B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-426/2021
Urteil vom 8. September 2023 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Hannes Arbenz, Arbenz + Partner AG, Messenriet 18a, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2021, Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020.
C-426/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 15. Februar 2017 im Handelsregisteramt des Kantons B._______ eingetragene A._______ AG mit Sitz im C._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) bezweckt unter anderem (...; Ak- ten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva oder Vorinstanz] 1); an diesem Zweck hat sich im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nichts geändert (vgl. https://__.chregis- ter.ch > Firma > A._______ AG > Suchen; zuletzt aufgerufen am 11. August 2023). B. Gestützt auf die am 6. März 2017 von der A._______ AG unterzeichnete Betriebsbeschreibung (act. 4) erliess die Suva am 10. März 2017 eine Ver- fügung, mit welcher die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversiche- rung ab dem 1. März 2017 dem Zuständigkeitsbereich der Suva unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) der Klasse 13D (Landfahrzeuge und Baumaschinen „Instandhaltung“), Unterklassenteil AK (Kassendienst), sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (im Folgen- den: NBUV) der Klasse 13D (Landfahrzeuge und Baumaschinen „Instand- haltung“) zugeteilt wurde (act. 5 und 7). Die hiergegen von der Arbeitgebe- rin am 3. April 2017 erhobene Einsprache (act. 10) wies die Suva mit Ent- scheid vom 27. April 2017 ab (act. 14). Dieser Entscheid erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. In der Folge ergingen seitens der Suva am 19. Juli 2017 (act. 15), 18. Oktober 2018 (act. 23) und 30. September 2019 (act. 70) weitere Einreihungsverfügun- gen. C. C.a Mit Datum vom 14. Oktober 2020 erliess die Suva – noch immer ge- stützt auf die Betriebsbeschreibung vom 6. März 2017 – eine weitere, mit Wirkung ab 1. Januar 2021 geltende Einreihungsverfügung, wobei sie die Arbeitgeberin für die BUV weiterhin der Klasse 13D, Unterklassenteil AK, und für die NBUV der Klasse 13D zugeteilt hatte (act. 78). Hiergegen erhob die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. November 2020 Einsprache und beantragte, sie sei entsprechend der neuen Betriebsbeschreibung im Prä- mientarif "zur Klasse und Unterklassenteile 52A Handels- und Lagerbe- triebe, GV Detailhandel" einzureihen. Zur Begründung führte sie zusam- mengefasst aus, ihre Betriebsart sei zweifelsfrei dem Detailhandel zuzu-
C-426/2021 Seite 3 ordnen. Alle Tätigkeiten seien vollständig entkoppelt vom Tankstellenbe- reich, und es gebe keinerlei Kontakte mit Kundenfahrzeugen. Die gesamte Logistik werde zudem durch externe Partner ausgeführt. In der bisherigen Betriebsbeschreibung werde die Tätigkeit des Unternehmens mit "Betrei- ben von Tankstellen mit Verkaufsshops" angegeben, und als branchenüb- liche Tätigkeit sei des Weiteren "Tankstelle, Waschanlage, Parkhaus selbstbedient inkl. Tankstellenshop" aufgeführt. Bestand und Betrieb der Tankstellen vor Ort sowie die einhergehenden mobilitätsbezogenen Tätig- keiten und Angebote seien jedoch komplett in der Verantwortung von Dritt- firmen. Die Unterklassenbezeichnung "Kassendienst" sei weiter fragwür- dig, da die tankstellenbezogenen Einnahmen durch das automatisierte Kassensystem direkt an diese Drittfirmen weiterfliessen würden. Vor die- sem Hintergrund habe man parallel zur Einsprache eine neue Betriebsbe- schreibung eingereicht; darin seien die aktuellen Tätigkeiten und Lohnsum- menanteile deklariert (act. 83 und 84). C.b Nachdem sich die Arbeitgeberin und die Suva am 7. Dezember 2020 telefonisch ausgetauscht hatten (act. 87), erliess letztere am 15. Dezember 2020 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom 6. November 2020 insofern teilweise guthiess, als die neu gemeldeten pro- zentualen Anteile der Betriebsverhältnisse vom 6. November 2020 für die Prämienbemessung 2021 berücksichtigt wurden (act. 90). Zur Begründung führte die Suva im Rahmen des Fazits aus, Verkaufsläden, welche örtlich an eine selbstbediente Tankstelle angegliedert seien, würden in der Klas- senstruktur der Suva der Klasse 13D, Unterklassenteil AK (Kassendienst), zugeteilt. Der Grund liege darin, dass sich das Risiko von solchen Ver- kaufsläden vom Risiko anderer Verkaufsläden aufgrund ihrer Lage und Öff- nungszeiten unterscheide. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Kun- den könne eine Umteilung im Einzelfall nicht gutgeheissen werden. Die Klassenstrukturen und Zuteilungsregelwerke würden in der Suva laufend überprüft und, wo nötig, im Rahmen allfälliger Tarifrevisionen angepasst. Die Unterklassenteil-Bezeichnung "Kassendienst" beziehe sich auf eine der häufigsten Tätigkeiten des Tankstellen-shop-Personals, dem Einkas- sieren bezogener Leistungen. Die Bezeichnung sei lediglich als Oberbegriff für die zu Grunde liegende Risikogemeinschaft 13D AK zu verstehen und habe keine prämienrelevante Bedeutung.
C-426/2021 Seite 4 D. D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 liess die Ar- beitgeberin, vertreten durch Hannes Arbenz von der Arbenz + Partner AG, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2021 Be- schwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei; eventuali- ter sei die Beschwerdeführerin ebenfalls in Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Prämientarif in die Klasse und Unterklassenteile 52A "Han- dels- und Lagerbetriebe", GV "Detailhandel", einzureihen (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 wurde die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 5). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Be- stätigung der Zuteilung der Beschwerdeführerin zur Klasse 13D AK (Kas- sendienst; B-act. 7). D.d In ihrer Replik vom 6. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen machen und an ihren Rechtsbegehren festhalten (B-act. 9). D.e In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2021 teilte die Suva dem Bundesverwal- tungsgericht mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik. Sie hielt an ihren Ausführungen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2021 fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 11). D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde der Schriften- wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (B-act. 12). D.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
C-426/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu- ständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betrie- bes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.4 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhe- bung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist. Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzun- gen ergibt sich Folgendes: 1.4.1 In Bezug auf den beschwerdeweise am 29. Januar 2021 gestellten Hauptantrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2020 sei festzustellen, dass die Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei, machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, der Umstand, dass sich
C-426/2021 Seite 6 die Suva mit den entscheidenden, grundsätzlichen Gesichtspunkten nicht wirklich auseinandergesetzt und sich diesbezüglich mit einer eher einseiti- gen, wenn nicht gar wortkargen Begründung bedeckt gehalten habe, ma- che es ihr unmöglich, sich in der Beschwerdebegründung mit den primären Motiven der Suva auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls wider- legen zu können. Die sehr detaillierten Ausführungen zur Einreihung in Klasse und Unterklassenteile seien eine sekundäre Angelegenheit, die nicht von der primären Beantwortung der grundsätzlichen Fragen entbinde. Das Vorgehen sowie die Einreihungspraxis der Suva entspreche in keiner Weise den Gegebenheiten beim Tankstellenbetrieb und dem separat ge- führten Shop-Geschäft, da die beiden Risiken sowie die entsprechenden Gefahrentatsachen vollständig entkoppelt seien. Das Bundesverwaltungs- gericht habe im Urteil A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 in Erwägung 3.1. festgehalten, in seinen Beschwerdeverfahren dürften im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel und eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden, selbst wenn diese bereits vor diesem Verfahren bekannt gewesen seien. Die grundlegende Fragestel- lung sei somit, wo die Grenzen des "Streitgegenstands" liegen würden. Den Einsprachebegehren sei im Rahmen der Einreihung nur teilweise ent- sprochen worden, was nicht habe akzeptiert werden können und zum vor- liegenden Beschwerdeverfahren geführt habe. Es habe sich aufgedrängt, die von der Thematik der Risikobewertung her naheliegende Grundsatz- frage der Unterstellung unter die Versicherungspflicht der Suva im gleichen Zuge vorzubringen. Dies umso mehr, weil der Detailhandel ohne eigene Lager- und Versorgungslogistik nicht der Suva unterstellt sei. Der neue Ge- genstand sei fraglos spruchreif und der Versicherungsträger habe sich in Form einer Prozesserklärung, wenn auch als Nichteintretensantrag formu- liert, dazu geäussert. 1.4.2 Die Suva führte im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdefüh- rerin gestellten Hauptantrag aus, die Unterstellungsfrage sei im Ein- spracheverfahren kein Thema gewesen. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2020 und im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 sei einzig die Neueinreihung im Prämientarif per 1. Januar 2021 ge- regelt worden. Die Unterstellung könne daher im Beschwerdeverfahren, welches den Einspracheentscheid betreffend Einreihung als Anfechtungs- gegenstand habe, nicht zum Streitgegenstand gemacht werden. Diesbe- züglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
C-426/2021 Seite 7 1.4.3 1.4.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4.3.2 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkreti- sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheent- scheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhält- nisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwal- tung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat zu be- finden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinrei- chender Anlass bestanden hätte (Entscheid des BGer vom 17. Juli 2018, 8C_210/2018, E. 3.2.3.2). 1.4.4 1.4.4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs- rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhält- nisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
C-426/2021 Seite 8 1.4.4.2 Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterli- che Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdeh- nen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage – nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beur- teilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinrei- chend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbe- sondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). 1.4.4.3 Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund- satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech- tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich- terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). 1.4.5 1.4.5.1 Zwar entspricht die Beschränkung auf die Prüfung der Unterstel- lungsfrage als solcher unter Ausklammerung der Einreihung in den Prämi- entarif langjähriger Praxis der Suva und ist zulässig, wenn der Einsprache aufschiebende Wirkung erteilt wird und die Unterstellung für die Zukunft erst nach Vorliegen einer diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung mit- tels neuer anfechtbarer Verfügung über die Prämieneinreihung vollzogen wird (vgl. Urteil des BGer des 8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3). Die Unterstellungsfrage war erst anlässlich der Beschwerde vom 29. Januar 2021 (B-act. 1), nicht jedoch bereits im vorinstanzlichen Verwaltungsver- fahren resp. im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheids vom 15. Dezember 2020, mit welchem die Verfügung vom 14. Ok- tober 2020 ersetzt (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) und einzig die Neueinreihung im Prämientarif per 1. Januar 2021 geregelt worden war, ein Thema. Unter diesen Umstän- den bestand für die Suva kein Anlass, sich vorab auf die Prüfung der Un- terstellungsfrage als solcher unter Ausklammerung der Einreihung in den
C-426/2021 Seite 9 Prämientarif zu beschränken bzw. einen vorgängigen Unterstellungsent- scheid zu erlassen, zumal die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einreihung im Prämientarif 2021 im vorliegend massgeblichen, vorinstanzlichen Verfahren auch kein Gesuch um Entlassung aus der Suva-Unterstellung gestellt hat. 1.4.5.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Suva die Beschwerdeführerin für die obligatorische Unfallversicherung ab dem
C-426/2021 Seite 10 mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Umstand, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Mai 2021 auf die Einreichung einer (mate- riellen) Duplik verzichtet hat, vermag daran nichts zu ändern, da sie ihren Standpunkt betreffend die Unterstellungsfrage bereits vernehmlassungs- weise dargelegt hat. 1.4.5.4 Da die Beschwerdeführerin nur die Entlassung aus der Versiche- rungspflicht bei der Suva ab 2021 bzw. keine weitergehende, rückwirkende Entlassung aus dieser Pflicht geltend macht, hat das Bundesverwaltungs- gericht vorliegend keine retrospektive Sachverhaltsüberprüfung im Sinne einer Wiedererwägung vorzunehmen, zumal auch der ursprüngliche Ein- spracheentscheid vom 27. April 2017 (vgl. E. 1.4.5.2 hiervor) von der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage ge- stellt wurde (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BVGer C-3161/2017 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.3). 1.4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenge- fasst, dass nichts gegen eine sachliche Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage nach der Unterstellung spricht, zumal – wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4.5.2 hiervor) – die Vorinstanz mit dem Erlass dieses Entscheids ihre Zu- ständigkeit und damit die aktuelle obligatorische Suva-Unterstellung der Beschwerdeführerin bejaht hat. Unter diesen Umständen kann dem Antrag der Vorinstanz auf Nichteintreten auf die Beschwerde nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich zusammenfassend, dass die Unterstellung der Be- schwerdeführerin unter die Versicherungspflicht bei der Suva vom Anfech- tungs- und Streitgegenstand in Form des angefochtenen Einspracheent- scheids umfasst wird. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde resp. die inhaltli- chen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzutreten. 1.5 1.5.1 Streitig und zu prüfen ist aufgrund der vorstehenden Erwägung 1.4 einerseits, ob die Suva die Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständig- keitsbereich unterstellt hat. Sollte dies zutreffen, ist weiter streitig und zu prüfen, ob die Suva die Beschwerdeführerin zu Recht in der BUV der
C-426/2021 Seite 11 Klasse 13D, Unterklasse A, Unterklassenteil AK (Kassendienst), und in der NBUV der Klasse 13D zugeteilt hat bzw. ob die Beschwerdeführerin allen- falls in die Risikogemeinschaft bzw. Klasse 52A (Handels- und Lagerbe- triebe), Unterklasse G, Unterklassenteil GV "Detailhandel", einzureihen ist. 1.5.2 Mit Blick auf die beschwerdeweise gemachten Ausführungen nicht streitig und nicht zu prüfen ist die konkrete Bemessung der Prämien resp. die von der Suva errechneten Nettoprämiensätze in der BUV und der NBUV im engeren Sinn. 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen (materiell-rechtlichen) Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. Dezember 2020, weshalb vorliegend das UVG in der vom 1. Ja- nuar 2020 bis Ende Dezember 2020 gültig gewesenen und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der seit dem 1. April 2018 gültigen Fassung anwendbar sind. 3. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin der (unfallversicherungsrechtliche) Begriff des Betriebs erfüllt ist. 3.1 Der Begriff des Betriebs ist weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Unter dem Begriff "Betrieb" im Sinne des Unfallversi- cherungsrechts ist die juristische Person, die Personengesellschaft oder die Einzelfirma usw. zu verstehen, die als Arbeitgeber auftritt. So gelten z.B. eine Zweigniederlassung (Filiale) oder sonst ein Betriebsteil nie als Betrieb im Sinne von Art. 66 UVG und damit nicht als Unterstellungsobjekt (vgl. BGE 113 V 327 E. 4a). 3.2 Diese Umschreibung des Betriebsbegriffs ergibt sich insbesondere aus Gründen der Praktikabilität. Es ist durch eine Konsultation des Handelsre- gisters in der Regel einfach, die verschiedenen "Betriebe" festzustellen. Dies macht die nähere Abklärung von Unternehmungszusammenschlüs- sen und von internen Betriebsstrukturen entbehrlich. Durch die erwähnte Anknüpfung wird der "Betrieb" dem "Arbeitgeber" gleichgesetzt, was dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 UVV entspricht und im Übrigen durchaus sys- temgerecht ist. Grundlage des Versicherungsverhältnisses ist ein Arbeits- vertrag zu einem Arbeitgeber (vgl. Art. 1 und 3 UVG), welchem bei der
C-426/2021 Seite 12 Durchführung der Versicherung gewisse Aufgaben obliegen. Damit wird der Betrieb als Unterstellungsobjekt nach der rechtlichen Ausgestaltung des Wirtschaftssubjekts (d.h. der Unternehmung) definiert (vgl. BGE 113 V 327 E. 4b; vgl. hierzu auch KASPAR GEHRING, KVG/UVG Kommentar, Kie- ser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Art. 66 UVG, Rz. 3). 3.3 Aufgrund der in den vorstehenden Erwägungen 3.1 und 3.2 zusam- mengefasst wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als eine im Handelsregister ein- getragene Aktiengesellschaft (vgl. https://.chregister.ch > Suche nach Firma > A._______ AG; zuletzt besucht am 11. August 2023) in unbestrit- tener Weise als Betrieb zu qualifizieren. 4. Im Folgenden ist weiter zu prüfen, worin die Geschäftstätigkeit der Be- schwerdeführerin besteht bzw. welchen Betriebszweck sie verfolgt. 4.1 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister- amt des Kantons C._______ (Unternehmensidentifikationsnummer: [...]) unter anderem (...; vgl. https://.chregister.ch > Suche nach Firma > A._______ AG; zuletzt besucht am 11. August 2023). 4.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einsprache vom 6. November 2020 (act. 83) gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. 78) an, sie betreibe Verkaufspunkte für Lebens- und Genussmittel sowie für einige weitere sortimentsbezogene Artikel. Die Betriebsart sei demnach zweifels- frei dem Detailhandel zuzuordnen. Alle Tätigkeiten seien vollständig ent- koppelt vom Tankstellenbereich, und es gebe keinerlei Kontakte mit Kun- denfahrzeugen. Die gesamte Logistik würde zudem durch externe Partner ausgeführt. Bestand und Betrieb der Tankstellen vor Ort seien komplett in der Verantwortung von Drittfirmen. Die Unterklassenbezeichnung "Kassen- dienst" sei weiter fragwürdig, da die tankstellenbezogenen Einnahmen durch das automatisierte Kassensystem direkt an diese Drittfirmen weiter- fliessen würden. Die Beschwerdeführerin gab auch in der ebenfalls am 6. November 2020 unterzeichneten (neuen) Betriebsbeschreibung an, sie sei im Detailhandel von Lebens- und Genussmitteln tätig, wobei sie keine Tankstellen betreibe und keinen Kontakt mit Kundenfahrzeugen habe (act. 84). 4.3 Der Webseite der Beschwerdeführerin D._______ war 2021 zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen "E._______" rund 30
C-426/2021 Seite 13 Tankstellenshops in der Deutsch- und Westschweiz betreibe und sämtliche Shops im Filialsystem geführt würden, was bedeute, dass alle Mitarbeiten- den bei der A._______ AG angestellt seien (vgl. auch B-act. 7 S. 3). 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 4.1 bis 4.3 besteht die Ge- schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere im Verkauf von Le- bens- und Genussmittel sowie für einige weitere sortimentsbezogene Arti- kel. Darüber hinaus betreibt sie gemäss ihrem eigenen Internetauftritt auch rund 30 Tankstellenshops in der Deutsch- und Westschweiz. 5. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Unternehmung der Beschwerdeführerin, welche Lebens- und Genussmittel sowie einige wei- tere sortimentsbezogene Artikel verkauft und auf dem jeweiligen gleichen Areal zahlreiche Tankstellenshops in der Deutsch- und Westschweiz be- treibt, um einen gegliederten oder einen ungegliederten Betrieb handelt. 5.1 Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang ausführen, entgegen dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018, worin davon ausgegangen werde, dass die Ange- stellten nicht nur den Shop (und die Kasse), sondern auch die Tankstelle selber bedienten, bestehe im vorliegenden Fall eine klare Trennung zwi- schen dem Personal und seinen Aufgaben hinsichtlich der nicht nur orga- nisatorisch, sondern auch rechtlich getrennten und je völlig selbstständigen Betriebe von Tankstelle (F._______ AG) einerseits und Shop (A._______ AG) andererseits. In den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Tankstellen (F._______ AG) würden namentlich Erneuerungen, Reparatu- ren, Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an sämtlichen Tankstellen- einrichtungen fallen. Die Argumentation mit der Gefährlichkeit sei damit ge- genstandslos. Zwar sei von Benzinverkauf die Rede, was jedoch ausser- acht lasse, dass dieses Geschäft ohne jegliche Berührung mit dem Treib- stoff durch das Shop-Personal abgewickelt werde, sondern einzig in der Entgegennahme des Kaufpreises im geschützten Bereich des Shops be- stehe. Weiter werde nirgends näher ausgeführt, auf welche "Ausnahme- fälle" eines angeblichen Kontakts mit Treibstoffen angespielt werde. Es verhalte sich im vorliegenden Fall gänzlich anders als was in den Erwä- gungen 3.1.5 und 3.1.6 des erwähnten Entscheids vom 24. Oktober 2018 für einen einheitlichen Betriebscharakter angeführt werde.
C-426/2021 Seite 14 5.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be- stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel- che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 mit Hinweisen; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 1). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführen- den Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb han- delt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu unter- suchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a bis c UVG in Verbindung mit Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein un- gegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung di- rekt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 mit Hinweisen; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 5). 5.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 4). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral oder de- zentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem glei- chen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich ei- nes Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be- triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in- nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 4 und 11).
