B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 28.09.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_420/2021)

Abteilung III C-4387/2019

Urteil vom 8. Juni 2021 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Juni 2019.

C-4387/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die B._______ (Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) wurde mit Verfü- gung vom 17. November 2010 rückwirkend per 1. September 1998 bis 30. April 1999 sowie ab 1. Januar 2006 zwangsweise an die Stiftung Auffan- geinrichtung BVG (Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Beschwerdeakten [B-act.] 8 Beilage 1). B. B.a Am 8. Juni 2016 erliess die Vorinstanz eine Beitragsverfügung (betref- fend die relevanten Beitragsjahre 2011 bis 2015), wogegen die Beschwer- deführerin Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 im Verfahren A-4271/2016 wurde die Verfügung für nichtig erklärt, soweit die Vorinstanz über die be- reits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 300.– erneut verfügt und in der Betreibung des Betreibungsamtes C._______ den Rechtsvorschlag im entsprechen- den Betrag aufgehoben hatte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der Vorinstanz Fr. 64'109.41 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 54'621.07 seit 3. Juni 2015 sowie Betreibungsgebühren von Fr. 100.– und Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 5'062.05 zu bezah- len. Der Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes C._______ wurde im Be- trag von Fr. 54'721.07 aufgehoben. B.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im Ver- fahren 9C_508/2017 mit Urteil vom 15. September 2017 nicht ein. Die Be- schwerdeführerin beglich in der Folge die offene Forderung, nachdem ein Konkursverfahren eröffnet worden war. Dieses wurde daraufhin im Sep- tember 2018 als gegenstandslos abgeschrieben (B-act. 8). C.

C.a Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit, es bestehe auf ihrem Beitragskonto per 30. September 2018 ein Saldo von Fr. 94'279.50 zu Gunsten der Vorinstanz und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Betrages bis zum 31. Oktober 2018 auf (B-act. 8 Beilage 3). Mit Schreiben vom 5. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass ihr Arbeitnehmer

C-4387/2019 Seite 3 D._______ nicht mehr für sie arbeite und dies auf der Abrechnung zu kor- rigieren sei. Ausserdem schlug sie die Tilgung des offenen Betrages in Ra- ten vor und machte den Vorschlag, ab November 2018 Fr. 5'000.– zu be- zahlen sowie zusätzlich Fr. 20'000.– per Mitte Februar 2019 und einen all- fälligen Restbetrag per Ende Dezember 2019 (B-act. 8 Beilage 4). Mit Schreiben vom 19. November 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin einen Tilgungsplan mit Schuldanerkennung zu. Darin schlug sie die Begleichung der Schuld in 10 Raten à Fr. 8'906.– ab 30. November 2018 bis 31. August 2019, zahlbar jeweils monatlich per Ende Monat, vor. Am 27. November 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung und den Tilgungsplan und sendete diesen an die Vo- rinstanz zurück (B-act. 8 Beilage 5). C.b Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit, dass der Tilgungsplan aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung ungültig und der gesamte Betrag zur sofortigen Zahlung fällig geworden sei. Gleichentags stellte sie ein Betreibungsbe- gehren an das Betreibungsamt C._______, mit welchem sie eine Forde- rung in der Höhe von Fr. 67'208.26 geltend machte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 Rechtsvorschlag (B-act. 8 Beilage 8-10). Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei mit der Sistierung des Tilgungsplans und dem Zahlungsbefehl nicht einverstanden. Sie habe diesen nur unterzeichnet, da man ihren Vorschlag nicht akzeptiert habe und ihr nur die Wahl zwischen Akzeptieren des Til- gungsplans und dem Konkurs geblieben sei. Es seien ausserdem bereits Fr. 53'436.– der Forderung bezahlt. Sie bitte darum, den Tilgungsplan wie- der in Kraft zu setzen und den Zahlungsbefehl zu löschen (B-act. 8 Beilage 12). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit, sie habe mündlich wie schriftlich auf den Zahlungsverzug hingewiesen und es sei Bestandteil der vereinbarten Rentenzahlung, dass bei Nichteinhaltung die Betreibung eingeleitet werde. Eine erneute Auf- nahme einer Abzahlungsvereinbarung sei nicht mehr möglich (B-act. 8 Bei- lage 13).

C.c Zwischen dem 25. März und 2. September 2019 gingen diverse Zah- lungen seitens der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein: Am 25. März, 1. April, 7. Mai, 28. Juni und 2. September 2019 wurden je Fr. 8'906.– und am 24. Mai 2019 Fr. 3'510.55 von der Beschwerdeführerin einbezahlt (B-act. 8 Beilage 14).

C-4387/2019 Seite 4 C.d Am 28. Juni 2019 erliess die Vorinstanz androhungsgemäss eine Bei- tragsverfügung, mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 23'210.14 auch Verzugszins von 5% ab 19. März 2019, Betreibungsgebühren von Fr. 100.– und Verzugszins bis zum 19. März 2019 in der Höhe von Fr. 4'763.61 nachforderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvorschlag in vorgenannter Betreibung im Umfang von Fr. 28'073.71 zuzüglich Verzugszins von 5% ab 19. März 2019 aufhob (Dispositiv-Ziffer II; B-act. 1 Beilage). D. D.a Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Betreibung gemäss Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung sei zurückzuziehen, der Rückzahlungsbetrag sei zu korrigieren sowie die unnötig verursachten Be- treibungskosten im Zusammenhang mit dem Tilgungsplan seien von den Forderungen abzuziehen. Ausserdem habe die Auffangeinrichtung ihr Reg- lement im Umgang mit Klienten zu überarbeiten (B-act. 1). D.b Mit Verfügung vom 4. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt (B-act. 2; 4). D.c Mit Vernehmlassung vom 29. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Dabei hielt sie als Begründung fest, dass die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 eine vierteljährliche Rech- nung mit einem Saldo von Fr. 94'279.50 erhalten habe, woraufhin die Be- schwerdeführerin den Austritt eines Arbeitnehmers gemeldet und um einen Tilgungsplan ersucht habe. Am 27. November 2018 habe sie den ihr unter- breiteten Tilgungsplan unterzeichnet und habe die Forderung in der Höhe von Fr. 89'062.65 anerkannt sowie zugestimmt, den Ausstand in 10 Raten zu begleichen. Da mehrere Raten nicht fristgemäss bezahlt worden seien, habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 19. März 2019 mitgeteilt, dass der Tilgungsplan abgebrochen werde, und gleichentags das Betrei- bungsbegehren gestellt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 Rechtsvorschlag erhoben, welcher von der Vorinstanz aufge- hoben worden sei. Es sei korrekt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. November 2018 und Ende Juni 2019 insgesamt Fr. 62'342.– über- wiesen habe. Dies Zahlungen seien allerdings alle verbucht worden. Die Teilzahlungen bis und mit 20. Februar 2019 seien bereits vor Erlass der

C-4387/2019 Seite 5 Beitragsverfügung vom offenen Saldo in Abzug gebracht worden. Die Teil- zahlungen vom 25. März bis 28. Juni 2019 seien im Dispositiv Ziff. I der Beitragsverfügung berücksichtigt worden, da diese erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens vom 19. März 2019 eingegangen seien. Wäh- rend des Beschwerdeverfahrens per Valuta 2. September 2019 sei eine weitere Zahlung in der Höhe von Fr. 8'906.– geleistet worden und werde diese nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von der verfügten Forderung in Abzug gebracht. Der Abschluss eines Tilgungsplanes sei ausserdem ein Entgegenkommen der Vorinstanz und es liege in ihrem Ermessen, ob sie auf ein Gesuch hin auf einen Tilgungsplan eingehe und wie dieser ausge- staltet sei. Die Betreibung sei ausserdem rechtmässig erfolgt, da die Be- schwerdeführerin mit ihren Zahlungen in Verzug gewesen sei. Der Verwal- tungsaufwand ergebe sich aus dem Kostenreglement, welches integrieren- der Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung sei, und somit im vorlie- genden Verfahren nicht Anfechtungsobjekt sein könne (B-act. 8). D.d Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. November 2019 zur Kenntnis- nahme zugestellt (B-act. 9). D.e Am 10. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III übernommen und die ursprüng- liche Verfahrensnummer von A-4387/2019 auf C-4387/2019 geändert wor- den sei (B-act. 10). D.f Am 9. Februar 2021 wurde den Parteien die Änderung des Spruchkör- pers mitgeteilt. Ausserdem wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Unterla- gen im Zusammenhang mit der in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Betreibung und den Tilgungsplan für den Zeitraum ab 2. Quartal 2016 bis 28. Juni 2019 sowie die Beilagen zur angefochtenen Beitragsverfügung vom 28. Juni 2019 einzureichen (B-act. 11). D.g Mit Schreiben vom 9. April und 20. April 2021 reichte die Vorinstanz die Beitragsverfügung inklusive Beilagen sowie weitere Unterlagen im Zusam- menhang mit den in Rechnung gestellten Aufwendungen ein (B-act. 14 f.). Mit Schreiben vom 27. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin die ein- gereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme weitergeleitet (B-act. 16).

