B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4363/2015
Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Prämienverbilligung; Verfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 30. April 2015.
C-4363/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...) 1927, niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, stellte am 12. Februar 2015 (Datum Postaufgabe) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend Vorinstanz oder GE KVG) einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 (Eingang bei der GE KVG: 16. Februar 2015). Dem Gesuch legte er verschiedene Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation bei (Vorakten der Ge- meinsamen Einrichtung KVG [GE] 2). A.b Mit Verfügung vom 30. April 2015 sprach die Vorinstanz dem Versi- cherten für das Jahr 2015 eine Prämienverbilligung von CHF 1‘128.60 zu. Sie wies darauf hin, dass gemäss einschlägiger Verordnung des EDI (Eid- genössisches Departement des Innern) vom 27. November 2014 über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2015 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Nor- wegen (SR 832.112.51) – gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (im Folgenden: Indexierungsverordnung 2015) das massgebende Einkommen kaufkraftbereinigt und in Schweizerfranken umgerechnet werde. Details seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das integrieren- den Bestandteil der Verfügung bilde (GE 3). B. B.a Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 erhob X._______ bei der Vorinstanz „Einspruch“ gegen „2 Rubriken der Berechnung“ in der Prämienverbilli- gungsverfügung und beantragte die Zusprache einer Prämienverbilligung von monatlich CHF 194.17. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 überwies die Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht „zur weiteren Bearbeitung“ (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung vom 30. April 2015, unter allfälligen Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 4). B.c Auf die ihm zur Kenntnis gebrachte Vernehmlassung hin reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, weshalb der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 den Schriftenwechsel ab- schloss (B-act 5-7).
C-4363/2015 Seite 3 B.d Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die Vorinstanz am 31. März 2016 Reglementsgrundlagen für die Jahre 2014/2015 (Reglemente über die Durchführung der internationalen Koor- dination in der Krankenversicherung ab 1. Januar 2014 und ab 1. Mai 2015 sowie Anhang zum Reglement gültig ab 1. Januar 2014) ein und wies be- treffend Umrechnungskurs auf Vorgaben des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen (BSV) aus dem Jahre 2002 und die vom inzwischen zustän- digen Bundesamt für Gesundheit (BAG) nicht bemängelte Weiterführung dieser Praxis hin (B-act. 10). B.e Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Vorinstanz ihre E-Mail-Kor- respondenz mit dem BSV vom 18./19. April 2016 zu den Akten, verwies auf damalige Vereinbarungen mit dem BSV zur Weiterführung der Wechsel- kurspraxis, eine inzwischen beim neu zuständigen BAG deponierte An- frage und dessen ausstehende Antwort (B-act. 13). B.f Am 28. April 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BAG um einen Amtsbericht und allfällige einschlägige Belege (B-act. 14). Das BAG nahm mit Amtsbericht vom 24. Mai 2016 Stellung zur Frage des Wechselkurses und der Kaufkraftbereinigung einer ausländischen Rente und der Durchschnittsprämie (B-act. 15). B.g Mit Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2016 nahm die Vorinstanz er- gänzend Stellung zum Amtsbericht des BAG und schloss sich grundsätz- lich dessen Positionen an, wies aber auf operationelle Probleme bei deren Umsetzung hin (B-act. 17). Der Beschwerdeführer reichte keine Schluss- bemerkungen ein. B.h Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 brachte das Gericht dem Be- schwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 18). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-4363/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilli- gung nach Art. 66a KVG zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilli- gung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85 bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). 1.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorlie- gend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Auch wenn im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung be- ziehungsweise die im Verfügungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse – und nicht etwa einzelne Elemente der Begründung – das Anfechtungs- objekt bilden und damit den zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es möglich, dass Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand nicht übereinstim- men. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise angefochten wird, sondern auch dann, wenn sich der Streitgegenstand ver- engt, weil einzelne Punkte nicht (mehr) strittig sind (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Art. 44 VwVG N. 5 m.w.H.). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
