B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4377/2021
Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 3. September 2021.
C-4377/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Formular E 204 vom 29. September 2020 (Posteingang: 12. Oktober 2020) meldete sich der am (...) 1964 geborene, in Österreich wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) über den österreichischen Sozialversicherungsträger bei der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten der IV- STA [IVSTA-act.] 13). Mit gleichem Datum meldete er sich zudem bei der IV-Stelle des Fürstentums Liechtenstein zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 11; Posteingang: 7. Oktober 2020). B. B.a Gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Versicherten auf Aus- richtung einer Invaliditätspension beauftragte die österreichische Pensi- onsversicherungsanstalt den Gutachter Dr. B._______, Facharzt für Ortho- pädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung einer Expertise, wel- che am 17. bzw. am 18. November 2020 erstattet wurde. Darin kam der Experte zum Schluss, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht keinerlei Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (IVSTA-act. 22 und 26). B.b Mit Bescheid vom 18. November 2020 teilte die Pensionsversiche- rungsanstalt dem Versicherten mit, dass sein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt werde, weil keine dauerhafte Invalidität vor- liege. Überdies bestehe auch keine vorübergehende Invalidität im Aus- mass von mindestens 6 Monaten, so dass kein Anspruch auf ein Rehabili- tationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Schliesslich sei er auch nicht zur Inanspruchnahme von medizinischen oder beruflichen Massnah- men der Rehabilitation berechtigt (IVSTA-act. 20). B.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wies die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienaus- gleichskasse (nachfolgend: Liechtensteinische AHV-IV-FAK) den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab mit der Begründung, das Wartejahr sei derzeit noch nicht abgelaufen, weshalb der Rentenantrag zum jetzigen Zeitpunkt ohne Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab- zulehnen sei (IVSTA-act. 48). B.d Gestützt auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 12. April 2021 (IVSTA-
C-4377/2021 Seite 3 act. 49, 53 und 60) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund seiner Gesundheitsbeein- trächtigung sei er seit Juni 2020 in seiner angestammten Tätigkeit als LKW- Kraftfahrer zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könne er andere leichtere, seinem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten – ohne Rumpfrotation, ohne Überkopfarbeit, ohne sich zu bücken, ohne Hocken oder Knien, ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne repetitive Bewe- gungen, unter Rücksichtnahme auf die Fortbewegungsschwierigkeiten, ohne Klettern auf Leitern und Gerüste, ohne Treppensteigen und ohne Be- gehen von unebenem Gelände – nach wie vor vollzeitig ausüben. Die am 20. September 2020 durchgeführte Schulteroperation habe nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt. Nach einer 3-monatigen Rekonvaleszenzzeit sei am 20. Dezember 2020 wieder ein Vorzustand mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidens- adaptierten Tätigkeit erreicht worden. Die Erwerbseinbusse belaufe sich seither auf 23 %. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist per Juni 2021 liege keine rentenbegründende Invalidität vor (IVSTA-act. 64). B.e Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, mit Eingabe vom 7. Juli 2021 Einwand mit dem Antrag, es sei ein unfallchirurgisches/orthopädisches, ein neurolo- gisches, ein psychiatrisches und ein berufskundliches Sachverständigen- gutachten einzuholen. Zur Begründung verwies er insbesondere auf ein vom Landesgericht C._______ eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 15. März 2021 von Dr. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädi- sche Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie (IVSTA-act. 72), laut wel- chem der Versicherte unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsver- hältnisses seit dem 1. September 2020 keine Arbeiten mehr zu verrichten imstande sei (IVSTA-act. 73). B.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. August 2021 ergänzte der Versicherte die Begründung seines Einwandes und stellte neu den Antrag, es sei ihm unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IVSTA-act. 80). B.g Gestützt auf eine Beurteilung des RAD-Arztes vom 31. August 2021, wonach dem Versicherten leichteste, leidensadaptierte Tätigkeiten zumut- bar seien (IVSTA-act. 82), wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. September 2021 ab. Zur diesbezüglichen Begründung
C-4377/2021 Seite 4 führte sie aus, auch die im Gerichtsgutachten von Dr. D._______ beschrie- benen Befunde und Funktionseinschränkungen seien mit einer leichten Tä- tigkeit kompatibel. Dem Antrag auf Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens könne nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle ermittle den Sachver- halt von Amtes wegen und entscheide bis zum Erlass der Verfügung, wel- che Abklärungen massgebend und notwendig seien. In diesem Rahmen obliege ihr die Verfahrensleitung. Aus aktueller Sicht und im Hinblick auf die vorhandene Dokumentation seien keine weiteren Abklärungen ange- zeigt (IVSTA-act. 83). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2021 (BVGer-act. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «1. Der Beschwerdeführer beantragt, in Stattgebung der Beschwerde die Ver- fügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Nr. 756.4412.0136 vom 03.09.2021 aufzuheben und 2. Dem Beschwerdeführer unter der Feststellung, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % feststeht, eine ganze Rente gemäss Artikel 28 IVG, be- ginnend 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Höhe zu gewähren und 3. Dem Beschwerdeführer unter gehöriger Ausübung des Ermessensrahmens einen angemessenen Kostenersatz zu erkennen (Art. 61 lit. G ATSG). In eventu Ein orthopädisches/unfallchirurgisches (Ober)Gutachten, ein neurologi- sches sowie psychiatrisches (Ober)Gutachten und berufskundliches (Ober)Gutachten einzuholen und in prozessualer Hinsicht einen zweiten Schriftsatzwechsel anzuordnen.» C.a Der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 (BVGer-act. 3) ein- geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 12. Oktober 2020 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). C.b Unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 29. No- vember 2021 stellte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Dezem- ber 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7 samt Beilage).
C-4377/2021 Seite 5 C.c Mit Replik vom 9. Februar 2022 hielt der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers an seinen bisherigen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte er ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Be- hindertenwesen ins Recht, welches von Dr. E., Facharzt für Or- thopädie und orthopädische Chirurgie, verfasst und von Dr. F., Ärztin für Allgemeinmedizin, vidiert wurde (BVGer-act. 9 samt Beilage). C.d Unter Verweis auf eine erneute Stellungnahme des RAD-Arztes vom 28. Februar 2022 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 4. März 2022 an ihrer bisherigen Begründung und an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde fest (BVGer-act. 11 samt Beilage). C.e Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 wurde der Schriftenwech- sel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – per 21. März 2022 abgeschlossen (BVGer-act. 12). C.f Im Rahmen einer unaufgeforderten Eingabe vom 30. November 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein, darunter einen fachärztlichen Bericht vom 18. Juli 2022 von Mag. Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, ein orthopädisch/traumatologisches Sachverständigengutachten vom 3. August 2022 von Dr. med. univ. H., Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, sowie einen MR-Befund vom 29. Juli 2022, und beantragte erneut die Ein- holung eines psychiatrischen/psychologischen Gutachtens sowie eines un- fallchirurgischen/orthopädischen, eines neurologischen und eines berufs- kundlichen Sachverständigengutachtens (BVGer-act. 14 samt Beilagen). C.g Zu den eingereichten Unterlagen nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Februar 2023 Stellung. Dabei hielt sie gestützt auf die Stellung- nahme des RAD-Arztes unter anderem fest, dass in dem neu eingereichten beweiskräftigen Gutachten von Dr. H._______ vom 3. August 2022 eine Befundverschlechterung erläutert und dokumentiert sei, welche eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründe. Allerdings sei die Befundverschlechterung erst ab dem 3. August 2022 und damit rund ein Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung anzu- nehmen. Entsprechend werde an den gestellten Anträgen festgehalten (BVGer-act. 18 mit Beilage).
