B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 19.12.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_850/2017)

Abteilung III C-417/2017

Urteil vom 9. November 2017 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz.

Gegenstand

Prämienverbilligung für das Jahr 2016; Verfügung vom 19. Dezember 2016.

C-417/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt mit seiner Ehefrau in der Tschechischen Republik. Er bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine (vorbe- zogene) Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung. Mit Schreiben vom 9. November 2016 (Posteingang: 14. November 2016) stellte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund und reichte der Vorinstanz Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). A.a Mit Vorbescheid vom 15. November 2016 stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung, sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienver- billigung gemäss der Verordnung des Bundesrats vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentne- rinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch (act. 3). A.b Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2016 (Posteingang: 1. Dezember 2016) Einwand und machte geltend, die Kaufkraft der schweizerischen Währung in Tschechien basiere auf einem völlig unrealistisch berechneten Preisindex, welcher zum Beispiel die ständig steigenden Krankenkassenprämien, die Woh- nungsmietzinsen und Gesundheitskosten nicht berücksichtige. Insbeson- dere sei das Preisniveau in grösseren Städten wie Prag, Brünn, Pardubice und Ostrava/Ostrau nicht mehr weit von schweizerischen Verhältnissen entfernt (act. 4). A.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versicherte erfülle mit Blick auf sein Ein- kommen die Voraussetzung für eine Prämienverbilligung gemäss dem bei- liegenden Berechnungsblatt nicht. Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens werde das anrechenbare Einkommen im Verhältnis des Kauf- kraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Versi- cherten auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet. Diesen Umrech- nungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Is- land und Norwegen bestimme das Eidgenössische Departement des In-

C-417/2017 Seite 3 nern jährlich gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationa- len Organisationen. Die Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2016 für den Anspruch auf Prämienverbilli- gung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 24. No- vember 2015 (SR 832.112.51; im Folgenden: EDI-Verordnung) sehe im Zu- sammenhang mit dem EU-Staat Tschechien für das Jahr 2016 den Kauf- kraftfaktor 100/42 vor (act. 5). B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2017 (Postaufgabe vom 16. Januar 2017) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Gewährung der Prämienverbilligung. Zur Begründung führte er aus, er habe im Antragsformular zwar wahrheitsgemäss die Mietzinseinnahmen aus der alten kleinen Eigentumswohnung angegeben. Nicht aufgeführt habe er jedoch die laufenden Belastungen wie Schuldzinsen, Amortisati- onszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerteigentümergemein- schaft, welche er mit den Mietzinseinnahmen bestreite. Tatsächlich ver- bleibe ihm daher faktisch kein Einkommen aus den Mietzinseinnahmen. Einen kleinen Restbetrag benötige er für Rückstellungen bei allfälligen Re- paraturen und Erneuerungen in der Wohnung. Es sei daher ausschliesslich die Altersrente als Einkommen zu berücksichtigen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass viele Waren in Tschechien viel teurer seien als dies der Preisindex vorsehe. So lägen gerade die Kosten im Zu- sammenhang mit dem privaten Auto, welches im weitläufigen Land Tsche- chien zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sei, sowie die Strom- und Heizkosten fast auf dem schweizerischen Preisniveau. Zudem werde in Tschechien auf alle Waren eine hohe Mehrwertsteuer verrechnet (BVGer- act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, es werde unter Art. 6 VPVKEG klar geregelt, wie die Kaufkraftfaktoren zu berücksichtigen seien. Der Wert 100/42 für Tsche- chien entspreche dem vom Bundesrat über eine EDI-Verordnung veröffent- lichten Wert für das Jahr 2016. Diese Vorgaben seien für die Verwaltung bindend und zeigten, dass sie keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vor- genommen habe. Für die Berechnung des Einkommens seien sodann die

C-417/2017 Seite 4 Mietzinseinnahmen zwingend zu berücksichtigen, da diese als Vermö- gensertrag zu Gunsten des Rentners im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG gälten (BVGer-act. 4). D. Am 13. März 2017 replizierte der Beschwerdeführer, die Verweigerung der Prämienverbilligung sei willkürlich. Die Mietzinseinnahmen, die er in der Schweiz für Amortisationen und andere gebundene Zwecke wie Betriebs- kosten und Prämien für die Wohnung verwende, könne er nicht ein zweites Mal für seinen Lebensunterhalt in Tschechien ausgeben. Ausserdem be- rücksichtige die Verwaltung nicht die effektiven Lebenshaltungskosten in Tschechien, sondern argumentiere mit Preisindexen, bei welchen nicht klar sei, welche Kostenfaktoren zu diesen geführt hätten. Zwecks besserer Ver- tretung seiner Ansprüche beantragte der Beschwerdeführer ausserdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 6). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG ab mit der Begründung, dass eine solche vorliegend nicht erforderlich sei (BVGer-act. 7). F. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 19. April 2017 machte der Beschwerdeführer eine Kostenaufstellung hinsichtlich der Verwendung der Mietzinseinnahmen gemäss Mietvertrag. Es sei unrealistisch, den klei- nen Restbeitrag von Fr. 590.– pro Jahr zum anrechenbaren Einkommen zu rechnen, da er in der Schweiz Rückstellungen für allfällige Schäden benö- tige. Ausserdem reichte er dem Bundesverwaltungsgericht Belege für in Tschechien betätigte Auslagen ein, als Nachweis dafür, dass die Lebens- haltungskosten in Tschechien höher seien, als dies der „fragwürdige“ Preis- index darstelle (BVGer-act. 9). G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert der angesetzten Frist keine Duplik der Vorinstanz einging und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).

