B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-417/2024

Abschreibungsentscheid vom 4. März 2024 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Österreich) vertreten durch Jeannine Marte-Pitschmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 4. Dezember 2023; Wiedererwägungsverfügung vom 13. Februar 2024).

C-417/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 A._______ (nachfol- gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B._______, bei einem IV-Grad von 56% eine ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 139.– ab dem 1. November 2022 zugesprochen hat, dass die Versicherte, fortan vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Marte-Pitschmann, diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liess, dass der Beschwerdeführerin zusätzlich zur verfügungsweise zugesprochenen Rente vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2022 eine Viertelsrente zuzu- sprechen sei, unter gleichzeitigem Begehren, es sei der Beschwerdeführe- rin eine Parteientschädigung von Fr. 5'431.68 zuzusprechen, dass die Vorinstanz innert der für eine Vernehmlassung angesetzten Frist mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (eingegangen am 22. Februar 2024) zwei neue Verfügungen vom 13. Februar 2024 (einschliesslich einer Kin- derrentenverfügung) vorlegte, mit welchen sie die vorliegend angefochtene Verfügung pendente lite wiedererwägungsweise ersetzt hat, dass die Vorinstanz gleichzeitig die Abschreibung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens beantragt hat, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 Gele- genheit eingeräumt wurde mitzuteilen, ob sie noch ein aktuelles Interesse an der Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat, bevor über den Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens entschieden werde, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zu- ständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),

C-417/2024 Seite 3 dass aufgrund des Dargelegten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts vorliegend gegeben ist, dass die Vorinstanz gemäss Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Be- schwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 m.H.), dass die Vorinstanz wiedererwägungsweise mit neuer Verfügung vom 13. Februar 2024 der Beschwerdeführerin antragsgemäss zusätzlich eine Viertelsrente vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2022 zugesprochen hat, dass die Vorinstanz damit dem Beschwerdebegehren um zusätzliche Aus- richtung einer Viertelsrente vollumfänglich entsprochen hat, dass die Beschwerdeführerin dies in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 zur Wiedererwägung ausdrücklich anerkennt, dass demzufolge das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen ist, dass die Vorinstanz überdies, über das beschwerdeweise gestellte Begeh- ren hinaus, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wiedererwägung zu- sätzlich eine befristete Kinderrente zugesprochen und die Höhe der bereits zugesprochenen ganzen Rente auf monatlich Fr. 162.– (statt Fr. 139.–) festgesetzt hat, dass, fällt wie vorliegend das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens infolge Wiedererwägung dahin, das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wie- dererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),

C-417/2024 Seite 4 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1), wobei Vorinstanzen keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 13. Februar 2024 bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 mittels detaillierter erweiterter Honorarnote eine Ent- schädigung von Fr. 6'170.82 (15 Stunden 10 Minuten à Fr. 400.– zuzüglich Auslagen von Fr. 104.15, vgl. Beilage zu BVGer-act. 10) verlangt, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), dass das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert auswei- sende Honorarnote eines Rechtsvertreters grundsätzlich als sachgerecht erscheint (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2), wobei zu beachten ist, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), dass für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, jede Reduktion zumindest kurz zu begrün- den ist (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2),

C-417/2024 Seite 5 dass der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich ist (Urteil des BGer 8C_717/2014 vom 30. No- vember 2015 E. 6.5; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3) wie Synergieeffekte aus der Vertretung durch denselben Anwalt bereits im Ver- waltungsverfahren (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4.3; einschränkend aber: 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.3.2.1.1), dass der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten für das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches mit Ausnahme der Über- gangsbestimmungen für die Anwendung der Prozentmethode keine beson- deren Fragen aufwarf und mit durchschnittlichem Aufwand erledigt werden konnte, als überhöht erscheint und die Honorarnote zu kürzen ist, zumal im Wesentlichen ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Be- schwerdeführerin darüber hinaus einzig noch eingeladen wurde, zum An- trag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens nach Wiedererwägung durch die Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertreterin sowohl mit Beschwerde vom 18. Januar 2024 (4 Seiten) wie auch der Stellungnahme vom 29. Februar 2024 zur Wieder- erwägung der Vorinstanz (2 Seiten) sich kurz fasste bzw. kurz fassen konnte, dass dies vorliegend umso mehr zutrifft, als die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung, in welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Novem- ber 2022 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat, offensichtlich übersehen hat, dass die Beschwerdeführerin – wie ebenfalls im Vorbescheid vom 13. September 2023 angekündigt (vgl. Dok. 206 der Vorakten), – nebst der ganzen Rente zuvor vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, dass die Beschwerdeerhebung aufgrund dieses offensichtlichen Verse- hens der Vorinstanz erfolgte und die entgegen der Ankündigung im Vorbe- scheid nicht erfolgte Zusprache der Viertelsrente auch einziger Beschwer- degrund darstellt, dass hinzukommt, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde zusätzlich festhält, die Versicherte habe bereits im Vorverfahren ihre anwaltliche Be- ratung in Anspruch genommen (Beschwerdeschrift S. 4 oben), weshalb überdies davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsvertreterin die massgeblichen Akten bereits aus dem Vorverfahren kannte,

C-417/2024 Seite 6 dass unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände, mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Un- tersuchungsmaxime der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium (bis zur Einreichung der Beschwerde) und das Verfassen der Beschwerde- schrift (4 Seiten einschliesslich Titelblatt) von insgesamt 8 Stunden als zu hoch erscheint und auf 7 Stunden zu reduzieren ist, dass es sich aufgrund des Dargelegten zudem rechtfertigt, die zahlreichen Kontakte (12 Positionen) zwischen der Rechtsvertreterin und der Be- schwerdeführerin zumeist per E-Mail und per Telefon im Umfang von ins- gesamt 5.0 Stunden auf 1.5 Stunden zu reduzieren, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Aufwände notwendig waren, dass im Weiteren nicht ersichtlich ist, warum der Aufwand für die Anfrage beim Bundesverwaltungsgericht notwendig war, dass somit der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten um 4 Stunden und 40 Minuten auf 10.5 Stunden zu reduzieren ist, dass praxisgemäss für Parteientschädigungen in Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung ein Stundenansatz von Fr. 250.– zur Anwendung gelangt (vgl. z.B. Urteile C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.1; C-1132/2018 vom 2. November 2022 E. 9.3; C-810/2022 vom 8. August 2022; C-4375/2020 vom 2. Juni 2022 E. 9.3; C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7 ff.; C-5977/2017 vom 15. September 2018 E. 9.2; vgl. insbeson- dere auch Urteil C-5481/2021 vom 18. September 2023), dass damit ein Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– als angemessen zu entschädigen ist, was ein Honorar von Fr. 2'625.– ergibt, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 104.15 detailliert ausgewie- sen sind und angemessen erscheinen, weshalb sie zu ersetzen sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), weshalb die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen hat,

C-417/2024 Seite 7 dass der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 2729.15 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’729.15 zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-417/2024 Seite 8

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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04.03.2024
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25.03.2026