B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheiden vom 25.03.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_124/2024, 9C_132/2024)
Abteilung III C-4300/2019
Urteil vom 29. Dezember 2023 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsfonds BVG, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Verfügung des Sicherheitsfonds BVG vom 26. Juli 2019.
C-4300/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die B._______ (CHE-[...]), eine bis am 14. Februar 2018 im Handels- register eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in C._______ (nachfol- gend: Arbeitgeberin; vgl. Akten des Sicherheitsfonds [SF-act.] 5), schloss am 13. Juli beziehungsweise 21. September 2012 mit der A._______ in (...) (nachfolgend: A., Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) einen Anschlussvertrag für die bei der Arbeitgeberin für die berufliche Vor- sorge versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1. Juni 2012 ab (SF-act. 17). Am 31. Dezember 2013 betrug der Prämienausstand der Arbeitgeberin Fr. 92'183.25. Am 23. April 2014 leistete diese eine (einma- lige) Einzahlung auf das für Zahlungen an die A. eingerichtete Prä- mienkonto über Fr. 91'679.65 (SF-act. 1 S. 3 und 5). Per 1. Mai 2014 wur- den D._______ (in diesem Zeitpunkt Delegierter des Verwaltungsrates), E._______ (in diesem Zeitpunkt Verwaltungsratspräsident) und F._______ im umhüllenden Kaderplan «G.» aufgenommen, mit welchem ins- besondere die Begrenzung des versicherten Lohnes aufgehoben wurde (SF-act. 5; 18; 21; vgl. auch Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer- act.] 24 Beilage 2). Bis zum 31. Dezember 2014 (Frist zur Bezahlung der Prämien 2014) erhöhte sich der Prämienausstand der Arbeitgeberin ge- genüber der A. auf Fr. 159'089.45 (SF-act. 1 S. 5). A.b Am 6. März 2015 mahnte die A._______ die Arbeitgeberin erstmals, die Prämien für das Jahr 2014 seien nicht bezahlt worden, und bat diese um Begleichung der Ausstände in Höhe von nunmehr Fr. 162'208.85 (SF- act. 26 S. 81). Die Arbeitgeberin reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit Begehren vom 24. April 2015 und Mahnung vom 29. Juni 2015 stellte die A._______ beim Kantonalen Betreibungs- und Konkursamt in C._______ ein Gesuch um Eröffnung der Betreibung (SF-act. 26 S. 82 und 84). Gegen den daraufhin eröffneten Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 6. Juli 2015 Rechtsvorschlag (SF-act. 26 S. 85). Mit Urteil vom 30. November 2015 hob das erstinstanzliche Zivilgericht des Kantons C._______ den Rechtsvorschlag auf (SF-act. 26 S. 92), woraufhin die A._______ am 22. Februar 2016 beim Kantonalen Betreibungs- und Konkursamt in C._______ den Antrag auf Fortsetzung der Betreibung stellte (SF-act. 26 S. 96). Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 wurde die Arbeitgeberin we- gen Organisationsmängeln gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst und vom Gericht die konkursamtliche Liquidation angeordnet (SF-act. 26 S. 99 und 102; BVGer-act. 28 Beilage; vgl. auch Mitteilung des Handelsregisters,
C-4300/2019 Seite 3 SHAB Nr. [...] vom [...] Januar 2017, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] Ja- nuar 2017). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde die Arbeitgebe- rin ausserdem rückwirkend ab 1. September 2015 bei der Stiftung Auffan- geinrichtung zwangsweise angeschlossen (SF-act. 31). A.c Am 18. Januar 2017 stellte die A._______ beim Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds oder Vorinstanz) ein Gesuch um Sicher- stellung der Leistungen des Arbeitnehmers E._______ wegen Insolvenz der Arbeitgeberin. Die Beitrags- oder Prämienausstände der Arbeitgeberin per 17. Januar 2017 würden Fr. 304'121.70 betragen, die Leistung an E._______ betrage Fr. 89'689.00, fällig per 31. August 2015 (SF-act. 1 S. 2). Am 19. Januar 2017 teilte der Sicherheitsfonds BVG mit, über die Arbeitgeberin sei noch nicht der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft trotz fehlender Organe noch nicht im Handelsregister gelöscht worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Insolvenzeingabe nicht erfüllt seien (SF- act. 2). A.d Das Konkursverfahren der Arbeitgeberin wurde schliesslich am 5. Feb- ruar 2018 geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen am (...) Februar 2018 im Handelsregister gelöscht (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. III. A. 2.; vgl. auch Mitteilung des Handelsregisters, SHAB Nr. [...] vom [...] Februar 2018, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] Februar 2018). Nach der Löschung der Arbeitgeberin im Handelsregister reichte die A._______ am 30. Juli 2018 beim Sicherheitsfonds eine Forderungseingabe ein und er- suchte um Sicherstellung von Altersguthaben in Höhe von Fr. 146'247.25 (SF-act. 3). Nach weiteren Auskünften der A._______ teilte der Sicher- heitsfonds der Gesuchstellerin mit Vorbescheid vom 8. März 2019 mit, er beabsichtige, die Sicherstellung der Altersleistungen für D._______ und E._______ ab 1. Juni 2012 zu verweigern, weil im vorliegenden Fall von einem Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG auszugehen sei (SF-act. 24). Einen weiteren Vorbescheid gleichen Datums stellte der Si- cherheitsfonds direkt an den vormaligen Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin, E., zu (SF-act. 25). Die A. erhob am 13. März 2019 einen Einwand und legte mit weiterem Schreiben vom 25. April 2019 detailliert ihre Inkassobemühungen gegenüber der Arbeitge- berin dar (SF-act. 26 S. 78 f.). Am 8. Mai 2019 ging zudem ein undatierter Einwand von E._______ ein (SF-act. 28). A.e Der Sicherheitsfonds verfügte am 24. Mai 2019 gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welcher die Arbeitgeberin ab 1. September 2015 angeschlossen war (vgl. auch oben Bst. A.b), die Sicherstellung von
C-4300/2019 Seite 4 Fr. 22'198.50 betreffend Leistungen der Arbeitnehmer der B., wei- gerte sich jedoch, die Leistungen für die beiden Arbeitnehmer D. und E._______ vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 sicherzu- stellen (SF-act. 33). A.f Am 26. Juli 2019 erliess der Sicherheitsfonds eine Verfügung gegen- über der A., in welcher er die Sicherstellung der gesetzlichen Leis- tungen der Versicherten der Arbeitgeberin inklusive Zinsen bis zum 29. Juli 2019 in Höhe von Fr. 68'474.65 zusicherte (Ziffer 1 des Dispositivs), das Gesuch im restlichen Betrag – konkret betreffend die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für D. und E._______ (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs) – jedoch abwies (SF-act. 29). B. B.a Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob die A._______ Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2019 und stellte die folgenden Rechts- begehren (BVGer-act. 1):
C-4300/2019 Seite 5 B.c Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 an, dass das Verfahren fortan in Deutsch geführt werde (BVGer-act. 6). B.d Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hielt zur Begründung im We- sentlichen fest, der Antrag der Beschwerdeführerin gründe auf missbräuch- lichem Verhalten der beiden ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin, weshalb deren Austrittsleistungen nicht sicherzustellen seien (BVGer-act. 9). B.e Am 12. Dezember 2019 brachte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis (BVGer-act. 10). Nach Einsichtnahme in die Akten (BVGer-act. 11 f.) reichte die Beschwerdefüh- rerin am 16. Januar 2020 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz ein und korrigierte ihre Rechtsbegehren fol- gendermassen (BVGer-act. 14):
C-4300/2019 Seite 6 des Kantons C._______ das gewünschte Urteil mit Schreiben vom 28. Juni 2023 zur Verfügung (BVGer-act. 28). B.i Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 nutzte die Vorinstanz die den Parteien gewährte Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, während sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess (BVGer-act. 29-31). B.j Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Schlussbemerkungen der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Juli 2023 zur Kenntnis (BVGer-act. 32). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, den Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG steht der Beschwerde- weg ans Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG sowie Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1; vgl. auch MEYER/UTTINGER, Handkommentar BVG, 2010, Art. 74 Rz. 10). Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin eine Verfügung des Si- cherheitsfonds an, in welcher dieser ihr Gesuch um Sicherstellung der Leistungen für die beiden ehemaligen Arbeitnehmer und Mitglieder des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin, D._______ und E._______, ablehnt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. 1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin.
C-4300/2019 Seite 7 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 5), einzutre- ten. 2. 2.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG), was vorliegend nicht der Fall ist. 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt weiter der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestell- ten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle- gung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a m.H.; MO- SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Am- tes wegen folgt ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer- deinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochte- nen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Be- gründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.H.). 2.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel- ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.
C-4300/2019 Seite 8 3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver- hältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 414 E. 1b i.V.m. E. 2a). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerde- begehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 m.w.H.). 3.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht ist die Verfügung vom 26. Juli 2019, mit welcher die Vor- instanz die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen der Versicherten der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 68'474.65 (inklusive Zinsen bis zum 29. Juli 2019) verfügte und gleichzeitig die Sicherstellung der Austrittsleis- tungen von D._______ und E._______ ablehnte (vgl. auch oben Bst. A.f).
