B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-438/2014

U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer

Parteien

Z._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (Wiedererwä- gung).

C-438/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 28. Juni 1985) ist sri-lankischer Staatsange- höriger tamilischer Ethnie. Am 22. Januar 2006 stellte er im Transitbe- reich des Flughafens Genf-Cointrin einen Einreise- bzw. Asylantrag. Das BFM wies das Asyl- und Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2006 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat- te, setzte die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Zwi- schenverfügung vom 28. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung su- perprovisorisch aus. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete die Fortsetzung seines Asylverfahrens an. Die ARK schrieb in der Folge die Beschwerde am 3. Februar 2006 als gegenstandslos ab.

B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2011 ersuchte der Arbeitgeber des Be- schwerdeführers die kantonale Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantrag- te daraufhin am 5. April 2011 beim BFM die Zustimmung zur Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das BFM verweigerte die Zustimmung mit Verfügung vom 19. August 2011. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 9. Februar 2012 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil vom 5. Dezember 2013 gut. Es hob die Verfügung der Vor- instanz vom 9. Februar 2012 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurück. D. Nachdem der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde mit Schreiben vom 19. Juni 2013 erneut um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalles ersucht hatte, stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 8. August 2013 beim BFM abermals einen Antrag auf

C-438/2014 Seite 3 Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.

E. Das BFM behandelte den kantonalen Antrag vom 8. August 2013 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses, soweit darauf eingetreten wurde, mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab. Zur Begründung wur- de im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit sei- ner Einreise im Jahre 2006 offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse ein- gelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Ihm sei zugute zu halten, dass er seit mehr als zwei Jahren seinen Lebensunterhalt offenbar selbst bestreiten könne. Dennoch erscheine seine bisherige berufliche und so- ziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurze- lung in der Schweiz hätte führen können. Seine Integration bewege sich somit seit dem Erlass der Erst-Verfügung vom 19. August 2011 in dem Rahmen, was nach einem 7¾-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden könne. Auch sei – unter Berücksichtigung der konkreten persönli- chen Umstände – die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers im Herkunftsland durchaus gegeben. Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter geltend gemachten Vollzugshindernisse sei festzu- halten, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines persönlichen Härtefalls nicht das Ziel verfolge, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schüt- zen. Dafür stünden die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung. Insgesamt könnten die damit geltend gemach- ten Tatsachen und Beweismittel nicht als so wesentlich beziehungsweise erheblich bezeichnet werden, dass sie für die Herbeiführung eines mate- riell anderen Entscheides geeignet wären. F. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2014 die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vollständig einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 aufzu- heben, das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, der Erteilung der Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zuzustimmen. Subeventua- liter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung zurückzuweisen.

C-438/2014 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 teilte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer, auf sein Ersuchen hin, unter Vorbe- halt von Änderungen den Spruchkörper im vorliegenden Verfahren mit.

H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2014 die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Replik vom 7. April 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Des Weiteren ersucht er darum, es sei das BFM erneut aufzu- fordern, sich in einer korrekten und pflichtgemässen Art sorgfältig und ernsthaft mit den Vorbringen in der Verwaltungsbeschwerde auseinan- derzusetzen und eine entsprechende Vernehmlassung abzugeben.

J. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Beschwerdeführer mit verfah- rensleitender Anordnung vom 22. Mai 2014 eine teilweise Änderung des Spruchkörpers mit (Wechsel der Gerichtsscheiberin).

K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des BGer 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).

C-438/2014 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel- chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom- men und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, 2010, Rz. 1828). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV sowie insbe- sondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (vgl. VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). 3.2 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung zie- hen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutre- ten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich ge- ändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

C-438/2014 Seite 6 oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsäch- lich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H. und Urteil des BGer 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 6). 3.3 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den ge- setzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wie- dererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwal- tungsentscheide in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6168/2008 vom 28. September 2011 E. 3.3 mit Hinweis). 4. 4.1 In casu ist die Vorinstanz grundsätzlich auf das Wiedererwägungsge- such eingetreten und hat nach dessen Überprüfung den Schluss gezo- gen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers sei- en, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Per- sonen, in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2013). Es gilt somit vorerst zu prüfen, ob das BFM – soweit es auf das Gesuch des Be- schwerdeführers eingetreten ist – das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verneint hat. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Aus- nahme von dem in Abs. 1 der selben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch darauf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhängig davon

