B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4217/2022

Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien

A._______, (Türkei), ohne Zustelldomizil in der Schweiz Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 7. Juli 2022.

C-4217/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1956, ist verheiratet, türkischer Staatsangehöriger und in der Tür- kei wohnhaft. Er hat gemäss Auszug seines individuellen Kontos (IK) von Juni 1984 bis September 1985 in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung entrichtet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 8. Februar 2023 [nachfolgend SAK-act.] 11 und 17). Am 24. September 2021 meldete er sich bei der SAK (nachfolgend: Vo- rinstanz) zum Bezug von Altersleistungen an (SAK-act. 8). B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sprach die Vorinstanz dem Ver- sicherten, ausgehend von der Rentenskala 1 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 30'114.–, eine Altersleistung in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 12'665.– zuzüglich einmaliger Abfindungen für die Kinder des Versicherten von Fr. 653.– bzw. Fr. 1'118.– zu (SAK-act. 19). B.b Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2021 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2022 und 28. Juni 2022 (Eingang bei der Vor- instanz) Einsprache. Er führte aus, die Verfügung am 21. März 2022 erhal- ten zu haben und verlangte sinngemäss die Auszahlung einer Rente statt einer einmaligen Abfindung sowie die Berücksichtigung zusätzlicher Bei- tragszeiten (vgl. SAK-act. 25 und 30). B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 ab (SAK-act. 31). C. C.a Mit Schreiben vom 20. September 2022 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 12. August 2022 eingegan- gene Beschwerde vom 4. August 2022. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2022 und die Ausrichtung einer AHV-Rente (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 1 und 2).

C-4217/2022 Seite 3 C.b Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer ein- geladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 3). C.c Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen könne und ihm die gerichtlichen Schriftstücke an seine Adresse in der Türkei zu- zustellen seien (BVGer-act. 5). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2022 wurde dem Be- schwerdeführer förmlich mitgeteilt, dass ihm künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 6). C.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer wie- derum mit, dass er keine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeich- nen könne, ihm die gerichtlichen Schriftstücke aber dennoch an seine Ad- resse in der Türkei zugestellt werden könnten (BVGer-act. 8). C.f Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 7. Juli 2022 zu bestätigen (BVGer-act. 13). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2023 wurde zur Kenntnis ge- nommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer auf eine Replik ver- zichtet habe und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen am 17. April 2023 abgeschlossen sei (BVGer act. 17).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Damit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 7. Juli 2022 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-4217/2022 Seite 4 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022, mit welchem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zugesprochene einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 12'655.– zzgl. einmaliger Abfindungen für die Kinder des Beschwerdeführers von Fr. 653.– und Fr. 1'118.– bestätigte. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Auszahlung der Altersleistungen in Form einer Altersrente ver- weigerte und ob der Berechnung weitere Beitragsjahre zugrunde zu legen gewesen wären. 3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehörige, wohnt in der Türkei und war in der Schweiz erwerbstätig. Vorliegend gelangt damit das Abkom- men vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) zur An- wendung, welches am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist (vgl. ergänzend die Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über So- ziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR 0.831.109.763.11]). Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspar- tei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsan- gehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, von 1983 bis 1985 in der Schweiz bei der B._______ in (...) gearbeitet zu haben, womit er sinnge- mäss weitere Beitragsmonate berücksichtigt haben will. Zusätzlich bean- tragt er die Ausrichtung einer monatlichen Rente statt der mit der vo- rinstanzlichen Verfügung in Aussicht gestellten einmaligen Abfindung (BVGer-act. 1; 2; 5 und 8). 4.2 Die Vorinstanz begründet die beantragte Abweisung zum einen damit, dass weitere Nachforschungen – insbesondere ein IK-Zusammenruf (vgl. SAK-act. 26–29) zwar angestrengt worden seien. Zusätzliche Beitragszei- ten hätten jedoch keine nachgewiesen werden können. Überdies habe der

C-4217/2022 Seite 5 Versicherte die von ihm behaupteten zusätzlichen Beitragszeiten nicht mit- tels Gehaltsabrechnungen belegen können, weshalb nur die im IK-Auszug aufgeführten Beiträge massgebend seien (BVGer-act. 13). Zum anderen sei gemäss Art. 8 des Abkommens einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhalte und der Anspruch auf eine ordentli- che Teilrente habe, die höchstens ein Zehntel (10 %) der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren. Da die Rente des Versicherten auf der Rentenskala 1 basiere und damit nicht mehr als 10 % der ordentlichen Vollrente betrage, sei – laut dem Abkommen – zwin- gend die einmalige Abfindung vorgesehen. Es stehe dem Versicherten demnach kein Anspruch auf Auszahlung der Altersrente in Rentenform zu. 5. Bezüglich der vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Bei- träge ist das Folgende festzuhalten: 5.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein indivi- duelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein- tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi- duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungs- weise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 5.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr treffen den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten, als er alles ihm Zumut- bare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Be- schaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenen-

C-4217/2022 Seite 6 versicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 ff.). 5.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versiche- rungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 30 ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 37). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie- benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 5.4 Gemäss jenem Auszug aus dem individuellen Konto, welcher der Be- rechnung der vorinstanzlichen Verfügung zugrunde gelegt worden ist, wur- den beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom Juni 1984 bis zum Septem- ber 1985 die folgenden bei der B._______ erzielten Einkommen verbucht (SAK-act. 11): – 1984 (6-12): Fr. 17'035.– – 1985 (1-9): Fr. 21'786.–

5.5 Der Beschwerdeführer legt dar, dass er bereits von 1983 bis zu seinem Wegzug im Jahre 1985 in der Schweiz für die B._______ in (...) gearbeitet habe. Damit macht er sinngemäss für das Jahr 1983 sowie für das Jahr 1984 für die Monate Januar bis Mai zusätzliche zu berücksichtigende Bei- träge geltend. Aus einem von der Vorinstanz durchgeführten IK-Zusam- menruf resultierten keine Beiträge, welche zusätzlich zu den im IK-Auszug vom 20. Oktober 2021 zu berücksichtigen wären. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz dazu aufgefordert, die von ihm be- haupteten Beiträge nachzuweisen (SAK-act. 13; 26–29). Der Beschwerde- führer gab an, dass er nach seinem vor zehn Jahren erfolgten Umzug nicht mehr über die fraglichen Dokumente verfügen würde (SAK-act. 22). Damit gilt der Beweis für das Vorhandensein weiterer Beiträge als nicht erbracht und es ist von der Richtigkeit des IK-Auszugs vom 20. Oktober 2021 aus- zugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind – soweit sie die Voll- ständigkeit der zu berücksichtigenden Beiträge für die Berechnung der vo- rinstanzlich verfügten Altersleistung betreffen – unbegründet.

C-4217/2022 Seite 7 6. Bezüglich der an Stelle der einmaligen Abfindung beantragten monatlichen Altersrente ist zudem das Folgende festzuhalten: 6.1 Art. 8 Abs. 1 des Abkommens besagt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizeri- schen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben; vorbehalten bleibt Abs. 2, welcher den Anspruch von nicht in der Schweiz wohnhaften türki- schen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Teilrente bzw. einmalige Ab- findung regelt. 6.2 Art. 8 Abs. 2 des Abkommens lautet wie folgt: «Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, An- spruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entspre- chenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der türkische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Lan- des, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. [...]» 6.3 Nach den Akten hat der Beschwerdeführer in der Schweiz während 1 Jahr und 4 Monaten AHV-Beiträge geleistet (vgl. SAK-act. 11). Er hat da- mit 1 volles Versicherungsjahr erfüllt, womit für die Rentenberechnung die Rentenskala 1 zur Anwendung gelangt (Art. 52 AHVV; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 5074). Bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 30'114.– würde die monatliche Rente Fr. 35.– betragen. Die entspre- chende auf einer Rentenskala von 44 beruhende ordentliche Vollrente be- trägt bei einem gleichen durchschnittlichen Einkommen Fr. 1'537.– (vgl. die Rententabellen 2019 [Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Alters]). Damit ent- spricht die Teilrente vorliegend weniger als einem Zehntel der ordentlichen Vollrente und dem Versicherten ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Unterabschnitt 1 des Abkommens eine einmalige Abfindung zu gewähren. Eine

C-4217/2022 Seite 8 Konstellation, in welcher das Abkommen ein Wahlrecht zwischen der Aus- zahlung der Rente und einer einmaligen Abfindung erlauben würde, be- steht bei dieser Ausgangslage nicht. 6.4 Ein wesentlicher Grund für diese Einschränkung bildet die Tatsache, dass bei niedrigen Teilrenten der Verwaltungsaufwand für die Überwei- sung, unter Einschluss aller Kontrollen, nicht mehr in einem angemesse- nen Verhältnis zum Rentenbetrag stünde (vgl. Botschaft vom 12. Novem- ber 1969 über die Genehmigung der von der Schweiz mit Spanien und mit der Türkei abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit, BBl 1969 II 1417, 1430; BGE 113 V 13 E. 3b). 6.5 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz Berechnungsgrundlagen wie namentlich das massgebende Er- werbseinkommen oder die anrechenbaren Erziehungsgutschriften nicht korrekt festgestellt hätte. Diese Rentenberechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. 6.6 Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht fest, dass der Beschwerde- führer lediglich Anspruch auf eine Altersleistung in Form einer einmaligen Abfindung habe, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegrün- det ist. 7. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 8. 8.1 Bei Streitigkeiten über Altersleistungen ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4217/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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11.06.2025
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25.03.2026