C-4387/2019 Seite 6 E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als beschwerte Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Ent- scheids und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vol- lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146-1148).

C-4387/2019 Seite 7 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, das "Reglement" der Vorinstanz sei in Bezug auf den Umgang mit Klienten zu überarbeiten. Diese Rüge betrifft die Organisation der Vorinstanz und liegt ausserhalb des hier gegebenen Anfechtungsgegenstandes (vgl. Bst. C.d). Ein entspre- chendes Anliegen müsste deshalb bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden; vorliegend ist dies die Oberaufsichtskommission Berufliche Vor- sorge (vgl. Art. 64a Abs. 2 BVG und Art. 4 Bst. f des Organisations- und Geschäftsreglements der Oberaufsichtskommission für berufliche Vor- sorge [SR 831.403.42]). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Auf eine Überweisung der Eingabe an genannte Aufsichtsbehörde kann ver- zichtet werden, zumal der Antrag nicht ansatzweise begründet ist. Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müs- sen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbe- teiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich- tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener- satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zu- ständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen- über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Als Rechtsöff- nungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtli- chen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 3.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest

C-4387/2019 Seite 8 (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Bei- tragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangein- richtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich- tung hätte angeschlossen sein müssen. 3.3 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 f. der einschlä- gigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 17. November 2010 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Reglement bzw. Beitragsordnung werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, for- dert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Ver- zugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auf- fangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt. 3.4 Ist ein Vertragsschliessender von dem anderem oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten nach Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 20. März 1911 (OR, SR 220) unverbindlich. Nach Art. 30 OR gilt, die Furcht ist für denje- nigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. Die Furcht vor Geltendmachung eines Rechts wird nur dann berücksichtigt, wenn die

C-4387/2019 Seite 9 Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung über- mässiger Vorteile abzunötigen. Nach Art. 29 Abs. 1 OR hat die Drohung widerrechtlich zu sein. Widerrechtlichkeit liegt immer dann vor, wenn das in Aussicht gestellte Übel rechtswidrig ist. Die Drohung mit der Geltendma- chung eines Rechts ist an sich nicht widerrechtlich. So darf mit der Einlei- tung eines Betreibungsbegehrens bei Nichtbezahlen mit dem Abbruch von Vertragsverhandlungen gedroht werden (vgl. INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 29/30 N 7 ff.) 3.5 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech- nung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffan- geinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammen- hang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffan- geinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrie- ben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingun- gen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.– , für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.–, für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.– und für die Erstellung eines Tilgungspla- nes Fr. 100.– eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegolte- nen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vie- ler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis). 3.6 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangein- richtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie- raus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen;

C-4387/2019 Seite 10 – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä- mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva- luta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