C-417/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG (SR 832.10) und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämien- verbilligung nach Art. 66a KVG zuständig. 2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG [SR 172.021]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätz- lich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet ge- mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Art. 18 Abs. 8 KVG erklärt hingegen für das Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügun- gen der gemeinsamen Einrichtung Art. 85 bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR 831.10) als sinngemäss anwendbar. Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2016, mit welcher die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers vom 9. November 2016 um Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2016 abgewiesen hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung durch den Bund im Jahr 2016 (respektive für die Monate November und Dezem- ber 2016; vgl. hierzu nachfolgend E. 5.1 Abs. 2). 5. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung

C-417/2017 Seite 6 des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2016 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2016 und die VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend. 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen. Diese werden ge- mäss Art. 2 VPVKEG von der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt. Die Prämienverbilligungen sind bei dieser auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Art. 9 VPVKEG sieht vor, dass Prämienverbilligungsanträge nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden können. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars (Abs. 1). Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einrei- chung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massge- bend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags (Abs. 2). Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, und damit in einem Mitgliedstaat der EU, hat. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich in seinem Antragsschreiben vom 9. November 2016 an, er sei bereits per Mitte August 2015 ausgereist und habe ab diesem Zeitpunkt seine Wohnung in der Schweiz vermietet. Die Veranlagungsbehörde B._______ führte indessen in der definitiven Veranlagung 2015 eine Steuerpflicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 auf (act. 2). Seit dem 1. Februar 2016 bezieht der Beschwerdeführer überdies eine Altersrente der AHV (vor). Es steht nach dem Gesagten un- bestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend mass- gebenden Zeitpunkt vom 1. Februar 2016 bereits Wohnsitz im Ausland hatte. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz kann daher vorliegend offenbleiben. Mit Blick auf seinen Wohnsitz und die von ihm bezogene Altersrente gehörte der Beschwerdeführer ab Februar 2016 grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis ge- mäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Indessen hat sich der Beschwerdeführer erst im November 2016 zum Bezug von Prämienverbilligung für das Jahr 2016 angemeldet. Die Anmeldung des Beschwerdeführers erging somit in Bezug auf die Prämien des gesamten Jahres 2016 verspätet. Gestützt auf

C-417/2017 Seite 7 Art. 9 Abs. 2 VPVKEG kann das Gesuch des Beschwerdeführers entspre- chend lediglich in Bezug auf die Monate November und Dezember 2016 berücksichtigt werden, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vermerkte. 5.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinver- mögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000.– Franken beziehungsweise 150'000.– Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Ja- nuar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massge- bend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Das anrechenbare Vermögen umfasst sämt- liche vermögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert, wobei nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind (siehe Urteil des BVGer C-3169/2011 vom 2. Mai 2013, S. 5 f.). Vorliegend ist das Reinvermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt sei- ner Anmeldung von November 2016 zu berücksichtigen. Der Beschwerde- führer gab im Antragsformular als Vermögenswerte eine Eigentumswoh- nung im Betrag von Fr. 54‘000.–, welche mit einer Hypothek von Fr. 114‘500.– belastet sei, sowie ein Motorfahrzeug im Betrag von Fr. 7‘251.– an. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Veran- lagungsbehörde B._______ des Jahres 2015 verfügte der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2015 über kein steuerbares Vermögen. Massgebend für die Bemessung des Vermögens ist der Verkehrswert der Eigentumswohnung im aktuellen Zeitpunkt, welcher vorliegend nicht nachgewiesen ist. Im An- tragsformular nicht angegeben hat der Beschwerdeführer ausserdem seine (Spar-) Kontoguthaben, obwohl aus den vorliegenden Akten ersicht- lich ist, dass er in der Schweiz zumindest über ein Bankkonto verfügt. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, kann vorliegend indessen die Frage nach dem Gesamtwert des Vermögens des Beschwerdeführers sowie insbeson- dere nach dem aktuellen Verkehrswert seiner Eigentumswohnung offen- bleiben respektive kann auf entsprechende Nachinstruktionen des Bun- desverwaltungsgerichts verzichtet werden. Tatsächlich ergibt bereits die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 66a KVG eine eindeutige Falllösung. Zu prüfen ist daher im Nachfolgenden das vorlie- gend streitige, dem Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen.

C-417/2017 Seite 8 5.3 Die VPVKEG konkretisiert in den Art. 3 ff. VPVKEG, was als beschei- dene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt. Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen Anspruch auf Prämienverbil- ligungen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Pro- zent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) über- steigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). 5.3.1 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prä- mienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). Als anre- chenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Ver- mögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbs- einkommen. 5.3.2 Art. 6 VPVKEG sieht vor, dass für die Festsetzung des massgeben- den Einkommens das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet wird (Abs. 1). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungs- faktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internatio- nalen Organisationen (Abs. 2). Für das vorliegend relevante Jahr 2016 be- trägt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:42 (Art. 1 der EDI-Verordnung). 5.3.3 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli- gungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprä- mien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG). 5.3.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitglied- staat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt.

C-417/2017 Seite 9 Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durch- schnittsprämie im Jahr 2016 für Erwachsene auf Fr. 220.–. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge als Einkommen lediglich über seine Altersrente. Die Mietzinseinnahmen stünden ihm faktisch nicht zur Verfügung, da er diese für die laufenden Belastungen wie Schuldzin- sen, Amortisationszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerkei- gentümergemeinschaft verwende. Einen kleinen Restbetrag benötige er für Rückstellungen bei allfälligen Reparaturen und Erneuerungen in der Wohnung. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, Mietzinseinnahmen gälten als Vermögensertrag und seien nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG zwingend als anrechenbares Einkommen zu berücksich- tigen. Damit habe es sein Bewenden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil C-3169/2011 vom 2. Mai 2013 (S. 6) mit Blick auf das anrechenbare Einkommen, dass Schuldzinsen insoweit in Abzug gebracht werden können, als Vermögens- ertrag zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist nicht nur beim Erwerbsein- kommen, sondern auch beim Vermögensertrag der Nettoertrag zu berück- sichtigen. Damit geht die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der (un- gekürzte) Bruttoertrag aus der Vermietung seiner Wohnung zum anzurech- nenden Einkommen des Beschwerdeführers zu zählen ist. Auf der anderen Seite steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, die von ihm bezahlten, vermögensbildenden Amortisationen von den Mietzinsein- nahmen abzuziehen. Inwieweit die Mietzinseinnahmen des Beschwerde- führers als Vermögensertrag anzurechnen und welche Abzüge im Einzel- nen zulässig sind, kann indessen offenbleiben, wenn bereits die vom Be- schwerdeführer bezogenen Rentenleistungen den Grenzwert für beschei- dene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG über- schreiten. Zu diesem Zweck ist nachfolgend eine Prüfung der bescheide- nen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst lediglich mit Blick auf die seitens der Parteien unbestrittenen, vom Beschwerdeführer bezogenen Renten- leistungen zu prüfen. 7. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine ordentliche Altersrente, mit Kürzung wegen Rentenvorbezug, im Betrag von Fr. 1‘641.– pro Monat, entsprechend Fr. 19‘692.– pro Jahr. Umgerechnet auf die Kauf- kraft im Wohnland gemäss des in Art. 1 der EDI-Verordnung vorgesehenen Umrechnungsfaktors für die Tschechische Republik von 100:42 (E. 5.3.2)

C-417/2017 Seite 10 ergibt dies ein kaufkraftbereinigtes Renteneinkommen des Beschwerde- führers im Jahr 2016 von Fr. 46‘886.– (Fr. 19‘692.– x 100 : 42). Entsprechend der Berechnung nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG (E. 5.3) sind 6 Prozent des massgebenden Einkommens mit der Durchschnittsprämie in der Tschechischen Republik von Fr. 220.– pro Monat (E. 5.3.4), entspre- chend Fr. 2‘640.– im Jahr, zu vergleichen. 6 Prozent des massgebenden Renteneinkommens, entsprechend Fr. 2‘813.– (Fr. 46‘886.– : 100 x 6), liegt über der durchschnittlichen Jahresprämie von Fr. 2‘640.–, weshalb ein An- spruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung bereits mit Blick auf seine Renteneinkommen ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kann die genaue Bezifferung der dem Beschwerdeführer anzurechnenden Mietzinseinnahmen (vgl. E. 6) vorliegend offenbleiben. 8. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein anzurechnendes Ein- kommen falsch auf die Kaufkraft in der Tschechischen Republik umgerech- net. Die Verwaltung berücksichtige nicht die effektiven Lebenshaltungskos- ten in Tschechien, welche annähernd auf dem schweizerischen Preisni- veau lägen und somit viel höher seien, als dies der angewandte Preisindex vorsehe. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Stand- punkt, sie habe die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen angewandt und daher keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen. Aus den vorangehend dargelegten rechtlichen Bestimmungen (siehe ins- besondere E. 5.3.2) geht klar hervor, wie das anrechenbare Einkommen im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist, um das massgebende Einkommen zu bestimmen. Der in der EDI-Verord- nung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von 100:42 ist vorliegend zwingend anzuwenden. Dieser sieht keinerlei Ermes- sensspielraum in der Anwendung vor. Die Vorinstanz hat damit die gelten- den rechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt. Die klare Rechtslage lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten höheren Lebenshaltungskosten. Die entsprechen- den Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbehelf- lich. 9. Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 12. Januar

C-417/2017 Seite 11 2016 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG). 10. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-417/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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09.11.2017
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25.03.2026