C-4363/2015 Seite 5 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend für den Anspruch des Beschwer- deführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 die im Jahr 2015 gel- tenden materiellen Bestimmungen. Dazu gehört neben dem KVG in der Fassung vom 1. Januar 2015 die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG; SR 832.112.5), in der Fassung vom 1. Januar 2012. Soweit nicht anders deklariert wird im Folgenden auf diese Fassungen von Gesetz und Verordnung Bezug genommen. Nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist namentlich eine Beurteilung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2015. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab- weichenden Begründung bestätigen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3 m.w.H.). 2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilli- gung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt wird. 2.5 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG) und richtet sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG. 2.6 2.6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligun- gen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Fami- lienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 sechs Pro- zent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prä- mienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durch- schnittsprämien den Betrag von sechs Prozent des massgebenden Ein- kommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
C-4363/2015 Seite 6 2.6.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Rein- vermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berück- sichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3 Abs. 3 VPVKEG). 2.6.3 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). 2.6.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbei- träge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Wird anstelle einer Rente eine Kapitalab- findung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfin- dung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. (...) Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermö- gensform vorhanden ist (Abs. 2). 2.6.5 Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrech- nung gilt Artikel 18 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.111; VFV) sinngemäss (vgl. Art. 5 VPVKEG). 2.6.6 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anre- chenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschie- des zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1
C-4363/2015 Seite 7 VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen ge- stützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisatio- nen (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7417/2015 vom 26. September 2016 E. 8.1). 2.6.7 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli- gungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnitts- prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehöri- gen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG). 2.6.8 In Art. 1 der Indexierungsverordnung 2015 setzte das EDI den zur Ermittlung des massgebenden Einkommens anwendbaren Preisniveauin- dex (Umrechnungsfaktor; Referenzgrösse: Schweiz 100) für Deutschland auf 100/65 und für die Niederlande auf 100/71 fest. In Art. 2 setzte das EDI die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende Durchschnittsprämie für Erwachsene in Deutschland auf CHF 339.- pro Monat fest. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 14. Mai 2015, erstens betrage sein kaufkraftbereinigtes Gesamteinkommen CHF 44‘564.33 statt den berücksichtigten CHF 48‘995.35. Damit liege die 6 %-Belastungs- grenze bei CHF 2‘673.86 jährlich statt CHF 2‘939.70. Zweitens verursache die massgebende Monatsprämie von CHF 339.- nicht einen Kaufkraftver- lust von 12 x CHF 339 = CHF 4‘068, sondern von CHF 4‘068 x (100/65) = CHF 6‘258.46 jährlich, also CHF 3‘584.60 mehr als das 6 % Limit. Es brau- che eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 194.17 pro Monat um die Mehrausgabe korrekt zu kompensieren. 3.2 Unumstritten unter den Parteien und vorliegend nicht weiter zu prüfen ist, dass das Reinvermögen des Beschwerdeführers die Ausschlussgrenze nach Art. 3 Abs. 3 VPVKEG nicht erreicht (vgl. E. 2.6.2) und grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht. 3.3 Gemäss dem der angefochtenen Verfügung zugehörigen Berech- nungsblatt hat die Vorinstanz die Prämienverbilligung wie folgt ermittelt:
C-4363/2015 Seite 8 3.3.1 Entsprechend den Gesuchsangaben berücksichtigte sie ein massge- bendes Einkommen von CHF 31‘846.98 (AHV-Rente von CHF 17‘304.-, „Rente Pensionskasse Pro“ von CHF 7‘017.20, Rente aus den Niederlan- den von CHF 7‘410.78 [€ 6‘135.72, umgerechnet zum Wechselkurs CHF/€ von 1.20781], Zins Migrosbank von CHF 111.60 und Zins Basler Kantonalbank von CHF 3.40). Damit hat sie die Einkünfte nach Art. 4 VPVKEG (Bst. a: Renteneinkünfte, Bst. c: Vermögenserträge) berücksich- tigt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (zum Umrechnungskurs für die Rente aus den Niederlanden s. unten E. 4.2 ff.). 3.3.2 Danach hat die GE KVG das anrechenbare Einkommen im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und Deutschland auf die Kaufkraft im Wohnland Deutschland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1 VPVKEG). Dafür rechnete sie das Einkommen in Höhe von CHF 31‘846.98 gemäss dem in Art. 1 der Indexierungsverordnung 2015 festgelegten Um- rechnungsfaktor CH/D (100/65) auf CH 48‘995.35 um, welches Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (s. oben E. 2.6.6, 2.6.8.) 3.3.3 Die zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches massge- bende Durchschnittsprämie für in Deutschland wohnhafte Erwachsene wurde vom EDI für das Jahr 2015 auf CHF 339 pro Monat festgesetzt (vgl. Art. 7 VPVKEG i.V.m. Art. 2 der Indexierungsverordnung 2015). Davon ausgehend hat die Vorinstanz zutreffend die jährliche Durchschnittsprämie von CHF 4‘068 (CHF 339 x 12) berechnet. 3.3.4 Der Betrag der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der jährlichen Durchschnittsprämie und 6 % des für 2015 ermittelten Rein- einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG). Dies entspricht gemäss der Berech- nung der GK KVG (s. oben E. 3.3.2 f.) vorliegend (gerundet) CHF 2‘939.70 (CHF 48‘995.35 / 100 x 6). Die Differenz aus jährlicher Durchschnittsprä- mie und 6 % des Reineinkommens (CHF 4‘068 – 2‘939.70) ergibt CHF 1‘128.30, d.h. die vorliegend von der GE KVG gewährte Prämienver- billigung für das Jahr 2015. 4. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ein kaufkraftbereinigtes Reineinkom- men von CHF 44‘564.33 (statt CHF 48‘995.35) berücksichtigt werde. 4.1 In einem ersten Schritt übernimmt er zur Berechnung dieses Betrags die von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommensbeträge mit Aus- nahme der Rente aus den Niederlanden (im Folgenden: NL-Rente) und
C-4363/2015 Seite 9 bereinigt diese Einkommensbeträge (CHF 24‘436.20) um die Kaufkraft ge- mäss EDI Preisniveauindex (Faktor CH/D: 100/65), was einen Betrag von CHF 37‘594.15 ergibt. Dieses Vorgehen ist soweit nicht zu beanstanden (s. oben E. 3.3.2; zur Kaufkraftbereinigung der NL-Rente s. nachfolgend E. 4.2 ff.). 4.2 In einem zweiten Schritt rechnet der Beschwerdeführer die NL-Rente zu einem Wechselkurs von CHF/€ von 1.04 statt dem von der Vorinstanz berücksichtigten Wechselkurs von 1.20781 um. Der letztgenannte Kurs sei nicht realistisch. Seit dem Kurssturz Anfang Jahr sei für 2015 eher etwa mit dem Wechselkurs von 1.04 zu rechnen. Zu prüfen ist somit, ob die GE KVG zu Recht auf dem Wechselkurs CHF/€ von 1.20781 abgestützt hat. 4.3 4.3.1 Artikel 5 VPVKEG lautet seit Inkrafttreten der VPVKEG am 1. Juni 2002 in den drei Amtssprachen wie folgt: Art. 5 Umrechnungskurse Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkom- men gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerech- net, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrechnung gilt Arti- kel 18 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung sinngemäss.
Art. 5 Cours de conversion La fortune nette selon l’art. 3, al. 3, et le revenu pris en compte selon l’art. 4 sont convertis en francs suisses selon le cours valable au moment du dépôt de la demande. L’art. 18 de l’ordonnance du 26 mai 1961 concernant l’assu- rance-vieillesse, survivants et invalidité facultative s’applique par analogie pour la conversion.
Art. 5 Corsi di conversione La sostanza netta ai sensi dell’articolo 3 capoverso 3 e il reddito computabile ai sensi dell’articolo 4 vengono convertiti in franchi svizzeri secondo il corso valido al momento della richiesta. Per la conversione è applicabile per analo- gia l’articolo 18 dell’ordinanza del 26 maggio 1961 concernente l’assicurazione facoltativa per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità.
Aus dem Wortlaut von Art. 5 Satz 2 VPVKEG ergibt sich, dass aArt. 18 VFV für die Umrechnung sinngemäss gilt (dt.) bzw. für die Umrechnung analog anwendbar ist (franz./ital.). Der Verweis bezieht sich auf die Umrechnung
C-4363/2015 Seite 10 als Vorgang. Dieser Vorgang soll analog oder sinngemäss zum Umrech- nungsvorgang erfolgen, wie er in aArt. 18 VFV geregelt ist. 4.3.2 Art. 18 VFV lautete in der vom Inkrafttreten der VFV am 1. Juni 1961 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aArt. 18 VFV) in den drei Amtssprachen wie folgt: Art. 18 Umrechnungskurs 1 Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt durch die Ausgleichs- kasse nach Fühlungnahme mit der Schweizerischen Nationalbank auf den 1. Januar jedes Jahres. 2 Bei erheblichen Kursschwankungen während des Jahres ist für Bei- tragszahlungen der Umrechnungskurs neu festzusetzen.
Art. 18 Cours de conversion 1 La caisse de compensation établit, après avoir entendu la Banque na- tionale suisse, le cours de conversion valable dès le 1er janvier de chaque année. 2 Si le cours de la monnaie varie sensiblement durant l’année, un nou- veau cours de conversion sera établi pour le paiement des cotisations.
Art. 18 Corso di conversione 1 La Cassa di compensazione fissa, dopo aver sentito la Banca nazio- nale svizzera, il corso di conversione valevole dal 1° gennaio di ogni anno. 2 In caso di notevoli fluttuazioni del corso della moneta durante l’anno, per il pagamento dei contributi è fissato un nuovo corso di conversione. 4.4 4.4.1 Aus dem Verweis von Art. 5 VPVKEG i.V.m. aArt. 18 VFV ergibt sich, dass die GE KVG im Bereich der Prämienverbilligung analog zur SAK dafür zuständig ist, die von Art. 5 VPVKEG beschlagenen Wechselkurse festzu- setzen. Dass aArt. 18 VFV (nur) analog bzw. sinngemäss Anwendung fin- det, gibt der GE KVG zusätzlichen Raum, um bei der Wechselkursfestset- zung den Eigenheiten der Prämienverbilligung bzw. den Unterschieden zur freiwilligen Versicherung Rechnung zu tragen. Dieses erhebliche Ermes- sen wird ausserdem dadurch bekräftigt, dass Aufgaben des KVG-Vollzugs mit internationalem Bezug eine Schwerpunkt-Tätigkeit der GE KEVG aus- machen und diese daher als spezialisierte Institution zu betrachten ist (vgl. insbesondere Art. 18 Abs. 2 bis -2 quinquies und Abs. 3 KVG; VPVKEG; Art. 19 KVV [SR 832.102]; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2000
C-4363/2015 Seite 11 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung [BBl 2000 4083 4094]). 4.4.2 Hingegen enthält aArt. 18 VFV keinerlei Vorgaben, wie der festzuset- zende Umrechnungskurs zu ermitteln ist. Dementsprechend ergeben sich aus dem Verweis auf aArt. 18 VFV auch keine Vorgaben oder Einschrän- kungen für die Bestimmung der Umrechnungskurse durch die GE KVG. Auch bei der Anwendung von Abs. 2 von aArt. 18 VFV, wonach bei nicht genauer quantifizierten Kursschwankungen („bei erheblichen Kursschwan- kungen“; „si le cours de la monnaie varie sensiblement“; „in caso di notevoli fluttuazioni del corso della moneta“) eine neue Umrechnung vorzunehmen ist, verfügt die GE KVG über einen erheblichen Spielraum, zumal im Be- reich der Prämienverbilligungen die Gewichtung von Kursunterschieden anders liegen mag als bei der freiwilligen Versicherung 4.4.3 Auf der Basis dieser Kompetenzen hat die GE KVG, wie sich ihrer Vernehmlassung, ihrer Stellungnahme vom 31. März 2016, ihrem E-Mail vom 18. April 2016 und den vorliegenden Akten entnehmen lässt, eine langjährige Praxis begründet und gepflegt, wonach das Reinvermögen (Art. 3 Abs. 3 VPVKEG) und das anrechenbare Einkommen (Art. 4 VPVKEG) gemäss Art. 5 VPVKEG zu dem Kurs in Schweizer Franken um- gerechnet wird, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragsstellung gilt. Für die Umrechnung gelte Art. 18 VFV und Ziffer 6.11 des durch den Vorsteher des EDI genehmigten Anhangs zum Reglement über die Durchführung der internationalen Krankenversicherung (Stand Januar 2014, auch gültig für das Jahr 2015; im Folgenden: Reglementsanhang). Letzterer sehe vor, dass für die Umrechnung des anrechenbaren Einkommens und des Rein- vermögens der Kurs am 1. Tag des Quartals massgeblich sei, in welchem der Antrag bei der GE KVG eintreffe (Datum des Eingangsstempels). Die GE KVG passe nach Vorgabe des EDI die Umrechnungskurse periodisch an. Als Basis im IT-Berechnungssystem seien die Umrechnungskurse ge- mäss Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) hinterlegt. Es handle sich um die Währungsumrechnungskurse, welche die Verwaltungs- kommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Durchführung der Verordnung VO (EWG) Nr. 574/72 (und der VO [EWG] 1408/71) festsetze. Seit dem Jahr 2002 würden – mit dem Einverständnis des BSV als damaliger Aufsichtsbehörde – diese Umrechnungskurse quartalsweise beigezogen. Wie die GE KVG in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2016 nachvollziehbar ausführt, wäre insbesondere eine tägliche Faktoranpassung nicht ohne weiteres system-
C-4363/2015 Seite 12 bedingt möglich und sinnwidrig. Zu Recht warnt sie, dass dadurch nament- lich bei Auszahlungsverzögerungen, Berücksichtigung der materiellen Fall- bearbeitungszeit, Komplikationen bei Sedexmeldungen, Kassenwech- selthemen, Stornierungsbuchungen etc. unnötige Ungleichbehandlungen unter Gesuchstellenden entstehen würden. Nach Änderung von aArt. 18 VFV sei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbart worden, dass ob- jektiv weiterhin auf die im EU-Amtsblatt quartalsweise veröffentlichten Wechselkurse zur VO Nr. 574/72 abgestützt werden solle. Auch nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde im Jahre 2012 sei die bisherige Pra- xis beibehalten worden, was vom inzwischen als Aufsichtsbehörde zustän- digen Bundesamt für Gesundheit (BAG) seit 2012 nicht bemängelt worden sei. 4.5 4.5.1 Diese Praxis der GE KVG beruht auf objektiven Faktoren, gewähr- leistet eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Antragsteller, stellt einen pragmatischen und sinnvollen Ansatz dar, der im Rahmen des der GE KVG zustehenden weiten Ermessens nicht als rechtswidrig beurteilt werden kann. Dass dabei auf die quartalsmässig von der zuständigen EG-Verwal- tungskommission festgesetzten Wechselkurse CHF/€ abgestützt wird, ver- leiht dieser Praxis zusätzliche Legitimität. 4.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 5 VPVKEG i.V.m. aArt. 18 VFV direkt der GE KVG die Wechselkursfestsetzungskompetenz zuspricht, die nicht von einer Einverständniserklärung der jeweils zustän- digen Aufsichtsbehörde abhängig ist. Soweit betreffend das Vorliegen einer Einverständniserklärung unterschiedliche Angaben vorliegen, braucht da- her darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 4.5.3 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die langjährige Praxis der GE KVG vor dem 1. Ja- nuar 2008 gegen die VPKE, das KVG oder gegen sonstiges Bundesrecht verstossen hat. 5. 5.1 Mit Wirkung per 1. Januar 2008 wurde das in der VFV bislang anwend- bare Vergangenheitsbemessungsverfahren durch das Gegenwartsbemes- sungssystem ersetzt (vgl. SILVIA GUTIÉRREZ, MICHEL JACCARD, Freiwillige AHV/IV: Gegenwartsbemessung und Reorganisation der Schweizerischen
C-4363/2015 Seite 13 Ausgleichskasse, in: Soziale Sicherheit CHSS 6/2007 S. 331 ff.). Die Be- messung der Beträge für ein bestimmtes Beitragsjahr erfolgt im Rahmen der freiwilligen Versicherung seither nicht mehr auf der Basis von aus früheren Jahren stammenden Werten, sondern auf den Werten des be- troffenen Beitragsjahres. In diesem Zusammenhang wurde auch aArt. 18 VFV geändert. Seither regelt er Verzugs- und Vergütungszinsen. Der Ver- weis in Art. 5 VPVKEG auf diese Bestimmung läuft daher ins Leere. 5.2 Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung von Art. 18 VFV die Aussage von Art. 5 VPVKEG ändern wollte. Dies wird auch nicht vom Beschwerdeführer, der Vorinstanz, dem BAG oder dem BSV behauptet. Auch hat der Verordnungsgeber einzelne Bestimmungen der VPVKEG am und nach dem 1. Januar 2008 revidiert, nicht aber Art. 5 VPVKEG. Weiter kann das Departement gemäss Art. 18 VPKEG zum Vollzug dieser Bestimmung dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Dies hat es mit den genannten Reglementen samt Reglementsanhang bis zu einem gewissen Punkt auch getan. So sieht der Reglementsanhang namentlich vor, dass für die Umrechnung des anrechenbaren Einkommens und des Reinvermögens der Kurs am 1. Tag des Quartals der Antragstellung massgeblich ist. Wie der Wechselkurs für diesen Stichtag zu ermitteln ist, wird im Reglement und Anhang hingegen nicht geregelt. 5.3 Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, diese Praxis weiter- zuführen, auch wenn sich der Verweis in Art. 5 VPVKEG nicht auf den ak- tuellen Art. 18 VFV, sondern auf den bis 31. Dezember 2007 geltenden aArt. 18 VFV bezieht. 5.4 5.4.1 Zunächst plädierte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren für ein Festhalten an der bisherigen Praxis. Das BAG führte in seinem Amtsbericht vom 24. Mai 2016 hingegen aus, dass mit der VFV-Revision Art. 18 VFV per 1. Januar 2008 abgeändert und in Art. 14 VFV verschoben worden sei. Gemäss Art. 14 Abs. 3 VFV gelte für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken der Jahresmittelkurs des Bei- tragsjahres. Der Kurs werde von der Ausgleichskasse festgesetzt. Art. 5 VPVKEG sei seither so auszulegen, dass Art. 14 Abs. 3 VKV für die Um- rechnung heranzuziehen sei. In ihrer Schlussbemerkung erklärte die GE KVG, dass sie sich dieser Position des BAG anschliessen könne, sich aber
C-4363/2015 Seite 14 herausgestellt habe, dass die Werte nach Art. 14 Abs. 3 VFV im Bereich der VFV nicht angewandt und – soweit ersichtlich – auch nicht publiziert würden. 5.4.2 Was das BAG unter dem „Heranziehen“ von Art. 14 Abs. 3 VFV für die Umrechnung gemäss Art. 5 VPVKEG versteht, wird aus seinem Amts- bericht nicht ersichtlich. Das Prämienverbilligungssystem gemäss Art. 66a und VPVKEG ist darauf ausgerichtet, dass der jährliche Prämienverbilli- gungsprozess (namentlich Antragstellung, Abklärungsverfahren, Prämien- verbilligungsentscheide und Ausrichtung der zugesprochenen Prämienver- billigungen an die Krankenversicherer) innerhalb des Prämienverbilli- gungskalenderjahres durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Dies- bezüglich bestünde bei (analoger) Anwendung von Art. 14 Abs. 3 VFV ein unlösbares Problem, welches sich bei der analogen Anwendung von aArt. 18 VPVKEG nicht stellt. Unter diesen Umständen fällt (auch) nach dem 1. Januar 2008 eine (analoge) Anwendung von Art. 14 VFV für die Umrechnung gemäss Art. 5 VPVKEG ausser Betracht. Vielmehr ist auch nach dem 1. Januar 2008 die davor gestützt auf Art. 5 VPVKEG i.V.m. aArt. 18 VFV entwickelte Praxis weiterzuführen. Ein Anspruch auf einen günstigeren oder den günstigsten Wechselkurs besteht im Übrigen nicht (vgl. BGE 141 V 246 E. 6.2 analog). 5.5 Vorliegend ist die GE KVG zurecht davon ausgegangen, dass der Prä- mienverbilligungsantrag im Februar gestellt wurde und hat ausgehend von der dargelegten Praxis für die Umrechnung der NL-Rente zurecht auf den am 11. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (GE 7) für den Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2015 publizierten Wechselkurs von CHF/€ von 1.20781 abgestellt. 6. 6.1 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Werts der NL-Rente im Verhältnis der Kaufkraft im Verhältnis Nieder- lande/Deutschland (Umrechnungsfaktor: 71/65). Dies widerspricht nicht nur dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 VPVKEG, wonach die Kaufkraft des anrechenbaren Einkommens im Verhältnis Schweiz / Wohnland des Versi- cherten zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3.5). Vielmehr liegt die Idee der Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG und Art. 1 VPVKEG gerade in der Bedürftigkeit im Wohnland begründet. Ausserdem ist eine Kaufkraftbe- reinigung naturgemäss aus geographischer Sicht ausgabenbezogen. Auch
C-4363/2015 Seite 15 für die Umrechnung der NL-Rente kommt somit der Kaufkraftumrech- nungsfaktor von 100/65 zur Anwendung. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen kritisiert, dass die massge- bende Durchschnittsprämie von CHF 339 pro Monat nicht um den Faktor 100/65 kaufkraftbereinigt sei, verkennt er, dass das EDI in Art. 2 der Inde- xierungsverordnung 2015 i.V.m. Art. 7 VPVKEG die Durchschnittsprämie für die massgebenden Prämien für Deutschland auf CHF 339 festgesetzt hat (s. auch oben E. 2.6.8). Eine (weitergehende) Anpassung unter Be- rücksichtigung der Kaufkraft zwischen der Schweiz und Deutschland ist in der VKGE nicht vorgesehen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass das EDI bei der Berechnung der Durchschnittsprämien allfälligen relevanten Kaufkraftunterschieden Rechnung getragen hat, zumal es länderspezifisch für die Berechnung der Prämien die gleichen versicherungstechnischen Kriterien wie sie für die Prämien der Versicherten in der Schweiz zur An- wendung kommen, anzuwenden hat (vgl. BBl 2000 4083 4090 f.). Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer somit nicht durch. 7. Die Vorinstanz hat den Prämienverbilligungsanspruch somit richtig berech- net, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung zu bestätigen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C-4363/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Abteilung Versicherungsaufsicht, Sektion Rechtli- che Aufsicht (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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