B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4265/2014
Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenaufhebung, Verfügung vom 16. Juni 2014.
C-4265/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene, heute in ihrer Heimat Türkei wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1990 bis 1998 in der Schweiz mit längeren Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 10). B. Am 14. September 1999 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B._______ unter Hinweis auf die Folgen eines im März 1998 in der Türkei erlittenen Verkehrsunfalls zum Leistungsbezug bei der Invali- denversicherung an (IV-act. 1). Die kantonale IV-Stelle klärte die medizini- schen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und holte insbesondere Be- richte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._______ vom 23. Okto- ber 1999 (IV-act. 6/7) und vom 31. Januar 2001 ein (IV-act. 8), der im We- sentlichen ein HWS-Distorsionstrauma, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung diagnostizierte und der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestierte. Gestützt darauf ermit- telte die kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2001 rückwirkend ab 1. Au- gust 2000 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zu (IV-act. 12). C. Infolge Wegzugs der Versicherten in die Türkei übermittelte die kantonale IV-Stelle das Rentendossier am 22. Dezember 2004 der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Be- arbeitung (IVSTA-act. 1). D. Am 13. Februar 2006 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (IVSTA- act. 2). Sie holte bei der Versicherten den Revisionsfragebogen ein (IVSTA- act. 7) und gab gestützt auf die Empfehlung des RAD Rhône beim Zentrum D._______ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 12. April 2007 erstattet wurde (IVSTA-act. 34). Gestützt darauf ermittelte die IVSTA ausgehend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit von 100 % und in leidensadaptierten Verweistätigkei- ten von 40 % einen Invaliditätsgrad von 64 % und setzte nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente
C-4265/2014 Seite 3 mit Verfügung vom 14. Februar 2008 mit Wirkung ab 1. April 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab (IVSTA-act. 49). E. Im Rahmen eines mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 eingeleiteten, amt- lichen Revisionsverfahrens (IVSTA-act. 53) reichte die Versicherte am 16. Januar 2011 den ausgefüllten Revisionsfragebogen (IVSTA-act. 54) so- wie am 24. März 2011 und am 6. Dezember 2011 medizinische Unterlagen aus der Türkei ein (IVSTA-act. 58-60, 67). Nachdem die IVSTA bei der tür- kischen Verbindungsstelle am 7. Juli 2011 erfolglos ärztliche Unterlagen eingefordert hatte, holte sie im Hinblick auf die Überprüfung des Renten- anspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss- bestimmungen der IV-Revision 6a eine Stellungnahme des RAD Rhône vom 27. März 2012 ein (IVSTA-act. 73) und gab am 5. Juli 2012 bei der MEDAS E._______ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (IVSTA- act. 80), das am 17. Januar 2013 erstattet wurde (IVSTA-act. 85). Nach Beurteilung durch den RAD Rhône vom 15. März 2013 (IVSTA-act. 88) stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 18. Juni 2013 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (IVSTA-act. 90). Dagegen liess die Versicherte Einwände erheben und zusätzliche medizinische Akten aus der Türkei ein- reichen (IVSTA-act. 93-98). Daraufhin holte die IVSTA eine weitere Stel- lungnahme des RAD Rhône vom 11. Dezember 2013 ein (IVSTA-act. 101) und hob mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die bisher ausgerichtete Drei- viertelsrente per 1. August 2014 auf (IVSTA-act. 107). F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Postaufgabe: 25. Juli 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente beziehungsweise eine erneute gutachterliche Abklärung der Sache in der Schweiz (BVGer- act. 1). G. Den mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 eingeforderten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 5) leistete die Beschwer- deführerin am 1. September 2014 (BVGer-act. 7). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
C-4265/2014 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ih- ren neu beigezogenen Rechtsvertreter ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege stellen (BVGer-act. 18). J. Mit Replik vom 23. März 2015 liess die Beschwerdeführerin beantragen, dass die angefochtene Verfügung dahingehend aufzuheben sei, dass ihr wieder eine Invalidenrente ausgerichtet werde (BVGer-act. 22). K. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (BVGer-act. 25). L. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2015 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre Vernehmlassung (BVGer-act. 26), wo- rauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2015 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 27). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Juli 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
C-4265/2014 Seite 5 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Juni 2014, mit welcher die Vorinstanz die bisher aus- gerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim- mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) aufgeho- ben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwen- dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei- nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver- sicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge- richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom- men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei- terhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkom- men). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juni 2014) eingetretenen Sachverhalt ab
C-4265/2014 Seite 6 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen.