3.7 Nach den allgemeinen Regeln des OR kann der Schuldner eine Teil- zahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Hat der Schuldner meh- rere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf die- jenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeich- net, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Erhebt der Schuldner Widerspruch, fällt die Anrech- nungswirkung dahin und kommt Art. 87 OR zur Anwendung (URS LEU, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529 OR, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend Basler-Kommentar], Art. 86 N. 3). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die frü- her verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR gilt). Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der betriebenen Schuld vor (LEU, Basler-Kom- mentar, Art. 87 N. 2). 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung werden die BVG-Beiträge für die Bei- tragsperioden 2016 (2./3./4. Quartal) und 2017 bis 2018 sowie weitere Ver- waltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Die vorinstanzli- che Berechnung der für die genannte Zeitspanne geforderten einzelnen Beiträge liegt der angefochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen und der Verzugszins- berechnung detailliert ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmen- den noch die Berechnung der in Rechnung gestellten Beiträge und Ver- zugszinsen, womit diese auch nicht weiter zu prüfen sind.

C-4387/2019 Seite 11 4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt jedoch, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht vollumfänglich/korrekt von der Vorinstanz berücksichtigt worden seien. Damit macht sie sinngemäss geltend, die Begründungs- pflicht sei verletzt, und beantragt auch, dass die Betreibung zu löschen sei (E. 5). Ausserdem macht sie geltend, es seien ihr die Kosten für den Til- gungsplan wie auch die Kosten für die Betreibung zu erlassen (E. 6). Hinzu komme auch, dass sie zum Abschluss des Tilgungsplanes genötigt worden sei (E. 7). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit November 2018 Fr. 71'248.– von rund Fr. 90'000.– bezahlt und verweist auf einen Konto- auszug der E._______ vom 29. August 2019, aus welchem ersichtlich sei, dass sie am 29. November 2018 Fr. 8'906.– 17. Januar 2019 Fr. 8'906.– 19. Februar 2019 Fr. 3'992.90 19. Februar 2019 Fr. 8'906.– 22. März 2019 Fr. 8'906.– 29. März 2019 Fr. 8'906.– 6. Mai 2019 Fr. 8'906.– 23. Mai 2019 Fr. 3'510.55 27. Juni 2019 Fr. 8'906.–, überwiesen habe (B-act. 1 Beilage). In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass bis am 28. Juni 2019 ein Betrag von Fr. 41'639.81 von der Beschwerdeführerin geleis- tet worden sei: Per 25. März, 1. April, 7. Mai, 28. Juni 2019 habe sie je Fr. 8'906.– und per 24. Mai 2019 Fr. 3'510.55 geleistet. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen betrage der in Betreibung gesetzte Betrag folglich Fr. 28'073.71. In der Vernehmlassung vom 29. November 2019 hält die Vo- rinstanz ausserdem fest, dass die Teilzahlungen bis und mit 20. Februar 2019 bereits vor Erlass der Beitragsverfügung vom offenen Saldo in Abzug gebracht worden seien und die Teilzahlungen vom 25. März bis 28. Juni 2019 seien in der Beitragsverfügung ebenfalls berücksichtigt. Diese seien

C-4387/2019 Seite 12 erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens vom 19. März 2019 bei der Vorinstanz eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Juni 2019 insgesamt Fr. 62'342.– überwiesen (B-act. 8). 5.2 5.2.1 Aus dem Kontoauszug der Vorinstanz ist ersichtlich, dass per 19. No- vember 2018 (Valuta) der offene Saldo Fr. 89'062.65 betragen hat. Dies in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Tilgungsplan (B-act. 8 Beilage 5). Die Beschwerdeführerin hat bis zum Ver- fügungszeitpunkt am (Valuta) 30. November 2018 Fr. 8'906.– 18. Januar 2019 Fr. 8'906.– 20. Februar 2019 Fr. 3'992.90 20. Februar 2019 Fr. 8'906.– 25. März 2019 Fr. 8'906.–

  1. April 2019 Fr. 8'906.–
  2. Mai 2019 Fr. 8'906.–
  3. Mai 2019 Fr. 3'510.55
  4. Juni 2019 Fr. 8'906.–, überwiesen (B-act. 8 Beilage 14; 14 Beilage 1). 5.2.2 Aus dem Kontoauszug der Vorinstanz ergibt sich weiter, dass der Be- trag in der Höhe von Fr. 3'992.90 (Einzahlung vom 20. Februar 2019) iden- tisch ist mit den laufenden Beiträgen für F._______ und G._______ für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 (Saldo: - Fr. 3'992.94) und der Betrag von Fr. 3’510.55 (Einzahlung vom 24. Mai 2019) mit der Höhe der laufenden Beiträge für F._______ und G._______ vom 1. Januar bis 31. März 2019 (Belastung von Fr. 3'510.53) (B-act. 8 Beilagen 6 und 11). Der Betrag von Fr. 3'992.90 wurde im Rahmen der ausstehenden Bei- träge von Oktober bis Dezember 2018 und notabene vor Einleitung des Betreibungsverfahrens beglichen, was weder seitens der Beschwerdefüh- rerin noch von der Vorinstanz bestritten ist. Der Betrag in der Höhe von Fr. 3'510.55 wurde am 24. Mai 2019 und damit erst nach Einleitung des Be- treibungsverfahrens von der Beschwerdeführerin geleistet. Diese Zahlung

C-4387/2019 Seite 13 wurde von der Vorinstanz in der Beitragsverfügung vom geschuldeten Be- trag gemäss Tilgungsplan abgezogen, so dass sich der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 89'062.65 bis zum Verfügungsdatum vom 28. Juni 2019 um die geleisteten Zahlungen von insgesamt 65'852.55 (7x 8906 = 62'342 + 3’510.55) reduziert und der im Verfügungszeitpunkt geschuldete Betrag sich noch auf Fr. 23'210.10 sowie Verzugszins in der Höhe von Fr. 4'763.60 beläuft. Die Anrechnung der Zahlung von Fr. 3'510.55 an den geschuldeten Betrag gemäss Tilgungsplan durch die Vo- rinstanz ist nicht zu beanstanden. So liegt in den Akten weder eine gültige Erklärung der Beschwerdeführerin über die Tilgung ihrer Schuld noch eine Quittung vor, welche bezeichnen würde, an welche Schuld die Zahlung an- zurechnen ist. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise die Zahlung von Fr. 3'510.55 an die betriebene Schuld (und damit an die Schuld gemäss Til- gungsplan) angerechnet (vgl. E. 3.7). Folglich hat die Beschwerdeführerin seit Abschluss des Tilgungsplanes bis zum Verfügungszeitpunkt Fr. 65'852.55 (Fr. 62'342.– + Fr. 3'510.55) im Rahmen des Tilgungsplanes geleistet. Die Zahlung von Fr. 3'992.94 wurde zudem im Rahmen der Begleichung der laufenden offenen Beiträge von Oktober bis Dezember 2018 von der Vorinstanz berücksichtigt und ist – wie bereits ausgeführt – unabhängig vom Tilgungsplan, welcher sich auf die Beiträge bis 30. September 2018 bezieht, zu betrachten. Die Beschwerde- führerin hat die einzelnen geschuldeten Raten nicht fristgerecht geleistet, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die 2., 4., 5. und 6., Rate wurden verspätet geleistet, weshalb seitens der Vorinstanz korrekterweise und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Til- gungsplanes eine Betreibung eingeleitet worden ist (Art. 4 Abs. 7 der An- schlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 17. November 2010). Aufgrund der obigen Ausführungen ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekterweise den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 28'073.71 (Fr. 23'210.14 + Fr. 100.– + Fr. 4'763.61) aufgehoben hat (vgl. E. 3.1). Die Zahlung von Fr. 8906.– vom 2. September 2019 ist erst nach Verfügungszeitpunkt bei der Vorinstanz eingegangen und ändert damit nichts an der Berechnung in der angefochtenen Verfügung (B-act. 8 Bei- lage 14). 5.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die von der Be- schwerdeführerin geleisteten Zahlungen bis zum Verfügungszeitpunkt von der Vorinstanz in vollem Umfang angerechnet und zutreffend begründet worden sind. Die vorgenannten Anforderungen an die Begründungspflicht