C-426/2021 Seite 15 5.4 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 8). 5.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte mit Urteil vom 30. De- zember 1998 (vgl. RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4) einen Fall zu beur- teilen, bei dem die Geschäftstätigkeit des Betriebs sowohl im Verkauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs als auch in der Betreuung der Tankstelle einer anderen Unternehmung bestand, wobei diese beiden Tä- tigkeiten durch dieselben Personen ausgeübt wurden. Es bejahte das Vor- liegen eines ungegliederten Betriebes, da bei diesem Betriebstyp zwischen Tankstelle und Shop ein enger Zusammenhang besteht, indem sich die an- gebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervollständigen. 5.6 Vorliegend ergibt sich aus dem Betriebszweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag und ihrem eigenen Internetauftritt 2021, dass sie sowohl im Verkauf von Lebens- und Genussmittel sowie sorti- mentsbezogenen Artikeln tätig ist als auch rund 30 Tankstellenshops in der Deutsch- und Westschweiz betreibt. Zwar besteht – wie von der Beschwer- deführerin geltend gemacht – im vorliegenden Fall eine klare Trennung zwischen den Aufgaben des Shop-Personals, welches von der Betreuung der jeweiligen Tankstellen ausgenommen bleibt, und denjenigen der Ange- stellten der Tankstellenbetreiberin, in deren Zuständigkeitsbereich Erneue- rungen, Reparaturen, Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an sämtli- chen Tankstelleneinrichtungen fallen. Da das bei der Beschwerdeführerin angestellte Personal der im Filialsystem geführten E.-Shops (vgl. www.D..ch; zuletzt besucht am 23. August 2021) jedoch auf dem- selben Areal arbeitet, wo sich die Tankstellen befinden, und sich das Ange- bot der E.-Shops und der Tankstelle vervollständigen, indem die Treibstoffbezüge durch das Personal der E.-Shops abgewickelt
C-426/2021 Seite 16 werden resp. sich dieses für das Inkasso der bezogenen Treibstoffmenge verantwortlich zeigt und somit konzeptionell wichtig ist für den jeweiligen Betrieb der Tankstellen, ist ein enger Zusammenhang zwischen den jewei- ligen Tankstellen und den E.-Shops nicht in Abrede zu stellen. Da- bei ist der Umstand, dass das Verkaufspersonal lediglich das Inkasso für die Benzinbezüge vornimmt, insofern bedeutungslos (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 3.1.7 mit Hinweis), als die entsprechende Diversifikation des Inkassos und des Verkaufs von Lebens- und Genussmitteln sowie sortimentsbezogenen Artikeln innerhalb der an- gestammten und zusammenhängenden Tätigkeit geschieht (vgl. E. 5.3 und 5.4 hiervor). 5.7 Aufgrund des vorstehend dargelegten ist als weiteres Zwischenergeb- nis festzuhalten, dass die hauptsächlichen Arbeiten der Beschwerdeführe- rin – Verkauf von Lebens- und Genussmittel sowie sortimentsbezogenen Artikeln sowie Inkasso der Treibstoffbezüge – einen einzigen, zusammen- hängenden Tätigkeitsbereich darstellen, so dass die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Betriebscharakter aufweist. Daraus folgt, dass die A. AG als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren ist. 6. Die nachfolgende Prüfung beschlägt die Frage, ob die Beschwerdeführerin als in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fallender Betrieb im Sinne des Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG in Verbindung mit Art. 77 Bst. a UVV zu qua- lifizieren ist. 6.1 In diesem Zusammenhang liess die Beschwerdeführerin zusammen- gefasst vorbringen, die «etwas sibyllinische Erläuterung der Vorinstanz», Tankstellenshops unterschieden sich aufgrund von Lage und Öffnungszei- ten von anderen Verkaufsläden, könnte entsprechend dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018, wonach das Personal selbst bei Selbstbedienung der Kunden beim Tanken in Aus- nahmefällen mit den feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen in Berüh- rung komme, gedeutet werden. Ausgehend von dieser von der Vorinstanz nicht explizit namhaft gemachten Hypothese sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren jedoch einzuhaken, da es entsprechende Berührungs- punkte vorliegend überhaupt nicht gebe, weil dafür anderes, nicht beim Shop angestelltes Personal zuständig sei. In diesem Kontext wäre es wert, die im erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erläuterte Praxis dahingehend zu überprüfen, ob den erwähnten Tätigkeiten (Inkasso für Treibstoffbezüge durch das Shop-Personal ohne Wahrnehmung von
C-426/2021 Seite 17 technischen Wartungsaufgaben an den Tanksäulen resp. nur ausnahms- weisen Kontakt mit diesen) "ein Gefährdungspotential... inhärent" sein könne. Die Suva führe zudem an, dass sich Verkaufsläden, welche örtlich an selbstbedienten Tankstellen angegliedert seien, von anderen Verkaufs- läden aufgrund ihrer Lage und Öffnungszeiten unterscheiden würden. Eine solche Unterscheidung sei kein stichhaltiges bzw. massgebendes Merkmal in Bezug auf die Suva-Zuständigkeit sowie die Gefährdung des Personals. Solche Parallelen wiesen namentlich auch alle Shops, Verpflegungsstätten und Detailhandelsgeschäfte auf, welche etwa im Umfeld von öffentlichen Verkehrsbetrieben (zum Beispiel von Bahnhöfen der SBB) angesiedelt seien. Auch sie vereinten die Lage bezüglich Generierung von Besucher- frequenz sowie Adaption von Öffnungszeiten, welche an den vorherrschen- den Drittbetrieb (hier SBB) angepasst seien. Es bestehe eine offensichtli- che Diskrepanz zur hier vorgenommenen Zuordnung der Shop-Verkaufs- tätigkeit unter dem Merkmal "Tankstelle, Waschanlage, Parkhaus selbst- bedient". Im vorliegenden Fall seien aber auch die abschliessenden, zu- sammenfassenden Kriterien gemäss den Erwägungen 4.5 und 4.6 des er- wähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt, da das Per- sonal des Shops mit den feuer- und explosionsgefährlichen Treibstoffen gar nicht in Berührung komme. Es sei gerade keine Aufgabe des Perso- nals, in irgendeiner Weise für den Ablauf des Treibstoffverkaufs besorgt zu sein und in Berührung mit den Treibstoffen in welcher Form auch immer zu kommen. Eine derart grosse Prämiendiskrepanz zwischen der Suva und der privaten Versicherungswirtschaft entspreche dem rein theoretischen Anteil am Gefährdungspotential, welches von der Tankstelle ausgehen soll, in keiner Weise. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sollte der Beschwerdeführerin die freie Wahl des Versicherers ermöglichen. Ein Ein- bezug des Shop-Betriebs in jenen der Tankstelle finde weder rechtlich (ver- traglich) noch faktisch statt und führe trotz des Betriebsstoffinkassos im Shop zu keinem anderen Ergebnis, weil sich in diesem Berührungspunkt beider Betriebe das Risiko bzw. das Gefährdungspotential des Treibstoffes gar nicht manifestiere. Im Weiteren habe die Suva in ihren sonstigen Aus- führungen in der Beschwerdeantwort die Darlegungen der Beschwerdefüh- rerin mit keinem Wort bestritten. Dabei sei sie zu behaften. Sie habe dem jedenfalls nicht widersprochen, sondern bemühe sich nun ihrerseits, neu und ohne erkennbaren Bezug zum Streitgegenstand und zu ihrer bisheri- gen Begründung des Gefahrenpotentials neue Risiken heraufzubeschwö- ren, die in keinem ernsthaften Zusammenhang mit der effektiven (gerin- gen) Gefahrensituation des Shop-Personals stünden. Es sei offensichtlich, dass sie die von ihr selbst zitierte Praxis, die in Betrieben gelte, in denen das Shop-Personal auch Dienste an der Tankstelle verrichte, als vorliegend
C-426/2021 Seite 18 nicht anwendbar erkannt habe und nun bestrebt sei, Ausschau nach bisher überhaupt nicht relevanten Kriterien zu halten. Abgesehen davon seien diese Risiken, namentlich die Explosionsgefahr von Treibstoffen und die Häufung von Raubüberfällen auf Tankstellenshops, auch andernorts prä- sent, spielen dort aber weder für die Unterstellung unter die Unfallversiche- rung der Suva noch für die Prämieneinreihung überhaupt eine Rolle. So seien beispielsweise Kesselwagen-Blockzüge mit Gefahrengut, die auf ih- rer Fahrt Bahnhöfe mit allen Nebenbetrieben (...) passieren würden, be- kanntlich eine weit erheblichere Gefahr. Hierzu diene als Vergleich auch der spektakuläre Unfall eines Kesselwagen-Blockzuges im Limmattal in den neunziger Jahren, bei welchem aber keinerlei versicherungsrechtliche Konsequenzen für Bahn-Nebenbetriebe gezogen worden seien. Die Argu- mentation mit der allgemeinen Explosionsgefahr sei damit gleichermassen an den Haaren herbeigezogen, wie jene der Häufung von Überfällen. Die Statistik zeige, dass diesfalls auch Banken und Bijouterien der Versiche- rungspflicht der Suva mit verschärften Prämieneinreihungen unterstellt werden müssten. So zeige der Auszug aus der eidg. Kriminalstatistik, dass 2012 von total 3'603 Raubüberfällen 127 (oder 3,5 %) auf Tankstellen ent- fallen seien (Banken etwa 1-2 % und Bijouterien knapp 1 %). Rund 3400 Überfälle (oder 94 %) seien aber auf andere Objekte entfallen. Dass die Suva in Betracht zöge, nun auch die Unterstellung von Banken und Bijou- terien unter ihre Versicherungspflicht zu prüfen, weil auch bei diesen Un- ternehmen das Gefahrenpotential durch Überfälle offenbar überdurch- schnittlich sei, könne nicht ernsthaft angenommen werden und entlarve ihre Argumentation vollends als gesucht. 6.2 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, Tankstellenshops befän- den sich auf dem Areal von Tankstellen, das heisse in unmittelbarer Nähe von feuergefährlichen und explosiven Stoffen. Dazu befänden sie sich meist ausserhalb des Ortszentrums und hätten von frühmorgens bis spät- abends sowie an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Dies mache sie anfällig für Raubüberfälle. Gemäss einem Artikel in der Sonntagszeitung vom 27. Juni 2020 werde in der Schweiz alle fünf Tage der Shop einer Tankstelle überfallen. Das Risiko sei daher nicht vergleichbar mit jenem von einem normalen Detailhandelsladen. Dass Tankstellenshops eine besondere Sparte darstellten, zeige sich im Übrigen auch darin, dass sie einen eige- nen Verband hätten, den Verband Tankstellenshops Schweiz VTSS. 6.3 In Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis q UVG sind die Betriebe und Verwaltungen, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der Suva zu versichern sind, aufge- führt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Betriebe, in denen feuer- oder
C-426/2021 Seite 19 explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorru- fen können (Art. 9 Abs. 1 UVG), erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden (Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG). Gemäss Art. 77 Bst. a UVV gelten als Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG solche, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemisch-technische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren. 6.4 Bei den Art. 73 ff. UVV handelt es sich um Konkretisierungen durch den Bundesrat hinsichtlich der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgelisteten Tätigkeits- bereiche (KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 7). Demzufolge sind die korrelierenden Gesetzes- und Verordnungsartikel gemeinsam zu lesen, wobei es sich dabei um Präzisierungen der jeweiligen gesetzlichen Kata- logs-Betriebskategorie handelt. Dies besagt auch der Wortlaut der entspre- chenden Verordnungsbestimmungen von Art. 77 UVV: "Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefähr- liche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:". 6.5 Treibstoff ist unbestreitbar ein feuer- und explosionsgefährlicher Stoff. Die Unterstellung unter die SUVA erfolgt jedoch gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG nur, wenn solche Stoffe "im Grossen" verwendet oder gelagert wer- den. Weder das Gesetz noch die Verordnung präzisieren die Menge, die es braucht, damit eine Lagerung oder Verwendung "im Grossen" gegeben ist. Demgegenüber wird beispielsweise der Unterstellungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG betreffend Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, durch die Ausfüh- rungsbestimmung (Art. 79 Abs. 2 UVV) konkretisiert: als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwe- rer Ware. Für den vorliegenden Fall kann jedenfalls festgestellt werden, dass die jeweiligen Tankstellen über solche Mengen an Treibstoff verfügen müssen, welche dieses Kriterium zweifellos erfüllen. Weiter ist festzuhal- ten, dass der Ausdruck "verwenden" den Warenumschlag in all seinen Er- scheinungsformen und auch den Wiederverkauf der betreffenden Sub- stanz in unverändertem Zustand umfasst, wobei der Warenumschlag durch eine Selbstbedienungsanlage auch unter den Begriff Verkauf fallen muss. Das Gesetz schränkt nämlich das "Verwenden" nicht in der Hinsicht ein, als dies durch das Personal direkt selbst vorgenommen werden müsste, womit auch die Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln (wie z.B. einer
C-426/2021 Seite 20 automatischen Abfüllanlage) in diesem Begriff enthalten ist (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer C-3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). 6.6 Die Unterstellung der Angestellten eines Tankstellenshops unter die Suva ist gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4) geboten, da sich aus der bei dieser Betriebsart be- absichtigten Einheit der Tätigkeit zwangsläufig ergibt, dass das Verkaufs- personal, wenn auch wegen der Selbstbedienung durch die Kunden nur in Ausnahmefällen, mit den feuer- und explosionsgefährlichen Treibstoffen in Kontakt kommt. Es ist eine wesentliche Aufgabe des Personals, für einen reibungslosen Ablauf des Benzinverkaufs besorgt zu sein. Ein Gefähr- dungspotential ist dieser Arbeit gemäss den nachfolgenden Erwägungen inhärent. 6.7 6.7.1 Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es bestehe eine klare Trennung zwischen dem Personal und seinen Aufgaben hin- sichtlich der nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich (vertraglich) getrennten und je völlig selbstständigen Betriebe von Tankstelle (F._______ AG) einerseits und Shop (A._______ AG) andererseits, wes- halb sich das Risiko bzw. das Gefährdungspotential des Treibstoffes gar nicht manifestiere, ist vorab festzustellen, dass die Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle unbeachtlich sind. Entscheidend ist vielmehr die effektive Tätigkeit der Angestellten der Beschwerdeführerin und das Gefahrenpo- tential, welchem diese ausgesetzt sind. Zwar fallen namentlich Erneuerun- gen, Reparaturen, Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an sämtlichen Tankstelleneinrichtungen in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Tankstellen (F._______ AG) und betreuen die Angestellten nur die Shops und nicht auch die Tankstelle. Insoweit differiert der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 zugrunde lag (vgl. E. 4.6). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird durch diesen Um- stand die Argumentation mit der Gefährlichkeit jedoch keineswegs gegen- standslos, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 6.7.2 Auch wenn das Personal der Beschwerdeführerin nur die jeweiligen Shops betreut, ist es einer dauernden Gefahrensituation ausgesetzt. Der Grund liegt insbesondere darin, dass die Angestellten auf demselben Areal tätig sind, auf dem sich auch die Tankstelle resp. das Tanksystem und die
C-426/2021 Seite 21 Tanksäulen sowie die dazugehörigen Aggregate wie der passende, unter- irdische Tank und die notwendigen Rohrleitungen befinden. Mit Blick auf die Tankstellen der F._______ AG in G., bei welcher auch Lique- fied Petroleum Gas (LPG, Autogas, Flüssiggas; als Flüssiggas, welches brennbar ist und mit Luft oder Sauerstoff explosionsfähige Gemische bilden kann, werden die chemischen Stoffe Propan und Butan sowie deren Ge- mische bezeichnet; vgl. www.suva.ch > Prävention > Sachthemen > Explo- sions- und Brandschutz; vgl. www.erdgas.info > Vergleich CNG und LPG; zuletzt besucht am 11. August 2023) bezogen werden kann, und in H. und I., wo auch Erdgas (Hauptbestandteil von Erdgas und Biogas ist Methan, welches brennbar ist und mit Luft oder Sauerstoff explosionsfähige Gemische bilden kann; vgl. www.suva.ch > Umgang mit Gas will gelernt sein; zuletzt besucht am 11. August 2023) getankt werden kann (vgl. www.J..ch > [...]; zuletzt besucht am 11. August 2023), kommen nebst den flüssigen Gefahrenstoffen Benzin, Diesel und LPG noch gasförmige hinzu. Im Bereich von diesen Triebstoffen ist mit dem Auf- treten von giftigen, feuer- und explosionsfähigen Gas-/Dampfgemischen zu rechnen, und bereits kleinste Mengen von brennbaren Flüssigkeiten wie bspw. Benzin oder LPG können Explosionen mit grosser Wirkung verursa- chen (vgl. www.driver-manual.com > Gratis-Handbücher > Freies Hand- buch Retail D, Ziffer 2.8; vgl. hierzu auch Merkblatt der Suva, Handlungs- hilfe zum Explosionsschutz bei Erdgas- und Flüssiggastankstellen, abruf- bar unter www.suva.ch > Handlungshilfe: Explosionsschutz bei Erdgas- und Flüssigzapfsäulen; zuletzt besucht am 11. August 2023). 6.7.3 Zu einer Explosion (eine sehr schnell ablaufende chemische Reak- tion eines brennbaren Stoffes, bei der grosse Energiemengen freigesetzt werden) kann es kommen, wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmo- sphäre (bspw. ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen und Dämpfen unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvor- gang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt) und eine wirksame Zündquelle (liegt dann vor, wenn sie so viel Energie an die explosionsfähige Atmosphäre abgeben kann, dass eine selbsttätige Fortpflanzung der Verbrennung eintritt) gleichzeitig und am gleichen Ort vorhanden sind. Wenn eine dieser beiden Voraussetzungen eliminiert wird, kann keine Explosion erfolgen. Detaillierte Informationen über die Gefährlichkeit und die diesbezüglichen zahlreichen Schutzmass- nahmen und -vorschriften finden sich in deutscher Sprache im Merkblatt 2153.D der Suva (vgl. hierzu www.suva.ch > Prävention > Sachthemen > Explosions- und Brandschutz > Merkblatt Explosionsschutz > Explosions-
C-426/2021 Seite 22 schutz [Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen]; zum Schutz vor Explosi- onen durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel im Gemisch mit Luft vgl. auch das Kompendium für die Praxis der internationalen Sektion für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der chemischen Industrie der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit [IVSS], 2. überarbeitete Auflage, 1999; abrufbar unter www.suva.ch > Prävention
Sachthemen > Explosions- und Brandschutz > Gasexplosionen. Schutz vor Explosionen durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel im Gemisch mit Luft. IVSS 2032; zuletzt besucht am 11. August 2023). 6.7.4 Zwar können aufgrund der physikalischen Eigenschaften bei mittel- europäisch üblichen Temperaturbedingungen normalweise keine explosi- ven Gasgemische bei Dieselkraftstoffen auftreten. Jedoch gelten bei der Entladung von Benzin Explosionsschutzzonen, welche durch den Lieferan- ten abzusichern sind, wobei allenfalls andere geltende Vorschriften im Ex- plosionsschutzdokument der jeweiligen Anlagen nachzulesen sind (vgl. www.driver-manual.com, a.a.O., Ziffer 2.8.2). Hinzu kommt, dass sehr viele Personen die Zapfsäulen selber bedienen und ihr Fahrzeug selbstständig betanken. Da einige von diesen mit den Feuer- und Explosionsschutzvor- schriften kaum vertraut sein dürften, besteht durch die Möglichkeit einer unsachgemässen Betankung ein weiterer Gefahrenherd. Insofern spielt es bloss eine untergeordnete Rolle, dass sich das Personal der Beschwerde- führerin hauptsächlich nur um die Belange der Shops kümmert, denn die- ser Explosionsschutz bei Tankstellen und Kundenanlagen resp. die allfäl- lige Missachtung der entsprechenden Schutzvorschriften zeigt deutlich, dass eine allfällige Explosion je nach Heftigkeit nicht nur Auswirkungen auf die Kunden an der Tankstelle hat, sondern auch auf diejenigen, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Tankanlagen im Shop befinden. Insofern sind auch die Angestellten einer Explosions- und damit Verletzungsgefahr aus- gesetzt, obwohl sie selber keine Arbeiten im Zusammenhang mit der Tank- stelle ausführen. 6.7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insofern Berührungspunkte des Shop-Personals gibt, als dieses auf demselben Areal arbeitet, auf dem sich die Tankanlagen befinden, und gleich wie die Tankkundschaft einer gewissen Feuer- und Explosionsgefahr ausgesetzt ist. Insofern ist auch den Verkaufstätigkeiten im Innenbereich der Tank- stelle ein gewisses Gefährdungspotential inhärent, auch wenn das Shop- Personal keine Tätigkeiten an den Tankanlagen verrichtet. Der Umstand,
C-426/2021 Seite 23 dass für die Tankanlagen anderes als beim Shop angestelltes Personal zu- ständig ist und dieses Personal bloss für das Inkasso der Treibstoffbezüge verantwortlich ist, ist unter diesen Umständen unerheblich. 6.8 6.8.1 Es trifft zwar zu, dass sich nicht nur die – örtlich an selbstbedienten Tankstellen angegliederten – Verkaufsläden aufgrund ihrer Lage und ihren Öffnungszeiten von anderen Verkaufsläden unterscheiden. Aufgrund der Explosions- und der damit verbundenen möglichen Verletzungsgefahr ist eine Unterscheidung in Bezug auf die Versicherungspflicht bei der Suva entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch weder nicht stichhaltig noch unmassgeblich, zumal die Angestellten anderer Geschäfte und Läden des Detailhandels, welche sich nicht auf demselben Areal wie eine Tankstelle befinden, dem vorstehend erwähnten Gefährdungspoten- tial nicht ausgesetzt sind. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizu- pflichten, als auch von Gefahrenguttransporten auf der Schiene für das an den Bahnhöfen und den dazugehörigen Nebenbetrieben beschäftigte Per- sonal eine gewisse Gefahr ausgeht, wie der von der Beschwerdeführerin erwähnte Unfall eines Ganzzuges, welcher 20 Kesselwagen à 80'000 l Benzin führte (vgl. hierzu UMWELTPRAXIS Nr. 4 / April 1995 S. 21 ff.; ab- rufbar unter www.kofu-zup.ch > ZUP Suche > Die Lehren aus Störfällen > Download des Artikels; zuletzt besucht am 11. August 2023), zeigte. 6.8.2 Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch um die Suva- Unterstellung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Shops geht, ist auf die geltend gemachten Parallelen von Shops, Verpflegungsstätten und Detailhandelsgeschäften etwa im Umfeld von öffentlichen Verkehrsbetrie- ben (zum Beispiel von Bahnhöfen der SBB) nicht näher einzugehen. Im- merhin ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz über fortschrittliche Grundlagen verfügt, um die Risiken bei Transporten gefährlicher Güter auf den Schienen und den Strassen durch die zuständigen Bundesämter (Bun- desamt für Verkehr [BAV], Bundesamt für Strassen [ASTRA] und Bundes- amt für Umwelt [BAFU]) mit gemeinsam entwickelten Instrumenten auf dem gesamten Verkehrsnetz zu überwachen und nötigenfalls Massnah- men zu ergreifen. Dies geht aus einem Bericht des Bundesrates hervor, der in Erfüllung eines Postulats der Kommission für Verkehr und Fernmel- dewesen des Ständerates vom 18. Mai 2015 zur Minderung solcher Risi- ken erstellt wurde. Gefahrguttransporte (z.B. Benzin, Propan, Chlor) auf der Schiene oder der Strasse müssen gemäss internationalen Vorschriften, ergänzt mit schweizerischen Bestimmungen, erfolgen. Schienen und
C-426/2021 Seite 24 Strassen, auf denen grosse Mengen von Gefahrgut transportiert werden, unterstehen zudem der Störfallverordnung, welche eine Koordination mit der kantonalen Richt- und Nutzungsplanungen verlangt, um Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schüt- zen. Der Bundesrat hat den Bericht in Erfüllung des Postulats am 28. Juni 2017 gutgeheissen (vgl. hierzu www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Störfallvorsorge > Störfallvorsorge: Mitteilungen > Transport gefährlicher Güter auf Strasse und Schiene: Risiken werden streng kontrolliert; zuletzt besucht am 11. August 2023). 6.8.3 Da – wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.8.2 hiervor) – im vor- liegenden die Frage nach der Suva-Unterstellung der Versicherten zu be- antworten ist, erübrigen sich auch Weiterungen zu dem von der Beschwer- deführerin erwähnten Auszug aus der eidg. Kriminalstatistik, wonach 2012 von total 3'603 Raubüberfällen 127 (oder 3,5 %) auf Tankstellen (Banken etwa 1-2 % und Bijouterien knapp 1 %) und rund 3400 Überfälle (oder 94 %) auf andere Objekte entfallen seien (vgl. hierzu www.bfs.admin.ch > Aktuell > Neue Veröffentlichungen > Textsuche > Polizeiliche Kriminalsta- tistik > Polizeiliche Kriminalstatistik 2012; zuletzt besucht am 11. August 2023), sowie zur Frage, ob auch Banken und Bijouterien der Versiche- rungspflicht der Suva "mit verschärften Prämieneinreihungen" zu unterstel- len sind. 6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass die Angestellten der Beschwerdeführerin auf den Arealen der Tankstellen einer gewissen Feuer- und Explosionsgefahr ausgesetzt sind, auch wenn sich deren Tätigkeitbereich im Zusammenhang mit den Tank- anlagen bloss auf das Inkasso der Treibstoffbezüge beschränkt. Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt (vgl. E. 5.) und der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstel- lung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde somit gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV zurecht dem Versicherungsobligatorium der Suva unterstellt. 7. Mit Blick auf den beschwerdeweise am 29. Januar 2021 gestellten Even- tualantrag der Beschwerdeführerin, sie sei (ebenfalls) in Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Prämientarif zur Klasse 52A "Handels- und
C-426/2021 Seite 25 Lagerbetriebe", Unterklasse G, Unterklassenteil GV "Detailhandel", einzu- reihen, ergibt sich weiter was folgt: 7.1 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich im Rahmen ihrer Be- schwerde zusammengefasst geltend, die Gleichartigkeit mit dem Detail- handelsgeschäft sei offensichtlich, weil die Shop-Betreiberin auch die ge- samte Logistikkette durch externe Partner ausführen lasse. Die Infrastruk- tur sei auch so ausgelegt, dass der Shop-Betrieb völlig autonom von der Tankstelle ablaufe. Das lasse sich schon durch die bedeutenden Kunden- anteile ableiten, welche sich mit dem Bedarf an Lebens- und Genussmittel eindeckten, ohne die Tankstelle aufzusuchen. Die seitens der Suva erfolgte Erörterung der Frage der Einreihung ziele offensichtlich einzig darauf ab, aufgrund des Risikos zufolge Lage und Öffnungszeiten eine theoretische Differenz zu anderen Verkaufsläden zu schaffen, welche eine analoge Zu- teilung wie diese in die Risikogemeinschaft Klasse 52A "Handels- und La- gerbetriebe", Unterklassenanteile GV "Detailhandel", verbiete. Zudem werde mit der erkennbaren Absicht, letztlich den "Kassendienst" als verbin- dendes und somit vorherrschendes Element anpeilen zu können, der Ein- stieg in die Klasse 13D gewählt, welche mit ihrem Unterklassenteil AK ge- nau dies ermögliche. Das Ganze sei ein dem erwünschten Zweck gewid- metes Konstrukt, um das von allem Anfang an angepeilte Ziel – überwie- gendes Element "Kassendienst" – zu erreichen. Dabei habe aber der "Kas- sendienst" für die Waren des Shops mit dem blossen Durchlauf für Kraft- stoffbezüge überhaupt nichts zu schaffen. Was die Klassenzuteilung anbe- lange, sei mit Befriedigung festzustellen, dass die Suva der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt sei. Das Inkasso für Treibstoffbezüge durch das Shop-Personal, selbst wenn es keine technischen Wartungsauf- gaben an den Tanksäulen wahrnehme, sei nicht als relevante Risikoerhö- hung zu werten. Zumindest der "Kassendienst" sei für sich allein nicht risi- korelevant bzw. werde neu wegfallen. Dies sei schon einmal ein Ansatz und es sei anzunehmen, dass selbst die Suva Zweifel habe, dass aus einer solchen Tätigkeit, abseits der Tankstellenanlage, im geschützten Bereich des Shops, ernsthaft überhaupt eine risikoerhöhende Gefahrenquelle ab- geleitet werden könne. 7.2 Zum Eventualantrag machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2021 geltend, gemäss dem Internetauftritt der Beschwerde- führerin betreibe diese unter dem Namen "E._______" rund 30 Tankstel- lenshops in der Deutsch- und Westschweiz. Die konkreten Tätigkeiten wür- den in der Betriebsbeschreibung vom 6. November 2020 angegeben. Die
C-426/2021 Seite 26 Suva sei den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen, indem sie die Zutei- lung der Betriebe und Betriebsteile zu den Risikogemeinschaften aufgrund der Betriebsmerkmale vornehme, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt würden. Die Zuteilung erfolge in der Regel in jene Ri- sikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen würden. Tankstellenshops würden im Prämien- tarif der Suva der Klasse 13D, Unterklassenteil AK (Kassendienst), zuge- teilt. Diese Risikogemeinschaft umfasse gemäss Klassenumschreibung das Betreiben einer Tankstelle (Kassendienst, Unterhalt und Bewirtschaf- tung des Tankstellenareals), das Betreiben von Shops (Verkauf von Shop- Artikeln, Zubereitung von Waren wie Brot, Kaffee etc.) sowie den Shop- Unterhalt (Reinigung, Bewirtschaften der Verkaufsfläche). Man räume ein, dass die Bezeichnung "Kassendienst" nicht besonders aussagekräftig sei und werde dies im Rahmen der geplanten Tarifrevision der Klasse 13D än- dern. Normale Detailhandelsläden seien in der Klassenstruktur der Suva in der Klasse 52A, Unterklassenteil GV (Detailhandel, Verkaufsladen), einge- reiht. Gemäss Klassenumschreibung bestehe deren Haupttätigkeit in der Beratung der Kunden. Ausdrücklich ausgenommen aus dieser Risikoge- meinschaft seien Sportgeschäfte, Reparaturbetriebe und Tankstellens- hops. Wie ein Blick auf das Grundlagenblatt BUV 2021 vom 11. März 2021 zeige, liege der Nettoprämiensatz der Beschwerdeführerin in der BUV zwei Stufen über dem Mischsatz des Vergleichskollektivs. In der NBUV liege der Nettoprämiensatz der Beschwerdeführerin eine Stufe unter dem Mischsatz des Vergleichskollektivs. Auch vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass das Risiko der Beschwerdeführerin jenem des Detailhandels (BUV Stufe 66, NBUV Stufe 86, vgl. Prämientarif 2021, Einreihung der Klassen in die Grundtarife, Beleg F) und nicht jenem ihrer Risikogemein- schaft (Vergleichskollektiv BUV Stufe 70, NBUV Stufe 90, vgl. Grundlagen- blätter Ziff. 4.1, Belege G und H) entsprechen würde. Dass der Unterklas- senteil "Kassendienst", welcher u.a. die Tankstellenshops zusammen- fasse, in der Klasse 13D (Landfahrzeuge und Baumaschinen "Instandhal- tung") angesiedelt sei, habe für die Prämienbemessung keine Relevanz. Vielmehr sei es so, dass die Basissätze der einzelnen Unterklassenteile dieser Klasse sich stark unterscheiden würden. Sie befänden sich je nach Risiko in den Stufen 73 bis 88. Die Eingliederung der Tankstellenshops bei den Landfahrzeugen entspreche einer Logik der Klassenstruktur der Suva. So sei die Bahn- und Schiffgastronomie in der Klasse 47F (Eisenbahnen und Schifffahrt) und die Berggastronomie in der Klasse 47G (Bergbahnen und Berggastronomie) untergebracht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht in der BUV der Klasse
C-426/2021 Seite 27 13D, Unterklassenteil AK (Kassendienst), und in der NBUV der Klasse 13D (Landfahrzeuge und Baumaschinen "Instandhaltung") zugeteilt worden sei. 7.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Prämientarif (in der Fassung gemäss SR-Be- schluss vom 26. Juni 2018; B-act. 7 Beilage B) wird jeder bei der Suva versicherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt (Satz 1). Ausschlaggebend für die Zuteilung sind die Betriebsmerkmale der Suva-pflichtigen Tätigkeiten, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden (Satz 2). Die Zuteilung erfolgt in jene Risikogemein- schaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmals- anteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach in- nerhalb dieser die Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zu- weisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird (Art. 18 Abs. 2 Prämi- entarif). Laut Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Prämientarif wird zur Erhebung der Be- triebsmerkmale eine Betriebsbeschreibung aufgenommen. 7.4 In der am 6. November 2020 unterschriebenen Betriebsbeschreibung gab die Beschwerdeführerin an, im Detailhandel mit Lebens- und Genuss- mitteln tätig zu sein, wobei die Lohnanteile der Bürotätigkeiten mit 37.6 % und die Verkaufstätigkeiten mit 62.4 % beziffert wurden (act. 84). 7.4.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 7.3 hiervor), werden alle Suva- pflichtigen Betriebe in Klassen, Unterklassen und Unterklassenteile einge- reiht, wobei sich gemäss Prämientarif 2021 (B-act. 7 Beilage F) die Basis- sätze für Handels- und Lagerbetriebe in der BUV in der Klasse 52A je nach Risiko in den Stufen von 63 bis 80 befinden. Der Detailhandel resp. die Verkaufsläden (ohne Warenmanipulation) werden der Klasse 52A, Unter- klasse G, Unterklassenteil GV, zugeordnet (vgl. auch Klassenstrukturen und Grundtarif, Anhang 1 zum Prämientarif [B-act. 7 Beilage B]). Die Haupttätigkeit dieser Betriebe ist ausschliesslich die Beratung der Kund- schaft. Es werden keine Warenmanipulationen wie Regale auffüllen vorge- nommen. Diese Tätigkeit ist mit dem Merkmal des Lagers und Umschlags zu erfassen. Ausgenommen in dieser Unterklasse sind sämtliche Sportge- schäfte, Reparaturbetriebe und Tankstellenshops (vgl. hierzu www.suva.ch
Versicherung > Löhne und Prämien > Klassenumschreibungen > Klasse: 52A Handels- und Lagerbetriebe > Download; zuletzt besucht am 11. Au- gust 2023). 7.4.2 Gemäss Prämientarif 2021 (B-act. 7 Beilage F) befinden sich die Ba- sissätze für Landfahrzeuge und Baumaschinen "Instandhaltung" in der
C-426/2021 Seite 28 BUV in der Klasse 13D je nach Risiko in den Stufen von 73 bis 88. Tank- stellenshops werden im Prämientarif der Suva der Klasse 13D, Unterklasse A, Unterklassenteil AK (Kassendienst), zugeteilt. Diese Risikogemein- schaft umfasst das Betreiben der Tankstelle (Kassendienst, Unterhalt und Bewirtschaftung des Tankstellenareals), das Betreiben des Shops (Verkauf von Shop-Artikel, Zubereitung von Waren wie Brot, Kaffee etc.) sowie den Shop-Unterhalt (Reinigung, Bewirtschaften der Verkaufsfläche; siehe hierzu www.suva.ch > Versicherung > Löhne und Prämien > Klassenum- schreibungen > Klasse: 13D Landfahrzeuge und Baumaschinen Instand- haltung > Download; zuletzt besucht am 11. August 2023). Mit Blick auf die umschriebenen Tätigkeiten dieser Risikogemeinschaft ist zwar von unter- geordneter Relevanz, ob die Bezeichnung "Kassendienst" besonders aus- sagekräftig ist oder nicht. Jedoch ist zu begrüssen, dass im Rahmen der geplanten Tarifrevision der Klasse 13D diesbezüglich Änderungen vorge- nommen werden, welche sich positiv auf die entsprechende Aussagekraft der Unterklasse A resp. insbesondere des Unterklassenteils AK auswirken. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Eingliederung der Tankstellenshops bei den Landfahrzeugen einer Logik der Klassenstruktur der Suva entspricht, wie von dieser schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wurde. 7.4.3 Bei den auf den Arealen der jeweiligen Tankstellen in unmittelbarer Nähe der Angestellten befindlichen Shops der Beschwerdeführerin handelt es sich zufolge der vorhandenen, erhöhten Feuer- und Explosionsgefahr um keine "gewöhnlichen" Betriebe des Detailhandels, die unter die Klasse 52A, Unterklasse G, Unterklassenteil GV, subsumiert werden können (vgl. hierzu E. 6. hiervor). Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstan- den, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht dieser Klasse/Un- terklasse/Unterklassenteil zugeordnet hat. Vielmehr kam die Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben von Art. 92 Abs. 2 UVG, wonach für die Be- messung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und inner- halb dieser in Stufen eingereiht werden, wobei insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt werden und die Arbeitneh- mer eines Betriebes nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden können, nach, und die Zuteilung der Betriebe der Beschwerdeführerin erfolgte in nicht zu beanstandender Weise in die Klasse 13D, Unterklassenteil AK (Kassendienst), bzw. in jene Risikoge- meinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merk- malsanteile entfallen (Verkaufstätigkeiten [62.4 %]). Dabei fanden die Lohnanteile der administrativen Tätigkeiten (37.6 %; gemäss Klasse 13D,
C-426/2021 Seite 29 Unterklassenteil AK [Kassendienst], fallen darunter der Einkauf von Wa- ren/Benzin, das Rechnungswesen, die Personal- und Unternehmensfüh- rung sowie das Marketing; abrufbar unter www.suva.ch > Versicherung > Löhne und Prämien > Klassenumschreibungen > Klasse: 13D Landfahr- zeuge und Baumaschinen Instandhaltung > Download; zuletzt besucht am 11. August 2023) keine Berücksichtigung. Da das Risiko der Beschwerde- führerin nicht jenem des Detailhandels (Klasse 52A, Unterklasse G, Unter- klassenteil GV; BUV: Stufe 66, NBUV: Stufe 86; vgl. Prämientarif 2021, Prämientarif nach Branchen, S. 20 [B-act. 7 Beilage F]) entspricht, lässt sich nicht beanstanden, dass der Nettoprämiensatz der Beschwerdeführe- rin in der BUV (Stufe 72) zwei Stufen über dem Basis- bzw. Mischsatz des Vergleichskollektivs (Stufe 70) und in der NBUV eine Stufe (Stufe 90) unter dem Basis- bzw. Mischsatz des Vergleichskollektivs (Stufe 91) liegt (vgl. Grundlagenblätter BUV und NBUV 2021 vom 11. März 2021 [B-act. 7 Bei- lage G]). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Betriebe der Beschwer- deführerin zu Recht in der BUV der Klasse 13D Landfahrzeuge und Bau- maschinen "Instandhaltung", Unterklasse A, Unterklassenteil AK (Kassen- dienst), und in der NBUV ebenfalls der Klasse 13D zugeteilt worden ist. 8. Betreffend die konkrete Bemessung der Prämien ist abschliessend festzu- halten, dass diese beschwerdeweise nicht angefochten worden ist. Es kann diesbezüglich ohne Weiterungen auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 verwiesen werden. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Unternehmung der Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG in Verbindung mit Art. 77 Bst. a UVV zu qualifizieren und somit obligatorisch bei der Suva zu versichern ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2021 abzuweisen ist. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-426/2021 Seite 30 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver- fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie- rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2‘000.- fest- zulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.
C-426/2021 Seite 31 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: