B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 12.05.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_242/2023)

Abteilung III C-4156/2020

Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A.______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva; Einspracheentscheid der Suva vom 23. Juli 2020.

C-4156/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.______ mit Sitz in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt laut Handelsregistereintrag [Angaben zum Firmenzweck] (Akten der Suva gemäss Aktenverzeichnis vom 21. Oktober 2020 [nachfolgend: Suva-act.] 30 [Handelsregisterauszug vom 23. April 2020] sowie Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 [Handelsregisterauszug vom 24. Au- gust 2020]; vgl. auch den weiterhin gleichlautenden Handelsregisterein- trag: < [URL des Handelsregisters] >, abgerufen am 22. Februar 2023). Gemäss der Police Nr. [...] ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2006 bei der [Name der Versicherung] obligatorisch unfallversichert (BVGer-act. 9 Beilage). B. B.a Anfang 2006 leitete die Suva (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) erstmals ein Verfahren ein, um die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva abzuklären (Suva- act. 1 und 2). Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht vom 22. Februar 2006 gab diese hinsicht- lich ihrer Betriebsverhältnisse an, dass sie zur Bearbeitung von Metall Ma- schinen (nur Handapparate und Kleingeräte) benutze, Schweissanlagen oder Druckbehälter verwende, für den eigenen Betrieb Transporte (Perso- nen oder Güter) ausführe, einen Handelsbetrieb führe und in diesem Zu- sammenhang ein Lager bewirtschafte, für den innerbetrieblichen Waren- transport Aufzüge und einen Warenlift im Haus verwende sowie Service- und Unterhaltsarbeiten an den gehandelten Produkten (konkret an den Mietanlagen Licht und Ton) ausführe. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass für ihre Rechtsvorgängerin, die B.______ in [...], die Ver- sicherungspflicht bei der Suva verneint worden sei und sich durch die Gründung der AG an der Tätigkeit des Unternehmens nichts verändert habe (Suva-act. 3). B.b In einer Aktennotiz vom 10. Juli 2006 hielt die Suva gestützt auf ein Gespräch zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin mit Produkten auf dem Gebiet der Licht- und Tontechnik handle und diese vermiete. Die Lagermenge liege auch in Aus- nahmefällen weit unter 20 Tonnen. Bei der Beleuchtungs- und Tontechnik werde auf bestehende Installationen zurückgegriffen oder es würden ei- gene Aluminiumtraversen als Träger der Beleuchtung benutzt. Diese wür-

C-4156/2020 Seite 3 den mit Kurbelliften, die auf Rädern stünden und verschoben werden könn- ten, in die Höhe gehievt. Maschinen und Schweissgeräte würden für die Reparatur der eigenen Anlagen benötigt, was aber selten vorkomme. Die Suva kam in der Aktennotiz zum Schluss, dass kein Lager- und Handels- betrieb (unter 20 Tonnen), keine Installation (keine festen Verbindungen mit Bauten oder Boden) und keine maschinelle Bearbeitung (nur für Eigenbe- darf) vorliege, weshalb keine weitere Überwachung erfolge (Suva-act. 4). C. C.a Am 19. November 2015 leitete die Suva erneut ein Verfahren ein, um abzuklären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suva-Unterstel- lung erfüllt sind. Sie führte dazu am 17. Dezember 2015 eine Betriebsbe- sichtigung bei der Beschwerdeführerin durch, anlässlich welcher diverse Fotografien erstellt wurden (Suva-act. 5-9). Dem im Anschluss daran er- stellten Bericht der Suva vom 21. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten ausführt: Vermietung, Bera- tung und Betreuung im Bereich Licht- und Tontechnik (inkl. Musikinstru- mente), Montage von Licht- und Tonanlagen an Traversen (Ausführung al- ler Montagen am Boden und Vollzug des sog. Riggings durch Dritte), Ver- kabelung und Inbetriebnahme von Licht und Tonanlagen, Bühnenbau so- wie Transport von Anlagen und Eventmaterial zu Vermietungszwecken für den Kunden und zu einem geringeren Anteil (ca. 10%) für die eigene Mon- tage. Reparaturarbeiten für defekte Teile würden auswärts vergeben. Über das Lagergewicht könne vom Betrieb keine Aussage gemacht werden. Ein Teil des Materials werde auf Paletten und diverse Transportkisten würden auf Rollen gelagert. Es sei ein Warenlift sowie ein manueller und ein elektri- scher Hubstapler vorhanden; letzterer werde nicht genutzt. Die Mitarbeiter- schaft setze sich aus Licht- und Tontechnikern, gelernten Elektrikern, Leu- ten aus dem Bürobereich und drei Chauffeuren zusammen. Gemäss der Liste der Aufteilung der Mitarbeitenden im Internet hätten ca. sechs Perso- nen direkt mit dem Lager zu tun (Lager/Dispo). Die Fahrzeugflotte umfasse zwei Sattelschlepper, fünf 3.5-Tonnen- und einen Kleintransporter sowie zwei LKW-Anhängerzüge. Zwecks Erfassung der Betriebsbeschreibung sei ein zweiter Betriebsbesuch vorgesehen (Suva-act. 13). C.b Nachdem die Suva erfolglos versucht hatte, mit der Beschwerdeführe- rin telefonisch in Kontakt zu treten, teilte sie dieser mit E-Mail vom 14. Ok- tober 2016 mit, dass sie aufgrund des Betriebsbesuchs im Dezember 2015 und interner Abklärungen zum Ergebnis gelangt sei, dass diverse Tätigkei- ten der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht bei der Suva unter- stünden. Aus diesem Grund sei ein persönliches Gespräch betreffend das

