B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4365/2021
Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A.. (Deutschland), vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 6. September 2021.
C-4365/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wurde im Jahre 1978 in Rumänien geboren, ist deutscher Staatsangehöriger, le- dig und kinderlos. Aktenmässig belegt ist, dass er zunächst eine Lehre als Metzger aufnahm, diese allerdings wieder abbrach. Danach absolvierte er eine Lehre als Koch, die er erfolgreich abschloss. In den Jahren 2001 bis 2019 war er mit ausgedehnten Unterbrechungen (unter anderem wegen Klinikaufenthalten in Deutschland, namentlich einer erweiterten Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung vom 2. bis 21. November 2018) saisonal in der Schweiz als Koch tätig und wohnhaft. Seither wohnt er wieder in Deutschland (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis vom 16. Dezember 2021 [nachfolgend IVSTA-act.] 1, 11 S. 8, 17 S. 12, 25, 57 S. 7 ff., 61, 65, 91 und 129). A.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 übermittelte die Deutsche Renten- versicherung C._______ den vom Versicherten am 18. Juli 2019 einge- reichten Rentenantrag zur Durchführung des zwischenstaatlichen Renten- verfahrens an die Schweizerische Ausgleichskasse in (...) (IVSTA-act. 1 und 4). A.c Nach medizinischer Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Begründend führte sie an, beim Versicherten betrage die Arbeitsun- fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chefkoch 100 %. In einer angepassten Tätigkeit liege jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IVSTA-act. 89 und 93). A.d Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 18. Februar 2021 Einwand. Als Begründung führte er aus, dass er seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1998 unter Schmerzen und Gedächtnisstörungen leide. Er sei aus- serdem rasch erschöpft und seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die durchgeführten therapeutischen Massnahmen seien nicht erfolgreich ge- wesen und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen habe er An- spruch auf eine Invalidenrente (IVSTA-act. 112). A.e Nachdem die IVSTA die neu eingereichten medizinischen Berichte (u.a. MRI-Bericht der LWS vom 25. Februar 2021 und einen ausführlichen
C-4365/2021 Seite 3 Bericht von Dres. med. D., zuständig für die Fachbereiche Neuro- logie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2020 [nachfolgend: Be- richt D./E. vom 26. Oktober 2020]) dem RAD zur Stel- lungnahme vorgelegt hatte sowie die ergänzende psychiatrische Stellung- nahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 26. August 2021 vor- lag, wies sie mit Verfügung vom 6. September 2021 das Leistungsbegeh- ren des Versicherten ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass auch die nachträglich eingereichten Unterlagen die Einschätzung des ärztlichen Dienstes nicht zu ändern vermögen. Folgende funktionelle Einschränkun- gen seien zu vermeiden: Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, das Anpassungs- und Um- stellungsvermögen sowie solche, welche Verantwortung für Personen oder Maschinen beinhalten, die Einbindung in komplexe Arbeitsvorgänge, Ak- kord- oder taktgebundene Arbeit, Zeitdruck, häufig wechselnde Arbeitszei- ten oder Nachschichten voraussetzen oder die erhöhte Verletzungsgefahr, Lärm oder erleichterten Zugang zu Alkohol oder anderen Suchtmitteln auf- weisen. Zu vermeiden seien neuerdings zusätzlich: erhöhte Rückenbelas- tung, reines Stehen, Leitungsfunktionen, Multitasking und hohe emotionale Belastungen. Insgesamt sei der Versicherte in einer solchen, dem Gesund- heitszustand angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, so dass eine rentenbegründende Invalidität nicht vorliege (IVSTA-act. 90, 127, 132, 135 und 136). A.f Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2021, vertreten durch B.________ (Mutter des Versicher- ten), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Er führte aus, dass er an verschiedenen gesundheit- lichen Einschränkungen (hirnorganische Störung, Schmerzen, Schlafstö- rungen, Erschöpfung, Trauer, Hilflosigkeit, Angst, psychische Störungen, übertriebene Selbstdarstellung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen) leide und deshalb um die Gewährung einer Invalidenrente bitte (Beschwerdeakten [BVGer-act] 1 und 5). A.g Der mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 eingeforderte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 29. November 2021 im Umfang von Fr. 829.79 ein (BVGer-act. 6 und 8). A.h Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen. Der Beschwerdeführer habe 1998 einen Verkehrsunfall mit Schädel-
C-4365/2021 Seite 4 Hirn-Trauma und Fraktur LWK 4 erlitten. Die sowohl im Vorbescheid- als auch Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchti- gungen seien berücksichtigt worden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf umfangreichen fachärztlichen Abklärungen. Die zuletzt ausge- übte Tätigkeit als Chefkoch sei nicht zumutbar, in einer Verweisungstätig- keit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Er erleide aufgrund seines Gesund- heitsschadens eine Einkommenseinbusse von 5 %. Ein Leidensabzug von 15 % sei bereits berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf eine Invaliden- rente bestehe nicht. Als Beilage zur Vernehmlassung reichte die Vorinstanz die medizinische Stellungnahme des RAD vom 5. Januar 2022 ein (BVGer- act. 10). A.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte der Be- schwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein und führte aus, es seien Ungereimtheiten im Versicherungsverlauf vorhanden. In Deutsch- land bestehe deshalb ein Rechtsstreit (BVGer-act. 11). A.j Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer zur Replik und zur Begründung seines am 7. Februar 2022 sinngemäss eingereichten Sistierungsgesuchs eingeladen (BVGer-act. 11 f.). A.k Da weder eine Replik noch eine Begründung für das sinngemässe Sis- tierungsgesuch einging, wies der vormals zuständige Instruktionsrichter das sinngemässe Sistierungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 mangels Begründung ab und schloss den Schriftenwechsel (BVGer- act. 14). A.l Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, das im Rahmen des deutschen Ren- tenverfahrens erstellte neurologisch-psychiatrische Gerichtsgutachten vom 25. April 2022 einzureichen, woraufhin er dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 20. Oktober 2024 nachkam (BVGer-act. 17 und 18). A.m Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Januar 2025 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 21). A.n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4365/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 13), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die IV Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. September 2021, mit welcher die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 6. September 2021) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Re- gelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E.
C-4365/2021 Seite 6 1b). Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam- menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1 m.H. auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 6. September 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwen- dung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der soge- nannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getre- tenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-4365/2021 Seite 7 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Eine Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien besteht nicht (vgl. auch Urteil des BVGer C-5608/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; je m.H.). 4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwi- schen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Rich- ter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Allerdings ist für die Ausrichtung ei- ner ordentlichen IV-Rente in jedem Fall eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr in der Schweiz zu erfüllen (vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL; gül- tig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2021]; Rz. 3004.3 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021]). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentli- che Invalidenrente ist vorliegend offensichtlich erfüllt (vgl. IVSTA-act. 65).
