Fr. 50.- im Monat zu erhö- hen. Dieselben Anträge stellten die Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Pensionskasse für das Aussendienstpersonal. Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Anträge geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe seit ungefähr sechs Jahren auf den laufenden Altersrenten keine Teuerungszulagen mehr gewährt. Die Beschwerdegegnerin 2 verfüge über genügend finanzielle Mittel, um der Beschwerdegegnerin 1 die Fi- nanzierung des Teuerungsausgleichs zu ermöglichen, zumal diese über das BVG-Obligatorium hinaus zum Teuerungsausgleich der laufenden Al- tersrenten verpflichtet sei.
C-4402/2010 Seite 4 B.b Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (act. 1/2) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend die Pensionskasse für den Aussendienst der Z._______ Gesellschaften nicht ein (Dispositivziffer I). Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet wurde, den Beschwerdeführern die Jahresrechnungen und die weiteren Informationen gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG für die Jahre 2005 bis 2008 herauszugeben (Dispositivziffer II). Die Beschwerde wurde insoweit ab- gewiesen, als die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten sei, der Be- schwerdegegnerin 1 Mittel zur Verfügung zu stellen, um rückwirkend wie auch in Zukunft für alle Bezüger von Altersrenten einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren (Dispositivziffer III a). Ebenso wurde die Beschwerde insoweit abgewiesen, als die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten sei, mindestens alle obligatorischen Altersrenten vollständig der Teuerung anzupassen und jede Altersrente um mindestens Fr. 50.- pro Monat zu erhöhen (Dispositivziffer III b). Zur Begründung wurde aus- geführt, die im BVG statuierte Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtun- gen gegenüber ihren Destinatären gelte auch für rein patronale Wohl- fahrtsstiftungen ohne reglementarische Leistungen wie im Falle der Be- schwerdegegnerin 2. Die Herausgabe der Jahresrechnungen und Jah- resberichte an die Beschwerdeführer gelte jedoch nur, soweit die Be- schwerdegegnerin 2 den alten Zweck verfolgt habe und somit bis zum Jahr 2008. Nach der Umwandlung und Zweckänderung habe die Be- schwerdegegnerin 2 den Charakter einer Wohlfahrtsstiftung verloren, weshalb für eine entsprechende Informationspflicht keine Grundlage mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin 1 verfüge über keine freien Mit- tel, die Teuerungsanpassung der laufenden Altersrenten zu finanzieren. Eine Mitberücksichtigung der Mittel der Finanzierungsstiftung, etwa in dem Sinn, als die Beschwerdegegnerin 1 diese klageweise verlangen könne, lasse sich aus der BVG-Regelung über die Teuerungsanpassung (Art. 36 Abs. 2 BVG) nicht ableiten. Die Beschwerdegegnerin 2 verfüge zudem nur über geringe freie Mittel, welche für eine Zuweisung an die Beschwerdegegnerin 1 nicht ausreichen würden. Auf die bei der Be- schwerdegegnerin 2 vorhandene Arbeitgeberbeitragsreserve im engeren Sinn könne nicht gegriffen werden, denn diese seien nicht ohne Weiteres den freien Mitteln zuzuweisen. Damit könne offen bleiben, ob die Be- schwerdegegnerin 2 statutarisch verpflichtet sei, freie Mittel an die Be- schwerdegegnerin 1 zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs der Al- tersrenten zu überweisen. Das oberste Organ der Beschwerdegegnerin 1 habe deshalb das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, als es beschloss, keine Teuerungsanpassung vorzunehmen.
C-4402/2010 Seite 5 C. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2010 (act. 1) Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht. Dabei beantragten sie, es sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, die Jahresrechnungen und die Berichte der Kontrollstelle ab dem Jahr 1985 herauszugeben (1). Die Beschwerdegegnerin 2 sei im weiteren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 die nötigen finanziel- len Mittel zur Verfügung zu stellen, um sowohl rückwirkend wie auch in Zukunft allen Bezügern von Altersrenten einen angemessenen Teue- rungsausgleich zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (2). Es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, den Altersrentnern einen ange- messenen Teuerungsausgleich zu gewähren, jedoch mindestens alle ob- ligatorischen Altersrenten vollständig der Teuerung anzupassen und jede Altersrente um mindestens Fr. 50.- pro Monat zu erhöhen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen (3). Es sei die auferlegte Aufsichtsgebühr (vgl. Dispositivziffer IV) vollumfänglich den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (4). Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerinnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, den Beschwerdeführern stünde gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ein dem BVG analoges Informationsrecht zu, unabhängig von der erfolgten Zweckänderung. Die Beschwerdegegnerin 1 würde den Teuerungsaus- gleich auf die Altersrenten in unzulässiger Art und Weise finanzieren, in- dem sämtliche Erträge des Pensionskassenvermögens und die Über- schüsse aus dem Kollektivversicherungsvertrag mit der Y._______ AG in die Berechnung des Arbeitgeberbeitrages eingeschlossen würden mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin 1 trotz erheblichen Deckungskapita- lien der Rentner nicht in der Lage sei, freie Mittel zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs zugunsten der Altersrentner zu erwirtschaften. In der Vergangenheit sei die Zusprechung des Teuerungsausgleichs statu- ten- und reglementswidrig jeweils nur als freiwillige Leistung des Arbeit- gebers durch die Beschwerdegegnerin 2 erfolgt. Sofern die Beschwerde- gegnerin 1 die gesetzlich vorgesehene Teuerungsanpassung der Alters- renten nicht ausrichten könne, weil angeblich ungenügende oder keine freien Mittel vorhanden seien, sei sie von der Beschwerdegegnerin 2 ab- hängig. Nachdem bei letzterer die erforderlichen Mittel vorhanden seien, sei sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 diese Mittel zur Verfü- gung zu stellen.
C-4402/2010 Seite 6 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 (act. 2) wurden die Beschwer- deführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.- in der Hö- he der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 23. August 2010 aufge- fordert. Ihre Zahlung ist am 3. August 2010 beim Bundesverwaltungsge- richt eingegangen (act. 4). E. In ihren Beschwerdeantworten vom 13. Oktober 2010 (Beschwerdegeg- nerin 1, act. 10) sowie vom 14. Oktober 2010 (Beschwerdegegnerin 2, act. 8) beantragten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 übereinstim- mend die Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten und Entschädi- gungsfolge. Zur Begründung wird vorgebracht, die Herausgabe der Jah- resrechnungen vor 2005 sei weder gerechtfertigt noch gesetzlich abge- deckt. Die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung sei fakultativ und richte sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdegeg- nerin 1. Dafür könnten, müssten aber nicht, freie Mittel verwendet wer- den, sofern solche vorhanden seien. Bei der Mittelverwendung seien zu- dem die Interessen der Aktiven und Rentner in gleicher Weise zu berück- sichtigen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bis Ende 2008 sämtliche Risi- ken Alter, Tod und Invalidität bei der Z._______ (heute Y._______ AG) rückversichert und damit über keine Quelle zur Generierung von freien Mitteln verfügt. Auch Überschüsse aus dieser Rückversicherung könnten nicht als freie Mittel betrachtet werden. Die Renten seien letztmals per 1. Januar 2001 für alle Rentenbezüger angepasst worden, am 1. Januar 2007 seien nur Renten bis maximal Fr. 60‘000.- pro Jahr angepasst wor- den. Zur Finanzierung der Teuerungsanpassung könne die Beschwerde- gegnerin 2 nicht herangezogen werden, zumal beide Einrichtungen ge- trennte autonome Rechtspersönlichkeiten seien und gegenseitig keine reglementarischen oder gesetzlichen Rechtsansprüche auf Zuwendungen bestünden. Zudem seien die Mittel in der Beschwerdegegnerin 2 immer durch Beiträge der angeschlossenen Gesellschaften mit ausdrücklicher Widmung als Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet worden. Diese könn- ten somit nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers in freie Mittel zwecks Finanzierung der Teuerungsanpassung umgewandelt werden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 (act. 17) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung bekräftigte sie im Wesentlichen ihre Darlegungen in der angefochtenen Verfügung. Zur von den Beschwerdeführern verlangten
C-4402/2010 Seite 7 Herausgabe der Jahresrechnungen der Beschwerdegegnerin 2 bemerkte die Vorinstanz ergänzend, es sei den Begehren der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung entsprochen worden; die Herausgabe der Jahresrechnungen betreffend den Zeitraum vor 2005 bilde hingegen weder Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren noch könne sie von der Beschwerdegegnerin 2 verlangt werden, da es an einer gesetzli- chen Grundlage fehle. G. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2010 (act. 9) ersuchte die Vorinstanz, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis sie über das bei ihr eingegangene Revisionsgesuch der Beschwerdefüh- rer vom 26. August 2010 betreffend die Umwandlungsverfügung vom 5. August 2008 entschieden habe; die Beschwerdeführer hätten sie ersucht, auf die verfügte Umwandlung der Beschwerdegegnerin 2 zurückzukom- men. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie habe im Rahmen der Revision über eine Frage zu entscheiden, deren Beantwortung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein könnte. H. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (act. 19) wurde in Gutheissung des Gesuches der Vorinstanz das vorlie- gende Verfahren sistiert, bis rechtskräftig über das mit Gesuch der Be- schwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren entschieden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
C-4402/2010 Seite 8 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, heute BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), vom 17. Mai 2010, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 1.3 Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Durch die Verfügung sind die Be- schwerdeführer, deren Aufsichtsbeschwerde mit der angefochtenen Ver- fügung teilweise gutgeheissen wurde, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), so dass sie zur Beschwerde legitimiert sind. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvor- schuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel unter Vorbehalt von Erwägung 5 einzutreten. 2. 2.1 Wie dargelegt, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 21. Febru- ar 2011, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über das bei der Vorinstanz am 26. August 2010 durch die Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren gegen die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. August 2008 betreffend Umwandlung und Zweckänderung der Beschwerdegegnerin 2 entschieden sei. Dies weil nach Darstellung der Vorinstanz das Revisionsverfahren Elemente des Sachverhalts betreffe, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Relevanz seien, hänge doch die Frage nach der Bereitstellung aus- reichender Mittel für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auch von der Frage ab, ob die Beschwerdegegnerinnen zu Recht jenes Kapital, das als „Stiftungskapital“ ausgewiesen war, den „Arbeitgeberbeitragsre- serven“ zugeführt hätten. 2.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 das Revisi- onsgesuch gutgeheissen, ihre Umwandlungsverfügung vom 5. August 2008 aufgehoben und die frühere Stiftungsurkunde vom 30. Januar 2003 zusammen mit dem ebenfalls früheren Reglement vom 8. Juli 2002 wie- der in Kraft gesetzt (vgl. act. 1/2 in C-6235/2012). Dagegen erhob die Be- schwerdegegnerin 2 am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (vgl. act. 1 in C-6235/2012). Dieses Verfahren ist zur Zeit noch hängig.
C-4402/2010 Seite 9 Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Oktober 2012 ist die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren von E., und F., nicht eingetreten (vgl. act. 1/2 in C-6295/2012). Auch diese Verfügung wurde mit Be- schwerde vom 5. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten (act. 1 C-6295/2012). Auch dieses Verfahren ist noch hängig. 2.3 Aus heutiger Erkenntnis nach dem Aktenstand der genannten Verfah- ren wie auch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen, wo aufge- zeigt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht über die materiellen Rü- gen und Begehren der Beschwerdeführer nicht zu entscheiden hat, lässt sich die Sistierung aus den geltend gemachten Gründen nicht länger rechtfertigen. 2.4 Damit ist das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen. 3. 3.1 In Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine; dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Mai 2010, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677, in Kraft bis 31. Dezember 2011), die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) in ihrer Fassung vom 29. Juni 1983 (in Kraft bis 31. Dezember 2011) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 18. August 2004 (AS 2004 4279, in Kraft bis 31. Dezember 2011) anwendbar sind. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Ermessens- missbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen
C-4402/2010 Seite 10 des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Er- messen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu be- zeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeein- richtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie unter ande- rem die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). 4.2 Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG auch be- fugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden und die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kon- trolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem in Frage, die Mahnung pflichtvergessener Orga- ne, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen, soweit die Vorsorgeein- richtung keinen Ermessensspielraum hat, oder die Aufhebung und Ände- rung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und so- weit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 63 ff.; CHRISTINA RUGGLI, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S. 111 ff.; JÜRG BRÜHWILER, Obligato- rische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, S. 2020 Rz 52). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repres- siv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABEL- LE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33 f; CARL HELBLING, Personalvorsorge
C-4402/2010 Seite 11 und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Dabei hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbe- hörde nicht korrigieren darf (HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER- KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2 Rz. 98, S. 62 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, vgl. auch JÜRG BRÜHWILER, a.a.O., S. 2019 Rz 51). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann der am Einschreiten der Stif- tungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Beschwerdeweg an diese Behörde gelangen. Die Beschwerde nach Art. 61 ff. BVG ist ein vollwerti- ges, förmliches Rechtsmittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf ei- nen Entscheid einräumt, im Gegensatz zur Aufsichtsbeschwerde im ei- gentlichen Sinne, die keinen Anspruch auf einen Entscheid gewährt. Zur Aufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich schützenswertes In- teresse am Tätigwerden der Aufsichtsbehörde hat, so insbesondere tat- sächliche und potentielle Destinatäre (vgl. zum Ganzen BGE 112 Ia 180 E. 3d mit weiteren Hinweisen; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 52- 53; HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 164). 4.4 In diesem Sinne gelangten die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 29. September 2008 an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (vorne Sachverhalt B). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Aufsichtsbeschwerde rechtens ist.
5.1 Die Vorinstanz ist gemäss Dispositivziffer I ihrer angefochtenen Ver- fügung auf die Beschwerde betreffend die „Pensionskasse für den Aus- sendienst Y.“ (ehemals „Pensionskasse für den Aussendienst der Z.“) nicht eingetreten. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht angefochten und ist somit nicht zu prüfen. 5.2 In Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet, den Beschwerdeführern die Jahresrechnungen und die weiteren Informa- tionen gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG für die Jahre 2005 bis 2008 heraus- zugeben. Auch dieser Punkt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist somit nicht zu prüfen.
C-4402/2010 Seite 12 5.3 Hingegen beantragen die Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren die Herausgabe der Jahresrechnungen der Beschwerdegegne- rin 2 sowie der Berichte der Kontrollstelle für die Jahre 1985 bis 2005. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer auf das von ihnen bei der Vorinstanz eingeleitete Revisionsverfahren betreffend die am 5. August 2008 verfügte Zweckänderung der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. vorne Sachverhalt A.b und E. 2), bei welchem sie offenbar erstmals näheren Einblick in deren Finanzierung und Verwendung der Mittel seit 1984 ge- wonnen hätten (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz 16 – 21). Ihrer Auffassung nach besteht ihr Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 unabhängig von der (geänderten) Zwecksetzung und kann jederzeit gel- tend gemacht werden. Demgegenüber bestreiten sowohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wie auch die Beschwerdegegnerinnen in ihren Beschwerdeantworten im Wesentlichen das Informationsinteresse der Beschwerdeführer, ihr Auskunftsbegehren gehe über den Antrag im vo- rinstanzlichen Verfahren hinaus und beziehe sich auf einen ausgespro- chen langen, vor das Jahr 2005 zurückreichenden Zeitraum. 