B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4163/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X., Zustelladresse: Z., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 25. Juni 2013.
C-4163/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (Datum) 1973 geborene, türkische Staatsangehörige, X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 21. Juni 1999 ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. In der Folge wurde ihm von der Invalidenversicherungs-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wegen krankheitsbedingter voller Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Vorakten IV-Stelle BS 41), wel- che mit Verfügung vom 6. April 2005 rückwirkend ab 1. April 2003 wegen Freiheitsentzugs sistiert wurde (Vorakten IV-Stelle BS 48) und ab 1. Ja- nuar 2006 wieder ausgerichtet wurde (Vorakten IV-Stelle BS 59). Nach- dem der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Schweiz verlassen und in die Türkei gezogen war, ging die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) über (Vorakten IVSTA 2), welche eine Rentenrevision einleitete (Vorakten IVSTA 6) und nach Einholen von diversen ärztlichen Berichten am 29. Januar 2008 die Ausrichtung einer Rente wegen einem Invaliditätsgrad von 100% rückwir- kend auf 1. September 2007 beschloss (Vorakten IVSTA 30). B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 leitete die IVSTA erneut ein Revisions- verfahren ein (Vorakten IVSTA 45). Der Beschwerdeführer gab im Frage- bogen für die IV-Rentenrevision an, er habe in der Zeit von 2007 bis 2012 als Busfahrer 3,5 Stunden pro Tag gearbeitet (Vorakten IVSTA 48, 53). Die Firma Mert Otobus, Antalya, bestätigte im Fragebogen für Arbeitgeber am 13. September 2012, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem 4. September 2012 im Umfang von 60 % mit einem Tagespensum von 3,5 Stunden teilzeitangestellt (Vorakten IVSTA 53). C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 (Vorakten IVSTA 66) ordnete die Vorin- stanz die vorläufige Einstellung der Zahlung der Invalidenrente ab 4. April 2013 an, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzog. Dies mit der Begründung, in den Fragebögen für die IV- Rentenrevision 2012 habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass er seit 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, dies jedoch bislang nicht mit- geteilt habe. Gemäss dem türkischen Sozialversicherungsauszug vom 8. Juni 2012 würden Beitragszeiten seit 2008 vorliegen. Es bestünde so- mit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges.
C-4163/2013 Seite 3 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 (Eingang am 23. Juli 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, er habe wegen gesundheitlichen Gründen eine schweizeri- sche Invalidenrente erhalten und sei am 13. Januar 2006 in die Türkei zu- rückgekehrt. Da er mit der IV-Rente seine Gesundheitskosten nicht habe bezahlen können, habe er Teilzeit für verschiedene Firmen gearbeitet. E. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2013 (act. 2, 3) hin bezeichnete der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 4). F. Der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 einverlangte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (act. 8) ging am 10. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 10). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe we- gen Verdachts auf unrechtmässigen Rentenbezug mit Wirkung ab 4. April 2013 die Rentenzahlung vorsorglich eingestellt. Der Beschwerdeführer habe im Fragebogen zur IV-Rentenrevision Angaben über eine teilweise Beschäftigung als Busfahrer gemacht. Abklärungen hätten ergeben, dass seit dem 4. September 2012 eine 40% Arbeitstätigkeit bei der Firma Mert Otobus bestehe. H. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2014 geschlossen (act. 14). I. Auf Anfrage informierte die Vorinstanz am 14. Mai 2014 das Bundesver- waltungsgericht, dass das Revisionsverfahren zur Zeit noch nicht abge- schlossen sei (act. 15). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-4163/2013 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgese- hen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nicht anders bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, im Rahmen eines Revisionsverfahrens mitgeteilt, dass die Rentenleistungen vorläufig sistiert würden. Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Mass- nahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Pra- xiskommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete Zwischenver- fügungen sind – mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver- fahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur
C-4163/2013 Seite 5 die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). 2.1.1 Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbe- sondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfü- gung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorlie- gen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem ange- fochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abge- ändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Fra- ge der Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009). 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
C-4163/2013 Seite 6 dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich- ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei einander gleichge- stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden kön- nen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehand- lungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazu- gehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Ein- stellung der Rente verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). 3.2 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endver- fügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90) ohne jedoch den Endent- scheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Siche- rungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter In- teressen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskom- mentar VwVG, Art. 56 N. 30; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauer- leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgli- che Massnahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung. 3.3 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E.
C-4163/2013 Seite 7 4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, a.a.O., N. 18 mit Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Be- stimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (VO- GEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten, Art. 56 VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren re- gelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erstinstanzlichen) Ver- waltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N. 17 f. und FN 19). Das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtspre- chung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozial- versicherung (Urteil BGer 9C_345/ 2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3). Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiel- len Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Bedeutung: Ge- mäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditäts- grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorgliche Massnahmen treffen (vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 193). 3.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fragli- chen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzum achen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende Inte-
C-4163/2013 Seite 8 resse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein (SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94). 3.5 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person un- rechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sol- che Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem In- teresse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E. 3, Urteil EVG 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Zudem ist – insbeson- dere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vor- handene Vermögenswerte allenfalls beiseite geschafft werden, zu be- rücksichtigen. 3.6 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt. 4. 4.1 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wir- kung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Demnach ist zu prü- fen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung ange- führt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, oh- ne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen können auch die Aussichten auf den Aus- gang des Verfahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese eindeutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom 11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hin- weisen). 4.2 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem
C-4163/2013 Seite 9 Interesse der IVSTA, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen. 4.3 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (Ur- teil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Per- son (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1). 4.4 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände geltend, die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein Interesse als überwiegend erscheinen liesse. 4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anord- nung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Be- schwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Türkei einer seinem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei ge- nügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beru- hen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010, E. 2.1). Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen einer Erwerbstä- tigkeit nachgeht und ob sich gegebenenfalls daraus, wie von der Vorin- stanz geltend gemacht, invaliditätsrelevante Auswirkungen ergeben, wel- che zu einer Einstellung der Rente führen würden, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisionsverfahren der Ver- waltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein. 4.5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, wonach der Beschwerdefüh- rer in der Türkei einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht auf Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 25. Juli 2012 (Vorakten IVSTA 48) und 13. September 2012 (Vorakten IVSTA 53), sowie den Angaben der Firma Mert Otobus im Fragebogen vom 13. September 2012 (Vorak- ten IVSTA 53).
C-4163/2013 Seite 10 4.5.2 Der Beschwerdeführer (act. 1), bestätigte in seiner Beschwerde, ei- ner Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein, um seine Krankheitskosten bezahlen zu können. 4.5.3 Aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Akten ergeben sich daher hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. 4.6 Nach dem Gesagten überwiegt somit das öffentliche Interesse an ei- ner Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwer- deführers an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher rechtens, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Einstellung der Rente nur rechtfertigt, wenn das Hauptver- fahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer C_45/2010 vom 12. April 2010, a.a.O). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzu- führen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer- deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festge- legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4163/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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