C-438/2014 Seite 7 zur Anwendung, ob das Asylverfahren – wie vorliegend – noch rechts- hängig oder bereits abgeschlossen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG. Seit Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2006 hält er sich mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, und sein Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des "schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls" nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20), der seinerseits auf der Vor- gängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) auf- baut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es Aufgabe des BFM, in Ausübung seiner Zustimmungskompetenz das Vorliegen eines Härtefalls frei, umfassend und ohne Bindung an die kan- tonalen Anträge zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer C-1591/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.5 In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht, darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ih- re Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Auf- gabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunfts- land die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Be- sonders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt beispielhaft Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Anlehnung an die Rechtspre- chung zum altrechtlichen Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO auf. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst.

C-438/2014 Seite 8 c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe- senheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 4.6 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang- dauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausge- setzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freund- schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genü- gen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je m.H.). Immerhin werden bei einer sehr lan- gen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen be- sonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als aus- gesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des BVGer C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3). 5. 5.1 Bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. August 2011 stellte das BFM fest, die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers sei nicht derart fortgeschritten, dass sie zu einer aussergewöhnlichen Verwurzelung in der Schweiz geführt hätte. Weniger als zwei Jahre spä- ter, am 19. Juni 2013, reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG ein. Nach wiedererwägungsweiser Überprüfung wies das BFM das genannte Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab. Es machte geltend, die bisherige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehung seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. August 2011 bewege sich im Rahmen dessen, was nach einem 7¾-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden könne. Auch sonst seien keine aussergewöhnlichen Beziehungen des Beschwerdeführers, der hier über keine Familienangehörigen verfüge, zur Schweiz ersichtlich.

C-438/2014 Seite 9 Die Dauer des Aufenthalts könne überdies nicht als lange angesehen werden. 5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz vor 8 Jahren seinen Willen zur wirtschaftli- chen Integration und zum wirtschaftlichen Fortkommen anhand konkreter Tätigkeiten immer wieder demonstriert. Gleich zu Beginn habe er an ei- nem Beschäftigungsprogramm des Kantons teilgenommen und danach eine feste Anstellung gefunden, wo er nun seit 7 Jahren angestellt sei. Eine 7-jährige ununterbrochene Anstellung sei auch im Vergleich zu Schweizer-Innen im gleichen Alter wie er als überdurchschnittlich zu be- zeichnen. Innerhalb dieses Betriebes habe er in den vergangenen Jahren laufend eine bessere Position erhalten. Aufgrund seines grossen Enga- gements und seiner überdurchschnittlichen Leistungen werde der Be- schwerdeführer von seinen Vorgesetzten gefördert und unterstützt. Zu- sammenfassend sei die wirtschaftliche Integration als überdurchschnitt- lich zu bezeichnen. Auch sei die Argumentation des BFM falsch, er habe keine Familienangehörigen in der Schweiz; so würden zwei seiner Brüder im Rahmen ihrer hängigen bzw. erneut aufgenommenen Asylverfahren in der Schweiz leben. Es sei zudem nicht zutreffend, dass sich seine soziale Integration im Rahmen des zu Erwartenden bewege. Vielmehr sei diese als überdurchschnittlich zu bezeichnen. In sprachlicher Hinsicht habe er in der Zwischenzeit das Niveau B1 erreicht. Auch das BFM anerkenne seine Sprachkenntnisse als hinreichend. Es sei aber zu betonen, dass sein erreichtes sprachliches Niveau sowie sein Engagement als über- durchschnittlich zu bezeichnen seien. Des Weiteren halte er sich seit 8 Jahren legal im Rahmen des im Januar 2006 eingeleiteten und bislang nicht abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz auf. Er habe damit noch nicht die "absolute" Grenze von 10 Jahren erreicht, welche durch die Rechtsprechung festgelegt worden sei. Sein Aufenthalt sei jedoch im Rahmen des Asylverfahrens bereits als sehr lang zu bezeichnen und zu seinen Gunsten zu werten. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sich diese "absolute" Grenze aus der Rechtsprechung im Bereich von Sans-Papiers entwickelt habe und insbesondere aufgrund der in Art. 14 Abs. 2 AsylG nun enthaltenen 5-jährigen Dauer als ausschlaggebendes Merkmal nicht mehr haltbar sei (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014). 5.3 Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass zwar seit dem Erlass der vor- instanzlichen Verfügung vom 19. August 2011 die Integration des Be- schwerdeführers noch weiter fortgeschritten ist, es hingegen nicht ersicht- lich ist, dass aufgrund des weiteren Zeitablaufs für ihn eine Situation ent-