C-4156/2020 Seite 4 weitere Vorgehen erforderlich (Suva-act. 10 und 11). In ihrer E-Mailantwort vom 17. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass überhaupt kein Interesse an einer Versicherung bei ihr bestehe und eine Versiche- rungspflicht in den vergangenen Jahren bereits zwei Mal verneint worden sei. Dass die Suva nun nach neuerlicher Besichtigung zu einem anderen Schluss gelange, entbehre jeglicher Grundlage (Suva-act. 12). C.c Am 17. Januar 2018 nahm die Suva zwecks Vereinbarung eines per- sönlichen Besprechungstermins zur Vornahme abschliessender Abklärun- gen erneut mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf. Nachdem Letztere sich anlässlich dieses Telefongesprächs geweigert hatte, mit der Suva einen Termin zu vereinbaren, und ihr in Aussicht gestellt hatte, dass sie keinen weiteren Besuch seitens der Suva empfangen werde, forderte die Suva die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG und die Möglichkeit eines Aktenentscheids bei Verlet- zung dieser Pflicht nach Art. 43 ATSG – am 25. Januar 2018 schriftlich auf, sich zwecks Terminvereinbarung bis am 16. Februar 2018 mit der Suva in Verbindung zu setzten (Suva-act. 16 und 17). Mit Schreiben vom 14. Feb- ruar 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Suva erneut mit, dass sie – wie in der Vergangenheit von der Suva selbst wiederholt festgestellt – die Vo- raussetzungen für eine Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz nicht erfülle, weshalb sich eine erneute Überprüfung (Bespre- chung, Betriebsbesichtigung) erübrige (Suva-act. 18). D. D.a Mit Verfügung vom 20. September 2018 unterstellte die Suva die Be- schwerdeführerin für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Januar 2019 ihrem Zuständigkeitsbereich und teilte sie sowohl für die Berufsun- fallversicherung (BUV) als auch für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) zu 87% der Risikogemeinschaft 55D und zu 13% der Risikoge- meinschaft 11C zu. Zur Begründung der Unterstellung verwies die Suva auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 73 Bst. d der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; Betriebe, die Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, ab- ändern, reparieren oder unterhalten), Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV (Betriebe, die Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren), Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG (Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG) und Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. a UVV (Betriebe, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind

C-4156/2020 Seite 5 oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen). Ferner führte sie dazu aus, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gemäss deren An- gaben und den Abklärungen der Suva in der Erbringung von Dienstleistun- gen auf dem Gebiet der Veranstaltungs- und Kongresstechnik und der Ver- mietung bestünden; konkret beinhalte dies die Beratung und Betreuung im Bereich Licht- und Tontechnik, inkl. Musikinstrumente, die Montage von Licht- und Tonanalagen an Traversen, die Verkabelung und Inbetrieb- nahme der Licht- und Tonanlagen, Bühnenbau, Transport für Anlagen und Eventmaterial für Kunden und Transporte für eigene Montagen vor Ort. Da- mit sei die Zuständigkeit der Suva für den gesamten Betrieb gegeben (Suva-act. 25). D.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 Einspra- che und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2018 sowohl betreffend die Unterstellung als auch be- treffend die Einreihung in den Prämientarif; in prozessualer Hinsicht er- suchte sie ferner darum, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Verfügung vom 20. September 2018 sei fehlerhaft zustande gekommen, da keine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Betriebsbeschreibung existiere. In- dem sich die Suva in der angefochtenen Verfügung auf eine «selbstgebas- telte» Betriebsbeschreibung, in der willkürlich irgendwelche Tätigkeiten aufgeführt seien, abstütze, verletze sie nicht nur den Untersuchungsgrund- satz, sondern – in Missachtung des rechtlichen Gehörs – auch die Begrün- dungspflicht. Zu den Unterstellungskriterien trug sie vor, dass sie nicht als Betrieb des Bau- und Installationsgewerbes oder des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert werden könne. Die unter dieser Bestimmung zu subsumierenden Betriebe seien dem Schweizeri- schen Baumeisterverband (SBV) angeschlossen, was für die Beschwerde- führerin nicht gelte. Sie falle auch nicht unter den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV). Zur Diskussion stehen könnten – falls überhaupt – ohnehin nur die Bst. a und d von Art. 73 UVV. Demgegenüber sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern sie im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV Maschinen oder Ein- richtungen montiere, unterhalte oder demontiere, es sei denn das Aufbe- wahren eines Lautsprechers oder eines Scheinwerfers gelte als Unterhalt einer Maschine. Allerdings sei sie auch kein Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. a UVV, der in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sei oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke her- stelle. Ein Ausstellungsstand, bei dem auf Traversen Beleuchtungskörper angebracht seien, oder Lautsprecherboxen, Scheinwerfer oder mobile