C-4265/2014 Seite 7 4.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesund- heitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
C-4265/2014 Seite 8 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2000 eine ganze Invali- denrente (IV-act. 46) und seit 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente (IVSTA- act. 49). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei In- krafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di- agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärba- ren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär- baren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV- Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhe- bung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch un- terscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 5.3 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Au- gust 2000 (Verfügung vom 24. April 2001) beruhte auf der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wie auch in Verweistätigkeiten. Diese Feststel- lung entstammt hauptsächlich dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2001, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit genannt wurden:
C-4265/2014 Seite 9 – Status nach Verkehrsunfall im März 1998 (Front-Seitenkollision) mit HWS-Dis- torsion und Contusio cerebri mit leichter traumatischer Hirnverletzung mit: – Tendomyotischem zervikozephalem Syndrom – Muskulärer Dysbalance mit Lumbalsyndrom – Neuropsychologischen Defiziten – Vegetativer Dysregulation – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 – Längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung ICD-10 F43.21 – Familienzerrüttung durch Trennung ICD-10 Z63.5 – Status nach Quetschung der rechten Hand am 27. Juli 1998 (Arbeitsunfall) 5.4 In der Folge wurde die ab 1. August 2000 ausgerichtete ganze Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung (siehe dazu E. 6.2), Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs mit Verfügung vom 14. Februar 2008 auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Da die Vorinstanz einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG erkannte, wurde der Sachverhalt vor Erlass der Ver- fügung vom 14. Februar 2008 umfassend und ohne Bindung an vergan- gene Einschätzungen überprüft. Diese Revisionsverfügung trat an die Stelle der ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2001 (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2), weshalb vorliegend hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bst. a SchlBest. IVG die Natur des Gesundheitsschadens relevant ist, welcher der Verfügung vom 14. Februar 2008 zugrunde lag (so auch Urteil des BGer 9C_393/2015 vom 28. September 2015). Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ist dagegen der Gesundheitsscha- den, auf welchem die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. April 2001 basierte (vgl. Urteil des BGer 9C_127/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.4). 5.5 Die Leistungsverfügung vom 14. Februar 2008 gründet in medizini- scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Zentrums D._______ vom 12. April 2007, welches gestützt auf Untersuchungen der
C-4265/2014 Seite 10 begutachtenden Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom 12.-15. Februar 2007 erstellt wurde. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach- ter: – Chronifiziertes cervicales/cervicocephales/cervicobrachiales und thoracolum- bales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Beinschmerzen ohne objektiv fassbare somatische Befunde im Sinne einer hirnlokalen, einer spinalen, be- ziehungsweise einer radikulären Läsion an oberen und unteren Extremitäten – Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich – Epicondylopathia humeri radialis beidseits – Status nach Verkehrsunfall am 8. April 1997 mit Schädelprellung, Rückenkon- tusion und Armverletzung rechts – Status nach Verkehrsunfall am 12. März 1998 mit Distorsionstrauma der Hals- wirbelsäule, Schädelprellung und wahrscheinlicher Commotio cerebri – Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits – Status nach Distorsion des medialen OSG links bei der aktuellen Anreise – Deutliche klinische Überlagerungszeichen – Dyspeptische Beschwerden – Grenzwertige Erniedrigung des TSH bei normalen peripheren hormonalen Werten 5.6 Die Festsetzung der mit der angefochtenen Verfügung nun aufgehobe- nen Dreiviertelsrente beruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten, höchstens gelegentlich mittelschweren