Zwischen den Parteien umstritten und damit Streitgegenstand ist vorlie- gend einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Sicherstellung der gesetzli- chen Leistungen für D._______ und E._______ zu Recht abgelehnt hat (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Die Parteien sind sich – zumindest seit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2020 – darüber einig, dass die durch die Vorinstanz maximal sicherzustellende Leistung für D._______ Fr. 28'492.20 und für E._______ Fr. 34'190.30 zuzüglich BVG-Mindestzins bis zum Auszahlungsdatum be- trägt (vgl. oben Bst. B.e und nachfolgend E. 5.1.2.3 und 5.1.3). 4. Nachfolgend sind zunächst die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grund- sätze darzulegen:
C-4300/2019 Seite 9 4.1 Die Aufgaben des Sicherheitsfonds sind in Art. 56 BVG (in seiner Fas- sung vom 1. Januar 2019) festgehalten. Dieser stellt zum einen die gesetz- lichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von ver- gessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG). Zum anderen stellt er die über die gesetzlichen Leis- tungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfä- hig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das Bundesgesetz vom 17. De- zember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) an- wendbar ist (Art. 56 Abs. 1 Bst. c BVG). Die Sicherstellung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c BVG umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes erge- ben (Art. 56 Abs. 2 BVG). 4.2 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 56 Abs. 3 BVG).
Der Begriff des einzelnen Vorsorgewerkes findet sich in Art. 56 Abs. 3 BVG erst seit dem 1. Januar 2012 und ersetzt den vormaligen Ausdruck des Versichertenkollektivs (vgl. Botschaft vom 19. September 2008 zur Ände- rung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, nachfolgend Botschaft 2008], BBl 2008 8411, S. 8468). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft 2008 handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff Vorsorgewerk ist als neutraler, einheitlicher Begriff für die beim gleichen Arbeitgeber angestellte Versichertengruppe zu definieren (Botschaft 2008 S. 8462).
Damit ist klargestellt, dass auch Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen die Sicherstellung beantragen können (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG-FZG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 56 BVG; Rz. 1; KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheitsfonds BVG, 2004, S. 52 ff.; BGE 145 V 106 E. 4.3). Weiter ist zu folgern, dass bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen jeder Anschlussvertrag gesondert zu betrachten ist und die im Rahmen des glei-
C-4300/2019 Seite 10 chen Anschlussvertrages angeschlossenen Unternehmungen als Versi- chertenkollektiv beziehungsweise als Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG zu betrachten sind (vgl. LÜÖND, a.a.O., S. 53 f.). 4.3 Gestützt auf Art. 56 Abs. 4 BVG hat der Bundesrat die Leistungsvo- raussetzungen in der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheits- fonds BVG (SFV, SR 831.432.1; in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2012) wie folgt geregelt: 4.3.1 Antragstellerin ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrich- tung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkol- lektivs (Art. 24 Abs. 1 SFV). Mit Bezug auf Gemeinschaftsstiftungen kommt nur die Vorsorgestiftung als Antragstellerin für die Sicherstellung von Leis- tungen in Frage. Insoweit umfasst der Begriff Versichertenkollektiv in die- sem Zusammenhang diejenigen Versicherten, die im Rahmen eines ein- zelnen Anschlussvertrages bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.3.1). 4.3.2 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versicherten- kollektiv, wenn fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV). Bei den Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungs- erbringung und der Sanierungsunfähigkeit handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (BGE 143 V 219 E. 6.2.1, 6.2.2 sowie 6.3).
In Art. 25 Abs. 1 und 2 SFV wird weiterhin zwischen Vorsorgeeinrichtung und Versichertenkollektiv unterschieden. Es werden damit zwei verschie- dene Sachverhalte betrachtet. Bei einer Firmenvorsorgeeinrichtung steht die Leistungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung im Vordergrund; die Zah- lungsfähigkeit der Arbeitgeberfirma ist dabei irrelevant. Demgegenüber steht bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers im Vordergrund. Insoweit umfasst der Begriff Versicher- tenkollektiv in diesem Zusammenhang diejenigen Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrages bei der Sammel- oder Ge- meinschaftsstiftung versichert sind. Gleichwohl kann auch eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung gesamthaft eine Unterdeckung im Sinne von Art. 44 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) aufweisen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 Rz. 2240); dies gilt insbesondere, wenn sich die Vermögensanlage unzureichend entwi- ckelt.
C-4300/2019 Seite 11 4.3.3 Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorge- einrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Ver- pflichtungen fehlt. Er kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Kon- kursverfahrens Vorschüsse leisten (Art. 26 Abs. 1 SFV). Er stellt somit nicht die ausstehenden BVG-Beiträge, sondern die fälligen gesetzlichen beziehungsweise reglementarischen Leistungen sicher (vgl. LÜÖND, a.a.O., S. 103). Der Sicherheitsfonds ist denn auch nach dem Grundge- danken des BVG nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (BGE 141 V 650 E. 5.2.3).
In der Praxis ist allerdings der Umfang der Sicherstellungspflicht des Si- cherheitsfonds regelmässig erst nach Abschluss des Konkurses über den Arbeitgeber feststellbar, mithin wenn feststeht, inwieweit die BVG-Beiträge auch durch eine allfällige Konkursdividende ungedeckt und infolgedessen die Leistungen ungenügend finanziert sind (vgl. hierzu Urteil A-6377/2016 E. 3.3.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 233/02 vom 14. Mai 2003 E. 3.2 in fine [welches sich allerdings noch auf das früher geltende Recht bezieht]). 4.4 Zur vorliegend interessierenden Frage nach der Tragweite von Art. 56 Abs. 5 BVG, wonach der Sicherheitsfonds keine Sicherstellung von Leis- tungen gewährt, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch ge- nommen werden, ist den gesetzgeberischen Materialien Folgendes zu ent- nehmen: 4.4.1 Art. 56 Abs. 5 BVG wurde – neben anderen Bestimmungen – auf- grund der Initiative von Nationalrat Paul Rechsteiner vom 17. Dezember 1993 per 1. Januar 1997 zur Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Dem Bericht vom 24. August 1995 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (NR 93.462: Parlamentarische Initiative: Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge [BBl 1996 I 564]) ist zu entnehmen, dass die Leistungen der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die Leistun- gen der überobligatorischen Vorsorge nicht sichergestellt seien. Insbeson- dere für ältere Arbeitnehmer mit einem grossen Anteil an vorobligatori- schen Ansprüchen bestehe die Gefahr hoher Verluste, wenn sich bei einem Konkurs des Unternehmens herausstelle, dass ein wesentlicher Teil der Guthaben der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber selbst angelegt gewe- sen sei oder dass Beiträge vom Arbeitgeber nicht an die Vorsorgeeinrich- tung einbezahlt worden seien. Obwohl die Aufsicht in letzter Zeit deutlich verschärft und verbessert worden sei, seien die zuständigen Behörden