C-4156/2020 Seite 6 Bühnen könnten weder als Bauten noch als Bauwerke bezeichnet werden. Sie unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. d UVV zu subsumie- ren, könne ferner nur auf dem fehlenden Verständnis für ihre Tätigkeit be- ruhen. Die Gegenstände, Geräte, Traversen, Leinwände, Lautsprecher, Beleuchtungsapparate, mobilen Bühnen etc. würden – entgegen dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von Art. 73 Bst. d UVV – weder fest mit dem Untergrund noch mit einer Baute oder einem Bauwerk verbunden; sie befänden sich jeweils nur für kurze Zeit beim Kunden. Das Auf-/Hinstellen einer Leinwand, das Hinstellen einer Kamera, das Aufstellen einer Laut- sprecherbox, etc. falle ebensowenig unter Art. 73 Bst. d UVV. Im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin werde nicht gebohrt, gemauert, ge- schweisst, gelötet oder gefräst und die im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten hätten nichts mit jenen eines Elektroinstallateurs gemeinsam. Hinsichtlich der von der Suva anlässlich des Telefongesprächs vom 17. Januar 2018 erstmals erwähnten Erstellung eines Plans bzw. einer Zeichnung sei fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG deshalb nicht erfülle, weil weder sie noch ihre Kunden gestützt auf einen Plan bzw. eine Zeichnung Arbeiten nach den Bst. b-l von Art. 66 Abs. 1 UVG ausführten. Es sei geradezu absurd, eine Zeichnung für einen Kunden, die Auskunft darüber gebe, wie er einige Traversen für einen Ausstellungsstand hinstellen und allenfalls noch ein paar Beleuch- tungskörper daran aufhängen könne, als technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zu betrachten (Suva-act. 26). E. E.a Am 23. Oktober 2018 bestätigte die Suva der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Einsprache und erteilte dieser antragsgemäss aufschie- bende Wirkung (Suva-act. 28). Am 5. Juni 2020 informierte sie die Be- schwerdeführerin sodann telefonisch über die Wiederaufnahme des Ver- fahrens und klärte deren Bereitschaft für eine Betriebsbesichtigung erneut ab, unter Hinweis darauf, dass für einen ordentlichen Entscheid vertiefte Abklärungen im Rahmen eines Gesprächs zwar sachgerecht, aber nicht nötig seien, da sich der Sachverhalt aus den Akten und dem Internet ge- nügend gut erkennen lasse (Suva-act. 51). E.b Nachdem die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Telefonge- sprächs vom 5. Juni 2020 keine Bereitschaft für eine Betriebsbesichtigung gezeigt hatte (Suva-act. 51), wies die Suva die Einsprache mit Einsprache- entscheid vom 23. Juli 2020 ab (Suva-act. 53).

C-4156/2020 Seite 7 Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie gestützt auf die Akten habe entscheiden müssen und bezüglich der massgeblichen Tätig- keiten in erster Linie auf die Webseite des Betriebs abgestellt worden sei. Gemäss der Broschüre «[Name der Broschüre]» und «[Name der Bro- schüre]», die ebenfalls über die Homepage der Beschwerdeführerin hätten heruntergeladen werden können, biete diese Bühnen, Bühnenan- und - aufbauten bis hin zu Grossbühnen an. Der Aufbau dieser grossen Bühnen bedinge zweifelsohne spezifisches technisches Know-how von Technikern, was in den Broschüren klar beschrieben werde: «[Zeit- und Personalauf- wand zur Installation einer spezifischen Bühne]» (Bsp. [Bühnenmodell]). Auch Traversekonstruktionen seien ohne die technische Unterstützung der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht im erforderlichen Masse si- cherzustellen. Des Weiteren biete die Beschwerdeführerin ihren Kunden mit dem sogenannten «[Name der Dienstleistung]» einen Fullservice für bestehende, fixe Veranstaltungslokale mit Dienstleistungen wie «[Be- schreibung der Dienstleistung, die aus Installation, Unterhalt, Material, Per- sonal und Logistik besteht]» ([Quelle]). Die Beschwerdeführerin unter- stütze ihre Kunden bei deren Events sowie Installationen und präsentiere sich als Gesamtdienstleisterin für umfassende Veranstaltungstechnik ([Quelle]). In der Einsprache seien diese Tätigkeiten zu Recht nicht in Ab- rede gestellt worden. Soweit die Beschwerdeführerin Anlagen und Einrich- tungen der Veranstaltungstechnik, Bühnen etc. selbst installiere, auf- und abbaue, montiere und unterhalte, qualifiziere sie sich direkt aufgrund ihrer Art als Betrieb des Installationsgewerbes sowie des Leistungsbaus ge- mäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG. Soweit sie besondere Arbeiten wie z.B. das Rigging zur Realisierung an Dritte weitergebe, diese im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für das Projekt gegenüber dem Kunden vorbereite, leite und überwache, sei sie ein Betrieb für die technische Vorbereitung, Leitung und Überwachung von Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. Im Übrigen führten die Installierung, Montage und Wartung von solchen Anlagen und Einrichtungen sowie die entsprechenden Leitungen ohne Weiteres auch zur Anwendung von Art. 73 Bst. a, e und f UVV. Weder die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für den Auf- und Abbau zusätzlich Freelancer, selbständige Stage Hands oder Helfer des Veranstalters bei- ziehe, noch der zeitlich begrenzte, mobile Charakter der Anlagen, Bühnen, Bühnenauf- und -anbauten ändere etwas am zuvor Ausgeführten. Zusam- mengefasst würden somit technisch qualifizierte Mitarbeitende der Be- schwerdeführerin Anlagen und Einrichtungen der Veranstaltungstechnik sowie Bühnen planen, installieren, montieren, unterhalten und auf- sowie abbauen und Dritte instruieren und anleiten. All diese Tätigkeiten seien ge-