C-4265/2014 Seite 11 Verweistätigkeit. Im D.-Gutachten wurde neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit auch eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressi- ven Störung genannt. Ein unklares Beschwerdebild kann auch vorliegen, wenn eine depressive Erkrankung bloss als Begleiterscheinung eines psy- chogenen Schmerzgeschehens und nicht als ein selbstständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung wird eine selbst mittelgradige depressive Episode regelmässig nicht als eine von einem depressiven Verstimmungszustand klar unterscheidbare andau- ernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsscha- dens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivie- renden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteile des BGer 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 und 8C_213/2012 vom 13. April 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.7 Im vorliegenden Fall kamen die Gutachter des Zentrums D. im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass sich die Verminde- rung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen aufgrund des psychischen Lei- dens ergebe. Die organischen Leiden seien lediglich geeignet, die Arbeits- fähigkeit in einer körperlich schweren Tätigkeit zu beeinträchtigen. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kleberei sei die Be- schwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Das psychische Leiden sei füh- rend, die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar, weder psychisch noch physisch belastbar, und sie zeige eine verminderte geistige Umstellfähig- keit. Im psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums D._______ wurde ausgeführt, dass die depressive Symptomatik ursächlich auf die seit Jah- ren bestehenden schwierigen Familienverhältnisse der Beschwerdeführe- rin zurückzuführen sei, welche als Retraumatisierung des frühen Tods des Vaters erlebt würden. Es habe sich deswegen wohl schon vor den Unfal- lereignissen 1997/1998 ein reaktiv depressives, bis heute bestehendes Zu- standsbild eingestellt, welches klinisch-symptomatisch im Sinne einer schweren Dysthymie imponiere, nach ICD-10 aufgrund der Schwere des Zustandsbildes aber einer depressiven Episode zugeordnet werden müsse. In diesem Rahmen seien die von der Beschwerdeführerin beklag- ten Beschwerden als Äquivalente der Depression anzusehen, es fänden sich hier weitgehende Überlappungen mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, für deren Diagnosestellung die Kriterien ohne Weiteres erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein (reaktives) affektives
C-4265/2014 Seite 12 Leiden, ebenso wie eine Somatisierung, beide Störungen führten zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Im Schlussbericht des RAD vom 19. Dezember 2007, erstellt von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird die chronifizierte mittelschwere Episode einer re- zidivierenden depressiven Störung (F33.1) zwar als einzige Hauptdiag- nose aufgeführt. Unter Berücksichtigung der gutachterlich klar festgehalte- nen engen Verbindung, die sich insbesondere darin manifestiert, dass sich die somatoforme Schmerzstörung und die mittelgradige Episode einer re- zidivierenden depressiven Störung beziehungswiese deren Symptome weitgehend überlappen, und dem Umstand, dass keine ausgeprägte de- pressive Symptomatik beschrieben wird, ist die depressive Episode hier nicht als eigenständiges Krankheitsbild, sondern als Begleiterscheinung der Schmerzstörung zu werten. Somit fällt die Angelegenheit in den Gel- tungsbereich der Schlussbestimmung. 5.8 Zu prüfen bleibt, wie es sich unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung verhält, wonach die Schlussbestimmung nicht anwendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8). Bei Erlass der Leistungsverfügung vom 14. Februar 2008 hatte die Vorinstanz Kennt- nis (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.3) von der Rechtsprechung betreffend die so- matoforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004] und seither ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung BGE 141 V 281). Diese Praxis wäre für die von der Vorinstanz angenommene anhaltende somatoforme Schmerzstörung an sich einschlägig gewesen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die betreffende Rechtspre- chung tatsächlich zur Anwendung gelangte, zumal sich insbesondere we- der die Gutachter des Zentrums D. noch die RAD-Ärzte zu den Förster-Kriterien geäussert haben. Somit steht das in BGE 140 V 8 formu- lierte Erfordernis einer Anwendung der Schlussbestimmung nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3). 5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die Drei- viertelsrente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG aufgehoben werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen er- füllt sein. Das ist im Folgenden zu prüfen.