C-4377/2021 Seite 6 C.h Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 reichte die Vorinstanz eine Kopie der Verfügung der Liechtensteinische AHV-IV-FAK ein, in welcher dem Be- schwerdeführer ab 1. Juli 2021 eine Viertels-IV-Rente zugesprochen wurde (BVGer-act. 20). C.i Mit Eingabe vom 27. März 2023 nahm der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers Stellung und reichte ein ergänzendes Sachverständigen- gutachten von Dr. H._______ vom 21. März 2023 ein, in welchem der Gut- achter zum Schluss kam, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit bereits am Erlassdatum der angefochtenen Verfügung bestanden habe (BVGer-act. 22). C.j Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erneut ver- nehmen und führte aus, dass aus ärztlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. H._______ am 27. Mai 2022 bestehe. Unter Berücksichtigung der Vorakten sei es jedoch unwahrscheinlich, dass schon im Verfügungszeitpunkt eine Arbeitsunfähig- keit in angepassten Tätigkeiten bestanden habe. Es werde deshalb an den gestellten Anträgen festgehalten (BVGer-act. 24). C.k Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – erneut abgeschlos- sen (BVGer-act. 25).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kosten- vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer-act. 5), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
C-4377/2021 Seite 7 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. September 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Sie war zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung des Beschwerdeführers zuständig, da dieser seinen Wohnsitz in Österreich hat (Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV [SR 831.201]; IVSTA-act. 17, S. 3). Streitig und vom Bundesverwaltungs- gericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schwei- zerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich (IVSTA-act. 16 S. 1 f.) und hat in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Nach Art. 46 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Staats getroffene Ent- scheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich (ebenso wie für das Verhältnis zwischen der Schweiz und den übrigen EU-Mitglied- staaten) nicht der Fall ist. 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die
C-4377/2021 Seite 8 Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. September 2021) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsa- chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). Sowohl das im Beschwerdeverfahren eingereichte Sachverständigengut- achten von Dr. E._______ und Dr. F.______ vom 18. Januar 2022 (Beilage zu BVGer-act. 9), der fachärztliche Bericht von Dr. G._______ vom 18. Juli 2022 (Beilage F zu BVGer-act. 14) als auch das Sachverständigengutach- ten vom 3. August 2022 von Dr. H._______ (Beilage G zu BVGer-act. 14) bzw. das Ergänzungsgutachten vom 21. März 2023 (Beilage zu BVGer- act. 22) stehen in einem engen Zusammenhang zum Streitgegenstand und sind geeignet, die Beurteilung des relevanten Sachverhalts zum Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Sie sind daher in der nachfolgenden Be- weiswürdigung zu berücksichtigen. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-4377/2021 Seite 9 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die AHV/IV ge- leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versi- cherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern sowie den Angehö- rigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4). Der Beschwerdeführer hat vorliegend während insgesamt 18 Monaten Bei- träge an die schweizerische AHV/IV geleistet und überdies in Österreich während mehrerer Jahre Beiträge entrichtet (vgl. IVSTA-act. 47 S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
C-4377/2021 Seite 10 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Auf dem Gebiet der Invali- denversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenver- sicherungsstelle (Art. 54–56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversi- cherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5. 5.1 Den der Vorinstanz zur Verfügung gestandenen medizinischen Vorak- ten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: – Dr. I._______ (Facharzttitel nicht aktenkundig) hielt im Anschluss an einen (infolge eines Verkehrsunfalls vom 21. September 2010 mit Po- lytrauma notwendig gewordenen) stationären Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten vom 17. November bis 15. Dezember 2010 als Diag- nosen ein Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer SAB (Subarachnoi- dalblutung, beidseits parietal), multiple kleinste Einblutungen im Sinne einer shearing-injury, diffuse axonale Läsionen, eine Rippenserienfrak- tur rechts dorsolateral (III-VI) ohne Hämatopneumothorax, eine Lun- genkontusion rechts mehr als links dorsal, eine Luxationsfraktur im oberen und unteren Sprunggelenk rechts mit multiplen Frakturen der Fusswurzelknochen (knöcherne Abrissfraktur im Bereich des Malleolus laterale der Fibula), eine medialseitige Fraktur des Os naviculare und
C-4377/2021 Seite 11 eine lateralseitige Fraktur des Os cuneiforme mediale, eine Trümmer- fraktur des Os cuneiforme laterale, eine lateralseitige Fraktur des Os cuboideum sowie eine Fraktur durch die Basis des Os metatarsale III (Knochenfragmente) fest. Ferner führte er aus, dass der Rehabilitati- onsverlauf sich komplikationslos gestaltet habe, und die Beweglichkeit sowie die Mobilität kontinuierlich hätten gesteigert werden können, zu- mal der Versicherte an den Therapien aktiv und motiviert teilgenommen habe (IVSTA-act. 45). – Mit Bericht vom 20. Mai 2020 diagnostizierte Dr. J., Arzt für Allgemeinmedizin, einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (Motor- radunfall) vom 21. September 2010 mit Gehirnkontusionen, traumati- schem intracerebralem Hämatom (links parietal) und traumatischer Subarachnoidalblutung, eine Rippenserienfraktur rechts, eine bulbäre Harnröhrenverletzung, eine Luxationstrümmerfraktur am oberen- und unteren Sprunggelenk rechts, seither anhaltende, zum Teil schmerz- hafte Dysästhesien an beiden Füssen, eine ventrale Dekompression C5-C7, eine Diskektomie und Cage-Spondylodese C5/6 und C6/7 (2014), einen Zustand nach Operation bei Ruptur der SSP (Supraspi- natussehne) mit Muskelretraktion sowie eine reaktive Depression (IVSTA-act. 1). – Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2020 hielt der von der Pensionsversicherungsanstalt mit der Begutachtung beauftragte Experte Dr. B., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit Gutachten vom 17./18. November 2020 (nachfolgend: PVA-Gutachten) als Diagnosen einen schmerzhaften Residualzustand bei Zustand nach komplexer Schulteroperation links am 20. September 2020 (ICD-10 M754) sowie eine Arthrose am oberen Sprunggelenk rechts (ICD-10 M 1907) fest. In seiner Leistungsbeurteilung kam der orthopädische Gutachter zum Schluss, dass als Folge der Ende September 2020 durchgeführten komplexen Rotatorenmanschettenrekonstruktions-Operation noch während der Dauer von vier Wochen eine entlastende Mobilisation der Schulter geboten sei. Ebenfalls würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses angegeben, welche auf den Verkehrsunfall aus dem Jahr 2010 zurückzuführen seien, bei welchem es zu einer komplexen Verletzung des Sprunggelenkes und des Mittelfussknochens gekom- men sei. Die Beweglichkeit sei insgesamt eingeschränkt. Ursache der angegebenen Schmerzen im Bereich der Achillessehne seien mut-
C-4377/2021 Seite 12 masslich die arthrotischen Veränderungen in den entsprechenden Ge- lenken; eine rezente Bildgebung existiere allerdings nicht. Aus allge- meinmedizinischer Sicht ergebe sich keinerlei Einschränkung des Leis- tungskalküls, und weitere gutachterliche Abklärungen seien nicht not- wendig. In einer leichten leidensangepassten Tätigkeit könne der Be- schwerdeführer noch bis zu 8 Stunden pro Tag arbeiten. Gleiches gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (IVSTA-act. 22 und 26). – Dr. med. K., Facharzt für Orthopädie, hielt mit Bericht vom 14. Dezember 2020 insbesondere fest, dass die bildgebenden Untersu- chungen vom 11. Dezember 2020 (Röntgen und Magnetresonanzto- mografie [MRT]) deutliche arthrotische Veränderungen im OSG und im USG ergeben hätten. Die MRT des Sprunggelenks am rechten Fuss habe sodann leichte Bewegungsunschärfen und eine hochgradige OSG-Arthrose mit Knorpelglatzen ventral, zahlreiche kleine subchond- rale Zysten am Talus und an der Tibia ventrolateral betont, mit angren- zendem Knochenmarködem sowie eine deutlicher USG- Arthrose mit hochgradiger Gelenkspaltverschmälerung und angren- zendem Knochenmarködem in der dorsalen Facette ergeben. Ferner habe die Bildgebung eine mittelgradige Talonavikulargelenkarthrose mit hypertrophen Randosteophyten dorsal ergeben. Es bestünden zu- dem arthrotische Veränderungen zwischen Os cuboideum und Os cuneiforme laterale, eine mittelgradige Lisfranc-Gelenkarthrose, auch hier kleine dorsale Randosteophyten, keine Stressreaktion an den Ossa metatarsalia, ein fragmentiertes Os trigonum sowie Verknöche- rungen im Bereich der vorderen Syndesmose und im Verlauf des Liga- mentum fibulotalare anterius (IVSTA-act. 36). – Dr. L., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation beim RAD der Vorinstanz, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 25. Januar 2021 im Wesentlichen fest, dass es beim Beschwerdeführer seit Juni 2020 zu einer Schmerzexazerbation bei multiplen Problemen des Bewegungsapparates gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei am 20. September 2020 zum dritten Mal an der Schulter operiert worden. Für die Tätigkeit als LKW-Fahrer sei er spä- testens seit Auftreten der Schulterprobleme nicht mehr geeignet. Die hochgradige Sprunggelenksarthrose als Folge des erlittenen Traumas (2010) würde ihn zudem beim Be- und Entsteigen des Lastwagens be- hindern. Auch Ladetätigkeiten seien problematisch. Ein weiterer Grund für die Arbeitsunfähigkeit als LKW-Fahrer sei zudem auch in der beste-
C-4377/2021 Seite 13 henden Koxarthrose zu erblicken. Drei Monate nach der dritten Schul- ter-Operation bestehe in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 49). – In einer weiteren Stellungnahme vom 15. Februar 2021 bestätigte RAD-Arzt Dr. L._______ ab Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit sowie eine vorübergehende Arbeitsunfä- higkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit vom 20. September bis 20. Dezember 2020 (IVSTA-act. 53). – Nach Prüfung einer Bestätigung von Dr. J._______ hielt RAD-Arzt Dr. L._______ in einer weiteren Stellungnahme vom 12. April 2021 an sei- ner bisherigen Beurteilung fest (IVSTA-act. 60). – Dr. D., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie sowie gerichtlich beeideter Sachver- ständiger, führte in seinem zuhanden des Landgerichts C. er- statteten orthopädischen Gutachten vom 15. März 2021 (nachfolgend: Gerichtsgutachten) als Diagnosen eine posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks (rechts) sowie der Fusswurzel (rechts), chronische Schulterschmerzen links bei Zustand nach dreimaliger Schulteroperation (zuletzt 2020 mit einer Rotatoren- manschettenrekonstruktion), chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei Zustand nach Operation einer Spinalkanalstenose (C5-C7), eine Dekompressionsoperation an der unteren Lendenwirbelsäule, einen Verdacht auf Wirbelgleiten L5, Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Motorradunfall 2010 mit Schädel-Hirn-Trauma mit Rippenserienfraktur und Sprungge- lenkstrümmerbruch, einen Zustand nach Operation einer Kalkschulter (rechts 2017) und einen Zustand nach Operation eines Karpaltunnel- syndroms (rechts und links) an. In seiner Leistungsbeurteilung kam er zum Schluss, dass die schwere Einschränkung der linken (recte: rech- ten) unteren Extremität, verbunden mit einem schlechten Gangbild, ei- ner Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks und einer vermin- derten Belastbarkeit im Vordergrund stünden. Auch der Zustand nach dreimaliger Schulteroperation links führe zu einer Bewegungsein- schränkung und einer verminderten Belastbarkeit der linken Schulter. Sowohl Hals- als auch Lendenwirbelsäule seien bereits operativ ver- sorgt worden, und die Veränderungen der gesamten Wirbelsäule führ- ten zu einer Bewegungseinschränkung und einer verminderten Belast-
C-4377/2021 Seite 14 barkeit. Unter Berücksichtigung der schweren Veränderungen zahlrei- cher Abschnitte des Bewegungsapparates und infolge der mehrfach durchgeführten operativen Eingriffe im Bereich der linken Schulter, der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Sprunggelenks sei der Be- schwerdeführer seit dem 1. September 2020 nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses Arbeiten zu verrichten. Auch im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung und einem entsprechend angepassten Leistungskalkül wären zukünftige Kranken- stände pro Jahr in einem Ausmass von mehr als sieben Wochen zu erwarten. Auch unter Ausschöpfung aller noch verbliebenen Therapie- optionen und Erweiterung der Schmerztherapie auf Schmerzmittel der WHO-Stufe II bestehe aus gutachterlicher Sicht keine Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls (IVSTA-act. 77). – RAD-Arzt Dr. L._______ führte in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 31. August 2021 aus, das Gutachten von Dr. D._______ stehe im Widerspruch zum Gutachten von Dr. B., welches eine Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit bescheinige. Die in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 25. Januar 2021 genannte Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf leichteste, vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen, ohne lange Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken/Knien/Hocken, ohne Bestei- gen von Leitern, Gerüsten und Fahrzeugen. Eine solche leidensadap- tierte Tätigkeit erscheine mit den beschriebenen Befunden durchaus als vereinbar. Dabei sei anzumerken, dass einige Befunde in den bei- den Gutachten divergieren würden. So werde im Gutachten von Dr. B. beispielsweise ein unauffälliges Gangbild beschrieben, während Dr. D._______ ein hinkendes Gangbild beschreibe. Selbst wenn man ausschliesslich das Gutachten von Dr. D._______ zugrunde lege, scheine eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar. Die be- schriebene Funktionseinschränkung der Schulter sei mit 115° Abduk- tion mittelgradig, der Nacken- und Schürzengriff sei vorführbar, und es bestünden keine Impingementzeichen. Die Einschränkung der Lenden- wirbelsäule sei (mit FBA von 19, Schober 10/14 und Seitneigung 30-0- 35) eher leichtgradig. Gleiches gelte für die Einschränkung der Hals- wirbelsäule. Neurologische Ausfälle oder radikuläre Zeichen würden nicht beschrieben, und die Hüftfunktion und der ROM (Range of Mo- tion) der Kniegelenke ebenfalls. Erhebliche Einschränkungen bestün- den im Bereich des rechten Sprunggelenks, was langes Gehen oder
C-4377/2021 Seite 15 Stehen ausschliesse. Der Beschwerdeführer sei bis Juni 2020 als LKW-Chauffeur beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich um eine aus- gesprochen schwere Tätigkeit gehandelt. Warum nur wenige Monate später eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit, d.h. auch in einer leichtesten und leidensadaptierten Tätigkeit vorliegen soll, werde im Gutachten nicht begründet. Ferner sei auch der Aktenauszug lückenhaft, und es fehlten eine eingehende Befragung, eine Konsis- tenz- und Plausibilitätsprüfung, eine Würdigung von Fähigkeiten und Ressourcen, eine Beurteilung des bisherigen Verlaufs sowie eine Aus- einandersetzung mit den bereits bestehenden Arztberichten. Folglich sei die im Gutachten postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jedwe- der Tätigkeit nicht ausreichend begründet. Leichteste leidensadaptierte Tätigkeiten seien zumutbar (IVSTA-act. 82). 5.2 Den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich zudem Folgendes entnehmen: – In ihrem Sachverständigengutachten vom 4. Oktober 2021 hielten Dr. E., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dr. F., Ärztin für Allgemeinmedizin, eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks sowie der Fusswurzel rechts, ein Residualsyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, Sensibilitätsstörungen der Beine und posttraumatischen Kopfschmer- zen, chronische Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Zu- stand nach Operation der Halswirbelsäule (Spinalkanalstenose C5-7), Dekompressionsoperation der Lendenwirbelsäule, einen Verdacht auf Wirbelgleiten L5 und lumbale Facettengelenksarthrosen, chronische Schulterschmerzen links bei Zustand nach dreimaliger Schulteropera- tion (zuletzt 2020 Rotatorenmanschettenrekonstruktion) und einen Zu- stand nach Operation der Kalkschulter sowie eine reaktive Depression bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (Therapie mit Cipralex) fest. In ihrer Leistungsbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei hochgradiger Arthrose des Sprunggelenks rechts und der Fusswurzel nicht mehr zumutbar sei. Das Ein- und Aussteigen sowie das Überwin- den von Niveauunterschieden sei ebenso möglich wie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Insgesamt bestehe ge- genüber dem Vorgutachten von Dr. H._______ vom 27. Juli 2018 eine Verschlechterung der Gehfähigkeit, und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei nicht mehr zumutbar (Beilage zu BVGer-act. 9).
C-4377/2021 Seite 16 – In seinem Sachverständigengutachten vom 3. August 2022 hielt Dr. med. univ. H., Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttrau- matologie und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, unter ande- rem fest, dass der Beschwerdeführer an mehrfachen, schon jeweils für sich invalidisierenden Gesundheitsschäden am muskuloskelettalen System leide, die das Achsskelett, beide obere und die rechte untere Extremität beträfen. Ergänzend bestehe ausserhalb des Bewegungs- apparates noch ein Verlust des Geruchssinns, psychische Erkrankun- gen und ein Residualsyndrom nach mehrfachen Schädel-Hirn-Trau- mata. Durch negative Wechselwirkung der einzelnen Gesundheits- schäden komme es zu einer potenzierten Reduktion der funktionellen Gesamtkapazität. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten und in lei- densadaptierten, angepassten Verweisberufen liege beim Beschwer- deführer seit Stichtag nicht vor. Zudem bestehe unter allen bislang vor- gelegten gutachterlichen Stellungnahmen Konsens, dass die beim Be- schwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschäden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch durch weitere Therapiemassnahmen nicht mehr besserungsfähig seien (BVGer-act. 14 Beilage G S. 3/68/80). – In seinem fachärztlichen Bericht vom 18. Juli 2022 stellte Mag. Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medi- zin, eine Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depres- siven Reaktion bei exogener Belastungssituation als Diagnose fest. Als Medikation wurden unter anderem die Antidepressiva Duloxetin (60 mg) und Mirtazapin (30 mg) genannt (BVGer-act. 14 Beilage F). – In seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 21. März 2023 hielt Dr. H._______ fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf und in leidensadaptierten, angepassten Verweisberu- fen beim Beschwerdeführer schon spätestens ab dem 3. September 2021 nicht vorliege (Beilage zu BVGer-act. 22 S. 3 ff.). 6. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
C-4377/2021 Seite 17 lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachper- son muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.1 Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Ver- fahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfal- ten (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. Sep- tember 2014 E. 4.2.1). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizini- schen Dienstes der IV-Stellen, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m.H.). 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz kein externes Gutachten eingeholt. Sie stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. L._______ vom 25. Januar 2021 (IVSTA-act. 49), 15. Februar 2021
C-4377/2021 Seite 18 (IVSTA-act. 53), 12. April 2021 (IVSTA-act. 60) und 31. August 2021 (IV- STA-act. 82). Die Beurteilung des RAD-Arztes beruht dabei im Wesentli- chen auf dem PVA-Gutachten (IVSTA-act. 22 und 26). Wie nachfolgend darzulegen ist, erfüllt dieses Gutachten die obgenannten, von der Recht- sprechung an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage ge- stellten Anforderungen jedoch nicht: 6.2.1 Die Erstellung einer Zusammenfassung der medizinischen Akten und damit die Auswahl von Informationen und Daten, die vom Verfasser als re- levant angesehen werden, stellen bereits eine Auswertung dar, welche Ein- fluss auf das Ergebnis der Begutachtung haben kann (vgl. BGE 146 V 9 E. 4.2.3). Die Erhebung und Auswertung von bestehenden Daten unter- schiedlicher Herkunft und Beschaffenheit und die damit einhergehende Er- stellung eines Aktenauszugs gehört deshalb zu den persönlichen und nicht delegierbaren Aufgaben des Gutachters (vgl. dazu GABRIELA RIEMER- KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 25 und S. 57; Leitlinien für die orthopädische Begutachtung, Februar 2017, S. 5). Vorliegend fällt auf, dass das PVA-Gutachten von Dr. B._______ über keine Aktenzusammenfassung verfügt. Somit bleibt unklar, welche Akten dem Experten effektiv zur Verfügung standen und welche Relevanz er ihnen gab (vgl. oben E. 6). 6.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass mit dem PVA-Gutachten (IVSTA-act. 22) von Dr. B._______ noch kein an sich feststehender medizinischer Sach- verhalt vorlag, gestützt auf welchen die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücken und deshalb eine reine Ak- tenbeurteilung durch den versicherungsinternen RAD erlaubt hätte. So ist die Auflistung der massgeblichen Diagnosen offensichtlich unvollständig. Insbesondere werden die chronischen Wirbelsäulenbeschwerden (bei Zu- stand nach Operation einer Spinalkanalstenose C5-7, die Dekompressi- onsoperation der unteren Lendenwirbelsäule sowie die Arthrosen der klei- nen Wirbelgelenke der LWS) in der Auflistung der Diagnosen nicht aufge- führt (S. 2), obwohl sie in der Anamnese zumindest teilweise erwähnt wer- den (S. 4). Bei der Befunderhebung beschränkt sich der orthopädische Gutachter zudem auf die pauschale Feststellung, dass die Wirbelsäule un- auffällig sei (S. 3), ohne diese Schlussfolgerung nachvollziehbar zu be- gründen. Diese Schlussfolgerung steht zudem in offensichtlichem Wider- spruch zum Gerichtsgutachten von Dr. D._______, der diesbezüglich eine Bewegungseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der gesamten Wirbelsäule festgestellt hat (IVSTA-act. 77, S. 7).
C-4377/2021 Seite 19 6.2.3 In Bezug auf die posttraumatische Arthrose des oberen und unteren rechten Sprunggelenks stellte Dr. B._______ die Nebendiagnose «Arth- rose OSG rechts», wobei er auch ein leicht geschwollenes oberes rechtes Sprunggelenk sowie eine insgesamt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Fusses festhielt. Zudem führte Dr. B._______ aus, dass als Folge dieser Einschränkung auch Schmerzen im Bereich der Achillessehne an- gegeben würden, die Sehne aber durchgängig sei. Als ursächlich hierfür vermutete Dr. B._______ arthrotische Veränderungen in den Gelenken. Das Gangbild wird als unauffällig beschrieben. Weiter hielt Dr. B._______ den Verdacht auf eine Koxarthrose rechts fest. Zu mit diesen Nebendiag- nosen möglicherweise einhergehenden Einschränkung der Leistungsfä- higkeit äussert er sich nicht (IVSTA-act. 26, S. 7). 6.2.4 Dr. B._______ konnte sich nicht auf eine rezente Bildgebung stützen, da diese nicht existierte. Zwar können allein gestützt auf bildgebende Be- funde am Bewegungsapparat keine Aussagen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person gemacht werden. Relevant sind vielmehr die Er- kenntnisse aus der klinischen Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_567/2020 vom 11. Dezember 2020, E. 6.1). Wenn Dr. B._______ jedoch trotz seiner Vermutung hinsichtlich arthrotischer Veränderungen in den Gelenken bzw. einer Koxarthrose ohne entsprechende Bildgebung zum Schluss gelangt, dass sich aus allgemeinmedizinischer Sicht keinerlei Einschränkung des Leistungskalküls ergebe, so erweist sich diese Schlussfolgerung als nicht plausibel begründet. 6.3 Wie nachfolgend darzulegen ist, ergibt die Prüfung der Stellungnah- men des RAD-Arztes überdies, dass an deren Beweiswertigkeit – aus for- mellen und materiell-rechtlichen Gründen – erhebliche Zweifel bestehen: 6.3.1 Vorab fällt auf, dass RAD-Arzt Dr. L._______ als Facharzt für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation nicht über die für eine umfassende Ab- klärung des medizinischen Sachverhaltes erforderliche Spezialausbildung verfügt. Zwar benötigen RAD-Ärzte nicht zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die vorhandenen Akten würdigen, ohne ei- nen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Beschränken sie sich jedoch nicht darauf, die ihnen vorliegenden Berichte und Gutachten zu würdigen, sondern nehmen sie eigenständige medizini- sche Beurteilungen vor, setzt dies eine spezifische fachärztliche Qualifika- tion voraus (vgl. Urteil des BGer 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen; eingehend: Susanne Bollinger, Recht und Medizin: RAD – zuständig und auch kompetent?, HAVE 2023, 281 ff.). Vorliegend
C-4377/2021 Seite 20 beschränkte sich der RAD-Arzt nicht auf eine Aktenwürdigung. Vielmehr nahm er eine eigenständige medizinische Beurteilung vor, was eine spezi- fische fachärztliche Qualifikation voraussetzt, zumal seine Beurteilung die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete. 6.3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Nach der neuen Rechtsprechung haben sich die Gutachter an der Umschreibung der Diagnose in den medizinischen Klassifikationssystemen zu orientieren. Überdies haben sie dem diagnose- inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen. Weil die Verwal- tung und die Gerichte für diese Feststellungen nicht kompetent sind, müs- sen die Sachverständigen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender sie nachvollziehen können (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und 2.2). Vorliegend fehlen in den genannten RAD-Stellungnahmen sowohl die Be- zugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem als auch hinreichend konkrete Feststellungen zum diagnoseinhärenten Schweregrad. Die RAD- Stellungnahmen genügen folglich auch in dieser Hinsicht den rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Aktenbeurteilung nicht. 6.3.3 Hinzu kommt, dass die versicherungsinterne Beurteilung durch den RAD auch in materieller-rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Wie vorstehend dargelegt, ist RAD-Arzt Dr. L._______ gestützt auf das Gutachten von Dr. B._______ zum Schluss gelangt, dass es zwar seit Juni 2020 zu einer Schmerzexazerbation bei multiplen Problemen des Bewe- gungsapparates gekommen sei. Bereits drei Monate nach der dritten Schulteroperation sei die Leistungsfähigkeit allerdings wieder soweit her- gestellt worden, dass ab 21. Dezember 2020 wieder eine volle Arbeitsfä- higkeit in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit bestehe, was auch die österreichischen Gutachter so sähen (IVSTA-act. 49, S. 3; IVSTA-act. 53; IVSTA-act. 60). Für die Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Beschwerdeführer spätestens seit Auftreten der Schulterprobleme nicht mehr geeignet. Die hochgradige Sprunggelenksarthrose als Folge des erlittenen Traumas (2010) würde ihn zudem beim Be- und Entsteigen des Lastwagens behin- dern. Auch Ladetätigkeiten seien problematisch. Ein weiterer Grund für die Arbeitsunfähigkeit als LKW-Fahrer sei zudem auch in der bestehenden Koxarthrose zu erblicken. Drei Monate nach der dritten Schulter-Operation bestehe in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit wieder eine volle Ar- beitsfähigkeit (IVSTA-act. 49, S. 3). In seiner weiteren Stellungnahme vom
C-4377/2021 Seite 21 31. August 2021 hat der RAD-Arzt zwar festgestellt, dass zwischen den Befunden von Dr. B._______ mit der Feststellung eines unauffälligen Gangbildes und jenen von Dr. D., wonach die im Vordergrund ste- hende schwere Einschränkung der linken (recte: rechten) unteren Extremi- tät mit einem schlechten Gangbild, einer Bewegungseinschränkung und einer verminderten Belastbarkeit verbunden sei, erhebliche Diskrepanzen bestünden. Ungeachtet dieses festgestellten Widerspruches hat der RAD- Arzt allerdings keine weiteren Abklärungen in die Wege geleitet. Unter die- sen Umständen erscheint die Schlussfolgerung, dass selbst unter Berück- sichtigung der Beurteilung von Dr. D. eine leichte, leidensadap- tierte Tätigkeit zumutbar sei, nicht plausibel begründet. In Nachachtung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG wäre die Vorinstanz un- ter diesen Umständen verpflichtet gewesen, die bestehenden Widersprü- che durch weitere Untersuchungen, insbesondere durch Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, zu klären. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2021 zwar im Detail erläutert, aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. D._______ nicht beweiswertig sein soll. Eine vergleichbare Prüfung des Gutachtens von Dr. B._______ wurde jedoch nicht durchgeführt. Zudem verzichtet RAD-Arzt Dr. L._______ darauf, in nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb leichteste leidensadaptierte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sein sol- len, obwohl auch aus seiner Sicht erhebliche Einschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks anerkannt werden (IVSTA-act. 82). 6.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu- stand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestützt auf die medizinischen Beweis- mittel, die der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2021 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen liessen. Somit fehlt es vorliegend an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt und da- mit an einer für die Erstellung einer RAD-Aktenbeurteilung notwendigen Voraussetzung. 6.4 Bezüglich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Sachverständi- gengutachtens von Dr. E._______ und Dr. F._______ vom 4. Oktober 2021 (Beilage zu BVGer-act. 9) ist festzuhalten, dass dieses keine rechtsgenüg- liche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leis- tungsfähigkeit erlaubt. Denn in diesem Gutachten werden im Wesentlichen die bereits vorliegenden Arztberichte – allerdings nur auszugsweise und unvollständig – wiedergegeben. Die darin aufgeführten Diagnosen der
C-4377/2021 Seite 22 posttraumatischen Arthrose des rechten oberen und unteren Sprungge- lenks und der Fusswurzel rechts, des Residualsyndroms nach Schädel- Hirn-Trauma mit Sensibilitätsstörungen der Beine und posttraumatischem Kopfschmerz, der chronischen Beschwerden der Hals- und Lendenwirbel- säule bei Zustand nach Operation der Halswirbelsäule (Spinalkanalste- nose C5-7) und Dekompressionsoperation der Lendenwirbelsäule sowie des Verdachts auf Wirbelgleiten L5 und lumbale Facettengelenksarthro- sen, die chronischen Schulterschmerzen links bei Zustand nach 3-maliger Schulteroperation links und Zustand nach Operation der Kalkschulter rechts sowie der reaktiven Depression bei Zustand nach Schädel-Hirn- Trauma und Therapie mit Cipralex, werden weder durch entsprechende Befunde nachvollziehbar erläutert noch durch Bezugnahme auf ein aner- kanntes Klassifikationssystem in ihrer Ausprägung dargelegt. Hinzu kommt, dass dieses Gutachten offensichtlich nicht eine umfassende Leis- tungsbeurteilung zum Ziel hatte. Denn laut gutachterlicher Schlussfolge- rung bezweckt diese Begutachtung in erster Linie die Abklärung der Fragen der Gehfähigkeit (Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke) und der Zumut- barkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine umfassende Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit war of- fensichtlich nicht Ziel dieser Expertise. 6.5 Der Beschwerdeführer legt weiter ein Sachverständigengutachten (BVGer-act. 14 Beilage G) bzw. ein ergänzendes Sachverständigengut- achten (Beilage zu BVGer-act. 22) von Dr. H._______ ins Recht, in wel- chen dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in leidensadaptierten, angepassten Ver- weisberufen spätestens ab Verfügungsdatum attestiert wird. Dazu ist Fol- gendes festzuhalten: 6.5.1 Die Gutachten von Dr. H._______ wurden vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Es handelt sich demnach um Parteigutachten. Experti- sen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stam- men (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Par- teigutachten den in der Rechtsprechung genannten Beweisanforderungen entspricht (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, 2010, § 25, Rz. 1751). Dabei besteht jedoch kein Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden (Urteil des BGer 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.2 mit Hinweisen).
C-4377/2021 Seite 23 6.5.2 Dr. H._______ begründet seine Einschätzungen zur Arbeitsunfähig- keit insbesondere mit dem Vorliegen mehrerer Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. So leide dieser unter einem Residualzustand nach mehrfachen (09/2010 und 06/2014) Schädelhirntrauma Grad 3 (trau- matische Subarachnoidalblutung beidseits parietal, shearing-injury und dif- fuse axonale Läsionen, multiple Kontusionsblutungen, akutes Subduralhä- matom) mit cerebralen Gliosenarben, chronischen Kopfschmerzen, Auf- merksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, reaktiver De- pression und organischem Psychosyndrom, einem chronisch degenerati- ven Zervikalsyndrom bei multisegmentalen Neuroforamenstenosen und Uncovertebralarthrosen C4 bis C7 mit Zustand nach ventraler Dekompres- sion und Spondylodese C5 bis C7 bei cervikaler Myelopathie, absoluter Spinalkanalstenose CS/6, C6- und C7-radikulärer Schmerzausstrahlung beidseits und Trizepsparese 4/5 rechts, einem chronisch degenerativen Lumbalsyndrom bei multisegmentalen Chrondrosen, Spondylarthrosen und Spondylophytosen mit Zustand nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 links bei Diskushernie und Recessus-lateralis-Stenose L4/5 links mit linksseitiger Lumboischialgie, einer Schulter- und Schultereckgelenksarth- rose bei Rotatorenmanschettendefektarthropathie links, einem Subakromi- alsyndrom rechts bei Supraspinatus- und kalzifizierender lnfraspi- natustendinopathie mit hypertropher Schultereckgelenksarthrose, AC- Arthrose, einer fortgeschrittenen, destruierenden oberen und unteren Sprunggelenksarthrose, Talonavikular- und Lisfranc-Gelenksarthrose mit posttraumatischem Knick-Senk-Fuß und Lisfrancgelenksinstabilität, einer Anosmie seit Schädelhirntrauma 06/14, einem Zustand nach Karpaltun- nelspaltung bei Karpaltunnelsyndrom beidseits, einer Anpassungsstörung und einer längerdauernden depressiven Reaktion bei exogener Belas- tungssituation sowie einer Hüftgelenksarthrose rechts. Zudem lägen klini- sche Hinweise auf eine beginnende Kniegelenksarthrose links vor (BVGer- act. 14 Beilage G S. 3). Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung seien beim Versicherten orthopädisch-traumatologische und psychische Gesundheitsschäden zweifelsfrei objektivierbar gewesen. Die beim Versi- cherten vorliegenden Funktionseinschränkungen an der linken Schulter seien sehr schwer, an der rechten Schulter mittelgradig, an der Hals- und Lendenwirbelsäule (noch) mittelgradig, an den rechten Sprung- und Fuß- wurzelgelenken sehr schwer, am rechten Hüft- und linken Kniegelenk (noch) leichtgradig und am zentralen Nervensystem und der Psyche zu- mindest mittelgradig (BVGer-act. 14 Beilage G S. 5). Zu allen genannten Gesundheitsschäden seien mehrfache operative und langdauernde kon- servative Behandlungsmassnahmen aktenkundig. Bildtechnisch seien
C-4377/2021 Seite 24 schwere strukturelle pathomorphologische Gesundheitsschäden am rech- ten Fuss- und Sprunggelenk am 11. Dezember 2020 und auch am 12. März 2021 zweifelsfrei zu sichern. Magnetresonanztomographisch ergäben sich schwere Verschleissschäden am linken Schultergelenk mit irreparabler Ro- tatorenmanschettenmassenruptur bereits am 20. Dezember 2019. Der im Gutachten vom 3. August 2020 diskutierte Funktionszustand am musku- loskelettalen System des Beschwerdeführers gehe auf eine persönliche gutachterliche Befundaufnahme und Untersuchung des Versicherten vom 27. Mai 2022 zurück (BVGer-act. 14 S. 8). Zwischen der körperlichen Be- fundaufnahme und der angefochtenen Verfügung lägen 38 Wochen. Ba- sierend auf der orthopädisch-traumatologischen Fach- und Sachkunde und bestätigt durch die klinischen Erfahrungen des Berufsalltages sei mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der körperliche Funktionszustand des Versicherten innerhalb dieser Zeitspanne derart stark verbraucht und abgenützt habe, um ab Verfü- gungsdatum eine Arbeitsunfähigkeit in Verweisberufen von 0% annehmen zu können. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte medizini- sche Bewertung könne demnach nur an falschen oder ungerechtfertigt und überspannt engen Massstäben orientiert gewesen sein, oder es sei eine Summation negativer Wechselwirkungen unberücksichtigt geblieben. Be- reits für den 15. März 2021 sei eine die Arbeitsunfähigkeit in Verweisberu- fen eindrücklich dokumentierende Befundaufnahme aktenkundig, der zu- folge der Beschwerdeführer an einer deutlich reduzierten Gehleistung, an einem verlangsamten und hinkenden Gangbild, dauerhaften Bewegungs-, Belastungs- und Ruheschmerzen am rechten Fuss, einem wackelsteifen Bewegungsdefizit in ungünstiger Spitzfussstellung im oberen und unteren Sprunggelenk rechts, einem Verlust des Fusslängengewölbes, einer uni- bis multidirektionalen Fusswurzelinstabilität, einer Beinlängendifferenz rechts um einen Zentimeter, einer Muskelhypotrophie an Ober- und Unter- schenkel rechts, einem Schwellungszustand der Knöchelgabel rechts, an Einschränkungen bis Unfähigkeit zur Einnahme von Zwangspositionen so- wie der Ausführung von Stand- und Gangvarianten, einer Behinderung beim Überwinden von Hindernissen, an Koordinations- und Propriozepti- onsstörungen der Beinfunktion rechts, an zervikalen muskulären Schmerz- und Verspannungszuständen mit fallweisen pseudoradikulären Sensibili- tätsstörungen beider Arme, wiederkehrenden Bewegungs- und Belas- tungsschmerzen mit eingeschränkter Halswirbelsäulenfunktion, einer ver- minderten Hebe- und Trageleistung, an episodenhaft wiederkehrenden muskulären lumbalen Schmerz- und Verspannungszuständen, Instabili- tätsschmerzen und muskulären Dekompensationszeichen bei Vorbeuge,
C-4377/2021 Seite 25 Aufrichten des Oberkörpers und Oberkörperdrehung, an einem dauerhaf- ten, schmerzhaften Bewegungsdefizit in der Armseithebung, der Armvor- hebung, der Armdrehung links, einer teilweisen Unfähigkeit zum Erreichen der Gebrauchsstellungen, an Bewegungs-, Belastungs-, Ruhe- und Nacht- schmerzen mit gestörter Nachtruhe am aktiven Gebrauchsarm links und an wiederkehrenden Bewegungs- und Belastungsschmerzen bei der Arm- vor- und Armseithebung am Passivarm rechts leide. Am 28. Oktober 2020 sei eine reduzierte Hüftgelenksbeweglichkeit rechts auf eine Flexion von 95° und ein hochgradiger Innenrotationsschmerz dokumentiert (BVGer- act. 14 S. 9 f.). Die überwiegend hochgradigen funktionellen Einschränkun- gen an mehreren grossen Extremitätsgelenken und am Achsskelett und insbesondere ihre gegenseitige negative Wechselwirkung mit Herabmin- derung der funktionellen Gesamtkapazität des Beschwerdeführers könnten nicht zwischen gutachterlicher Erfassung und Verfügungsdatum eingetre- ten sein bzw. ein die Arbeitsunfähigkeit begründendes Ausmass erreicht haben. Bei lebensnaher und wirklichkeitsgetreuer Interpretation der medi- zinischen Befunde liege ein über Jahre und Jahrzehnte fortschreitender Verschleissprozess am muskuloskelettalen System des Versicherten vor, dessen Dekompensation in eine Arbeitsunfähigkeit überzeugend und nachvollziehbar bereits am Verfügungsdatum vorgelegen haben müsse (Beilage zu BVGer-act. 22 S. 3 ff.). Es sei nachgewiesen, geläufig und ty- pisch, dass Anpassung, Gewöhnung und Kompensation als biologischer Bewältigungsmechanismus über lange Zeit zu einem ausbalancierten Zu- standsbild sowohl bei degenerativen Erkrankungen als auch bei posttrau- matischen Zustandsbildern beitragen und die Leistungsfähigkeit des Be- wegungsapparates erhalten würden. Auch durch die Wirkung des zuneh- menden Lebensalters würden diese Anpassungsfähigkeiten jedoch lü- ckenhaft, ausgedünnt und wirkungsloser, sodass sich letztlich auch eine rasch zunehmende Erkrankungssymptomatik einstellen müsse. In dieser raschen Dekompensationsphase befinde sich der Beschwerdeführer (BVGer-act. 14 Beilage G S. 5). 6.5.3 Wie unter E. 6.3.1 erwähnt, hängt der Beweiswert einer spezialärztli- chen Expertise insbesondere davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt (vgl. Urteil 8C_309/2016 E. 4.3). Dr. H._______ verfügt zwar als Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie sowie für Orthopädie und Traumatologie über eine ein- schlägige Fachausbildung. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ar- beits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt er jedoch auch die dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers, ohne über den hierzu notwendigen
C-4377/2021 Seite 26 Weiterbildungstitel zu verfügen. Demnach erweisen sich die Anforderun- gen an den Beweiswert eines (Partei-)Gutachtens bereits aus diesem Grund als nicht erfüllt (vgl. oben E. 6). Weiter fällt auf, dass sich der Par- teigutachter trotz des objektiven Befunds eines Gewichts von 100 kg bei einer Grösse von 178 cm (BVGer-act. 14 Beilage G S. 62) nicht mit der Frage befasst, ob zur Entlastung des geschädigten Fussgelenks sowie des von arthrotischen Veränderungen betroffenen Knie- und Hüftgelenks eine Gewichtsreduktion anzustreben bzw. zumutbar sei. Bei der Beurteilung der Verweistätigkeiten lässt der Parteigutachter unbeachtet, dass es durchaus Bürotätigkeiten gibt mit etwa gleichen Anteilen an Schreibarbeiten, Lese- aufgaben und telefonischer Kundenbetreuung sowie mit der Möglichkeit, Zwangshaltungen zu vermeiden und zwischen sitzender, stehender und gehender Verrichtung zu wechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.3). Im Übrigen ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu ent- scheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprä- gung führt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Somit erlaubt auch das Parteigut- achten keine abschliessende Beurteilung des rechtserheblichen Sachver- halts, da es den Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheid- grundlagen nicht zu genügen vermag. 6.5.4 Bezüglich der von der Vorinstanz am 28. Februar 2023 ins Recht ge- legten Verfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK vom 14. Februar 2023 (BVGer-act. 20), in welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, bleibt festzuhalten, dass das Bestehen einer an- spruchserheblichen Invalidität vorliegend ausschliesslich nach schweizeri- schem Recht zu prüfen ist. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Beschwer- deführer mittlerweile offenbar angefochtenen (vgl. BVGer-act. 22 S. 15) Verfügung, dass die Liechtensteinische AHV-IV-FAK ihren Entscheid auf mehrere medizinische Berichte stützt, die sich nicht bei den Akten des vor- liegenden Verfahren befinden. Ihr Beweiswert ist entsprechend nicht beur- teilbar. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG offensichtlich mangelhaft abgeklärt, wes- halb die für den Entscheid relevanten Aspekte ungeklärt geblieben sind. Neben dem Verzicht auf die Einholung eines Administrativgutachtens trotz
C-4377/2021 Seite 27 widersprüchlicher Facharztbeurteilungen hat es die Vorinstanz auch unter- lassen, die bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorliegenden Hinweise auf urologische (IVSTA-act. 34/72/73/76) und insbesondere psy- chische Beschwerden (IVSTA-act. 1, IVSTA-act. 22, S. 2; Gerichtsgutach- ten Dr. D._______, IVSTA-act. 77 S. 3) fachärztlich abklären zu lassen. Demnach ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Vornahme der notwen- digen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei erfolgt diese Rückweisung in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn al- lein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 7.1 Bei der Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen ist oft ein interdisziplinärer Ansatz notwendig, da chronische Schmerzen ganz, teilweise oder überhaupt nicht muskuloskelettal bedingt sein können (vgl. die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie herausgege- benen Leitlinien für die rheumatologische Begutachtung, Juli 2016, S. 8). Eine polydisziplinäre Expertise ist zudem auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Dis- ziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproble- matik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation of- fenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dür- fen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungs- bezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Fak- toren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheits- zustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung
C-4377/2021 Seite 28 mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.4). 7.2 Demnach ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu ver- anlassen. Dabei hat die Vorinstanz – allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer – zunächst zu prüfen, ob alle relevanten medizinischen Unterlagen vorliegen. So finden sich beispielsweise zu einem offenbar 2014 erlittenen weiteren Schädelhirntrauma (BVGer-act. 14 Beilage G S. 3), einer 2015 operierten Spinalkanalstenose sowie einer 2018 erfolgten ambulanten Prostata-Operation (IVSTA-act. 76 S. 5) keine Unterlagen in den Vorakten. Weitere sachverhaltsrelevante Angaben wie Freizeitaktivitä- ten sind ebenfalls zu aktualisieren. 7.3 Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erschei- nen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie (aufgrund der aktenkundigen Befunde bezüglich Kopfschmerzen, Schädelhirn- trauma, Karpaltunnelsyndrom und Schmerztherapie) und Psychiatrie (letz- tere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten, insbesondere aus dem Bereich Urologie, beizu- ziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Aufgrund der bereits aktenkundigen Diagnosen wird im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit auch die Möglichkeit des Ein- satzes geeigneter Hilfsmittel gutachterlich zu prüfen sein. 7.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem
C-4377/2021 Seite 29 Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7.5 Nach erfolgter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird die Vorinstanz im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu befinden haben. Entsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von min- destens 70% sowie auf Gewährung einer ganzen Rente, beginnend sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, abzuweisen. Die beantragte Einholung eines berufskundlichen Gutachtens oder der Erhe- bung anderer Beweise wird abgelehnt mit nachfolgender Begründung: In einem ersten Schritt wird die Vorinstanz, unter Mitwirkung des Beschwer- deführers und der IV-Stelle in Liechtenstein, die medizinische Dokumenta- tion vervollständigen, um in einem zweiten Schritt ein polydisziplinäres Gut- achten einzuholen. Basierend auf der medizinischen Aktenlage werden dann von Amtes wegen die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Einschränkungen und Ressourcen zu bestimmen sein. 8. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. September 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neu- beurteilung im Sinne von Ziff. 7.1 - 7.5 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
C-4377/2021 Seite 30 verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei un- nötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das An- waltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädi- gungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Par- tei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das An- waltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Im Bereich der Invalidenversicherung beträgt der vor Bundesverwaltungsgericht übli- che Stundenansatz Fr. 250.– (vgl. Urteil des BVGer C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. Sep- tember 2010 E. 3). 9.2.1 Mit detaillierter Honorarnote vom 13. September 2023 wird eine Ent- schädigung von Fr. 7'486.38 (24 Stunden und 50 Minuten zu Fr. 250.– zu- züglich 7,7 % Umsatzsteuer [Fr. 478.04] und Barauslagen von Fr. 800.–) geltend gemacht. 9.2.2 Nicht entschädigt werden können sämtliche Positionen, die das vorinstanzliche Verfahren betreffen (Positionen bis 5. August 2021 im Um- fang von 6 Stunden 35 Minuten). Dasselbe gilt für die Positionen, welche im Zusammenhang mit der M._______ Versicherung stehen, da der Kon- takt mit einer Rechtsschutzversicherung nicht in direktem Zusammenhang mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren steht (1 Stunde 5 Minuten). Sodann wird in 26 Positionen ein Zeitaufwand für Kontakte mit dem Man- danten von insgesamt 5 Stunden 5 Minuten geltend gemacht. Soweit es sich dabei um die reine Information des Mandanten über den Verfahrens- stand handelt, erweist sich dieser Aufwand als für die Vertretung nicht not- wendig und kann insofern auch nicht entschädigt werden; eine Kürzung auf 2 Stunden 5 Minuten erscheint angemessen. Folglich ist der notwendige Zeitaufwand auf 14 Stunden 10 Minuten zu reduzieren. 9.2.3 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Die Position «Auslagen» enthält einzig den einbezahlten (und vorliegend wieder zurückzuerstattenden) Kostenvor- schuss, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist.
C-4377/2021 Seite 31 9.2.4 Für die anwaltliche Vertretung des in Österreich wohnhaften Be- schwerdeführers ist keine Mehrwertsteuer geschuldet. Entsprechend um- fasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (vgl. Urteil des BVGer C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen). 9.2.5 Die notwendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers belau- fen sich somit auf total Fr. 3'541.70 (14 Stunden 10 Minuten zu Fr. 250.–), weshalb dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung in diesem Umfang zuzusprechen ist (Art. 10 VGKE).
C-4377/2021 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 3. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 7.1 - 7.5 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'541.70.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
C-4377/2021 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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