B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4240/2019
Urteil vom 14. April 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Lorella Callea, Fürsprecherin, (...) Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, (...), vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdegegner,
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Destinatärkreis bei Teilliquidation (Verfügung vom 19. Juni 2019).
C-4240/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Unter dem Namen B._______ besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom (...) 1991 (Akten der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht [nach- folgend OSA-act.] 15) im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtete Stiftung (nachfolgend Vorsorgestiftung). Die Vorsorgestiftung bezweckt die Vor- sorge zugunsten der Arbeitnehmer der angeschlossenen Unternehmun- gen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Al- ter, Invalidität, Tod sowie Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosig- keit. Die Vorsorgestiftung kann Beiträge, Leistungen oder Versicherungs- prämien auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Sie hat ihren Sitz in (...) und un- tersteht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in St. Gallen (nach- folgend OSA oder Aufsichtsbehörde; vgl. Onlineauszug des Handelsregis- ters des Kantons (...), eingesehen am 14. April 2023). Die Vorsorgestiftung besorgt gemäss Anschlussvertrag vom 13. Dezember 2010 die Vorsorge für die Mitarbeitenden der C._______ AG (nachfolgend Arbeitgeberin; OSA-act. 17). Daneben sind auch weitere mit der Arbeitge- berin eng verbundene Unternehmungen angeschlossen (vgl. Onlineaus- zug des Handelsregisters des Kantons (...), eingesehen am 14. April 2023). Die Vorsorgestiftung umfasst nach Angaben ihres Rechtsvertreters einen patronalen Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a Abs. 7 ZGB (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer-act.] 15 S. 2; vgl. auch OSA- act. 9 Beilagen 1 und 2 sowie OSA-act. 3 Sachverhalt Bst. D). A.b Der Stiftungsrat erliess am (...) 2009 ein Reglement zur Teilliquidation (nachfolgend TLR), das am (...) 2010 von der OSA genehmigt und in Kraft gesetzt wurde (OSA-act. 16 mit Beilage). A.c Am (...) 2018 beschloss der Verwaltungsrat der Arbeitgeberin, die Schweiz als Standort (Beschreibung des Geschäftszweiges) aufzugeben (mit Ausnahme [...]; BVGer-act. 15 Beilage 10). Die Umsetzung dieses Be- schlusses führte bei der Arbeitgeberin zu einer Massenentlassung (OSA- act. 13 Beilage 1).
C-4240/2019 Seite 3 A.d Zur Abfederung der finanziellen Folgen der Massenentlassung be- schloss der Stiftungsrat der Vorsorgestiftung am 18. September 2018 ei- nerseits Arbeitgeberbeitragsreserven zu verteilen sowie andererseits, freie Mittel im Rahmen einer Teilliquidation auszuschütten (OSA-act. 13 Beila- gen 1 und 2). Der Stichtag für die Verteilung wurde auf den 30. September 2018 festgesetzt. Die Verteilung sollte auf der Bilanz der Vorsorgestiftung per 31. Dezember 2018 basieren (vgl. OSA-act. 12). A.e Mit Verfügung vom 26. September 2018 genehmigte die Aufsichtsbe- hörde die freiwillige Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven an die per 30. September 2018 angestellten Mitarbeitenden der Arbeitgeberin nach den Kriterien gemäss Ziff. 6.1 des TLR sowie die Verteilung der Wert- schwankungsreserve an die am 30. September 2018 angestellten Mitar- beitenden der Arbeitgeberin und Rentner, welche von der Vorsorgeeinrich- tung eine Rente beziehen, sowie an die Mitarbeitenden der C._______ AG, die der Vorsorgeeinrichtung mit Anschlussvertrag vom 10. September 2018 beigetreten ist (OSA-act. 12 und 19). A.f Mit Schreiben vom 26. März 2019 (vgl. OSA-act. 9 Beilagen 1 und 2) informierte die Arbeitgeberin die betroffenen Destinatäre über die Teilliqui- dation und die damit einhergehende Aufteilung eines Teils der Wert- schwankungsreserven. Ferner informierte sie die davon begünstigten Des- tinatäre über die freiwillige Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven. B. B.a A._______ (nachfolgend Kadermitarbeiterin) absolvierte bereits ihre Lehre bei der Arbeitgeberin und war nachher weiterhin in der Unterneh- mung tätig (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1). Per 1. Januar 2009 wurde sie Vizedirektorin (BVGer-act. 1 Beilage 2). Gemäss eigenen Angaben war sie als HR-Verantwortliche auch für die D._______ AG zuständig (OSA-act. 9 Beilage 3). Am 15. November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 (BVGer-act. 1 Beilage 3). Mit Vereinbarung vom 19. Dezem- ber 2016 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vor- zeitig per 28. Februar 2017 beendet (BVGer-act. 1 Beilage 4). B.b Mit Schreiben vom 2. April 2019 gelangte die Kadermitarbeiterin an den Stiftungsrat und forderte diesen auf, ihr die Details zur Teilliquidation inkl. die Verteilkriterien und deren Gewichtung zukommen zu lassen. Hier-
C-4240/2019 Seite 4 bei forderte sie, dass auch die «in den letzten 5 Jahren ausgetretenen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter gebührend berücksichtigt werden» sollen (OSA-act. 11). B.c Anlässlich der mündlichen Anhörung durch einen einzelnen Stiftungs- rat am 12. April 2019 ergänzte die Kadermitarbeiterin ihre früheren Ausfüh- rungen (vgl. OSA-act. 9 Beilage 5). B.d Mit Schreiben vom 24. April 2019 legte der Stiftungsrat der Kadermit- arbeiterhin seine Rechtauffassung dar und teilte ihr mit, dass er ihre Ein- sprache ablehne und seine Stellungnahme in Anwendung von Ziff. 7.7 des TLR an die Aufsichtsbehörde zur weiteren Bearbeitung weiterleiten werde, sofern bis zum 26. April 2019 kein Rückzug der Einsprache erfolge (OSA- act. 9 Beilage 5). B.e Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (OSA-act. 9) stellte die E._______, Revisionsstelle der Vorsorgestiftung, im Namen des Stiftungsrats der Auf- sichtsbehörde diverse Unterlagen zum Vollzug der Teilliquidation zu und informierte sie über die Einsprache der Kadermitarbeiterin, wobei sie be- antragte, deren Einsprache sei abzuweisen. Die Kadermitarbeiterin sei Ende Februar 2017 freiwillig aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausge- schieden. Das neue Geschäftsmodell der Arbeitgeberin sei im Verlaufe des Jahres 2018 erarbeitet und im Herbst 2018 publik gemacht worden. Der Austritt der Kadermitarbeiterin sei damit über ein Jahr vor den ersten inter- nen Diskussionen über die Neuausrichtung der Arbeitgeberin erfolgt. Auf- grund dessen erfülle die Kadermitarbeiterin die Kriterien gemäss Art. 6.1 TLR für einen Einbezug in den Destinatärkreis klarerweise nicht und habe entsprechend auch keinen Anspruch auf Mittel aus der Teilliqui- dation. B.f Im Rahmen des von der Aufsichtsbehörde weitergeführten Einsprache- verfahrens liess die Kadermitarbeiterin durch die zwischenzeitlich von ihr mandatierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (OSA- act. 5) geltend machen, sie selber sei als Destinatärin im Sinne des TLR zu qualifizieren. B.g Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (OSA-act. 3, BVGer-act. 5) wies die OSA (nachfolgend auch Vorinstanz) die Einsprache der Kadermitarbeiterin gegen die Teilliquidation der Vorsorgestiftung per 30. September 2018 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass aus aufsichtsbehördlicher Sicht keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, die die Argumentation des
C-4240/2019 Seite 5 Stiftungsrates in Frage stellen würden. Die zeitliche Frist zwischen der Kündigung und der Publikation des Konzepts zur Neuausrichtung der Stif- terunternehmung betrage über sechs Monate. Auch würden keine Hin- weise dafür vorliegen, dass es sich beim Austritt der Kadermitarbeiterin um eine im Zusammenhang mit der Neuausrichtung stehende «Angstkündi- gung» handeln würde. Derartiges oder andere Gründe habe die Kadermit- arbeiterin im Übrigen auch weder gegenüber dem Stiftungsrat noch gegen- über der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. C. C.a Die Kadermitarbeiterin (nachfolgend auch Versicherte oder Beschwer- deführerin) erhob mit Eingabe vom 21. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1) und beantragte, die angefoch- tene Verfügung der OSA vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und ihre Ein- sprache gegen die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung sei gutzuheis- sen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in den von der Teilliquidation begüns- tigten Destinatärkreis aufzunehmen. Zusammengefasst machte die Beschwerdeführerin eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Insbesondere führte sie aus, es sei zu Unrecht festge- halten worden, dass es sich bei ihrem Austritt nicht um eine «Angstkündi- gung» gehandelt habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe über 30 Jahre für die Arbeitgeberin gearbeitet und habe aufgrund ihrer Position sehr wohl erahnen können, wie es um die Arbeitgeberin bestellt gewesen sei. Im Zeit- punkt ihrer Kündigung sei die wirtschaftliche Stabilität der Arbeitgeberin sehr ungewiss gewesen. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin sich für eine Neuausrichtung entschieden, weil sie um ihre Stelle und ihren Arbeitgeber habe bangen müssen, insbesondere wegen des stufenweisen Personalabbaus, der schlechten Zahlen der Arbeitgeberin und deren Ab- sicht, das Pensum ihrer Stelle zu reduzieren, also durch Tatsachen, welche im Sinne von Art. 6.1 TLR im gleichen Zusammenhang mit Veränderungen gestanden hätten, welche zur Teilliquidation geführt hätten. C.b Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-4240/2019. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 (BVGer-act. 2) verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wurde der Gerichtskasse am 2. September 2019 gutgeschrieben (BVGer-act. 4).
