B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4207/2010

U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-4207/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehö- riger, gelangte unkontrolliert in die Schweiz und stellte hier Ende Novem- ber 2004 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Begehren ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 28. Februar 2005 abgewiesen. In der Folge setzte das BFF dem Beschwerdeführer eine definitive Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. April 2005. B. Der Beschwerdeführer unterzog sich der Aufforderung zur Ausreise of- fenbar nicht. Am 28. Dezember 2005 verheiratete er sich in Schaffhausen mit einer (1962 geborenen) Schweizer Bürgerin. Gestützt auf seine Ehe erteilte ihm der Kanton Schaffhausen als Wohnkanton des Ehepaars eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert. C. Mit Verfügung vom 29. April 2008 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein vom Beschwerdeführer am 30. August 2007 gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels ab und wies ihn an, das Kan- tonsgebiet zu verlassen. Die Migrationsbehörde stellte fest, dass die ehe- liche Gemeinschaft am 9. August 2007 aufgegeben worden und der Be- schwerdeführer am 1. September 2007 alleine in den Kanton Zürich zu- gezogen sei. D. Auf Einladung der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen hin bes- tätigten die Ehegatten in zwei Schreiben vom 3. bzw. 30. November 2008 unabhängig voneinander, dass sie sich am 21. Juli 2007 getrennt hätten. Während die Ehefrau mitteilte, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung für sie nicht in Frage komme und dies auch begründete, liess der Beschwerdeführer verlauten, er wäre zu einer solchen bereit. E. Am 3. Februar 2010 edierte die Ehefrau der kantonalen Migrationsbehör- de eine Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 14. Dezember 2007, mit der dieses die Parteien auf Begehren hin zum Getrenntleben ermächtigt und die Nebenfolgen geregelt hatte.

C-4207/2010 Seite 3 F. In der Zwischenzeit, am 30. Dezember 2009 hatte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nachdem sowohl er als auch seine Ehefrau auf entsprechende Nachfra- gen hin gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen Stellung u.a. zur ehelichen Situation genommen hatten (Eingaben vom 29. Januar bzw. 3. Februar 2010), informierte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über ihre Bereit- schaft, die Aufenthaltsbewilligung – unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM – zu verlängern. In diesem Sinne gelangte sie noch gleichentags an die Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzu- weisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 24. März 2010 Stellung. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2010 verzichtete die Vorinstanz auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragt Abweisung der Be- schwerde. K. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 28. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mitteilen, dass das Ehescheidungsverfahren eingeleitet sei, er nun eine im Kanton Aar- gau wohnhafte Freundin habe und hoffe, dort zu gegebener Zeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

C-4207/2010 Seite 4 L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2012 lud das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, je einen aktuellen Auszug aus seinem Straf- und Betreibungsregister einzureichen. Dieser Einladung beziehungsweise Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. Juni und 20. Juli 2012 nach. Den Ausführungen und einer als Beweismittel einge- reichten Urteilskopie kann entnommen werden, dass die Ehe des Be- schwerdeführers am 24. Mai 2012 geschieden wurde. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden

C-4207/2010 Seite 5 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft, un- ter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der in- tertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits rechts- hängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 30. Dezember 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung sei- ner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache untersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes- rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal- le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich (on- line abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflö- sung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder auslän- dischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übri- gen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).

C-4207/2010 Seite 6 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach ei- nem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah- ren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt her- nach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG be- steht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge- macht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmiss- bräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Ge- setzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). 5.2 Es ist soweit unbestritten, dass sich die Ehegatten im Juli 2007 trenn- ten und für diesen Schritt keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen, die Trennung vielmehr definitiv war. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienle- bens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben. 6. 6.1 Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Anrechenbar an die gesetz- liche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist dabei grundsätzlich nur die- jenige Zeit, die die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.).

C-4207/2010 Seite 7 6.2 Die eheliche Gemeinschaft wurde im Falle des Beschwerdeführers nur ein Jahr und sieben Monate aufrechterhalten. Ein Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist daher zu verneinen, ohne dass in diesem rechtlichen Zusam- menhang zu prüfen wäre, ob das kumulative Erfordernis einer erfolgrei- chen Integration erfüllt war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2). Unerheblich ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass die Ehe erst im Mai 2012 geschieden wurde, und das betreffende Urteil möglicherweise – so aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 zu schlies- sen – noch nicht rechtskräftig ist. Entscheidend ist nicht die Ehe als sol- che, sondern der Zeitraum, in dem die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wurde (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). 7. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Mit der of- fenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechts- begriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwenden- den Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu kon- kretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Le- benslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Inten- sität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubre-

C-4207/2010 Seite 8 chen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesge- richts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz ge- knüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine beson- deren Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalt- erfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her- kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche An- wendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Ver- ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän- der (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiä- ren und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und um den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1). 8. 8.1 Im Zusammenhang mit seiner Ehe beziehungsweise deren Auflösung sind beim Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu be- rücksichtigen gälte. Gewalt war offensichtlich nicht im Spiel, die Ehe blieb kinderlos und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die soziale Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat stark gefährdet wäre (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 8.6). 8.2 In beruflicher Hinsicht kann nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen wer- den. Seit seiner Einreise in die Schweiz beziehungsweise seiner Ehe- schliessung Ende 2005 arbeitete er nur sporadisch. Nach längerer Ar- beitslosigkeit leistet er offenbar seit Mitte August 2011 wieder temporäre

C-4207/2010 Seite 9 Einsätze als Hilfsarbeiter, die ihm von einer Firma für Personalvermittlung zugehalten werden. Die fehlende Konstanz insbesondere während der über vier Jahre, in denen er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht damit ent- schuldigt werden, dass der Arbeitsmarkt im Kanton Schaffhausen beson- ders klein und er selbst durch seinen Aufenthaltsstatus noch zusätzlich benachteiligt gewesen sei. 8.3 Über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nichts aktenkundig. Er beschränkte sich darauf, Kontakte zu einem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann und zu einer im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Bürgerin anzugeben. Darüber hinaus ist nicht be- kannt, in welchen Kreisen er verkehrt, ob er kulturellen oder sonstigen Vereinigungen angehört und welchen Freizeitbeschäftigungen er nach- geht. Trotz mittlerweile fast achtjährigem Aufenthalt verfügt der Be- schwerdeführer offensichtlich auch nicht über adäquate sprachliche Kenntnisse. Aus den Akten zu schliessen hat er erst im Sommer 2009 ei- nen deutschen Sprachtest (Stufe A1 der im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen beschriebenen sechsstufigen Kompetenz- skala) mit dem Prädikat "befriedigend" bestanden. 8.4 Die schweizerische Rechtsordnung hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht immer respektiert: Nebst zwei Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2005 und Strafbe- fehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 23. Juli 2007) sind eine Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 24. März 2010 und ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 12. Dezember 2011 aktenkundig, beide im Zusammenhang mit Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis. Aber auch seinen Zahlungsverpflichtungen kam der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur ungenügend nach. Aktenkundig sind zwei Auszüge aus dem Betreibungsregister, die belastende Einträge enthalten; einer vom 18. Januar 2010, der sechs Betreibungen im Gesamtbetrag vom Fr. 6'750.30 ausweist und einer vom 25. Juni 2012, der für die Zeit seit Janu- ar 1990 acht offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'465.90 und für die Zeit ab Januar 2010 acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'166.75 auflistet.

C-4207/2010 Seite 10 Diese Vorgänge lassen ohne weiteres Schwierigkeiten des Beschwerde- führers erkennen, wenn es darum geht, die geltende Rechtsordnung kon- sequent zu respektieren und den finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen. 8.5 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf pau- schale Weise versucht, seine mangelhafte Integrationsleistung mit einer belasteten Ehesituation in Verbindung zu bringen, so kann das nicht überzeugen. Unlogisch ist auch seine Auffassung, wonach ihm zur Ver- hinderung einer Notlage die Chance gegeben werden soll, seine Defizite in der Integration nachträglich noch zu beseitigen. 8.6 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 32 Jahre alt, gesund und famili- är ungebunden. In seiner Heimat hat er nach wie vor nahe Angehörige: Gemäss seinen eigenen Ausführungen in einem am 29. Januar 2010 an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben leben in Nigeria seine Eltern, eine verheiratete Schwester und ein lediger Bruder. Er selbst will dort vor seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet haben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass er den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht hat, sollte ihm eine Rein- tegration ohne weiteres möglich und somit auch zumutbar sein. 9. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden. 10. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei- teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbe- schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh- rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge- genstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter die- sem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

C-4207/2010 Seite 11 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Mit dem Unterliegen in der Beschwerdesache wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nun hat er nach Leis- tung des eingeforderten Kostenvorschusses mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 nachträglich noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 12.1 Gemäss Artikel 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig erscheint, hat die bedürftige Partei ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3B S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2A S. 2 f. Mit Hinweisen). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Urteil des Bundesgerichts 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306). 12.2 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Be- schwerde keine Erfolgsaussichten eingeräumt werden konnten. Tritt hin- zu, dass die behauptete Bedürftigkeit vom Beschwerdeführer nicht aus-

C-4207/2010 Seite 12 gewiesen wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 12.3 Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu be- rechnen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv S. 13

C-4207/2010 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) – die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

C-4207/2010 Seite 14

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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01.10.2012
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