C-4300/2019 Seite 12 nicht in der Lage, mit ihren Kontrollen Schadenfälle auszuschliessen; ins- besondere dann nicht, wenn es sich um betrügerische Machenschaften handle (Ziff. 2). Die im vor- oder überobligatorischen Bereich erzielten Gut- haben seien nicht durch Insolvenzentschädigungen durch den Sicherheits- fonds abgedeckt. Die parlamentarische Initiative Rechsteiner habe zum Ziel, diese Lücke zu schliessen. Sie verlange, dass auch ausserobligatori- sche Leistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung durch den Sicherheitsfonds garantiert würden (Ziff. 31). Bei den Kontrollen sei besonderes Gewicht darauf zu legen, dass eine missbräuchliche Inan- spruchnahme des Sicherheitsfonds vermieden werden könne. Um diesen Aspekt besonders zu unterstreichen, werde in Absatz 4 (Anmerkung Ge- richt: heutiger Abs. 5) explizit ausgeführt, dass der Sicherheitsfonds keine Sicherstellung der Leistungen gewährt, soweit seine Leistungspflicht miss- bräuchlich in Anspruch genommen werde (Ziff. 35, Kommentar zu Art. 56 Abs. 3 und 4). 4.4.2 Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 15. November 1995 zur parlamentarischen Initiative (BBl 1996 I 580) fest, dass vor- oder überobligatorische Leistungsansprüche der versicherten Personen nicht gesichert seien. Diese Ansprüche seien somit gefährdet und könnten ver- lorengehen, wenn zum Beispiel ein Teil des Vorsorgevermögens bei einem konkursiten Arbeitgeber angelegt sei oder wenn der Arbeitgeber die Bei- träge nicht vollständig bezahlt habe. Denkbar sei auch, dass eine Vorsor- geeinrichtung in ihrer Gesamtheit illiquid werde und deshalb die Leistungen nicht mehr erbringen könne. Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer in solchen Fällen neben dem Arbeitsplatzverlust nicht auch noch das Risiko eines Vorsorgeverlustes übernehmen müssten, rechtfertige es sich, die Insolvenzdeckung auf die ausserobligatorischen reglementarischen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszudehnen (Ziff. 1). Zu den einzelnen Bestimmungen führte er Folgendes aus: Art. 56 Abs. 2 BVG sei umzuformulieren, da die Sicherstellung nicht nur auf Sam- melstiftungen mit angeschlossenen Vorsorgewerken auszudehnen sei, sondern auch auf Gemeinschaftseinrichtungen mit (blossen) Vorsorgeplä- nen, die für alle oder einzelne Anschlussverhältnisse (mit Arbeitgebern) gültig seien. Damit umfasse die Leistungssicherung auch die Zahlungsun- fähigkeit von Anschlüssen einzelner Arbeitgeber an Gemeinschaftseinrich- tungen (Ziff. 32). Als Stichtag für die erweiterte Insolvenzdeckung bei Vor- sorgeeinrichtungen gelte das rechtskräftig abgeschlossene Liquidations- verfahren, bei Vorsorgewerken beziehungsweise Anschlüssen die Eröff- nung eines Konkurs- oder ähnlichen Verfahrens. Es werde dabei in Kauf
C-4300/2019 Seite 13 genommen, dass Versicherte, deren Vorsorge in Vorsorgewerken bezie- hungsweise Anschlüssen durchgeführt wird, nur dann in die Wohltat der erweiterten Insolvenzdeckung kämen, wenn das Liquidationsverfahren über den Arbeitgeber nach dem Stichtag eröffnet worden sei (Ziff. 33). Mit einer Erweiterung von Artikel 89 bis Absatz 6 ZGB, verbunden mit der Strei- chung von Artikel 89 bis Absatz 4 ZGB, würden die Strafbestimmungen (Art. 75-79 BVG) und die Anlagevorschriften (Art. 71 BVG) im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge (Obligatorium, Vor- und Überobligato- rium, reines Überobligatorium) gelten. Für die globale Aufnahme der Straf- bestimmungen (Art. 75-79) spreche, dass neu auch die rein überobligato- rischen Vorsorgeeinrichtungen im Tätigkeitsbereich des Sicherheitsfonds lägen (Ziff. 35). Zu Art. 56b BVG (bisher: Art. 56 bis BVG) führte der Bundes- rat aus, Artikel 56b solle neu das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf die Personen, die die Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgeträgers schuldhaft verursacht hätten, umschreiben (Ziff. 4). 4.4.3 In seinem Urteil A-6377/2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 3.4.1 fest, dass sich dem Bericht vom 24. August 1995 der Kom- mission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 1995 keine Anwen- dungsfälle entnehmen liessen. 4.5 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte in seinen Mit- teilungen zur beruflichen Vorsorge zu Art. 56 BVG Folgendes aus: 4.5.1 Den BSV-Mitteilungen Nr. 37 vom 11. Dezember 1996 ist unter Ziff. 209 «Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung auf den 1. Ja- nuar 1997» zu entnehmen, dass das Parlament die Gesetzesvorlage am 21. Juni 1996 verabschiedet habe (BBl 1996 III 48 ff.); sie werde am 1. Juni 1997 in Kraft gesetzt. Bisher seien die Voraussetzungen für die Umschrei- bung der Zahlungsunfähigkeit eines Vorsorgewerkes auf Verordnungsstufe umschrieben gewesen (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG, SR 831.432.3). Mit Artikel 56 Absatz 3 BVG sei nun die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Ar- tikel 56 Absatz 4 BVG ermächtige den Bundesrat, die Leistungsvorausset- zungen zu regeln. Diese seien dem erweiterten Aufgabenkreis des Sicher- heitsfonds BVG anzupassen. Im Zusammenhang mit den Leistungen sei zu bemerken, dass der Sicherheitsfonds BVG keine Sicherstellung der Leistungen gewähre, soweit diese missbräuchlich in Anspruch genommen würden (Art. 56 Abs. 5 BVG). Unter Ziff. 210 «Sicherheitsfonds BVG; Bei-
C-4300/2019 Seite 14 tragssatz für das Jahr 1997» führte das BSV ergänzend aus, der Sicher- heitsfonds BVG stelle ab dem 1. Januar 1997 ebenfalls Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen im ausserobligatori- schen Bereich sicher. 4.5.2 In seiner Mitteilung Nr. 101 vom 27. September 2007 führte das BSV unter Ziff. 600 «Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen» aus, in der Praxis stelle sich immer wieder die Frage der Beziehung von Beitragsausständen zu Leistungsreduktionen. Reglemente und Anschluss- verträge der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen enthielten regel- mässig Bestimmungen in dem Sinne, dass die Leistungspflicht der Vorsor- geeinrichtung bei Zahlungsrückständen des angeschlossenen Unterneh- mens auf das Vorsorgevermögen begrenzt sei. Bestehe ein Kollektivversi- cherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, finde sich häufig die Formulierung, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht wei- tergehe als diejenige der Versicherungsgesellschaft, falls Deckungslücken auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers zurückzuführen seien und diese De- ckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt seien.
Das BSV erachte eine Leistungskürzung bei Beitragsausständen grund- sätzlich nicht als adäquate Lösung, sondern es sei ein griffiges Inkassowe- sen durchzuführen, unter Androhung von Konsequenzen bis hin zur Auflö- sung des Anschlussvertrags. Allfällige andere Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen dürften kein Hinderungsgrund für ein konsequentes Mahn- und Betreibungswesen sein, denn die Vorsorgeeinrichtung sei ge- genüber ihren Versicherten verpflichtet, für die Finanzierung der Leistun- gen zu sorgen. Wenn eine Leistungspflicht nicht mehr durch das Vorsorge- vermögen gedeckt und die Beitragsausstände nicht mehr eintreibbar be- ziehungsweise eine Sanierung nicht mehr möglich sei (Konkurs des Arbeit- gebers), sei die Vorsorgeeinrichtung respektive bei Sammelstiftungen das Vorsorgewerk zahlungsunfähig. Die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrich- tung beziehungsweise der Leistungsanspruch des Versicherten gehe des- wegen aber nicht unter. Für diese Fälle sehe das Gesetz vor, dass der Si- cherheitsfonds die Leistungen sicherstelle (bis zur anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages, Art. 56 Abs. 2 BVG). Auch eine Verrechnung der Leistungen mit den Beitragsausständen sei in den meisten Fällen nicht möglich. Eine Verrechnung sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 BVG für die gesetzlichen respektive unter den allgemeinen Voraus- setzungen von Art. 120 ff. OR für die überobligatorischen Leistungen mög- lich. Bei einer Verrechnung müssten Forderung und Gegenforderung zwi- schen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Diese Voraussetzung sei in
C-4300/2019 Seite 15 den meisten Fällen nicht erfüllt: Schuldner der Beiträge sei der Arbeitgeber, Gläubiger der Leistung der Versicherte. Zudem beschränke sich die Ver- rechnungsmöglichkeit auf Beiträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen worden seien und für die die Forderung vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten worden sei (jedenfalls im obligatorischen Bereich, Art. 39 Abs. 2 BVG).
Der Versicherte habe in der Regel keinen Einfluss darauf, dass der Arbeit- geber die Beiträge, die ihm vom Lohn abgezogen worden seien, an die Vorsorgeeinrichtung weiterleite. Im Normalfall habe er auch keine Kenntnis davon, und wenn, sei er selten in der Position, den Arbeitgeber zur Über- weisung anzuhalten. Es gebe jedoch Konstellationen, in denen es stos- send wäre, wenn eine Leistungsbeschränkung nicht möglich wäre. Wenn beispielsweise jemand als Unternehmer die Beiträge nicht bezahle, obwohl er es könnte, und anschliessend als Versicherter die volle, nicht finanzierte Leistung verlange. Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sei eine Verrechnung möglich, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge hafte, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistungen, die an eine andere Einrichtung überwiesen wür- den, könne es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien. Auch der Sicherheitsfonds verweigere unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gelte sowohl für Selbständiger- werbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsaus- stände mitverantwortlich seien. Es gehe nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren solle. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Personen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung res- pektive des Vorsorgewerks finanziert werden müssten. Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehne (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ablehnen würde, erachte das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig. 4.6 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präsentiert sich in diesem Zu- sammenhang folgendermassen: 4.6.1 In BGE 141 V 650 hatte das Bundesgericht den Fall der Sicherstel- lung einer Freizügigkeitsleistung zu beurteilen, die ohne Bestehen eines
C-4300/2019 Seite 16 Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde. Ein- leitend führte es in seinem Urteil aus, dass der Sicherheitsfonds die ge- setzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicherstelle. Er stelle zudem die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden regle- mentarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeein- richtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen be- ruhen, auf die das FZG anwendbar sei. Nach dem Grundgedanken des BVG stelle der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Ansprüche der obligato- risch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrich- tung sicher und sei nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (E. 5.2.3). Eine Freizügigkeitsleistung jedoch, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wor- den sei, mutiere nicht zurück in ein obligatorisches Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung gemäss Art. 27 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG; sie könne einer solchen auch nicht gleichge- stellt werden (E. 5.3.1). Der Hintergrund der (Fehl-) Überweisung spiele dabei keine Rolle. Er sei allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von allfälligem Schadenersatz, letzterer je nach Sach- lage gegenüber dem (damaligen) Arbeitgeber und/oder der vormaligen (überweisenden) Vorsorgeeinrichtung. Es brauche nicht danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-) Überweisung i.S.v. Art. 56 Abs. 5 BVG missbräuch- lich ausgeführt worden sei. Diese Bestimmung ermögliche es dem Sicher- heitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.) obligatorischen Leistungsverspre- chen auszusetzen. Zu denken sei an die Verweigerung einer Sicherstel- lung (obligatorischer) Leistungsansprüche von Organen der Arbeitgeber- firma auf Grund von selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV- Mitteilungen Nr. 101). Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht ge- geben (E. 5.3.2). 4.6.2 In BGE 145 V 106 beurteilte das Bundesgericht die vom Sicherheits- fonds wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme verweigerte Sicherstel- lung von Altersguthaben der – 2014 verstorbenen – langjährigen Ge- schäftsführerin und Gesellschafterin einer GmbH, gegen die (Anmerkung Gericht: die Gesellschaft) im August 2015 der Konkurs eröffnet und welche im März 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Nach Klärung und Bejahung der Grundsatzfrage, ob auch Gemeinschaftsstiftungen die Si- cherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c BVG beantragen könnten (E. 4), führte das Bun- desgericht aus, vor allem im Nationalrat sei grossen Wert auf die Verhin-
C-4300/2019 Seite 17 derung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Sicherheitsfonds ge- legt worden. Im Gesetz solle nur der Grundsatz festgehalten werden, der in der Praxis ausgelegt werden müsse. Auf eine Aufzählung der Miss- brauchstatbestände sei bewusst verzichtet worden; als Beispiel sei jedoch der Fall einer Unternehmung genannt worden, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch kurzfristig die Altersvorsorge grosszügiger gestalte durch Erhöhung der Leistungssätze oder Auszahlung von Abfindungen, und der Sicherheitsfonds dadurch bei Zahlungsunfähigkeit zu höheren Leistungen verpflichtet werde. Beweggrund dieser expliziten Nennung habe der Umstand gebildet, dass nicht der klassische Missbrauchsfall nach Art. 2 Abs. 2 ZGB habe geregelt werden sollen, sondern unerwünschte Wirkungen des Regelungswerks. Entsprechend sei im BSV-Entwurf die Missbräuchlichkeit ausschliesslich mit der Zahlungsunfähigkeit der Vorsor- geeinrichtung beziehungsweise des Vorsorgewerks in Verbindung ge- bracht worden. Demgegenüber habe die Subkommission eine umfassen- dere Geltung favorisiert, wonach die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sodann der eine Fall und die missbräuchliche Erhö- hung der Leistungen der andere sei. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates habe dem Antrag der Subkom- mission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge einstimmig zuge- stimmt. Die SGK des Ständerates und auch der Ständerat selbst hätten dem Beschluss des Nationalrates betreffend Art. 56 Abs. 5 BVG ohne wei- tere Diskussion zugestimmt (E. 6.2). In der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass vorliegend nur der zweite Tatbestand, derjenige der missbräuch- lichen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit Thema sei. Die missbräuch- liche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds werde nicht allein über Art. 56 Abs. 5 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffs- möglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 56a Abs. 1 BVG könne der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsor- gewerks ein Verschulden treffe, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen müsse. Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhielten sich – mit Blick auf das zeitliche Moment – insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstelle, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich – falls er Sicherstellung geleistet habe – nachträg- lich schadlos halten könne (Art. 56a Abs. 1 BVG). Sorgfaltspflichtverletzun- gen seien primär auf dem Wege nach Art. 56a BVG anzugehen. Eine (in-
C-4300/2019 Seite 18 tegrale) Leistungsverweigerung sei die falsche Antwort. Mit anderen Wor- ten sollten die Versicherten nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft wer- den (E. 6.3.2). Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und inwieweit der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, unter dem Titel von Art. 56 Abs. 5 BVG die Sicherstellung gesetzlicher und reglementarischer Leistungen verweigern könne, insbe- sondere ob ein solch spezifischer Ausschluss auch für ein Organ der Ar- beitgeberfirma aufgrund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Angesichts des Verfahrensausgangs brauche sie an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Aus BGE 141 V 650 (E. 5.3.2) könne jedenfalls nichts abgeleitet werden. Zum einen sei dort lediglich eine Verwaltungs- meinung wiedergegeben, die für das Bundesgericht keine Bindungswir- kung habe. Zum andern habe sich in jenem Fall von vornherein eine ver- tiefte Auseinandersetzung mit Art. 56 Abs. 5 BVG erübrigt, weil ein kom- plett anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestanden habe (E. 6.3.3). In casu seien im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu beurteilen. Das der Verstorbenen vorgeworfene Fehlverhalten könne den Hinterlassenen ebenso wenig wie allfällige Versäumnisse der Pensi- onskasse angelastet werden. Dass sie etwas mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des hier fraglichen Versichertenkollektiv zu tun hätten und daher (selber) missbräuchlich handelten, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht (E. 7.2).
Franziska Bur Bürgin hielt zu diesem Urteil in einem Blog-Beitrag fest, das Bundesgericht habe festgestellt, dass nach dem Konzept, dem der Gesetz- geber letztlich zugestimmt habe, vor allem zwei spezifische Situationen als Missbrauch eingestuft worden seien, nämlich: a. die missbräuchliche Her- beiführung der Zahlungsunfähigkeit; b. die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen kurz vor Konkurs. Weiter habe es festgehalten, die missbräuch- liche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds könne nicht nur dadurch bekämpft werden, dass der Sicherheitsfonds von Vornherein die Sicherstellung verweigere, sondern auch dadurch, dass er nachträglich Rückgriff auf fehlbare Personen nehme (Haftung nach Art. 56a BVG). Da- bei bestehe keine Wahlmöglichkeit des Sicherheitsfonds: Nach den Mate- rialien müsse er primär den Weg des Rückgriffs nehmen. Im konkreten Fall habe das Bundesgericht offen gelassen, ob der Sicherheitsfonds die Si- cherstellung gegenüber der Geschäftsführerin als potenziell fehlbarer Per- son hätte verweigern können. Da sie verstorben sei, hätten keine Leistun- gen an sie mehr zur Diskussion gestanden, sondern Leistungen an ihre Hinterlassenen. Und diesen gegenüber – so das BGer – könne sich der
