B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4236/2011

U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A., Z._______ (Brasilien), Zustelladresse: B.__, Y.___, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückerstattung der Beiträge AHV/IV; Einspracheverfügung der SAK vom 4. Juli 2011.

C-4236/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A., brasilianische und seit März 2009 portugiesische Staatsan- gehörige (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist 1979 geboren, war ab (...) 2001 mit dem portugiesischen Staatsangehörigen C. verheiratet und lebte und arbeitete ab November 2004 zuerst mit einer Kurzarbeitsbewilligung L EU/EFTA, nach ihrer Einbürgerung in Portugal mit einer Aufenthaltsbewilligung B, in der Schweiz (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/1.13, B-act. 1.2-1.5). Mit rechts- kräftigem Urteil vom (...) 2005 wurde die Scheidung des Ehepaars C._______ und A._______ angeordnet (act. SAK/1.11).

Per Ende 2010 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz in ihre Heimat Brasilien (act. SAK/1.7). Am 3. November 2010 beantragte sie die Rück- vergütung ihrer geleisteten AHV-Beiträge aufgrund ihrer endgültigen Aus- reise aus der Schweiz per 31. Dezember 2010 (act. SAK/1). B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wies die Vorinstanz den Antrag auf Beitragsrückerstattung mit der Begründung ab, die Schweiz habe mit Por- tugal, dem massgebenden Heimatland der Versicherten, ein Sozialversi- cherungsabkommen abgeschlossen, welches keine Rückvergütung von Beiträgen vorsehe, sondern gemäss den entsprechenden Bedingungen eine Leistung im Rentenalter (act. SAK/2). C. Nach Einreichung mehrerer E-Mails erhob die Versicherte am 7. April 2011 bei der Vorinstanz Einsprache und bat darum, ihren Rückerstat- tungsantrag gutzuheissen. Sie begründete dies damit, dass ihr eigentli- ches ursprüngliches Heimatland Brasilien sei, wo sich auch ihr Lebens- mittelpunkt befinde. Zudem sei sie von ihrem ehemaligen portugiesischen Ehemann geschieden und angewiesen auf diese Gelder (act. SAK/3-5). D. Mit Einspracheverfügung vom 4. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Be- gehren ab und bestätigte die Verfügung vom 18. Januar 2011. Sie be- gründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Beiträge während ihrem Aufenthalt in der Schweiz (auch) als Bürgerin des Sozialversicherungsabkommens-Staates Portugal geleistet habe, was vorliegend massgeblich sei (act. SAK/7).

C-4236/2011 Seite 3 E. Am 26. Juli 2011 (Übermittlung per EMS der brasilianischen Post) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen diesen Bescheid ein und beantragte die Überprüfung der Angelegen- heit und Rückerstattung ihrer Beiträge, eventualiter eine Teilrückerstat- tung. Sie rügte, die Vorinstanz begründe den Einspracheentscheid ge- stützt auf einen nicht korrekt erhobenen Sachverhalt. Sie sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei ihrer Einreise in die Schweiz im No- vember 2004 (nur) brasilianische Staatsangehörige gewesen und habe deshalb nur "Aufenthaltsbewilligungen L" erhalten. Die "Aufenthaltsbewil- ligung B" sei erst im März 2009 im Nachgang zu ihrer Einbürgerung in Portugal durch Heirat ausgestellt worden. Sie habe daher bis zum Zeit- punkt vom 9. März 2009 (Erhalt der B-Bewilligung) ihre Beiträge als brasi- lianische Staatsangehörige entrichtet. Zwischenzeitlich sei sie von ihrem Ehemann wieder geschieden worden und habe ihren Lebensmittelpunkt seit Dezember 2010 wieder in Brasilien (B-act. 1).

Mit Eingabe vom 22. September 2013 bevollmächtigte die Beschwerde- führerin B., Y., zur Führung der Korrespondenz im lau- fenden Verfahren (B-act. 4, vgl. auch 14). F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest, dass die Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitpunkt der Beitragsleistung portugiesische Staatsangehörige gewesen sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rückvergütung habe. G. Mit Replik vom 9. Dezember 2011 hielt die Beschwerdeführerin im We- sentlichen an ihrer Beschwerde und ihrer Argumentation fest. Sie verwies einerseits darauf, dass sie schon in der Schweiz getrennt von ihrem ehe- maligen Ehemann gelebt habe. Andererseits habe sie persönlich zum portugiesischen Staat keine Beziehung. Da mit dem Heimatstaat Brasilien keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, sei die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge gerechtfertigt (B-act. 10). H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).

C-4236/2011 Seite 4 I. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei- en wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge- gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (B-act. 1.1). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wur- de (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-4236/2011 Seite 5 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objek- tive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben, und weil die Gerichte im Bereich der Sozialversi- cherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspra- cheverfügung vom 4. Juli 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. Noch nicht anwendbar sind demzufolge die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des AHVG (Ver- besserung der Durchführung; AS 2011 4754, BBl 2011 543). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist brasilianisch-portugiesische Doppelbürge- rin und lebt in Brasilien. Da sie auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaa- tes der Europäischen Gemeinschaft ist, ist grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten.

Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel- nen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ausser Kraft, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine ab- weichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Aus-

C-4236/2011 Seite 6 gestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvorausset- zungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätz- lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung – und im Beschwer- defall das Gericht – den Leistungsanspruch des Versicherten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staats- angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.

Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. nament- lich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbe- sondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]); so- wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung findet – gestützt auf die in- tertemporalen Regeln (siehe hievor E. 2.3) die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle- gung der Modalitäten für die Durchführung Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen; SR 0.831.109.268.11; AS 2012 3051). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die von November 2004 – Ende 2010 geleisteten AHV-Beiträge zurückzuvergüten. Eventualiter sei- en ihr jedenfalls diejenigen Beiträge zurückzuvergüten, welche sie vor Er- langung der portugiesischen Staatsangehörigkeit per März 2009 geleistet habe.

C-4236/2011 Seite 7 Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahl- ten Beiträge rückvergütet werden. 3.2 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba- rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehen- den Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung ent- richteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min- destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan- spruch begründen (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Massgebend ist die Staatsan- gehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). 3.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 3.4 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei versicherten Personen, die Leistungen der AHV beanspruchen und mehrere Staatsan- gehörigkeiten haben, Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Inter- nationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuwen- den. Dieser besagt, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Personen, welche mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, die An- gehörigkeit zu dem Staat massgebend ist, mit dem die Person am engs- ten verbunden ist, dies unter Vorbehalt der Regelungen des IPRG (vgl. BGE 112 V 89 E. 2b). In BGE 119 V 2 ff. E. 2b f. hat das Bundesgericht diese Praxis insofern präzisiert, als dass es ausführte, sofern die versi- cherte Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitze, darunter die schweizerische oder diejenige eines Staates, welcher mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe, so sei immer diese letztere Staatsangehörigkeit als massgebend zu betrachten, und zwar zur Zeit der Entrichtung der AHV-Beiträge oder zur Zeit der Entste- hung des Rentenanspruchs. Diese Praxis hat das Bundesgericht zuletzt im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9.2 wiederum grundsätzlich bestätigt, jedenfalls be-

C-4236/2011 Seite 8 treffend den Sozialversicherungszweig der AHV (siehe zum Ganzen und zur vorliegend noch nicht anwendbaren Gesetzgebung nach Art. 18 Abs. 2 bis AHVG, AS 2011 4745, in Kraft seit 1. Januar 2012 [s. oben E. 2.3]: UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 7 f.). 4. 4.1 Gemäss den Akten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (B-act. 17.1) und noch keinen Rentenanspruch begründet hat. Zwei Voraussetzungen zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen sind demnach erfüllt (oben E. 3.2). 4.2 Demnach bleibt die hier entscheidende Frage nach der massgeben- den Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen (Art. 1 Abs. 1 Teilsatz 1 RV-AHV). 4.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 auch Staatsangehörige von Portugal ist und den Antrag zur Rücker- stattung der geleisteten Beiträge am 3. November 2010 als brasilianisch- portugiesische Doppelbürgerin gestellt hat (vgl. SAK/1.1, B-act. 1.3). 4.2.2 Seit 1. März 1977 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit in Kraft (SR 0.831.109.654.1). Dieses wurde mit dem Inkrafttreten des FZA (in Kraft getreten per 1. Juni 2002, oben E. 2.4) ausgesetzt, soweit in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (vgl. Art. 20 FZA). Es be- stand demnach ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Portugal, als die Beschwerdeführerin ab März 2009 auch als portugiesische Staatsangehörige AHV-Beiträge leistete. 4.2.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Doppelbür- gern auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, mit welchen ein Staats- vertrag besteht, wurde zu Gunsten der versicherten Personen entwickelt, weil sie damit – falls sie mindestens während eines Jahres Beiträge ge- leistet haben – einen Leistungsanspruch gegenüber der AHV/IV erhalten (vgl. BGE 119 V 1 E 2c S. 5). Aus diesem Grund geht der Staatsvertrags- heimatstaat in diesen Fällen auch dann vor, wenn versicherte Doppelbür- ger zum Nichtstaatsvertragsstaat – wie die Beschwerdeführerin vorlie- gend geltend macht – eine engere Bindung als zum Staatsvertragshei- matstaat haben.

C-4236/2011 Seite 9 4.2.4 Demnach ergibt sich, dass gestützt auf die hievor dargelegten Gründe bei der Beschwerdeführerin die portugiesische Staatsangehörig- keit vorgeht bezüglich der Frage, ob bei Leistung der Beiträge ein Staats- vertrag mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin bestand. Die gel- tend gemachte nähere Verbindung mit ihrem ursprünglichen Heimatland Brasilien ist unter diesen Umständen nicht massgebend.

Ergänzend ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe per- sönlich zum Heimatland ihres ehemaligen Ehemannes absolut keine Be- ziehung, was schon zur Zeit der Entrichtung der AHV-Beiträge in der Schweiz der Fall gewesen sei (vgl. B-act. 10), entgegenzuhalten, dass sie einerseits im Rahmen ihrer Beschwerde sinngemäss ausführte, die Er- langung der portugiesischen Staatsangehörigkeit sei nach einem langwie- rigen Verfahren nach der Beantragung erfolgt (B-act. 1). Andererseits ist aufgrund der Akten festzustellen, dass die Scheidung von ihrem Ehe- mann bereits im (...) 2005 angeordnet, der portugiesische Pass indes erst per März 2009 ausgestellt wurde (act. SAK/1.11 und B-act. 1.3). Wä- re der Beschwerdeführerin das Heimatland ihres ehemaligen Ehemannes tatsächlich gleichgültig gewesen, wie sie darlegt, müsste es ihr im Zeit- raum zwischen der Scheidung und der tatsächlichen Einbürgerung in Por- tugal möglich gewesen sein, den Einbürgerungsantrag zurückzuziehen. Es finden sich jedoch in den Akten keine solchen Hinweise – auch nicht dafür, dass sie auf die portugiesische Staatsangehörigkeit mittlerweile verzichtet hätte. Demnach ergibt sich – anders als der Fallkonstellation von 9C_662/2012 zugrunde liegend, in welcher eine Doppelbürgerschaft ausdrücklich verneint wurde – dass hier auf die für die Beschwerdeführe- rin betreffend ihrer Rechtsansprüche günstigere massgebende Staatsan- gehörigkeit Portugal abzustellen ist, weshalb ihr die von November 2004 – November 2010 (vgl. B-act. 17.1) geleisteten AHV-Beiträge im Gegen- zug nicht zurückerstattet werden können. 4.3 Abschliessend ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr wenigstens die Beiträge für den Zeitraum von November 2004 – Februar 2009, welche sie als brasilianische Staatsangehörige geleistet habe, einzugehen. 4.3.1 Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf Teilrückerstattung von Bei- trägen für nur einen bestimmten Zeitraum – und damit das teilweise Ver- bleiben in der obligatorischen Versicherung – nicht vorgesehen. Dies er- gibt sich aus dem Zweck der verfassungsrechtlich geregelten gebunde- nen Altersvorsorge der AHV (1. Säule, vgl. Art. 111 f. der Bundesverfas-

C-4236/2011 Seite 10 sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wonach als Folge des Konzepts dieses Vorsorgewerks die Beiträge nur in dem Fall zurückerstattet werden können, in welchem die versicher- te Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge- schieden ist (vgl. Art. 2 RV-AHVG), d.h. ihre Verbindungen zur Schweizer AHV vollständig und voraussichtlich endgültig beendet. Mit der Rücker- stattung fällt im Gegenzug auch die geleistete Grundvorsorge bei der AHV/IV dahin, da aus den zurückvergüteten Beiträgen und den entspre- chenden Beitragszeiten gegenüber der AHV/IV keine Rechte mehr abge- leitet werden können und eine Wiedereinzahlung der Beiträge ausge- schlossen ist (Art. 6 RV-AHVG). Eine Teilrückzahlung dieser Beiträge würde dem zuwiderlaufen, da die versicherte Person damit nicht aus der gebunden Vorsorge der AHV/IV ausscheiden, aber einen Teil ihrer ge- bunden Beiträge herausnehmen würde, wie das unter gewissen Voraus- setzungen bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und bei der Selbstvor- sorge (3. Säule) möglich, in der ersten Säule (AHV) aber nicht vorgese- hen ist. 4.3.2 Daraus ergibt sich, dass vorliegend eine Teilrückerstattung der ge- leisteten AHV-Beiträge für den Zeitraum von November 2004 – Februar 2009 nicht möglich ist. 4.3.3 Zu ergänzen bleibt hiezu, dass die Beschwerdeführerin bei der Ein- reise in die Schweiz am 24. November 2004 zwar gemäss den Akten (nur) brasilianische Staatsangehörige war, allerdings schon zu diesem Zeitpunkt als Ehefrau eines Staatsangehörigen der Europäischen Union im Rahmen des Familiennachzugs eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EG/EFTA mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 der Ver- ordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) erhielt, weshalb schon zu diesem Zeitpunkt ein enger Bezug zu ihrem späteren Heimatland Portugal bestand. 4.4 Zusammenfassend erweist sich als massgebend, dass die Beschwer- deführerin von März 2009 – November 2010 neben ihrer brasilianischen Staatsangehörigkeit auch als portugiesische Staatsangehörige Beiträge leistete und im Übrigen im Zeitpunkt der Antragstellung im November 2010 (vgl. Art. 1 Abs. 2 RV-AHV) portugiesische Staatsangehörige war. Gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis ist vorliegend die portugiesische Staatsangehörigkeit massgeblich, da zwischen der Schweiz und Portugal ein Sozialversicherungsabkommen besteht und der Staatsvertragshei- matstaat einem Nichtstaatsvertragsheimatstaat vorgeht. Der Beschwer-

C-4236/2011 Seite 11 deführerin können deshalb keine Beiträge zurückerstattet werden. Raum für eine Teilrückerstattung der Beiträge besteht nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ist indes darauf hinzuweisen, dass bei Eintritt ei- nes Versicherungsfalls Leistungsansprüche gegenüber der Schweizeri- schen AHV/IV zu prüfen sind. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so- dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde- führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-4236/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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