B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4224/2014
T e i l ur t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouil- loz, Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Tribaldos, schadenanwälte.ch AG, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Haushaltabklärung; Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014.
C-4224/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Grenzgängerin A.________, geboren 1979 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnt in Z._______ (Deutschland). Sie meldete sich am 28. Januar 2010 bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Vorakten IV-Stelle Y._______ [IV] 1, 86). B. B.a Die IV-Stelle Y._______ (nachfolgend: IV-Y.) teilte der Versi- cherten mit Schreiben vom 2. Juli 2014 mit, sie werde diese zur Abklärung ihrer Ansprüche auf IV-Leistungen am 16. Juli 2014 zuhause besuchen. Die Abklärung vor Ort finde unter Ausschluss von Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen statt (IV 84). B.b Die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos – verwies in der Folge mit Brief vom 8. Juli 2014 an die IV-Y. auf ihr Recht auf Verbeiständung im IV-Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und teilte mit, sie stehe ohne einen Rechtsbeistand nicht für eine Haushaltabklärung zur Verfügung. Ihre Rechtsvertreterin werde des- halb beim angeordneten Termin anwesend sein. Falls die IV-Stelle am Aus- schluss der rechtlichen Vertretung festhalte, bitte sie um Erlass einer an- fechtbaren Verfügung (IV 86). B.c Mit Brief vom 9. Juli 2014 bestätigte die IV-Y._______ nach telefoni- scher Rücksprache mit der Versicherten, schriftlich an deren Adresse (mit Kopie an die Rechtsvertreterin), die Terminverschiebung auf den 21. Juli 2014 und das Festhalten am Ausschluss eines Rechtsvertreters bezie- hungsweise einer Rechtsvertreterin an diesem Termin (IV 85). Mit Schrei- ben vom 16. Juli 2014 – wiederum adressiert an die Versicherte mit Kopie an ihre Rechtsvertreterin – bestätigte die IV-Y._______ den auf den 12. Au- gust 2014 verschobenen Haushaltabklärungstermin und teilte wiederum mit, die Abklärung vor Ort finde unter Ausschluss von Rechtsvertretern o- der Rechtsvertreterinnen statt (IV 89). B.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]) die Rechtsvertreterin der Versicherten von der am 21. Juli 2014 vorgesehenen Haushaltabklärung aus (Dispositivziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
C-4224/2014 Seite 3 Wirkung (Dispositivziffer 2), teilte mit, dass die Abklärung an einem ande- ren Datum wiederholt werde, falls die Rechtsvertreterin sich am 21. Juli 2014 bei der Versicherten aufhalte um der Abklärung beizuwohnen (Dispo- sitivziffer 3), und dass, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederholungs- datum anwesend sein sollte, die IV-Stelle aufgrund der Akten verfüge oder ihre Erhebungen einstelle und Nichteintreten beschliesse (Dispositivziffer 4; IV 90). Die Verfügung ging am 21. Juli 2014 bei der Rechtsvertreterin ein (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2). B.e Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 (Poststempel) focht die Beschwer- deführerin – vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos – die Ver- fügung vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte, diese sei aufzuheben und die Unterzeichnete sei zur Begleitung der Haushaltabklärung am 14. (recte: 12.) August 2014 zuzulassen; eventuali- ter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Haushaltabklärung einstweilen auszusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (B-act. 1). B.f Mit Faxschreiben vom 29. Juli 2014 und Schreiben vom 30. Juli 2014 reichten die IVSTA und die IV-Y._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten ein (B-act. 4, 6). B.g Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 ordnete das Bundesver- waltungsgericht superprovisorisch an, von der Durchführung einer Haus- haltabklärung unter Ausschluss der Rechtsvertreterin sei abzusehen, bis das Gericht über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – unter vorgängiger Einholung einer Stellungnahme der Vorins- tanz – entschieden habe, und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Ein- reichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung bis zum 29. August 2014 (B-act. 7). B.h Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte die IV-Y._______ die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (B-act. 11). Am 20. August 2014 schloss sich die Vorinstanz der Stellungnahme der IV-Y._______ an (B-act. 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 2. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle des Kan- tons Y._______ eingereichten Gesuchs die zuständige Verfügungsbehörde war. 2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz- gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der Absätze 2 bis – 2 quater IVV (Wechsel des Wohnsitzes vom Aus- land in die Schweiz und umgekehrt) im Verlaufe des Verfahrens erhalten. 2.2 Die Beschwerdeführerin war früher Grenzgängerin, wohnt immer noch im Grenzgebiet und hatte ihre letzte Arbeitsstelle im Kanton Y.. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle Y. zum Leistungsbezug angemeldet, welche die Abklärungen durchführte. Der Erlass der Verfü- gung durch die IVSTA wiederum ist gemäss obgenannter Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
C-4224/2014 Seite 5 3. 3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014, in welcher die Vorins- tanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitteilte, die Rechtsver- treterin werde von der am 21. Juli 2014 vorgesehenen Haushaltabklärung ausgeschlossen, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog und Anordnungen für den Fall traf, dass die Rechtsvertreterin auch an einem allfälligen Wiederholungstermin anwe- send sein sollte, um der Abklärung beizuwohnen (B-act. 1 Beilage 2). 3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffe- nen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutz- würdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen ge- nügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Ver- teuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3 m.w.H. sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsgerichtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 912 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tat- sächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, son- dern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wieder gutzumachend gilt, beurteilt sich nicht anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jedes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwür- digen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine sofortige Anfecht- barkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der ent- stünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfü- gung angefochten werden beziehungsweise der Nachteil auch durch einen
C-4224/2014 Seite 6 an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. MARTIN KAYSER in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar 2008, Rz. 10 zu Art. 46 mit Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 N. 83). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht sein (Urteile B-1287/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.3; A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils werde mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhe- bung oder Abänderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrie- ben. Das schutzwürdige Interesse könne namentlich wirtschaftlich begrün- det sein, der Prozessökonomie oder der Rechtssicherheit entspringen (Ur- teile A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1; B-1287/2013 E. 1.3, B-616/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.1 m.w.H.). In letztgenanntem Urteil hat das Gericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil deshalb bejaht, da Verfah- rensrechte verletzt worden seien, deren Verletzung, sollte der Fall in einem späteren Verfahrenszeitpunkt erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor- gelegt werden, voraussichtlich zu einer erneuten Rückweisung an die Vo- rinstanz führen würden (a.a.O. E. 2.1). 3.4 Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_144/2014 vom 19. Mai 2014 fest, die beiden Urteile I 202/03 und I 42/03, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt habe, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich sei, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsver- treterin bei der Abklärung im Haushalt anwesend sei, sofern nachträglich im Rahmen des Abklärungsverfahrens in den Abklärungsbericht Einblick und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung genommen werden könne, seien unter der Herrschaft des OG (Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943, BS 3 531, in Kraft bis 31. Dezember 2006) ergangen; daraus lasse sich hinsichtlich der Frage nach einem irreparablen Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids nichts ableiten. Es wies aber darauf hin, dass sich der Nachteil, welcher der Be- schwerdeführerin dadurch entstehe, dass ihrem Rechtsvertreter untersagt worden sei, an der „Abklärung Selbständigerwerbende“ teilzunehmen, durch einen für sie günstigen Endentscheid des (Bundes-)Gerichts voll- ständig beseitigen lasse. Die Versicherte könne die aus ihrer Sicht nach- teiligen Konsequenzen des vorinstanzlichen Zwischenentscheides im Rah- men einer Anfechtung des Endentscheides, mit welchem über den bei der
C-4224/2014 Seite 7 Verwaltung geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Invaliden- versicherung zu entscheiden sei, unter Berufung auf Art. 37 Abs. 1 ATSG vorbringen. Dannzumal hätte das Bundesgericht die Rechtsfrage zu prü- fen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer „Ab- klärung Selbständigerwerbende“ bestehe, was bei Bejahung zu einer Kas- sation führen würde (E. 4). 3.5 Bei der Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014, die nicht Zuständig- keitsfragen oder Ausstandsbegehren zum Inhalt hat, handelt es sich zwei- felsohne um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG, die unter den in Art. 46 genannten Voraussetzungen selbständig angefochten werden kann. 3.6 Unumstritten ist, dass sich die selbständige Anfechtbarkeit des Zwi- schenentscheides vom 17. Juli 2014 nicht aus Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ergibt, zumal vorliegend mit einer Gutheissung der Beschwerde kein End- entscheid (über den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversiche- rung) herbeigeführt werden könnte; nach wie vor hängig ist die Durchfüh- rung einer Begutachtung, die der weiteren Klärung des Rentenanspruchs dient (vgl. Beschwerde S. 3). 3.7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides aus Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ergibt. Wie der oben dargelegten diesbezüglichen Praxis (E. 3.3) entnommen werden kann, kennt das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich tätiges Ver- waltungsgericht – auch wenn sich der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VwVG mit demjenigen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG, SR 173.110) deckt (BVGE 2009/42 E. 1.1) – eine weniger hohe Eintretenshürde bei angefochtenen Zwischenverfügungen der Ver- waltung als das Bundesgericht als letztinstanzlich entscheidendes Gericht (vgl. zur differenzierenden Auslegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch BGE 139 V 339 E. 4.5 m.H.). Ergibt sich nachfolgend, dass die in der Beschwerde gerügte Weigerung der Vorinstanz, die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin zur Haushaltabklärung zuzulassen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts zur Folge hat, so ist – in allfälliger Abweichung zu den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_144/2014 – auf die vorlie- gende Beschwerde einzutreten.
C-4224/2014 Seite 8 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Ausschluss der Rechtsvertreterin auf die ge- richtliche Praxis zum Ausschluss von Rechtsvertretern von der medizini- schen Begutachtung abgestützt und zusätzlich damit begründet, dass eine möglichst ungestörte Kommunikation zwischen der Versicherten und dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes erfolgen müsse (E. 2.b). Die Be- schwerdeführerin verweist ihrerseits auf ihren grundrechtlich gesicherten Verfahrensanspruch auf Verbeiständung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 ATSG und begründet ihren Antrag auf Zulassung der Rechtsvertreterin zur Haus- haltabklärung damit, dass mit der Nichtzulassung die ihr aus Art. 37 Abs. 1 ATSG abgeleiteten zustehenden Rechte verletzt würden und ihr zudem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im weiteren Verwaltungsverfahren drohe. 4.2 Art. 37 Abs. 1 ATSG regelt das Recht der Partei, sich – wenn sie nicht persönlich zu handeln hat – jederzeit vertreten zu lassen oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen zu lassen. Das Gesetz sieht damit eine jederzeitige Vertretungsbefugnis durch die gewillkürte Vertreterin vor. Eine besondere Dringlichkeit ist bei der Durchführung einer Haushaltabklärung nicht zu erkennen, zumal (erst- malige/revisionsweise) Abklärungen der Invalidenversicherung im Verbund mit der Überprüfung der Statusfrage, der Erwerbssituation und aktuellen medizinischen Abklärungen stehen, die ihrerseits erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen. In der Nichtzulassung der Rechts- vertreterin zur Haushaltabklärung ist damit eine Verletzung eines Verfahrensrechts im Sinne der in E. 3.3 erwähnten Praxis und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erkennen. Daher gebieten pro- zessökonomische Überlegungen, dass sich das erstinstanzliche Gericht bereits auf erstes Anrufen hin mit dem Verfahrensantrag auf Verbeistän- dung durch den gewillkürten Rechtsvertreter befasst, womit die Wiederho- lung umfangreicher Abklärungen nach deren Durchführung ohne Verbei- ständung vermieden werden kann, zumal die Statusfrage und auch die Wohnsituation (z.B. durch Umzug) bei der Wiederholung der Abklärungen eine ganz andere und eine retrospektive Schätzung der ursprünglichen Si- tuation schwierig sein kann (vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 m.H.). 4.3 Die Frage, ob ein Eintreten auf die Beschwerde auch deshalb zu beja- hen ist, weil Art. 37 Abs. 1 ATSG einen Grundrechtsanspruch statuiere, welcher der kantonalen Behörde keine Wahl darüber lasse, ob die Rechts- vertreterin zur Haushaltabklärung zuzulassen sei oder nicht und im Falle
C-4224/2014 Seite 9 dessen Verletzung zur zwingenden Aufhebung einer gegenteiligen Anord- nung führe, ist hingegen materieller Natur (vgl. Urteil 9C_144/2014 E. 4) und im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beantworten. Anzumerken ist jedoch, dass der von der IV-Stelle des Kantons Y._______ angeordnete Ausschluss der Rechtsvertreterin von der Haushaltabklärung aus heutiger Sicht kaum mehr vertretbar ist. Der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung, Rz. 3084 ff.) eingeholte Abklärungsbericht stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invali- ditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_514/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1), wenn eine qualifizierte Person diesen verfasst hat, diese Kenntnis hat hin- sichtlich der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizini- schen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, und der Bericht plausibel, begründet und angemessen detailliert ist bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung steht mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (URS MÜLLER, Das Verwaltungsver- fahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 305 f. Rz. 1599). Den im Rah- men einer Haushaltabklärung getroffenen Erhebungen kommt beweis- rechtlich ein hoher Stellenwert zu. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die durch eine fachkundige Person durchgeführten Abklärungen zu einem beweisrechtlich massgebenden Resultat führen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 8 N. 30 sowie Art. 43 N. 24 ATSG). Der Haushaltsbericht stellt damit ein Beweismittel von entschei- dendem Beweiswert dar, sei es bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen oder der gemischten Methode; auch bei unfallversi- cherungsrechtlicher Beurteilung eines Haushaltschadens (unter Beteili- gung eines Haftpflichtversicherers) oder in Zivilverfahren kann der Haus- haltsbericht der IV-Stelle beigezogen werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 4P.1/2006 vom 6. April 2006 E. 3). Die Haushaltsabklärung wird von der Lehre als Abklärung beurteilt, die zugleich Elemente eines Augenscheins (Art. 12 Bst. d VwVG), bei dem jedenfalls der Rechtsvertreter zuzulassen ist, als auch einer persönlichen Befragung sowie einer Befragung Dritter enthält, wobei das zentrale Element der Haushaltabklärung die rechtliche Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung einer versicherten Person im Haushalt darstellt, welche (analog wie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch eine medizinische Fachperson) von einer Abklärungsperson als Fachperson vorgenommen wird (vgl. bspw. U. MÜLLER, a.a.O., S. 260
C-4224/2014 Seite 10 Rz. 1365; SUSANNE FANKHAUSER, Sachverhaltsabklärung in der Invaliden- versicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, 2010, S. 94 ff.). Das Bun- desgericht hat in seiner Praxis den Anspruch auf Anwesenheit des Rechts- vertreters bei Abklärungen auch schon zugelassen und in der Nichtbeach- tung dieses Anspruchs einen Verfahrensmangel erkannt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil 5A_10/2007, 5A_11/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3). Nicht weiterführend für den vorliegenden Fall ist der Hinweis der IV-Stelle Y._______ auf das ergangene Urteil (...) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Y._______ vom (...), das – ohne die Frage des Eintretens auf eine Zwischenverfügung geprüft zu haben – auf die materiell-rechtliche Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter der Geltung des OG, die gemäss Urteil 9C_144/2014 nicht ohne weiteres auf die Rechts- lage nach BGG übertragen werden kann, abgestützt hat und anderseits die Frage der Zulassung einer Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung (zu Unrecht) anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulassung des Rechtsbeistandes zur medizinischen Begutachtung der versicherten Person geprüft hat. Die Ausgangslage bei der Begutachtung durch medizi- nische Experten und deren Überprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. dazu BGE 139 V 339 E. 4.2) ist nicht vergleichbar mit derjenigen einer Haus- haltsabklärung (deren zentrales Element wie oben gesagt die Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung der versicherten Person in der Haushalts- führung darstellt), in welcher die qualifizierte Person als Fachperson der IV-Stelle die Statusfrage, den Prozentsatz der im Haushalt geleisteten Tä- tigkeit, die örtlichen Verhältnisse, Umfang und Dauer der von der versicher- ten Person im Haushalt geleisteten Tätigkeiten und den Umfang der zu- mutbaren Unterstützungsmöglichkeit durch Familienmitglieder zu klären hat (vgl. dazu KSIH Rz. 3083 ff.). Aufgrund des obenstehend Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im nachgelagerten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ge- rügte Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung zur Auf- hebung des Endentscheides und zur erneuten Durchführung einer Haus- haltabklärung unter Zulassung der Rechtsvertreterin führen könnte. Darin ist ein weiteres Element des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Prozessökonomie) zu erkennen. 4.4 Zudem ist der Nachteil, der sich aus einer Nichtzulassung der Rechts- vertreterin zur Haushaltabklärung ergeben könnte, von einigem Gewicht.
C-4224/2014 Seite 11 Faktisch sind die Ergebnisse einer Haushaltabklärung im Rechtsmittelver- fahren nur beschränkt überprüfbar. Widersprechen sich Aussagen der ver- sicherten Person gegenüber den Feststellungen der qualifizierten Person der IV-Stelle und späteren Aussagen in einem allfälligen Rechtsmittelver- fahren, stellen die Gerichte bei unveränderten Verhältnissen primär auf frühere Angaben der versicherten Person und Dritter gegenüber der Abklä- rungsperson ab (sog. Aussagen der ersten Stunde [vgl. Urteile des BGer 9C_728/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.1.2; 9C_885/2011 vom 23. April 2012 E. 4.3; 9C_837/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3 f.; Urteil des EVG I 485/05 vom 3. November 2005 E. 5.1.1]). Des Weiteren erfolgt die ge- richtliche Überprüfung in aller Regel in Unkenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse, zumal Augenscheine zur Überprüfung der Haus- haltabklärung nur in den seltensten Fällen durchgeführt werden dürften und bei im Ausland wohnhaften Grenzgängern – wie vorliegend – eine gerichtliche Überprüfung gar ausgeschlossen ist. Bleibt zu berück- sichtigen, dass retrospektive Beurteilungen unmittelbare Feststellungen nicht oder nur teilweise zu ersetzen vermögen und damit später wieder- holte Haushaltabklärungen zu abweichenden Ergebnissen führen können. 4.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Falle der Nichteinhal- tung ihrer Anordnungen zur Haushaltabklärung angedroht, sie werde dies- falls die Abklärung an einem anderen Datum in Abwesenheit der Rechts- vertreterin durchführen und, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederho- lungsdatum anwesend sein sollte, aufgrund der Akten verfügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Das Gesetz sieht derlei Sanktionen, wie sie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung angedroht wurden, nur in Fällen der Verletzung der Mitwirkungspflich- ten vor (für Abklärungen: Art. 43 Abs. 3 ATSG). Inwiefern in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Beizug der Rechtsvertreterin eine Nicht- erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten oder gar eine Verletzung derselben be- gründet liegt, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen und ist für das Gericht auch nicht erkennbar. Im Bestreitungsfall wäre eine solche Rentenverfügung deshalb entweder wegen Nichtanhörung und damit Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und/oder Verletzung der Begründungs- pflicht aufzuheben (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2). Darin liegt ein weiterer nicht wieder gutzu- machender Nachteil begründet. 4.6 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist schliesslich darin zu er- kennen, dass die Zulassung der Rechtsvertreter zur Haushaltabklärung in
C-4224/2014 Seite 12 den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. als Beispiel für die Zu- lassung zur Haushaltsabklärung: Urteil des EVG I 660/03 vom 6. April 2004 E. 2.2), was dazu führt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland – je nach Praxis des die Haushaltabklärung durchführenden Kantons, in wel- chem der Grenzgänger im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nachging – als einzige Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) in derselben Konstellation unter- schiedliche Anordnungen trifft, die vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre einheitliche Rechtsanwendung zu überprüfen und mangels rechtsgleicher Behandlung der versicherten Personen aufzuheben wären. 4.7 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zwar ver- schiedentlich Beschwerden gegen das Ergebnis der Haushaltabklärung gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten/ergänzenden Durchführung der Abklärung zurückgewiesen hat (so bspw. Urteil des BGer 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 4.3), womit geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin könne jedenfalls allfällige Nachteile in ei- nem späteren Verfahrensschritt vor Gericht uneingeschränkt geltend ma- chen. Jedoch ist – wie oben eingehend dargelegt – in der Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Folge hat und deshalb auf die Beschwerde vom 25. Juli 2014 einzutreten ist. 5.2 Wurde der nicht wieder gutzumachende Nachteil vorliegend bejaht, überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, anlässlich der Haushaltabklärung der Vorinstanz durch ihre Rechtsvertreterin vertreten zu sein und (sinngemäss) zur Klärung des Verfahrensanspruchs auf eine um- gehende Durchführung der Haushaltabklärung verzichten zu wollen, das öffentliche Interesse an einer raschen Verfahrensführung und „möglichst ungestörten Kommunikation“ zwischen versicherter Person und qualifizier- ter Abklärungsperson ohne weiteres, weshalb das Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz beziehungsweise die IV-Stelle des Kantons Y._______ an- zuweisen ist, bis zum Vorliegen des Endurteils die anberaumte Haushalts- abklärung in Abwesenheit der Rechtsvertreterin nicht durchzuführen.
C-4224/2014 Seite 13 5.3 Die Vorinstanz wird eingeladen, bis zum 20. März 2015 ihre Stellung- nahme in der Hauptsache einzureichen. 6. Über die Kosten und allfällige Entschädigungen wird im Endurteil zu befin- den sein.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 25. Juli 2014 wird eingetreten. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz beziehungsweise die IV-Stelle des Kantons Y._______ wird angewiesen, bis zum Vorliegen des Endurteils die anberaumte Haushaltsabklärung in Abwesenheit der Rechtsvertreterin nicht durchzuführen. 3. Über Kosten und Parteientschädigungen wird im Endurteil befunden. 4. Die Vorinstanz wird eingeladen, bis zum 20. März 2015 ihre Vernehmlas- sung zur Beschwerde einzureichen. 5. Dieses Teilurteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _; Gerichtsurkunde) – die IV-Stelle Y. (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 1-3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröff- nung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vo- raussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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