B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4199/2019
Urteil vom 20. Mai 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Türkei), vertreten durch Dr. iur. Karin Kast, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 1. Juli 2019.
C-4199/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1963 in der Türkei geborene A._______ (nachfolgend Versi- cherte oder Beschwerdeführerin), türkische Staatsangehörige, reiste 1985 zu ihrem Ehemann in die Schweiz, arbeitete zuletzt vom 1. November 1997 bis 7. Mai 1999 stundenweise als Aushilfe bei der B._______ in (...) und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (vgl. Akten der Vorinstanz [IV-act.] 5≙41; 36). B. Am 7. Januar 2000 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kan- tons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 5≙41). Gemäss Angaben von Dr. med. D., Chirurg FMH, (...), leide die Versicherte an einem all- gemeinen Schmerzsyndrom in diversen Erscheinungsformen, verbunden mit Anfällen von Bewusstseinsstörung und Bewusstlosigkeit (IV-act. 7). An- lässlich der medizinischen Abklärung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik E._______ (nachfolgend KPK E.) wurde bei der Versicher- ten eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.0), welche durch das Auftreten von multiplen und häufig wechselnden körperlichen Symptomen über meh- rere Jahre charakterisiert sei, diagnostiziert (IV-act. 10). Mit Verfügung vom 3. März 2001 sprach die IV-Stelle C. der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2000 eine unbefristete ganze Invalidenrente aufgrund lang- dauernder Krankheit zu (IV-Grad: 100 %) sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten F._______ und für die beiden Kinder G._______ und H._______ (IV-act. 13 S. 4-8). Im März 2003 wurden die IV-Renten per 1. November 2002 neu berechnet aufgrund des eigenen Anspruchs des Ehegatten F._______ auf eine IV-Rente (IV-act. 13 S. 1-3). C. C.a Im Juli 2003 führte die IV-Stelle C._______ ein erstes Rentenrevisions- verfahren durch und holte beim Hausarzt der Versicherten, Dr. D., einen Verlaufsbericht ein (Arztberichte vom 24. Juli 2003 und 15. August 2003; IV-act. 15 und 16). Der Hausarzt bestätigte einen stationären Ge- sundheitszustand und das Vorliegen eines allgemeinen Schmerzsyn- droms. C.b In der Folge liess die IV-Stelle C. die Versicherte vom 30. Au- gust bis 1. September 2004 psychiatrisch und rheumatologisch bei der
C-4199/2019 Seite 3 I._______ begutachten (Gutachten vom 24. September 2004; IV-act. 20 [unvollständig; fehlende Gutachten-Seiten 11, 14 und 15]). C.c Mit Mitteilung vom 12. Oktober 2004 (IV-act. 21) bestätigte die IV- Stelle C._______ schliesslich den weiteren Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente, da keine sich auf die Rente auswirkende Änderung fest- gestellt worden sei. D. Im Oktober 2007 eröffnete die IV-Stelle C._______ ein zweites Revisions- verfahren. Die Versicherte machte im Fragebogen für die Rentenrevision geltend, ihr Gesundheitszustand sei gleichgeblieben und sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 28). Nachdem der Hausarzt ebenfalls mitteilte, der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär mit gleichbleibenden Diagnosen und die Versicherte sei zudem im Mai 2007 an der Lendenwir- belsäule operiert worden (IV-act. 27), bestätigte die IV-Stelle C._______ mit Mitteilung vom 26. Oktober 2007, es sei eine unveränderte Situation festgestellt worden und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-act. 29). E. Im November 2010 führte die IV-Stelle C._______ ein drittes Revisionsver- fahren durch. Aufgrund der Angaben der Versicherten im Fragebogen zur Revision (IV-act. 32) sowie des Hausarztes im Verlaufsbericht zur Revision (IV-act. 34) bestätigte die IV-Stelle C._______ mit Mitteilung vom 15. De- zember 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (IV-act. 35). F. Nachdem sich die Versicherte per Ende Juni 2011 nach (...)/Türkei abge- meldet hatte (IV-act. 40 S. 4), überwies die IV-Stelle C._______ am 1. Juni 2011 das Rentendossier zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA; IV-act. 37). G. G.a Im August 2012 prüfte die IVSTA die Eröffnung eines vierten Renten- revisionsverfahren gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision; nachfolgend Schlussbestimmungen; IV-act. 44 f.). Nach- dem der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 31. August 2012 (Dr. J._______; IV-act. 46) als Diagnosen eine mittelgradig depressive Störung
C-4199/2019 Seite 4 mit somatischem Syndrom und eine somatoforme Störung festhielt und be- stätigte, dass es sich um eine Revision nach den Schlussbestimmungen handle und eine bidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz erforderlich sei, ersuchte die IVSTA die Versicherte um Einreichung der für die Revision notwendigen medizinischen Dokumente (IV-act. 47). G.b Am 17. Juli 2013 erstellten die Dres. K., L., M._______ und N.der O. ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 67). Die Versicherte wurde dazu vom 16. bis 17. April 2013 in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie persönlich un- tersucht. Im Ergebnis hielten die Ärzte als Diagnosen mit wesentlichen Ein- schränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 18 f.): Chroni- sches lumbospondylogenes Syndrom links, mit myofaszialer Irritation lum- bopelvitrochantär, Failed back surgery syndrome, bei abgeschwächtem Patellarsehnenreflex links, Verdacht auf intermittierende radikuläre Reizsymptomatik, Status nach Transforaminal lumbal interbody fusion (TLIF) des 4. und 5. Lendenwirbels; Chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts, in Besserung begriffen, bei Status nach anterior zervikaler Diskektomie mit Cage zwischen dem 4. und 5. Halswirbel und Diskuspro- these zwischen dem 5. und 6. Halswirbel (03/2013). G.c In seiner Stellungnahme vom 22. August 2013 übernahm der RAD- Arzt Dr. J._______ die gutachterlichen Diagnosen und führte aus, die Ex- pertisen seien professionell nur teilweise einwandfrei und die Schlussfol- gerungen des Rheumatologen wenig bis schlecht begründet (IV-act. 69). Insbesondere die Einschränkung der Nichtbeurteilbarkeit des Arbeitsprofils einer Näherin / Büglerin scheine nicht nachvollziehbar und sei inakzepta- bel. Allerdings spiele die nicht begründete und keinesfalls nachvollziehbare Beurteilung des Rheumatologen für die Arbeitsunfähigkeit in der Haus- haltstätigkeit keine Rolle. Die Arbeitsfähigkeit betrage 65 % für leichte Tä- tigkeiten, worunter auch der bisherige Beruf falle. Eine rentenrelevante Ar- beitsunfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet bestehe nicht mehr. Daraufhin teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 mit, ihr Rentenanspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmung überprüft worden und es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (IV-act. 70). G.d Am 6. November 2013 beantragte die Versicherte, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. P._______, vollständige Akteneinsicht (IV-act. 72) und stellte in der Folge mit Schreiben vom 21. November 2013 (IV-act. 78) fest, dass von act. 22 die Seite 11 und von act. 23 die Seiten 14
C-4199/2019 Seite 5 und 15 fehlten (betrifft soweit ersichtlich gemäss vormaliger Akten-Num- merierung das Gutachten der I._______ [aktuelle Aktennummerierung: IV- act. 20]). Mit Einsprache vom 26. November 2013 beantragte die Versi- cherte, der Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass sie nach wie vor Anspruch auf eine ganze (eventualiter Teil-) Invalidenrente habe (IV-act. 83). Weiter bean- tragte sie, es sei ein fachärztlicher Verlaufsbericht von Psychiaterin Dr. Q._______, (...)/Türkei einzuholen, eventualiter sei mit Erlass der Ver- fügung bis zur Vorlage des Verlaufsberichts durch die Einsprecherin zuzu- warten und eventualiter sei ein psychiatrisches / neurologisches / neu- ropsychologisches beziehungsweise ein bidisziplinäres Gutachten von un- abhängigen Fachgutachtern einzuholen. Überdies wurde in der Einsprache festgehalten, dass die zugestellten Akten nach wie vor unvollständig seien.
