B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4375/2022

Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (total 41 Parteien), alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

B._______ (total 3 Parteien) alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner,

Regierung des Kantons St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b KLV;

Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022.

C-4375/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 2022/644 vom 30. August 2022 (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 3) setzte die Regierung des Kan- tons St. Gallen – längstens bis zur Genehmigung des nationalen Tarifs durch den Bundesrat (Dispositiv Ziff. 2) – für Leistungen der ärztlich ange- ordneten, ambulant durchgeführten psychologischen Psychotherapie ei- nen provisorischen Tarif von Fr. 2.58 je Minute fest. Dieser Tarif findet An- wendung für die im Verband (...) zusammengeschlossenen Krankenversi- cherer (mit Ausnahme der [...]), die (...) und die (...) und gilt für Behand- lungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 11b der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31; BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1). Weiter bestimmte die Regierung, dass ein Abzug von 10% auf dem provi- sorischen Zeittarif gelte, wenn die Leistung von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten während der praktischen Ausbildung in Psychotherapie erbracht werde (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Ferner verpflichtete sie die Leistungserbringenden, deren Leistungen auf Basis der zwischen den Verbänden der Leistungserbringenden und curafu- tura (nachfolgend: curafutura; Branchenverband der Krankenversicherer) vereinbarten Übergangstarifstruktur in der Einführungsversion, wie sie dem Bundesrat am 10. Juni 2022 zur Genehmigung eingereicht worden sei, zu erfassen (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 3; nachfolgend: Übergang- tarifstruktur-curafutura). Des Weiteren hielt sie fest, dass der rückwirkende Ausgleich einer allfälli- gen Differenz zwischen dem von ihr festgesetzten provisorischen Tarif vor- behalten bleibe und sie auf Antrag einer Partei über den Ausgleich ent- scheiden werde (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 4). Schliesslich entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Beschluss die aufschiebende Wirkung (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 5). B. B.a Am 28. September 2022 erheben 42 Krankenversicherer in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die ta- rifsuisse ag, gegen den Beschluss Nr. 2022/644 der Regierung des

C-4375/2022 Seite 4 Kantons St. Gallen vom 30. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (BVGer-act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragen sie die ersatzlose Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs, mithin der Anordnung betreffend die 10%ige Reduktion des Ta- rifs für Leistungen, die von einer Psychotherapeutin oder einem -therapeu- ten während der praktischen Ausbildung in Psychotherapie erbracht wor- den sind. Eventualiter beantragen sie, die Sache sei im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (BVGer-act. 1 S. 4). Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, dass Personen, die sich noch in Ausbildung befinden würden, d.h. Psy- chologinnen und Psychologen, die den «Weiterbildungstitel Psychothera- pie» noch nicht erworben haben, geschweige denn über die dreijährige kli- nische Erfahrung verfügen würden, ihre Leistungen nicht über die obliga- torische Krankenversicherung (nachfolgend: OKP) abrechnen dürften. Die gegenteilige Anordnung der Regierung des Kantons St. Gallen verstosse gegen den Wortlaut von Art. 50c bzw. Art. 52e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.103) in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 KLV. Art. 11b Abs. 1 KLV sehe nämlich die Vergütungspflicht lediglich für zugelassene Leistungserbringer gemäss Art. 50c KVV vor. Zu- dem würde die Rückerstattung von allfälligen Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif einen erheblichen administ- rativen Aufwand nach sich ziehen. Dies gelte umso mehr für Leistungen, die nicht OKP-fähig seien und aus Praktikabilitätsgründen nicht zurückge- fordert werden könnten, allenfalls uneinbringlich seien oder deren Rückfor- derung die Leistungserbringenden in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnten (vgl. BVGer-act. 1 S. 7 - 9). Im Einzelnen argumentieren die Beschwerdeführerinnen, der Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022 sei rechtsver- letzend, weil die Regierung einen Tarif und damit eine Kostenübernahme- pflicht für Personen festgesetzt habe, welche sich noch in Ausbildung be- finden würden, d.h. den «Weiterbildungstitel Psychotherapie» noch nicht erworben hätten, geschweige denn über die geforderte dreijährige klini- sche Erfahrung verfügen würden. Entgegen der – im angefochtenen Be- schluss von der Regierung des Kantons St. Gallen – vorgebrachten Ansicht lasse der Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 KLV i.V.m. Art. 50c KVV keine

C-4375/2022 Seite 5 weitergehende Auslegung zu. Auch das Bundesamt für Gesundheit (nach- folgend: BAG) habe festgehalten, dass Personen, die sich noch in Weiter- bildung befinden würden (d.h. diejenigen Psychologinnen und Psycholo- gen, die den Weiterbildungslehrgang Psychotherapie absolvieren würden), (noch) nicht gegenüber den Krankenversicherern abrechnen dürften. Das- selbe müsse auch für Personen gelten, die den Weiterbildungstitel zwar bereits erworben hätten, aber noch nicht über die dreijährige klinische Er- fahrung verfügen würden. Im Delegationsmodell seien deren Leistungen zwar vergütungsfähig gewesen, jedoch seien hierfür gemäss «Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED, Version 2.8, vom 19. März 2018, Beilage G: ‚Anerkennung‘ Delegierte Psychotherapie in der Arztpraxis» (BVGer-act. 1 Beilage 13) diverse weitere Voraussetzungen zu erfüllen gewesen. Diese ergänzenden Voraussetzungen seien im ange- fochtenen provisorischen Tarif nicht statuiert worden. Damit sei nicht si- chergestellt, dass die von den Personen in Ausbildung abgerechneten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien, womit ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorliege. Dies sei umso gravierender als die Regierung des Kantons St. Gallen im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen habe, dass zwischen dem Delegations- und dem Anordnungsmodell erhebliche Unterschiede bezüglich Arbeiten, Kos- ten und Qualität der Leistungen bestehen würden und dass das Anord- nungsmodell höher qualifizierte psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten erfasse. Die Regierung mache dies mit ihrer Anordnung betreffend die Abrechnung von Leistungen von Personen in Ausbildung wieder zunichte und überschreite bzw. missbrauche hiermit ihr Ermessen. Die Situation sei auch nicht mit derjenigen von Assistenzärzten und -ärz- tinnen vergleichbar, für welche im TARMED besondere Beschränkungen vorgesehen seien (vgl. Art. 8 Rahmenvertrag TARMED, [BVGer-act. 1 Bei- lage 14]; zum Ganzen: BVGer-act. 1 S. 14 - 19). Des Weiteren brachten die Beschwerdeführerinnen vor, ihnen erwachse ein nicht wiedergutzumachender Nachteil daraus, dass die Auszubilden- den noch über keine eigene Zahlstellenregisternummer (nachfolgend: ZSR-Nr.) verfügen würden. Die meisten Tarifverträge würden die Verwen- dung der ZSR-Nr. bei der Rechnungsstellung vorsehen. In den Rechnun- gen sei jeweils lediglich die ZSR-Nr. und die Global Location Number (nachfolgend: GLN) des zugelassenen Leistungserbringenden und Rech- nungsstellenden aufgeführt, nicht aber die GLN des Auszubildenden, des- sen Leistungen vom zugelassenen Leistungserbrindenden in Rechnung gestellt würden. Mangels eines Tarifvertrages fehle es an einer Regelung

C-4375/2022 Seite 6 über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Es lasse sich daher nicht fest- stellen, von wem die Leistung effektiv erbracht worden sei. Ein allfälliger Rückforderungsbetrag müsse sodann anhand der unterschiedlichen Zeit- tarife von Hand ermittelt werden. Dieser Aufwand sei unverhältnismässig, weshalb die Krankenversicherer letztlich aus Gründen der Praktikabilität ganz auf eine Rückforderung verzichten müssten (BVGer-act. 1 S. 19 - 21). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 (BVGer-act. 6) ein- geforderte Kostenvorschuss wird durch die Gerichtskasse am 28. Novem- ber 2022 verbucht (BVGer-act. 8). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 (BVGer-act. 11) be- antragen B._______ ([...]; nachfolgend: Berufsverbände oder Beschwer- degegnerinnen), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- deführerinnen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, das Bergehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Einleitend machen die Beschwerdegegnerinnen geltend, dass sich die Be- schwerdeführerinnen im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Tarif- partnern geweigert hätten, die Tätigkeiten von Personen in Weiterbildung zur Erlangung der klinischen Erfahrung nach Art. 50c Bst. b KVV zu ent- schädigen. Zahlreiche bislang im sog. Delegationsmodell tätige Psycho- therapeutinnen und -therapeuten hätten sich entweder selbständig ge- macht oder Organisationen der nicht ärztlichen Psychotherapie gegründet. In diesem Rahmen seien zahlreiche Personen angestellt worden, die auf eine rasche Umsetzung von Art. 50c Bst. b KVV angewiesen seien. An- dernfalls sei die gesundheitliche Versorgung gefährdet (BVGer-act. 11 S. 6 - 7). Im Einzelnen führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass die Kranken- versicherer nicht schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einem Beschwerdeverfahren hätten, weil sie damit ein Ergebnis anstrebten, dass ihren finanziellen Interessen diene. Vielmehr gehe die Gerichtspraxis da- von aus, dass die Krankenversicherer erst dann Beschwerdelegitimation hätten, wenn ihnen eine Regelungsautonomie zukomme; die bloss fakti- sche Betroffenheit genüge nicht. Den Beschwerdeführerinnen fehle im vor- liegenden Verfahren die Beschwerdelegitimation, da ihre Regelungsauto- nomie durch aufsichtsrechtliche Anweisungen des BAG eingeschränkt werde; darin vertrete das BAG die Auffassung, dass Leistungen von Per- sonen während deren Praktikumszeit den sie beaufsichtigenden Personen

C-4375/2022 Seite 7 zugerechnet werden könnten. Tatsächlich würden Art. 50c Abs. 1 Bst. b und Art. 52 Bst. c KVV entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch nicht die Ausbildung regeln, sondern sie würden in der Regel Perso- nen betreffen, die bereits ausgebildet seien und über den «Weiterbildungs- titel Psychotherapie» verfügen würden, aber noch klinische Erfahrung sammeln müssten. Ferner würden die Beschwerdeführerinnen nicht wie- dergutzumachende Nachteile rügen, ohne jedoch Ziff. 4 des Dispositivs – betreffend den rückwirkenden Ausgleich von Differenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif – anzufechten; dies sei wider- sprüchlich. Der rückwirkende Ausgleich sei zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht inhaltlich geregelt worden. Damit stehe noch nicht fest, ob ein Nachteil entstehe, womit es insoweit an einer Eintretensvoraussetzung fehle. Der Einbezug von Leistungen von Personen, die sich im klinischen Praktikum befinden würden, würden den Abwicklungsaufwand nicht we- sentlich beeinflussen (vgl. BVGer-act. 11 S. 7 - 14). Weiter führen die Be- schwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus, es gehe nicht um die Zulas- sung der Personen in Weiterbildung, sondern um die Zurechnung von de- ren Leistungen an die für sie verantwortlichen und abrechnungsberechtig- ten Personen. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 8 des TARMED-Rahmenvertrags (Assistenzärzteregelung, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) sei vom Bundesrat genehmigt und damit auch auf seine Konformität mit dem Bundesrecht geprüft worden. Er stamme noch aus der Zeit vor der Einführung des Medizinalberufegesetzes und vor der Revision von Art. 37 KVG. Die neue KVG-Regelung mit Wirkung per

  1. Januar 2022 verlange nunmehr eine dreijährige Praxis für die Zulas- sung. Somit wären die Leistungen während des Praxiserwerbs – nach dem Verständnis der Beschwerdeführerinnen – nicht abrechnungsberechtigt. Auch die besagte TARMED-Reglung wäre – nach dem Verständnis der Be- schwerdeführerinnen – nicht anwendbar, da sie sich auf die Weiterbildung und nicht auf den Praxiserwerb beziehen würde. Dennoch würden die Be- schwerdeführerinnen solche Leistungen vergüten (und damit wohl Leistun- gen während des Praktikums in der Ausbildung und wohl auch vor dem Erwerb des Weiterbildungstitels ohne Weiteres den Ausbildungsverant- wortlichen zurechnen, selbst wenn diese Leistungen gleichsam wie Leis- tungen während der praktischen Erfahrung nach dem Erwerb des Weiter- bildungstitels ebenfalls vor der Zulassung erbracht würden [Klammerbe- merkung eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht]). Die Argumenta- tion der Beschwerdeführerinnen, sie hätten bezüglich der technischen Um- setzung dieses Abrechnungsvorgangs keine Vorkehrungen getroffen, wes- halb es zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil komme, führe zu einem Zirkelschluss (BVGer-act. 11 S. 12 – 13).

C-4375/2022 Seite 8 B.d Am 3. Januar 2023 ergeht die Vernehmlassung der Regierung des Kantons St. Gallen (BVGer-act. 12, nachfolgend auch: Vorinstanz) mit dem prozessualen Antrag auf Abweisung des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag in der Hauptsache, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Ihren Nichteintretensantrag begründet die Vorinstanz damit, dass die Höhe des provisorischen Tarifs grundsätzlich nicht bestritten werde. Vielmehr würden sich die Beschwerdeführerinnen einzig gegen die Abrechnung von Leistungen über die OKP wenden, die von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung erbracht werden. Eine solche Rüge gehe über den Streitgegenstand hinaus. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die zuständige Tarifgenehmigungs- bzw. -festsetzungsbehörde vorfrageweise zu prüfen habe, ob der dem avisierten Tarif zu unterstellende Leistungserbringende über die OKP abrechnen dürfe, sei überholt. Seit dem 1. Januar 2022 habe im Kanton St. Gallen das Gesundheitsdepartement mittels formeller Verfügung zu entscheiden, ob eine Organisation der psychologischen Psychotherapie nach Art. 52e KVV auch dann als Leistungserbringer zugelassen werden dürfe, wenn die Leistungen teilweise durch Personen erbracht würden, die die Voraussetzungen nach Art. 50c Bst. b KVV nicht erfüllen würden. Es widerspreche der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, wenn die OKP- Zulassungsvoraussetzungen statt von der Zulassungsbehörde von der Tariffestsetzungsbehörde geprüft würde. Es sei lediglich ein provisorischer Tarif angefochten. Es sei daher zur Zeit noch offen, ob die Leistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung unter der Geltung des definitiven Tarifs zulasten der OKP abgerechnet werden dürften. Sofern es sich bei der Frage nach dem vergütungsberechtigten Leistungserbringenden überhaupt um eine Frage der Tariffestsetzung handle, sei diese vom Bundesrat anlässlich der Genehmigung des definitiven nationalen Tarifs zu beantworten. Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wäre für den Bundesrat nicht bindend. Es könne also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu einer Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif kommen, weshalb es den Beschwerdeführerinnen am aktuellen Rechtsschutzinteresse mangle. Der von den Beschwerdefüh- rerinnen geltend gemachte administrative Aufwand sei kein nicht wieder- gutzumachender Nachteil. In administrativer Hinsicht könnten zudem spezielle K-Nummern geschaffen werden, womit die Leistungen, die von

C-4375/2022 Seite 9 Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung erbracht worden sind, herausgefiltert werden könnten (BVGer-act. 12 S. 4 - 5). Zum Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bereits aus der Aufzählung der Leistungserbringer in Art. 35 Abs. 2 Bst. h bis l KVG ergebe sich, dass nicht nur ausgebildete Personen an der Leistungserbringung beteiligt seien. Gemäss Art. 36a Abs. 1 KVG stehe es dem Bundesrat zu, die Zulassungsvoraussetzungen zu definieren. Von dieser Ermächtigung habe er mit der Schaffung von Art. 50c und Art. 52e KVV Gebrauch gemacht. Der Bundesrat zitiere in seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage 22.1064 «Abbruch von Therapien, welche von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Weiterbildung durchgeführt werden, verhindern» die Erläuterungen des BAG (FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungserbringern», Stand 21. Juni 2022; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: VI-act.] 11a) und tue damit seine Rechtsauffassung kund. Leistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung müssten immer über eine Organisation nach Art. 52e KVV abgerechnet werden. Damit beschränke sich der Streit auf die Frage, ob eine solche Organisation die Leistung von Personen in Ausbildung abrechnen dürfe. Nach dem Wortlaut von Art. 52e Bst. c KVV sei dies wohl nicht zulässig. Das BAG habe nun aber eine weite Auslegung vorgenommen und festgehalten, dass eine Abrechnung zulässig sei, wenn die Mehrheit der dort tätigen Fachpersonen die Zulassungs- voraussetzungen erfülle und die Aufsicht über die Tätigkeit von Personen in Weiterbildung gewährleiste. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen seien das Delegationsmodell und das Anordnungsmodell durchaus vergleichbar. Der einzige wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die Psychotherapeutinnen und -therapeuten unter dem Delegationsmodell mindestens 150 Stunden Theorie in der ausgewählten Psychotherapiemethode und mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung aufzuweisen gehabt hätten, bevor ihre Leistungen zuhanden der OKP hätten abgerechnet werden dürfen. Es sei jedoch Sache der Tarifpartner eine solche Einschränkung zu vereinbaren. Schliesslich drohe die erhebliche Reduktion von Ausbildungsplätzen, denn es könne von den Arbeitgebenden nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie Personen in Ausbildung beschäftigen und bezahlen würden, wenn sie die von jenen erbrachten Leistungen nur gegenüber selbstzahlenden Patientinnen und Patienten abrechnen könnten (BVGer-act. 12 S. 6 - 8).

C-4375/2022 Seite 10 B.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 (BVGer-act. 13) heisst die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 28. September 2022 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und lässt den Verfahrensbeteiligten ein Doppel der der Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerinnen vom 23. Dezember 2022 und der Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 3. Januar 2023 wechselseitig zukom- men. Ferner teilt sie diesen unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 Bst. d KVG mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel zur Zeit nicht vorgesehen sei. C. C.a Auf den Antrag der Beschwerdegegnerinnen vom 10. Januar 2023 (BVGer-act. 14), die vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren C-3250/2022, C-3817/2022, C- 4126/2022, C-4133/2022 und das vorlie- gende Verfahren C-4375/2022 zu koordinieren, wurde mit Zwischenverfü- gung vom 19. Januar 2023 (BVGer-act. 15) nicht eingetreten. C.b Am 20. Januar 2023 (BVGer-act. 16) gelangen die Beschwerdeführe- rinnen unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht. Mit verfahrens- leitender Verfügung vom 26. Januar 2023 (BVGer-act. 17) nimmt die In- struktionsrichterin Kenntnis davon, dass die (...) (Beschwerdeführerin Nr. 41) die (...) (Beschwerdeführerin Nr. 42) im Januar 2023 übernommen hat und passt das Rubrum entsprechend an. Die Beschwerdegenerinnen rei- chen ihrerseits am 6. Februar 2023 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (BVGer-act. 18). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. März 2023 (BVGer-act. 19) reichen die Beschwerdeführerinnen und mit unaufgefor- derter Eingabe vom 3. April 2023 (BVGer-act. 20) die Beschwerdegegne- rinnen je eine Stellungnahme ein. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerinnen legen ihren Eingaben ein Informations- schreiben des BAG vom 28. März 2023 betreffend die Beschäftigung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer praktischen Tätigkeit be- ziehungsweise klinischen Erfahrung bei. Die Beschwerdegegnerinnen be- antragen zudem eine Anhörung des BAG. Die Beschwerdeführerinnen rei- chen mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (BVGer-act. 21) erneut eine unaufge- forderte Stellungnahme ein und legen dieser ein Antwortschreiben des BAG vom 8. Mai 2023 auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 31. März 2023 bei (BVGer-act. 21 Beilage 1). D. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der Akten ist – soweit für den vorliegenden Entscheid erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen.

C-4375/2022 Seite 11

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor- schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]). 1.2 Der angefochtene Regierungsbeschluss vom 30. August 2022 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch dann, wenn der Regierungs- beschluss einer vorsorglichen Massnahme im fraglichen Rechtsgebiet ent- spricht (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 2 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4], C-195/2012 vom 24. Sep- tember 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsbeschluss vom 30. August 2022 betrifft die Festsetzung ei- nes provisorischen Tarifs vor der Einführung eines erstmaligen Tarifs für die ab 1. Juli 2022 neu im Anordnungsmodell erbrachten Leistungen in der psychologischen Psychotherapie. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1 Beilage 3 E. 2). Es handelt sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen (zur Zulässigkeit von vor- sorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren: siehe Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Frage der Qualifikation als Zwi- schenverfügung: siehe Urteile des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig.

C-4375/2022 Seite 12 2. Zu prüfen ist weiter, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsbe- schluss vom 30. August 2022 eingetreten werden kann. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Teilnehmerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Gesuch vom 8. April 2022, BVGer-act. 1 Beilage 4 Rubrum). Als materielle Adressatinnen sind sie zudem durch den ange- fochtenen Regierungsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Inte- resse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen (vgl. dazu vorne Bst. B.c) – insoweit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.2 Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind indessen nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Grundsätzlich obliegt es den Be- schwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Vo- raussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1, C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5). 3. Es ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsbeschluss vom 30. August 2022 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil bewirkt (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. nachfolgend E. 3.1; vgl. auch Urteil des BVGer 195/2012 vom 24. September 2012 E. 2) resp. die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. nachfolgend E. 3.2). 3.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur

C-4375/2022 Seite 13 sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c; vgl. KAYSER/PAPADOP- OULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 46 N 12 ff.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht er- forderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein aus- geschlossen werden kann (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, VwVG- Kommentar, Art. 46 N 8; vgl. auch Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2.1). 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil zunächst darin, dass – ihrer Ansicht nach – der ange- fochtene Regierungsbeschluss insofern gegen Bundesrecht verstosse, als die Vorinstanz einen Tarif für Personen in Ausbildung festgesetzt habe, was gegen Art. 50e bzw. 50c KVV und Art. 11b KLV sowie Art. 32 Abs. 1 KVG verstosse. Personen in Ausbildung würden noch über keine ZSR-Nummer verfügen. In der Rechnung werde die GLN-Nummer dieser Personen nicht erwähnt, weshalb nur aufgrund des verwendeten Tarifs geschlossen wer- den könne, ob eine zugelassene Person oder eine Person in Ausbildung die Leistung erbracht habe. Somit müsse der Rückforderungsbetrag ma- nuell ermittelt werden, was aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismäs- sig sei. 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforde- rungen mit einem administrativen Aufwand verbunden sind. Dieser admi- nistrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein proviso- rischer Tarif beantragt und festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, ver- mag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1 und C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen haben am 8. April 2022 ausdrücklich um Anordnung eines provisorischen Arbeitstarifs ersucht (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4 Gesuch Ziff. 1). Sie haben hierbei auch ausdrück- lich darum ersucht festzustellen, dass die Regelung nur für zugelassene Psychotherapeutinnen und -therapeutinnen Anwendung finden dürfe (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4 Gesuch Ziff. 3). Sie haben damit allfällige Differen- zen zwischen dem provisorischen und definitiven Tarif schon bei Einleitung des Verfahrens in Kauf genommen, weshalb ihre Argumentation insoweit widersprüchlich ist. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von

C-4375/2022 Seite 14 Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt nicht vor. Es kann vorliegend auch offen- bleiben, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Verzicht der Beschwerde- führerinnen auf allfällige Ausgleichsleistungen in der OKP überhaupt zuläs- sig wäre. Soweit die Beschwerdeführerinnen jedoch geltend machen, der festge- setzte provisorische Tarif sei mit Bezug auf die Vergütungspflicht von Leis- tungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht werden, inhaltlich rechtswidrig, ist festzuhalten, dass ein solcher Nachteil lediglich vorüber- gehender Natur wäre, soweit die Prüfung dieser Frage im Hauptverfahren zu einem anderen Ergebnis führen würde. Aus der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich klar entnehmen, dass im Zusammen- hang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rück- abwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 mit Verweis auf die Urteile des BVGer C-3900/2015 vom 20. April 2017 E. 4.3.2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1; vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer C-6561/2015 vom 3. Dezember 2015). Denn provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläu- figen Charakter und sind somit als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizie- ren (vgl. Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf das Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2; vgl. auch FANKHAUSER/RUTZ, Spitalplanung und Spitalfinan- zierung, SZS 3/2018, S. 282 ff, S. 322), die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festset- zung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4; STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 98 m.w.H.; REGINA KIE- NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 487). Somit ist die rechtslogische Folge solcher provisorischer Tarife, was sich aus ihrer akzessorischen Na- tur ergibt, dass – da dem Begriff «provisorisch» inhärent – ein solcher Tarif nur solange gilt, bis an dessen Stelle ein definitiver Tarif tritt; weicht dabei letzterer vom provisorischen Tarif ab, ist die Differenz zwangsläufig zu- gunsten der Berechtigten auszugleichen. Sollte sich im Hauptverfahren nun ergeben, dass die Leistungen von Personen in Weiterbildung nicht über die OKP abgerechnet werden dürften, so läge letztlich wiederum eine Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vor und hätte eine – wie soeben dargelegt systemimmanente und zumutbare – Rückabwicklung zu erfolgen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat denn auch in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses

C-4375/2022 Seite 15 ausgeführt, dass der Entscheid auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfäl- ligen Festsetzungsbegehrens keine präjudizielle Wirkung entfalte (BVGer- act. 1 Beilage 3 E. 7; vgl. dazu auch die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 6. Mai 2022 in VI-act. 2, S. 2 f.). Insoweit liegt unter den gegebenen Umständen keine Zwischenverfügung materiellrechtlicher Natur vor (zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen materiellrechtlicher Natur: vgl. Urteil des BVGer A-1346/2015 vom 21. September 2016 E. 1.2.1). 3.2 Da letztlich eine Tarifblockade vorliegt und die Beschwerdeführerinnen die Vergütungspflicht für angeordnete psychologische Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht wurden, als rechtswidrig erachten, ist zu prüfen, ob in der hier vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ausnahmsweise erfüllt sind und die um- strittene Frage im Beschwerdeverfahren über die angeordnete vorsorgli- che Massnahme vorfrageweise materiellrechtlich geklärt werden kann (zur grundsätzlichen Verneinung der Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG bei Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 46 N 28 mit Verweis auf BGE 134 I 83 E. 3.1). 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mit- hin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeu- tende Zeit- oder Kostenersparnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2, A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3, C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Dies ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Grün- den keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PAPADOP- OULOS/ALTMANN, VwVG-Kommentar, Art. 46 N 48 mit Verweis auf Urteil des BVGer C-5367/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die Festsetzungskompetenz der zuständigen Behörde darauf, den sog. Ersatztarif und allfällige zu dessen Anwendung notwendige Modalitä- ten festzusetzen (BVGE 2014/36 E. 24.3.2; Urteil des BVGer C-4303/2007 vom 25. Januar 2010 E. 5.2.1). Gleichzeitig hat die Tarifbehörde darauf zu

C-4375/2022 Seite 16 achten, dass die Bereitschaft, Tarife vertragsautonom zu gestalten, erhal- ten bleibt (GEBHARD EUGSTER, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2018, S. 419 - 429, S. 421 m.H. auf die Rechtsprechung). Des Weiteren hat sie zu be- rücksichtigen, welche Folgen mit dem beantragten Tarif verbunden sind und welche Art der Abwicklung sich nach Abschluss des Verfahrens mut- masslich als praktikabler erweisen wird (DOMINIK DALL’O, in: Christine Boldi/Karin Caviezel [Hrsg.], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 25 - 44, S. 30 m.H. auf die Rechtsprechung). Zulässig ist es auch, dass den Parteien gewisse Nachteile erwachsen, wenn sie dadurch eher zu Ver- tragsverhandlungen gelangen (BRE RKUV 2004 KV 265 2, E. II/9.1). 3.2.2 Die Regierung des Kantons St. Gallen war zum Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt. Ebenso war es ihr erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Auch die dabei ver- wendete Form eines Zeittarifs erweist sich als zulässig (Art. 43 Abs. 2 Bst. a KVG). Dies wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht be- anstandet. 3.2.3 Die Frage der Vergütungspflicht der Beschwerdeführerinnen von Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht wurden, ist eine Rechtsfrage. Die Klärung dieser Frage im Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht würde den Beschwerdeführerinnen zwar zweifels- ohne Zeit und Kosten von Bedeutung ersparen, zumal sie derzeit aufgrund der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für diese Leistungen noch keine Vergütungspflicht trifft. Die Verneinung der Vergütungspflicht und infolgedessen die Gutheissung der Beschwerde würde das Tariffestsetzungsverfahren jedoch höchstens im Rahmen eines Teilentscheids beenden. Denn ein allfälliger materieller Entscheid im Be- schwerdeverfahren über den provisorischen Tarif würde vorliegend nur ei- nen einzelnen Aspekt des Tarifs betreffen, vermöchte aber weder eine so- fortige vollständige Verhandlungslösung noch einen definitiven Ersatztarif zu bewirken (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1.1, C-6092/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3.3, C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3). Überdies findet im Tarifwesen der Grundsatz des Vertragsprimats Anwen- dung, und die Tarifbehörde hat darauf zu achten, dass die Bereitschaft, Tarife vertragsautonom zu gestalten, erhalten bleibt (vorne E. 3.2.1; Urteil des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).

C-4375/2022 Seite 17 Zudem gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Kan- tonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und be- gründen müssen, wenn sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; THOMAS EIGENBERGER/CLAUDIO HELMLE, in: Blechta/Colatrel- la/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz, 2020 [BSK KVG, BSK KVAG], Vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht vor- gesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Mass- nahme auch nicht opportun. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Ver- fahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Ta- rif weder angezeigt noch zulässig, die Frage der Vergütungspflicht der Be- schwerdeführerinnen von Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht wurden, zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid darüber im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ebenfalls nicht erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.2.1). 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die von den Beschwerdeführerinnen er- hobenen Einwände weder unter Art. 46 Abs.1 Bst. a noch Bst. b VwVG zu subsumieren sind. Infolgedessen sind die entsprechenden Voraussetzun- gen nicht erfüllt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (inkl. der Kosten für die Zwischenverfügungen vom 10. Januar 2023 [vgl. Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 8.1]) auf Fr. 3’000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be- schwerdeführerinnen obsiegen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 und unterliegen im Endentscheid. Es rechtfertigt sich da- her, ihnen die Kosten im Umfang von 80%, mithin zu Fr. 2’400.- aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 2’400.- zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2’600.- ist den

C-4375/2022 Seite 18 Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. Der im Rahmen der Zwischen- verfügung unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG); ihr Anteil von Fr. 300.- ist auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die im Rahmen der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 ebenfalls unterliegenden Beschwerdegegnerinnen haben die Verfah- renskosten im Umfang von Fr. 300.- zu tragen und der Gerichtskasse 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu erstatten. Sie haften hierfür solida- risch. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Bei teilweisem Ob- siegen ist der Anspruch entsprechend zu reduzieren. Die zu 80% unterlie- genden und zu 20% obsiegenden Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 8.2) haben einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels Kostennote ist diese un- ter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 900.- festzuset- zen. Diese ist von den Beschwerdegegnerinnen zu tragen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerinnen haften für den von ihnen zu tragenden Anteil solidarisch. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch die anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdegeg- nerinnen haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Man- gels Kostennote sind diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Auf- wands auf Fr. 3'600.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerinnen haften für ihren An- teil unter sich solidarisch. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-4375/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 2’400.- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 2’400.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'600.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 300.- werden die Verfahrenskosten den Beschwerde- gegnerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Im Umfang von Fr. 300.- werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- zugesprochen. Die Beschwerdegegnerinnen werden im Umfang von Fr. 900.- zur Zahlung an die Beschwerdeführerinnen verpflichtet. Sie haften für diesen Betrag unter sich solidarisch. Den Beschwerdegegnerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerinnen werden im Um- fang von Fr. 3'600.- zur Zahlung an die Beschwerdegegnerinnen verpflich- tet. Sie haften für diesen Betrag unter sich solidarisch. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz.

C-4375/2022 Seite 20 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

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29.06.2023
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25.03.2026