C-4300/2019 Seite 19 Sicherheitsfonds nicht auf eine Pflichtwidrigkeit der verstorbenen Versi- cherten berufen (FRANZISKA BUR BÜRGIN, Kein Missbrauch bei Inanspruch- nahme des Sicherheitsfond, Blog-Beitrag vom 28. März 2019, < https://www.basellegal.ch/blog/kein-missbrauch-bei-inanspruchnahme- des-sifo >, abgerufen am 8. Dezember 2023; < https://www.vorsorgefo- rum.ch/bvg-aktuell/2019/3/29/sifo-und-gemeinschaftseinrichtung.html >, abgerufen am 8. Dezember 2023). 4.7 Den Lehrmeinungen sind zu Art. 56 Abs. 5 BVG folgende Aussagen zu entnehmen: 4.7.1 Christina Ruggli-Wüest hält fest, in der Praxis sei unter anderem um- stritten gewesen, wer für die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung aufzu- kommen habe. Das Gesetz stelle nun fest, dass die Vorsorgeeinrichtung selber die Unterdeckung beheben müsse und der Sicherheitsfonds erst se- kundär bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig werde. Im Zeitpunkt der Verfassung des vorliegenden Artikels könne auch festgehalten werden, dass kein Fall bekannt sei, in welchem eine Vorsor- geeinrichtung rein aufgrund von börsenbedingten Anlageverlusten als Si- cherheitsfondsfall geendet hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hin- zuweisen, dass so genannte «Umgehungsliquidationen» äusserst fragwür- dig seien und als Gesetzesumgehung von den Aufsichtsbehörden abge- lehnt werden müssten. Bei «Umgehungsliquidationen» handle es sich um Fälle, in welchen die Vorsorgeeinrichtung keine Sanierungsmassnahmen ergreifen wolle und einfach beschliesse, ihre Vorsorge nicht mehr weiter zu führen, und damit versuche, die Leistungspflicht nach Artikel 25 Absatz 2 Bst. a der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SR 831.432.1) her- beizuführen. Es liege in diesen Fällen ausser dem Beschluss des Stiftungs- rates der Vorsorgeeinrichtung kein Rechtsgrund für die Liquidation vor. Da die Liquidation durch die Aufsichtsbehörde verfügt werden müsse, stehe diese in der Pflicht, solchen Vorgängen Einhalt zu gebieten (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Finanzierungsbereich [Art. 65-71, Art. 79a-c, Art. 331 Abs. 3 OR], in: SZS 49/2005, S. 93 ff., S. 114). 4.7.2 Daniel Dürr und Sven Fischer führen unter Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer (Rz. 1850) und Christina Ruggli-Wüest (vgl. oben E. 4.7.1) aus, dass eine sogenannte «Umgehungsliquidation» als unzulässig zu betrach- ten sei, bei welcher die Vorsorgeeinrichtung bei der Aufsichtsbehörde eine Liquidation beantrage, um einschneidende Sanierungsmassnahmen zu verhindern und mit der Eröffnung des Liquidationsverfahrens eine Sicher- stellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds zu erwirken. Sollte in
C-4300/2019 Seite 20 einem derartigen Fall die Vorsorgeeinrichtung dennoch in Liquidation ge- setzt werden, würde der Sicherheitsfonds (neben der Anfechtung der Li- quidationsverfügung) die Leistungssicherstellung aufgrund missbräuchli- cher Inanspruchnahme nach Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern (S. 86 [Kap. III, Bst. A, Ziff. 2 in fine]). Müsse der Sicherheitsfonds im Rahmen einer Gesamtliquidation Leistungen sicherstellen, prüfe er, ob allenfalls ein haftungsrechtlich relevantes Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Entsprechend räume Art. 56a Abs. 1 BVG dem Sicherheitsfonds die Möglichkeit ein, gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden treffe, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung einzutreten. Als Haftungssubjekte stünden je nach Ursache der Finanzierungslücke einerseits der Stiftungs- rat sowie allfällige mit der Vermögensanlage betraute Personen und ande- rerseits die Revisionsstelle sowie der Experte für die berufliche Vorsorge im Vordergrund (DANIEL DÜRR/SVEN FISCHER, Der Sicherheitsfonds als Ak- teur bei Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, in: Petra Caminada/Lau- rence Uttinger/Christina Ruggli/Monika Biehle/Daniel Dürr/Sven Fischer (Hrsg.), Gesamt- und Teilliquidationen von Pensionskassen, 2013, S. 92 [Kap. III, Bst. B, Ziff. 4]). 4.7.3 Hans-Ulrich Stauffer hält zu Art. 56 Abs. 5 BVG fest, dass der Sicher- heitsfonds keine Sicherstellung der Leistungen gewähre, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen würden. Was unter ei- ner missbräuchlichen Inanspruchnahme zu verstehen sei, werde weiter nicht definiert. Da durch den Sicherheitsfonds Ansprüche der Versicherten und damit in überwiegender Weise der Arbeitnehmer gedeckt würden, könne eine bewusst in Kauf genommene Verletzung der Beitragspflicht durch den Arbeitgeber nicht eine missbräuchliche Inanspruchnahme dar- stellen. Dasselbe gelte bei einem pflichtwidrigen Verhalten eines Stiftungs- rates, das zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung führe. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme könnte hingegen dann vorliegen, wenn aufgrund einer Unterdeckung die Liquidation beschlossen werde, ohne dass die Sanierung ernsthaft geprüft worden sei. Komme es zu einer Leis- tungspflicht aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Versichertenkollektivs, könne der Sicherheitsfonds in die An- sprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten. Eine spezielle Abtretung der Ansprüche, um Rückgriff auf Personen zu nehmen, die ein Verschulden treffe, sei somit nicht mehr nötig. Art. 56a Abs. 1 BVG ermächtige den Si- cherheitsfonds, gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden treffe, im Zeitpunkt der Sicherstellung
C-4300/2019 Seite 21 im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorge- einrichtung einzutreten. Art. 56a Abs. 1 BVG spreche dabei ganz allgemein von Personen, die ein Verschulden treffe, es finde also keine Beschrän- kung der verantwortlichen Personen statt. Neben den in Art. 52 BVG be- schriebenen Personen (Stiftungsrat und Geschäftsleitung, Experte und Re- visionsstelle) könnten demnach auch Berater, Rückversicherer oder Fi- nanzdienstleister belangt werden. Der Sicherheitsfonds sei weiter auch be- fugt, die Aufsichtsbehörden zur Verantwortung zu ziehen, sofern diese ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung treffe (HANS-ULRICH STAUFFER, a.a.O., Rz. 2248 f.). 4.7.4 Beat Christen führt zur Verweigerung der Sicherstellung wegen Miss- brauchs unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 5 BVG aus, der Gesetzgeber habe auf die Definition der «missbräuchlichen Inanspruchnahme» verzichtet. Bei der Ausarbeitung der Bestimmung sei als Beispiel die Verbesserung der Versicherungsleistungen kurz vor der Insolvenz genannt worden. Als wei- teres Beispiel neben der missbräuchlichen Plangestaltung könne auch die Gewährung eines Zinses auf den Sparguthaben (über dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 vorgeschriebenen Mindestzins trotz der fehlenden Mit- tel) genannt werden. In der Praxis am häufigsten dürfte aber die Verweige- rung von Leistungen an Organe der Arbeitgeberfirma aufgrund von selbst- verschuldeten Beitragsausständen sein. Soweit der Sicherheitsfonds die Sicherstellung von Leistungen bei einer zahlungsunfähigen Vorsorgeein- richtung wegen Missbrauchs verweigere, könnten diese Leistungen auch nicht durch die noch in der Einrichtung vorhandenen Mittel abgedeckt wer- den. Dies habe so lange zu gelten, als der Sicherheitsfonds für die Einrich- tung andere Leistungsteile sicherzustellen habe (BEAT CHRISTEN, in: Schneider/Geisser/Gächter, BVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 56 Rz. 28 ff.). 4.7.5 Marc Hürzeler und Bettina Bürgi halten bezüglich Art. 56 Abs. 5 BVG fest, dass die Missbräuchlichkeit weder im Gesetz noch in der Verordnung definiert werde. Die Regelung diene der Vermeidung von Rechtsmiss- brauch und konkretisiere das Rechtsmissbrauchsverbot in Bezug auf die Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds. In der Praxis handle es sich zuweilen um missbräuchliche Gestaltungen des Vorsorge- plans im Hinblick auf eine Sicherstellung der Leistungen beispielsweise, wenn trotz absehbarer Zahlungsunfähigkeit des Vorsorgewerks Erhöhun- gen der planmässigen Leistungen erfolgten. Häufig erfolge in der Praxis eine Berufung auf die Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme, wenn Ver- sicherte in leitender Funktion des Arbeitgeberunternehmens, welche für die
C-4300/2019 Seite 22 Bezahlung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung verantwortlich seien, die Sicherstellung ihrer vollen, aber nicht finanzierten Leistungen verlang- ten (MARC HÜRZELER/BETTINA BÜRGI in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauf- fer (Hrsg.), Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 56 BVG Rz. 25 [unter Bezugnahme auf die BSV-Mitteilungen der beruflichen Vor- sorge Nr. 101/2007 Rz. 600]). 4.7.6 Isabelle Vetter-Schreiber führt schliesslich aus, dass es bei der miss- bräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds ei- nerseits um die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ei- nerseits sowie die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen anderseits gehe. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicher- heitsfonds führe das Bundesgericht in BGE 145 V 106 aus, dass diese nicht allein über Art. 56 BVG bekämpft werde, sondern auch über die Rück- griffsmöglichkeit nach Art. 56a Abs. 1 BVG. Es gebe aber keine eigentliche «Wahlfreiheit». (Sorgfalts-) Pflichtverletzungen seien primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG anzugehen. Die Versicherten sollten nicht für das Fehl- verhalten anderer bestraft werden. Vom Bundesgericht offengelassen wor- den sei, ob der Sicherheitsfonds gezielt für eine versicherte Person, die sich pflichtwidrig verhalten habe, gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG die Si- cherstellung der Leistungen verweigern könne, insbesondere ob ein sol- cher spezifischer Ausschluss auch für ein Organ des Arbeitgebers auf- grund selbstverschuldeter Beitragsausstände möglich sei. Grundsätzlich gehe die Leistungspflicht der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks gegenüber den anspruchsberechtigten Personen nicht unter. Gemäss Auffassung des BSV könne es missbräuchlich sein, die Freizügigkeitsleistungen in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert seien zum Bei- spiel bei Angestellten in leitender Funktion, die für Beitragsausstände [nicht] mitverantwortlich seien. Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehne, erachte das BSV eine Leistungsbeschrän- kung der Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen als zulässig (I- SABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2021, Art. 56 Rz. 10 ff.). 5. Zu prüfen ist, ob der Sicherheitsfonds zu Recht die Sicherstellung der Leis- tungen für die beiden ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates verwei- gert hat. 5.1 Diesbezüglich bringen die Parteien Folgendes vor:
C-4300/2019 Seite 23 5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Arbeitge- berin sei vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2015 bei ihr angeschlossen ge- wesen. Im reglementarischen Vorsorgeplan sei der versicherte Lohn bis 30. April 2014 auf den nach Art. 8 BVG koordinierten Lohn begrenzt gewe- sen. Mit Wirkung per 1. Mai 2014 sei die Lohnbegrenzung für die Mitglieder des Kaders der Gesellschaft (darunter auch die versicherten D._______ und E.) im Vorsorgeplan aufgehoben und an Stelle des koordinier- ten BVG-Lohnes der gesamte gemeldete AHV-pflichtige Lohn vorsorgever- sichert worden. Zu beachten sei, dass für D. im Jahr 2013 (Valuta 28.02.2013) die Austrittsleistung seiner früheren Vorsorgeeinrichtung im Betrag von Fr. 27'314.55 (davon BVG-Anteil: Fr. 9'061.–) eingebracht und dem Altersguthaben bei der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei. Sogar wenn per 1. Mai 2014 keine Änderung des Vorsorgeplans vor- genommen worden wäre, hätten per 31. August 2015 für D._______ ein Altersguthaben von Fr. 59'600.30 und für E._______ ein solches von Fr. 40'425.10 resultiert. Die der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge der Jahre 2012 und 2013 seien von der Arbeitgeberin weitestgehend be- zahlt worden. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den Zahlungsverkehr betreffend die Beiträge mit allen ihr angeschlossenen Un- ternehmen über ein Prämienkonto mit Belastungen und Gutschriften und mit Saldierung per Ende Kalenderjahr abgewickelt habe. Die Altersgut- schriften würden per Ende des Kalenderjahres diskontiert bereits per 30 Tage nach Fälligkeit (1.1.) belastet. Per 31. Dezember 2012 habe sich der Saldo zu Lasten der Gesellschaft auf Fr. 442.65 und per 31. Dezember 2013 auf Fr. 92'183.25 belaufen. Mit Valuta 23. April 2014 sei eine Zahlung der Gesellschaft in der Höhe von Fr. 91'679.65 dem Prämienkonto gutge- schrieben worden. Die Austrittsleistungen per 31. August 2015 (für D.: Fr. 90'543.- und für E.: Fr. 89'689.-) seien folglich in- soweit finanziert und demzufolge insoweit auch nicht sicherzustellen, als sie auf den per 1. Januar 2014 bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Altersguthaben (für D.: Fr. 42'336 und für E.: Fr. 19'022) basierten. Die Beschwerdeführerin habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 6. März 2015 unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von zehn Tagen für einen Saldo per 31. Dezember 2014 von Fr. 162'208.85 gemahnt. Da auf diese Mahnung seitens der Gesellschaft keine Reaktion, geschweige denn die verlangte Zahlung erfolgt sei, sei für den Betrag von Fr. 162'208.85 am 24. April 2015 das Betreibungsbegehren gestellt worden. Der entspre- chende Zahlungsbefehl sei allerdings erst auf schriftliche Nachfrage der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 ausgestellt worden und habe erst am 14. Juni 2015 der Gesellschaft zugestellt werden können. Mit Einschreiben vom 25. April 2019 habe die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über den
C-4300/2019 Seite 24 Verlauf ihrer lnkassobemühungen ausführlich und im Detail mit Belegen informiert. Gestützt auf die Auskunft der Vorinstanz vom 28. Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin die Überweisung der D._______ zu- stehenden Austrittsleistung verweigert. Mit Urteil vom 14. September 2018 sei die B., bei der die Austrittsleistung infolge der per 31. August 2015 erfolgten Auflösung des Anschlusses der Gesellschaft an die Be- schwerdeführerin «parkiert» worden sei, verurteilt worden, die Austrittsleis- tung im Betrag von Fr. 90'543.– zuzüglich Zins ab 1. September 2015 an die neue Freizügigkeitseinrichtung von D. zu überweisen (vgl. BVGer-act. 1). 5.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 (BVGer-act. 9) äussert sich die Vorinstanz folgendermassen: 5.1.2.1 Sie führt mit Verweis auf BGE 145 V 106 (Urteil des BGer 9C_277/2018 vom 4. März 2019) aus, dass weder Gesetz noch Verord- nung zu entnehmen sei, wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds BVG gegeben sei. Dies bedürfe einer Auslegung. In der vorberatenden Kommission des Nationalrates seien als Beispiele für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähig- keit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks und die Leistungs- verbesserung kurz vor der Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung beziehungs- weise des Arbeitgebers, welche zu einer höheren Leistungspflicht des Si- cherheitsfonds führen würde, genannt worden. Aus den Diskussionen in der Kommission gehe der Wille hervor, die für das missbräuchliche Verhal- ten verantwortlichen Personen und Organe zu sanktionieren, den «un- schuldigen» Versicherten aber Insolvenzschutz zu gewähren. Aus diesem Grund sollte der Sicherheitsfonds nicht bei jedem widerrechtlichen Verhal- ten der Organe die Leistungen insgesamt verweigern können. An die Kons- tellation, dass nur den für die Insolvenz verantwortlichen Personen die Leistungen nicht sichergestellt würden, sei nicht gedacht worden. Die Kom- mission sei davon ausgegangen, dass die für die Insolvenz verantwortli- chen Personen normalerweise nicht in der Pensionskasse versichert seien und deshalb auch keine Leistungen vom Sicherheitsfonds beanspruchen könnten. In solchen Fällen solle der Sicherheitsfonds über seine Regress- möglichkeit gegen die Verantwortlichen vorgehen. Dass eine Sicherstel- lungsverweigerung nur gegenüber der Gesamtheit der Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung oder eines Vorsorgewerkes zur Anwendung kommen solle, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien. In Fällen, in welchen verantwortliche Personen versichert seien, müsse der
C-4300/2019 Seite 25 Sicherheitsfonds Art. 56 Abs. 5 BVG anwenden können. Ansonsten müsste er zuerst die Leistungen dieser Personen bezahlen, um danach auf dem Regressweg gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG Schadenersatzansprüche gegen dieselben Personen geltend zu machen. Letzteres Vorgehen ergebe bereits aus Gründen der Effizienz keinen Sinn. Zudem sei von vornherein nicht klar, dass bei einem Obsiegen des Sicherheitsfonds die Verantwortli- chen den Schaden auch decken könnten. Allenfalls müssten so die Folgen des missbräuchlichen Verhaltens von der Allgemeinheit getragen werden. Dies sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt gewesen. Die enge Ausle- gung der Beschwerdeführerin von Art. 56 Abs. 5 BVG widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, für welchen der Missbrauchsschutz ein wichti- ges Anliegen gewesen sei (vgl. Ziff. II.C.1.). 5.1.2.2 Vorliegend werde den Versicherten D._______ und E., nicht der Beschwerdeführerin, ein missbräuchliches Verhalten vorgewor- fen. Deshalb sei deren Verhalten nach Auflösung des Anschlussvertrags für die Beurteilung des Missbrauchs relevant. Nicht relevant seien hinge- gen die Inkassobemühungen der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht damit auseinander- gesetzt habe. Durch die Verweigerung der Sicherstellung der Leistungen sollten die verantwortlichen Personen den von ihnen verursachten Scha- den tragen, indem ihre Leistungen gekürzt würden. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, bei der Beurteilung, ob sich eine Person missbräuch- lich verhalten habe, weil sie über eine lange Zeit die für die berufliche Vor- sorge geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe, auch die Zeit vor oder nach dem Anschluss an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung zu berück- sichtigen (vgl. Ziff. II.C.4.). Hier liege ein klarer Missbrauchsfall insoweit vor, als die Arbeitgeberin, obwohl sie ab Frühling 2014 finanzielle Probleme gehabt habe, die versicherten Leistungen für die Kaderangestellten mittels Abschlusses eines Kaderplans im Mai 2014 massiv erhöht und zudem ab Mai 2014 während zwei Jahren und acht Monaten keine Beiträge mehr be- zahlt habe, was zur Insolvenz des Vorsorgewerks geführt habe (vgl. Ziff. II.A. und II.C.4.). Durch die Anpassungen im Kaderplan und die Aufhe- bung der Begrenzung des versicherten Lohnes im Kaderplan hätten sich die Altersleistungen in der kurzen Zeit bis zur Auflösung des Anschlussver- trags (von 16 Monaten) für den damaligen Delegierten des Verwaltungsra- tes D. um rund Fr. 30‘000.– und für den damaligen Verwaltungs- ratspräsidenten E._______ um fast Fr. 50‘000.– erhöht. Würden bei finan- ziellen Problemen die Vorsorgebeiträge von leitenden Angestellten für sie selber über eine längere Zeit nicht bezahlt, dann nähmen diese Angestell- ten die Finanzierung ihrer Vorsorgeleistungen durch die Allgemeinheit ganz
C-4300/2019 Seite 26 bewusst in Kauf. Sie provozierten die Zahlungsunfähigkeit des Vorsorge- werks und verhielten sich missbräuchlich (vgl. Ziff. II.C.4. f.). 5.1.2.3 Für die Vorinstanz nicht relevant seien vorliegend das Datum der Fälligkeit der Beiträge und die im Detail nicht nachvollziehbaren Berech- nungen der Beschwerdeführerin zu den Austrittsleistungen, da nicht diese, sondern die Altersgutschriften zuzüglich BVG-Mindestzins für die nicht durch Arbeitgeberbeiträge gedeckte Periode (vorliegend: 1. Januar 2014 bis 31. August 2015) sicherzustellen seien (vgl. Ziff. II.B.2.). Die durch den Sicherheitsfonds maximal sicherzustellende Leistung betrage für D._______ Fr. 28'492.– [recte: Fr. 28‘492.20 gemäss beiliegendem Konto- auszug] und für E._______ Fr. 34'190.30 zuzüglich BVG-Mindestzins bis zum Auszahlungsdatum (vgl. Ziff. II.C.6.). Im Übrigen verbleibe der Scha- den vorliegend nur deswegen bei der Beschwerdeführerin, weil sie die Frei- zügigkeitsleistungen der beiden leitenden Angestellten bei Vertragsauflö- sung im August 2015 ungekürzt (unter Missachtung der Sicherstellungs- obergrenze und ihrer Schadenminderungspflicht) auf eine Police bei der A.transferiert habe, ohne Zustimmung der versicherten Personen, statt sie gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens nach sechs Monaten (nach Vertragsauflösung) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (vgl. Ziff. II. C. 5). 5.1.3 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 änderte die Beschwerde- führerin ihre Rechtsbegehren ab und führt zur diesbezüglichen Begrün- dung aus, laut den Ausführungen der Vorinstanz zu den maximal sicherzu- stellenden Leistungen der Versicherten D. und E._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 (Ziff. II.C.6.) betrage die durch die Vorinstanz maximal sicherzustellende Leistung Fr. 28'492.– [recte: Fr. 28‘492.20 gemäss beiliegendem Kontoauszug] für D._______ und Fr. 34'190.30 für E._______ zuzüglich BVG-Mindestzins bis zum Auszah- lungsdatum. Aufgrund dieser Beträge gemäss den Beilagen 35 und 36 er- übrige sich der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag; der unter I. Ziffer 1 gestellte Antrag werde entsprechend dieser von der Vo- rinstanz berechneten Beträge angepasst. Im Übrigen halte sie an ihren An- trägen fest (vgl. BVGer-act. 14). 5.2 Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäfts- stelle des Sicherheitsfonds in der vorgeschriebenen Form geltend zu ma- chen (Art. 20 Abs. 1 SFV). Hierbei muss der Antragssteller der Geschäfts- stelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen (Art. 20 Abs. 2
C-4300/2019 Seite 27 SFV). Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest (Art. 20 Abs. 3 SFV).
Vorliegend ist die Einhaltung der Formerfordernisse nicht strittig, auch nicht die Sicherstellung der Leistungen der BVG-Versicherten der Arbeitgeberin durch die Vorinstanz, mit Ausnahme der Leistungen der beiden vormaligen Verwaltungsratsmitglieder D._______ und E._______. Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahinge- hend geändert, als sie sich mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 den Berechnungen der Vorinstanz zu den sicherzustellenden Altersleistungen der genannten Versicherten anschliesst. Insoweit ist vorliegend nicht über den Charakter der strittigen Leistungen zu befinden. 5.3 Festzuhalten ist aufgrund des bisher Gesagten, dass den Materialien zur Entstehung von Art. 56 Abs. 5 BVG – mit Ausnahme der in Erwä- gung 4.4 zitierten Beispiele – nicht explizit zu entnehmen ist, ob die vorlie- gend im Streit liegende Situation der Nichtsicherstellung von Altersleistun- gen einzelner Organe einer Arbeitgeberin, die für die Nichtbezahlung der Beiträge der Arbeitgeberin die Verantwortung tragen sollen, als Miss- brauchssituation zu qualifizieren ist. Die Initiative Rechsteiner zielte darauf ab, zum einen die ausserobligatorischen Leistungen in die Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds miteinzuschliessen und zum andern die Versi- cherungsleistungen der Arbeitnehmer eines bei einer Sammelstiftung an- geschlossenen Arbeitgebers im Konkursfall abzusichern. Erst den nachfol- genden Diskussionen im Parlament und der Auslegung durch das BSV ist zu entnehmen, dass eine Missbrauchsregelung verhindern solle, dass für den Arbeitgeber verantwortliche Gesellschafter in missbräuchlicher Hand- lungsweise die Sicherstellung verlangen können, sowohl für ungedeckte Leistungen der Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers als auch die trotz mangelnder Liquidität bewirkte, über den obligatorischen Bereich hin- ausgehende Erhöhung der Vorsorgeleistungen durch den Sicherheits- fonds. Das Bundesgericht hat bisher jeweils eine Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds bejaht und ausgeführt, dass die Sicherstellung der Leis- tungen der versicherten Arbeitnehmer im Vordergrund stehe und die Vor- instanz über Art. 56a Abs. 1 BVG (im Zeitpunkt der Sicherstellung) im Um- fang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrich- tung eintreten könne. Die konkrete Frage, ob und inwieweit der Sicherheits- fonds gezielt für ein Organ der Arbeitgeberfirma aufgrund selbstverschul-
C-4300/2019 Seite 28 deter Beitragsausstände die Sicherstellung gesetzlicher und reglementari- scher Leistungen gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG verweigern kann, hat es sodann jeweils offen gelassen (vgl. oben E. 4.6). Das Bundesgericht und die herrschende Lehre haben entsprechend mehrheitlich ausgeführt, dass dem Sicherheitsfonds bei erfolgter Sicherstellung (nur) der Weg über Art. 56a Abs. 1 BVG zur Verfügung stehe. 5.4 Vorliegend beruft sich die Vorinstanz auf die Missbrauchsbestimmung in Art. 56 Abs. 5 BVG, indem sie darauf abstützt, dass D._______ als da- maliger Delegierter des Verwaltungsrates und E._______ als damaliger Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin es aufgrund ihrer führenden Stellung in der Arbeitgeberin in ihrer Hand gehabt hätten, eine Insolvenz des Vorsorgewerks durch rechtzeitige Bezahlung der Beitragsprämien zu verhindern, und sie trotz finanzieller Engpässe im März 2015 zusätzlich eine Erhöhung der Leistungen für das Kader auf den überobligatorischen Bereich bewirkt hätten.
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang die Tragweite der Nichtleistung der Beiträge nach Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ab September 2015 (SF-act. 31): Während in der angefochtenen Verfü- gung dieser Umstand im gleichen Atemzug wie die Nichtleistung der Bei- träge an die Beschwerdeführerin genannt wird (Ziff. 5), führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, diese Tatsache stelle keinen Grund für die Weigerung, die Leistungen sicherzustellen, dar (BVGer-act. 9). Eine dies- bezügliche Klärung erweist sich jedoch aufgrund des nachfolgend Ausge- führten als nicht notwendig. 5.5 Der Missbrauch ist als Rechtsinstitut in Art. 2 Abs. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz findet. In BGE 145 V 106 hat das Bundesgericht fest- gehalten, mit Art. 56 Abs. 5 BVG habe nicht der klassische Missbrauchsfall nach Art. 2 Abs. 2 ZGB geregelt werden sollen, sondern unerwünschte Wir- kungen des Regelungswerks, konkret seien die missbräuchliche Inan- spruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds durch die miss- bräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder durch die miss- bräuchliche Erhöhung der Leistungen in den Materialien erwähnt worden (vgl. oben E. 4.6.2). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Missbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG vorliegt, ist in einem ersten Schritt eine Klä- rung des konkreten Sachverhalts – insbesondere der Verantwortlichkeiten,
C-4300/2019 Seite 29 des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse, des Kausalzusammenhangs zwi- schen einer Leistungserhöhung beziehungsweise einer Nichtbezahlung der Versicherungsprämien und einer nachfolgenden Illiquidität des Vorsor- gewerkes mit der Folge der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds – erfor- derlich. 5.6 Nachfolgend ist daher der konkrete Sachverhalt zu klären: 5.6.1 Vorliegend handelte es sich bei der Arbeitgeberin um eine Aktienge- sellschaft. Die beiden Arbeitnehmer E._______ und D., für deren BVG-Altersgutschriften die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die Sicherstellung abgelehnt hat, nahmen zumindest – soweit aus dem Handelsregisterauszug des Kantons C. ersichtlich – vom 6. Juni 2013 bis zu ihrem Ausscheiden am 25. November 2015 Einsitz im Verwal- tungsrat der Arbeitgeberin. E._______ amtete in der genannten Zeitdauer als Verwaltungsratspräsident («adm. président»), während D._______ vom 6. Juni 2013 bis zum 24. Juli 2013 als Mitglied des Verwaltungsrates und anschliessend bis zum 25. November 2015 als Delegierter des Ver- waltungsrates fungierte (vgl. SF-act. 5). Dem Archiv des Schweizerischen Handelsamtsblattes SHAB ist zu entnehmen, dass E._______ bereits am 18. Mai 2012 – nachdem er zuvor am 19. April 2012 gelöscht worden war – wieder als Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin, dannzumal mit Sitz in H., im Handelsregister des Kantons I. einge- tragen wurde (vgl. dazu Mitteilungen des Handelsregisters, SHAB Nr. [...] vom [...] April 2012, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] April 2012 und Nr. [...] vom [...] Mai 2012, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] Mai 2012). Für formelle Organe wie die beiden Genannten bestehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der Frage, wie die Vertretung der Gesell- schaft gegen aussen (und das Führen der rechtsverbindlichen Unterschrift für diese) geregelt ist, Überwachungspflichten. Formelle Organe begehen praxisgemäss durch das Nicht-Wahrnehmen von Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_373/2022 vom 19. De- zember 2022 E. 5 m.H.). 5.6.2 Nach dem Ausscheiden von E._______ und D., sowie zu- sätzlich J. (bis dahin Geschäftsführer [«directeur»]) per 25. No- vember 2015, verblieb K._______ als einziger Verwaltungsrat mit Einzel- unterschrift in der Arbeitgeberin. Nachdem auch K._______ am 9. Februar 2016 aus dem Handelsregister gestrichen wurde, wurde die Arbeitgeberin mit Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in C._______ vom 14. Dezember