In diesem Zusammenhang teilte die IVSTA der Versicherten am 2. Dezem- ber 2013 mit, dass gemäss Abklärungen bei der I._______ keine Kopie des Gutachtens vom 24. September 2004 mehr vorhanden sei (IV-act. 85). Entsprechend sei es leider nicht möglich, die fehlenden Seiten zuzustellen. Eine erneute diesbezügliche Nachfrage der IVSTA vom 9. Januar 2018 bei der I._______ ergab, dass die Akten nach der Verjährungsfrist vernichtet worden seien. Auch bei der IV-Stelle C._______ seien die fehlenden Seiten nicht mehr auffindbar (IV-act. 194). G.e In der Folge reichte die Versicherte am 24. März 2014 Verlaufsberichte von Psychiaterin Dr. Q., (...)/Türkei, ein (IV-act. 98 und 99) und führte aus, diesen sei zu entnehmen, dass sie an einer Depression leide und nach wie vor Schwierigkeiten habe, alltägliche Arbeiten zu erledigen, wobei auch die allgemeine Funktionalität eingeschränkt sei; gemäss zwei- tem Bericht habe sich die Depression sogar noch verstärkt (IV-act. 100). Die Expertengruppe IVSTA/medizinischer Dienst kam daraufhin am 23. Mai 2014 zum Schluss, es sei erforderlich, eine (erneute) psychiatri- sche Begutachtung in der Schweiz durchzuführen, um abzuklären, ob es tatsächlich zu einer anhaltenden und beeinträchtigenden Verschlechterung seit der letzten Begutachtung gekommen sei (IV-act. 104). G.f Am 3. Januar 2014 [recte: 2015] erstellte Dr. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten (IV-act. 121). Die Versicherte wurde dazu am 25. November 2014 persönlich untersucht. Im Ergebnis hielt der Arzt eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit depressiver Episode, gegenwärtig re- mittiert (ICD-10: F32.4), fest (vgl. S. 17). Die Ausprägung der Störung der
C-4199/2019 Seite 6 Versicherten sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv ma- ximal sehr leicht einzustufen. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit (≥20 % bis 100 %) sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht be- gründbar (vgl. S. 19, 20, 22-24). G.g Mit Vorbescheid vom 20. April 2015 (IV-act. 134) teilte die IVSTA der Versicherten wiederum mit, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein Anspruch auf Rente mehr bestehe. G.h Die Versicherte beantragte mit Einwand vom 30. Mai 2015 (IV- act. 139) insbesondere, es sei der Bericht der sie behandelnden Ärzte in der Türkei abzuwarten, und reichte gleichzeitig einen Bericht (IV-act. 138) ein, gemäss welchem sie an einer «bilateralen Depression» leide. Am 31. August 2015 reichte sie Ergänzungen zum Einwand gegen den Vorbe- scheid (IV-act. 141) und einen weiteren Bericht ein (IV-act. 142, 143). Sie machte insbesondere geltend, das Gutachten von Dr. R._______ entspre- che den Abklärungsanforderungen, welche das Bundesgericht mit dem Leitentscheid 9C_492/2015 vom 3. Juni 2015 (zwischenzeitlich publiziert als BGE 141 V 281) in solchen Fällen verlange, nicht. G.i Nachdem Dr. S._______ in der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 27. Januar 2016 (IV-act. 146) festhielt, es sei eine nochma- lige psychiatrische Begutachtung unter Einbezug des neuen Beweisverfah- rens angezeigt, erstellte Dr. R._______ am 24. Januar 2017 ein ergänzen- des psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten (IV-act. 162). Die Ver- sicherte wurde dazu am 6. Dezember 2016 persönlich untersucht. Im Er- gebnis hielt der Arzt eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest. Das in den Akten dokumentierte Schmerzsyndrom sei weiterhin vorhan- den. Die Versicherte erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertge- fühl reduziert. Eine eigenständige depressive Störung gemäss ICD-10 F3 sei (ebenfalls weiterhin) remittiert (ICD-10: F32.4/F33.4). Es stehe gegen- wärtig eine (v.a. subjektive) ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung bei einer selbstunsicher-misstrauisch-übergenauen Grundhaltung im Vorder- grund des klinischen Bildes. Die in den Akten genannten und von der Ver- sicherten geschilderten ängstlich-niedergeschlagenen Verstimmungen seien im Umfang und Schwere gering. Sie seien überwiegend als Begleit- symptome des chronischen Schmerzsyndroms einzuordnen, die zudem von vielfältigen sozialen Faktoren aufrechterhalten würden (vgl. S. 19 f.). Eine relevante Arbeitsunfähigkeit (≥20 % bis 100 %) für die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten und für Haushaltsarbeiten sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund einer anhaltenden
C-4199/2019 Seite 7 Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und den damit verbundenen objektiv ge- ring ausgeprägten Defiziten nicht anzunehmen (vgl. S. 22). G.j Aufgrund der Stellungnahme von Dr. S._______ vom 8. Februar 2017 (IV-act. 164), in welcher zusammenfassend festgehalten wurde, auf das Gutachten von Dr. R._______ könne vollumfänglich abgestützt werden, er- liess die IVSTA am 24. Februar 2017 einen weiteren Vorbescheid (IV- act. 166) und teilte der Versicherten mit, dass infolge Rentenrevision ge- mäss Schlussbestimmungen kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. G.k Mit dem Einwand vom 30. März 2017 gegen den Vorbescheid der IV- STA (IV-act. 177) reichte die zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin Dr. iur. Karin Kast vertretene Versicherte zwei weitere (somatische) Arztbe- richte ein (IV-act. 175, 176). Sie beantragte weiterhin die vollumfängliche Aufhebung des Vorbescheids sowie die Feststellung, dass ihr nach wie vor eine ganze IV-Rente zustehe und die ganze Rente weiter auszurichten sei, eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Am 11. April 2017 wurde der Einwand mit einem weiteren somatischen Arztbericht (IV- act. 179) ergänzt und darauf hingewiesen, dass die Versicherte zusätzlich an einer Meniskopathie leide, welche sich entsprechend negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirke (IV-act. 180). G.l Dr. T._______vom medizinischen Dienst nahm am 10. September 2017 (IV-act. 185) dahingehend Stellung, dass aufgrund der eingereichten Berichte keine Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht bestehe. In der Folge wurden die gesamten Akten ein weiteres Mal dem medizinischen Dienst unterbreitet. Dr. T.und Dr. S. nahmen am 20. No- vember 2017 (IV-act. 191) beziehungsweise am 29. November 2017 (IV- act. 193) Stellung zu den weiteren Ausführungen der Versicherten in ihren Einwänden. Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2018 (IV-act. 197) teilte die IVSTA der Versicherten in der Folge wiederum mit, dass infolge Rentenre- vision gemäss Schlussbestimmungen kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. G.m Mit Einwand vom 27. Februar 2018 gegen den Vorbescheid der IVSTA (IV-act. 198) beantragte die Versicherte erneut die vollumfängliche Aufhe- bung des Vorbescheids sowie die Feststellung, dass ihr nach wie vor eine ganze IV-Rente zustehe und die ganze Rente weiter auszurichten sei, eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
C-4199/2019 Seite 8 G.n Die IVSTA informierte die Versicherte am 29. Mai 2018 telefonisch (IV- act. 201) und mit Schreiben vom 31. Mai 2018 (IV-act. 202) über die Vo- raussetzungen des Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen ge- mäss Art. 8a IVG. Die Versicherte teilte am 2. Juli 2018 (IV-act. 203) in die- sem Zusammenhang mit, sie sei grundsätzlich an Wiedereingliederungs- massnahmen interessiert und auch bereit, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Es bedürfe jedoch betreffend Wohnsitznahme in der Schweiz noch Abklärungen, ob dies ausländerrechtlich möglich sei. Mit Schreiben vom 16. November 2018 (IV-act. 207) teilte die Versicherte schliesslich mit, sie verfüge aktuell über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz und somit sei eine Wohnsitznahme in der Schweiz derzeit nicht möglich. G.o Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 (IV-act. 208) stellte die IVSTA erneut die Aufhebung der Rente in Aussicht, da aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine anhaltende Schmerzstörung (diagnostische Kriterien teil- weise erfüllt) mit ängstlich-niedergeschlagener Verstimmung bei einer selbstunsicher-misstrauisch-übergenauen Grundhaltung mit depressiver Störung bestehe. Das Ausmass der Schmerzstörung werde objektiv jedoch als leicht eingestuft. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus sei durch die Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewälti- gung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychothera- peutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Die Krite- rien einer depressiven Episode seien nicht mehr erfüllt. Es werde zudem eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands seit dem 22. April 2013 festgestellt. G.p Die Versicherte brachte mit Schreiben vom 4. Januar 2019 Einwen- dungen gegen den Vorbescheid der IVSTA vor (IV-act. 210) und reichte zudem einen Bericht des Gesundheitsministeriums (Generalsekretariat der städtischen Krankenhäuser der Provinz [...]) vom 25. Dezember 2018 (IV- act. 209) ein. G.q Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 (IV-act. 216) hob die IVSTA die bishe- rige Rente der Versicherten schliesslich – unter Hinweis auf die Anwend- barkeit der Schlussbestimmungen – mit Wirkung ab dem 1. September 2019 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die IVSTA begründete ihre Verfügung insbe- sondere damit, dass aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine anhaltende Schmerzstörung mit ängstlich-niedergeschlagener Verstimmung bei einer selbstunsicher-misstrauisch-übergenauer Grundhaltung mit depressiver Störung bestehe. Die diagnostischen Kriterien für die Schmerzstörung
C-4199/2019 Seite 9 seien teilweise erfüllt. Das Ausmass der Störung werde objektiv als leicht eingestuft. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus sei durch die Selbstein- schätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Die Kriterien einer depres- siven Episode seien nicht mehr erfüllt. Es werde eine wesentliche Besse- rung des Gesundheitszustandes seit 22. April 2013 festgestellt. Für die Be- urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit seien ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er- werbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt seien und wenn die Rente aufgrund pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndro- maler Beschwerdebilder und ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sei, so werde diese herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes vor- lägen. Die körperlichen Beschwerden der Versicherten seien berücksichtigt worden, allerdings seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen belegt worden. Die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzen seien bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu 65 % in leichter Tätigkeit berücksichtigt worden. Zudem bestehe kein Anspruch auf Wiedereinglie- derungsmassnahmen mangels Versicherung bei der AHV. H. H.a In ihrer Beschwerde vom 16. August 2019 (Beschwerdeakten [B- act.] 1) beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwäl- tin Dr. iur. Karin Kast, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung der bisherigen Rente. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zurück zu weisen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle an einer Unter- scheidung der Revision nach Art. 17 ATSG und jener gemäss Bst. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision), während die zweite Revisionsart zudem falsch angewendet werde (vgl. S. 9 ff.). Weiter seien die Qualitätsanforderungen an ein Gutachten bei den ihm Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten nicht erfüllt (vgl. S. 12 ff.). Schliesslich sei aufgrund der funktionellen Einschränkungen und der als zumutbar erachteten Teilzeitarbeit ein höherer Leidensabzug zu gewähren (vgl. S. 24 ff.).
C-4199/2019 Seite 10 H.b Der mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 einverlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- (B-act. 2) ist am 28. August 2019 in der Ge- richtskasse eingegangen (B-act. 4). H.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2019 (B-act. 6) stellte die Vo- rinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies diesbezüglich insbesondere auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahmen des IV-ärztlichen Dienstes. Weiter führte sie aus, es handle sich vorliegend einzig um einen Anwendungsfall der Schlussbe- stimmungen und die gutachterlichen Abklärungen hätten sowohl schlüs- sige als auch nachvollziehbare Schlussfolgerungen zugelassen und ge- nügten insofern den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. H.d Mit Replik vom 12. November 2019 (B-act. 8) hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihren Anträgen fest und reichte gleichzeitig eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'193.30.- (inkl. MwSt.) ein (B-act. ad8). Sie führte insbeson- dere aus, ihr sei die IV-Rente ab 1. Juli 2000 unter anderem aufgrund einer seitens der Mediziner diagnostizierten Chondrose und einer initialen Spon- dylarthrose L4/5 mit medio-rechtsseitiger kleiner 100 mm [recte: 10 mm] breiter und 5 mm tiefer Discushernie mit Verlagerung und Einengung der Nervenwurzel L5 rechts im spinalen Verlauf zugesprochen worden. Die ur- sprüngliche Rentenzusprache habe damit nicht einzig auf pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweise- bare organische Grundlage beruht, weshalb die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht anwendbar seien. Weiter liessen die gutachterlichen Abklärungen keine schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerun- gen zu und genügten insofern den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entsprechend nicht. Es liege eine rentenrelevante Arbeitsunfä- higkeit vor, weshalb ihr nach wie vor eine ganze IV-Rente auszurichten sei. H.e Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 (B-act. 9) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Replik der Beschwerdeführerin der Vo- rinstanz zu und bot ihr Gelegenheit, eine Duplik einzureichen. Nach ge- währter Fristerstreckung (B-act. 11, 12) verwies die Vorinstanz am 15. Ja- nuar 2020 vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung sowie die darin gestell- ten Anträge (B-act. 12), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 24. Januar 2020 abschloss (B-act. 13).
C-4199/2019 Seite 11 I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So- zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-4199/2019 Seite 12 2. Streitig ist die Rentenaufhebung gestützt auf Bst. a der Schlussbestimmun- gen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend SchlBest. IVG). Zunächst werden die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dargelegt. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) An- wendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver- sicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge- richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom- men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsab- kommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländi- scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
C-4199/2019 Seite 13 Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV- Revision 6a zu beachten. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungser- lass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). 2.5 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-4199/2019 Seite 14 2.6 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung]). 2.7 2.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (Urteil des BGer 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1; BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 2.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (Urteil des BGer 9C_788/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.1; BGE 140 V 193; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
C-4199/2019 Seite 15 richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip- lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin- dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG] I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entschei- des BGE 135 V 254]).
Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial- ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Ur- teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 2.8 2.8.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage (vgl. zu den entsprechenden Diagnosen BGE 140 V 8 E. 2.2.1) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK- konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
C-4199/2019 Seite 16 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Um- stand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Äti- ologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Ge- sundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Ur- teil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). 2.8.2 Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alter- nativ auch unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Wie- dererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht (Urteil des BGer 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2). Eine Motivsubstitution, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zuläs- sig (Urteil des BGer 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 m.H.). Be- absichtigt eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezo- gen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Person zu gewähren (BGE 128 V 272 E. 5b/bb; 126 I 19 E. 2c/aa; 125 V 368 E. 4a; 121 II 29 E. 2b/aa). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht, wenn es eine Mo- tivsubstitution im vorstehend ausgeführten Sinn vornimmt, der versicherten Person vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 m.w.H.). 2.8.3 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung beziehungsweise Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 70 zu Art. 43; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Be- weiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bewiesen ist, trägt daher der Ver-
C-4199/2019 Seite 17 sicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Ver- waltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen (vgl. oben E. 2.8.1) entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. oben E. 2.8.1) erfolgte (vgl. nachfolgend E. 3.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog seit 1. Juli 2000 eine ganze Rente (Ver- fügung vom 3. März 2001; IV-act. 13≙B-act. 1 Beilage 2). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung (Revisionsfragebogen vom 11. September 2012, ausgefüllt am 1. Oktober 2012; IV-act. 48) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4; BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente zudem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen eingeleitet wurde (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht an- wendbar. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei die IV-Rente ab 1. Juli 2000 unter anderem aufgrund des Vorliegens eines allgemeinen Schmerz- syndroms in diversen Erscheinungsformen verbunden mit Anfällen von Be- wusstseinsstörungen und Bewusstlosigkeit beziehungsweise einer soma- toformen Störung ICD-10 F45.0 sowie aufgrund einer Chondrose und einer initialen Spondylarthrose L4/5 mit medio-rechtsseitiger kleiner 100 mm [recte: 10 mm; vgl. IV-act. 1≙B-act. 1 Beilage 26] breiter und 5 mm tiefer Discushernie mit Verlagerung und Einengung der Nervenwurzel L5 rechts im spinalen Verlauf zugesprochen worden. Damit beruhe die ursprüngliche Rentenzusprache nicht einzig auf pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund- lage (B-act. 1 S. 10; B-act. 8 S. 2 f.).
C-4199/2019 Seite 18 3.2.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D., hatte die Be- richte des Kantonsspitals V. (IV-act. 1 und 2), auf welche sich die Beschwerdeführerin mit der Geltendmachung von körperlichen Beschwer- den bezieht, zwar gemäss vormaliger Aktennummerierung zusammen mit dem Arztbericht vom 27. Januar 2000 (IV-act. 7) im Rahmen der IV-Anmel- dung bei der IV-Stelle C._______ eingereicht. Aus dem zweiten Bericht vom 21. August 1997 ergibt sich jedoch insbesondere, dass klinisch keine schwere Wurzelkompression sowie ein bescheidener kernspintomographi- scher Befund vorlagen (IV-act. 2). Der Hausarzt hat zudem bei der IV-An- meldung angegeben, es bestehe ein allgemeines Schmerzsyndrom in di- versen Erscheinungsformen. In der Folge war daher lediglich ein psychiat- risches Gutachten erstellt worden. Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. März 2001 stützen sich auf das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten der KPK E._______ vom 24. November 2000, in welchem als Diagnose eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.0) genannt wird. Die Gutachterin hielt fest, es liege das Zustandsbild einer somatoformen Stö- rung vor, die durch das Auftreten von multiplen und häufig wechselnden körperlichen Symptomen über mehrere Jahre charakterisiert sei. Die Hy- perventilation könne im Sinne einer Überforderungssituation bei neuroti- scher Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage (aus psychiatrischer Sicht) 100 %, da eine berufliche Tätigkeit in Ergänzung zu Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu Überforderung führen würde; die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei jedoch möglich (IV- act. 10). Entsprechend kann festgehalten werden, dass die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten körperlichen Beschwerden demnach für die Rentenzusprache im Jahr 2001 nicht selbständig ausschlaggebend waren. 3.2.3 In der Folge hat die dannzumal zuständige IV-Stelle C._______ an- lässlich des ersten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2003 eine polydisziplinäre Begutachtung bei der I._______ veranlasst (IV-act. 18 ff.) und der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2004 nach materieller Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. IV- act. 38 S. 12 f.) schliesslich mitgeteilt, dass bei der Überprüfung keine Än- derungen festgestellt worden seien, die sich auf die Rente auswirken, wes- halb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente mit IV-Grad von 100 % bestehe (IV-act. 21). Da der Sachverhalt im Rahmen dieses Revisionsver- fahrens umfassend überprüft wurde (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 m.H., in: SVR 2013 IV Nr. 44), trat gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Mitteilung vom 12. Oktober 2004 an die
C-4199/2019 Seite 19 Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteile des BGer 9C_127/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.4; 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1; Urteil des EVG I 526/02 vom 27. August 2003 E. 3, in: SVR 2004 IV Nr. 17, e contrario), weshalb vorliegend hinsichtlich der Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG die Natur des Gesundheitsschadens relevant ist, welcher der Mitteilung vom 12. Oktober 2004 zugrunde lag. Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ist in dieser Konstellation der Gesundheitsschaden, auf welchem die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2001 beruhte (vgl. Urteil 9C_127/2015 E. 5.4; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] C-7559/2014 vom 28. August 2017 E. 4.4; C-2858/2015 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.2). 3.2.4 Die Mitteilung vom 12. Oktober 2004 (IV-act. 21) beruht auf dem Gut- achten der I._______ vom 24. September 2004 (IV-act. 20).
Im Rahmen des vorliegend strittigen vierten Revisionsverfahrens ab 2012 hat sich gezeigt, dass das erwähnte Gutachten vom 24. September 2004 in den Akten der zwischenzeitlich zuständigen IVSTA unvollständig ist (IV- act. 78; 83; 84) und in der Folge auch nicht mehr vervollständigt werden konnte (IV-act. 85 und 194). Es fehlt insbesondere die Seite 11 des Gut- achtens (Seitenzahlen des Gutachtens), welche teilweise die Konsilien (Punkt 2.5) sowie einen Teil der Hauptdiagnosen (Punkt 3.1) enthalten ha- ben dürfte. Die Hauptdiagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit (im Gegensatz zu den Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vgl. S. 12 des Gutachtens) lassen sich jedoch mithilfe des Protokolls der IV-Stelle C._______ vom 1. Juni 2011 (erstellt anlässlich der Überweisung des Dossiers an die IVSTA) rekonstru- ieren, da die Hauptdiagnosen des medizinischen Gutachtens am 29. Sep- tember 2004 in das besagte Protokoll aufgenommen wurden (vgl. IV- act. 38 S. 12). Die letzten drei Diagnosen (restless legs-Symptomatik, Arthralgien und Brachialgien rechtsbetont und unklare Vigilanz-Störung) stimmen zudem mit den auf der vorhandenen Seite 12 des Gutachtens vor den Nebendiagnosen genannten Diagnosen überein (vgl. IV-act. 20 S. 11).
Entsprechend kann auf die folgenden Hauptdiagnosen (mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) geschlossen werden:
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Dem vollständig vorhandenen psychiatrischen Consiliargutachten von W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu entneh- men, dass die Mimik und Gestik leicht eingeschränkt und das formale Den- ken am Anfang des Gesprächs auf die Ohnmachtsanfälle eingeengt sei sowie im Gespräch immer wieder leichte Konzentrationsstörungen erfass- bar seien. Die Grundstimmung sei deutlich herabgesetzt, der affektive Rap- port jedoch herstellbar. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, die Beschwerdeführerin berichte von stark verminderter Lebensfreude und schäme sich für ihre Todeswünsche. Der Gutachter stufte die Beschwer- deführerin schliesslich als kaum belastbar ein und erachtete sie aus psy- chiatrischer Sicht im damaligen Zeitpunkt in der bisherigen wie auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit als voll arbeitsunfähig. In Bezug auf die Haus- haltsarbeiten wurde eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 40 % angegeben (vgl. IV-act. 20, S. 17 ff). Die IV-Stelle C. hat im Protokoll vom
C-4199/2019 Seite 21
Vorliegend gehört rechtsprechungsgemäss lediglich die somatoforme Stö- rung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_174/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.2.2; ferner Rz. 1002 des Kreis- schreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Stand 1. Januar 2016). Als Zwischener- gebnis ist somit festzuhalten, dass die Mitteilung vom 12. Oktober 2004 gestützt auf einen medizinischen Sachverhalt erging, aus welchem ge- sundheitliche Beeinträchtigungen organischer und psychischer Natur so- wie ein unklares Beschwerdebild hervorgehen. 3.2.5 Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 klärte das Bundesgericht die Frage der Anwendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndromalen wie nichtsyndromalen Beschwerden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4 ff.).
Demnach findet Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf «unklare» Beschwerden Anwendung, wenn sich diese von «erklärbaren» Beschwerden trennen las- sen. Laufende Renten sind von einer Überprüfung unter diesem Rechtstitel nur ausgeschlossen, wenn und soweit sie auf «erklärbaren» Beschwerden beruhen. Mit Blick auf den Zweck der Schlussbestimmung gilt es zu ver- meiden, dass Bezüger von Renten, die sowohl für unklare als auch für ob- jektivierbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser gestellt werden als die Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwerden beruhen; sie sollten auch nicht gegenüber Versicherten bevorteilt werden, welche neu eine Rente sowohl für unklare als auch für «erklärbare» Be- schwerden beantragen (BGE 140 V 197 a.a.O.). Damit präzisierte das Bundesgericht die in BGE 139 V 547 gemachten Ausführungen. Dort hatte es ausgeführt, die Revision einer Invalidenrente nach Bst. a Abs. 1 Schl- Best. IVG setze unter anderem voraus, dass die Rentenzusprechung «aus- schliesslich» aufgrund der Diagnose eines unklaren syndromalen Be- schwerdebildes erfolgte (E. 10.1.1) und dass im Revisionszeitpunkt «aus- schliesslich» ein solches vorliegt (E. 10.1.2).
Gemäss BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Be- schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be- schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeits(un-)fähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim- mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von
C-4199/2019 Seite 22 Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss-bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfas- send prüft (Urteil 9C_121/2014 E. 2.4.2 m.w.H.).
Liegt ein «Mischsachverhalt» vor, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten- zusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Ein- schätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechts- titel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmte sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Be- steht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psy- chische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schluss- bestimmung davon ab, dass die weitere («nicht-syndromale») Gesund- heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitver- ursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Renten- anspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be- schwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil 9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteile des BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 3.2.6 Soweit die laufende Rente namentlich auf einer mittelgradigen de- pressiven Störung mit somatischem Syndrom, einem rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen, Arthralgien und Brachialgien rechtsbetont sowie unklaren Vigilanz-Störun- gen beruhte, ist sie somit vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG auszunehmen. Den der Rentenzusprache zugrundeliegenden Akten und insbesondere dem Gutachten der I._______ lässt sich nicht entneh- men, in welchem Ausmass die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf die ein- zelnen Beschwerden zurückzuführen war. Der Protokolleintrag vom 29. September 2004 hält zwar fest, dass die 100 % Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in erster Linie den psychiatrischen Gründen geschuldet gewesen sei (IV-act. 38 S. 13). Allerdings ist auch dem vollständig vorhan- denen psychiatrischen Consiliargutachten von W._______ keine Zuord- nung oder Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, welche
C-4199/2019 Seite 23 auf die syndromalen (somatoforme Störung) respektive auf nicht syndro- malen Beschwerden (depressive Störung) zurückzuführen ist. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass aktuell neben der von Frau Dr. X._______ bereits diagnostizierten somatoformen Störung eine mittelgradige depres- sive Störung mit somatischem Syndrom bestehe und die Versicherte zur- zeit kaum belastbar sei. Im Übrigen steht fest, dass auch die körperlichen Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit und somit auch zur Rentenzusprache beigetragen haben, zumal diese Diagnosen von den Gutachtern ebenfalls als Hauptdiagnosen gestellt und von den Nebendiagnosen ohne wesentli- che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit getrennt aufgeführt wurden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich herauszufinden, wie gross der An- teil der erklärbaren Beschwerden an der Arbeitsunfähigkeit damals war. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung dazu nicht Stellung genom- men, sondern lediglich zum Vorliegen syndromaler Beschwerden anläss- lich der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2001. Da überdies man- gels anderweitiger Hinweise im Gutachten ausgeschlossen werden kann, dass die «nicht-syndromalen» Beschwerden, insbesondere die depressive Störung, lediglich eine untergeordnete Funktion hatten, ist eine Revision der Rente in Anwendung der SchlBest. IVG bei diesem Mischsachverhalt somit ausgeschlossen. 3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzu- stellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht erfüllt sind. 4. 4.1 Ist es nicht zulässig, unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf den Rentenanspruch zurückzukommen, so stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiederer- wägung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2004 vom 1. Dezember 2014 E. 2.1). Die Praxis zur substituierten Begründung kommt auch bei einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung zum Tragen (vgl. Urteil 9C_121/2014 E. 3.2.2). Eine Motivsubstitution, wie sie das Ge- richt gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Ver- hältnis unter all diesen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (Urteil 8C_634/2017 E. 5.3 m.H.).
Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG geht dabei einer
C-4199/2019 Seite 24 Revision unter dem Titel von Art. 17 ATSG vor (Urteil des BGer 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4). 4.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un- richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denk- bar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung insbesondere, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen über- haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspra- xis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhe- bung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgrund liegt aber nur vor, wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemes- sung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-1368/2014 vom 17. August 2015 E. 4). 4.3 Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 1. Juli 2019 beur- teilten Verhältnissen bildet vorliegend die Situation, wie sie gemäss Mittei- lung vom 12. Oktober 2004 bestand (vgl. Urteil des BGer 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1). Die Mitteilung vom 12. Oktober 2004 (IV- act. 21) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der I._______ vom 24. September 2004 (IV-act. 20). Darin kamen die Fach- ärzte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine soma- toforme Störung, ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen bei Fehlhaltung, Osteochondrose L4/L5 und medianer bis paramedianer links lateral liegender kleiner Dis- kushernie L4/L5, wahrscheinlich eine leichte restless legs-Symptomatik, Arthralgien und Brachialgien rechtsbetont bei thorakaler Hyperkyphose mit segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal und Tendomyosen rech- ter Ellenbogen sowie unklare Vigilanz-Störungen bestünden. Die Arbeits- unfähigkeit betrage 100 % in jeglicher Tätigkeit und 40 % bezüglich der
C-4199/2019 Seite 25 Hausarbeiten. Diese Schlussfolgerung basierte auf einer persönlichen Un- tersuchung der Beschwerdeführerin. Dass die attestierte Leistungsein- schränkung offensichtlich unrichtig festgelegt worden sein soll, ist nicht er- sichtlich und wird im Übrigen von der IVSTA auch nicht geltend gemacht. Eine Anpassung der Mitteilung vom 12. Oktober 2004 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG fällt demnach ausser Betracht. 5. Zu prüfen bleibt somit, ob eine Revision unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, aus den Akten und den Gutachten gingen keine Anhaltpunkte hervor, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliege. Die Gutachten setzten sich nicht mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten, rechtskräftigen Verfügung auseinander (B-act. 1 S. 23). 5.1.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass es sich vorliegend einzig um einen Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision handle (B-act. 6 S. 1) und macht entsprechend keine Aus- führungen zur Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Allerdings kann festge- halten werden, dass in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 (IV- act. 216), wie im Übrigen bereits seit dem Vorbescheid vom 24. Februar 2017 (vgl. IV-act. 166; 197), im Zusammenhang mit der depressiven Epi- sode von der Vorinstanz «eine wesentliche Besserung des Gesundheits- zustandes seit 22.04.2013 festgestellt» worden ist. 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter
C-4199/2019 Seite 26 Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b; SVR 2013 IV Nr. 44 E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberech- tigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 E. 1.1). 5.3 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt indessen nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Diffe- renzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderun- gen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unter- schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3). Auch eine Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsparametern kann zu einer abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis begründet wird, kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlas- sen (BGE 135 V 201 und 215; vgl. aber die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt wer- den. Sie könnte auch nicht als Grundlage für eine Wiedererwägung heran- gezogen werden, weil deren Voraussetzungen vor dem Hintergrund der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beur- teilt werden. 5.4 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswir-
C-4199/2019 Seite 27 kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un- abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Gegenstand des (im Revisionsverfahren zu erbringenden) gutachterlichen Beweises sind also nicht (nur) die gegenwärtigen gesundheitlichen Fakten als solche, sondern notwendigerweise auch deren Neuheit oder, was vor- bestandene Tatsachen angeht, deren erhebliche Wandlung in Beschaffen- heit, Ausmass oder Tragweite. Die Veränderung kann offensichtlich sein, so wenn völlig neuartige Leiden hinzukommen. In einem derartigen Fall entstehen keine revisionsspezifischen Beweisprobleme. Bewegt sich die Veränderung allerdings im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes, kann eine für sich allein betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Einschätzung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung ohne Weiteres beweisend wäre, im Revisionszusammenhang durchaus nicht überzeugungs- und beweiskräf- tig sein, wenn sie sich nicht ausreichend auf frühere medizinische Schluss- folgerungen bezieht (Urteile des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. dazu auch AN- DREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammen- hang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.). 5.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir- kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter Bst. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Re- vision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_882/2010 vom 25. Ja- nuar 2011 E. 3.2.1 m.H.). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -her- absetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C_441/2012 E. 6.2 m.H., in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134).
C-4199/2019 Seite 28 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geänderte Rechtsprechung zu den Erkrankungen aus dem somatoformen und depressiven Formenkreis (vgl. BGE 141 V 281, BGE 143 V 409 und 143 V 418) für sich allein kein Revi- sionsgrund darstellt (vgl. BGE 141 V 585 E. 5). Sie darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt werden (vgl. auch oben E. 5.2). Ob sich der Sachverhalt vorliegend anspruchser- heblich verändert hat, ist nachfolgend zu prüfen. 6.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die Mitteilung vom 12. Oktober 2004 (IV- act. 21), mit der das erste Revisionsverfahren nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abgeschlos- sen wurde. Die später in den Jahren 2007 und 2010 durchgeführten Revi- sionen basierten nämlich nicht auf einer Sachverhaltsabklärung, die geeig- net wäre, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu be- gründen.
Die Mitteilung vom 12. Oktober 2004 basierte, wie bereits erwähnt, auf dem Gutachten der I._______ vom 24. September 2004 (vgl. oben E. 3.2.4). 6.3 6.3.1 Im Rahmen des vierten Rentenrevisionsverfahrens wurde die Be- schwerdeführerin am 16. und 17. April 2013 bei der O._______ polydiszip- linär begutachtet (IV-act. 67≙B-act. 1 Beilage 8). Im Ergebnis hielten die Ärzte als Diagnosen mit wesentlichen Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 18 f.):
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Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne ständiges Sitzen oder Stehen am Ort, ohne solche mit gehäuft vor- geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne solche auf vibrieren- den Maschinen, Dächern, Leitern oder Gerüsten betrage 65 % und für den Haushalt 50 %, während körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Die Grenzen seien ausschliesslich durch die rheumatologischen Befunde gesetzt (S. 20). 6.3.2 In somatischer Hinsicht wurden bereits im Jahr 2004 ein rezidivieren- des lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen sowie Arthralgien und Brachialgien rechtsbetont festgestellt. Diesbezüglich hat Dr. M., Facharzt FMH Rheumatologie, im Gutachten der O. festgehalten, die Diagnosen der Begutachtung aus dem Jahr 2004 bei der I._______ seien nicht vorhanden. In Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit bestehe jedoch eine deutliche Minderbelastbarkeit des Achsenor- gans im zervikalen und hauptsächlich im lumbalen Abschnitt ohne Verbes- serung des diesbezüglichen Gesundheitszustandes im Verlaufe der letzten Jahre. Im Gegenteil sei es zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik auf zervikalem Niveau gekommen mit zwischenzeitlicher Wirbelsäulenope- ration im Januar 2013 und zu einer Schmerzverlagerung im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms links mit myofaszialer Irritation und erheb- lichen Verdachtsmomenten für eine radikuläre, intermittierende Reizsymp- tomatik links. Abschliessend hielt er fest, dass es im Verlauf von rheuma- tologischer Seite her gegenüber dem Gutachten der I._______ im Jahr 2004 zu einer Verschlechterung des (somatischen) Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei.
Obwohl der rheumatologische Gutachter selbst festgehalten hat, dass Seite 11 des Gutachtens aus dem Jahr 2004 mit den Diagnosen fehle und auch dem Aktenauszug keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die
C-4199/2019 Seite 30 aktuell ebenfalls fehlenden Seiten 14 und 15 des Gutachtens mit der ab- schliessenden Beurteilung damals in den Akten vorhanden waren, kommt Dr. M._______ zum Schluss, es sei seit 2004 zu einer Verschlechterung des (somatischen) Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gekommen. Diese Schlussfolgerung des Gutachters ist jedoch in- sofern nachvollziehbar, als ihm neben den vorhandenen Seiten des Gut- achtens aus dem Jahr 2004 auch Arztberichte aus den Jahren 2007 bis 2013 betreffend die somatischen Beschwerden und Behandlungen (insbe- sondere zwei Operationen in den Jahren 2007 und 2013) vorlagen. 6.3.3 In psychiatrischer Hinsicht wurden im Jahr 2004 eine somatoforme Störung sowie eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Der Gutachter hielt insbesondere fest, die Mimik und Gestik sei leicht einge- schränkt und im Gespräch seien immer wieder leichte Konzentrationsstö- rungen erfassbar. Das formale Denken sei zu Beginn des Gesprächs oft eingeengt auf die Ohnmachtsanfälle. Die Grundstimmung sei deutlich her- abgesetzt, der affektive Rapport jedoch herstellbar. Die Beschwerdeführe- rin berichte von stark verminderter Lebensfreude, sie habe immer wieder Angst und könne nicht allein sein. Das Selbstwertgefühl sei deutlich ernied- rigt und es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Auf die Frage nach Lebensüberdruss und Todeswünsche habe sie erst geschwiegen, dann nur schnell genickt und gemurmelt, dass sie sich für ihre Todeswünsche schäme. Der Gutachter beurteilte die Beschwerdeführerin schliesslich als kaum belastbar und hielt fest, sie könne ihre Alltagsarbeiten, insbesondere im Haushalt, nur begrenzt wahrnehmen.
Im Gutachten der O._______ im Jahr 2013 kam der psychiatrische Gut- achter zum Schluss, es lägen eine chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren sowie Essattacken bei sonstigen psy- chischen Störungen vor, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren hat der Gutachter festgehalten, dass diese Diagnose in den Jahren 2000 und 2004 (diagnostisch) noch nicht verfügbar gewesen sei, weshalb mit dieser Änderung der Diagnose nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustands geschlossen werden dürfe. In Bezug auf die Schmerzen lasse sich keine Veränderung objekti- vieren. Hinsichtlich der affektiven Symptomatik sei jedoch von einer deutli- chen Besserung verglichen mit 2004 auszugehen, da insbesondere das Leitsymptom einer depressiven Stimmung fehle und die emotionale Reak- tivität erhalten sei. Die Beschwerdeführerin weine zwar teilweise heftig, aber immer im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Mann, was
C-4199/2019 Seite 31 einer normalen Reaktion entspreche und nicht einer psychischen Erkran- kung. 6.4 6.4.1 Aufgrund der Einwendungen der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin (IV-act. 83) und der Einschätzung des medizinischen Dienstes (vgl. IV-act. 104) wurde am 25. November 2014 eine weitere psychiatrisch- psychotherapeutische Begutachtung durchgeführt (IV-act. 121; Gutachten vom 3. Januar 2014 [recte: 2015]). Im Ergebnis hielt Dr. R._______ eine anhaltende Schmerzstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig remit- tiert, fest. Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin laufe leicht hinkend und stemme ab und zu ihre Hand in den Rücken. Sie demonstriere locker, flexibel und entspannt die von ihr schmerzhaft erlebten Körperregi- onen und zeige teilweise eine schmerzvermittelnde Mimik, die Psychomo- torik (inkl. Mimik und Gestik) und der Antrieb seien darüber hinaus jedoch unauffällig. Sie beteilige sich aktiv, lebendig und engagiert am Gespräch, stosse häufig auf und sei in der Interaktion sthenisch. Eine Verdeutli- chungstendenz sei vorhanden. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin klag- sam, jammerig, dysthym und ernst. Ein affektiver Rapport komme gut zu- stande und sie sei von Suizidalität distanziert. Im Vergleich zu den Ein- schätzungen in den Akten (insbesondere von 2004) sei von einer wesent- lichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Remission de- pressive Episode). Die dort genannten objektiven psychopathologischen Defizite seien nicht mehr erkennbar, was auch der Beurteilung des psychi- atrischen Teilgutachtens aus dem Jahr 2013 entspreche. 6.4.2 Da die Beschwerdeführerin in der Folge geltend machte, das Gutach- ten entspreche nicht der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung, Diskussion der Standardindika- toren), ihr psychischer Gesundheitszustand sei nach wie vor schlecht und sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung (IV-act. 139 und 141), liess die Vorinstanz bei Dr. R._______ eine ergänzende psychiatrische Begut- achtung vornehmen. Im Gutachten vom 24. Januar 2017 (IV-act. 162) di- agnostizierte er eine anhaltende Schmerzstörung mit ängstlich-niederge- schlagener Verstimmung bei einer selbstunsicher-misstrauisch-überge- nauen Grundhaltung mit depressiver Störung (gegenwärtig remittiert). Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin bewege sich bedachtsam und hinke leicht beim Gehen. Die Psychomotorik (inkl. Gestik und Mimik) sowie der Antrieb seien flexibel und lebendig. Es seien keine Hinweise auf
C-4199/2019 Seite 32 schwere Beeinträchtigungen durch allfällig dauerhafte quälende körperli- che Schmerzen erkennbar. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin sthenisch und skeptisch. Angaben zum Verlauf der Beschwerden sowie Aktivitäten des alltäglichen Lebens würden nur sehr ausweichend, zöger- lich, allgemein, vage und oberflächlich formuliert. Eine Verdeutlichungsten- denz (elegische Selbstdarstellung) sei vorhanden. Im Affekt sei sie ernst, ruhig und ausgeglichen sowie dysthym und klagsam, dabei mässig modu- liert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande und die Beschwerdefüh- rerin sei von Suizidalität distanziert. Die Selbsteinschätzung der Beschwer- deführerin (es gehe ihr gar nicht gut und sie leide an heftigen körperlichen Schmerzen) sei jedoch unter anderem deshalb zu relativieren, weil bei- spielsweise ihre Angaben zur Einnahme von Schmerzmitteln aufgrund der Laboruntersuchungen unglaubhaft seien. Im Vergleich zu den Einschät- zungen in den Akten (insbesondere von 2004) sei von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands auszugehen (insbesondere Remis- sion einer depressiven Episode). 6.4.3 Gestützt auf die beiden psychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2014 [recte: 2015] beziehungsweise 24. Januar 2017 wäre ebenfalls von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, insbesondere in Bezug auf die depressive Episode, auszugehen. Allerdings vermögen die Gutachten bei genauer Betrachtung nicht vollständig zu überzeugen.
Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter für das Gutachten vom 3. Januar 2014 [recte: 2015] keine ausführliche Fremdanamnese der damals behandelnden Psychiaterin Dr. Q._______ eingeholt hat. Diese diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2014 eine depressive Episode (IV-act. 99) und in den folgenden Berichten vom 6. März 2014, 27. März 2014, 21. Mai 2014, 11. Juli 2014, 4. September 2014 und 3. November 2014 «Anfälle von Depression (F32)» (IV-act. 98, 124, 125, 126, 127, 128). Im Gutachten wurde diesbezüglich ausgeführt, in diesen Berichten würden keine weiteren versicherungsmedizinisch rele- vanten Angaben formuliert (IV-act. 121 S. 16). Die Notwendigkeit der Ein- holung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist zwar in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteile des BGer 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4); liegt jedoch ein Be- richt eines behandelnden Arztes vor, der relevante Befunde wiedergibt, die nach Ansicht des Gutachters nicht ausreichend begründet sind (vgl. dies- bezüglich auch die Aussage, dass unklar bleibt, ob und gegebenenfalls in- wiefern genau sie zur Einschätzung von Dr. N._______im Widerspruch
C-4199/2019 Seite 33 stehen), erscheint es regelmässig geboten, den Sachverhalt durch Einho- lung einer Fremdanamnese zu ergänzen. Dass dies vorliegend unterlas- sen wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Im Gutachten vom 24. Januar 2017 (vgl. IV-act. 162 S. 21) wird zudem ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Bewältigung der rein subjektiven Defizite aus psychiatrisch-psychothera- peutisch Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich (beispiels- weise erhaltene bzw. wiedergewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtun- gen ausüben zu können, soziale/familiäre Kontakte zu pflegen, Reisen zu unternehmen). Diese Ausführungen stehen indessen in klarem Wider- spruch zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Diese gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie verbringe den Tag meist zu Hause und liege viel. Im Haushalt mache sie gar nichts. Sie werde von einer Haushaltshilfe und von ihren Töchtern unterstützt. Sie selbst be- reite nur ab und zu eine einfache Mahlzeit zu. Die Töchter kämen zu ihr, aber sie besuche die Töchter auch regelmässig. Zu den Nachbarn habe sie wenig Kontakt. Der Tag verlaufe monoton und sie mache gar nichts. Auch ihr Ehemann mache gar nichts. Sie sehe TV. Einmal im Jahr erhalte sie Besuch von ihrer Schwester. 2016 habe sie einen einwöchigen Besuch bei ihrer Schwester mit dem Reisecar gemacht (vgl. S. 5 f.). Für das Ge- richt ist es nicht nachvollziehbar, wie aus diesen Angaben der Beschwer- deführerin auf eine erhaltene beziehungsweise wiedergewonnene Fähig- keit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, geschlossen werden kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Gutachten vom 24. September 2004 (vgl. IV-act. 20) noch angab, einen Grossteil der Haushaltarbeiten mit gelegentlicher Hilfe durch die Kinder sel- ber zu bewältigen, falls sie nicht unter Zeitdruck und Stress stehe, und sportlich gehe sie fast täglich etwa eine Stunde spazieren (vgl. S. 2 f.). Im Gutachten vom 17. Juli 2013 (vgl. IV-act. 67) gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, den Haushalt noch zu etwa 30 bis 40 % zu besorgen, während die beiden Töchter mit etwa 50 % daran beteiligt seien und alle zwei Wochen eine Frau während eines Tages die gröberen Putzarbeiten erledige. Die meisten, besonders die kleineren Einkäufe bestelle sie mittels einer Liste bei einem «Einkäufer», welcher anschliessend das ganze Quar- tier beliefere. Teilweise gehe sie am Nachmittag oder nach dem Nachtes- sen spazieren (vgl. S. 11).
Weiter wird im selben Gutachten ausgeführt, beim Verlauf der Störung der Beschwerdeführerin seien auch vielfältige (psycho-) soziale Faktoren zu
C-4199/2019 Seite 34 benennen, insbesondere finanzielle Sorgen (IV-act. 162 S. 28). Die Benen- nung finanzieller Sorgen als (psycho-) sozialer Faktor steht wiederum in klarem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Anga- ben. Diese gab nämlich an, sie lebe mit dem Ehemann in einer 2- bis 3- Zimmer-Eigentumswohnung. Die finanzielle Situation sei geordnet. Es be- stünden keine Schulden (inkl. keine Hypothek). Die IV habe die Zahlungen wieder aufgenommen. Sie und ihr Ehemann würden beide eine ganze IV- Rente erhalten und der Ehemann zudem eine Rente der Pensionskasse und einer Privatversicherung (IV-act. 162 S. 5).
Entsprechend erfüllen die beiden psychiatrischen Gutachten vom 3. Ja- nuar 2014 [recte: 2015] beziehungsweise 24. Januar 2017 die Anforderun- gen an ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351) nicht, zumal angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozialversiche- rungsprozess zukommt, an deren Qualität entsprechend hohe Anforderun- gen zu stellen sind (Urteil des BGer 9C_986/2009 E. 4.5.1). 6.5 Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen wäre daher von einer Ver- schlechterung des somatischen Gesundheitszustands seit 2004 auszuge- hen, infolgedessen in den Jahren 2007 und 2013 weitere Operationen not- wendig geworden waren. Diese somatische Beurteilung aus dem Jahr 2013 ist jedoch zwischenzeitlich deutlich veraltet. Zwar liegen diverse neu- ere Berichte zu durchgeführten MRI aus der Türkei vor, allerdings fehlt bei diesen Berichten mehrheitlich eine klinische Untersuchung, welche Aus- kunft über die funktionellen Einschränkungen geben würde. In psychiatri- scher Hinsicht ist aufgrund der nicht beweiskräftigen psychiatrischen Gut- achten eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Entsprechend ist eine anspruchsrele- vante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 7. Zusammengefasst steht fest, dass gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht auf die rechtskräftig zugesprochene Rente der Beschwerdeführerin zurückgekommen werden kann. Überdies fällt eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht. Im Hinblick auf eine Ren- tenrevision gemäss Art. 17 ATSG ist eine anspruchsrelevante Verbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgebli-
C-4199/2019 Seite 35 chen Zeitraum von 2004 bis 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass das interdisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2013 zwischenzeitlich veraltet ist und die psychiatrischen Gutachten die Anforderungen an ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten im Sinn der Rechtsprechung nicht erfüllen. Damit bleibt das Vorliegen einer wesentli- chen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unbewiesen. Entsprechend kann auch unter diesem Titel nicht auf die rechtskräftig zugesprochene Rente der Beschwerdeführerin zurückgekommen werden. Die Vorinstanz hat die Folgen dieser Beweislo- sigkeit zu tragen (vgl. oben E. 2.8.3). Damit steht fest, dass die angefoch- tene Verfügung vom 1. Juli 2019 nicht rechtmässig und daher in Gutheis- sung der Beschwerde vom 16. August 2019 aufzuheben ist. Der Be- schwerdeführerin ist über den 1. September 2019 hinaus eine ganze Inva- lidenrente auszurichten. Bei diesem Ergebnis ist auf die beschwerdeweise verlangte Erhöhung des Leidensabzugs nicht weiter einzugehen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be- schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine Kosten- note in der Höhe von Fr. 3'193.30 (11.7h à Fr. 250.- zuzüglich pauschale Auslagen von Fr. 40.- sowie Fr. 228.30 MwSt.) eingereicht. Die Entschädi- gung pauschaler Auslagen ist in der VGKE nicht vorgesehen und daher grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann in Anbetracht vergleichbarer Fälle vom Anfallen von Auslagen in geltend gemachter Höhe von Fr. 40.- ausgegangen werden, weshalb diese vorliegend dennoch zugelassen wer- den können (vgl. auch Urteil des BVGer C-5200/2014 vom 6. Dezember
C-4199/2019 Seite 36 2016 E. 7.3). Die Entschädigung ist weiter unter Berücksichtigung, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland er- bracht worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.), auf Fr. 2'965.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzu- setzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
Die Beschwerdeführerin hat über den 1. September 2019 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'965.- (inkl. Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4199/2019 Seite 37 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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