C-438/2014 Seite 10 standen wäre, die nicht bereits in der Verfügung des BFM vom 19. August 2011 berücksichtigt worden wäre. Zwar hält er sich nun mittlerweile rund 8½ Jahre in der Schweiz auf. Mit Blick auf die mit BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f. begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei asylsu- chenden Personen erst nach zehnjährigem Aufenthalt ohne definitiven Asylentscheid von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall aus- zugehen, wenn die asylsuchende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat, vorausgesetzt, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde. Aus der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kann der Beschwerdeführer so- mit – entgegen seinen Vorbringen – nichts ableiten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG statuiert denn auch lediglich eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren als eine Voraussetzung zur allfälligen Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung. Im Übrigen ist der Aspekt der Anwesenheitsdauer nur dann zu beachten, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen würden, die dem Beschwerdeführer eine Aufgabe seines Aufenthaltes unzumutbar machten. 5.4 Dies ist hingegen vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar 2007 im "X._______". Er gilt dort als sehr einsatzfreudiger Mitarbeiter, der die ihm übertragenen Arbeiten zur volls- ten Zufriedenheit ausführt (vgl. Bestätigung vom 8. Mai 2013). Dass er dort mittlerweile als Hauptverantwortlicher für die kalte Küche eingesetzt wird und im Betrieb zur Ansprechperson für andere Mitarbeitende, insbe- sondere für Lernende geworden sei (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014 S. 7), ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er während seines nunmehr 8½-jährigen Aufenthalts in der Schweiz weder Fach- noch Spe- zialkenntnisse erworben oder sonst eine beachtenswerte berufliche Ent- wicklung an den Tag gelegt hat, die im Vergleich mit derjenigen von ande- ren in der Schweiz lebenden Ausländern in seiner Lage als überdurch- schnittlich bezeichnet werden könnte. Die nun mittlerweile 7½-jährige An- stellungsdauer beim gleichen Arbeitgeber ist demgegenüber nicht geeig- net, die Anstrengungen des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Umstand, dass er den Wunsch hegt, eine Kochlehre zu absolvieren und sein gegenwärtiger Arbeitgeber ihn dabei unterstützen wolle, wie es beschwerdeweise ausgeführt wird, wurde bereits in der vo- rinstanzlichen Verfügung vom 19. August 2011 berücksichtigt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar aufgrund seines asylrechtlichen Status nicht vor- zuwerfen, dass er diese Ausbildung (Berufslehre) noch nicht in Angriff nehmen konnte (vgl. das der Beschwerde beigelegte Informationsblatt

