B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4295/2015

Urteil vom 20. November 2015 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Türkei), vertreten durch Marco Büchel, Fürsprecher LL.M., K & B Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV Rentenrevision 6a; Verfügung der IVSTA vom 8. Juni 2015.

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Versicherungsgericht des Kantons Z._______ mit Entscheid vom 20. Februar 2007 – in Gutheissung der Beschwerde gegen die abweisende Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z._______ vom 17. August 2005 und den bestätigenden Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 – A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerde- führerin) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2004 zusprach (Vorakten der IV-Stelle für Versicherter im Ausland [IVSTA] 27, 39, 43, 47), dass die – nach Wegzug der Versicherten in die Türkei (IVSTA 51 S. 25, 61, 63) – zuständig gewordene Schweizerische Ausgleichskasse am 21. Oktober 2010 die Weiterauszahlung der Dreiviertelsrente verfügte (IVSTA 66), dass die IVSTA im Juli 2013 die Revision der Invalidenrente gemäss den Bestimmungen der IV-Revision 6a beschloss (IVSTA 68) und nach Begut- achtung der Versicherten in der MEDAS B._______ in Y._______ am 10. September 2014 (IVSTA 90) sowie Stellungnahmen durch den medizi- nischen Dienst der IV-Stelle vom 7. Oktober 2014, 24. Januar 2015 und 28. April 2015 (IVSTA 93, 97, 106) mit Verfügung vom 8. Juni 2015 die IV-Rente auf den 1. August 2015 einstellte und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (IVSTA 110), dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, diese Ver- fügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2015 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2015 sowie die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente, eventualiter die Anordnung eines gerichtlichen multidisziplinären Gutachtens, beantragt und um Zuerken- nung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht hat (Be- schwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2015 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– in die Gerichtskasse einbezahlt hat (B-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

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Wirkung abgewiesen und die Kosten des Gesuchverfahrens zur Hauptsa- che geschlagen hat (B-act. 7), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 (B-act. 9) den Antrag stellte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der obigen Darlegung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen veran- lasse und über den Rentenanspruch neu verfüge, dass sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 17. November 2015 mit dem vorinstanzlichen Antrag auf Rückweisung einverstanden erklärte, um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Weiterzahlung der Rente ab Einstellung derselben, Übernahme der Gerichtskosten durch die Vor- instanz sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote ersuchte (B-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auf sie einzutreten ist, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 (B-act. 9) da- rauf hinwies, dass im interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.________ festgehalten worden sei, die Versicherte weise entgegen früherer Einschät- zung kein klar fassbares somatisches Krankheitsbild auf, nicht objektivier- bare Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren wür- den in den Vordergrund treten, eine Depression als eigenständige Diag- nose sei zu verneinen und unter die Diagnose der Schmerzstörungen zu

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subsummieren, sodass von depressiven Stimmungslagen als reaktive Be- gleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung zu sprechen sei, dass die IVSTA weiter ausführte, dass aufgrund der neuesten Rechtspre- chung des Bundesgerichts (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, die vorliegenden medizinischen Un- terlagen jedoch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsin- dikatoren erlauben würden, die funktionellen Auswirkungen der massgebli- chen Befunde nicht abschliessend beurteilt werden könnten und die IVSTA deshalb den Antrag stelle, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der obigen Darle- gung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklä- rungen veranlasse und über den Rentenanspruch neu verfüge, dass sie damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 8. Juni 2015 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik mit dem Antrag auf Rück- weisung zur Vornahme ergänzender Abklärungen einverstanden erklärt und darauf hingewiesen hat, die Vorinstanz sei zu Recht der Ansicht, die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss Urteil 9C_492/2014 (B-act. 12), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent- sprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des rechtser- heblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Weiterausrichtung der bis- herigen Dreiviertelsrente ab Renteneinstellung mit ihrem überwiegenden Interesse "am weiteren Genuss der Rentenleistungen" und dem mutmass- lichen Obsiegen im Hauptverfahren (da feststehe, dass das MEDAS-Gut- achten an erheblichen Mängeln leide) begründet hat, dass dieser Antrag abzuweisen ist, zumal nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente während des hängigen Abklärungsverfahrens nach Rückweisung besteht, der Ausgang des Verwaltungsverfahrens entgegen der Begründung in der Beschwerde nicht feststeht und die Beschwerdeführerin keine sonstigen für die auf- schiebende Wirkung sprechenden Gründe geltend macht (Urteil des BGer 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 m.w.H.), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 16. Juli 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– (B-act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 17. November 2015 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von 11 Stunden zu Fr. 250.–, Barauslagen zu 4% in Höhe von Fr. 110.– sowie 8% Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 228.80, insgesamt Fr. 3'088.80, gel- tend macht (B-act. 12 Beilage), dass für pauschal bemessene Barauslagen keine Rechtsgrundlage im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) besteht, für Barauslagen auf den tatsächlich und notwendigerweise entstandenen Auf- wand abzustellen ist und das Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote – wenn es zum Ergebnis kommt, dass diese zu reduzieren ist – in pau- schaler Weise und ohne einlässliche Berechnungen kürzt (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4, 3.1.3, 3.4), dass vorliegend die Barauslagen (namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen [Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE]) auf Fr. 50.– zu reduzie- ren sind und keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist, zumal für Be- schwerdeführer im Ausland keine solche geschuldet ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4), dass damit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz von Fr. 2'800.– zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. Juli 2015 geleis- tete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.

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Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellung- nahme vom 17. November 2015) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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20.11.2015
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25.03.2026