C-4365/2021 Seite 8 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Fassung]). 5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwi- schen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Vorliegend meldete der Beschwerdeführer seinen Rentenanspruch am 18. Juli 2019 an, womit ein allfälliger Anspruch frühestens am 1. Januar 2020 entstehen konnte (BVGer-act. 2 Beilage). 6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-4365/2021 Seite 9 und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). Hinsichtlich des Be- weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C- 4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). 6.2 6.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. 6.2.2 Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkas- sen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbind- lich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 6.2.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des BGer 8C_683/2019 vom 25. November 2019 E. 3.2).
C-4365/2021 Seite 10 6.2.4 Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür- digen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BVGer C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des BGer 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.3 m.H.). In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzun- gen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen, zumal die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Er- kenntnisse hervorzubringen vermag (vgl. Urteile des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 6.2.5 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderun- gen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 6.2.6 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinter- nen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal- tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Ak- ten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor- zunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
C-4365/2021 Seite 11 Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2; 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6). 6.3 Geht es – wie hier – um psychische Erkrankungen oder um primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen, sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 145 V 215 E. 6; 143 V 409 E. 4.2 ff; 143 V 418 E. 6 ff.; Urteil des BVGer C-3253/2019 vom 15. Dezember 2022 E. 3.6). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine lege artis gestellte, psy- chiatrische Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Im Übrigen systematisierte das Bundesgericht die für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Ge- sundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten], Persönlichkeit [Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen] und sozialer Kontext) und Kategorie «Konsistenz»/«Gesichtspunkte des Verhaltens» (mit den Komplexen gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausnahmsweise dort von ei- nem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. Urteil des BVGer C-3780/2020 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.4 m.H.). Entbehrlich bleibt es beispielsweise, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen von einer bloss leichtgradigen, nicht chronifizierten depressiven Störung (ohne Komorbiditäten)
C-4365/2021 Seite 12 auszugehen ist, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 7. Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: 7.1 Am 16. Dezember 1997 stellte Dr. med. F._______ Facharzt für Allge- meinmedizin, ein Attest aus, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen und der psychischen Belastung nicht mehr in der Lage sei, den Metzgerberuf auszuüben (IVSTA-act. 129). 7.2 Dem Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie, vom 26. Januar 1999 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Fraktur im LWK-Bereich zugezogen habe, derzeit aber keine Therapie indiziert sei. Beruflich seien sämtliche Tätigkeiten möglich, wobei eine Hebebelastung von maximal 20 kg zu empfehlen sei (IVSTA-act. 16). 7.3 Dem am 12. September 2001 von Dr. med. H., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ausgestellten kinder- und jugendpsychiatrischen Attest sind die Diagnosen (I.) schwere Aufmerk- samkeitsstörung mit Lernbehinderung, (II.) keine spezifische Entwicklungs- störung, (III.) unterdurchschnittliche Intelligenz, (IV.) keine somatische Er- krankung, (V.) Migrationsproblematik, Zweisprachigkeit, abweichende Fa- miliensituation und (VI.) ausreichende soziale Anpassung zu entnehmen (IVSTA-act. 55). 7.4 Gemäss «Ambibericht» des Spitalzentrums I._______ vom 19. Januar 2009 stellte sich der Patient notfallmässig aufgrund seit vier Tagen beste- hender Rückenschmerzen vor. Anamnestisch festgestellt wurden ein Sta- tus nach Autounfall mit LWK-Fraktur vor 12 Jahren, welcher konservativ mit einem Korsett für ein dreiviertel Jahr behandelt wurde und ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma als Jugendlicher. Diagnostiziert wurde schliesslich ein muskulärer Hartspann lumbal rechts und als Therapie eine Analgesie empfohlen sowie eine ambulante Physiotherapie verschrieben (IVSTA-act. 13). 7.5 Dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 11. Januar 2013, die zufolge der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2012 bis 11. Januar 2013 in der Klinik J._______, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Suchtrehabilitation erstellt wurde,
C-4365/2021 Seite 13 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum an- derer psychotroper Substanzen ein Restzustand und eine verzögert auf- tretende psychotische Störung (F19.7) sowie ein Abhängigkeitssyndrom (F19.2) entnehmen. Weiter - als Differentialdiagnose - eine nicht näher be- zeichnete organisch-psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.9). Ausserdem wird berichtet, dass eine stationäre Aufnahme aufgrund unkla- rer Verhaltensauffälligkeiten sowie Vergesslichkeit und Konzentrationsstö- rungen erfolgt sei. Das Drogenscreening sei negativ ausgefallen. Eine cMRT des Neurocraniums vom 2. Januar 2012 habe einen altersentspre- chenden Befund gezeigt, ohne Nachweis eines posttraumatischen Pa- renchymdefektes. Um die Frage zu beantworten, ob eine hirnorganische Beeinträchtigung vorliege, sei eine psychologische Testung durchgeführt worden. Dabei habe die prämorbide Intelligenz im «Mehrfachwahl-Wort- schatz-Test» und die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit im «Kurztest» unter dem Durchschnitt gelegen. Weiter seien Hinweise für eine akute ce- rebrale Insuffizienz und eine erworbene Störung der Intelligenzfunktionen feststellbar gewesen, weshalb aufgrund der Testergebnisse von einer hirn- organischen Beeinträchtigung auszugehen sei. Im Hinblick auf die Suchterkrankung sei eine Umschulung empfehlenswert, da sein Beruf als Koch ein Risikofaktor bzgl. Alkohol darstelle. Es habe sich schliesslich im Verlauf der stationären Therapie eine Verbesserung der Symptome gezeigt und der Patient sei in wesentlich gebessertem Gesamtzustand in die wei- terführende ambulante Therapie entlassen worden (IVSTA-act. 28). 7.6 Dem ärztlichen Bericht vom 13. Mai 2015 der Klinik J._______, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Suchtrehabilitation, über die stationäre Behandlung vom 30. April 2015 bis 13. Mai 2015 lassen sich die Diagnosen psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alko- hol (Abhängigkeitssyndrom; F10.2), Lese- und Rechtschreibestörung (F81.0) sowie sonstige psychische Störungen und Verhaltensstörungen (F10.8) entnehmen. Eine Depression sei mittels Depressionsselbstbeurtei- lungsbogen ausgeschlossen worden. Der Patient sei zur Überprüfung der kognitiven Beeinträchtigung im Rahmen von Verhaltensauffälligkeiten so- wie Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen zur stationären Wieder- aufnahme bei Alkoholabhängigkeit eingetreten. Es seien Hinweise für ein leichtes organisches Psychosyndrom mit einer mittelgradigen Störung des Kurzzeitgedächtnisses und eine leichte Aufmerksamkeitsstörung aufgetre- ten. Im Vergleich zur letzten Testung sei eine deutliche Verbesserung der kognitiven Leistung feststellbar. Nach erfolgter stationärer Behandlung sei
C-4365/2021 Seite 14 der Beschwerdeführer in stabilem Zustand ins häusliche Umfeld zur weite- ren ambulanten Betreuung entlassen worden. Als weiterführende Mass- nahme werde im Besonderen eine Umschulung empfohlen (IVSTA-act. 25). 7.7 Im «Kurz-Arztbrief» der Klinik K._______ vom 20. Januar 2016 sind die Diagnosen Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom (F10.2 und F17.2), schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1) und eine Hypercholes- terinämie (E78.0) festgehalten. Der Beschwerdeführer habe sich vom 7. Oktober 2015 bis 20. Januar 2016 in stationärer Behandlung befunden und sei in arbeitsfähigem Zustand entlassen worden (IVSTA-act. 36). 7.8 Dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik K._______ vom 25. Ja- nuar 2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Alkoholabhängigkeits- syndrom (F.10.2), Tabakabhängigkeitssyndrom (F.17.2), schädlicher Ge- brauch von Cannabinoiden (F.12.1) und eine Hypercholesterinämie (E78.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist ersichtlich, dass diese weder in bisheriger noch angepasster Tätigkeit eingeschränkt sei (IVSTA-act. 17). 7.9 Im nervenärztlichen Gutachten der L._______ Schulen (erstellt durch Dr. med. M._______, Facharzt für Nervenheilkunde) vom 13. November 2018 sind die folgenden Diagnosen festgehalten:
C-4365/2021 Seite 15 werde eine umfangreiche somatische und neuropsychologische Abklärung des Störungsbildes angesehen. Im Anschluss an diese Abklärung sei zu diskutieren, ob eine praxisorientierte berufliche Wiedereingliederungs- massnahme oder eine kombinierte medizinische und berufliche Rehabili- tation durchgeführt werden solle oder für ihn ein Arbeitsplatz in einer Selbsthilfefirma zu suchen sei (IVSTA-act. 11 S. 21 ff.). 7.10 Laut dem Ergebnisbericht der Massnahme zur erweiterten Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung der L._______ Schulen vom 30. November 2018 stehen im Vordergrund der gesundheitlichen Proble- matik unfallbedingte Konzentrations- und Merkfähigkeitseinbussen sowie belastungsabhängige Rückenbeschwerden. Anhaltspunkte für vermehrten Alkoholkonsum seien nicht gefunden worden und das negative Drogen- screening belege keinen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden. Auf- grund der pathologischen Leberwerte sei von einer Hepatitis-Erkrankung auszugehen. «Therapeutische, pädagogische, pflegerische und sozialme- dizinische Berufe kommen wegen der unzureichenden emotionalen Stressbelastbarkeit bzw. der Verhaltensauffälligkeiten (hirnorganisches Psychosyndrom versus beginnende Persönlichkeits- und Verhaltensstö- rung) nicht in Frage. Tätigkeiten verbunden mit häufigen Stressspitzen wie in der A La Carte-Gastronomie in der Regel vorkommend, Nachtschicht, extremem Zeitdruck wie bei Akkord, in exponierter Stellung wie es z.B. bei einer Vorgesetztenrolle der Fall wäre, ständig wechselnde Arbeitsaufgaben oder Bedingungen, Tätigkeiten, die ein sog. Multitasking-Talent vorausset- zen, Arbeitsbedingungen wie sie üblicherweise mit Leih/Zeitarbeit oder Werkvertrag verbunden sind, Tätigkeiten, die mit stark provisionsabhängi- ger Bezahlung einhergehen oder hohen Anforderungen an die emotionale Stressbelastbarkeit sollten vermieden werden. Es bestehen die im negati- ven Leistungsbild des medizinischen Gutachtens aufgelisteten körperli- chen Einschränkungen. Mit diesen Einschränkungen ist Herr A._______ für leichte bis mittelschwere Arbeiten unter den Bedingungen des allgemei- nen Arbeitsmarktes für wahrscheinlich 6 Stunden täglicher Arbeitsbelas- tung einsetzbar. Wegen der körperlichen Minderbelastbarkeit und der ver- muteten Teilleistungsstörungen hinsichtlich Aufnahmefähigkeit, Auffas- sungsgabe, sowie Konzentrations- und Merkfähigkeit wäre eine Wieder- aufnahme seines erlernten Berufs als Koch in Vollzeit wahrscheinlich nicht erfolgversprechend. Es sind daher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- ben notwendig, um Herrn A._______ beruflich zu integrieren.» Als weitere Massnahmen sei zunächst herauszufinden, was das auffällige Störungs- bild auslöse, um eine passende Therapie zu etablieren und die Wiederein- gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu versuchen. Insofern keine