C-4265/2014 Seite 13 6. 6.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS E._______ vom 17. Ja- nuar 2013, das auf allgemein medizinischen, neurologischen, rheumatolo- gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen be- ruht (IVSTA-act. 85). Im Gutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) – Status nach rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.11) – Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5) – Neuropsychologisch: Leichte kognitive Funktionsstörungen – Chronifiziertes zervikales, zervikozephales sowie thorakolumbales Schmerzsyndrom mit algogener sensibler Hemisymptomatik ohne Hinweise auf hirnlokale, spinale oder radikuläre Läsionen und funktionelle Defizite bei Status nach Verkehrsunfall am 12.03.1998 mit Distorsionstrauma der Halswir- belsäule und aktenkundlicher Fremddiagnose einer Schädelprellung und wahrscheinlicher Commotio cerebri – Generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom einhergehend mit vielen vege- tativen Begleitbeschwerden – Status nach Verkehrsunfall 04/97 mit Schädelprellung, Rückenkontusion und Armverletzung rechts sowie 03/98 mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, Schädelprellung und wahrscheinlicher Commotio cerebri Die Gutachter schätzten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den frü- her ausgeübten Tätigkeiten wie auch in adaptierten Tätigkeiten auf maxi- mal 20 %, spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. 6.2 Dr. med. F._______ vom RAD Rhône hielt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 fest, das MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2013 sei von guter medizinisch-klinischer und versicherungsmedizinischer Qualität. Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
C-4265/2014 Seite 14 – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) – Status nach rezidivierender depressiver Störung (F 33.11); das heisse eine rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission (F 33.4) – Chronifiziertes zervikales, zervikobrachiales sowie thorakolumbales Schmerzsyndrom 6.3 Im Rahmen ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beur- teilung hielten die Gutachter der MEDAS E._______ fest, dass die Be- schwerdeführerin seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen in der Na- cken- und Schultergürtelregion, panvertebral und in den Beinen mit sub- jektiv dauernd als sehr hoch empfundener Schmerzintensität klage. Bei der aktuellen Untersuchung sei praktisch ein Ganzkörperschmerzsyndrom an- gegeben worden mit Hauptzonen am Kopf, Nacken und panvertebral. Die Halswirbelsäule werde annähernd normal bewegt mit Gegenspannen bei Rotation ab 60°. Radikuläre Ausfälle seien nie beschrieben worden und seien auch aktuell neurologisch-konsiliarisch beurteilt, nicht feststellbar. Auch radiologisch stelle sich die Halswirbelsäule normal dar ohne erkenn- bare degenerative Veränderungen, wie sie nach einem erheblichen HWS- Distorsionstrauma erwartet werden könnten. Die aktuell durchgeführte neuropsychologische Konsiliarbegutachtung habe unspezifische, leichte kognitive Funktionsstörungen ergeben, die am ehesten im Rahmen einer schmerz- und vor allem psychisch bedingten Leistungseinschränkung zu werten seien. Aus neurologischer Sicht werde von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % ausgegangen. Die psychiatrische Ex- ploration komme zu keinen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuellen Befunde und Kriterien bestünden somatisch sowie psychiatrisch keine objektivierbaren Funktionsstörungen, die das positive und negative Leistungsbild beeinflussten und zu einer mittel- und länger- fristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Aus Sicht der Neu- ropsychologie bestünde aufgrund der leichten Störung in den Bereichen Aktivierung und Lernen/Arbeitsgedächtnis eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von maximal 20 %. Wie im MEDAS-Gutachten ausdrücklich fest- gehalten wird, steht bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung mit Ausweitungstendenz und weiteren diffusen Be- schwerden, welche zu einem syndromalen Leiden gehören, im Vorder- grund. Somit ist auch im Überprüfungszeitpunkt von einem nach wie vor unklaren Beschwerdebild auszugehen.
C-4265/2014 Seite 15 6.4 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd- romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein- stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy- chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier- ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits- verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris- tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe- friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be- handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An- satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti- vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.5 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si- cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be- zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser
C-4265/2014 Seite 16 Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re- gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er- setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess- liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren- tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten- der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati- schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon- sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs- raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so- wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu- lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar- dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol- gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi- cherte Person zu tragen. 6.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege- benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
C-4265/2014 Seite 17 6.7 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun- gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher- ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen- den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti- onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2). 6.8 Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das von der Vorinstanz als beweistauglich erachtete Gutachten der ME- DAS E._______ vom 17. Januar 2013 erlauben keine schlüssige Beurtei- lung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Das MEDAS-Gutachten wurde noch vor dem Hintergrund der BGE 130 V 352 beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung erstellt, und die invalidi- sierende Wirkung der Schmerzstörung wurde insbesondere mit Blick auf das Vorliegen einer psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer geprüft und verneint. Es fehlen Ausführungen zum funktionellen Schweregrad der Störung und eine umfassende Ressourcen- prüfung. Die Expertise ist insofern nicht umfassend, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthält, die die Gesundheitsschädigung als nicht rechtserheblich erschei- nen lassen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287). Ebenso wenig lassen sich gestützt darauf die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde abschliessend beurteilen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3 u. 4.4). 7. Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
C-4265/2014 Seite 18 an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an- gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati- ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan- zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter haben anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Lei- den auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben. Weiter ist bereits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensberei- chen (Arbeit, Haushalt und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Mög- lichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergeb- nisse hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. 8. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärun- gen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind; soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-4265/2014 Seite 19 9.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, des Umstands, dass die Rechtsvertretung erst nach Beschwerdeerhebung beigezogen wurde, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr- wertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
C-4265/2014 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 16. Juni 2014 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden; soweit weiter- gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-4265/2014 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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