Abt ei l un g II I C-43 9 3 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. D._______ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Wicki, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-43 9 3 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende D._______ (im Folgenden: Beschwer- deführer), geboren am 6. September 1963, reiste am 2. Oktober 1990 illegal in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 6. Oktober 1993 ab- gelehnt. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegwei- sung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. B. Am 15. Oktober 1993 heiratete der Beschwerdeführer die schweizeri- sche Staatsangehörige F., geboren 1957, und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 16. Dezember 1996 (Datum Gesuchseingang) reichte der Beschwer- deführer beim damals zuständigen Bundesamt für Polizeiwesen (BAP; heute: Bundesamt für Polizei [Fedpol]) ein Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung in der Schweiz ein. Nachdem die kantonalen Abklärungen ergeben hatten, dass die Eheleute seit März 1997 getrennt lebten, wurde das Einbürgerungsverfahren wieder eingestellt. Die Ehe wurde am 21. April 1998 rechtskräftig geschieden. C. Am 22. Mai 1998 heiratete der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsangehörige L., geboren 1952. Am 29. Mai 2001 (Datum Gesuchseingang) stellte der Beschwerdeführer beim damaligen Bun- desamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Die Eheleute unterzeichne- ten am 13. Mai 2002 eine schriftliche Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 30. Mai 2002 erleichtert einge- bürgert und erhielt das Bürgerrecht von G._______ und U._______. Nachdem die damalige Ehefrau die gemeinsame Wohnung im März/April 2003 verlassen hatte, wurde diese Ehe des Be- schwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. De- zember 2003 ebenfalls wieder geschieden. Se ite 2
C-43 9 3 /20 0 7 D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 bat das BFM den Beschwerdefüh- rer, Stellung zu nehmen im Hinblick auf eine allfällige Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. E. Auf dieses Schreiben antwortete die zweite Ex-Ehefrau des Beschwer- deführers mit Brief vom 31. Januar 2005. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie und der Beschwerdeführer im Mai 2002 noch in einer stabilen, ungetrennten Gemeinschaft gelebt hätten. Sie seien mehr- mals zusammen zu seiner Familie in die Türkei gereist. Auch seinen Sohn habe sie kennengelernt. Sie hätten auch in der Türkei geheiratet mit all seinen Verwandten und Bekannten. Im Januar 2003 habe sie ei- nen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt. Der Be- schwerdeführer habe damals noch versucht, die Ehe zu retten. F. Am 16. Juni 2005 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staats- angehörige B., geboren 1968, bei welcher es sich um die Mut- ter des gemeinsamen Sohnes O., geboren 1990, handelte. Am 20. Juni 2005 wurde bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visumgesuch zugunsten der Ehefrau und des Sohnes eingereicht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 20. September 2005 beim Amt für Migration des Kantons Luzern um Familiennachzug der erwähnten Personen. G. Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, die Schweizerische Botschaft in Ankara habe die Vermu- tung geäussert, dass er vor seinen Ehen mit zwei Schweizerinnen mit seiner heutigen Ehefrau in einer Imamehe gelebt habe. Zudem falle auf, dass der Sohn O._______ den Nachnamen des Vaters trage. Nach türkischem Recht erhalte der Sohn einer unverheirateten Mutter deren Familiennamen und nicht denjenigen des Vaters. Die zeitliche Nähe zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Eheschliessung in der Schweiz spreche ebenfalls für einen Miss- brauch. Darauf würden auch die weitere zeitliche Abfolge der Ereig- nisse, der grosse Altersunterschied gegenüber der zweiten schweize- rischen (Ex-)Ehefrau sowie der Umstand deuten, dass der Beschwer- deführer nach der zweiten Scheidung ausgerechnet jene Frau ehe- Se ite 3
C-43 9 3 /20 0 7 lichte, mit welcher er bereits vor den beiden Ehen mit den Schweizer Bürgerinnen einen gemeinsamen Sohn hatte. H. In der Folge führte das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern im Auftrag des BFM am 28. Juni 2006 eine Befragung mit der zweiten Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers durch. I. Am 23. Februar 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit der den beiden Eheschliessungen in der Schweiz vorangegangenen Imamehe mit der heutigen Ehefrau. Die Vertrauensanwälte der Schweizerischen Bot- schaft erstatten am 27. März 2007 einen entsprechenden Bericht, wo- nach der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau 1990/91 bzw. 1991/92 eine Imamehe geschlossen hätten und die Hochzeit im Dorf gefeiert worden sei. Es sei zu keiner Auflösung der Imamehe gekom- men. J. Mit Schreiben vom 25. April 2007 räumte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 25. Mai 2007 Gebrauch. K. Am 29. Mai 2007 erteilten die Kantone Luzern und Solothurn ihr Ein- verständnis zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. L. Mit Verfügung vom gleichen Tag erklärte das BFM die erleichterte Ein- bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne aufgrund der über die Schweizerische Botschaft in Ankara erfolgten Abklärungen als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 1992 mit sei- ner jetzigen Ehefrau eine Imamehe eingegangen sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass diese Ehe einmal aufgelöst worden sei. Der 1990 geborene gemeinsame Sohn O._______ sei aus dieser Beziehung hervorgegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug aus der Türkei mit seiner heuti- gen Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft oder sonstwie in einer Se ite 4
C-43 9 3 /20 0 7 Lebensgemeinschaft gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass er wäh- rend des Asylverfahrens und während seiner beiden Ehen mit Schwei- zerinnen gleichzeitig auch mit seiner türkischen Ehefrau, mit welcher er in einer nicht aufgelösten Imamehe gelebt habe, verheiratet gewe- sen sei. Somit liege eine faktisch bigame Ehe vor. Zumindest müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit regelmässigen Kontakt zu seiner türkischen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn gehabt habe. In Bezug auf den Sohn werde dies auch durch die zweite Ex-Ehefrau bestätigt. Auch die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer regelmässig Geld in die Türkei ge- schickt habe, angeblich nur für seinen Sohn, woran die schweizerische Ex-Ehefrau jedoch gezweifelt habe, spreche dafür, dass nach wie vor eine intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau bestanden habe. Die ganze zeitliche Abfolge – Be- ziehung und Imamehe mit der heutigen Ehefrau, Stellung eines Asyl- gesuchs in der Schweiz, Heirat mit der ersten Schweizerin unmittelbar nach Ablehnung des Asylgesuchs, Einstellung des ersten Einbürge- rungsgesuchs wegen Trennung, danach Heirat mit einer zweiten Schweizerin, erleichterte Einbürgerung, Trennung, Scheidung, definiti- ve Heirat mit der heutigen Ehefrau sowie Nachzug von ihr sowie des Sohnes in die Schweiz – würde für ein planmässiges Vorgehen in die- sem Fall sprechen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an das schweizerische Bürgerrecht in der Absicht erwerben wollen, sich damit den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und in der Folge auch seiner Imamehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be- antragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2007. Als Beweismittel legte er eine amtlich beglaubigte Bestätigung seines Vaters, seines Schwagers, eines weiteren Verwandten sowie des Dorf- vorstehers vom 5. Juni 2007 zu den Akten, wonach er und seine heuti- ge Ehefrau in den letzten vier bis fünf Monaten des Jahres 1989 zu- sammengelebt hätten. Es sei keine Imamehe geschlossen und keine Hochzeit gefeiert worden, sondern nur eine kleine Feier gemacht wor- den. Zu Beginn des Jahres 1990 sei es zur Trennung gekommen. Im September 1990 sei der Sohn O._______ geboren worden. Der Be- Se ite 5
C-43 9 3 /20 0 7 schwerdeführer und seine heutige Ehefrau hätten sich nie getroffen. Er habe die Türkei im Juli/August 1990 verlassen. Er habe sich in jedem Urlaub bei seinem Vater im Heimatdorf aufgehalten. Im Jahre 1999 hätten sich der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau in der Wohnung des Vaters aufgehalten und Verwandte be- sucht. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer das Kind O._______ in der Wohnung gesehen. Der Beschwerdeführer habe sich nie in Konya aufgehalten. Im Übrigen habe der Schwager mit den beiden Rechtsanwälten, die im April 2007 ins Dorf gekommen seien, nicht persönlich gesprochen. Der Dorfvorsteher habe auf Wunsch der Anwälte den Schwager angerufen, als dieser mit dem Traktor auf dem Feld gewesen sei. Die Rechtsanwälte hätten jedoch mit ihm "keinen vollkommenen Kontakt aufgenommen und sich nicht verständigt". N. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 30. November 2007 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und der Begründung fest. P. Auf die weiteren Vorbringen auf Rekursebene wird – soweit entscheid- erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar- unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Se ite 6
C-43 9 3 /20 0 7 1.2Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die vorinstanzliche Verfügung an verschiedenen formellen Mängeln leide. 2.1Soweit in der Rechtsmitteleingabe einleitend geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Verfügungserlass massiv verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot in gravierender Weise verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass sich die lange Dauer des erstinstanzlichen Ver- fahrens nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Zwar führte das hängige Nichtigerklärungsverfahren offenbar dazu, dass sich die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der tür- kischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes durch den Kanton Lu- zern zeitlich verzögerte und weit über ein halbes Jahr in Anspruch nahm. Zu einer solchen zeitlichen Verzögerung wäre es indessen auf- grund der Komplexität der vorliegenden Streitsache sowie der Weiter- zugsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich auch dann gekommen, wenn das BFM sämtliche erforderlichen Instruktions- massnahmen bereits im Jahr 2005 in die Wege geleitet hätte. Bei die- ser Sachlage sind im heutigen Zeitpunkt aus der langen Verfahrens- dauer keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2 2.2.1Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das BFM ha- be die Akteneinsicht über längere Zeit hin verweigert und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe am 22. Dezember 2005 um Akteneinsicht ersucht. Trotz mehrmaliger schriftlicher Inter- vention habe er jedoch erst über ein Jahr später, am 8. März 2007, das vorinstanzliche Dossier zur Einsicht erhalten. 2.2.2Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Vorbedingung für dessen wirksame Wahr- Se ite 7
C-43 9 3 /20 0 7 nehmung (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 f. zu Art. 26). Das Akteneinsichtsrecht kann ab Eröffnung bis zur rechtskräf- tigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens – grundsätzlich mehr- mals – geltend gemacht werden (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 26). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG darf die Behörde die Ein- sichtnahme in die Akten namentlich verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfor- dert; als solche "Untersuchung" gilt auch die ordentliche Sachverhalts- feststellung im Verwaltungsverfahren (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 36 zu Art. 27). Das blosse Interesse an einem ungestörten Gang der Verwal- tung genügt demgegenüber nicht für die Einschränkung des Aktenein- sichtsrechts (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 302). Im Allgemeinen lässt sich gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG so- dann lediglich eine Verzögerung, nicht aber eine Verweigerung des Ak- teneinsichtsrechts rechtfertigen, da nach Abschluss der Sachverhalts- feststellung in der Regel kein entsprechendes Geheimhaltungsinteres- se mehr bestehen dürfte (BRUNNER, a.a.O., N. 41 zu Art. 27). 2.2.3Das BFM führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass es in komplexeren Fällen üblich sei, die Akten erst dann zur Einsichtnahme zuzustellen, wenn das Amt zum Schluss gekommen sei, die Voraus- setzungen für die Nichtigerklärung seien erfüllt. Diese Haltung steht in Widerspruch zum Grundgedanken des Akteneinsichtsrechts als per- sönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht und überzeugt nicht. Soweit das BFM sodann mit Blick auf die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 1 BüG auf die Gefahr einer unnötigen Verfahrensverzögerung hinweist, wenn die Akteneinsicht mehrfach gewährt würde, ist festzuhalten, dass das Einsichtsgesuch im vorliegenden Fall erstmals rund einein- halb Jahre vor Ablauf der Verwirkungsfrist gestellt worden ist und die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt – zumindest soweit aus den Akten er- sichtlich – noch keine konkreten Abklärungen in die Wege geleitet hat- te, die durch die Gewährung der Einsicht in die Akten des BFM hätten in unbilliger Weise verzögert werden können. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Verfahrensdossier während Monaten und ohne hinreichenden Grund verweigert hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als schwer- wiegender Verstoss gegen das Einsichtsrecht zu bezeichnen. Aus den Se ite 8
C-43 9 3 /20 0 7 BFM-Akten geht nämlich hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits am 28. April 2006 ein inhaltlich wesentlicher Teil der Akten (Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 12. Juli 2005 sowie Aus- zug aus dem Einbürgerungsgesuch vom 29. Mai 2001) zugestellt wurde. Zudem hat er am 8. März 2007 – mithin fast drei Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung – sämtliche im damaligen Zeit- punkt vorhandenen Unterlagen zur Einsicht erhalten. Schliesslich wur- den ihm mit Schreiben vom 25. April 2007 auch die nachträglich hinzu- gekommen Akten (Ergebnisse der Botschaftsabklärung) zugestellt und hatte er danach noch rund einen Monat Zeit, zu den Vorwürfen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Akteneinsichts- rechts vermag daher in casu eine Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht, das im Übrigen über die gleiche Kognition wie das BFM verfügt, nicht zu rechtfertigen und ist als nachträglich geheilt zu betrachten. 2.3 2.3.1Daneben rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Be- weisabklärungen in der Türkei vorgenommen, ohne ihm in irgend einer Form die Möglichkeit zur Teilnahme oder zur Überprüfung zu geben. 2.3.2Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass die Parteien im Verwal- tungsverfahren grundsätzlich das Recht haben, an den Beweiserhe- bungen der Behörde teilzunehmen (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 1 und 3 ff. zu Art. 29). Im vorliegenden Fall kann jedoch letztlich offen bleiben, ob das BFM durch sein Vorgehen diesen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise eingeschränkt hat. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. März 2007 (und gleichzeitiger Zustellung der Verfahrensakten) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Vorinstanz der Schweizeri- schen Botschaft in Ankara am 23. Februar 2007 den Auftrag erteilt hatte, durch einen Vertrauensanwalt am Herkunftsort des Beschwerde- führers abklären zu lassen, ob und wenn ja seit wann die Imamehe mit der heutigen Ehefrau aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass er rechtzeitig über das Ergebnis der Nachforschungen in der Türkei ori- entiert werde und er Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellung- nahme erhalten werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwer- deführer indessen nicht, sondern wartete zu, bis ihm das BFM mit wei- terer Korrespondenz vom 25. April 2007 die Ergebnisse der am Se ite 9
C-43 9 3 /20 0 7 24. März 2007 durchgeführten Botschaftsabklärung weiterleitete und ihm eine Frist zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme einräumte. Bei dieser Sachlage ist die vom Beschwerdeführer erstmals in der Eingabe vom 25. Mai 2007 vorgetragene Rüge der Verletzung seiner Parteirechte als verspätet zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). 2.4Im Übrigen ist es mit Blick auf das rechtliche Gehör auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die von ihr mit Schreiben vom 25. April 2007 auf den 23. Mai 2007 festgesetzte Frist für die Einrei- chung einer letzten Stellungnahme nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt bis zum 8. Juni 2007, sondern nur bis zum 25. Mai 2007, 11 Uhr, erstreckt hat. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwal- tungsgericht vor dem Hintergrund, dass die vom BFM eingeräumte Frist von rund einem Monat grundsätzlich angemessen erscheint und der Rechtsvertreter wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht oh- ne weiteres mit der Gewährung einer Fristerstreckung rechnen durfte, namentlich nicht mit dem blossen Hinweis darauf, dass die neuen Un- terlagen zuerst mit dem Klienten besprochen werden müssten und die- se Besprechung erst am letzten Tag der Frist stattfinde (vgl. zu den von der Behörde zu berücksichtigenden Faktoren URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 22). 2.5Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus der anfänglichen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorin- stanz sowie der schriftlichen Ankündigung vom 24. Mai 2007, die nach dem 25. Mai 2007, 11 Uhr, eingehenden Eingaben nicht mehr zu be- rücksichtigen, eine Vorbefangenheit des BFM abzuleiten versucht. Auf- grund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorin- stanz betreffend die Akteneinsichtsgewährung in erster Linie von ver- fahrensökonomischen Überlegungen leiten liess (vgl. bezüglich der möglichen Relevanz prozessualer Fehler RETO FELLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 29 zu Art. 10). Auch die bei der letzten Stellungnahme angedrohte Säumnisfolge lässt keinen Rückschluss auf eine mögliche Befangenheit des BFM bzw. der am Er- lass der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen zu, sondern scheint alleine in dem Umstand begründet gewesen zu sein, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist abzulaufen drohte. Weder eine Befangen- heit des BFM noch eine Verletzung der Begründungspflicht kann Se it e 10
C-43 9 3 /20 0 7 schliesslich darin erblickt werden, dass sich die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung auf die Wiedergabe der für sie entscheidwe- sentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 8 ff. zu Art. 35). 3. 3.1Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür- gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus- ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge- rung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 3.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger- rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter- ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 3.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- Se it e 11
C-43 9 3 /20 0 7 heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über ei- ne erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür- gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be- hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis- würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situati- onen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Se it e 12
C-43 9 3 /20 0 7 Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff.; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., sowie GYGI, a.a.O., S. 282 ff.). 4.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son- dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach- vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo- nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt zerbrochen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung mit L._______ in einer stabilen Ehe gelebt habe und die spätere Trennung überraschend gekommen sei. 5.1Wie die Vorinstanz indessen zu Recht ausführt, weisen die zeitli- che Abfolge der Ereignisse sowie eine Reihe weiterer äusserer Um- stände darauf hin, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit L._______ – sowie die zuvor mit F._______ – eingegangene Ehe in erster Linie dazu benutzt hat, seine persönlichen ausländer- bzw. bür- gerrechtlichen Interessen bzw. diejenigen seiner türkischen Familie zu verwirklichen. Se it e 13
C-43 9 3 /20 0 7 5.2So stand die erste Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin F._______ im Oktober 1993 in unmittelbarem zeit- lichen Zusammenhang mit dem negativen Ausgang seines Asylverfah- rens, nach welchem er die Schweiz hätte verlassen müssen. Als der Beschwerdeführer im April 1998 infolge der Scheidung von seiner da- maligen ersten schweizerischen Ehefrau wiederum die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz hätte befürchten müssen, heiratete er nur einen Monat später eine andere Schweizer Bürgerin, L.. Im Weiteren fällt auf, dass er in beiden Fällen jeweils be- reits kurze Zeit – zwei Monate bzw. sieben Tage – nach Ablauf der ge- setzlichen Mindestdauer von drei Jahren Ehe um erleichterte Einbür- gerung ersuchte. Nach erfolgter Einbürgerung dauerte es dann weni- ger als ein Jahr, bis es im März/April 2003 zur Trennung der Ehe mit L. kam. Nach der Scheidung von der zweiten Schweizer Bür- gerin heiratete der Beschwerdeführer im Juni 2005 schliesslich seine heutige, um fünf Jahre jüngere türkische Ehefrau, mit welcher er be- reits das gemeinsame Kind O., geboren 1990, hatte, und zog die beiden in die Schweiz nach. Demgegenüber waren die Ehen mit F. und L., die sechseinhalb bzw. elfeinhalb Jahre älter als der Beschwerdeführer waren, kinderlos geblieben. 5.3Eine solche Sachlage ist praxisgemäss grundsätzlich geeignet, die weiter oben beschriebene tatsächliche Vermutung zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit den zwei mit Schweizer Bürgerinnen eingegangenen Ehen nicht beabsichtigte, dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete eheliche Beziehungen zu begründen. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass der Beschwerdeführer wäh- rend des Aufenthalts in der Schweiz seinen familiären Schwerpunkt im Heimatland beibehalten hat und er die Ehen mit F. und L._______ im Wesentlichen nur zur Verfolgung seiner persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Ziele und derjenigen seiner türki- schen Familienangehörigen eingegangen ist, und dies im Einbürge- rungsverfahren wissentlich verschwiegen hat. 6. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Argumente geeignet sind, diese tatsächliche Vermutung um- zustossen. Se it e 14
C-43 9 3 /20 0 7 6.1Diesbezüglich stützt er sich namentlich auf die Angaben seiner zweiten Ex-Ehefrau im Schreiben vom 31. Januar 2005 sowie anläss- lich ihrer persönlichen Befragung vom 28. Juni 2006. 6.1.1Die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Auskünfte von L._______ sind als relativ substantiiert und widerspruchsfrei zu be- zeichnen. Zudem erwecken ihre Erklärungen nicht den Eindruck einer einseitigen Parteinahme zugunsten des Beschwerdeführers, auch wenn sie gemäss eigenen Angaben noch immer "ein ganz gutes Ver- hältnis" hat. Aus diesen Gründen kann ihren Angaben ein nicht unbe- deutender Beweiswert beigemessen werden. 6.1.2Zugunsten des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhal- ten, dass den Aussagen von L._______ effektiv Anhaltspunkte ent- nommen werden können, die eher gegen ein planmässiges Vorgehen sprechen. So geht aus den Erklärungen der zweiten Ex-Ehefrau beis- pielsweise hervor, dass der Trennung bzw. Scheidung von der ersten schweizerischen Ehefrau die Aufnahme einer Liebesbeziehung zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer zugrunde lag. Es erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin F._______ bzw. während des da- mals hängigen ersten Einbürgerungsgesuchs eine Fremdbeziehung zu einer anderen Frau eingegangen wäre, wenn er das vordringliche Ziel verfolgt hätte, seinem Sohn und dessen Mutter möglichst schnell ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Auf der anderen Seite stand die Beziehungsaufnahme zu einer anderen Schweizer Bürgerin zumindest nicht im Widerspruch zu den Bemühungen des Beschwer- deführers, sich selber den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu si- chern, wie er dies mit der anschliessend erfolgten zweiten Heirat denn auch getan hat. 6.1.3Daneben sprechen verschiedene weitere Aussagen der zweiten schweizerischen Ex-Ehefrau ebenfalls für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. So ging der Anstoss zur zweiten Heirat offen- bar nicht bzw. zumindest nicht unmittelbar vom Beschwerdeführer aus. Ferner seien sie drei Mal gemeinsam in die Türkei gereist, wobei der Sohn O._______ immer vor Ort gewesen sei. Zudem sei bei der ersten Reise im Anschluss an die Feier in der Schweiz ein zweites Hochzeits- fest mit allen Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers ge- feiert worden. Se it e 15
C-43 9 3 /20 0 7 6.1.4Diese Anhaltspunkte für das Bestehen einer tatsächlichen eheli- chen Gemeinschaft werden auf der anderen Seite wieder durch die zu- sätzlichen Ausführungen von L._______ relativiert, wonach die Hoch- zeitsfeier in der Türkei durchgeführt worden sei, um ihr zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht bereits verheiratet sei. Angesprochen auf die von der Schweizerischen Botschaft in Ankara geäusserte Vermutung, dass ihr damaliger Ehemann zu einem frühe- ren Zeitpunkt mit der Kindsmutter in einer Imamehe gelebt habe, gab sie sodann zu Protokoll, dass sie das "eben auch immer vermutet" habe. Der Beschwerdeführer habe der Mutter seines Sohnes immer Geld überwiesen und ihr gesagt, dass dies für das Kind sei. Das habe sie jedoch nicht immer geglaubt. Sie sei jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer diese Frau nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn sie bei ihm geblieben wäre. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe – auch während der Ehe mit L._______ Kontakte zu seiner heutigen türki- schen Ehefrau hatte, zumindest in Form von regelmässigen Geldüber- weisungen und im Zusammenhang mit der von ihm übernommenen Betreuung des Sohnes O._______ während seiner jährlichen Aufent- halte in der Türkei sowie im Zusammenhang mit seinen ebenfalls ak- tenkundigen Bemühungen, den Sohn in den Ferien zu sich in die Schweiz zu holen. 6.2 6.2.1Weitere Anhaltspunkte, die für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung durch den Beschwerdeführer sprechen, sind sodann der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung zu ent- nehmen. Gemäss dem Bericht der Vertrauensanwälte der Schweizeri- schen Botschaft in Ankara vom 27. März 2007 haben diese im Heimat- dorf des Beschwerdeführers den dortigen Dorfvorsteher, zwei Onkel sowie einen Schwager des Beschwerdeführers zu dessen Imamehe befragt. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau 1990, 1991 oder 1992 eine Imamehe geschlos- sen hätten und die Hochzeit im Dorf gefeiert worden sei. Es sei in der Folge gemäss den Angaben der befragten Personen zu keiner Tren- nung gekommen. 6.2.2Der Beschwerdeführer versucht auf Rekursebene, diese Abklä- rungsergebnisse zu entkräften. Seine diesbezüglichen Einwendungen Se it e 16
C-43 9 3 /20 0 7 vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht aus der von ihm einge- reichten, amtlich beglaubigten Bestätigung vom 5. Juni 2007 zwar her- vor, dass die Vertrauensanwälte mit dem Schwager des Beschwerde- führers lediglich (mittelbaren) telefonischen Kontakt hatten. Da sich die im Bericht vom 27. März 2007 wiedergegebenen Informationen indes- sen nicht nur auf die Angaben des Schwagers, sondern auch auf die im Wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen der weiteren be- fragten Personen (zwei Onkel, Dorfvorsteher) stützen, kann der Be- schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend die gegenüber den Vertrauensanwälten gemachten Angaben des Dorf- vorstehers und der beiden weiteren befragten Verwandten fehlt es in der vom Vater, dem Schwager und einem weiteren Verwandten des Beschwerdeführers sowie vom Dorfvorsteher unterzeichneten Bestäti- gung vom 5. Juni 2007 sodann an einer plausiblen Erklärung, weshalb jene in diametralem Widerspruch zu den Ergebnissen der Botschafts- abklärung stehen. Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen in der Bestätigung vom 5. Juni 2007, wonach keine Imamehe ge- schlossen und keine Hochzeit gefeiert, sondern nur eine kleine Feier durchgeführt worden sei, den Eindruck blosser Gefälligkeitsauskünfte. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Imamehe gemäss den Akten wahrscheinlich bereits im Jahre 1989 geschlossen wurde (vgl. etwa die vom Be- schwerdeführer gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Ankara gemachten Angaben vom 28. Juni 2005) und nicht wie von den durch die Vertrauensanwälte befragten Personen angegeben zwischen 1990 und 1992. Einer solchen zeitlichen Abweichung kann aufgrund des langen dazwischen liegenden Zeitraums von beinahe 20 Jahren keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Demgegenüber er- scheint es wenig glaubhaft, wenn die unterzeichneten Personen, da- runter der Dorfvorsteher, in der Bestätigung vom 5. Juni 2007 einhellig vorgeben, auf den Monat genau zu wissen, wie lange der Beschwer- deführer in der Türkei mit seiner heutigen Ehefrau zusammengelebt habe. 6.2.3Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bereits im Jahre 1989 mit seiner heutigen Ehefrau eine Imamehe geschlossen hat, aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist und die Imamehe nie aufgelöst worden ist. In dieses Bild passen denn auch die vom Beschwerdefüh- rer unwidersprochen gebliebene Umstände, dass der Sohn O._______ bereits vor der offiziellen Heirat den Familiennamen des Vaters getra- Se it e 17
C-43 9 3 /20 0 7 gen hat und der Beschwerdeführer die in der Schweiz geschlossenen Ehen in der Türkei nicht gemeldet hat (vgl. Formular Einbürgerungsge- such vom 29. Mai 2001 sowie Begleitschreiben der Schweizer Bot- schaft vom 12. Juni 2007 zu den Visumgesuchen vom 20. Juni 2005). Diese Sachverhaltselemente sprechen alle gegen das Bestehen einer – auf Ausschliesslichkeit gerichteten – ehelichen Gemeinschaft zwi- schen dem Beschwerdeführer und L._______ im bürgerrechtlichen Sinne. 6.3Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, dass die Initiative zur Trennung bzw. Scheidung von der zweiten schweizerischen Ehe- frau – zumindest vordergründig – nicht vom Beschwerdeführer aus- gegangen ist und er sich anlässlich einer Aussprache im Januar 2003 um eine Weiterführung der Ehe bemüht hat. Aus den Aussagen von L._______ anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2006 kann jedoch geschlossen werden, dass ihr Eingehen einer Beziehung zu einem an- deren Mann im Januar 2003 in einem relativ engen Zusammenhang zum Verhalten des Beschwerdeführers stand, der sie oft alleine zu Hause gelassen habe und ihr das Gefühl gegeben habe, dass ihm sei- ne Kollegen wichtiger seien. Bei dieser Sachlage muss auch unter die- sem Blickwinkel bezweifelt werden, es habe im Zeitpunkt der erleich- terten Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft vorgelegen, die lediglich als Folge der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Fremdbeziehung abrupt und unwiederbringlich gescheitert sei. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungs- verfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht zu entkräften vermochte. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner beiden Ehen mit den Schweizer Bürgerinnen F._______ und L._______ die bereits im Jahre 1989 mit seiner heutigen Ehefrau geschlossene Imamehe nie aufgegeben hat und er die Ehen mit den beiden Schweizer Bürgerin- nen in erster Linie dazu benutzt hat, seine ausländer- und bürgerrecht- lichen Interessen (sowie letztlich auch diejenigen seiner türkischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes) zu verwirklichen. Das Bun- desverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsa- chen erschlichen hat. Se it e 18
C-43 9 3 /20 0 7 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 19
C-43 9 3 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten retour) -das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern -das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerThomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 20