5.3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü- gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Be- reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung be- stimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebe- gehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinwei- sen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerde- führer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsge- genstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Ausweitung des Streit- gegenstands, etwa aus prozessökonomischen Überlegungen, wenn der bisherige Streitgegenstand in einem derart engen Sachzusammenhang zur neuen Streitfrage steht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit ge- sprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung dazu zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (MARKUS MÜLLER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 44 Rz. 5; BGE
C-4402/2010 Seite 13 122 V 34 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5218/2009 vom 29. Oktober 2010 E. 4.2). 5.3.2 Den Beschwerdeführern geht es bei der Einsichtnahme in die ge- nannten Unterlagen offenbar darum, Einblick in die Verwendung der Mittel zu gewinnen, welche der Beschwerdegegnerin 2 zugegangen sind und deren zweckkonforme Verwendung sie anzweifeln. Ihren Begehren ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zumindest hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2008 nachgekommen. Einen Grund, warum das Aus- kunftsbegehren nun neu auch in Zusammenhang mit einem wesentlich früheren Zeitraum von 1985 bis 2004 stehen soll, haben die Beschwerde- führer dagegen nicht dargetan. Vielmehr kann ihren Ausführungen ent- nommen werden, dass ihr Anliegen eher im Zusammenhang mit der von ihnen ebenfalls angefochtenen Umwandlung des Stiftungszwecks steht. Anhaltspunkte dafür finden sich im parallelen Verfahren C-6235/2012. Dort lässt sich namentlich entnehmen, dass die Beschwerdeführer das selbe Einsichtsbegehren im vorinstanzlichen Revisionsverfahren gestellt haben (vgl. ihr Revisionsgesuch vom 26. August 2010, Antrag 3 [Vorakten W1/1 in C-6235/2012]). Wie sodann der Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Vorakten W 11 in C-6235/2012) ge- genüber der Vorinstanz und wenig später in seiner Eingabe vom 16. Feb- ruar 2011 (Vorakten W 12 C-6235/2011) gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht bestätigte, habe ihm die Beschwerdegegnerin 2 an ihrem Sitz in Winterthur Einsicht in ihre Jahresrechnungen von 1986 bis 2005 gewährt. Aus seiner Eingabe vom 16. Februar 2001 geht ferner hervor, dass er sich offenbar ein recht genaues Bild über die Mittelverwendung in diesem Zeitraum machen konnte. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2012 über das Revisionsbegehren (act. 1/2 in C- 6235/2012) denn auch fest, dass das Gesuch um Akteneinsicht zurück- gezogen wurde (vgl. insbesondere Erwägungen 17, 47, 57). 5.3.3 Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen der von den Be- schwerdeführern beantragten Einsicht in die Jahresrechnungen und Kon- trollstellenberichte vor dem Jahr 2005 und dem bisherigen Streitgegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens (Einsicht in die Jahresrechnungen von 2005 bis 2008) ein derart enger Sachzusammenhang bestehen soll, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Eine Ausnahme im erwähnten Sinne liegt in casu nicht vor. Auf den Antrag der Beschwerdeführer ist daher nicht einzutreten. 6.
C-4402/2010 Seite 14 6.1 Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer III a ihrer angefochtenen Verfü- gung in Abweisung der Beschwerde eine Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin 2 verneint, der Beschwerdegegnerin 1 Mittel zur Verfügung zu stellen, um rückwirkend wie auch in Zukunft für alle Bezüger von Alters- renten einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren. Demge- genüber verlangen die Beschwerdeführer, wie bereits in ihrer Aufsichts- beschwerde, erneut von der Beschwerdegegnerin 2 eine Übertragung von Mitteln an die Beschwerdegegnerin 1 zur Finanzierung des Teue- rungsausgleichs der Altersrenten (vgl. Antrag 2 ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2010). 6.2 Die Frage nach dem Transfer von Mitteln beurteilt sich nach Massga- be des Stiftungszwecks der Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichti- gung der am 5. August 2008 vorgenommenen Zweckänderung. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, unter welchem Titel die Beschwerde- führer überhaupt zu einer entsprechenden Antragstellung an die Vorin- stanz legitimiert sind. Dies wäre nur zu bejahen, wenn sie als tatsächliche oder potentielle Destinatäre der Beschwerdegegnerin 2 in Frage kämen und sie ein eigenes Interesse an der Ausrichtung einer entsprechenden Leistung gemäss dem Stiftungszweck hätten (vgl. hierzu insbesondere bei Wohlfahrtsfonds BGE 110 II 436 E. 2 mit Hinweis auf BGE 107 II 389). 6.2.1 Nach der im Verfügungszeitpunkt geltenden Stiftungsurkunde be- zweckt die Beschwerdegegnerin 2, wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt A.b), einzig die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stifterge- sellschaften inklusive der den Stiftergesellschaften affiliierten Gesellschaf- ten an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stif- tergesellschaften angeschlossen haben oder die sie selbst errichtet ha- ben (Art. 2 Stiftungsurkunde). Destinatärin der Stiftung und Empfängerin entsprechender Beiträge ist demnach zweifellos die Beschwerdegegnerin
C-4402/2010 Seite 15 Nach der bis zur Umwandlung (5. August 2008) geltenden Stiftungsur- kunde des vormaligen Wohlfahrtsfonds, welche je nach Ausgang des Ver- fahrens C-6235/2012 (vgl. vorne E. 2.2) auch noch im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung Geltung haben könnte, bezweckte die Beschwer- degegnerin 2 wie erwähnt (vorne Sachverhalt A.b) primär die Vorsorge der Mitarbeiter der Stiftergesellschaften, indem sie Unterstützungen in Notlagen wie Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit gewährte (Art. 2 Lemma 1 Stiftungsurkunde). Die Beschwerdeführer wa- ren Mitarbeitende der Z._______ (vgl. act. 1 S. 4 Ziff. 4) und kommen damit nach dem Stiftungszweck der Beschwerdegegnerin 2 als Destinatä- re für die Gewährung der besagten Unterstützungen in Frage. Die Be- schwerdeführer machen nun aber vorliegend keine derartigen Unterstüt- zungsleistungen geltend, das heisst, sie verlangen keinen Beitrag an die Teuerungsanpassung ihrer Altersrente infolge der Notlage "Alter". Inso- weit beziehen sich ihre Rügen nicht auf den vorliegenden Streitgegen- stand und sind daher nicht zu beurteilen.
Als sekundären Zweck verfolgte der Wohlfahrtsfonds die Gewährung von Zuwendungen an die besonderen Vorsorgeeinrichtungen Z._______ Ge- sellschaften Schweiz. Insbesondere konnten auch reglementarische Ar- beitgeberbeiträge im Rahmen dieser besonderen Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden (Art. 2 Lemma 3 Stiftungsurkunde). Wie unter E. 6.2.1 ausgeführt, ist aufgrund des Zwecks der Finanzierungsstiftung die Be- schwerdegegnerin 1 die Destinatärin und Empfängerin der Zuwendun- gen. Das Gleiche gilt für den Wohlfahrtsfonds in Bezug auf den sekundä- ren Stiftungszweck. Demzufolge kommen die Beschwerdeführer, soweit sie ihren Antrag auf diesen sekundären Zweck stützen wollen, als Desti- natäre des Wohlfahrtsfonds nicht in Frage. 6.3 Nach dem Gesagten kommen die Beschwerdeführer sowohl nach dem geltenden wie auch nach dem früheren – allenfalls wieder von neu- em geltenden – Zweck der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. vorne E. 2.2) im Rahmen des Streitgegenstandes als deren Destinatäre nicht in Frage. Damit sind sie mangels Rechtsschutzinteresse auch nicht zur Aufsichts- beschwerde legitimiert (vgl. vorne E. 4.3). Die Vorinstanz hätte daher rich- tigerweise auf die Beschwerde insoweit nicht eintreten dürfen, anstatt sie abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer III b ihrer angefochtenen Verfü- gung in Abweisung der Beschwerde eine Verpflichtung der Beschwerde-
C-4402/2010 Seite 16 gegnerin 1 verneint, alle obligatorischen Altersrenten vollständig der Teu- erung anzupassen. Demgegenüber bekräftigten die Beschwerdeführer ih- re bereits im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde gestellten Begehren nach einem Teuerungsausgleich auf die Altersrenten (vgl. Antrag 3 ihrer Be- schwerde vom 17. Juni 2010). 7.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG werden Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ oder das oberste Organ der Vorsor- geeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Eine gleiche Regelung statuiert Art. 23 des Reglements 2006 der Beschwerdegegnerin 1 (act 10/3e). 7.3 Vorab ist zu prüfen, ob das Begehren der Beschwerdeführer nach dem Rechtsweg gemäss Art. 73 BVG oder nach jenem gemäss Art. 74 BVG zu beurteilen ist. 7.3.1 Im Bereiche der beruflichen Vorsorge sind die beiden Rechtswege nach Art. 73 und Art. 74 BVG zu unterscheiden. Das kantonale Gericht ist in erster Linie für die Beurteilung von Ansprüchen auf Versicherungsleis- tungen und Beitragsstreitigkeiten zuständig (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, BVG Kommentar, Art. 73 N. 7). Grundsätzlich ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG zuständig, sofern es um Leistungen aus dem Vor- sorgeverhältnis geht, einschliesslich allfälliger Belange, die vorfrageweise zu klären sind. Selbst wenn Zweifel bestehen, ob das kantonale Gericht auf eine Klage eintritt, ist in diesen Fällen zunächst der Rechtsweg nach Art. 73 BVG einzuschlagen, weil die Aufsichtsbehörde lediglich subsidiär zuständig ist (vgl. BGE 128 II 386 E. 2.2 und 2.3.1). 