C-4240/2019 Seite 6 C.c Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 (BVGer-act. 8) führte die Vorinstanz aus, laut den Verfahrensakten seien die in der Beschwerde vom 21. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Argu- mente bislang nicht geltend gemacht worden. Insbesondere die Ausführun- gen, weshalb es sich beim Austritt der Beschwerdeführerin um eine «Angstkündigung» gehandelt habe, hätten der Aufsichtsbehörde zum Zeit- punkt der Verfügung vom 19. Juni 2019 nicht vorgelegen. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, wie von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht, liege somit nicht vor. C.d Die Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend auch Beschwerdegegner) liess durch ihren Rechtsvertreter am 29. Januar 2020 (BVGer-act. 15) die Ab- weisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beschwerdeführerin, die wegen mutwilliger Prozess- führung auch eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner umfas- sen solle. Ferner liess der Beschwerdegegner ausführen, die Beschwerdeführerin sei bis Februar 2017 Vizedirektorin bei der Arbeitgeberin gewesen. Die Ange- stellten der Arbeitgeberin hätten nach dem Anschlussvertrag zu den Desti- natären der Vorsorgeeinrichtung gehört. Die Beschwerdeführerin habe je- doch nicht aus Angst gekündigt, sondern habe sich von der abtretenden «alten Garde» anstecken lassen, die im Zuge eines Generationenwechsels aus der Unternehmung ausgeschieden sei. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin hätten sich im Frühjahr 2016 erste Erfolge der neuen Strategie 2015 – 2018 «(Name)» abgezeichnet und bis zum Sommer 2016 verfestigt. Mit Bezug zum von der Beschwerdeführerin geführten Bereich «Human Ressources» habe die Geschäftsleitung bereits damals (d.h. im Frühjahr 2016) festgestellt, dass dieser bereits bearbeitet und die vorgese- henen Änderungen schon implementiert worden seien, womit eine Reduk- tion des Beschäftigungsgrads der Beschwerdeführerin seitens der neuen Geschäftsleitung im Zuge der neuen Strategie nicht mehr vorgesehen ge- wesen sei. Im August 2016 habe die Geschäftsleitung das Projekt «(Name) 2020» verabschiedet; darin seien strategische Massnahmen definiert wor- den, die bis Ende 2019 umgesetzt werden sollten. Erst als F._______ dem Präsidenten des Verwaltungsrates am 6. August 2018 überaschender- weise mitgeteilt habe, dass er die Arbeitgeberin verlasse, sei der Verwal- tungsrat von dieser Strategie abgekehrt. F._______ habe seine Kündigung damit motiviert, dass er spüre, wie er und die Geschäftsleitung das Ver- trauen gewisser Aktionäre verloren hätten. Diese hätten beanstandet, dass die Kurve mit den Verbesserungen zu wenig steil nach oben zeige und
C-4240/2019 Seite 7 dass der Soll-/Ist-Vergleich immer noch einen Verlust im operativen Ge- schäft anzeige. Wenn ihm aber die für den Turnaround nötige Zeit nicht gewährt werde, könne er nicht weiterarbeiten. In den beiden folgenden Mo- naten habe der Verwaltungsrat unter strengster Geheimhaltung die neue «(Name der Strategie)» ausgearbeitet, in der als Kernelement eine voll- ständige Verlagerung (des Geschäftszweiges) ins Ausland geplant worden sei (mit Ausnahme der [...]). Gegen Ende September 2018 habe die Arbeit- geberin über die neue Strategie informiert und die damit verbundene Mas- senentlassung angezeigt. C.e Am 10. Juli 2020 (BVGer-act. 17) informierte das Bundesverwaltungs- gericht die Verfahrensbeteiligten darüber, dass die Abteilung III das vorlie- gende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergrei- fenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegen- über der Abteilung I übernommen habe und das Verfahren A-4240/2019 unter der Verfahrensnummer C-4240/2019 weitergeführt werde. In der Folge schloss das Gericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2020 den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – ab (BVGer-act. 18). C.f Auf Instruktionsersuchen des Gerichts replizierte die Beschwerdefüh- rerin am 20. Juli 2021 und hielt an ihren beschwerdeweise gestellten An- trägen und den darin gemachten Ausführungen fest (BVGer-act. 25). C.g Der Beschwerdegegner duplizierte am 6. September 2021 und hielt seinerseits an seinen Anträgen und Ausführungen fest (BVGer-act. 31). Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. D. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Per 1. April 2016 erfuhr das Stiftungsrecht diverse Änderungen (vgl. Ziff. I der Änderung vom 25. September 2015 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [Personalfürsorgestiftungen; AS 2016 935; BBl 2014 6143];
C-4240/2019 Seite 8 vgl. insbesondere Art. 89a Abs. 6 bis 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 2010] inkl. dessen Verweise auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Diese Änderungen betrafen sowohl das formelle Recht, mit- hin das Aufsichtsverfahren, als auch das materielle Recht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, un- ter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 [Entscheid teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 9C_20/2019 vom 28. August 2019] E. 4.1). Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2019, mit wel- cher die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Teilliquidation der Vorsorgestiftung mit Stichtag vom 30. September 2018 (Stiftungsratsbe- schluss vom [...] 2018) abgewiesen wurde. Für das vorinstanzliche Verfah- ren sind für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung die bis 19. Juni 2019 geltenden formell-rechtlichen Vorschriften anzuwenden; für das Be- schwerdeverfahren diejenigen seit dem 19. Juni 2019. In materieller Hin- sicht ist auf das am 26. September 2018 (Genehmigung der Teilliquidation durch die Aufsichtsbehörde) geltende Recht abzustellen. Demnach ist nachfolgend auf Art. 89a Abs. 6 bis 8 ZGB (in der seit 1. April 2016 gelten- den Fassung) bzw. – soweit anwendbar – Art. 53d BVG abzustellen (zur Anwendbarkeit des mit Verfügung vom 20. Januar 2010 genehmigten TLR des Beschwerdegegners siehe nachfolgend E. 3.1.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Der Beschwerde- gegner untersteht gemäss Handelsregistereintrag (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Auf- sichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 3 und 6
C-4240/2019 Seite 9 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht vom 26. September 2005 [sGS 355.01] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 1 der Verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Ost- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 16. November 2015 [sGS 355.11]; für patronale Wohlfahrtsfonds vgl. auch Art. 89a Abs. 7 Ziffer 8 ZGB m.H.a. Art. 74 Abs. 1 BVG; Art. 61 Abs. 2 BVG und Art. 33 Bst. i VGG; Urteile des BVGer A-6695/2017 vom 23. April 2018 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 9C_398/2018 vom 13. September 2018] E. 1.2, A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 E.1.2). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson- dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an- wendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.4 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Art. 53d Abs. 6 BVG, der das Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquida- tion betrifft, spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berech- tigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglich- erweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsregle- ments einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchfüh- rung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 ff. m.w.H.). Sofern diese eine un- mittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anrufung der Auf- sichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht legitimiert (WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 m.w.H.; Urteil des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 [teilweise bestätigt durch Ur- teil des BGer 9C_20/2019 vom 28. August 2019] E. 1.3.1).
C-4240/2019 Seite 10 Art. 53d BVG findet gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB e contrario keine Anwen- dung auf patronale Wohlfahrtsfonds. Gestützt auf Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB sind die Grundsätze der Gleichbehandlung jedoch auch von patrona- len Wohlfahrtsfonds zu beachten. Soweit die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung im Bereich von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 ZGB agierte, mithin den Stiftungsratsbeschluss genehmigte, muss es auch den bei der Geneh- migung der generellen Erstellung eines (provisorischen) Verteilplans und dabei aufgrund der massgeblichen Kriterien nicht berücksichtigten Versi- cherten (eines patronalen Wohlfahrtsfonds) möglich sein, ihren behaupte- ten Anspruch aus einer Teilliquidation gerichtlich beurteilen zu lassen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2646/2018 vom 30. September 2019 [Ent- scheid bestätigt durch Urteil des BGer 9C_747/2019 vom 27. August 2020] E. 2.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet als ehemalige Kadermitarbeiterin die Kriterien der Teilliquidation per 30. September 2018, und möchte zum Kreis der Destinatäre gezählt werden. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen und hat ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, welche den von ihr geltend gemachten An- spruch auf Teilnahme verneint. Sie ist demzufolge zur Beschwerde legiti- miert. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) eingereichte Beschwerde ist – nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet worden ist – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 2.2.1 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des Ver- teilplans beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (WILSON,
C-4240/2019 Seite 11 a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtspre- chung und ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG FZG, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 62 N 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Ver- fahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichts- behörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungs- entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder ein- schlägige Kriterien ausser Acht lässt (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je m.w.H.). 2.2.2 Diese Grundsätze sind auch bei einer Teilliquidation eines Wohl- fahrtsfonds zu beachten (vgl. Urteil des BGer 9C_747/2019 vom 27. Au- gust 2019 E. 4.3). 2.2.3 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörden zwar die Vo- raussetzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachten, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. Ermessensüber- schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Ge- setz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Ermessensunter- schreitung ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, ob- wohl ihr das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt; die Behörden können nicht auf die Ermessensausübung verzichten (Urteil des BVGer C-1530/2013 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1037). 2.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gelten die Un- tersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen ist (vgl. Art. 12 VwVG), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden. Dies bedeutet, dass es eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubsti- tution, Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler BVGE 2007/41 E. 2 m.H.; Urteil
C-4240/2019 Seite 12 des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2 m.H.). 3. 3.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind in Art. 53b Abs. 1 BVG statuiert. Sie sind vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver- minderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), oder eine Unternehmung rest- rukturiert wird (Bst. b), oder aber der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c; vgl. zur Ausschliesslichkeit und Alternativität der Tatbestandsvo- raussetzungen BGE 143 V 200 E. 2.1 m.H., 138 V 346 E. 6.1, 136 V 322 E. 8.2). 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bis am 31. März 2016 gültig gewesenen Recht findet Art. 53b BVG auf patronale Wohl- fahrtsfonds analog Anwendung (BGE 138 V 346 E. 5 ff.) und sind die ge- setzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation (auch) im Reglement des patronalen Wohlfahrtsfonds zu qualifizieren. Seit der ZGB-Anpassung zur Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermes- sensleistungen (vgl. Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 [Personalfürsorge- stiftungen], in Kraft seit 1. April 2016 [AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649]) entfällt für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen die Pflicht zur Erstellung eines Teilliquidationsreglements. 3.1.2 Der Beschwerdegegner hat am 26. November 2009 ein Teilliquida- tionsreglement erlassen, welches von der OSA am 20. Januar 2010 ge- nehmigt worden ist (OSA-act. 16). Nach den Ausführungen des Beschwer- degegners wurde das TLR nach dem 1. April 2016 nicht aufgehoben und blieb weiterhin in Kraft. Es kann demnach offenbleiben, ob der Beschwer- degegner die reglementarische Vorsorge ausgelagert hat und nur noch aus einem patronalen Wohlfahrtsfonds besteht (vgl. hierzu auch: Ergebnispro- tokoll Stiftungsratssitzung des Vorsorgefonds vom 18. September 2018 Ziff. 3 [OSA-act. 13]; vgl. BGE 139 V 407 E. 6.2.1 m.H.a. BGE 138 V 346 E. 3.1.1). Das aktuelle TLR ist bei einer Teilliquidation in jedem Fall zu be- achten. Das TLR des Beschwerdegegners sieht in Ziff. 1 vor, dass die Vorausset- zungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, wenn eine erhebliche Verände- rung des Versichertenbestandes erfolgt (Ziff. 1.1 Bst. a), wenn eine Rest- rukturierung der Stifterfirma oder eines angeschlossenen Unternehmens mit einer Verminderung der Belegschaft verbunden ist (Ziff. 1.1 Bst. b) oder
C-4240/2019 Seite 13 wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird und die Vorsorgeeinrichtung wei- tergeführt wird (Ziff. 1.1 Bst. c). Diese Voraussetzungen werden in Ziff. 1.2 bis 1.4 TLR noch näher spezifiziert. Gemäss Ziff. 1.3 TLR liegt eine Re- strukturierung vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Unternehmens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden und die eine Verminderung der Belegschaft von mindes- tens 10%, im Minimum aber drei Personen, zur Folge hat. 3.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Teilli- quidation erfüllt sind. Strittig ist jedoch deren Abwicklung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- grundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden; der Bundesrat wird beauftragt, diese Grundsätze zu bezeichnen. Nach Art. 53d Abs. 4 BVG legt das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilen- den Anteil, den Fehlbetrag und dessen Zuweisung und den Verteilungsplan fest. Der Delegation in Art. 53d Abs. 1 BVG ist der Bundesrat mit Art. 27g und 27h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nachgekommen. Diese Bestimmungen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Sie kon- kretisieren namentlich den in Art. 53d Abs. 1 BVG festgehaltenen Grund- satz der Gleichbehandlung (Urteil des BVGer A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.2). 3.2.2 Nach Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB haben patronale Wohlfahrtsfonds die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinnge- mäss zu beachten (vgl. hiervor E. 1.4, 3. Absatz). Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Teilliquidation eines patronalen Wohlfahrtsfonds, wobei jedoch hier das Ermessen des Stiftungsrats weiter gefasst ist als bei einer regulären Vorsorgeeinrichtung (vgl. dazu VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 53b N 26). 3.2.3 Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann offenblei- ben, ob die Teilliquidation einen patronalen Wohlfahrtsfonds mitbetrifft, da
C-4240/2019 Seite 14 dieser Grundsatz nach dem Gesagten auf beide Arten von Einrichtungen Anwendung findet. Im hier zu beurteilenden Fall ist den Vorgaben gemäss TLR zu folgen, die das Gleichbehandlungsgebot konkretisieren und inso- weit den Stiftungsrat in seinem Ermessen leiten. 4. 4.1 Im konkreten Fall ist strittig, ob die vom Stiftungsrat getroffene Wahl bezüglich des Kreises der Destinatäre, die von der Vorinstanz genehmigt wurde, den Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet, und letztlich ob die Beschwerdeführerin als ehemalige Mitarbeiterin der Arbeitgeberin ebenfalls zum Kreis der Destinatäre zu zählen ist (zur Rechtskontrolle bzw. Ermessensüberschreitung vgl. vorne E. 2.2 ff. bzw. E. 3.2.2). Vorab stellt sich die Frage nach den Kriterien für die Bestimmung des Destinatärkrei- ses. 4.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Kreis der Anspruchsbe- rechtigten nicht nur auf die im Moment der Liquidation bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmenden beschränkt. In den Verteilungsplan sind vielmehr auch diejenigen Arbeitnehmenden einzubeziehen, die – bei um- fassender Betrachtungsweise – aufgrund derselben Veränderungen bei der Arbeitgeberfirma, die auch zur Liquidation der Stiftung führten, schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a und Urteil des BVGer C-7479/2008 und C-7607/2008 vom 18. Februar 2011 E. 4.3 je m.w.H.; THOMAS MANHART, Die Aufhebung mit Liquidation von Stiftungen, insbe- sondere von Personalvorsorgestiftungen, Diss. 1986, S. 155 f. m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 [Entscheid be- stätigt durch Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016] E. 7.1.1). Im Rahmen einer Teilliquidation bestimmt sich der Stichtag prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis. Erfolgt der Personalabbau schleichend, wird regelmässig nicht ein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum festgelegt (Urteil des BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016] E. 7.1.2). 4.3 Arbeitnehmende dagegen, die aus freiem Entschluss, d.h. ohne Veran- lassung seitens des Arbeitgebenden ein Arbeitsverhältnis selber aufgelöst haben, brauchen nicht berücksichtigt zu werden, denn sie werden durch
C-4240/2019 Seite 15 die Umstrukturierung nicht in ihrem Vertrauen auf allfällige künftige Leis- tungen der Personalfürsorgestiftung enttäuscht (Urteil des BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a m.w.H. und BGE 119 Ib 46 E. 4d). Dies gilt zum Beispiel für Mitarbeitende, die ihre Stelle kündigen, weil sie sich mit einer Neuorganisation bzw. mit den ihnen dabei neu zugewiesenen Vorgesetzten nicht abfinden wollen, oder bei Aufhebung der bisherigen Stelle, wenn sie das ihnen zumutbare Versetzungsangebot nicht anneh- men wollen und aus diesem Grunde kündigen (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 53b N 16 m.Ha. BGE 128 II 394 E. 6.5 m.H.). Das freiwillige Ausscheiden eines Arbeitnehmenden kann aber im Rahmen einer Teilliquidation dann relevant werden, wenn dies wegen einer sich ab- zeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeit des Arbeitgebers und aus be- rechtigter Angst um den Arbeitsplatz erfolgt (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 53b N 18, BGE 128 II 394 E. 6.5 m.H.; Urteil des BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a in fine; für allgemeine Ausschüttungen vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.3). 4.4 In Ziff. 6.1 TLR ist festgehalten, dass für die Erstellung des Verteilpla- nes Folgendes gilt: Zum Destinatärkreis gehören alle im Zeitpunkt der Teilli- quidation der Stifterfirma oder einem angeschlossenen Unternehmen an- gestellten Personen sowie Rentner. Bei stufenweisem Personalabbau wer- den auch Personen berücksichtigt, welche – bei umfassender Betrach- tungsweise – aufgrund derselben Veränderungen schon zuvor ihren Ar- beitsplatz verloren haben. 4.4.1 Die Vorinstanz genehmigte mit Verfügung vom 20. Januar 2010 das TLR des Beschwerdegegners. Dies schliesst jedoch eine vorfrageweise Überprüfung des TLR im Rahmen einer konkreten Teilliquidation nicht aus (BGE 143 V 200 E. 5.1, 139 V 72 E. 2.2 und 4). 4.4.2 Das TLR sieht für die Bestimmung des Kreises der Destinatäre grundsätzlich einen Stichtag vor, lässt aber die Möglichkeit eines Zeitrau- mes offen. Es entspricht insoweit ohne Weiteres den gesetzlichen Vorga- ben und der entsprechenden Rechtsprechung (Art. 53d Abs. 4 Bst. a BVG; vgl. hiervor E. 4.2). Zu prüfen bleibt jedoch, ob im hier zu beurteilenden Teilliquidationsfall der Kreis der zu berücksichtigenden Destinatäre reglementskonform bestimmt worden ist, mithin zu Recht auf einen Stichtag beschränkt worden ist.
C-4240/2019 Seite 16 5. 5.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2018 betreffend die Genehmigung der Mittelverteilung (vgl. hiervor Bst. A.e) hält unter Bst. B fest, dass für die freiwillige Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven alle per 30. September 2018 angestellten Mitarbeitenden der Arbeitgeberin ein- bezogen werden. Demgegenüber seien für die Verteilung der Wertschwan- kungsreserve alle per 30. September 2018 bei der Arbeitgeberin angestell- ten Mitarbeitenden sowie Rentner, welche vom Vorsorgefonds eine Rente beziehen, sowie die Mitarbeitenden der G._______ AG anspruchsberech- tigt. Damit sind für die Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven und die Ver- teilung der freien Mittel zwei unterschiedliche Destinatärkreise vorgesehen. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch insofern unerheblich, als die Beschwerdeführerin am 30. September 2018 weder bei der Arbeitgeberin noch bei der G._______ AG angestellt war noch vom Vorsorgefonds eine Rente bezog, sondern – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Zu- gehörigkeit zum Destinatärkreis aus anderen Gründen geltend macht. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene im Wesentli- chen geltend, sie habe in den Jahren von 1983 – 1986 bereits ihre Lehre bei der Arbeitgeberin absolviert und sei danach im Betrieb geblieben. Per
C-4240/2019 Seite 17 Vizedirektoren und Verkäufern K._______ und L._______ aus wirtschaftli- chen Gründen gekündigt worden. Diese Positionen seien nicht etwa durch neue Mitarbeitende ersetzt worden, sondern die entsprechenden Aufgaben seien an bisherige Angestellte übertragen worden, welche über keinerlei Erfahrung in der Materie verfügt hätten. Im Kern macht die Beschwerdeführerin somit einerseits sinngemäss gel- tend, dass die Vorinstanz für die Bestimmung des Destinatärkreises nicht auf einen Stichtag, sondern auf einen Zeitraum hätte abstellen müssen. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie faktisch un- freiwillig und aus wirtschaftlichen Gründen – aus Angst um ihren Arbeits- platz – ihre Stelle aufgegeben habe. 5.3 Der Beschwerdegegner führte in der Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (BVGer-act. 15) aus, dass sich der Mitarbeiterbestand der Arbeitge- berin im Jahre 2016 lediglich von 83 auf 80 Mitarbeitende reduziert habe, während er im Jahre 2017 stabil geblieben sei (bzw. sich um die 14 Mitar- beitenden erhöht habe, die die Arbeitgeberin aus der Fusion mit der D._______ AG übernommen habe). Die neue Geschäftsleitung habe die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2016 geprüft und habe keinen Anpassungsbedarf bei dieser Stelle erkannt; die Beschwerde- führerin habe folglich keine begründete Angst um ihren Arbeitsplatz haben können. Vielmehr habe sie sich von der abtretenden «alten Garde» anste- cken lassen und die Veränderungen bei der Arbeitgeberin ebenfalls als ne- gativ beurteilt. Sie habe sich offenbar auch nicht mehr im angestammten Team eingebunden gefühlt, da sie nicht mehr zu den Besprechungen der Geschäftsleitung eingeladen worden sei. Auch habe sie wohl eine Margi- nalisierung ihrer Einflusssphäre befürchtet. Sinngemäss bestreitet der Beschwerdegegner einerseits den Personalab- bau und macht andererseits geltend, die Beschwerdeführerin sei freiwillig aus dem Unternehmen ausgeschieden. 6. 6.1 Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundes- recht verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, indem sie mit Verfügung vom 26. September 2018 dem Stiftungsratsbeschluss vom 18. September 2018 (und dem entsprechenden Verteilplan) zuge- stimmt hat. Dies beurteilt sich unter anderem danach, ob der Stiftungsrat sein Ermessen seinerseits überschritten hat, indem er für die Bestimmung
C-4240/2019 Seite 18 des Destinatärkreises einzig auf einen Stichtag statt – wie von der Be- schwerdeführerin sinngemäss gefordert – auf einen Zeitraum abgestellt hat. Für die Berücksichtigung eines Zeitraumes wäre wiederum Vorausset- zung, dass der Teilliquidation ein schleichender Personalabbau vorausge- gangen wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin behauptet und vom Beschwerdegegner bestritten. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist für den Nachweis ihrer Behauptung auf die Mitwirkung des Beschwerdegegners angewiesen. Die Behauptung des Be- schwerdegegners, wonach sich der Personalbestand der Arbeitgeberin im Jahre 2016 lediglich von 83 auf 80 Mitarbeitende reduziert habe, während er im Jahre 2017 stabil geblieben sei, ist durch die Akten weitgehend belegt (vgl. hiervor E. 5.3 und BVGer-act. 15 Beilage 9), auch wenn diese Zahlen zum Personalbestand lediglich den Zeitraum zwischen 2015 und der Teilli- quidation betreffen und keine Details zu den entsprechenden Pensen ent- halten. Die Beschwerdeführerin führt für die aus wirtschaftlichen Gründen gekündigten Personen demgegenüber einzig die beiden in der Verkaufs- leitung tätig gewesen Personen an. Diese beiden Kündigungen und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den beiden ehemaligen CEOs, die jedoch vorerst weiterbeschäftigt werden sollten, betreffen per- sonelle Veränderungen in der Führungsetage, die ins Bild des Strategie- wechsels im Jahr 2015 passen. Ein schleichender Personalabbau im Sinne der Rechtsprechung ist dadurch nicht erstellt. Wie vorstehend ausgeführt hat die Arbeitgeberin zwar öffentlich eingeräumt, dass sie natürliche Ab- gänge nicht mehr ersetzt habe. Gleichzeitig hat sie aber auch bekräftigt, das Personal und dessen Know-how halten zu wollen. Auch dies entspricht keinem schleichenden Personalabbau im Sinne der Rechtsprechung. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Stiftungsrat und die Vo- rinstanz zur Bestimmung der anspruchsberechtigten Destinatäre auf den Personal- bzw. Rentnerbestand per 30. September 2018 abgestellt haben. 7. 7.1 In einen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ehemalige Mitarbeiterin der Arbeitgeberin gleich zu behandeln ist, wie die am 30. September 2018 angestellt gewesenen Mitarbeitenden der Arbeit- geberin. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, indem sie in der Verfügung vom 19. Juni 2019 die inneren Tatsachen für das Vorliegen einer
C-4240/2019 Seite 19 sog. Angstkündigung letztlich verneint hat. Dies beurteilt sich unter ande- rem danach, ob die Beschwerdeführerin ihre Anstellung aus wirtschaftli- chen Gründen gekündigt hat. 7.2 Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die fi- nanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin, insbesondere auf die seit 2008 wiederholt eingeführte Kurzarbeit. Diese Behauptung blieb unbelegt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich jedoch, zumal der Beschwer- degegner in der Stellungnahme vom 29. Januar 2020 einräumt, dass das operative Ergebnis der Arbeitgeberin im Juni 2015 schlecht gewesen sei und zur Verbesserung des operativen Ergebnisses der Unternehmensbe- rater J._______ mit der Ausarbeitung eines Massnahmekonzeptes beauf- tragt worden sei, was in der Folge zum Projekt «(Name)» geführt habe. Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners habe das Kon- zept im Jahre 2017 eine erste Verbesserung der operativen Tätigkeit, aber gleichzeitig auch weiteren Handlungsbedarf gezeigt. Des Weiteren führt der Beschwerdegegner aus, F._______ habe am 6. August 2018 gekün- digt, weil er gespürt habe, wie er und die Geschäftsleitung das Vertrauen gewisser Aktionäre verloren hätten. Diese hätten beanstandet, dass die Kurve mit den Verbesserungen zu wenig steil nach oben gezeigt habe und dass der Soll-/Ist-Vergleich immer noch einen Verlust im operativen Ge- schäft angezeigt habe. F._______ sei eigenen Angaben zufolge nicht mehr imstande gewesen weiterzuarbeiten, wenn ihm die vor den Turnaround nö- tige Zeit nicht gewährt werde. Damit ist erstellt, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin Ende 2016 in eine Zeit fällt, in der sich die Arbeitgeberin in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand. Des Weiteren ist erstellt, dass die Kündigung von F._______ ebenfalls im Zusammenhang mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin zu sehen ist. Während F._______ die Arbeitgeberin offenbar wegen Differenzen mit der Geschäftsleitung bzw. dem Aktionariat verlassen hat, steht seitens der Beschwerdeführerin eine Kündigung aus Angst zur Diskussion (vgl. dazu nachfolgend). 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesverwaltungsgericht gel- tend, sie habe um ihre Anstellung gefürchtet, da ihr abgetretener Vorge-
C-4240/2019 Seite 20 setzter ihr eine Reduktion ihres Arbeitspensums um 30% in Aussicht ge- stellt habe. Nach ihrem Austritt sei ihre Stelle denn auch nur noch in einem 60% Pensum wieder besetzt worden. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass sich aus dem Rapport vom 3. März 2016 zum Projekt «(Name)» ergebe, dass die Bereiche Ver- kauf, Design, Spedition, HR etc. bereits bearbeitet worden seien (vgl. BVGer-act. 15 Beilage 5), weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr um ihre Stelle habe fürchten müssen. 7.3.2 Aktenkundig ist ein Zeitungsartikel aus (Zeitung) vom (...) 2016, der von der Übergabe der Geschäftsleitung im Betrieb der Arbeitgeberin per (...) 2016 berichtet und ergänzt, dass der bisherige, eher patronale und autonomere Führungsstil durch eine Leitung abgelöst worden sei, die sich mehr dem Teamgedanken mit klaren Aufgabenteilungen verschrieben habe. Erwähnt werden auch kostensenkende Massnahmen, wobei natürli- che personelle Abgänge nicht ersetzt worden seien. Im Artikel wird aber auch betont, dass man den Personalbestand in der Schweiz halten wolle, um das Angebot und die Kundenbetreuung aufrecht erhalten zu können (BVGer-act. 15 Beilage 6). In den Akten findet sich ferner der Bericht zum Projekt «(Name)» vom Au- gust 2016 (BVGer-act. 15 Beilage 7). Unter der Rubrik Personalentwick- lung in (Ort) und (Ort) wird eine Erneuerung und Verjüngung (des Perso- nals) unter Beibehaltung des Wissens angestrebt sowie die Förderung von flexiblen Arbeitszeiten, flexiblen Pensen und alternativen Arbeitsorganisa- tionsformen. Die Geschäftsleitung erwähnt sodann in einem weiteren Be- richt von (...) 2016 (BVGer-act. 15 Beilage 8), dass sie ihre Prioritäten in fünf Bereiche einteilen wolle und führt hierzu das «Beschützen und Erar- beiten eines modernen HR-Managements» auf. Weiter ergänzt sie ihre Ausführungen wie folgt: «Wissen und Know-how sollen gehalten, weiter- gegeben und erarbeitet werden. Die Motivation der Belegschaft muss ge- zielt gestärkt und gefördert werden. Den neuen Lebensrealitäten soll auch von Seiten des Arbeitgebers Rechnung getragen werden.» 7.3.3 Aus dem vorerwähnten Zeitungsartikel und Projektbeschrieb ist er- sichtlich, dass die Unternehmenskultur der Arbeitgeberin verändert und modernisiert bzw. verjüngt werden sollte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin mit einer anderen Funktion betraut wurde, bevor er nach vielen Jahren der Er- werbstätigkeit im Betrieb offenbar vorzeitig in den Ruhestand treten sollte
C-4240/2019 Seite 21 (vgl. Beschwerde vom 21. August 2019 S. 3, BVGer-act. 1). Ebenfalls zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen nicht mehr zu den Sitzungen der neuen Geschäftsleitung eingeladen wor- den ist (vgl. Beschwerde vom 21. August 2019 S. 3, BVGer-act. 1). Auch wenn damit offenbar keine funktionale Rückstufung der Beschwerdeführe- rin einhergegangen ist, so deutet dies durchaus auf eine gewisse «Degra- dierung» hin. Es ist demzufolge nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdefüh- rerin sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr in gleichem Masse wertgeschätzt und getragen gefühlt und eine berufliche Veränderung an- gestrebt hat. Dies spricht jedoch noch nicht für eine sog. Angstkündigung im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere scheinen die ursprünglichen Absichten der Arbeitgeberin, das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zu reduzieren, seit Frühling 2016 nicht mehr weiterverfolgt worden zu sein. Ebenso ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin im Jahre 2016 den Betrieb noch zu retten versucht hat. Aus dem Gesagten ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BVGer A-6188/2014 vom 26. September 2016 E. 2.2.1) zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2016 gekündigt hat, weil sie sich mit den mit der Neuorganisation einhergehen- den Veränderungen nicht mehr identifizieren konnte (vgl. hiervor E. 4.3, 2. Absatz). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Stiftungsrat bzw. die Vorinstanz nicht von einer Angstkündigung ausgegangen sind. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es seien auch an- dere Mitarbeitende in den Destinatärkreis der Teilliquidation aufgenommen worden, «die die Unternehmen auf eigenen Wunsch hin verlassen haben» (Beschwerde vom 21. August 2019 S. 6, BVGer-act. 1). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer nicht näher substantiierten Behauptung auf im Verteilplan aufgeführte Mitarbeitende bezieht, die am Stichtag vom 30. September 2018 noch in einem von ihnen selbst gekün- digten Arbeitsverhältnis gestanden haben, unterscheidet sich deren Situa- tion gegenüber derjenigen der Beschwerdeführerin insofern, als die Be- schwerdeführerin bereits mit Wirkung per Ende Februar 2017 definitiv aus der Arbeitgeberin ausgeschieden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Stiftungsrat und die Vorinstanz die zu unterschiedlichen Zeit- punkten erfolgten freiwilligen Austritte unter den gegebenen Umständen auch unterschiedlich behandelt haben.
C-4240/2019 Seite 22 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Stiftungsrat bzw. die Vorinstanz für die Bestimmung des Destinatärkreises für die Teilliquidation einen Stichtag festgesetzt haben. Des Weiteren fällt die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht unter den Tatbestand der sog. Angstkündigungen und ist es nicht zu beanstanden, wenn sie im Verteilplan nicht berücksichtigt worden ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei- sen. 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzuset- zen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwer- deführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dasselbe gilt für den Beschwer- degegner; das Eidgenössische Versicherungsgericht (heutiges Bundesge- richt) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Ver- sicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Par- teientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4). Diese Praxis wird vom Bun- desverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewendet (vgl. Urteile des BVGer C-5858/2019 vom 23. Juni 2021 E. 9.3, A-3829/2019 vom 29. September 2020 E. 4.2, A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 9.3, A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist im hier zu beurteilenden Fall nicht von einer mutwilligen Prozessführung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb ihm auch aus diesem Grunde keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
C-4240/2019 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberauf- sichtskommission BVG.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-4240/2019 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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