C-4365/2021 Seite 16 Besserung erreicht werden könne, was wahrscheinlicher sei, sei an eine Beschäftigung im Umfang von 5 bis 6 Stunden am Tag in einem Inklusions- betrieb zu denken. Eine Umschulungsfähigkeit liege derzeit nicht vor (IV- STA-act. 19). 7.11 Dem Bericht von Prof. Dr. med. N., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10. April 2019 sind die Diagnosen Schlafapnoe (G47.39), Nikotinabusus (F17.1), Erschöpfungsdepression (F32.9), ADHS (F90.0) und Alkoholabusus (F10.1) zu entnehmen. Weiter stehe beim Pa- tienten eine Erschöpfung im Vordergrund und eine Therapie mit Antide- pressiva sei eingeleitet worden (IVSTA-act. 5). 7.12 Dem Bericht der nervenärztlichen Praxis O. vom 3. Septem- ber 2019 lassen sich als Diagnosen ein Zustand nach schwerem Schädel- Hirn-Trauma vor 12 Jahren, eine leichte kognitive Störung, eine Neuras- thenie und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung entnehmen. Hin- weise auf einen multiplen Substanzgebrauch oder eine Alkoholabhängig- keit seien nicht vorhanden. Ferner sei der Beschwerdeführer schwer zu bewegen, eine Reevalutation seiner neurokognitiven Beschwerden durch- zuführen. Angeboten worden sei ihm ein MRT zur Verlaufskontrolle und ein EEG zur neuropsychologischen Diagnostik. Das EEG habe er «vehement» abgelehnt. Unter dem Titel «Neurologischer Befund» ist «Kein Meningis- mus, Hirnnerven regelrecht. Kein Anhalt für motorische und sensible Aus- fälle, Muskeleigenreflex seitengleich, Babinsky bds. Negativ, Koordina- tions- und Halteprüfung unauffällig. Vegativum o.B.» ausgeführt (IVSTA- act. 50). 7.13 Am 16. Dezember 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine Kern- spintomographie des Schädels durchgeführt. Dabei wurde auf seinen Wunsch hin auf die Applikation von Kontrastmittel verzichtet. Dem am glei- chen Tag verfassten sich dazu äussernden ärztlichen Bericht der Radiolo- gie P._______ kann ein Normalbefund entnommen werden. Kriterien für eine Raumforderung oder Liquorzirkulationsstörung seien nicht festgestellt worden (IVSTA-act. 47). 7.14 Dem Bericht der nervenärztlichen Praxis O._______ vom 13. Januar 2020 zufolge, stellte sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 vor, wobei ein Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma vor 12 Jahren, eine leichte kognitive Störung, kein Hinweis auf multiplen Substanzge- brauch oder Alkoholabhängigkeit, eine Neurasthenie und eine undifferen- zierte Somatisierungsstörung diagnostiziert wurden. Mit Bezug auf die
C-4365/2021 Seite 17 Kernspintomografie des Schädels vom 16. Dezember 2019 liege ein un- auffälliger Hirngewebebefund vor (vgl. E. 7.12 hiervor). Man sei zur Über- einkunft gelangt, zunächst das EU-Rentenverfahren abzuschliessen. Der Beschwerdeführer überlege sich, eine Beschäftigung als Koch zu suchen. Alternativ sei zur Reevaluation des aktuellen Stands an eine stationäre Be- handlung zu denken (IVSTA-act. 49). 7.15 Dem Bericht vom 4. Juni 2020 von Dr. phil. Q., psychologi- sche Psychotherapeutin, und Dr. med. R., Fachärztin für psycho- somatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärztin für Psychiatrie, Universitätsklinikum S., lassen sich die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und ein Zustand nach einer mittelgradig depressiven Episode (F32.1) entneh- men. Weiter sei aufgrund der Schwere der Symptomatik und der damit ver- bundenen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung eine teilstationäre psychosomatische Behandlung angezeigt, wobei der Beschwerdeführer die Aufnahme auf die Warteliste abgelehnt habe. Empfohlen sei weiter eine Vorstellung beim Schmerzzentrum der Universitätsklinik S. und eine ambulante Psychotherapie (IVSTA-act. 103). 7.16 Im ärztlichen Bericht der Radiologie P._______ vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 127) sind folgende Befunde festgehalten: «1. Lumbosakrale Übergangswirbel-Bildung mit Neoarthrosen in den Sakrumflügeln, mut- masslich degenerativ verändert und auf der rechten Seite aktuell mit moderater Aktivierung. Tiefliegende, schmale letzte Bandscheibe S1/2 bezeichnet. 2. Moderate, ventral betonte Deckplattenabflachung des 5. LWK bei intakter Vorder- und Hin- terkante und ohne assoziiertes Spongioasödem, passend zu einer alten Kompressionsfraktur. Zentral kleine, blande intervertebrale BS-Hernierung in der Deckplatte. 3. Aktivierte Osteochondrose der Etage L5/S1 mit zusätzlich breitbasiger medianer bis medi- orechtslateraler, subligamentärere BS-Hernierung in enger Lagebeziehung zum rechten S1- Wurzelverlauf ohne Kriterien für eine nervale Affektion bzw. Kompression. Begleitende, blande Spondylarthrose mit mittel bis höhergradigen gemischten Foramenstenosen rechtsbe- tont ohne Maskierung der L5-Passagen. 4. Saumartige nicht kompressive BS-Vorwölbung und reizlose Spondylarthrose L4/5. Chond- rose L1/2 und angedeutete alte Scheuermann’sche Veränderungen am thorakolumbalen Übergang mit Streckfehlhaltung. 5. Unauffälliger Spinalkanal und paravertebrale Weichteile. Unverdächtiges Knochenmark.» 7.17 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgrund eines abgelehnten Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenver- sicherung C._______ fand eine psychiatrische Begutachtung statt. Dem darüber Auskunft gebenden Bericht D./E. vom 26. Okto- ber 2020, lassen sich die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsakzentu- ierung (F61), schädlicher Gebrauch von Cannabis (F12.2),
C-4365/2021 Seite 18 vordiagnostiziertes Alkoholabhängigkeitssyndrom (derzeit abstinent; F10.2), Verdacht auf Legasthenie (F81.0), Zustand nach konservativ be- handelter LWK-4 bzw. LWK-5-Fraktur und Tinnitus entnehmen. Als derzei- tige Beschwerden berichte der Versicherte über wandernde Schmerzen am ganzen Körper, hauptsächlich im Rückenbereich, aber auch immer wie- der an Armen und Beinen. Er habe Verkrampfungen am ganzen Körper, Krämpfe im Wadenbereich und an der Fusssohle. Ausserdem beschreibe er Zuckungen am ganzen Körper, wobei ebensolche Zuckungen auch an- lässlich der Untersuchung aufgetreten seien. Konkret habe der rechte Un- terschenkel spürbar und dezent sichtbar rhythmisch gezuckt (IVSTA-act. 90 S. 4 und 11). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für 6 und mehr Stunden täglich einsetzbar. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Kon- zentrationsvermögen, das Reaktionsvermögen, das Anpassungs- und Um- stellungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Einbin- dung in komplexe Arbeitsvorgänge, Akkord und taktgebundene Arbeit, be- sonderer Zeitdruck, häufig wechselnde Arbeitszeiten, Nachtschichten, er- höhte Verletzungsgefahr, Lärm (aufgrund Tinnitus) und erleichtertem Zu- gang zu Alkohol sowie anderen potentiell suchterzeugenden Substanzen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei er nicht mehr als Chefkoch, aber als Hilfskoch für 6 und mehr Stunden pro Tag einsetzbar (IVSTA-act. 67 und 90). 7.18 Die Ärztin des RAD, Dr. med. T._______, diagnostizierte in ihrer Stel- lungnahme vom 11. Juni 2021 als Hauptdiagnosen einen Verdacht auf ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1998 (F06.9), Alkoholabusus, sistiert (F10.1), Cannabiskonsum (F12.1), prämor- bide Minderintelligenz nicht näher angegeben, Legasthenie, einen Ver- dacht auf ADHS (F90.0) und als Differentialdiagnose einen Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F10.71). Weiter als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der LWS und schliesslich als Nebendiagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verkehrsunfall 1998 (Schädel-Hirn-Trauma, Fraktur Lendenwirbelkörper LWK-4, fragliche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [F45.41]), Schlafapnoe (G47.39), Nikotinabusus (F17.1), einen Status nach Erschöp- fungsdepression (F32.9), einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) und Tinnitus. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei er «seit Jahren» in der bisherigen Tätigkeit als Chefkoch zu 100 % arbeitsunfähig. Als Hilfskoch bestehe spätestens ab 5. November 2018 eine
C-4365/2021 Seite 19 Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber seit jeher 100 % arbeitsfähig (IVSTA-act. 132). 7.19 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 4. Feb- ruar 2021 Einwand erhoben hatte, wurde beim medizinischen Dienst der IVSTA eine psychiatrische Stellungnahme vom 26. August 2021 eingeholt. Dr. med. U., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte darin aus, dass ein Missbrauch von Cannabis (F12.2) sowie ein vordiag- nostiziertes Alkoholabhängigkeitssyndrom mit weitgehender Abstinenz (F10.2) vorhanden seien. Der Verdacht auf ein leichtes hirnorganisches Syndrom werde in Vorberichten erwähnt. Bekannt sei weiter eine Legas- thenie, wohingegen die Diagnose ADHS nie eindeutig gestellt worden sei. Für eine chronische Schmerzstörung und eine depressive Episode seien keine sicheren Anhaltspunkte aus den Akten zu gewinnen. In den Jahren 2018 und 2021 sei er in Deutschland umfangreich abgeklärt worden. Mit Bezug auf ebendiese Untersuchungen sei eine ähnliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit festzustellen. Eine Tätigkeit als Chefkoch oder Koch mit Leitungsfunktion im Schichtdienst mit hohem Zeitdruck, Multitasking und hoher emotionaler Belastung sei nicht zumutbar. Bei einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen. Aus psychiatrischer Sicht werde die durch die Ärztin des RAD festge- legte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 7.17 hiervor) bestätigt (IVSTA-act. 93 und 135). 7.20 Im Befundbericht vom 30. September 2021 von Dr. med. V., Facharzt für Anästhesiologie, sind folgende Diagnosen aufgeführt (BVGer- act. 11):
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C-4365/2021 Seite 21 7.24 Dr. med. N._______ stellte im Bericht vom 9. Februar 2023 die Diag- nosen Erschöpfungsdepression (F32.9), ADHS (F90.0), Alkoholabusus (F10.1), somatoforme Schmerzstörung (F45.40), Polyneuropathie (G62.9) und Karpaltunnelsyndrom rechts (G65.0). Klinisch stehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Vordergrund. Eine Therapie mit Antidepressiva sei eingeleitet worden (BVGer-act. 21). 7.25 Dem Bericht des Universitätsklinikums S., psychiatrische und psychotherapeutische Klinik, vom 12. Juli 2023 lassen sich die Diag- nosen V.a. kognitive Störung multifaktorieller Genese, V.a. ADHS, chroni- sche Schmerzstörung, linksrotatorische Atlasfehlstellung, psychische Ver- haltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotro- per Substanzen, Alkoholabusus, Z.n. Cannabiskonsum und Bruxismus ent- nehmen. Empfohlen werden eine Vorstellung in der Wirbelsäulensprech- stunde sowie neurologische Abklärungen, um der Frage nach einer Stö- rung der Liquorzirkulation nachzugehen (BVGer-act. 21). 7.26 Dem Bericht vom 13. September 2023 von Dres. med. Y., Facharzt für psychosomatische Medizin und R._______ sowie der Psycho- login Z., Universitätsklinikum S., lässt sich die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) entnehmen. Als weitere Massnahmen sei eine erneute neurologi- sche Diagnostik empfohlen. Aufgrund der geringen Therapiemotivation sei demgegenüber eine erneute Vorstellung im Schmerzzentrum aktuell nicht angezeigt (BVGer-act. 21). 7.27 Der Bericht des Reha-Zentrums Aa._______ vom 17. Oktober 2024 gibt Auskunft über einen vom 13. August 2024 bis 3. September 2024 er- folgten stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers. Als Diagnosen sind ein chronisches LWS-Syndrom, eine chronische Schmerz- störung sowie Ein- und Durchschlafstörungen dokumentiert (BVGer-act. 21). 8. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung im Wesentli- chen auf die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. T._______ vom 11. Juni 2021 und 5. Januar 2022 sowie die Stellungnahme von Dr. med. U._______, medizinischer Dienst der IVSTA, vom 26. August 2021 (vgl. zur Beweiswürdigung versicherungsinterner medizinischer Berichte E. 6.2.6 hiervor; IVSTA-act. 132 und 135 sowie BVGer-act. 10, Beilage).
C-4365/2021 Seite 22 8.1 Dr. med. T._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2022 unter dem Titel Hauptdiagnosen einen Verdacht auf ein leichtes hirnorga- nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 1998 (F06.9) und als Dif- ferentialdiagnose einen Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F10.71) auf. Weiter werden ein eventueller Alkoholabu- sus (F10.1, sistiert), Cannabiskonsum (F12.1), prämorbide Minderintelli- genz, Legasthenie (anamnestisch) und ein Verdacht auf ADHS (F90.0) er- wähnt. Als «Nebendiagnose(n) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» sind degenerative Veränderungen der LWS und schliesslich als «Nebendi- agnose(n) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» ein Status nach ei- nem Verkehrsunfall 1998, ein Schädelhirntrauma, eine Fraktur der Lenden- wirbelkörper, eine fragliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), Schlafapnoe (G47.39), Nikotinabusus (F17.1), jeweils ein Status nach Erschöpfungsdepression (F32.9) und mit- telgradig depressiver Episode (F32.1) sowie Tinnitus genannt (IVSTA-act. 132 S. 2 und 3). Im Rahmen der Beurteilung legte sie dar, aus den Unter- lagen ergebe sich ein Verdacht auf eine neuropsychologische Einschrän- kung, wobei eine Kombination aus einer bereits vorbestehenden Intelli- genzminderung ohne IQ-Angabe, einem ADHS, einem möglichen intermit- tierenden Alkohol- und Cannabiskonsum, einer möglichen beginnenden Persönlichkeitsveränderung und einem möglichen psychoorganischen Syndrom bestehe. Er sei bisher als Koch tätig gewesen. Dabei sei es häu- fig zu vorzeitigen Kündigungen gekommen, was eine seit Jahren vorlie- gende Problematik vermuten lasse. Die Tätigkeit als leitender Koch sei nicht angepasst. Ohnehin sei fraglich, wie er die 3.5 Jahre als Chefkoch durchgestanden habe. Eine Verbesserung sei nicht zu erzielen. Unter dem Titel spezielle zu berücksichtigende Einschränkungen sind folgende Felder angekreuzt: «Rumpfrotation», «Überkopfarbeit», «sich bücken», «ho- ckend, kniend», «Klettern auf Leiter, Gerüst», «Lärm», «Kälte», «Nachtar- beit», «Wechselschichten», «Arbeit mit Verantwortung», «Arbeit die eine grosse Autonomie verlangt», «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit», «Ar- beit die Stress erzeugt», «Arbeit mit Schnelligkeit» und «Arbeit die kom- plexe Aufgaben beinhaltet». Nach Berücksichtigung der Einschränkungen könne die Arbeit ganztags, in wechselnden Arbeitspositionen und unter Be- rücksichtigung, dass höchstens Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben wer- den dürfen, durchgeführt werden. Zu vermeiden seien weiter besondere Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Um- stellungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Einbin- dung in komplexe Arbeitsvorgänge, Akkord- und taktgebundene Arbeit, be- sonderer Zeitdruck, häufig wechselnde Arbeitszeiten, Nachtschichten, Tä- tigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Lärm (Tinnitus), erleichterter
C-4365/2021 Seite 23 Zugang zu Alkohol und anderen potentiell suchterzeugenden Substanzen, langes Stehen und Zwangshaltungen des Rückens. Weiter bestehe eine Legasthenie und wahrscheinlich eine Rechenschwäche. In der bisherigen Tätigkeit als Chefkoch sei er seit Jahren 100 % arbeitsunfähig. Als Hilfs- koch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In einer angepassten Tä- tigkeit habe demgegenüber (ausser während Reha- und Klinikaufenthal- ten) nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (BVGer-act. 10, Beilage). 8.2 Diese Beurteilung von Dr. med. T._______ vom 5. Januar 2022 ist, so- weit sie den somatischen Teil betrifft, nachvollziehbar. Als somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie lediglich eine degenerative Veränderung der LWS. Für sie sei somit eine Tätigkeit, welche eine erhöhte Rückenbelastung erfordere und reines ste- hen beinhalte, nicht angepasst. Entsprechende funktionelle Einschränkun- gen seien zu berücksichtigen (BVGer-act. 10, Beilage). Hinweise, wonach weitere für die Arbeitsfähigkeit relevante Befunde vorliegen, sind aus den Akten nicht zu gewinnen. Insbesondere konnte eine hirnorganische Schä- digung ausgeschlossen werden, denn die durchgeführte Kernspintomogra- fie des Schädels vom 16. Dezember 2019 zeigte einen Normalbefund und bereits im MRT vom 2. Januar 2012 konnte ein altersentsprechender Be- fund des Neurokraniums ohne Nachweis eines posttraumatischen Pa- renchymdefekts festgestellt werden (IVSTA-act. 28 S. 3 und 47). Soweit den vorhandenen medizinischen Berichten eine Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit entnommen werden kann, wird auch aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (und teilweise auch in der bisherigen) Tätigkeit bestätigt:
C-4365/2021 Seite 24 beschäftigen. Diesfalls sei von einer maximalen täglichen Ar- beitszeit von 5 bis 6 Stunden auszugehen (IVSTA-act. 19).
C-4365/2021 Seite 25 Die Blutwerte zeigten keine Auffälligkeiten im Hinblick auf Alkoholkonsum. THC sei im Oktober 2020 im Urin nachgewiesen worden, wobei der Versi- cherte angegeben habe, zuletzt vor drei Wochen konsumiert zu haben. Ein Verdacht auf ein leichtes hirnorganisches Syndrom sei in früheren Berich- ten, insbesondere 2018 im Rahmen beruflicher Abklärungen durch die L._______ Schulen, erwähnt worden. Zudem habe der Versicherte 1998 während seines Wehrdienstes bei der Bundeswehr infolge eines Verkehrs- unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Fraktur des vierten Wirbelkör- pers erlitten. Dabei seien funktionelle Einschränkungen, wie eine vermin- derte Auffassungsgabe für komplexe Zusammenhänge sowie eine leichte Beeinträchtigung von Konzentration und Merkfähigkeit, festgestellt wor- den. Bekannt sei zudem eine Legasthenie, während ein ADHS nie eindeu- tig diagnostiziert worden sei. Es gebe keinen sicheren Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung, im Kontakt wirke er (recte: nicht) schmerzge- plagt und gebe keine relevante Schmerzsymptomatik an. Eine depressive Episode sei laut Bericht D./E. vom 26. Oktober 2020 in der Vorgeschichte nicht eindeutig feststellbar (IVSTA-act. 135). In der Persönlichkeit des Versicherten zeigten sich Auffälligkeiten mit einer Tendenz zu misstrauisch-paranoiden und möglicherweise dissozialen Zü- gen. Er steuere seine Kooperation bewusst, um Anforderungen zu mini- mieren und keine allzu hohen Erwartungen beim Gegenüber zu wecken. Bisher habe es nur sporadische nervenärztliche Kontakte gegeben, jedoch weder eine Psychotherapie noch eine längerfristige medikamentöse Be- handlung. Er habe von negativen Erfahrungen mit einem nicht näher be- kannten Psychopharmakon berichtet. Seine letzte berufliche Tätigkeit habe er 2018/2019 ausgeübt. Er sei in der Lage, sich im Umfeld seiner Her- kunftsfamilie einen weitgehend geregelten Tagesablauf zu schaffen und übernehme Aufgaben im Haushalt. Die Beziehung zur Mutter werde von außen häufig als eng bis symbiotisch beschrieben. Diese begleite ihn zu Terminen, habe 2015 eine stationäre Therapie initiiert und übernehme of- fenbar einen Großteil seiner Korrespondenz. Zudem stehe er in Kontakt mit Bekannten und Freunden und besuche diese. Der Versicherte sei zusammenfassend in den Jahren 2018 und 2021 in Deutschland umfassend hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit untersucht worden. Die medizinische Vorgeschichte reiche bis ins Jahr 1998 zurück, als er bei einem Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Fraktur des vierten Lendenwirbelkörpers erlitten habe. In späteren Jahren seien Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum sowie Cannabis-Missbrauch bekannt geworden. Bereits zuvor habe er schulische Schwierigkeiten aufgrund
C-4365/2021 Seite 26 einer Legasthenie gehabt, wobei ein ADHS nie eindeutig diagnostiziert worden sei. Trotz dieser Herausforderungen habe der mittlerweile 43-jäh- rige Versicherte nach der Migration seiner Herkunftsfamilie aus Rumänien nach Deutschland eine Ausbildung als Koch abgeschlossen und in diesem Beruf gearbeitet. In seiner beruflichen Laufbahn seien jedoch zahlreiche Stellenwechsel auffällig. Die umfangreichen fachärztlichen Untersuchun- gen und Abklärungen der Jahre 2018 und 2021 hätten zu ähnlichen Ein- schätzungen der Leistungsfähigkeit geführt. Eine Tätigkeit als Chefkoch oder in einer leitenden Funktion mit Schichtdienst, hohem Zeitdruck, Mul- titasking-Anforderungen und hoher emotionaler Belastung sei nicht zumut- bar. Hingegen werde eine volle Arbeitsfähigkeit für eine entsprechend an- gepasste Tätigkeiten angenommen. Aus psychiatrischer Sicht werde die von Dr. med. T._______ festgelegte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (IVSTA- act. 132 und 135). 8.4 Mit BGE 143 V 409 (vgl. auch BGE 143 V 418) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mit- telgradiger Natur, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ei- nem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Weiter hat das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens ge- mäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnis- sen der Medizin auch die bisherige Rechtsprechung fallen gelassen, wo- nach primäre Abhängigkeitssyndrome resp. Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund- heitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen des- halb keiner näheren Abklärung bedürfen (BGE 124 V 265 E. 3c; 99 V 28 E. 2; Urteile 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1; 9C_ 620/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2). Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisver- fahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärzt- lich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfä- higkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rah- men des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhän- gigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft
C-4365/2021 Seite 27 eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängig- keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden» (Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.5 [zur Publikation vorgesehen]). 8.5 Auf die mehrfach diagnostizierte Suchterkrankung des Beschwerde- führers ging die RAD-Ärztin ihrer Beurteilung nicht weiter ein. So stellte Dr. med. U._______ zwar fest, dass „psychiatrisch ein Missbrauch von Can- nabis (F12.2) sowie ein diagnostiziertes Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2)“ vorliege. Sie machte allerdings keinerlei weitere Angaben zum Konsumverhalten des Beschwerdeführers oder veranlasste diesbezüglich weitere Abklärungen. Die RAD-Ärztin begnügte sich lediglich mit der Fest- stellung, dass THC im Urin im Oktober 2020 gesichert worden sei und dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben letztmals vor drei Wochen konsumiert habe. Aufgrund dieser rudimentären Ausführungen bleibt die Frage, wie sich die Suchterkrankung des Beschwerdeführers auf seine Ar- beitsfähigkeit auswirkt, gänzlich ungeklärt. Mangels Angaben zum Schwe- regrad der Abhängigkeit kann dementsprechend auch keine sachgerechte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des strukturierten Beweisver- fahrens durchgeführt werden. 8.6 Weiter führte Dr. med. U._______ aus, es sei kein sicherer Anhalt für eine chronische Schmerzstörung vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke aktuell weder schmerzgeplagt noch gebe er eine relevante Schmerzprob- lematik an (Anm. des Gerichts: Die Aussage ist wohl angelehnt an den Be- richt D./E. vom 26. Oktober 2020, wo ebendies ausge- führt wird; vgl. IVSTA-act. 90 S. 16). Dies steht im Widerspruch zu den Aus- führungen von Dr. med. R._______ und Dr. phil. Q., Universitäts- klinikum S., die im Bericht vom 4. Juni 2020 als Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein Zustand nach einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) festhalten (IVSTA-act. 75). Die Annahme einer chronischen Schmerzstörung ergibt sich sodann auch aus dem Gerichtsgutachten vom 25. April 2022, welches im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Ak- ten genommen wurde (vgl. nachfolgend E. 9), und in dem nebst einer kom- binierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabi- len Anteilen (F61.0), einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1) auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diag- nostiziert wurde (BVGer-act. 18, Beilage). Zudem enthalten auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizinischen Berichte vom
C-4365/2021 Seite 28 27. Juni 2022 (Dres. med. X.), 9. Februar 2023 (Dr. med. N.), 12. Juli 2023 (Universitätsklinikum S.) und 13. Sep- tember 2023 (Universitätsklinikum S.) die Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung (BVGer-act. 21). Soweit diese Berichte, wie vorlie- gend, Rückschlüsse auf eine bereits früher gestellte Diagnose zulassen, sind diese im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. hiervor E. 3.1). Schliesslich steht die Aussage von Dr. med. U., wonach in der Vergangenheit keine eindeutige depressive Episode eruierbar sei, in einem Spannungsverhältnis zu der von Prof. Dr. med. N. bereits im April 2019 diagnostizierten und medikamentös behandelten Erschöpfungsde- pression (IVSTA-act 5). Dieselbe Diagnose bestätigte der behandelnde Psychiater im Übrigen auch in seinem letzten aktenkundigen Bericht vom 9. Februar 2023 (IVSTA-act. 5 und BVGer-act. 21). Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass trotz mehrfach diagnostizierter Suchterkrankung des Beschwerdeführers keine verlässlichen Angaben zu seinem Konsumverhalten aktenkundig sind, die eine Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit anhand einer Indikatorenprüfung zuliessen (vgl. hiervor E. 8.4). Zudem bestehen Hinweise, dass nebst der Suchtproblematik auch eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne einer De- pression und/oder eine chronische Schmerzstörung vorliegen könnte. Ins- gesamt bestehen an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. U._______ namhafte Zweifel, weshalb grundsätzlich weitere medizinische Abklärungen zu tätigen sind (vgl. hiervor E. 6.2.6). 9. Zu prüfen bleibt, ob das im deutschen Rentenverfahren eingeholte Ge- richtsgutachten von Dr. med. W._______ vom 25. April 2022 zur Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ersatzweise herangezo- gen werden kann (BVGer-act. 18, Beilage). 9.1 Als Diagnosen führte Dr. med. W._______ eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD- 10 F61.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) auf. Es handle sich bei den Gesundheitsstörungen auf dem neurologisch-psy- chiatrischen Fachgebiet um «echte psychische Krankheitsbilder, die je- doch sicherlich zum Teil sowohl unter eigener zumutbarer Willensanstren- gung als auch insbesondere mit ärztlicher Hilfe überwunden werden
C-4365/2021 Seite 29 können» (S. 23). Das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerde- führers könne aufgrund der Verhaltensweise aber nur unzureichend beur- teilt werden, Einschränkungen des Konzentrationsvermögens und der Af- fekt- und Impulskontrolle seien sehr wahrscheinlich (Gutachten S. 24). 9.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gutachter einer überholten Konzeption hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedient, indem er ausführt, die psychischen Krankheitsbilder seien mit eigener zumutbarer Willensanstrengung überwindbar (vgl. BGE 130 V 352, mit dem das Bun- desgericht die sog. Überwindbarkeitspraxis begründete und später mit BGE 141 V 281 zugunsten einer mittels Indikatoren zu prüfenden, offenen und ressourcenorientierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgab). Der Gutachter stellte zwar die Diagnose «schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)», weitere Erhebungen und Ausführungen wurden zu die- sem Thema aber nicht getätigt. Insbesondere ist weiterhin unklar, welche Substanzen der Beschwerdeführer konsumiert und in welcher Menge. Zur Diagnose der Alkoholabhängigkeit führte der Gutachter aus, dass diese in der Vergangenheit im Vordergrund stand, dass jedoch in den Jahren 2015/2016 eine qualifizierte Entgiftung und eine stationäre Entwöhnungs- behandlung erfolgten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Vorlie- gen einer Abhängigkeit verneint. Allerdings seien die Angaben zweifelhaft und von einer Bagatellisierungstendenz auszugehen. Dies zeige sich ins- besondere mit dem von ihm geschilderten Umgang mit Cannabis (Gutach- ten S. 19). Soweit der Gutachter zum Schluss gelangt, dass trotz vorhandener psychi- scher Krankheitsbilder und anlässlich des während der Untersuchung le- diglich unzureichend beurteilten tatsächlichen Leistungsvermögens eine Arbeitsfähigkeit von «mindestens sechs Stunden und länger in einer Tätig- keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt» vorhanden sei, ist dies so nicht nachvollziehbar. So räumte der Gutachter selber ein, dass aufgrund der medizinischen Dokumentation Einschränkungen des Konzentrationsver- mögens und insbesondere der Affekt- und Impulskontrolle sehr wahr- scheinlich seien (S. 22 f.). Auch ist dem Gutachten in diesem Zusammen- hang zu entnehmen, dass «die Untersuchung [...] von einem ausgeprägten Tendenzverhalten geprägt war. Das Verhalten erweckte zumindest zeit- weise durchaus auch den Eindruck von Simulation. Andererseits kann ein unbewusster und wahrscheinlich auch krankheitsbedingter Anteil ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Am ehesten handelt es sich hierbei um eine in der Persönlichkeit verankerte Problematik, so dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen ist»
C-4365/2021 Seite 30 (S. 21). Obschon der Gutachter das während der Begutachtung demons- trierte Aggravations- bzw. Simulationsverhalten des Beschwerdeführers thematisierte bzw. dieses in seine Beurteilung einfloss, liess der Experte eine für den Rechtsanwender nachvollziehbare Auseinandersetzung (ins- besondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit) vermissen. Zudem ist festzuhalten, dass die Deutsche Rentenversicherung ein von der schweizerischen Invalidenversicherung wesentlich abweichendes Renten- abstufungssystem kennt (vgl. dazu Urteile des BVGer C-1601/2019 vom 18. November 2020 E. 7.5.2 und C-6073/2020 vom 4. August 2020 E. 6.2). Die (an das deutsche Bemessungssystem anknüpfenden) Schlussfolge- rungen im erwähnten Gutachten weisen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die für die schweizerische Rentenbemessung erforderliche, rechts- genügliche Präzision auf (vgl. zur feineren Rentenabstufung nach schwei- zerischem Recht: Art. 28 Abs. 2 IVG), um auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zu schliessen. 9.3 Ergänzend ist zu beachten, dass die Grundsätze der Versicherungs- medizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind. Laut Rechtsprechung kann daher nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2). Ärzte mit anerkanntem Facharzt- titel in der Schweiz nehmen regelmäßig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teil und befinden sich dadurch stets auf dem aktuellen Wis- sensstand (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.H. auf BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Aufgrund des Gesagten kann zur Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos auf das in Deutschland veranlasste Gerichtsgutachten abgestellt werden. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine hinreichend beweiskräfti- gen medizinischen Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2020 ermöglichen. Viel- mehr erweisen sich die im Recht liegenden medizinischen Akten als lü- ckenhaft und lassen insbesondere eine verlässliche Einschätzung des ge- samten Gesundheitszustands, insbesondere des psychischen bzw. sucht- bedingten Beschwerdebilds nicht zu. Dies gilt umso mehr, als sich die Vo- rinstanz vorliegend auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen ihres RAD gestützt hat und in diesem Zusammenhang bereits bei geringen
C-4365/2021 Seite 31 Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel- lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind und hier keine ab- schliessende und verlässliche Schlussfolgerung möglich ist. An dieser Ein- schätzung ändern auch die durch den Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. 10.1 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch: BGE 136 V 376 E. 4.1 sowie Art. 12 VwVG) offensichtlich mangelhaft abgeklärt hat und daher die ent- scheidwesentlichen Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind, steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 10.2 Aufgrund des Ausgeführten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Psychi- atrie unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGE 148 V 49, 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281), Neurologie (einschliesslich einer neuropsychologischen Abklärung), Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Orthopädie erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen. Denn es ist grundsätzlich Sache der beauftragten Sachver- ständigen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär zu erstellenden Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4634/2014 vom 5. September 2016 E. 7.2 in fine). 10.3 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu: Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.), und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und es sind dem
C-4365/2021 Seite 32 Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 10.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 6. September 2021 aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 829.79 (BVGer-act. 8) ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskos- ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zugesprochen werden. Dem nicht anwaltlich vertre- tenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig ho- hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vo- rinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4365/2021 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfü- gung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 829.79 wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-4365/2021 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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