7.3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Ge- richt, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vor- sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entschei- det. Die Beschwerdeführer sind, wie sie selbst darlegen, alle Bezüger von Altersrenten der Beschwerdegegnerin 1 und machen den Anspruch auf Teuerungsausgleich auch für sich selbst geltend. Somit handelt es sich zweifellos um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist, dass die zwischen dem Versicherten bzw. Anspruchsbe- rechtigten und der Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die beruf- liche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne betrifft (ISABELLE VETTER SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 6 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
C-4402/2010 Seite 17 chung). Darunter fallen hauptsächlich sämtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Leistungen, Wohneigentumsförderung, Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Leistungen, Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 BVG), Verjährung geltend gemachter Leistungen, Einkauf zusätz- licher Versicherungsjahre und Fragen bezüglich Freizügigkeitsleistungen (ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 73 BVG, N 28). Ge- mäss BGE 128 II 389 E. 2 schliesst der Ermessenscharakter einer gel- tend gemachten Leistung den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedenfalls dann nicht aus, wenn sie unmittelbar an ein bestehendes – im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegendes – Leistungsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung anknüpft und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet. Ein solches ist in BGE 130 V 88 E. 3, in Präzisierung von BGE 128 II 386, hinsichtlich der Teuerungszulage auf Altersrenten im Rahmen der finanziellen Mög- lichkeiten der Vorsorgeeinrichtung bejaht worden. Die zu beurteilende Teuerungszulage stellt nach dem Bundesgericht eine Zuwendung dar, welche mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft ist, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente hat und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtli- ches Ganzes bildet (E 3.3.5). 7.4 Gleich verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Gemäss Reglement 2006 der Beschwerdegegnerin 1 figuriert die in Art. 23 vorgesehene An- passung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse an die Preisentwick- lung als allgemeine Bestimmung zum Rentenplan, welcher den Anspruch auf eine Altersrente in den Art. 35 – 38 regelt. Damit ist die Teuerungsan- passung, auch wenn sie als Ermessensleistung konzipiert ist, untrennbar mit dem Rentenanspruch verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass von der Gewährung der Teuerungszulage neben den Beschwerdeführern möglicherweise weitere Bezüger von Altersrenten betroffen sein könnten, wie die Vorinstanz geltend macht (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 S. 10). Ebenso wenig von Belang ist die Auffassung der Beschwerdeführer, ihre Forderung lasse sich nicht genau beziffern (vgl. Aufsichtsbeschwerde S. 1 Ziff. 1). 7.5 Die Vorinstanz hat daher ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht be- jaht. So hätte sie, anstatt die Beschwerde abzuweisen, auf das Begehren der Beschwerdeführer nicht eintreten sollen.
C-4402/2010 Seite 18 8. Die Vorinstanz hat schliesslich in Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 3‘000.- erhoben, welche im Umfang von Fr. 2‘000.- den Beschwerdeführern auferlegt wurde. Diese beantragen vorliegend, die Gebühr vollumfänglich den beiden Beschwerdegegnerin- nen aufzuerlegen, wohl ausgehend davon, dass sie mit ihren Anträgen obsiegen (vgl. Antrag 4 ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2010). Dazu be- steht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kein Anlass, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich Dispositivziffer IV nicht zu beanstan- den ist. 9. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwer- deführer mit ihren Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, in keinem Punkt durchgedrungen sind, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwer- deführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in solidarischer Haftung kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par- teientschädigung zu (vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b). Den nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sind keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird weitergeführt.
C-4402/2010 Seite 19 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer 1 – 4 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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