C-4156/2020 Seite 8 schäftsimmanent, würden regelmässig ausgeübt und gehörten zum übli- chen Tätigkeitsbereich eines derartigen Unternehmens. Sie seien sowohl betriebsüblich wie auch betriebsnotwendig. Angesichts dessen liege ein einziger, zusammenhängender Tätigkeitsbereich mit einheitlichem Be- triebscharakter und somit ein ungegliederter Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG vor, welcher ungeachtet des Ausmasses einzelner für die Un- terstellung ausschlaggebender Tätigkeiten insgesamt obligatorisch bei der Suva versichert sei. Zur konkreten Einreihung und den damit verbundenen Prämiensätzen stellte die Suva der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Einsprache- entscheids eine neue, separate Verfügung in Aussicht (Suva-act. 53). F. F.a Gegen diesen Einsprachenentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte, dieser bzw. die Verfügung vom 20. September 2018 seien aufzu- heben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz falle. In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie ferner, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie sei von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (BVGer-act. 1). Wie bereits in ihrer Einsprache vom 15. Oktober 2018 machte die Be- schwerdeführerin beschwerdeweise erneut geltend, die Vorinstanz ver- letze nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, sondern – in Missachtung des rechtlichen Gehörs – auch ihre Begründungspflicht, indem sie sich auf eine «selbstgebastelte» Betriebsbeschreibung abstütze, in der willkürlich irgendwelche Tätigkeiten aufgeführt seien. Sie verletze auch ihre Bera- tungs- und Aufklärungspflicht, während die Beschwerdeführerin ihre Mit- wirkungspflicht vollumfänglich erfüllt habe. Die gestützt auf die willkürlich festgestellte Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommene Einreihung in den Prämientarif sei auch nicht nachvollziehbar und habe deshalb nicht sachgerecht angefochten werden können. Im Einspracheentscheid nehme die Vorinstanz nun aber ohnehin nicht zur verfügten Einstufung Stellung, mit der Begründung, die Prämiensätze erst aufgrund der Betriebsverhält- nisse nach Rechtskraft festsetzen zu wollen. Dies belege, dass die Vor- instanz die Betriebsverhältnisse gar nie sachlich, objektiv und korrekt ab- geklärt habe (BVGer-act. 1).

C-4156/2020 Seite 9 Zur Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit bereits im Jahr 2006 und nach einer Betriebsbesichtigung am 17. Dezember 2015 erneut geprüft und verneint resp. auf eine Unter- stellung der Beschwerdeführerin verzichtet habe. Weder seit 2006 noch seit der letzten umfassenden Überprüfung am 17. Dezember 2015 habe sich am Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin etwas verändert. Mit ih- ren Abklärungen und dem jeweiligen Verzicht auf eine Unterstellung habe die Vorinstanz rechtskräftig darüber entschieden, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Es hätte der Vorinstanz zwar offengestanden, auf die Frage der Unterstellung (wiedererwägungsweise) zurückzukommen, allerdings nur innert angemessener, längst verstriche- ner Bedenkfrist. Seit der Betriebsbesichtigung am 17. Dezember 2015 seien bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung fast drei Jahre ver- gangen und für den Einspracheentscheid habe die Vorinstanz nochmals knapp zwei Jahre gebraucht, womit völlig unklar sei, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als massgeblich erachtet habe. Ferner führte die Beschwer- deführerin aus, für die Frage der Unterstellung seien die tatsächlich aus- geübten Tätigkeiten massgeblich. Im Handelsregister eingetragene oder auf der Homepage vermerkte Tätigkeiten, die nun wegen der Corona-Krise und der notwendigen Umorganisation der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr ausgeführt werden könnten, seien demgegenüber irrelevant. Mit den Veränderungen im Zuge der Corona-Krise seien die Ausführungen der Vorinstanz aber ohnehin überholt. Bezüglich der Unterstellung unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. a, d und e UVV könne auf die mit den Beschwerdevorbringen übereinstimmenden Ausführungen in der Einsprache verwiesen werden (vgl. oben Bst. D.b, 3. Absatz). Aus dem UVG, dem UVV und den Materialien gehe unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber Veranstaltungsbetriebe wie die Beschwerdeführerin nicht der obligatorischen Unfallversicherung bei der Suva habe unterstellen wol- len (BVGer-act. 1). F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- gewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.- erhoben, welcher frist- gerecht bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging (BVGer-act. 3 und 13). F.c Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (BVGer-act. 10).

C-4156/2020 Seite 10 F.d In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Ein- spracheentscheides vom 23. Juli 2020 (BVGer act. 17). Mit Blick auf den Streitgegenstand führte sie aus, dass sie sich in ihrem Einspracheentscheid – anders als in ihrer Verfügung vom 20. September 2018 – auf die Prüfung der Unterstellungsfrage unter Ausklammerung der Einreihung in den Prämientarif beschränkt habe. Dies sei zulässig und führe für sich alleine nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn – wie vorliegend – der Einsprache aufschiebende Wirkung erteilt und die Un- terstellung für die Zukunft erst nach Vorliegen einer diesbezüglich rechts- kräftigen Entscheidung mittels neuer anfechtbarer Verfügung über die Prä- mieneinreihung vollzogen werde. Bezüglich des Vorbringens der Be- schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit für sie mehrmals überprüft resp. abgeklärt und verneint, hielt die Suva fest, dass keine in Rechtskraft erwachsene Verfügung bestehe und sich aus den Akten keine Grundlage für eine Zusicherung ergebe, wonach eine Suva-Unterstellung für die Zukunft ausgeschlossen wäre. Der interne Bericht vom 10. Juli 2006 (vgl. oben Bst. B), gemäss welchem am 7. Juli 2006 kein Lager- und Han- delsbetrieb (unter 20 Tonnen), keine Installation im Sinne einer festen Ver- bindung mit Bauten oder Boden und keine maschinelle Bearbeitung (nur für den Eigenbedarf) vorgelegen habe, sei nicht an die Beschwerdeführerin gegangen und enthalte keine Zusicherung, dass inskünftig keine Suva-Un- terstellung erfolge. Rechtsnachteile aufgrund getroffener nachteiliger Dis- positionen seien überdies nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Vertrau- ensschutzes sei somit zu verneinen. Zum massgeblichen Sachverhalt brachte sie schliesslich vor, es sei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verwaltungsverfahrens, vorliegend durch den Einsprache- entschied, relevant. Die Suva habe insbesondere auch die aktuellen Anga- ben auf der Homepage der Beschwerdeführerin, die bezüglich der mass- geblichen Tätigkeiten instruktiv seien und die am Erstgespräch erhobenen Informationen bestätigten ([URL der Beschwerdeführerin]; Stand: 2018 und 2020), berücksichtigt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe sie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sorgfältig abgeklärt und diesen nachvollziehbar begründet (BVGer act. 17). F.e Mit Replik vom 12. Januar 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträge um den Eventualantrag, die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die Betriebsverhältnisse der Be- schwerdeführerin – und damit die Frage ihrer Zuständigkeit – nach dem Ende der Corona-Pandemie korrekt abzuklären (BVGer act. 21).

C-4156/2020 Seite 11 Bezüglich des Streitgegenstandes machte die Beschwerdeführerin gel- tend, nicht nur der Einspracheentscheid, sondern auch die Verfügung vom 20. September 2018 sei aufzuheben. Denn die gestützt auf die willkürlich festgestellte Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommene Einreihung in den Prämientarif ergebe sich lediglich aus der Verfügung, zumal die Vor- instanz im Einspracheentscheid eine Stellungnahme zur Einstufung in den Prämientarif mit dem Argument verweigert habe, sie wolle für die Einstu- fung in den Prämientarif zunächst die Rechtskraft des Einspracheent- scheids abwarten. Dieses Vorgehen führe zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn eine Beschwerde gegen die Unterstellung unter den Zustän- digkeitsbereich der Suva sei nachträglich nicht mehr möglich, da dann ein rechtskräftiger Entscheid zu dieser Frage vorliege. Ein Betrieb, der die Un- terstellungskriterien nicht resp. wegen geänderter Tätigkeiten nicht mehr erfülle und aufgrund von willkürlichen Angaben in der Verfügung keine Möglichkeit gehabt habe, eine sachlich fundierte Einsprache zu erheben, könne später nur noch die Einstufung in den Prämientarif anfechten. Es bleibe einem solchen Betrieb betreffend Unterstellung nur die Möglichkeit, die Suva um «Freigabe von der Unterstellung» zu ersuchen. Bis die Vor- instanz dann endlich darüber entschieden habe, wenn sie überhaupt ent- scheide, sei der Betrieb bei der Suva zu teilweise viel höheren Prämien als bei einem privaten UVG-Versicherer versichert, obwohl die Suva gar nicht zuständig sei. Zum massgeblichen Sachverhalt hielt die Beschwerdeführe- rin ihrerseits fest, dass nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einsprache- entscheids, sondern jene im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2018 massgeblich seien. Seit dem Erlass der Verfügung und erst recht bis zum Erlass des Einspracheentscheids hätten sich die Tatsachen aufgrund der Corona-Pandemie, von der die Ver- anstaltungsbranche besonders hart getroffen worden sei, überdies drama- tisch verändert. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen, ihre Organisation, ihre Struktur und ihren Tätigkeitsbereich aufgrund der Pandemie und der damit einhergehenden veränderten Auftragslage anzupassen, um zu über- leben. Entsprechend seien auch die Homepage und die Broschüren auf- grund der Corona-Krise längst überholt. Ein um Existenz kämpfender Be- trieb habe jedoch Besseres zu tun, als seine Homepage und seinen Han- delsregistereintrag anzupassen (BVGer act. 21). F.f Am 19. April 2021 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme im Rahmen der Duplik verzichte (BVGer-act. 23), worauf- hin der Schriftenwechsel am 23. April 2021 – vorbehältlich weiterer Instruk- tionsmassnahmen – geschlossen wurde (BVGer-act. 24).