C-4387/2019 Seite 14 sind demnach erfüllt. Die Betreibung wurde aufgrund der verspäteten Zah- lungen zu Recht von der Vorinstanz eingeleitet und der Rechtsvorschlag aufgehoben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem die Kosten im Zu- sammenhang mit der Betreibung und dem Tilgungsplan und beantragt, diese seien von den Forderungen abzuziehen. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass sich der Verwaltungsaufwand aus dem Kostenreglement ergebe, welches integrierender Bestandteil der Zwangsanschlussbedingungen darstelle und kein Anfechtungsobjekt sein könne. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Tilgungsplan in den relevanten Beitragsjahren zehnmal Mahnkos- ten zu je Fr. 50.– (B-act. 14 Beilage 2-5; 7-10; 12; 16), einmal Kosten für ein Fortsetzungsbegehren in der Höhe von Fr. 100.– (B-act. 14 Beilage 13), einmal Kosten für den Tilgungsplan in der Höhe von Fr. 100.– (B-act. 14 Beilage 19) und einmal Kosten Konkursbegehren in der Höhe von Fr. 100.– (B-act. 14 Beilage 14) der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wur- den. Die auferlegten Kosten sind gerechtfertigt, da sie dem Kostenregle- ment entsprechen (vgl. E. 3.5), sämtliche Mahnungen, der entsprechende Tilgungsplan, die Einleitung der Betreibung und das Konkurseröffnungsbe- gehren aktenkundig sind und diese Massnahmen zu Recht erfolgten (B- act. 14 Beilagen). Die übrigen auferlegten Kosten (Kosten Beitragsverfü- gung, Mahnkosten Lohnliste, Kosten für rückwirkende Mutationen) bestrei- tet die Beschwerdeführerin nicht und wurden von der Vorinstanz entspre- chend belegt (vgl. E. 2; B-act. 14 Beilagen 6; 11; 17; B-act. 15 Beilage). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie genö- tigt, ihren vorgeschlagenen realistischen Tilgungsplan zu ändern und ent- gegen dem Liquiditätsplan ihrer Firma dem Tilgungsplan der Vorinstanz zu- zustimmen. Die Vorinstanz hält dazu fest, sie sei weder von Gesetzes we- gen noch gemäss den Anschlussbedingungen dazu verpflichtet, mit einem Schuldner von fälligen Forderungen einen Tilgungsplan abzuschliessen oder die Forderung zu stunden. Es liege allein im Ermessen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, ob sie auf Gesuch hin einen Tilgungsplan ein- gehe und wie dieser ausgestaltet sei.

C-4387/2019 Seite 15 7.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihrer Zustimmung zum Tilgungsplan hafte wegen Furcht ein Willensmangel i.S.v. Art. 29 i.V.m. Art. 30 OR an, da ihr die Vorinstanz mit der Betreibung gedroht habe, sollte sie dem Tilgungsplan nicht zustimmen. Art. 29 f. OR sieht vor, dass für ei- nen Vertragsschliessenden, welcher von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Drohung zur Eingehung eines Vertrages genö- tigt worden ist, der Vertrag unverbindlich sei. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Drohung widerrechtlich ist. Die Drohung der Geltendmachung ei- nes Rechts ist an sich nicht widerrechtlich. So darf mit dem Einleiten eines Betreibungsverfahrens bei Nichtbezahlen mit dem Abbruch von Vertrags- verhandlungen gedroht werden, was vorliegend der Fall war. Die Vo- rinstanz durfte somit darauf hinweisen, dass das Betreibungsverfahren ein- geleitet würde, sollte die Beschwerdeführerin den Tilgungsplan - wie von der Vorinstanz vorgeschlagen - nicht eingehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Schuld grundsätzlich auch nicht. Der unterschriebene Til- gungsplan ist für die Beschwerdeführerin somit verbindlich und sie kann sich nicht auf einen Willensmangel berufen. 8. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der von der Vorinstanz ver- fügte und in Betreibung gesetzte Betrag sowie die Aufhebung des Rechts- vorschlags im entsprechenden Umfang nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5). Ebenso nicht zu beanstanden sind die in Rechnung gestellten Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Tilgungsplan (vgl. 6.1). Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Til- gungsplan unverbindlich sei (vgl. E. 7). Aufgrund obiger Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

C-4387/2019 Seite 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-4387/2019 Seite 17

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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08.06.2021
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