B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4216/2012
U r t e i l v o m 6. M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Jean-Claude Cantieni, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4216/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) reichte am 5. Mai 1997 ein Asylgesuch ein, das am 9. Dezember 1997 abgewie- sen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Am
C-4216/2012 Seite 3 Am 28. August 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde Tamins. C. Am 22. Mai 2008 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juli 2008 wurde den Ehegatten das Getrenntleben per 1. Juli 2008 gestattet. D. Mit Schreiben vom 6. März 2009 wandte sich die Vorinstanz an die Ein- wohnerdienste der Stadt Chur. Um die Rechtmässigkeit der Einbürgerung des Beschwerdeführers überprüfen zu können, bat sie um Auskunft, ob die Ehegatten nach wie vor verheiratet seien und an derselben Adresse lebten. Die kantonale Behörde teilte der Vorinstanz am 9. März 2009 mit, dass die Ehegatten seit 1. Juli 2008 getrennt lebten. E. Am 23. August 2010 reichte die Ehefrau das Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe mit Urteil vom 17. November 2010 geschieden wurde; dieses Urteil erwuchs am 22. November 2010 in Rechtskraft. F. F.a Mit Schreiben vom 14. September 2010 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Unter Hin- weis auf die von ihm und seiner Ehefrau am 15. August 2007 abgegebe- nen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft forderte sie ihn auf, sich zur Trennung von seiner Ehefrau per 1. Juli 2008 und den Gründen dafür zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am
C-4216/2012 Seite 4 F.c Am 8. März 2012 erteilte der Kanton Graubünden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2012 beantragt der Be- schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Daraufhin er- suchte er am 26. September 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Ok- tober 2012, ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung am 15. November 2012 abgewiesen. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde letztendlich fristgerecht einbezahlt. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 12. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. L. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylak- ten des Beschwerdeführers bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26
Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz inte-
C-4216/2012 Seite 6 griert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehe- lichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro- chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten ei- nes Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Ge- meinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Wider- spruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg- list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder- lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vor- liegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Vor- aussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hät-
C-4216/2012 Seite 7 te bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entge- gensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf ver- lassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fas- sung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüg- lich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1 bis BüG abge- löst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä- testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da- bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu- chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen – wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver- strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013). 5. In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder- te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde- schrift (Ziff. IV) – gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
C-4216/2012 Seite 8 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen- teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
C-4216/2012 Seite 9 7. 7.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten be- reits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 15. August 2007 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 28. August 2007 nicht mehr in einer stabilen und zu- kunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. 7.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer reiste 1997 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Während hängigem Rechtsmittelverfahren wurde er am 1. Juli 1999 vorläufig auf- genommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme liess der Be- schwerdeführer die Ausreisefrist (31. Mai 2000) verstreichen und galt vom 23. August 2000 an als verschwunden. Spätestens im Mai 2001 lernte er die um 20 Jahre ältere Schweizerin B._______ kennen, mit der er sich am 15. Februar 2002 verheiratete. Vor Erreichen der gesetzlichen Frist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) stellte er am 13. September 2004 das Ge- such um erleichterte Einbürgerung. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ging der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung ein. Am 15. August 2007 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 28. August 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Rund sechs Monate später, im Frühjahr 2008, ging der Beschwerdeführer erneut eine aussereheliche Beziehung ein. In der Fol- ge ersuchte die Ehefrau am 22. Mai 2008 um Erlass von Eheschutz- massnahmen. Den Ehegatten wurde das Getrenntleben ab 1. Juli 2008 gestattet. Das Scheidungsbegehren wurde am 23. August 2010 einge- reicht. Am 22. November 2010 erwuchs das Scheidungsurteil vom 17. November 2010 in Rechtskraft. 7.3 Allein die zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge- meinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1). Über die rein zeitliche Betrachtung hinaus wird die Vermutung durch die im Folgenden zu erörternden Umstände gestützt.
C-4216/2012 Seite 10 8. 8.1 Nachdem die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden war, liess der Beschwerdeführer die Ausreisefrist (31. Mai 2000) verstreichen und hielt sich in der Folge, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen oder sie auch nur zu beantragen, in der Schweiz auf. Seine Behauptung, er habe sich nie illegal hier aufgehalten, da die Behörden schriftlich darüber informiert worden seien, dass er sich bei seiner Frau aufhalte (Beschwer- deschrift Ziff. VI), vermag an der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der nachfolgenden Illegalität seines Aufenthalts nichts zu ändern. In dieser Zeit der prekären Aufenthaltssituation lernte der Beschwerdefüh- rer seine um 20 Jahre ältere Frau kennen. Über den genauen Zeitpunkt des Kennenlernens machten die Ehegatten unterschiedliche Angaben: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Einbürgerungsverfah- ren war es im Mai 2001; gemäss den Angaben der Ehefrau im Sommer 2000, wobei der Entschluss zur Heirat im Herbst 2001 gefasst worden sei (vgl. Fragebogen, Eingang BFM 2. März 2011). Dass die Ehegatten vor dem Entschluss zu heiraten "jahrelang zusammen gelebt und einander reiflich kennen gelernt" hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine ausländerrechtlich moti- vierte Ehe gehandelt habe (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2011 S. 2), ist demzufolge schlicht nicht möglich. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass der Beschwerdeführer zu einer Zeit, in der seine Aufenthalts- situation prekär war, eine deutlich ältere Frau kennenlernte und die er nach relativ kurzer Bekanntschaft heiratete. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass die Bereinigung der Aufenthaltssituation und die Sicherung des Aufenthalts für die Zukunft ein zentrales Motiv für den ra- schen Eheschluss war. Ein weiteres Indiz für diese Motivation ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung bereits vor Erreichen der Frist bezüglich der Dauer der eheli- chen Gemeinschaft einreichte. 8.2 8.2.1 Im Zusammenhang mit dem Begriff "eheliche Gemeinschaft" macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte nicht von der "rigide- sten Definition von Stabilität" der Ehe ausgehen dürfen. Es stehe den Ehepartnern frei, das eheliche Zusammenleben nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Eine andere Auffassung verwehre es seiner Ex-Ehefrau, ihm seine beiden ausserehelichen Beziehungen zu verzeihen.
C-4216/2012 Seite 11 8.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG mehr als der for- melle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tat- sächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben. Sobald an einen Be- griff wie Ehe rechtliche Folgen, wie der Erwerb des Bürgerrechts, ge- knüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, son- dern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Dies hat auch das Bundesgericht vor kurzem in einem Entscheid festgehalten, in dem es um die Beurteilung der Integration im Rahmen eines Verfahrens betreffend (ordentliche) Einbürgerung ging (vgl. Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3.4). Zudem wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer (ausserehelichen) sexuellen Beziehung bereits ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 8.1 mit Hinweisen). 8.2.3 Im vorliegenden Fall widersprach das Verhalten des Beschwerde- führers überdies nicht nur dem Verständnis des Begriffs "eheliche Ge- meinschaft" des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, sondern auch demjenigen seiner Ex-Ehefrau. Zwar geben beide Ehegatten an, die aus- sereheliche Beziehung von 2005 sei von der Ehefrau verziehen worden. Allerdings ist davon auszugehen, dass dieses Verzeihen unter dem Vor- behalt "einmal und nie wieder" der Ehefrau stand, ersuchte sie doch im Mai 2008 wegen einer weiteren ausserehelichen Beziehung, die offenbar im Frühjahr 2008 stattgefunden hatte, umgehend um Eheschutzmass- nahmen. Von einem Verzeihen auch der ausserehelichen Beziehung von 2008 kann somit nicht die Rede sein, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik (vgl. dort "ad 2") geltend macht. Zudem bestehen gewisse Zweifel, ob diese beiden Vorfälle die einzigen waren: In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorin- stanz aus, es sei 2008 zur Trennung gekommen, weil seine Ehefrau die "bisher tolerierten ausserehelichen Kontakte" (sic!) nicht "weiter billigen konnte". Die Haltung seiner Ehefrau und damit die unterschiedlichen Vor- stellungen der Ehegatten über die Art und Weise, wie die Ehe gelebt wer- den sollte, musste dem Beschwerdeführer spätestens seit den Diskussio- nen im Nachgang zu seiner ausserehelichen Beziehung 2005 klar sein. Die Vorstellung einer "ziemlich offne[n] Ehe", wie der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft verstand (vgl. Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 S. 1) wurde demnach nicht von beiden Ehegatten getragen.
C-4216/2012 Seite 12 8.3 8.3.1 Gegen die Intaktheit und Stabilität der ehelichen Gemeinschaft sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht allein eine Erbschaftsangelegenheit Ursache für die grosse Belastung der Ehefrau war, sondern auch Stress in der Ehe. Über diesen Stress, des- sen Ursachen und Auswirkungen auf die Beziehung, macht er keine nä- heren Angaben. Er führt lediglich aus, die Ehefrau habe sich mit dem Eheschutzbegehren Raum schaffen wollen, um sich mit der Erbschafts- angelegenheit auseinander zu setzen (vgl. Replik "ad. 3" und "ad 3.1"). In der Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft für die Ehefrau in dieser Situation eine Belastung war und nicht ein tragende Beziehung, wie es von einer intakten Ehe erwartet werden darf, ist ein weiteres Indiz zu se- hen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht stabil und auf die Zukunft ge- richtet war. Zudem ist davon auszugehen, dass diese Belastung schon geraume Zeit bestand, bevor sich die Ehefrau entschloss, Eheschutz- massnahmen zu beantragen. 8.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehegatten gemeinsame Ausflüge unternommen haben (z.B. nach Italien oder Bern zu Verwandten des Beschwerdeführers) und die Ehefrau von der Fürsorglichkeit des Beschwerdeführers sehr angetan war. Nach An- gaben des Beschwerdeführers pflegt er auch heute noch ein freund- schaftliches Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau. Aus diesem Um- stand kann jedoch nicht auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten geschlossen werden. 8.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Einbürgerungsverfahren, ein- bis zweimal jährlich mit seiner Ehefrau seine Familie im Kosovo zu besu- chen. Gemäss den Angaben der Ehefrau trifft letzteres jedoch nicht zu. Auf diesen Widerspruch durch die angefochtene Verfügung hingewiesen, macht Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, seine Frau sei nie mit ihm in den Kosovo gereist, weil die sanitarischen Bedingungen im Haus seiner Eltern für sie nicht genügt hätten. Im Übrigen habe sie aber Kontakte mit seiner Familie gehabt, wie auch er mit ihrer (Beschwerde- schrift Ziff. X). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in dieser Hinsicht auf die Gründe gar nicht ankommt, aus denen die Ehefrau nicht mit in den Kosovo gereist ist. Von Bedeutung ist vielmehr der Widerspruch zwi- schen den Aussagen der Ehegatten. Hätte die Vorinstanz gewusst, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Einbürgerungsverfahren, er reise regelmässig mit seiner Frau zusammen in den Kosovo, unzutreffend
C-4216/2012 Seite 13 war, hätte sie weitere Abklärungen getroffen, um die Intaktheit und Stabili- tät der Ehe beurteilen zu können. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer war verpflichtet, im Einbürgerungsverfahren wahrheitsgemäss über den Zustand seiner Ehe Auskunft zu geben. Er wurde – entgegen seiner Behauptung (Beschwerdeschrift Ziff. VII) – aus- drücklich auf die Folgen aufmerksam gemacht, sollte er dies nicht tun. Inwiefern die auf dem entsprechenden Formular der Vorinstanz verwen- dete Formulierung missverständlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Indem er gegenüber der Einbürge- rungsbehörde falsche Angaben machte (er liess sie im Glauben, seine Ehe sei stabil und intakt und behauptete, zweimal pro Jahr zusammen mit seiner Ehefrau in den Kosovo zu reisen), hat er ihr rechtserhebliche Tat- sachen vorenthalten. Hätte sie darum gewusst, hätte sie die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt oder zumindest weitere Abklärungen getroffen. 9.2 Was der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner wahrheitswidri- gen Auskünfte vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er macht geltend, selbst wenn er Zweifel an der Stabilität der Ehe gehabt hätte, hätte er dies aus Rücksicht auf seine Ehefrau, die damals an die Ehe geglaubt habe und überdies grossen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, nicht erwähnen können. Wie bereits festgestellt, musste dem Beschwerdefüh- rer der Zustand und damit die Fragilität der ehelichen Gemeinschaft be- wusst gewesen sein. Dies vor allem, weil er die Schwierigkeiten, die der Altersunterschied zu seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Intimle- ben mit sich brachte, spätestens seit den Diskussionen im Nachgang zu seiner Eskapade von 2005 kennen musste und nicht erst seit dem Früh- jahr 2008, also nach seiner Einbürgerung (vgl. Stellungnahme vom 1. Ok- tober 2010 S. 1). Diesem Umstand hätte er bei der Unterzeichnung der Erklärung im August 2007 Rechnung tragen müssen. Indem er die Erklä- rung trotzdem unterzeichnet hat, hat er die Behörden über den wahren Zustand der Ehe bzw. deren unmittelbare Gefährdung im Dunkeln gelas- sen. Die geltend gemachte Rücksichtnahme auf seine Ehefrau kann vor diesem Hintergrund nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Um seine Ehefrau zu schonen, hätte es genügt, die Erklärung nicht zu unter- zeichnen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm darum ging, seine Einbürgerung nicht zu gefährden.
C-4216/2012 Seite 14 9.3 Somit ist es, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Be- schwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Chronologie der Ereignisse und den damit einhergehenden Umständen zum Schluss gekommen ist, die eheliche Gemeinschaft sei zu den mass- geblichen Zeitpunkten – Unterzeichnung der Erklärung, Einbürgerungs- verfügung – nicht stabil und intakt gewesen. 10. 10.1 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu- stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge- gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). 10.2 In dieser Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer weder im vor- instanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiell ge- äussert. Einzig in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 erwähnt er im Zusammenhang mit der Frage der Vorinstanz nach einem einschnei- denden Ereignis nach der erleichterten Einbürgerung, dass die "Ereignis- losigkeit in unserer Ehe seit dem Frühjahre 2008 [...] dieses Ereignis" sei. Zudem erwähnt er, dass seine Ehefrau sein Verhalten nicht länger tolerie- ren wollte. Dabei handelt es sich jedoch um den Schlusspunkt eines län- geren Prozesses und nicht um eine neue, unerwartete Entwicklung (vgl. E. 8.2.3 und E. 8.3.1). 11. 11.1 Nicht zu beanstanden ist schliesslich das vom Beschwerdeführer bemängelte Vorgehen der Vorinstanz. Diese hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2011 zu einer "Abschliessenden Stellungnah- me" aufgefordert. Darin findet sich folgender Satz: "Bevor wir die erleich- terte Einbürgerung [...] nichtig erklären, gewähren wir Ihnen eine Frist zur abschliessenden Stellungnahme [...]." Daraus will der Beschwerdeführer ableiten, dass der Ausgang des Verfahrens schon festgestanden habe. Mit diesem Einwand wird die Frage nach der Befangenheit der mit dem Entscheid befassten Personen angesprochen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Ein solcher Einwand muss allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so früh wie möglich geltend gemacht werden (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Pra-
C-4216/2012 Seite 15 xiskommentar VwVG, 2009, Art. 10 N 98 ff.; RETO FELLER, in: Au- er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 35 zu Art. 10). Unterlässt es der Betroffene, den Mangel unverzüglich vorzubringen, wenn er davon Kenntnis erhält, und lässt er sich statt dessen stillschweigend auf ein Ver- fahren ein, verwirkt er den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Ausstandsbestimmungen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). 11.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar auf diesen Umstand hingewiesen, jedoch keinen Antrag auf Ausstand der be- troffenen Personen gestellt. Auch auf Beschwerdeebene fehlt es an einer konkreten Rüge, wonach die Vorinstanz in diesem Punkt nicht korrekt vorgegangen wäre. Eine solche darf von einem Rechtsvertreter, der Rechtsanwalt ist, jedoch erwartet werden. Soweit überhaupt Ausführun- gen zu diesem Punkt gemacht werden, soll daraus gemäss dem Schrei- ben vom 5. November 2012 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgeleitet werden. Eine solche Verletzung kann jedoch vorliegend ausgeschlossen werden, findet sich der kritisierte Satz doch in einem Schreiben der Vorin- stanz, mit dem sie dem Beschwerdeführer zum dritten Mal (nach 14. September 2010 und 24. März 2011) die Möglichkeit zur Stellung- nahme gegeben hat. Die etwas unglücklich geratene Formulierung allein genügt bei dieser Sachlage noch nicht, um auf eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu schliessen. Es ist zudem nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass die Vor- instanz nicht alle rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. 12. Insgesamt ist demnach weder das Vorgehen und noch die Schlussfolge- rung der Vorinstanz zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Ein- bürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände ver- schwiegen bzw. die Unwahrheit gesagt. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
C-4216/2012 Seite 16 führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) – das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Bür- gerrecht
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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