B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-439/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, vertreten durch Beat Zürcher, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-439/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Südlibanon stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) reis- te Mitte September 2001 mit einem Einreisevisum in die Schweiz, um seine schwangere Freundin, die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1976), zu besuchen. In der Folge wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung zwecks Vorbereitung der Heirat erteilt. Aufgrund der am 24. April 2002 erfolgten Eheschliessung erhielt er vom Kanton Bern eine Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am (...) März 2002 war die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt gekommen und am (...) März 2004 wurden die Eheleute Eltern des Sohnes D.. Bei- de Kinder wurden kurz nach ihrer Geburt zur Familie des Beschwerdefüh- rers in den Libanon verbracht, wo sie seither leben. B. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Be- schwerdeführer am 30. Mai 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unter- zeichneten die Eheleute am 26. November 2007 eine gemeinsame Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Tren- nungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli- chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 17. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge- bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebürgerrecht von Rüti bei Riggisberg. C. Kurz vor Silvester 2007 hatte B. dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle, bevor sie ihn am 29. Januar 2008 ultimativ aufforderte, die gemeinsame Wohnung zu ver- lassen. Am 22. April 2008 liess die Ehefrau durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein Eheschutzgesuch beim Gerichtskreis VIII Bern- Laupen einreichen, worauf die von den Parteien am 7. April 2008 abge-
C-439/2013 Seite 3 schlossene Trennungsvereinbarung am 2. Juli 2008 gerichtlich genehmigt wurde. Darin wurde festgehalten, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 29. Januar 2008 auf unbestimmte Zeit aufgehoben sei. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 19. Januar 2010 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschutz- bzw. Scheidungsakten. Ferner befragte sie die Ehefrau als Auskunftsper- son zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich (vgl. die diesbezüg- lichen Stellungnahmen vom 30. Juli 2010, 6. Oktober 2010 sowie 15. Juni 2011). Der Beschwerdeführer seinerseits machte von seinem Äusserungsrecht unter anderem am 24. Februar 2010, 30. April 2010, 29. Mai 2010, 31. Mai 2011, 23. März 2012, 18. Juni 2012, 31. August 2012 sowie 17. Oktober 2012 Gebrauch. E. Nachdem die Ehefrau am 25. Oktober 2010 eine Scheidungsklage einge- reicht hatte, wurde die Ehe am 29. Mai 2012 geschieden; das Urteil er- wuchs am 12. Juni 2012 in Rechtskraft. F. Am 2. November 2012 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 30. November 2012 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbür- gerung beruhe. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2013 beantragt der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die erleichterte Einbürgerung nicht zu widerrufen.
C-439/2013 Seite 4 I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung von 10. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 21. Juni 2013 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
C-439/2013 Seite 5 Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein- bürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts- gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber auslän- dischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge- rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemein- schaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa- chen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürge-
C-439/2013 Seite 6 rungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über ei- ne erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorlie- gen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegen- steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau- ben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch- stellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbe- reich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset- zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä- rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich da- her veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche soge- nannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall ei- ner zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in An- spruch nimmt. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
C-439/2013 Seite 7 leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich er- scheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Schei- tern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechtserheb- lichen Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifi- sche übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner über- gangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4). 5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1 bis BüG erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zwei- jährige sowie die absolute achtjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wur- den gewahrt.
C-439/2013 Seite 8 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf, die vorinstanzlichen Akten sowie die (bei- gezogenen) Eheschutz- bzw. Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt. Der Beschwerdeführer zeige keine Elemente auf, welche geeignet seien, die entsprechende tatsächliche Vermutung umzustossen. So habe er in seinen Stellungnahmen vom 24. Februar 2010 bzw. 30. April 2010 vorerst ohne Begründung darauf hingewiesen, dass die Trennung aufgrund der unvermittelt und unerwartet geäusserten Trennungsabsicht der Ehefrau kurz vor Silvester 2007 respektive Ende Januar 2008 erfolgt sei. Ein an- deres unerwartetes Ereignis sei nicht eingetreten. In diesem Zusammen- hang hält die Vorinstanz fest, die Aktenlage spreche klar gegen die Aus- sage des Beschwerdeführers, dass die Wende in der Ehe erst nach der Einbürgerung – durch die neue Freundschaft der Ehefrau – eingesetzt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft schon bei der erleichterten Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne in- stabil gewesen sei und erhebliche Zweifel an der Zukunftsgerichtetheit der Ehe bestanden hätten. Die Entfremdung der Ehegatten habe nicht Ende 2007 bzw. nach der rechtskräftigen Einbürgerung des Beschwerde- führers durch den sog. autonomen Trennungswunsch der Ehefrau, son- dern viel früher eingesetzt. Unterschiedliche Interessen sowie wenig kon- kretisierte gemeinsame Aktivitäten unter den Ex-Ehegatten, unterschiedli- che Vorstellungen über die Unterbringung der Kinder und deren Betreu- ung, finanzielle Probleme usw. stärkten dieses Argument. Die fragliche Ehe sei durch Streitigkeiten und Drohungen gekennzeichnet gewesen, was vom Beschwerdeführer allerdings bestritten werde. Hingegen habe die Ehefrau bereits in ihrem Eheschutzgesuch vom 22. April 2008 fest- gehalten, die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes sei wegen "anhaltender Schwierigkeiten im ehelichen Zusammenleben, die sich leider als unüberwindbar erwiesen hätten", erfolgt. Aus den gesam- ten Umständen und in Würdigung der Beweislage müsse daher ge- schlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen er- schlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 6.2 Der Rechtsvertreter seinerseits wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2013 im Wesentlichen ein, bis im Dezember 2007 sei be- hördlich kein einziger Vorfall registriert, der Rückschlüsse auf allfällige
C-439/2013 Seite 9 Spannungen in der Beziehung der Eheleute E._______ zuliesse. Viel- mehr werde der Umgang der Betroffenen in den drei Referenzschreiben als sehr herzlich beschrieben. Diese Wahrnehmungen von Drittpersonen stünden in eklatantem Widerspruch zu den Schilderungen der Ex-Ehefrau im vorliegenden Verfahren bzw. im Scheidungsverfahren. Die Vorinstanz verkenne, dass sich das unerwartete Ereignis eben gerade in der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung seiner damaligen Ehefrau, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, manifestiere. Obwohl dies von der Betroffenen in Abrede gestellt werde, könne der Grund dazu in der Person ihres Arbeitskollegen gefunden werden, der ihren Angaben zufol- ge nach der Trennung zu einem guten Freund geworden sei. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der aus dem Südlibanon stammende Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschliessung vom 24. April 2002 mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am (...) März 2002 war die gemeinsame Toch- ter zur Welt gekommen und am (...) März 2004 wurden die Eheleute El- tern eines Sohnes. Beide Kinder wurden kurz nach ihrer Geburt zu den Grosseltern in den Libanon gebracht, wo sie immer noch leben. Nachdem die Ehegatten am 26. November 2007 zuhanden des Einbürge- rungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, verfügte die Vorinstanz am 17. Dezem- ber 2007 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Keine zwei Wochen später, kurz vor Silvester 2007, hatte B._______ dem Be- schwerdeführer erklärt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wol- le, bevor sie ihn am 29. Januar 2008 ultimativ aufforderte, die gemeinsa- me Wohnung (endgültig) zu verlassen. Nach Darstellung des Rechtsver- treters soll der Beschwerdeführer bereits am 29. Dezember 2007 die ehe- liche Wohnung verlassen haben, um vorübergehend bei im gleichen Haus wohnenden Nachbarn Unterschlupf zu suchen. Am 22. April 2008 reichte die Ehefrau beim zuständigen Zivilgericht ein Eheschutzgesuch ein, wor- auf die von den Parteien am 7. April 2008 abgeschlossene Trennungs- vereinbarung am 2. Juli 2008 gerichtlich genehmigt wurde. Darin wurde festgehalten, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 29. Januar 2008 auf unbestimmte Zeit aufgehoben sei. Nachdem die Ehefrau am 25. Oktober 2010 eine Scheidungsklage eingereicht hatte, wurde die Ehe am 29. Mai 2012 geschieden.
C-439/2013 Seite 10 7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa fünfdreiviertel Jahre. Be- reits sechs Wochen danach haben sich die Eheleute definitiv getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Folge nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Ver- mutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsver- fahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit er- schlichen worden ist. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belas- tenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren vortragen liess und die sie in einer polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2008 sowie insbesondere in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 30. Juli 2010 und 15. Juni 2011 eben- falls in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Inso- weit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Aussagen in Frage zu stellen versucht (im Ein- zelnen vgl. E. 8.2 – 8.4 hiernach). In diesem Zusammenhang bleibt er- gänzend darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung selbst bei we- sentlich grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürge- rung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft die obgenannte tatsächli- che Vermutung anwendet, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2012 vom 21. August 2012 E. 5.1 und 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 8.2). 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu- stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an- geblich noch wenige Wochen zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge- gangen ist, dass es zu einer dauerhaften Trennung und später zur Schei- dung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustos- sen.
C-439/2013 Seite 11 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben und sieht das unerwartete Ereignis im Umstand, dass ihn seine damalige Ehefrau – für ihn völlig unterwartet – zur Jahreswende 2007/2008 aufgefordert habe, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Den Grund dazu sieht er in der Person des französischen Staatsangehörigen F., mit dem B. später gar eine eigene Wohnung bezogen habe. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2008 wegen dieses (neuen) Freundes verlassen (vgl. Stellungnahme vom 18. Juni 2012). 8.2 8.2.1 Die damalige Ehefrau machte in ihrer schriftlichen Befragung als Auskunftsperson hingegen geltend, es handle sich bei F._______ um ei- nen langjährigen Arbeitskollegen, der mit dem Scheitern ihrer Ehe nichts zu tun habe und erst nach der Trennung von ihrem Ehemann zu einem guten Freund bzw. Partner geworden sei. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass B._______ Mitte April 2008 in einer Nach- bargemeinde eine eigene Wohnung gemietet hatte, bevor sie zu ihrer im selben Mehrfamilienhaus wohnhaften Mutter zog (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2010). Ihren Angaben zufolge bezog sie mit F._______ erst im September 2010 eine gemeinsame Wohnung in einer andern Wohnre- gion (Seeland). Ihr Freund sei jedoch bereits einen Monat später wieder ausgezogen, weil sie mehr Zeit für sich alleine gebraucht habe (vgl. Parteibefragung anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 10. Mai 2012). 8.2.2 Dem Scheitern der ehelichen Beziehung sollen laut Darstellung der früheren Ehegattin vielmehr jahrelange Spannungen zwischen den Ehe- leuten vorausgegangen sein. So ist etwa im Eheschutzgesuch vom 22. April 2008, welches die Ehefrau durch ihren damaligen Rechtsvertre- ter einreichen liess, die Rede von "anhaltenden Schwierigkeiten im eheli- chen Zusammenleben, die sich leider als unüberwindbar erwiesen" und zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt hätten. In einer po- lizeilichen Befragung vom 22. Mai 2008 gab die Ehefrau zu Protokoll, sie hätten oft Streit, insbesondere wegen der Eifersucht des Ehemannes. Die bei den Grosseltern im Libanon lebenden Kinder seien denn auch immer sein Druckmittel gewesen, habe er doch gewusst, dass sie ihn nicht ver- lassen werde, solange sich die Kinder im Ausland befänden. In ihrer Stel- lungnahme an die Vorinstanz vom 30. Juli 2010 führte die Ehefrau auf
C-439/2013 Seite 12 entsprechende Frage aus, Schwierigkeiten hätte es wegen der Eifersucht des Ehemannes, seiner Untreue, seinem Misstrauen und seinen Aggres- sionen gegeben, auch wegen ihrer Schulden und unterschiedlichen Vor- stellungen über die Unterbringung der Kinder und deren Betreuung. Da- bei seien die Kinder ein Druckmittel gewesen, um sie gefügig zu machen. Trennungsgedanken seien nach dem (bis Mitte August 2006 dauernden) Libanonkrieg aufgekommen, als ihr Ehemann ihr eröffnet habe, dass die gemeinsamen Kinder trotz unsicherer politischer Situation bei seinen El- tern verbleiben würden. Nach etlichen Nervenzusammenbrüchen habe sie ihm Ende Dezember 2007 gesagt, dass sie "definitiv nicht mehr so weitermachen" könne. Sie hätten sich jahrelang gestritten und wieder versöhnt, wobei die Streitigkeiten immer heftiger geworden seien. 8.2.3 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juni 2011 wies die damalige Ehefrau darauf hin, dass es in ihrer Beziehung wegen finanziel- len Problemen, aber auch wegen des Kulturunterschiedes von Anfang an schwierig gewesen sei. Für ihre Ehe und ihre Kinder habe sie in der Hoff- nung, alles werde mit der Zeit besser, die Probleme "runtergespielt". Ihr Ehemann sei schon immer der Überzeugung gewesen, dass sich ihre Si- tuation in jeder Hinsicht erheblich verbessern würde, wenn er eingebür- gert würde. Sie habe gehofft, dass ihre Kinder dann endlich in die Schweiz zurückkehren würden. Der Glaube daran habe sie veranlasst, die gemeinsame Erklärung zu unterschreiben. In diesem Zusammenhang wirft sie die Frage auf, wie er wohl reagiert hätte, wenn sie nicht unter- schrieben hätte. Ihr Ehemann habe den Kontakt zu ihren gemeinsamen Kindern lange Zeit sabotiert, so dass es ihr nur mit Hilfe ihrer Anwältin ge- lungen sei, seit etwa zwei Monaten telefonischen Kontakt zu ihnen zu ha- ben. Ihrem Ehegatten sei sie ausgeliefert gewesen, habe doch der Weg zu ihren Kindern nur über ihn geführt. Sie habe Angst vor den Konse- quenzen gehabt sowie davor, ihre Kinder definitiv zu verlieren. Dasselbe ergibt sich aus den beigezogenen Scheidungsakten, in welchen die Rechtsvertreterin der Ehefrau die Ehe zwischen den Parteien als grosse Tragödie bezeichnete und darauf hinwies, dass die Klägerin von ihrem Ehemann über Jahre hinweg unter grossen Druck gesetzt und zuneh- mend destabilisiert worden sei, was sich mit zunehmender Ehedauer ver- schlimmert habe. Aus Furcht, durch eine Trennung den Kontakt zu ihren Kindern vollends zu verlieren, habe sie diesen Schritt lange Zeit hinaus- gezögert. Erst als der Leidensdruck Ende 2007 zu gross geworden sei, habe sie sich trotz grosser Ängste zu diesem Schritt entschlossen (vgl. Scheidungsklage vom 25. Oktober 2010).
C-439/2013 Seite 13 8.3 Der Parteivertreter des Beschwerdeführers wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, allzu sehr auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau ab- gestellt zu haben. Deren Ausführungen stünden im Zusammenhang mit den Kindern und es lasse sich die Vermutung nicht von der Hand weisen, dass diese im Lichte eines schlechten Gewissens gegenüber den Kindern zu lesen seien und im Bestreben, die Schuld für das Scheitern der Bezie- hung nicht auf sich nehmen zu müssen (F.). Solche Erklärungsversuche greifen unter den vorliegenden Begebenhei- ten zu kurz. Aufgrund der Aktenlage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der langjährige Arbeitskollege und spätere Freund der Ex-Ehefrau Grund zur endgültigen Trennung des Ehepaares Ende 2007/Anfang 2008 war, zumal B. sich erst rund drei Jahre später dazu entschloss, mit diesem zusammen eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Die wi- derspruchsfreien und in sich schlüssigen Aussagen und Stellungnahmen der Ex-Ehefrau im Nichtigkeits-, Eheschutz- und Scheidungsverfahren (vgl. insb. E. 8.2.2 und 8.2.3 hiervor) lassen vielmehr darauf schliessen, dass die erwähnten jahrelangen Spannungen zwischen den Ehegatten zum Scheitern der ehelichen Beziehung geführt haben. Die auf Be- schwerdeebene vorgebrachten Umstände stellen mithin keine ausseror- dentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur eheli- chen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnten. 8.4 Der Parteivertreter hebt sodann hervor, die damalige Ehefrau seines Mandanten habe die gemeinsame Erklärung vom 26. November 2007 aus freiem Willen unterzeichnet. Ausserdem habe sie in der am 10. Mai 2012 unterzeichneten Scheidungskonvention bestätigt, dass die obge- nannte Erklärung im damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen sei. Im Kon- text ihres raschen und finalen Entschlusses zur Trennung (siehe E. 7.2 hiervor) wird allerdings offensichtlich, dass diese Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als in der Ehe bis und mit Einbürgerungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf- getreten sein sollen. Mit Blick auf das Interpretieren der Äusserungen der schweizerischen Ex-Frau wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann gesche- hen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet (wofür hier aller- dings keine Anhaltspunkte bestehen). Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwi-
C-439/2013 Seite 14 schen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe beispielsweise Ur- teil des BVGer C-4352/2013 vom 8. September 2014 E. 9.2 mit Hinweis). Die Ex-Ehefrau machte denn auch diesbezüglich geltend, sie habe ge- hofft, dass mit der erleichterten Einbürgerung des Ehemannes ihre Kinder endlich in die Schweiz zurückkehren würden. Der Glaube daran habe sie veranlasst, die Erklärung zu unterschreiben (vgl. auch das Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.3). In diesem Zusam- menhang warf sie die rhetorische Frage auf, wie ihr Ehemann wohl rea- giert hätte, wenn sie nicht unterschrieben hätte (vgl. die ergänzende Stel- lungnahme vom 15. Juni 2011). Dies lässt ohne Zweifel darauf schlies- sen, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein auf Seiten beider Partner authen- tischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung mehr vorlag (siehe voran- gehende E. 3.2). 8.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehe- partner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 mit Hinweisen). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten über einen längeren Zeitabschnitt hinweg ihren Lauf genommen und sich schon vor der erleichterten Einbürgerung zu manifestieren begonnen. Dies umso mehr, als zwischen erleichterter Einbürgerung und tatsächli- cher Trennung – wie mehrfach erwähnt – eine sehr enge zeitliche Abfolge von lediglich sechs Wochen bestand. 8.6 Unbeachtlich zu bleiben hat in diesem Zusammenhang jedenfalls der Einwand des Rechtsvertreters, bis im Dezember 2007 sei behördlich kein einziger Vorfall registriert, der Rückschlüsse auf allfällige Spannungen in der Beziehung der Eheleute E._______ zuliesse. Vielmehr werde der Umgang der Betroffenen in den drei Referenzschreiben als sehr herzlich beschrieben. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Referenzen von
C-439/2013 Seite 15 Freundinnen, Freunden und Bekannten, die von der Vorinstanz im Rah- men des Einbürgerungsverfahrens einholt worden waren, die Wahrneh- mung durch Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehe- paares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten in der Öf- fentlichkeit) schildern. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders auf- schlussreich (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2263/2011 vom 11. Septem- ber 2013 E. 7.5 mit Hinweisen). 9. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn spre- chende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge- meinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sin- ne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen er- heblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzu- sehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-439/2013 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zu- rück) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: