B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4401/2020, C-4397/2020
Urteil vom 24. November 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
M. _______, Beschwerdeführer, vertreten durch Idriz Ferizi, ALBANIKOS Beratungen & Übersetzungen, Gasometerstrasse 24, 8005 Zürich,
R., Beschwerdeführerin, Zustelladresse: c/o S.,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen, (Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. M.(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (.......) , ist kosovarischer und schweizerischer Staatsangehöriger (Ak- ten der Vorinstanz im Verfahren C-4401/2020 gemäss Aktenverzeichnis vom 4. November 2020 [nachfolgend: C-4401/2020 act.] 2, 35, 49) sowie verheiratet mit R. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdefüh- rerin), geboren am (.......) , kosovarische Staatsangehörige (Akten der Vo- rinstanz im Verfahren C-4397/2020 gemäss Aktenverzeichnis vom 9. No- vember 2020 [nachfolgend: C-4397/2020 act.] 1 und C-4401/2020 act. 2). Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) verfügte am 26. August 2010 eine ordentliche Invalidenrente für den Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2010 in der Höhe von Fr. 1'416.- (C-4401/2020 act. 24). Ab dem 1. Februar 2014 bezieht er eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV in der Höhe von Fr. 1'936.- (C-4401/2020 act. 37). Die Versicherte bezieht ab dem 1. September 2014 eine monatliche Ren- tenleistung der AHV von Fr. 218.- (C-4401/2020 act. 51). B. Mit Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 auferlegte das Amt für Zu- satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Versicherten eine Rücker- stattungsverpflichtung für unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen der AHV/IV in der Höhe von Fr. 89'280.– (C-4397/2020 act. 12 S. 4 f.). C. Per 30. Oktober 2017 meldeten sich die Versicherten beim Bevölkerungs- amt der Stadt Zürich ab und zogen in den Kosovo (C-4401/2020 act. 39 und 47). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass ihre Kasse ab nächstem Monat für die Zahlung der AHV-Rente zuständig sei (C-4401/2020 act. 59). D. Die Vorinstanz teilte der Versicherten am 15. November 2017 u.a. mit, dass ihr aufgrund ihrer Ausreise in den Kosovo ihre AHV Rente ab 1. November 2017 nicht mehr ausbezahlt werden könne (C-4397/2020 act. 2). E. Die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Einsprache der Versi- cherten wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich am 25. April 2018 ab (C-4397/2020 act. 14 S. 8 ff.). Das Sozialversicherungs- gericht Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 3 25. September 2019 ab (C-4397/2020 act. 14 S. 1 ff.). Am 17. Dezember 2019 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (C-4397/2020 act. 19). F. Am 20. August 2019 (Eingang Vorinstanz) stellte die Versicherte erneut ei- nen Antrag auf eine AHV-Rente (C-4397/2020 act. 3). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass sie eine Wahlmöglichkeit zwi- schen der Auszahlung einer monatlichen Rente von Fr. 220.- und einer ein- maligen Abfindung von Fr. 50'862.- habe (C-4397/2020 act. 6). Die Versi- cherte entschied sich für eine einmalige Abfindung (C-4397/2020 act. 9). G. Am 13. Februar 2020 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Versicherten die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten des Amtes für Zu- satzleistungen zur AV/IV der Stadt Zürich mit der fälligen Leistung von Fr. 1'961.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 500.- (C-4401/2020 act. 102). H. Gleichentags verfügte die Vorinstanz gegenüber der Versicherten die Ver- rechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten des Amtes für Zusatzleis- tungen zur AV/IV der Stadt Zürich mit der fälligen Leistung von Fr. 50'862.- (C-4397/2020 act. 20). I. Hiergegen erhoben die Versicherten am 4. März 2020 (Eingang Vo- rinstanz) Einsprache und machten geltend, sie seien krank, hätten keine Schulden und würden den Betrag von Fr. 500.- nicht bezahlen. Sie würden im Kosovo kein Eigentum besitzen. Zudem beantragte die Versicherte an- statt der geltend gemachten einmaligen Abfindung eine monatliche AHV- Rente von Fr. 220.- (C-4401/2020 act. 103 S. 4 ff. und C-4397/2020 act. 21 S. 4 ff.). J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 forderte die Vorinstanz das Amt für Zu- satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf, mitzuteilen, wie das Exis- tenzminimum des Versicherten berechnet worden sei (C-4401/2020 act. 106). Am 15. Mai 2020 erläuterte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ihre Berechnung (C-4401/2020 act. 107).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 4 K. Die Vorinstanz verfügte gegenüber der Versicherten am 1. Juli 2020 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 50'862.- (C-4397/2020 act. 33). L. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 wies die Vorinstanz die Ein- sprache des Versicherten vom 4. März 2020 ab. Sie begründete diesen dahingehend, dass das Amt für Zusatzleitungen zur AHV/IV der Stadt Zü- rich den Rückforderungsbetrag von 89'280.- rechtskräftig verfügt und der Vorinstanz unter Respektierung der Weisungen der Aufsichtsbehörde ei- nen Verrechnungsantrag gestellt habe, der sich auf einlässliche Prüfung des kosovarischen Existenzminimums abstütze. Damit sei die Verrech- nung über einen monatlichen Betrag von Fr. 500.- rechtskonform (C- 4401/2020 act. 112). M. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 wies die Vorinstanz die Ein- sprache der Versicherten vom 26. Februar 2020 (recte: 4. März 2020) ab. Sie begründete diesen dahingehend, dass das Amt für Zusatzleitungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Rückforderungsbetrag von 89'280.- rechts- kräftig verfügt und eine gesetzeskonforme Überprüfung des Existenzmini- mums im Kosovo vorgenommen habe (C-4397/2020 act. 34). N. N.a Am 4. September 2020 (Eingang BVGer) erhoben die Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Einspracheent- scheide vom 3. und 4. August 2020 mit den Anträgen, auf einen verrech- nungsweisen Abzug von der Altersrente des Versicherten sei zu verzichten und es sei an die Versicherte eine einmalige Abfindung von Fr. 50'862.- oder eine Monatsrente in der Höhe von Fr. 220.- zu leisten. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung so- wie Verbeiständung. Sie führten zur Begründung ihrer Anträge aus, sie hät- ten in den Kosovo zurückkehren müssen, weil sie keine Ergänzungsleis- tungen mehr erhalten hätten. Sie würden im Kosovo kein Eigentum besit- zen, seien krank und würden ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kön- nen. Des Weiteren erhoben sie gegen die Stadt Zürich eine "Gegenklage" auf Entschädigung, weil diese die Ergänzungsleistungen gestoppt hätte (Akten im Beschwerdeverfahren C-4401/2020 [nachfolgend C-4401/2020 BVGer-act.] 1 und Akten im Beschwerdeverfahren C-4397/2020 [nachfol- gend C-4397/2020 BVGer-act.] 1).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 5 N.b Am 27. Oktober 2020 (Eingang BVGer) teilten die Beschwerdeführen- den mit, dass sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befänden und auf die Pflege Dritter angewiesen seien. Sie wiederholten ihre Anträge und ersuchten ferner darum, die Vorinstanz anzuweisen, dass sie weiterhin eine ungekürzte Altersrente ausrichten und die einmalige Abfindung aus- bezahlen soll (C-4401/2020 BVGer-act. 7 und C-4397/2020 BVGer-act. 6). N.c Am 13. bzw. 25. November 2020 (Eingang Vorinstanz) führten die Be- schwerdeführenden erneut aus, dass sie krank seien, keine anderen Un- terlagen besitzen würden und viele Schulden hätten sowie der Beschwer- deführer den dritten Hirnschlag erlitten habe (C-4401/2020 BVGer-act. 9 und C-4397/2020 BVGer-act. 8). O. In ihren Vernehmlassungen vom 19. und 23. November 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden seien abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen. Die Rückerstattungsverfügung des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich vom 27. Juli 2017 sei in Rechtskraft er- wachsen, wobei das forderungsberechtigte Amt sichergestellt habe, dass die Verrechnung das Existenzminimum der Beschwerdeführenden im Ko- sovo nicht verletzt sei. Die aufschiebende Wirkung könne nicht wiederher- gestellt werden, erhöhe sich doch die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer hohen Summe an Beitragsgeldern und die sachliche Gebotenheit für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei nicht gegeben (C- 4401/2020 BVGer-act. 10 und C-4397/2020 BVGer-act. 10). P. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2020 (Eingang BVGer) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sehr krank sei, keine anderen Un- terlagen besitze und nötigenfalls an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen würde (C-4401/2020 BVGer-act. 12). Q. Am 1. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 18. Januar 2021 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein- zureichen (C-4397/2020 BVGer-act. 11). R. Die Vorinstanz leitete am 16. Dezember 2020 eine Eingabe des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 an das Bun- desverwaltungsgericht weiter (C-4401/2020 BVGer-act. 14).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 6 S. Am 13. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist abgeschlossen (C-4401/2020 BVGer-act. 17). T. Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte Formular "Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege" am 19. Januar 2021 zu den Akten (C-4397/2020 BVGer-act. 13). U. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufge- fordert, bis zum 26. Februar 2021 die beigelegte Kopie des Formulars zu vervollständigen und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bun- desverwaltungsgericht einzureichen (C-4397/2020 BVGer-act. 14). V. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (Eingang BVGer) reichte der Beschwer- deführer diverse Belege und Arztberichte zu den Akten (BVGer-act. 18). Dies Unterlagen wurden an den Rechtsvertreter zur weiteren Vernehmlas- sung weitergeleitet (C-4401/2020 BVGer-act. 20). W. Am 24. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 26. März 2021 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein- zureichen (C-4401/2020 BVGer-act. 19). X. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 wurde das Gesuch um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (C-4401/2020 BVGer-act. 21). Y. Am 29. bzw. 30. April 2021 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen (C- 4401/2020 BVGer-act. 23 und C-4397/2020 BVGer-act. 23). Z. Am 5. Mai 2021 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. März 2021 weiter (C-4397/2020 BVGer-act. 19).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 7 AA. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 abgeschlossen (C- 4397/2020 BVGer-act. 21). BB. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerden zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form- gerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei wel- chem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfah- ren in derselben Sache zusammengelegt werden. Vorausgesetzt wird, dass die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammen- hang stehen oder gar identisch sind und sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (Urteil des BGer 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 II 377 E. 1). Unter den gleichen Vo- raussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 m.H.; vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). 2.2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 geht es um eine Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen.
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 8 Die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden befinden sich dies- bezüglich sachlich in der gleichen Situation und es stellen sich bei beiden die gleichen Rechtsfragen. Entsprechend enthalten die vom Ehemann und der Ehefrau getrennt eingereichten Beschwerden auch die gleichen Rechtsbegehren und Vorbringen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 zu vereinigen und über die Be- schwerden in einem einzigen Urteil zu befinden, dies ungeachtet des Um- standes, dass mit den Einspracheentscheiden vom 3. und 4. August 2020 zwei separate vorinstanzliche Entscheide ergangen sind. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020, mit welchen die Vo- rinstanz ihre Verfügungen vom 13. Februar 2020 respektive die darin ver- fügten Verrechnungen der Rückerstattungsforderung von Fr. 89'280.– mit Abzügen von monatlich 500.– von der laufenden AHV-Altersrente des Be- schwerdeführers bzw. der einmaligen Abfindung an die Beschwerdeführe- rin von Fr. 50'862.- bestätigt hat. 3.2 Die Beschwerdeführenden können durch das Bundesverwaltungsge- richt nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen las- sen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerde- verfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fra- gen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). 3.3 Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfü- gung vom 24. Juli 2017 des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ist in Rechtskraft erwachsen. Insoweit die Beschwerdeführen- den gegen die Stadt Zürich eine "Gegenklage" auf Entschädigung erheben, weil diese die Ergänzungsleistungen gestoppt hätte, geht ihr Antrag über die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit Leistungen der AHV) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten. 3.4 Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit ausschliesslich die Zulässig- keit der monatlichen Abzüge von der Altersrente des Beschwerdeführers
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 9 und der Einbehaltung der einmaligen Abfindung an die Beschwerdeführe- rin, welche die Vorinstanz zur Tilgung der Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich verfügt hat. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver- sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversi- cherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besitzt zudem die schweizerische Staatsangehörigkeit. Beide haben ihren Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Ab- kommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 10 schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens an- wendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1). Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der Re- publik Kosovo hatte zur Folge, dass deren Staatsangehörige nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. Sep- tember 2013 E. 3.2). Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Fol- genden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsver- einbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsab- kommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversi- cherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben. Es ist deshalb auf die im Zeitpunkt der Einspracheentscheide geltende Rechtslage abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.3). Da die Entscheide am 3. und 4. August 2020 er- gangen sind, ist das Sozialversicherungsabkommen Kosovo anwendbar. Die Beschwerdeführenden gelten somit als Vertragsausländer. 5.3 Nachdem das Abkommen bezüglich des Verfahrens der Rückerstat- tung mittels Verrechnung von AHV-Leistungen keine entsprechenden Best- immungen enthält, bleibt dessen Ausgestaltung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. 6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückerstattungsforderung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegenüber den Beschwer- deführenden zu Recht mit der laufender AHV-Altersrente des Beschwerde- führers und der Forderung der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Ab- findung verrechnet hat.
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 11 6.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderun- gen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforde- rungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversiche- rung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kran- kenversicherung (Bst. c) verrechnet werden (vgl. FELIX FREY, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die An- waltspraxis, Band XI, 2014, Rz. 9.28; Rz. 10901 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [nachfolgend: RWL, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020]). Nach der Rechtspre- chung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 317 E. 5a m.w.H.), und über die obligatio- nenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungs- recht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 185 E. 2). 6.2 Eine verrechenbare Forderung muss einer Ausgleichskasse zustehen (vgl. Rz. 10904 RWL). Zahlt die forderungsberechtigte Ausgleichskasse die Rente nicht selbst aus, so hat sie der rentenauszahlenden Kasse einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen. Es obliegt der forderungsbe- rechtigten Ausgleichskasse das Resultat der Prüfung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse hat das Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Die beauf- tragte Kasse muss dem Auftrag Folge geben und die Verrechnung vorneh- men (vgl. Rz. 10925 f. RWL). 6.3 Der Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 (vgl. C-4397/2020 act. 12 S. 4 f.) kann entnommen werden, dass sich die Forderung aus Er- gänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 51'055.-, Beihilfen von Fr. 18'483.- und Gemeindezuschüsse von Fr. 19'742.- zusammensetzt. Demzufolge wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. b AHVG lediglich befugt gewesen einen Teil der rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforde- rung, nämlich Fr. 51'055.- aus unrechtmässig bezogenen Leistungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Ergänzungsleis- tungen) mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers und der Forderung (einmaligen Abfindung) der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Unrechtmässig bezogene Gemeindezuschüsse und Beihilfen können nicht verrechnet werden (vgl. auch Rz. 10910 ff. RWL).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 12 6.4 Beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich handelt es sich nicht um eine Ausgleichskasse. Das Amt ist deshalb gehalten, bei der kantonalen Ausgleichskasse einen Verrechnungsauftrag einzuholen und bei der Vorinstanz einen neuen Antrag auf Verrechnung zu stellen (vgl. E. 6.2). 6.5 Zusammenfassend betrug der von der Vorinstanz verrechenbare For- derungsbetrag gemäss der Rückerstattungsverfügung des Amts für Zu- satzleistungen zur AHV/IV lediglich Fr. 51'055- und nicht Fr. 89'280.-. Man- gels schriftlichen Verrechnungsauftrag der kantonalen Ausgleichskasse war die Vorinstanz jedoch weder befugt, diesen Betrag mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 1'961.- durch einen mo- natlichen Einbehalt von Fr. 500.- noch mit der einmaligen Abfindung für die Beschwerdeführerin von Fr. 50 862.- zu verfügen. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.3), gutzuheissen und die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 3. und 4. August 2020 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Den obsiegenden Beschwerdeführen- den sind soweit ersichtlich keine unverhältnismässig hohen Kosten ent- standen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
C-4401/2020, C-4397/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 wer- den aufgehoben. 3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zum Erlass neuer Verfügungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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