C-4300/2019 Seite 30 2016 gestützt auf Art. 731b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) unter der Sachüberschrift «D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft» aufgelöst (vgl. SF-act. 5). Dem Urteil vom 14. Dezember 2016 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das erstin- stanzliche Gericht in C._______ auf Hinweis des Handelsregisteramtes vom 29. September 2016 hin tätig wurde, die Arbeitgeberin am 22. Novem- ber 2016 aufforderte, den rechtskonformen Zustand bis zum 5. Dezember 2016 wiederherzustellen, und gleichzeitig für den 7. Dezember 2016 eine Anhörung ansetzte, an welcher die Arbeitgeberin jedoch nicht teilnahm. In der Folge ordnete das Gericht die Auflösung und Liquidation der Arbeitge- berin gemäss den Vorschriften des Konkurses an, weil die Einsetzung ei- nes Organs oder Sachwalters aufgrund der unbekannten finanziellen Situ- ation der Arbeitgeberin nicht in Frage kam (BVGer-act. 28 Beilage). 5.6.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich sodann, dass E._______ und D._______ den Anschlussvertrag vom 13. Juli 2012 beziehungsweise 21. September 2012 als Arbeitgeber- beziehungsweise Arbeitnehmerver- treter in I._______ unterzeichnet haben (SF-act. 17; BVGer-act. 1 Bei- lage 24). Bei der am 20. Mai 2014 per 1. Mai 2014 unterzeichneten Ver- tragsänderung «G.» ist hingegen nicht ersichtlich, wer letztlich als Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter unterzeichnet hat. Aufgrund der Unterschriften ist nicht davon auszugehen, dass E. und/oder D., im damaligen Zeitpunkt beide Verwaltungsräte, selber als Ar- beitgebervertreter unterzeichnet haben (BVGer-act. 24 Beilage 2). Anzu- merken bleibt, dass ihnen die Erhöhung der Versicherungsleistungen auf- grund ihrer Stellung als formelle Organe durchaus im Rahmen ihrer Über- wachungspflichten zuzurechnen wäre. Was schliesslich die Bezahlung der Prämien durch die Arbeitgeberin betrifft, ist aus den Akten einzig ersicht- lich, dass der Prämienausstand der Arbeitgeberin am 31. Dezember 2013 Fr. 92'183.25 betrug und am 23. April 2014, als der Prämienausstand mit Rechnung Nr. 2014-8 vom 20. Februar 2014 bereits Fr. 199'353.35 erreicht hatte, eine (einmalige) Einzahlung auf das für Zahlungen an die A. eingerichtete Prämienkonto über Fr. 91'679.65 erfolgte (SF-act. 1 S. 3 und 5; 14 S. 31). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Prämien 2014 erst am 1. Januar 2015 fällig geworden. Die Arbeitgeberin wurde in der Folge – soweit ersichtlich – erstmals am 6. März 2015 gemahnt, die Prämien für das Jahr 2014 seien nicht bezahlt worden, und um Beglei- chung der Ausstände in Höhe von nunmehr Fr. 162'208.85 gebeten (SF- act. 26 S. 78 und 81).
C-4300/2019 Seite 31 5.6.4 Anhand der vorliegend aktenkundigen Tatsachen ist nicht erstellt, dass die Erhöhung der Vorsorgeleistungen per 1. Mai 2014, welche E._______ und D._______ als formelle Organe durchaus zuzurechnen wäre, missbräuchlich erfolgt ist. Insbesondere findet die Argumentation der Vorinstanz, die Arbeitgeberin habe die Vorsorgeleistungen erhöht, als sie sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, in den vorhan- denen Akten keine Stütze. Die Erhöhung der Vorsorgeleistungen für das Kader erfolgte in einem Zeitpunkt, als gerade die seit 1. Januar 2014 fälli- gen Prämien für das Jahr 2013 beinahe vollständig beglichen worden wa- ren. Inwiefern darin allein eine Missbrauchssituation zu erkennen sei, er- schliesst sich dem Gericht nicht. Auch aus der Tatsache, dass die Arbeit- geberin nicht ganz zwei Jahre nach dieser Erhöhung der Vorsorgeleistun- gen über keine Organe mehr verfügte und in der Folge am 14. Dezember 2016 durch ein Gerichtsurteil aufgelöst wurde, kann – aus Sicht des Ver- laufs der Ereignisse – nicht ohne Weiteres auf eine missbräuchliche Erhö- hung der Vorsorgeleistungen geschlossen werden. Allenfalls könnten Steuer- und/oder Geschäftsunterlagen weitere diesbezügliche Hinweise liefern. So bleibt letztlich unklar, wann und weshalb die Arbeitgeberin in Schwierigkeiten geraten ist und die Prämien nicht mehr bezahlen konnte, sowie welche konkreten Umstände schliesslich zur Streichung aller formel- len Organe im Handelsregister in zwei Wellen (25. November 2015 und 9. Februar 2016) und damit in der Konsequenz zur Liquidation des Vorsor- gewerkes der Arbeitgeberin geführt haben. Eine missbräuchliche Herbei- führung der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin durch D._______ und E._______ kann sich jedenfalls nicht bereits einzig aus der Tatsache erge- ben, dass die Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt wurden, die Arbeit- geberin in der Folge liquidiert und eine Sicherstellung der Altersguthaben erforderlich wurde. Es sind mithin keine Hinweise und/oder Belege akten- kundig, wonach beispielsweise die für die Bezahlung der Prämien vorge- sehenen Gelder im Wissen um die allfällige Sicherstellung durch den Si- cherheitsfonds bewusst anderweitig und damit missbräuchlich verwendet worden wären. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Vo- rinstanz die Altersleistungen für J._______, welcher vom 12. Juli 2013 bis zum 25. November 2015 als Geschäftsführer und damit ebenfalls als for- melles Organ der Arbeitgeberin amtete (vgl. SF-act. 5), ohne Weiterungen sichergestellt hat, obwohl ihm in gleicher Weise vorgeworfen werden könnte, er hätte es in der Hand gehabt, eine Insolvenz des Vorsorgewerks durch rechtzeitige Bezahlung der Beitragsprämien zu verhindern.
C-4300/2019 Seite 32 5.6.5 Festzustellen ist, dass die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehen- den Abklärungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Frage der Miss- bräuchlichkeit nicht ansatzweise ausgeschöpft hat, weshalb sie dies nach- zuholen haben wird: So hat sie es insbesondere unterlassen, gestützt auf Art. 87 BVG die vorliegend relevanten Steuerunterlagen der Arbeitgeberin des Jahres 2014 einzuholen sowie beim erstinstanzlichen Gericht in C._______ die zum Konkursverfahren vorhandenen Unterlagen einzufor- dern. Ausserdem besteht gemäss Art. 747 Abs. 1 OR eine zehnjährige Auf- bewahrungspflicht der Geschäftsbücher nach der Löschung der Gesell- schaft an einem sicheren Ort, wobei dieser Ort durch die Liquidatoren oder das Handelsregisteramt bezeichnet werden. Diesbezüglich wird die Vo- rinstanz beim Handelsregisteramt abzuklären haben, ob und wenn ja, wo die Geschäftsbücher der Arbeitgeberin aufbewahrt wurden, und sich um Einsichtnahme zu bemühen. Was sodann die durch die Revisionsstelle ebenfalls während zehn Jahren aufzubewahrenden Revisionsberichte – insbesondere des Jahres 2014 – betrifft, wird die Vorinstanz zu prüfen ha- ben, ob sie Einsicht in diese Unterlagen erhalten kann. 5.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Nichtsicherstel- lung der Altersleistungen für E._______ und D._______ durch die Vo- rinstanz auf ungenügender Klärung der Frage hin, ob die Erhöhung der Vorsorgeleistungen beziehungsweise die Herbeiführung der Illiquidität ef- fektiv missbräuchlich war, erfolgt ist. Entsprechend ist die Beschwerde da- hingehend gutzuheissen, als die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben sind und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 5.6.5 und zu anschliessend neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund kann auch die bis- lang von der Rechtsprechung ungeklärte Frage der Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 5 BVG auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma (vgl. auch oben E. 4.6 und 5.3) vorerst weiterhin offen gelassen werden. 5.8 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin – wie von dieser beschwerdeweise gerügt – verletzt hat, indem sie die an- gefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet habe. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-4300/2019 Seite 33 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskos- ten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwer- deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 4. September 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ist ihr – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegen- den Beschwerdeführerin wäre entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist ge- mäss Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von Rechtsanwalt L._______ und Fürsprecherin M._______ des Rechtsdienstes der Beschwerdeführerin vertreten. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die unterliegende Vor- instanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 aufgehoben werden und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
C-4300/2019 Seite 34 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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