C-438/2014 Seite 11 "Erwerbstätigkeit im Asylbereich" des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau, 2014), dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er auch unabhängig davon keinerlei Weiterbildungsausweise vorle- gen kann. Nicht entscheidwesentlich ist zudem, dass in der Schweiz ein grosser Bedarf an engagierten Fachpersonen im Gastronomiebereich be- stehe, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014 S. 14). Zudem sind auch die Bemühungen um soziale Integration nicht geeignet, eine neue Sachlage zu begründen. Die zu den Akten gereichten Empfeh- lungsschreiben von Privatpersonen stammen denn auch – damals wie heute – fast ausschliesslich von Personen aus dem beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass er über zwei Brüder in der Schweiz verfügt, war dem BFM bereits zum Zeitpunkt der ersten Verfü- gung bekannt (vgl. Verfügung des BFM vom 19. August 2011 S. 3). Im Übrigen ist der Aufenthaltsstatus dieser beiden Brüder in der Schweiz nicht gefestigt, handelt es sich doch auch bei ihnen um Asylsuchende, deren Asylgesuche noch hängig sind (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014 S. 8). Der Wille des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache zu erlernen ist zwar durchwegs positiv zu honorieren, nimmt er doch auf ei- gene Kosten privaten Deutschunterricht und ist mündlich mittlerweile auf dem Niveau B1 (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014 sowie Bestäti- gung Privatschule A._______ vom 7. Mai 2013). Gesamthaft erscheint die Integration im vorliegenden Fall zwar als gut, jedoch nicht als fortgeschrit- ten im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG. Dass sich der Beschwerde- führer in der Schweiz tadellos verhält, ist denn auch zu erwarten. 5.5 Das BFM konnte demnach in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2013 zu Recht und willkürfrei davon ausgehen, die Integration des Be- schwerdeführers sei nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer Ver- wurzelung in der Schweiz geführt hätte. Dass es diesbezüglich nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, kann ihm hinge- gen nicht vorgeworfen werden, musste es sich doch vorliegend ohnehin nur mit denjenigen Sachverhaltselementen auseinandersetzen, die nicht bereits in seiner (rechtskräftigen) Verfügung vom 19. August 2011 be- rücksichtigt wurden. In diesem Sinn kann auch nicht davon ausgegangen werden, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014 S. 15).

C-438/2014 Seite 12 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen des Wiedererwägungsverfah- rens die Reintegration des Beschwerdeführers in sein Heimatland über- prüft und führt diesbezüglich aus, er habe den grössten und auch den für die Entwicklung junger Menschen wichtigsten Teil seines Lebens (Schule, Freunde, Familie) in seiner Heimat verbracht und Sri Lanka erst im Er- wachsenenalter (21-jährig) verlassen. Sprache und Kultur seines Heimat- landes seien ihm somit vertraut. Aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Ausbildung sowie der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und Sprachkenntnisse dürfte er – im Gegensatz zu vielen anderen Lands- leuten – über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven in seiner Heimat verfügen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Er- werbstätigkeit in der Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis ge- stellt, was ihm bei einer Wiedereingliederung im Heimatstaat behilflich sein könne. Dass ihm eine wirtschaftliche Integration ihm Heimatland nicht gelinge, werde zwar von ihm behauptet, inwiefern dies vor dem Hin- tergrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung nicht er- folgsversprechend sein könnte, sei jedoch nicht ersichtlich. Auch sei die Ansicht der kantonalen Behörde sowie der Einwand des Rechtsvertreters, eine Integration sei in Sri Lanka aufgrund der überaus guten Integration in der Schweiz nicht mehr zu schaffen, nicht nachvollziehbar. Ansonsten könnte ja auch nie von einer Integration in der Schweiz gesprochen wer- den, würde ein Ausländer erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein- reisen. Insgesamt sei vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Umstände die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland grundsätzlich durchaus gegeben (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2013). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in ihrer rechts- kräftigen Verfügung vom 19. August 2011 bereits mit der Reintegration des Beschwerdeführers in sein Heimatland auseinandergesetzt hat und diesbezüglich auch auf diesen Entscheid verwiesen werden kann. Nicht gefolgt werden kann dabei dem beschwerdeweisen Vorbringen, die Be- hauptung des BFM sei falsch, der Beschwerdeführer sei in einem Alter von 21 Jahren als komplett sozialisierte Person in die Schweiz gelangt. Immerhin hat er den weitaus grössten und auch die prägenden Jahre sei- nes Lebens (Kindheit und Jugend) in seinem Heimatland verbracht.

