B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 14.03.2022 (9C_443/2021)
Abteilung III C-4196/2019
Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Auskunftspflicht der SAK; Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juni 2019.
C-4196/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1922 geborene B._______ (nachfolgend: Versicherte) ist deutsch-ungarische Doppelbürgerin (Vorakten 80/3) und in Ungarn wohn- haft. Die Versicherte hat laut Akten zwei Töchter: C._______ und D._______ (Vorakten 55/3, 63). Mit Verfügung vom 29. April 2009 richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der damals in Deutschland wohnhaften Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 eine monatliche Al- tersrente im Betrag von Fr. 1'036.- aus (Vorakten 5), nachdem ihr Ehegatte am (...) 2009 verstorben war (Vorakten 1). Der monatliche Rentenbetrag wurde in den folgenden Jahren an die Lohn- und Preisentwicklung ange- passt (Vorakten 26, 33, 39). A.b Die Versicherte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F._______ (HU) vom 5. Juli 2017 "wegen teilweise beschränkter Ge- schäftsfähigkeit unter Pflegschaft" bzw. "Betreuung" gestellt u.a. hinsicht- lich der "Verfügung über das Einkommen aus Altersversorgung (Rente)" und als "Pflegerin" bzw. "Betreuerin" wurde deren Tochter C._______ ein- gesetzt (Vorakten 55/1, 55/4-5, 60/1 [jeweils deutsche Übersetzung]). Ge- mäss rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Regierungsam- tes des Komitats E., Bezirksamt F., vom 17. Juli 2018 wurde C._______ als "Betreuerin" bzw. "Beistandsperson" der Versicher- ten abgesetzt und A._______ als neue "Betreuerin" bzw. "Beistandsper- son" für die Versicherte bestellt (BVGer-act. 1/3b sowie 16/5 [jeweils deut- sche Übersetzung] bzw. Vorakten 97; BVGer-act. 13/1b, 13/2). A._______ ist die Enkelin der Versicherten und die Tochter von D.. B. B.a Advokat Philipp Simonius gelangte mit Schreiben vom 27. September 2018 an die SAK und verlangte für D., welche über eine General- vollmacht der neuen Beiständin verfüge, die Herausgabe der Kontoaus- züge und der vollständigen Korrespondenz der SAK mit der früheren und mittlerweile abgesetzten Beiständin C._______ (Vorakten 121). Die SAK teilte im Antwortschreiben vom 11. Oktober 2018 mit, dass sie nur der neuen Beiständin Auskunft erteilen könne. Eine Vertretung sei nicht statt- haft (Vorakten 126). Mit Eingabe vom 18. März 2019 erneuerte Advokat Philipp Simonius das Akteneinsichtsbegehren (Vorakten 134). Nachdem die SAK dessen aktenkundige Bevollmächtigung verneint hatte (Vorakten
C-4196/2019 Seite 3 136), reichte er mit Schreiben vom 3. April 2019 auf seinen Namen lau- tende Vollmachten der Versicherten, der aktuellen Beiständin sowie von deren Mutter D._______ ein (Vorakten 137). Die SAK teilte mit E-Mail vom 11. April 2019 erneut mit, dass die geforderte Auskunft nur der Beiständin der Versicherten erteilt werde (Vorakten 141). Daraufhin hielt Advokat Phi- lipp Simonius im Schreiben vom 28. Mai 2019 an seinem Akteneinsichts- gesuch fest (Vorakten 145). B.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 lehnte die SAK das von Advokat Phi- lipp Simonius gestellte Akteneinsichtsgesuch ab mit der Begründung, des- sen Klientin D._______ gelte gegenüber der SAK als Drittperson, weshalb das Amtsgeheimnis bestehe. Es könne ausschliesslich der aktuellen Bei- ständin Auskunft erteilt werden (Vorakten 148). B.c Gegen diese Verfügung vom 6. Juni 2019 erhob Advokat Philipp Simo- nius mit Schreiben vom 12. Juni 2019 Einsprache. Er beantragte die Auf- hebung der Verfügung und machte geltend, keine Drittperson, sondern ein bevollmächtigter und auskunftsberechtigter Vertreter einer anspruchsbe- rechtigten Person zu sein (Vorakten 154). B.d Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 wies die SAK die Einspra- che ab. Sie bestätigte ihre Verfügung vom 6. Juni 2019 und erneuerte ihre Ansicht, wonach die (aktuelle) Beiständin ihre Funktionen (auch gegenüber der SAK) persönlich wahrzunehmen habe und deshalb die Mandatierung eines Rechtsanwaltes ausgeschlossen sei (Vorakten 155). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Juni 2019 liessen die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin 2) und ihre (aktuelle) Beiständin (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) durch Advokat Philipp Simonius mit Eingabe vom 19. August 2019 (BVGer- act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. August 2019) erheben und die folgenden "Rechtsbegehren und Anträge" stellen (BVGer-act. 1 S. 3): "1. Es sei die Verfügung vom 16. Juni 2019 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdebeklagte gegenüber den Beschwer- deführerinnen und deren Vertreter vollumfänglich rechenschafts- und auskunfts- pflichtig bezüglich der Rente von Frau B._______ (Vers. Nr. _______) und deren erfolgten Auszahlungen ist.
C-4196/2019 Seite 4 3. Es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, dem Vertreter der Beschwerde- führerinnen und den Beschwerdeführerinnen sämtliche Kontoauszüge (inkl. die Angaben der Zahlstelle für die Jahre 2013-2018) und die vollständige Korrespon- denz mit dem früheren und mittlerweile abgesetzten Vormund von der Rentenbe- rechtigten Frau B., Frau C. herauszugeben. 4. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz und Beschwerdebeklagten zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. 5. Es sei den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren in der Vorinstanz die un- entgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeich- nende als deren Vertreter zu bestimmen. 6. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdebeklagten, ev. des Staates." Der Rechtsvertreter begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin 1 als Vormund der Beschwerdeführerin 2 mit deren Vermögensverwaltung beauftragt worden sei, wozu auch die Über- prüfung der unter C._______ vorgenommenen und eingegangenen Geld- flüsse gehörten (BVGer-act. 1 S. 6). Einem Vormund sei es sodann unbe- nommen, für sein Amt Hilfspersonen beizuziehen und für rechtliche Hand- lungen Anwälte zu beauftragen (BVGer-act. 1 S. 8). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 wurden die Be- schwerdeführerinnen eingeladen, bis zum 30. September 2019 eine Zu- stimmungserklärung der Regierungsstelle Komitat E., Bezirksamt F., zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzu- reichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer- act. 5). Die Verfügung stützte sich auf den Beschluss der ungarischen Be- treuungsbehörde vom 18. (recte: 17.) Juli 2018, wonach für Rechtsge- schäfte betreffend den Unterhalt der beschränkt handlungsfähigen Be- schwerdeführerin 2 die Zustimmung der Betreuungsbehörde verlangt werde (BVGer-act. 5 S. 2). C.c An der gerichtlichen Einladung zur Einholung der erwähnten Zustim- mungserklärung wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 festgehalten (BVGer-act. 17), nachdem der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerinnen in seiner Eingabe vom 25. November 2019 geltend gemacht hatte, die vorhandenen Belege würden ausreichen, um die Berechtigung der Beschwerdeführerin 1 zur Prozessführung zu bestätigen. Das eventu- aliter gestellte Gesuch um eine weitere Fristerstreckung (BVGer-act. 13) wurde gutgeheissen. Zudem wurde der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerinnen in der Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufgefordert, eine
C-4196/2019 Seite 5 von der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilte Vollmacht samt Belegen zur Echtheitsprüfung der Unterschrift auf der Vollmacht beizubringen (BVGer-act. 17 S. 5). C.d Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerinnen betreffend die Einreichung der angeforderten Zustimmungs- erklärung und der Vollmacht in der Folge mehrere Fristerstreckungen (BVGer-act. 17, 19, 22). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 wurde die einver- langte Vollmacht mit entsprechenden Belegen eingereicht (BVGer- act. 23/2, 23/4). In Bezug auf die Zustimmungserklärung verwies der Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 25. November 2019 sowie die in Ungarn aufgrund der Coronakrise geschlossenen Ämter (BVGer-act. 23). C.e Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wurde das vorliegende Be- schwerdeverfahren bis auf weiteres sistiert (BVGer-act. 26). Nach einer Er- kundigung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Schweizerischen Ver- tretung in (...) betreffend die Zugänglichkeit der Amtsstellen in Ungarn (BVGer-act. 28) verfügte der Instruktionsrichter am 1. September 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einholung der Zustimmungserklä- rung und setzte diesbezüglich eine neue Frist an (BVGer-act. 29). C.f Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 trat der Instruktions- richter auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels fi- nanzieller Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 ab (BVGer-act. 30). Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil 9C_640/2020 vom 18. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BVGer-act. 43). C.g Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für die Ein- holung der besagten Zustimmungserklärung um eine erneute Fristerstre- ckung ersucht hatte (BVGer-act. 32), wurde er mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2020 aufgefordert, sein Gesuch eingehend zu begründen und namentlich Angaben zu machen zu sämtlichen bisher unternommenen Schritten und zum Zeitpunkt, bis zu welchem mit der Zustellung der Zu- stimmungserklärung voraussichtlich gerechnet werden könne (BVGer- act. 33). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 verwies der Rechtsvertreter auf die Bemühungen seines Kontaktanwaltes in Ungarn sowie die Coronakrise (BVGer-act. 34). In der Folge hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch gut (BVGer-act. 36). Das darauffolgende Gesuch
C-4196/2019 Seite 6 um Fristerstreckung (BVGer-act. 39) wurde mit Instruktionsverfügung vom
C-4196/2019 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2.1 Die Beschwerdeführerin 1 (Beiständin der Beschwerdeführerin 2) führt so- wohl im Namen der Beschwerdeführerin 2 als auch in eigenem Namen Be- schwerde. Die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführerinnen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen sind daher separat zu prüfen (vgl. E. 2.2.4). 2.1.1 Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus, welche sich nach dem Zivilrecht bestimmen (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG Rz. 5). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 11 und Art. 53 ZGB). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 13 und Art. 17 ZGB). Die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien bilden Prozessvoraussetzungen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72). Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenen- schutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Ist die Handlungsfähigkeit einer Person durch die Errichtung einer Beistandschaft eingeschränkt und handelt der Beistand in Vertretung der betroffenen Person, bedarf die Prozessführung der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Das gilt auch in Verwaltungsstreitigkeiten. Das
C-4196/2019 Seite 8 Vorliegen der Ermächtigung ist eine Prozessvoraussetzung (YVO BIDERBOST, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 416 ZGB Rz. 35). 2.1.2 Im internationalen Verhältnis untersteht die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person aufgrund von Art. 35 IPRG (SR 291) dem Recht an ih- rem Wohnsitz. Die Prozessfähigkeit als Ausfluss der Handlungsfähigkeit folgt deren internationalprivatrechtlichen Anknüpfung (ROLAND FANKHAU- SER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 12 ZGB Rz. 52 m.H.). Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen richtet sich allerdings nach dem gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG bzw. Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) anwendbaren Recht (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, Art. 35 IPRG Rz. 20). Art. 14 HEsÜ besagt, dass wenn eine in einem Ver- tragsstaat getroffene Massnahme in einem anderen Vertragsstaat durch- geführt wird, das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen be- stimmt, unter denen sie durchgeführt wird. Im Ausland angeordnete Schutzmassnahmen (z.B. Beistandsbestellung), welche in der Schweiz durchgeführt werden sollen, unterstehen bezüglich der Bedingungen der Durchführung (z.B. Genehmigungserfordernisse durch Erwachsenen- schutzbehörden) also schweizerischem Recht (DANIEL FÜLLEMANN, Das in- ternationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzes, Diss. 2008, Rz. 249 ff., 473). Diese Regelung gilt analog auch gegenüber Nichtvertragsstaaten wie Ungarn (vgl. FÜLLEMANN, a.a.O., Rz. 257, 438), wobei Art. 14 HEsÜ nur Verschärfungen der Durchführungsbedingungen des Durchführungsstaates gegenüber dem Anordnungsstaat erfasst (FÜL- LEMANN, a.a.O., Rz. 256). Erwachsenenschutzmassnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der – wie Ungarn – nicht Vertragsstaat des in Abs. 2 von Art. 85 IPRG erwähntem HEsÜ ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden (Art. 85 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG). 2.1.3 Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen und müssen nachgewiesen sein, ansonsten sich die urteilende Instanz nicht materiell mit der Sache befassen darf. Den Beschwerdeführenden obliegt die Substantiierungslast – wobei die Beschwerdeinstanz aber nicht an de- ren Vorbringen gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) – und sie tragen die Beweislast dafür, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. GYGI, a.a.O., S. 73 f.). Die Untersuchungsmaxime gilt damit (auch) im Be- reich der Prozessvoraussetzungen nicht uneingeschränkt (KÖLZ/HÄNER/
C-4196/2019 Seite 9 BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 693). Die Beschwerdeführenden trifft eine Mitwir- kungspflicht sowohl in Tatfragen (vgl. Art. 13 VwVG), als auch bei der Rechtsanwendung (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der So- zialversicherung, 1999, Rz. 234 m.H. auf BGE 110 V 48 E. 4a und 116 V 23 E. 3d; betreffend ausländisches Recht: vgl. Art. 16 Abs. 1 IPRG sowie Urteil des BVGer B-5964/2017 vom 10. Mai 2019 E. 4.8). Allerdings muss die Mitwirkung für die Beschwerdeführenden stets zumutbar sein. Dabei bestimmt sich nach den konkreten Umständen, was als zumutbar anzuse- hen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; KIESER, a.a.O., Rz. 225). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn diese nicht innert angesetzter Frist erfüllt wird. Falls die Mitwirkung eine Prozessvoraussetzung betrifft, kann nach Androhung der entsprechenden Säumnisfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; KIESER, a.a.O., Rz. 227 ff.). 2.2 2.2.1 Vorliegend besteht aufgrund der deutsch-ungarischen Doppelbürger- schaft der Beschwerdeführerin 2 sowie ihres Wohnsitzes und Aufenthaltes in Ungarn ein internationaler Sachverhalt. Die hinsichtlich der Beschwer- deführerin 2 in Ungarn nach ungarischem Recht ergangenen, dort rechts- kräftigen sowie vollstreckbaren Entscheide, welche Erwachsenenschutz- massnahmen beinhalten (vgl. E. 2.2.2) und vorliegend ins Recht gelegt werden (vgl. insb. BVGer-act. 1/3a und 3b, 13/1a und 1b, 13/2), sind hier anzuerkennen (vgl. E. 2.1.2) und durchzuführen. In Bezug auf die Bedin- gungen der Durchführung dieser Massnahmen in der Schweiz ist aber – wie erwähnt – grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar, sofern die- ses eine Verschärfung vorsieht (vgl. E. 2.1.2). 2.2.2 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vorgelegte deutsche Übersetzung des massgeblichen ungarischen Entscheides vom 17. Juli 2018 (BVGer-act. 1/3b S. 1 und 2) besagt im Wesentlichen Folgen- des: Die Beschwerdeführerin 2 ist in ihrer Handlungsfähigkeit teilweise ein- geschränkt, u.a. hinsichtlich der "Vermögensverwaltung (bewegliche Sa- chen vom höheren Wert, Immobilie, Bankkonto)" sowie der "Verwaltung des Einkommens aus Altersleistungen (Rente)". Als "Betreuer" der Be- schwerdeführerin 2 wird ihre Enkelin bzw. die Beschwerdeführerin 1 be- stellt. Diese gilt "ab dem Tag nach der Mitteilung der Entscheidung" betref- fend die erwähnten Angelegenheiten als "Vermögensverwalter und gesetz-
C-4196/2019 Seite 10 licher Vertreter" der Beschwerdeführerin 2. "Zur Gültigkeit der Rechtserklä- rungen" in Bezug auf die Angelegenheiten, hinsichtlich welcher die Be- schwerdeführerin 2 in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, "ist die Zustimmung ihres Betreuers notwendig". Schliesslich hält der besagte Ent- scheid fest, dass es "zur Gültigkeit der Rechtserklärungen der in der Hand- lungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person und ihres Betreuers ... der Zustimmung der Betreuungsbehörde" bedarf, "wenn die Rechtserklä- rung den Unterhalt der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränk- ten Person" betrifft. 2.2.3 Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin- nen (BVGer-act. 13 S. 3 f.; 41 S. 4) umfasst die Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerde- führerin 1 nicht ohne weiteres auch die Prozessführung in diesen Angele- genheiten. Die Prozessführung geht über die ordentliche Verwaltungstätig- keit hinaus (vgl. z.B. BGE 80 II 14) und rechtfertigt aufgrund ihrer Bedeu- tung und Risiken – wie das Schweizer Recht zeigt (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 sowie z.B. auch Art. 374 Abs. 3 ZGB) – eine gesonderte Regelung. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 laut dem erwähnten un- garischen Entscheid (vgl. E. 2.2.2) in den aufgezählten Angelegenheiten als gesetzliche Vertreterin der in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkten Beschwerdeführerin 2 fungiert, was für das Vorliegen einer Vertretungsbei- standschaft (vgl. Art. 394 f. ZGB) spricht (vgl. PHILIPPE MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 394 ZGB Rz. 15 ff.), welche nach dem schweizerischen Recht hinsichtlich der Prozessführung die Zu- stimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordert (vgl. E. 2.1.1; MEIER, a.a.O., Art. 394 ZGB Rz. 35). Im Übrigen geht auch der Rechtsvertreter – trotz Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerdeerhebung – von einer Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 aus (BVGer- act. 1 S. 1 sowie u.a. BVGer-act. 13 S. 5). Der genannte ungarische Ent- scheid sieht für "Rechtserklärungen der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person und ihres Betreuers" betreffend Unterhalt – wie erwähnt (vgl. E. 2.2.2) – ebenfalls die "Zustimmung der Betreuungsbe- hörde" vor. Dass die schweizerische Altersrente zum Einkommen der Be- schwerdeführerin 2 gehört und damit deren Unterhalt betrifft, ergibt sich aus dem genannten Entscheid (BVGer-act. 1/3b S. 4; vgl. dazu auch BVGer-act. 5, 30). Was hingegen als "Rechtserklärung" zu gelten hat, wird im ungarischen Entscheid nicht erläutert (vgl. auch die vom Gericht veran- lasste deutsche Übersetzung: BVGer-act. 16/5). In Frage kommen sowohl materiell- als auch prozessrechtliche Erklärungen, welche beide im Rah-
C-4196/2019 Seite 11 men eines Prozesses abgegeben werden können. Auch die Beschwerde- erhebung an sich kann als rechtliche Erklärung im Sinne des Entscheides verstanden werden, welche die Zustimmung der Betreuungsbehörde erfor- derlich macht. Damit ist sowohl gemäss dem schweizerischen Recht als auch nach dem besagten ungarischen Entscheid für die vorliegende Pro- zessführung eine Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbe- hörde in Ungarn (vgl. BIDERBOST, a.a.O., Art. 416 ZGB Rz. 39; FÜLLEMANN, a.a.O., Rz. 442 ff.) notwendig. 2.2.4 Nach dem Gesagten handelt die Beschwerdeführerin 1 hier – auf- grund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht – für die verbeiständete Be- schwerdeführerin 2 und mit Wirkung für diese (BIDERBOST/HENKEL, in: Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 394 ZGB Rz. 18). Als gesetz- liche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 deshalb in deren Namen zu handeln. Für die Prozessführung, welche in Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erfolgt bzw. auf einer Vertretungs- kompetenz der Beschwerdeführerin 1 beruht, ist jedenfalls – wie dargelegt – die Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn erforderlich, welche vorliegend jedoch fehlt. Hinsichtlich ihrer eigenen Be- schwerdelegitimation macht die Beschwerdeführerin 1 keine expliziten Aussagen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 den Prozess in eigenem Namen und – unabhängig von der vertretenen Beschwerdeführerin 2 – ein- zig gestützt auf ihre amtliche Stellung als Beiständin führen sollte, wäre zumindest aufgrund des ungarischen Entscheides ebenfalls vom Zustim- mungserfordernis der ungarischen Betreuungsbehörde auszugehen (vgl. E. 2.2.2. f.). Eine Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbe- hörde in Ungarn für die Prozessführung der beiden Beschwerdeführerin- nen liegt aber nicht vor. 2.2.5 Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter der Beschwerde- führerinnen zur Mitwirkung auf. Er lud ihn – unter Androhung des Nichtein- tretens bei Säumnis – mit Verfügung vom 6. September 2019 erstmals ein, bei der zuständigen Betreuungsbehörde in Ungarn eine Zustimmungser- klärung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzuholen (BVGer-act. 5). Die entsprechende Frist zur Einholung bzw. Einreichung der Zustimmungserklärung oder der Nachweise betreffend die gegenüber der zuständigen Regierungsstelle unternommenen Schritte wurde seitens des Instruktionsrichters auf Gesuch hin viele Male erstreckt (vgl. Sachver- halt Bst. C). Dennoch reichte die Rechtsvertretung bis zum Ablauf der letzt- mals erstreckten Frist am 15. März 2021 (BVGer-act. 42) weder die ange-
C-4196/2019 Seite 12 forderte Zustimmungserklärung noch die verlangten Nachweise der unter- nommenen Schritte ein. Seitens der Beschwerdeführerinnen wird sinnge- mäss geltend gemacht, es sei nicht möglich gewesen, bei der ungarischen Behörde die besagte Erklärung zu erlangen (BVGer-act. 45 S. 2). Die vor- gelegten Belege dokumentieren aber in keiner Weise die vom Gericht ge- forderten Schritte bzw. die entsprechende Korrespondenz mit der zustän- digen Betreuungsbehörde (wie namentlich Gesuche, Schreiben an die Be- hörde, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Behörde; vgl. BVGer-act. 40). Vielmehr handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen einzig um die Korrespondenz bzw. den Mailverkehr zwischen dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerinnen, seinem Kontaktanwalt in Ungarn so- wie seiner Klientin D._______ (BVGer-act. 34/1-3, 41/1-3, 45/1). Die in die- sen Unterlagen geäusserten, angeblich erfolglos gebliebenen Bemühun- gen gegenüber den zuständigen Behörden in Ungarn sind nicht belegt. Die gerichtlich verlangten Nachweise der bislang gegenüber den ungarischen Behörden unternommenen Schritte sind damit nicht erbracht. Anders als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen immer wieder geltend macht (vgl. z.B. BVGer-act. 41 S. 3), verlangte der Instruktionsrichter im Übrigen keine weiteren Ausführungen zum ungarischen Entscheid. Dass durch den Umzug der Beschwerdeführerinnen nach (...) die Regierungs- stelle F._______ für die Erteilung der Zustimmungserklärung nicht mehr zuständig sein soll, kann schliesslich die fehlenden Nachweise ebenso we- nig rechtfertigen (vgl. BVGer-act. 41/1). Die geforderte und zumutbare Mit- wirkung wurde seitens der Beschwerdeführerinnen damit nicht geleistet. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbe- hörde zur Führung des vorliegenden Prozesses fehlt, weshalb die Prozess- voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss und ohne Einholung ei- ner Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutre- ten. 3. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
C-4196/2019 Seite 13 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-4196/2019 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: