B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4359/2019
Urteil vom 12. April 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 21. Juni 2019).
C-4359/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 30. September 2004 schlossen die A._______ GmbH (nachfol- gend auch: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Hamburg/Deutschland (damals noch: B._______ GmbH, vgl. Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2018, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 13, Beilage: Veränderung vom 28. Februar 2008: neue Firma) und C._______, geb. 1965, Wohnsitz in der Schweiz, einen Dienstvertrag ab (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1, Beilage 5). Das Dienstverhältnis begann am
C-4359/2019 Seite 3 E._______ ab Oktober 2004 als "ANobAG" vermerkt und zahlte Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV (act. 4). A.c Mit Schreiben vom 15. November 2010 stellte die SVA E._______ C._______ einen Fragebogen zur Abklärung der BVG- und UVG-An- schlusspflicht zu und teilte ihm mit, er sei bei ihnen erfasst für Einkommen, welche er im Ausland erziele, weshalb von ihm Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV erhoben würden. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verpflichte alle Personen, die in der AHV als Arbeitnehmende beitragspflichtig seien und ein jährli- ches Einkommen von mindestens Fr. 20'520.- erzielten, sich zu versichern. EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche die Beiträge in der Schweiz auf aus- ländische Einkommen selbst entrichteten und das Einkommen in unselb- ständig erwerbender (abhängiger) Stellung erzielten, müssten sich einer registrierten BVG-Vorsorgestiftung anschliessen (act. 6, Beilage). A.d Im Fragebogen zur Abklärung der BVG- und UVG-Anschlusspflicht gab C._______ an, bei der F._______ GmbH (Sitz in Hamburg/Deutsch- land, vgl. Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2018, act. 13, Beilage) unselbständig erwerbstätig zu sein und ein Einkommen von mindestens Fr. 20'520.- zu erzielen. Weiter gab er an, sich keiner registrierten BVG-Vor- sorgestiftung angeschlossen zu haben, da er "ANobAG" sei (act. 6, Bei- lage). Den Fragebogen reichte er der SVA E._______ am 22. November 2010 per E-Mail ein und erklärte, er habe den Status eines sog. "ANobAG" und sei nach Rücksprache mit seinem Versicherungsberater nicht ver- pflichtet, einer BVG- bzw. UVG-Versicherung beizutreten, da er wie ein Selbständiger als Einzelperson in der Schweiz zu definieren sei. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2010 reichte er der SVA E._______ die von ihm 2004 abgeschlossenen Versicherungspolicen für gebundene Vorsorge 3a und 3b (act. 6, Beilagen) ein und hielt fest, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass seit dem 1. Januar 2009 nun eine BVG-Pflicht auch für "ANobAGs" gelte. Seine vor dieser Änderung geschlossenen Verträge jetzt zu kündigen bzw. beitragsfrei zu stellen, wäre mit erheblichen finanziellen Verlusten verbun- den. Er würde es begrüssen, das seit Jahren so aufgestellte Absicherungs- system fortführen zu können. Nach wiederholter Nachfrage bei der SVA E._______ am 6. Januar 2011, 2. März 2011 und 27. Oktober 2013 teilte ihm diese mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 mit, dass eine private Vor- sorgelösung den obligatorischen Anschluss nicht ersetzen könne (vgl. für die Korrespondenz zwischen C._______ und der SVA E._______ act.1, Beilagen). Gleichentags überwies die SVA E._______ die Akten an die Stif- tung Auffangeinrichtung BVG zur Prüfung des BVG-Anschlusses (act. 1).
C-4359/2019 Seite 4 A.e Mit einem an C._______ adressierten Schreiben vom 13. Februar 2015 forderte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die F._______ GmbH auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten BVG-Vorsorgeein- richtung anzuschliessen und die per 1. Oktober 2004 gültige Anschlussver- einbarung zu erstatten (act. 5). Am 24. März 2015 legte C._______ den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar und stellte der Stiftung Auffang- einrichtung BVG diverse Rückfragen, insbesondere die Frage, wie er die an einen Dritten gerichtete Aufforderung zu verstehen habe (act. 6). Im Schreiben vom 28. August 2017 nahm die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu den Rückfragen Stellung und hielt fest, die Ausgleichskasse habe zu überprüfen, ob die bei ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsor- geeinrichtung angeschlossen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausgleichskasse erst im Jahr 2010 eine Kontrolle durchgeführt habe. Vom
C-4359/2019 Seite 5 habe er sich wie ein Selbständigerwerbender bei den Sozialversicherun- gen versichern müssen. Dieser Pflicht sei er nachgekommen, mit Lohnbe- standteilen der Arbeitgeberfirmen. Die SVA E._______ sei nie an die Ar- beitgeberfirmen gelangt. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht mehr mög- lich, für ein seit langem aufgehobenes Arbeitsverhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers eine Arbeitgeberfirma im Ausland noch anschliessen zu wollen. Im Übrigen habe sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG direkt an den Arbeitgeber zu wenden (act. 11). A.h Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 an C._______ hielt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG fest, dass gemäss den rechtlichen Grundlagen die Unternehmen (A._______ GmbH und F._______ GmbH) verpflichtet seien, sich rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Ob eine Ver- einbarung gemäss Art. 109 der Verordnung 574/72 abgeschlossen worden sei, sei nicht mitgeteilt worden. Das Verfahren zum Zwangsanschluss richte sich an die Arbeitgeber. Wer nach Rechtskraft der Zwangsanschluss- verfügung die Beiträge zu zahlen habe, hänge allerdings massgeblich da- von ab, ob eine Vereinbarung gemäss Art. 109 der Verordnung 574/72 un- terzeichnet worden sei (act. 13). A.i Am 28. Februar 2018 forderte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die SVA E._______ auf, die A._______ GmbH und die F._______ GmbH direkt aufzufordern, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsor- geeinrichtung anzuschliessen, sollte diese Aufforderung noch nicht ergan- gen sein. Ansonsten könne das Zwangsanschlussverfahren nicht weiter- geführt werden (act. 14). Die SVA E._______ teilte daraufhin am 18. Okto- ber 2018 mit, sie könne die erwähnte Firma nicht mehr anschreiben, da sie über keine gültige Adresse verfüge. Zu bestätigen sei jedoch, dass der Ar- beitgeber nach damals gängiger Praxis (2004) nie aufgefordert worden sei, den Anschluss vorzunehmen (act. 18). A.j Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 betreffend "Rechtliches Gehör vor Zwangsanschluss" gelangte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an die A._______ GmbH und hielt fest, C._______ sei gemäss Mitteilung der zu- ständigen Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 bei der A._______ GmbH angestellt gewesen, wobei die Arbeitstätigkeit aus der Schweiz erfolgt sei. Nach den anwendbaren gesetzlichen Grund- lagen hätte sich die A._______ GmbH einer Vorsorgeeinrichtung an- schliessen müssen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs werde bis zum 18. Februar 2019 Gele- genheit gegeben, sich zum Zwangsanschluss zu äussern, ansonsten das
C-4359/2019 Seite 6 Unternehmen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsangeschlos- sen werde (act. 19). A.k Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragte A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G.______ (vgl. act. 25), von einem Zwangsanschluss an die Vorsorgeein- richtung BVG abzusehen und etwaige offene Ansprüche auf Zahlungen nach dem BVG unmittelbar gegenüber C._______ geltend zu machen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe C._______ während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung Zuschüsse für die in der Schweiz erforderlichen Sozialversicherungen gewährt. C._______ habe ihr gegenüber erklärt, ein sogenannter "ANobAG" zu sein und sämtliche Leistungen an die schwei- zerischen Vorsorgeeinrichtungen selbst vornehmen zu wollen. Im Ver- trauen auf diese Auskunft sei die Zahlung der Zuschüsse erfolgt. Es sei auch eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag unter § 10 getrof- fen worden (act. 26). A.l Am 18. April 2019 teilte C._______ im Rahmen einer freiwilligen Stel- lungnahme mit, er sei mit dem Antrag der A._______ GmbH, von einem Zwangsanschluss an die Vorsorgeeinrichtung BVG abzusehen, einver- standen. Er sei seinen Versicherungspflichten, wie sie ihm mitgeteilt wor- den seien, jederzeit nachgekommen. Es werde beantragt, die Angelegen- heit nach über zehn Jahren ruhen zu lassen (act. 28). A.m In Ergänzung der Stellungnahme vom 11. April 2019 hielt die A._______ GmbH am 25. April 2019 im Wesentlichen fest, C._______ sei von der SVA E._______ der Status eines "ANobAG" zugestanden worden und er habe entsprechend der Auskunft der SVA E._______ die erforderli- chen Sozialversicherungen selbst abgeschlossen und unterhalten. Eine Beitragspflicht ihrerseits könne daneben nicht vorliegen (act. 29). A.n Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG fest, dass die A._______ GmbH vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2008 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise ange- schlossen gewesen sei (Ziff. 1 des Dispositivs) und dass sich die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien (Ziff. 2 des Dispositivs). In der Begrün- dung wurde insbesondere festgehalten, dass die Pflicht zum Anschluss an eine berufliche Vorsorge gemäss schweizerischem Recht dem Arbeitgeber
C-4359/2019 Seite 7 obliege. Mit einer Vereinbarung im Sinne von Art. 21 der Verordnung 987/09 bzw. Art. 109 der Verordnung 574/72 werde lediglich die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge übertragen. Der Arbeitnehmer werde lediglich bevollmächtigt, ebenfalls einen Anschlussvertrag ab- schliessen zu können. Damit werde allerdings nicht die gesetzliche Pflicht an den Arbeitnehmer übertragen. Nehme der Arbeitnehmer seine Pflichten zum Abschluss eines Anschlussvertrages gemäss Vereinbarung nicht wahr, so sei weiterhin der Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. Entspre- chend sei in einer solchen Konstellation ein Zwangsanschlussverfahren gegenüber dem Arbeitgeber durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG durchzuführen. Die Frage, wer die Beiträge zu entrichten habe, müsse im vorliegenden Zwangsanschlussverfahren nicht entschieden werden (act. 31). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher und Rechtanwalt Dr. Mischa Morgenbesser, am 28. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfü- gung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Juni 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei § 10 des Dienstvertrages handle es sich um eine Vereinbarung im Sinne des vorliegend anwendbaren Art. 109 der Verordnung 574/72. Mit dieser Ver- einbarung habe der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung der Beiträge mit befreiender Wirkung auf den Arbeitnehmer übertragen, womit die diesbe- zügliche Pflicht des Arbeitgebers untergangen sei. Die Vorinstanz sei den Ausführungen von C._______ im Schreiben vom 13. November 2017 nicht weiter nachgegangen und habe zudem die Korrespondenz zwischen C._______ und der SVA E._______ nicht offengelegt, womit sie das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens werde beantragt, die Vorinstanz zur Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen C._______ und der SVA E._______ bzw. die SVA E._______ direkt zur Edition dieser Unterlagen aufzufordern. Im Weiteren liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Gemäss der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in der im Jahr 2004 gültigen Fassung seien Arbeitnehmer, welche mit dem Arbeit- geber eine Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung 572/74 abgeschlos- sen hätten, als "ANobAG" angeschlossen worden. Die WVP stelle eine dem Vertrauensschutz zugängliche Vertrauensgrundlage dar. Ebenso stelle die Anerkennung von C._______ als "ANobAG" durch die SVA
C-4359/2019 Seite 8 E._______ eine Vertrauensgrundlage dar. Ohne die falsche Auskunft des BSV mittels WVP und ohne die Anerkennung von C._______ als "ANobAG" durch die SVA E._______ hätten die Parteien des Dienstvertra- ges die Versicherungspflicht auf andere Weise sichergestellt (BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berühre eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 der Verordnung Nr. 574/72 die im schweizerischen Recht vorgesehene Anschlusspflicht des Arbeitgebers nicht, was sich be- reits aus dem Verordnungswortlaut ergebe. Zudem habe das Bundesver- waltungsgericht im Urteil C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 festgehal- ten, dass Art. 109 der Verordnung Nr. 574/72 keine Beitragspflicht des Ar- beitgebers statuiere. Konsequenterweise könne die Bestimmung deshalb auch keine Befreiung des Arbeitgebers von einer innerstaatlichen vorgese- henen Anschlusspflicht statuieren. Was den Anspruch auf rechtliches Ge- hör betreffe, so habe sie mehrmals mit der SVA E._______ Kontakt aufge- nommen bezüglich des "ANobAG"-Status von C.. Vor Verfügungs- erlass habe ihr zudem die zwischen der SVA E. und C._______ geführte Korrespondenz vorgelegen. Ein weiterer Abklärungsbedarf habe sich daraus nicht ergeben. Sämtliche Akten seien im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt worden. Ob eine zusätzliche Aktenedition (durch das Bun- desverwaltungsgericht) bei der Ausgleichskasse noch sinnvoll oder nötig sei, werde ihrerseits offen gelassen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben könne die Beschwerdeführerin schliesslich auch nichts zu ihren Gunsten ableiten (BVGer-act. 11). B.c Mit Replik vom 24. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. In ihrer Begründung machte sie insbeson- dere neu noch geltend, die Ansprüche der Vorinstanz seien verjährt (BVGer-act. 16). B.d Mit Duplik vom 17. August 2020 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Be- schwerdeabweisung fest. Sie bestritt insbesondere die geltend gemachte Verjährung und verwies dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-555/2018 vom 30. Januar 2019 (BVGer-act. 20). C. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-4359/2019 Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfü- gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangein- richtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bun- des erfüllt (vgl. Art. 60 BVG [SR 831.40]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezi- algesetze keine abweichende Regelung enthalten. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde gegen die am 28. Juni 2019 bei der damaligen deut- schen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingegangene Verfügung vom 21. Juni 2019 (vgl. Eingangsstempel, BVGer-act. 1, Beilage 1) wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) unbestrittenermassen frist- und formgereicht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem hat die Be- schwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 5 und 6). Da somit sämtliche Prozessvorausset- zungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
C-4359/2019 Seite 10 2.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). 3. Anfechtungsobjekt und Begrenzung des Streitgegenstands (vgl. BGE 133 II 35 E. 2) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2019, mit wel- cher festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anstel- lung von C._______ rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen ge- wesen sei. Zu prüfen ist folglich die Rechtmässigkeit dieses Zwangsan- schlusses der Beschwerdeführerin an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. 4. In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin eine (vorab zu prü- fende) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Vorinstanz den Hinweisen im Schreiben von C._______ vom 13. No- vember 2017 nicht nachgegangen sei, wonach die SVA E._______ C._______ den Status eines "ANobAG" zugestanden habe und dieser sich gemäss Information der SVA E._______ selber wie ein Selbständigerwer- bender bei der Sozialversicherung habe versichern müssen. Die Vo- rinstanz habe somit den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Zudem habe sie die Korrespondenz zwischen C._______ und der SVA E._______ nicht offengelegt (BVGer-act. 1, S. 9 Rz. 31 f.). 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Zudem umfasst der Anspruch auch, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die Verpflichtung der Behörde ergibt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
C-4359/2019 Seite 11 Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2019 bereits sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen, indem sie mit Verweis auf das Schreiben von C._______ vom 13. Novem- ber 2017 geltend machte, die SVA E._______ habe C._______ den Status eines "ANobAG" zuerkannt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vo- rinstanz habe die Akten betreffend die Korrespondenz zwischen C._______ und der SVA E._______ nicht offengelegt, ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, im vorinstanzlichen Verfah- ren ein Akteneinsichtsgesuch bzw. Akteneditionsgesuch zu stellen. Denn grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüg- lich somit nicht zu erblicken. Was den Vorwurf der ungenügenden Abklä- rung seitens der Vorinstanz betreffend die Hinweise im Schreiben von C._______ vom 13. November 2017 angeht, so ergab sich für die Vo- rinstanz daraus kein weiterer Abklärungsbedarf, wie sie auch in ihrer Ver- nehmlassung ausgeführt hat (BVGer-act. 11, S. 18 Ziff. 4.3). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt tatsächlich ungenügend abgeklärt hat, ergibt sich erst aus der materiellen Beurteilung und kann daher nicht bereits an dieser Stelle entschieden werden bzw. zu einer Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung aus formellen Gründen führen. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs der Beschwerdeführerin könnte vorliegend allerdings darin gesehen werden, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 nicht zu dem von der Beschwerdeführerin in der Stel- lungnahme vom 25. April 2019 sinngemäss angerufenen Vertrauensschutz geäussert hat. Doch selbst wenn diesbezüglich von einer Gehörsverlet- zung auszugehen wäre, könnte der Mangel vorliegend aus folgenden
C-4359/2019 Seite 12 Gründen als geheilt betrachtet werden: Die Beschwerdeführerin hat im Be- schwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundes- verwaltungsgericht nochmals eingehend zum Vertrauensschutz Stellung genommen. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert. Somit würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen, was mit dem der Anhörung gleichgestellten In- teresse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Dies umso mehr, als die Beschwerde- führerin selbst eine materielle Behandlung der Streitsache bevorzugt, hat sie doch gemäss ihren Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung aus materiellen Gründen beantragt. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit somit im Folgenden materiell zu beurteilen. 5. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten eine juristische Person mit Sitz in Deutschland (vgl. Sachverhalt A.a). Unumstritten ist auch, dass C._______ mit Wohnsitz in der Schweiz vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 bei der Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbender angestellt war und seine Arbeit in der Schweiz verrichtet hat (vgl. Dienstvertrag, BVGer- act. 1, Beilage 5). Da somit ein Sachverhalt mit internationalem Bezug vor- liegt, stellt sich zunächst die Frage nach den anwendbaren Rechtsvor- schriften. 5.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Die Schweiz hat dazu die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA übernommen. Im Vordergrund stehen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fa- milienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverord- nung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72).
C-4359/2019 Seite 13 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1; nicht jedoch für EFTA-Staaten). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragspar- teien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 an. Vorliegende Streitigkeit betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 (Anstellung von C._______ bei der Beschwerdeführe- rin), womit ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der in zeitlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der bis 31. März 2012 in Kraft gewesenen VO 1408/71 fällt. 5.2 In persönlicher Hinsicht gilt die VO 1408/71 unter anderem für Arbeit- nehmer und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71), soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats sind, wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinn dieser Bestimmun- gen zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach steht der Anwendbarkeit der VO 1408/71 nicht entgegen, dass eine Person die Staatsangehörigkeit des betroffenen Mitgliedstaats besitzt (vgl. auch Ur- teile des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-20/96, Snares, Slg. 1997, I-6057; vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996). In sachlicher Hinsicht wird die VO 1408/71 in Bezug auf die berufli- che Vorsorge sodann nur auf jene Personen angewandt, die für die obliga- torischen Leistungen dem BVG (SR 831.40) und FZG (831.42) unterstehen (Art. 89a BVG und Art. 25b FZG; vgl. Botschaft Bil. I, BBl 1999 6330 Ziff. 273.231; vgl. auch Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.3 mit Hinweisen), die überobligatorische Vorsorge wird nur durch Richtlinie 98/49/EG erfasst, wobei das schweizerische Recht deren Art. 4 genügt (vgl. MÜLLER/BOLLIER, Kommentar zum schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 89a bis 89d N. 19 f.; vgl. auch Urteil C-5191/2013 E. 4.3 in fine mit Hinweis).
C-4359/2019
Seite 14
Die Tatsache, dass C._______ in der Schweiz Wohnsitz hat und seine un-
selbständige Tätigkeit für die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland
in der Schweiz ausgeübt hat, stellt ein Rechtsverhältnis mit internationaler
Anknüpfung im Sinne der VO 1408/71 dar (eine physische Wanderbewe-
gung zwischen den Mitgliedsstaaten ist nicht notwendig, vgl. Urteil
C-5191/2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es besteht daher die Notwendigkeit,
die Zuständigkeiten der beiden Staaten gegeneinander abzugrenzen, in-
dem die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten für anwendbar erklärt
werden. Da der Sachverhalt sodann sowohl in persönlicher als auch in
sachlicher Hinsicht (vgl. auch nachfolgend E. 6) unter die VO 1408/71 fällt,
sind die anwendbaren Rechtsvorschriften anhand dieser zu bestimmen.
5.3 Titel II der VO Nr. 1408/71 (Art. 13 - 17a) enthält allgemeine Kollisions-
regeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei
legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit
der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13
Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinn fest, dass für jede betroffene Person die
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138
V 533 E. 3.1 mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitneh-
mende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder
das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Ge-
biet eines anderen Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris;
Art. 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1; 135 V 339
schwerdeführerin in der Schweiz ausübte – dass er zugleich noch anderen
Erwerbstätigkeiten in der Schweiz oder im Ausland nachging, wird nicht
vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Akten –, unterstand er ge-
mäss 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71 der schweizerischen Sozialversi-
cherung. Die Frage, ob er für die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 1. Ok-
tober 2004 bis 31. Dezember 2008 rückwirkend in der obligatorischen be-
ruflichen Vorsorge zu versichern ist, bestimmt sich somit allein nach
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 139 V 297 E. 2.4.4).
6.
6.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern gemäss Art. 2
Abs. 1 BVG ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und
bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn nach
Art. 2 und Art. 7 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die
C-4359/2019 Seite 15 berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung ver- sichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2004 Fr. 25'320.-, von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Fr. 19'350.- und von
C-4359/2019 Seite 16 schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, a.a.O., Art. 5 N. 19). Dies änderte sich allerdings unter Geltung der VO 1408/71 und der Festlegung des Beschäftigungslandprinzips (Art. 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71). Daraus ergibt sich, wie erwähnt, dass für eine in der Schweiz beschäftigte Person eines Unternehmens mit Sitz in einem EU- bzw. EFTA- Staat das schweizerische Sozialversicherungsrecht anwendbar ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur VO 1408/71 (Urteil des EuGH vom 24. Juni 1975 8/75 in der Rechtssache Caisse primaire d'assurances maladie de Sélestat gegen Association du football club d'Andlau) ist ein Arbeitgeber, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Sozialversicherungsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, zwar nicht den Sozialversicherungsträgern seines Landes gegen- über beitragspflichtig, hat jedoch die nach den für den Arbeitnehmer gel- tenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge zu zahlen. Aus diesem Urteil zog das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) den Schluss, dass Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigten, so zu behandeln sind, als ob sie Betriebsstätten in der Schweiz hätten, womit sie gegenüber der AHV beitragspflichtig sind. Gemäss Art. 5 Abs.1 BVG ist demnach die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat in der Schweiz be- schäftigte Person dem BVG unterstellt, und für das Unternehmen besteht eine Anschlusspflicht, sofern die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 BVG erfüllt sind (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, a.a.O., Art. 5 N. 21; Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 22. Juli 2004 Nr. 76, Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.2 und 8.3 mit Hinwei- sen). Mit Art. 12 Abs. 3 Bst. a AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung (AS 2011 4745; BBl 2011 534) hat der Gesetzgeber hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz mittlerweile einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten zwi- schenstaatlicher Vereinbarungen und völkerrechtlicher Übung angebracht (vgl. Botschaft 11. AHV-Revision [Neufassung] vom 21. Dezember 2005 BBI 2006 1957, hier: 1998). 6.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum tatsächlich, wie sie selbst explizit gel- tend machen liess, keine Betriebsstätte in der Schweiz hatte (BVGer-act. 1 S. 5 Rz. 17), denn es ist vorliegend erstellt, dass sie mit C._______ einen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BVG obligatorisch zu versichernden Arbeitneh- mer beschäftigt hat (vgl. auch nachfolgend E. 7). So oder so wäre C._______ für die Zeit seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin vom
C-4359/2019 Seite 17
7.1 7.1.1 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufli- che Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei- ner solchen anzuschliessen hat. Für eine Anschlusspflicht des Arbeitge- bers genügt die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers, welcher die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.1). Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichs- kasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichern- den Person (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 7.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlasse- nen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeit- geber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistun- gen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffang- einrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeit- nehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeit- punkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange- schlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- ruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrich- tung) "von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeit- nehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen" (vgl. dazu auch BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). Der entsprechende Anschluss
C-4359/2019 Seite 18 erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die zu versi- chernde Person erstmals ihre Stelle antritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung Auffangeinrichtung sowie Urteil A-3819/2016 E. 3.7.3). 7.1.3 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorge- einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, sofern vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leis- tungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handelt, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolgt aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung hat deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). 7.1.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auf- fangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusam- menhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die ent- sprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2018 betreffend die Verfügung vom 21. Juni 2019). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Be- standteil der Zwangsanschlussverfügung. 7.1.5 Betreffend die Verjährung der Folgen, die sich aus dem Zwangsan- schluss ergeben, vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung al- lein die Anschlussverfügung die Beitragsschuld zu begründen und – im Falle von Art. 12 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Auffan- geinrichtung) – nicht etwa der frühere Zeitpunkt der erstmaligen Beschäfti- gung obligatorisch nach BVG zu versichernder Arbeitnehmer, der Eintritt des Versicherungsfalles und auch nicht die Anmeldung an die Auffangein- richtung (SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 7, Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2; vgl. auch BGE 136 V 73).
C-4359/2019 Seite 19 7.2 Da die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 eine obligatorisch zu versichernde Person beschäftigte (vgl. E. 6.3 hiervor), bestand für sie ge- mäss Art. 11 Abs. 1 BVG die gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer in das Register eingetragenen Vorsorgeeinrichtung bzw. zum Anschluss an eine solche. Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ per 31. Dezember 2008 aufgelöst wurde, was unbestritten ist, hat C._______ einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeits- leistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezem- ber 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsor- gefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich die Beschwerde- führerin einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Folglich war die Be- schwerdeführerin – in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften – von Gesetzes wegen rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 der Vorinstanz angeschlossen, wie es seitens der Vo- rinstanz in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 festgestellt worden ist. Im Übrigen sind die sich aus dem Zwangsanschluss ergebenden Ansprüche der Vorinstanz noch nicht verjährt (vgl. E. 7.1.5 hiervor). 8. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Verpflichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVG für die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode nicht grundsätzlich. Sie bringt gegen den Zwangsanschluss jedoch vor, dass ihr die Pflicht zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gar nicht oblegen habe bzw. diese auf ihren Arbeitnehmer C._______ übergegan- gen sei, da sie und C._______ mit § 10 des Dienstvertrags (vgl. Sachver- halt A.a) eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 der VO 574/72 abge- schlossen hätten. 8.1 Nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 kann ein Arbeitgeber, der keine Nie- derlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedsstaats.
C-4359/2019 Seite 20 8.2 Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass § 10 des Dienstvertrages eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 darstellt. Um- stritten und zu prüfen ist allerdings, ob und inwiefern sich Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 auf die nach Schweizer Recht bestehende Pflicht der Be- schwerdeführerin, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG), auswirkt. 8.2.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 so zu verstehen, dass der Arbeitgeber die Pflicht zur Bezahlung der Bei- träge mit befreiender Wirkung auf den Arbeitnehmer übertragen hat und damit die diesbezügliche Pflicht untergegangen sei. Dies ergebe sich ins- besondere daraus, dass erst mit dem seit 1. April 2012 in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 2 VO 987/09 ("Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in ei- nem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass daneben fortbestehende Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger.") festgelegt worden sei, dass die daneben bestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht berührt würden. Da dieser Passus in Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 nicht enthalten sei, habe gemäss dem klaren Verordnungs- wortlaut die Vereinbarung zur Folge, dass die Pflicht des Arbeitgebers nicht weiterbestehe. Die vorliegend anwendbare VO 574/72 gehe Art. 11 Abs. 1 BVG vor. Wenn der Arbeitnehmer gestützt auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wahrnehme, könne die Vorinstanz nicht eine Anschlusspflicht des Arbeitgebers an einen Sozialversicherungsträger verfügen, weil damit ansonsten Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 ausgehebelt würde (BVGer-act. 1, S. 7 f. Rz. 24-26; BVGer-act. 16, S. 3 Rz. 8). Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, bereits aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ergebe sich, dass die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur die Zahlung der Beiträge betreffe und somit die im schweizerischen Recht vorgesehene Anschlusspflicht des Ar- beitgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht berühre. Weiter könne zwar vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnehme, nicht jedoch übernehme. Somit könne sich der Arbeitgeber mit einer solchen Vereinbarung nicht gegen- über dem Sozialversicherungsträger befreien. Der Arbeitnehmer werde mit der Vereinbarung lediglich bevollmächtigt, ebenfalls (für den Arbeitgeber) einen Anschlussvertrag abzuschliessen. Auch aus den Ausführungen im
C-4359/2019 Seite 21 Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 ergebe sich, dass Art.109 VO 574/72 keine Befreiung des Arbeitgebers von einer innerstaat- lich vorgesehenen Anschlusspflicht statuieren könne. Zudem werde ge- mäss der in der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) enthaltenen Mustervorlage für die Vereinbarung nach Art. 109 VO 574/72 festgehalten, dass der Arbeitgeber gegenüber den Trägern der so- zialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar bleibe. Mit Art. 21 Abs. 2 VO 987/2009 sei lediglich die bereits bestehende Rechtspraxis zu Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 explizit festgeschrieben worden. Eine abwei- chende Auslegung von Art. 109 VO 574/72 würde auch dem im Gemein- schaftsrecht vorgesehenen Sozialschutzgedanken widersprechen, da der Arbeitnehmer in der Regel die wirtschaftlich schwächere Partei sei (BVGer- act. 11, S. 15 ff. Ziff. 3; BVGer-act. 20 S. 2 ff.). 8.2.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die in Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 vorgesehene Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzig auf die Zahlung der Sozialversiche- rungsbeiträge bezieht. Die nach vorliegend anwendbarem schweizeri- schem Recht bestehende Pflicht des Arbeitgebers zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 Abs. 1 BVG) wird von der Verord- nungsbestimmung dagegen nicht berührt. Dies ergibt sich auch aus der in der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (gültig ab
C-4359/2019 Seite 22 rung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften. Unter Vorbe- halt eines Verstosses gegen das Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht beurteilt sich somit nach innerstaatlichem Recht, ob für eine Person in ei- nem bestimmten Sozialversicherungszweig der sozialen Sicherheit eine Versicherungspflicht besteht. Ebenso bestimmt sich nach dem innerstaat- lichen Recht, welche Subjekte gegenüber einem bestimmten Zweig der so- zialen Sicherheit beitragspflichtig sind (Urteil C-5191/2013 E. 8.2.2 mit Hin- weisen). In Bezug auf Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 bedeutet dies einerseits, dass mit der Vereinbarung keine im nationalen Recht gar nicht vorgese- hene Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiert wird (vgl. Urteil C-5191/2013 E. 8.2.2 in fine). Andererseits bedeutet es aber auch, dass die Vereinbarung den Arbeitgeber von einer gemäss nationalem Recht ihm obliegenden Pflicht nicht befreit. Entsprechend hält auch das BSV in seiner Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 117 vom 31. März 2010 in Ziff. 3.2 zu Art. 109 VO 574/72 fest, dass diese Regelung, welche keinerlei zwingenden Charakter habe, lediglich eine praktische Vereinfachung be- zwecke und in der beruflichen Vorsorge keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer habe (Mitteilung abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Voll- zug > BV > Mitteilungen, zuletzt besucht am 16. Februar 2021). Zudem wird auch in der Mustervorlage für eine Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 im Anhang 16 der WVP ausdrücklich festgehalten, dass der Ar- beitgeber gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar bleibt. Mit einer Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 – bzw. nach dem seit 1. April 2012 in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 2 VO 987/09 – kann sich der Arbeitgeber somit weder von seiner gemäss schweizerischem Recht bestehenden Beitragspflicht noch von der Pflicht zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG befreien. 9. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den Vertrauensschutz. 9.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und
C-4359/2019 Seite 23 gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert so- dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Ur- teil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3; BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchen- den gebieten kann, kann sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen Person in ei- nem konkreten Fall ergeben (Urteil des BGer 2C_502/2013 vom 30. Sep- tember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 341 E. 5.2.1, vgl. auch Urteil 2C_199/2017 E. 3.4;). Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bin- dend: 1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat; 2) wenn sie für die Erteilung der betref- fenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgän- gig gemacht werden können; 5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 6) wenn das Inte- resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 131 V 472 E. 5; BGE 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667 ff.). 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und C._______ hätten die Vorgaben der WVP und der SVA E._______ umgesetzt. Die WVP stelle eine dem Vertrauensschutz zugängliche Vertrauensgrundlage dar. Ge- mäss Rz. 2041 der WVP seien Arbeitnehmer, welche mit Arbeitgebern eine Vereinbarung nach Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen hätten, als "ANobAG" den Ausgleichkassen angeschlossen worden. Die vom BSV in Form der WVP erteilte Auskunft sei vorbehaltslos und deren Unrichtigkeit für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Aufgrund dieser Aus- kunft habe sich C._______ als "ANobAG" bei der SVA E._______ ange- meldet, was akzeptiert worden sei. Die SVA E._______ als zuständige Be- hörde habe C._______ den Status als "ANobAG" zugestanden bzw. ihn als "ANobAG" anerkannt, ohne einen Vorbehalt zu machen und ohne dass eine allfällige Falschanerkennung für C._______ erkennbar gewesen sei. Dass die SVA E._______ C._______ den Status eines "ANobAG" zuge-
C-4359/2019 Seite 24 standen habe, habe für alle Beteiligten eine Vertrauensgrundlage begrün- det. Die SVA E._______ habe zudem anerkannt, dass sie den Arbeitgeber nie aufgefordert habe, den Anschluss vorzunehmen. Ohne die falsche Aus- kunft des BSV mittels WVP und ohne die Anerkennung von C._______ als "ANobAG" durch die SVA E._______ hätten die Parteien des Dienstvertra- ges die Versicherungspflicht auf andere Weise sichergestellt (BVGer-act. 1, S. 10 ff. Rz. 34 ff.; BVGer-act. 16, S. 5 ff. Rz. 18 ff.). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine fehlerhafte Ver- waltungsanweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begrün- den vermöge, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richte und sich auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehe. Bei der WVP handle es sich um eine für die Ausgleichskasse verbindliche Weisung des BSV, deren Zweck darin bestehe, die Behörden in der Rechtsanwendung zu un- terstützen. Sie sei daher grundsätzlich nicht als Auskunftsquelle für Privat- personen vorgesehen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin bei Abschluss des Dienstvertrages von der WVP Kennt- nis gehabt bzw. sich davon habe leiten lassen. Die Vorinstanz habe gegen- über C._______ oder der Beschwerdeführerin nie eine Zusicherung betref- fend eine fehlende Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge abge- geben. Alleine aus der erfolgten mehrjährigen "ANobAG"-Abrechnung der Ausgleichskasse lasse sich kein Vertrauensschutz begründen. Dies treffe umso mehr zu, weil die Ausgleichskasse gemäss gesetzlicher Regelung nicht die sachlich zuständige Behörde für die definitive Beurteilung einer allfälligen Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge sei. Weiter sei auch nicht erstellt, inwiefern die Beschwerdeführerin Dispositionen getrof- fen habe, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Schliesslich sei, selbst wenn von einem Anwendungsfall des Vertrauens- schutzes ausgegangen werden müsste, der Durchsetzung des materiellen Rechts der Vorrang einzuräumen, da es sich bei den Vorschriften zur obli- gatorischen beruflichen Vorsorge um wichtige Sozialbestimmungen handle, deren korrekte Durchsetzung im Sinne des Sozialschutzgedan- kens von grosser Bedeutung sei (BVGer-act. 11, S. 19 ff. Ziff. 5.2 ff.; BVGer-act. 20 S. 4 f.). 9.3 Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend durch das behördliche Verhalten eine Vertrauensgrundlage für die Beschwerdeführerin geschaffen wurde. 9.3.1
C-4359/2019 Seite 25 9.3.1.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die WVP, konkret auf Rz. 2041 WVP, und macht geltend, es handle sich dabei um eine vor- behaltslose und nicht erkennbar unrichtige Auskunft des BSV, welche bei ihr ein schützenswertes Vertrauen begründet habe (vgl. E. 9.2 hiervor). 9.3.1.2 Wie bereits erwähnt vermag in der Regel nur eine individuell-kon- krete Zusicherung der Verwaltungsbehörde an den Bürger eine Abwei- chung vom Gesetz zu rechtfertigen. In gewissen Fällen kann der Vertrau- ensschutz jedoch selbst dann den Vorzug gegenüber dem Gebot der Le- galität verdienen, wenn keine individuell konkrete Zusicherung der Verwal- tung vorliegt (vgl. im Falle einer öffentlichen Wegleitung an die Steuer- pflichtigen, BGE 101 IA 116 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 mit Hinweis auf BGE 129 II 125 E.5.6). Der Bürger, der sich lediglich am Wortlaut generell-abstrakter Normen orien- tiert, handle es sich um das Gesetz oder um eine ausführende Verordnung, muss das Risiko tragen, dass er den wahren Sinn der Norm nicht erfasst oder die Nichtigkeit einer Vorschrift übersieht (BGE 101 IA 116 E. 2a). 9.3.1.3 Rz. 2041 der WVP, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, lautet wörtlich wie folgt: "Haben Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz und ihre in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Ver- einbarung gemäss Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen (Mustervereinba- rung s. Anhang 16), so werden die Arbeitnehmenden für die AHV/IV und ALV den Ausgleichskassen wie Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVG angeschlossen. Die Ar- beitnehmenden zahlen die Beiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden jedoch zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil aus- zuzahlen. Für die AHV beträgt dieser 4.2%". Die vom BSV erlassene WVP enthält generelle Auskünfte und Vorgaben für das Handeln der Ausgleichs- kassen betreffend die Versicherungspflicht im Bereich AHV/IV. Die WVP bezieht sich somit und offensichtlich lediglich auf die Versicherungspflicht in der 1. Säule (AHV/IV, staatliche Vorsorge). Sie äussert sich demgegen- über nicht zur vorliegend interessierenden Versicherungspflicht in der 2. Säule (berufliche Vorsorge). Auch die Rz. 2041 WVP bezieht sich ledig- lich und explizit auf die 1. Säule und besagt, dass die Arbeitnehmer, welche mit den Arbeitgebern eine Vereinbarung gemäss Art. 109 VO 574/72 abge- schlossen haben, den Ausgleichskassen für die AHV/IV und ALV wie Ar- beitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVG angeschlossen werden. Es ist in der WVP keine Rede davon, dass der Arbeitnehmer auch im Bereich der 2. Säule wie ein "ANobAG" behan-
C-4359/2019 Seite 26 delt würde bzw. nicht der obligatorischen BVG-Versicherungspflicht unter- stünde. Im Weiteren wird dem Arbeitnehmer durch Rz. 2041 WVP auch nicht der Status eines "ANobAG" im eigentlichen Sinn, d.h. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 AHVG, zugestanden, wie die Beschwerdeführerin fälschlicher- weise anzunehmen scheint, sondern es wird lediglich angeordnet, dass Ar- beitnehmer, welche mit ihren Arbeitgebern eine Vereinbarung gemäss Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen haben, von den Ausgleichskassen im Rah- men der 1. Säule wie "ANobAG" angeschlossen werden (vgl. auch Bot- schaft 11. AHV-Revision [Neufassung] vom 21. Dezember 2005 BBI 2006 1957, hier: 1999). Der Umstand, dass der Arbeitnehmer im praktischen Sinne von der Ausgleichskasse wie ein "ANobAG" behandelt wird, führt mit anderen Worten auch gemäss der WVP nicht dazu, dass er diesen Status rechtlich innehat. Entsprechend kann er sich auch nicht gegenüber ande- ren Versicherungsträgern auf diesen Status und die damit verbundenen rechtlichen Folgen berufen. Nach dem Gesagten enthält die WVP keine falsche bzw. vom Gesetz abweichende Auskunft, die eine Vertrauens- grundlage darstellen könnte. Indem die Beschwerdeführerin nicht zwi- schen 1. und 2. Säule unterscheidet und zudem verkennt, dass mit Rz. 2041 WVP dem Arbeitnehmer nicht der Status eines "ANobAG" zugestan- den wird, hat sie die WVP – soweit sie von dieser im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Dienstvertrages mit C._______ überhaupt Kenntnis hatte, was vorliegend offen gelassen werden kann – falsch verstanden, was wie erwähnt ein von ihr zu tragendes Risiko darstellt (vgl. E. 9.3.1.2 hiervor). 9.3.2 9.3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, C._______ habe sich bei der SVA E._______ als "ANobAG" angemeldet, was akzeptiert worden sei. Indem die SVA E._______ als zuständige Behörde C._______ den Status als "ANobAG" zugestanden habe bzw. ihn als "ANobAG" aner- kannt habe, ohne einen Vorbehalt zu machen und ohne dass eine allfällige Falschanerkennung für C._______ erkennbar gewesen sei, habe sie für alle Beteiligten eine Vertrauensgrundlage begründet (vgl. E. 9.2 hiervor). 9.3.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich im Be- schwerdeverfahren zu Recht nicht mehr darauf beruft, C._______ habe ihr gegenüber erklärt, ein "ANobAG" zu sein und sie habe im Vertrauen auf diese Auskunft (Lohn-)Zuschüsse geleistet (so noch in der Stellungnahme vom 11. April 2019, vgl. act. 26), denn einen Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV vermag nur eine behördliche Auskunft zu begründen, nicht hingegen die Auskunft einer Privatperson. Nach Kenntnisnahme der Stel-
C-4359/2019 Seite 27 lungnahme von C._______ vom 13. November 2017 und der damit einge- reichten Beilagen, insbesondere des von C._______ am 1. September 2004 ausgefüllten und bei der SVA E._______ eingereichten Fragebogens für "ANobAG" (vgl. Sachverhalt A.g), macht die Beschwerdeführerin nun geltend, die SVA E._______ habe C._______ als "ANobAG" anerkannt, was auch für sie eine Vertrauensgrundlage begründe. In welcher Form sei- tens der SVA E._______ die behauptete Anerkennung von C._______ als "ANobAG" genau erfolgt sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Offenbar leitet sie dies daraus ab, dass nach Einreichung des Frage- bogens für "ANobAG" durch C._______ von der SVA E._______ keine Ein- wendung in Bezug auf die bestehende BVG-Unterstellung von C._______ erfolgt ist. Dass irgendwelche Angaben oder Fragen auf dem Fragebogen sich auf die Versicherungspflicht in der zweiten Säule beziehen würden, etwa, indem gefragt würde, ob und bei welcher Vorsorgeeinrichtung der Antragsteller bisher obligatorisch BVG-versichert ist oder war, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Weshalb die SVA E._______ nach Ansicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Vorbehalt hätte machen sollen, erschliesst sich nicht. Weiter ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen, von der Beschwerdeführerin aber nicht explizit erwähn- ten IK-Auszug von C._______ zwar, dass dieser von der SVA E._______ im Zeitraum von September 2004 bis Dezember 2011 als "ANobAG" be- zeichnet wurde (vgl. act. 4 unter "Arbeitgeber oder Einkommensart"). Der IK-Auszug enthält jedoch lediglich die versicherungsrelevanten Angaben bezüglich der 1. Säule (welche für die Berechnung der ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten erforderlich sind, vgl. Art. 30 ter i.V.m. Art. 29 AHVG), was im Übrigen bereits aufgrund der aufgeführten Ausgleichskas- sen ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Vor- gehen der SVA E._______ somit keine Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Die einzig für die Versi- cherungspflicht in der 1. Säule zuständige SVA E._______ hat C._______ in korrekter Anwendung von Rz. 2041 der WVP lediglich wie einen "ANobAG" der AHV/IV und ALV angeschlossen und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, was jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht dazu führt, dass C._______ diesen Status rechtlich innehat und sich gegenüber anderen Versicherungsträgern darauf berufen kann (vgl. E. 9.3.1.3 hiervor). Der von C._______ eingereichte aktenkundige Fragebogen für "ANobAG" bezieht sich wie ausgeführt explizit und aus- schliesslich auf die AHV-Beitragspflicht (1. Säule; vgl. Titel des Fragebo- gens, BVGer-act. 1, Beilage 6: "AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Ar- beitnehmer/Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers
C-4359/2019 Seite 28 [ANOBAG]"). Zudem bezieht sich auch der gleichzeitig mit dem Fragebo- gen eingereichte Dienstvertrag lediglich auf die Sozialversicherungszweige im Zuständigkeitsbereich der SVA E._______ (vgl. § 10 des Dienstvertrags: "Für diese Versicherung gelten die Regelungen für Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers der Schweizer Sozialversicherungs- anstalt."). Somit bestand für die SVA E._______ anhand der eingereichten Unterlagen auch keinerlei Anlass für Ausführungen in Bezug auf die BVG- Versicherungspflicht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich der da- mals noch für die D._______ AG mit Sitz in der Schweiz als Arbeitnehmer tätige C._______ rund ein Monat vor Unterzeichnung des Dienstvertrags mit der Beschwerdeführerin bei der SVA E._______ als "ANobAG" ange- meldet hat (vgl. Sachverhalt A.b). Daraus ist zu schliessen, dass seine An- erkennung als "ANobAG" durch die SVA E._______ eine Voraussetzung für den Abschluss des Dienstvertrags mit der in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin war. Offenbar in der (fälschlichen) Annahme, C._______ sei von der SVA E._______ als "ANobAG" (im eigentlichen Sinn) anerkannt worden, wurde der Dienstvertrag am 30. September 2004 abgeschlossen, wobei das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2004 begann und sich damit nahtlos an das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der D._______ AG per 30. September 2004 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6, S. 2 des Fragebogens) angeschlossen hat. Auffallend ist, dass C._______ ge- mäss Dienstvertrag insbesondere die Verantwortung übertragen wurde für die Abwicklung der D._______ AG (vgl. § 1 Ziff. 3 des Dienstvertrags), bei welcher er zuvor angestellt gewesen war. Aufgrund der genannten Um- stände im Zusammenhang mit der Begründung des neuen Arbeitsverhält- nisses als Dienstverhältnis (Voraussetzung der Anerkennung als "ANobAG" für den Abschluss des Dienstvertrags, nahtloser Übergang vom Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer bei der D._______ AG in das Arbeits- verhältnis als Arbeitnehmer mit der Beschwerdeführerin, weitere Tätigkeit von C._______ für die D._______ AG, bei welcher er zuvor angestellt ge- wesen war) sowie der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumen- tation der Beschwerdeführerin entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Be- schwerdeführerin durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, mit welchem C._______ nicht mehr bei der in der Schweiz, sondern bei der in Deutschland ansässigen Arbeitgeberin angestellt war, der obligatori- schen BVG-Unterstellung von C._______ und damit gleichzeitig der An- schlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG hat entgehen wollen. Dies auch auf dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ab- schlusses des Dienstvertrags offensichtlich keine eigenen Abklärungen be- züglich der bestehenden BVG-Anschlusspflicht getätigt hat und dieser An-
C-4359/2019 Seite 29 schlusspflicht wie bereits erwähnt auch nicht nachgekommen ist. Insbe- sondere macht sie auch nicht geltend und es ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich diesbezüglich bei der SVA E._______ erkundigt hätte, noch, dass diese ihr gegenüber irgendwelche falsche Angaben oder Zusicherun- gen gemacht hätte. Wenn die Beschwerdeführerin nun nachträglich unter Berufung auf den Vertrauensschutz versucht, dem ex lege erfolgten obli- gatorischen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vgl. E. 7.2 hiervor) zu entgehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere kann sie entgegen ihrer Ansicht auch aus dem Verhalten der SVA E._______ ge- genüber C._______ von Vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Auskünfte, die an Dritte erteilt und von diesen weitergeleitet werden, keine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen. Zudem macht die Beschwerde- führerin ja zu Recht nicht mehr geltend, C._______ habe ihr gegenüber erklärt, ein "ANobAG" zu sein. Im Übrigen würde eine von einer Behörde abgegebene Zusicherung grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfän- ger gelten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 mit Hinweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, VPB [1996] Nr. 17, vgl. dort E. 3a/dd mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 28 E. 3, wonach eine der Heilanstalt erteilte Kostengutsprache der Krankenkasse keine Zusicherung der definitiven Kostenübernahme gegenüber dem Ver- sicherten darstellt, vorbehältlich weiterer Umstände in besonders gelager- ten Fällen, was in casu verneint wurde). Besondere Umstände, welche eine Abweichung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Auskunftserteilung rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich die gesetzliche Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG, wie erwähnt, ex- plizit an den Arbeitgeber, mithin vorliegend an die Beschwerdeführerin, – nicht an den Arbeitnehmer – richtet und vom Arbeitgeber (Beschwerdefüh- rerin) auch nicht rechtsgültig an den Arbeitnehmer abgetreten respektive delegiert werden kann. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin sinn- gemäss im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz beschwerdeweise gestellten Beweisantrags auf Aktenedition seitens der SVA E._______ be- treffend sämtliche Korrespondenz zwischen der SVA E._______ und C._______ (vgl. BVGer-act. 1 S, 10 Rz. 33) folgt aufgrund des Dargeleg- ten, dass daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, könnte sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf eine allfällige Auskunft an Dritte berufen. Entsprechend ist der Beweisantrag in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 22 mit Hinweisen; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, S. 142 f.) abzulehnen.
C-4359/2019 Seite 30 9.3.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der SVA E._______ nie aufgefordert worden, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen (vgl. E. 9.2 hiervor), un- behelflich. Auch wenn gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG die Ausgleichskassen der AHV zu überprüfen haben, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, ändert dies nichts daran, dass die Verantwortung für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrich- tung in erster Linie dem Arbeitgeber obliegt (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Un- tätigkeit einer Ausgleichskasse berechtigt den Arbeitgeber folglich nicht zu der Annahme, er sei von der Anschlusspflicht befreit oder dass diese Pflicht nicht mehr bestehe (RÉMI WYLER, Kommentar zum schweizerischen Sozi- alversicherungsrecht, BVG und FZG, a.a.O., Art. 11 N. 29 mit Hinweis auf Urteile des BGer 9C_775/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.1; 2A.610/2006 vom 21. März 2007 E. 4.3 und 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 5.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.3). Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Umstand, dass sie seitens der SVA E._______ nie eine Aufforderung erhielt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.3.4 Zusammengefasst fehlt es vorliegend bereits an einer geeigneten Vertrauensgrundlage, sodass eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für die An- wendung des Vertrauensschutzes gegeben wären, das öffentliche Inte- resse an der richtigen Rechtsanwendung dem Interesse der Beschwerde- führerin am Schutz ihres Vertrauens vorgehen würde. Die berufliche Vor- sorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Das BVG legt dabei nur den minimalen Versicherungsschutz, die obligatorische berufliche Vorsorge, fest. Die richtige Anwendung und Durchsetzung der BVG-Bestimmungen ist daher insbesondere mit Blick auf den Arbeitnehmerschutz von grosser Bedeutung. Wie ausgeführt legt Art. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung im Fall, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche- rungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, fest, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen (ex lege) für alle dem Obligato- rium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird.
C-4359/2019 Seite 31 10. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juni 2019 zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2008 der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen war. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vor- liegend auf Fr. 800.- festgelegt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verwendet. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4359/2019 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4359/2019 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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