C-438/2014 Seite 13 6.3 Im Zusammenhang mit der Reintegration wird des Weiteren be- schwerdeweise vorgebracht, verschiedene seiner Eigenschaften, welche grundsätzlich im Asylverfahren auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen seien, würden sich auch auf seine Möglichkeit zur Reintegration im Heimatland auswirken. So habe sich der Beschwerdeführer während seiner Studien- zeit in Jaffna politisch engagiert und habe deswegen Probleme mit den srilankischen Behörden und paramilitärischen Gruppierungen gehabt. Er sei auch in Haft gewesen. Seine Familie gelte zudem in der Heimatregion als äusserst wohlhabend. Dies führe zu einer erheblichen Entführungsge- fahr, insbesondere für die männlichen Erben der Familie. Diese Sachver- haltselemente seien im Asylverfahren nie bestritten worden, sie seien je- doch unter der früheren Praxis nicht als asylrelevant erachtet worden. Hinzu kämen weitere Schikanen und Diskriminierung von tamilischen Personen in Sri Lanka, welche eine gewisse Zeit im Ausland gelebt und dort allenfalls ein Asylgesuch gestellt hätten. Die entsprechenden Charak- teristika würden es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, sich in sei- nem Heimatland zu reintegrieren. Das BFM führe hingegen in der ange- fochtenen Verfügung aus, die soeben erwähnten Elemente seien aus- schliesslich im Asylverfahren zu berücksichtigen und hätten im Härtefall- verfahren kein Gewicht; dem sei hingegen zu widersprechen (vgl. Be- schwerde vom 27. Januar 2014 S.10 f.). 6.4 In casu gilt es zu beachten, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3, 119 Ib 33 E. 4b). Im vorliegenden rechtlichen Kon- text sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade we- gen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Ge- sundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein- gliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Das kann – wie es bereits der Beschwerdefüh- rer feststellt – nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und öko- nomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegwei-

C-438/2014 Seite 14 sungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-1540/2010 vom 23. Januar 2013 E. 4.4 m.H.). 6.5 Damit sind zwar bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles auch die Umstände zu berücksichtigen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland nach einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Allerdings kommt solchen Elementen – entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen – keine zentrale Rolle zu. Der schwerwie- gende persönliche Härtefall muss schwergewichtig darauf zurückzuführen sein, dass bestehende enge Beziehungen zur Schweiz nicht mehr hier gelebt werden können. Leitetet sich der schwerwiegende persönliche Härtefall jedoch nicht primär daraus ab, dass die betroffene ausländische Person enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, die sie aufgeben müss- te, sondern daraus, dass sie nach ihrer Rückkehr unzumutbaren Lebens- bedingungen in ihrem Herkunftsland ausgesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Ihren Interessen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auf den Vollzug der Wegweisung solange verzichtet wird, als sie den beschriebenen schwierigen Lebensbedingungen am Her- kunftsort ausgesetzt wäre. Hierzu dient die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (vgl. Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 5.4). Über diese gilt es hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu be- finden. 6.6 Wie bereits ausgeführt, kommt das Bundesverwaltungsgericht (wie auch das BFM) zum Schluss, dass die Integration des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz nicht so aussergewöhnlich ist, dass sie zu einer Ver- wurzelung in der Schweiz geführt hätte, womit es bereits an der wesentli- chen Voraussetzung der fortgeschrittenen Integration für die Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles fehlt. Die Frage der Reintegration des Be- schwerdeführers in sein Heimatland kann vorliegend somit nicht mehr ausschlaggebend sein. Aus gleichen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, in der Verfügung vom 19. August 2011 sei der zugrunde liegende Sachverhalt durch das BFM nur unvollständig festge- stellt worden, wurde doch bereits damals unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integrati- on verneint.

C-438/2014 Seite 15 Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie auf die geltend gemachten Asylgründe im Zusammenhang mit der Rein- tegration des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht explizit einge- gangen ist und diese nicht geprüft hat. Diesbezüglich stellte sie denn auch fest, die geltend gemachten Vollzugshindernisse (u.a. Verletzung von Art. 3 EMRK, Ländersituation in Sri Lanka, Vollzugsstopp Sri Lanka vom 4. September 2013) seien nicht geeignet, einen Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG geltend zu machen (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2013). Eine Prüfung der asylrechtlich relevanten Gründe wird im Asylver- fahren erfolgen, welches zur Zeit noch beim BFM hängig ist. Dass damit eine allenfalls aufwändige Überprüfung des Asyldossiers zusammen- hängt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Grund dar, dem Be- schwerdeführer die Härtefallbewilligung zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2014 S. 14). 7. In Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind und folglich die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist. 8. Damit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis recht- mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-438/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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Entscheidungsdatum
12.08.2014
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25.03.2026