C-4156/2020 Seite 12 F.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwend- bar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. a UVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. August 2020 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bezeichnet der Streitge- genstand jenes Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz umstrit- ten ist. Der Streitgegenstand wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, andererseits durch die Parteibegehren bestimmt; Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind folglich nicht automatisch deckungsgleich. Anfech- tungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn der Entscheid der Vorinstanz integral angefochten wird. Im Sinne des Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens verengen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1279 ff. m.H. auf BGE 136 II 457 E. 4.2).

C-4156/2020 Seite 13 2.2 In Bezug auf die Unterstellungsfrage gilt die Verfügung vom 20. Sep- tember 2018 (Suva-act. 25) im Beschwerdeverfahren aufgrund des Devo- lutiveffektes (Art. 54 VwVG) als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 m.H.). Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Be- schwerdeverfahren jedoch allein der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020, der die vorangehende Verfügung vom 20. September 2018 ersetzt und an deren Stelle tritt (vgl. SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1169; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 1.6.2). 2.3 Die von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens vorge- nommene Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den Prämientarif, ist gemäss Rechtsprechung zulässig, sofern der Einsprache die aufschie- bende Wirkung erteilt wird, diese in der Folge auch der Beschwerde zu- kommt und die Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für die Zukunft vollzogen wird (vgl. Urteil des BGer 8C_889/2010 vom 3. Ja- nuar 2011 E. 2.1; Urteile des BVGer C-5105/2010 vom 9. November 2011 E. 2 und C-1854/2017 E. 1.6.3 je m.H.). Diese Voraussetzungen sind vor- liegend erfüllt. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern die Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Unterstellung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin führt (vgl. unten E. 3.3.2). 2.4 Anfechtungs- und Streitgegenstand sind im hier zu beurteilenden Fall identisch, so dass einzig die Frage zu untersuchen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin zwingend in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind. Nicht Thema im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Prämientarifeinreihung. Auf die damit zusammenhängen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird demnach im Folgenden (mit Ausnahme von E. 3.3.2 [vgl. oben E. 2.3]) nicht mehr eingegangen. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Suva zwecks Abklärung der Betriebsver- hältnisse nach Ende der Pandemie stellt (vgl. oben Bst. F.e), ist darauf nicht einzutreten. So sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwer- deschrift vorzubringen; erst im Rahmen der Replik gestellte Anträge sind

C-4156/2020 Seite 14 nicht zulässig (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 4.1 m.H.). 2.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.7 Das Gericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1; 116 V 246 E. 1a). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell- rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Sachverhalts gelten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der streitige Entscheid ist vorliegend der Einspracheentscheid, der vom 23. Juli 2020 datiert (und – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die Verfügung vom 20. September 2018 [vgl. dazu oben E. 2.2]). Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich bis zum 23. Juli 2020 re- alisiert hat, massgeblich und es sind folglich das UVG in der Fassung vom

  1. Januar 2020 und die UVV in der Fassung vom 1. April 2018 anwendbar. 2.8 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be- weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 53 und 59 ff.). Ausser- dem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat

C-4156/2020 Seite 15 somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objek- tiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die in- frage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 68 ff. m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz sowie ihre Begrün- dungspflicht (und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör), indem sie sich auf eine «selbstgebastelte» Betriebsbeschrei- bung abstütze, in der willkürlich angebliche Tätigkeiten der Beschwerde- führerin aufgeführt seien. Sie verletze auch ihre Beratungs- und Aufklä- rungspflicht, während die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht voll- umfänglich nachgekommen sei. Zu einer Gehörsverletzung komme es zu- dem auch infolge der Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den Prä- mientarif. 3.2 3.2.1 Grundsätzlich gilt im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wozu auch das Einspracheverfahren gehört (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N 13), sowie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Relativiert wird der Un- tersuchungsgrundsatz und die damit einhergehende Ermittlungspflicht der Behörde durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 13 und Art. 52 Abs. 1 VwVG resp. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu- räumen. Von der Befolgung bzw. Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht hängt nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Er- folgsaussicht. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten

C-4156/2020 Seite 16 Sozialversicherungsrechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien die Beweislast insofern zu tragen, als der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010; Urteil des BVGer C-3214/2020 vom 3. August 2021 E. 4.1). 3.2.2 Nachdem die Suva der Beschwerdeführerin – nach vorgängigem fruchtlosem Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Vorin- stanz – mit E-Mail vom 14. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund des Betriebsbesuchs im Dezember 2015 und interner Abklärungen ein wei- teres persönliches Gespräch für erforderlich halte, weshalb sie die Be- schwerdeführerin um die Vereinbarung eines weiteren Termins ersuche, erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mailantwort vom 17. Oktober 2016, dass keinerlei Interesse an einer Versicherung bei der Suva bestehe und eine Versicherungspflicht in den vergangenen Jahren ohnehin bereits verneint worden sei. Zwecks Vereinbarung eines persönlichen Bespre- chungstermins nahm die Vorinstanz am 17. Januar 2018 erneut mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf, wobei sich Letztere anlässlich dieses Telefongesprächs weigerte, mit der Suva einen Termin zu vereinba- ren, und ihr in Aussicht stellte, dass sie keinen weiteren Besuch seitens der Suva empfangen werde. In der Folge forderte die Suva die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 25. Januar 2018 – unter Hinweis auf die Mitwir- kungspflicht nach Art. 28 ATSG und die Möglichkeit eines Aktenentscheids bei Verletzung dieser Pflicht nach Art. 43 ATSG – erneut auf, sich zwecks Terminvereinbarung mit ihr in Verbindung zu setzten. In ihrer Antwort vom 14. Februar 2018 verneinte die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Vorinstanz und teilte dieser mit, dass sich eine erneute Überprüfung (Be- sprechung, Betriebsbesichtigung) damit erübrige. Daraufhin erliess die Vorinstanz gestützt auf die Akten (namentlich ihren Bericht vom 21. De- zember 2015 [Suva-act. 13] und Auszüge aus der Homepage der Be- schwerdeführerin vom 16. Januar und vom 23. April 2018 [Suva-act. 15 und 21]) am 20. September 2018 die in Aussicht gestellte Verfügung (vgl. oben Bst. C und D.a). 3.2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten bzw. unter dem Aspekt, dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Oktober 2016, anlässlich des

C-4156/2020 Seite 17 Telefongesprächs vom 17. Januar 2018 und mit 14. Februar 2018 gewei- gert hatte, ihre obligatorische Versicherungspflicht bei der Suva anzuer- kennen und bei der diesbezüglich notwendigen Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz – nach vor- gängig am 25. Januar 2018 erfolgtem schriftlichem Hinweis auf Art. 28 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG – eigene Abklärungen (Suva-act. 13, 15 und 21) getätigt und am 20. September 2018 den – der Beschwerdeführe- rin bei Säumnis in Aussicht gestellten – Aktenentscheid erlassen hatte. In- wiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 3.2.4 Im Übrigen lässt sich der massgebliche Sachverhalt anhand der Ak- ten, insbesondere gestützt auf den im Anschluss an den Betriebsbesuch vom 17. Dezember 2015 erstellten Bericht und die Angaben auf der Home- page (vgl. oben Bst. C.a und E.b), im vorliegend relevanten Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids jedenfalls rechtsgenüglich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, feststellen. Die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse ihren Betrieb aufgrund der Corona-Krise umstrukturieren resp. vollständig neu organisieren, weshalb die im Handelsregister eingetragenen bzw. auf der Homepage vermerkten Tätigkeiten und damit auch die Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz überholt seien (vgl. oben Bst. F.a und F.e), blie- ben völlig unsubstantiiert. So äusserte sich die Beschwerdeführerin nir- gends dazu, wie die Corona-Pandemie ihre Tätigkeiten resp. ihren Be- triebscharakter konkret verändert hat. Derart allgemein gehaltene Behaup- tungen genügen jedenfalls im Einsprache- und Beschwerdeverfahren, in denen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG von Gesetzes wegen eine Mitwirkungspflicht gilt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1752/2021 vom 17. Januar 2023 E. 7.5.1 und E. 7.5.2), nicht. 3.2.5 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Untersuchungspflicht zu verneinen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst im Wesentli- chen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss- nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei- des dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift

C-4156/2020 Seite 18 (BGE 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden und sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7102/2017 vom 27. August 2019 E. 5.3.1). Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten An- spruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 29; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 106 zu Art. 29). Nach der Recht- sprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des recht-

C-4156/2020 Seite 19 lichen Gehörs dar, insbesondere wenn die Überlegungen der Behörde zu- mindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begrün- dung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, indem die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe darlegt und die Rechtsmit- telinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwech- sels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (KNEUBÜHLER/PED- RETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 35 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 3.3.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid auf mehreren Seiten detailliert aus, auf welche Tätigkeiten der Beschwerde- führerin sie für die Subsumption unter Art. 66 UVG i.V.m. Art. 73 UVV ab- stellt und welchen Quellen die entsprechenden Angaben entnommen wur- den (vgl. Suva-act. 53 S. 5 ff. und oben Bst. E.b). Sie hat damit die Über- legungen dargelegt, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung umfasst den relevanten Sachverhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechts- normen und materiellen Erwägungen, welche die Überlegungen der Vor- instanz für die Beschwerdeführer nachvollziehbar machen. Der angefoch- tene Einspracheentscheid enthält deshalb hinsichtlich des vorliegend rele- vanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte An- fechtung erforderlich sind. Inwiefern die Vorinstanz mit dem Hinweis an- lässlich des Telefongesprächs vom 5. Juni 2020, wonach sich der Sach- verhalt aus den Akten sowie auch aus dem Internet genügend gut erken- nen lasse (vgl. Suva-act. 51 und oben Bst. E.a), das rechtliche Gehör mit Blick auf den Erlass des Einspracheentscheids gewahrt hat, kann vorlie- gend offenbleiben. Selbst wenn damit das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden wäre, so wäre eine solche Verletzung des Gehörsanspruchs leich- ter Natur gewesen und angesichts der rechtsgenüglichen Begründung des Einspracheentscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wor- den (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 m.H.).

C-4156/2020 Seite 20 3.3.3 Inwiefern die Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den Prä- mientarif (vgl. oben E. 2.3), zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ist überdies nicht ersichtlich. So steht der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren ein or- dentliches Rechtsmittel gegen den Unterstellungsentscheid der Vorinstanz – mit allfälligen Weiterzugsmöglichkeiten ans Bundesgericht – zu, mit dem sie eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Unterstellung vollumfänglich anfech- ten kann, weshalb sie aus der Tatsache, dass sie diese Frage infolge Rechtskraft nachträglich, d.h. im Rahmen des ordentlichen Verfahrens be- treffend Einstufung in den Prämientarif, nicht mehr von den Rechtsmittel- behörden prüfen lassen kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Für die spätere Tarifeinreihung wird die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu be- rücksichtigen haben. Ihr Entscheid ist wiederum vor Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar (Art. 109 Bst. b UVG). 4. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin obligatorisch der SUVA zu unterstellen ist. Diese Prüfung hat nach einem dreiteiligen Schema zu erfolgen (GEHRING, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 66 UVG N 17). In einem ersten Schritt muss geprüft werden, ob eine Tätigkeit im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG bzw. den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 73-87 UVV) ausgeübt wird (E. 5). Falls dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu analysieren, ob der Be- triebsbegriff erfüllt ist oder alternativ dazu eine selbständige Tätigkeit aus- geübt wird (E. 6). Im dritten Prüfschritt ist zu untersuchen, ob es sich beim fraglichen Betrieb um einen ungegliederten Betrieb (mit einheitlichem Be- triebscharakter und somit einem einzigen, zusammenhängenden Tätig- keitsbereich) oder um einen gegliederten Betrieb (ohne einheitlichen Be- triebscharakter und somit mehreren klar unterscheidbaren Tätigkeitsberei- chen) handelt (E. 7). 5. Nach dem soeben ausgeführten ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübt, welche unter Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73-87 UVV fällt. 5.1 Gemäss (weiterhin gleichlautendem) Handelsregistereintrag (vgl. oben Bst. A) besteht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Erbringung von

C-4156/2020 Seite 21 Dienstleistungen auf dem Gebiet [...] sowie im Handel mit Produkten aller Art für diesen Bereich. Im Rahmen der Abklärungen der Vorinstanz im Jahr 2006 ergab sich kon- kretisierend, dass die Beschwerdeführerin mit Produkten auf dem Gebiet der Licht- und Tontechnik handelt und diese vermietet (vgl. oben Bst. B). Anlässlich der Betriebsbesichtigung vom 17. Dezember 2015 bestätigte sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Ver- mietung inklusive Beratung und Betreuung im Bereich Licht- und Tontech- nik besteht. Auch ergab sich, dass sie daneben die Montage der Licht- und Tonanlagen an Traversen sowie deren Verkabelung und Inbetriebnahme anbietet und auch im Bühnenbau tätig ist. Das Rigging (darunter wird in der Veranstaltungstechnik der Auf- und Abbau von Traversen bei Veran- staltungen verstanden) werde von Dritten übernommen. Reparaturarbeiten für defekte Teile würden auswärts vergeben (vgl. oben Bst. C.a). Wie den nachfolgenden Zitaten entnommen werden kann, ergibt sich aus den in den Akten liegenden Auszügen aus der Homepage der Beschwer- deführerin (vgl. Suva-act. 15, 21, 31-49 und 52 vom 16. Januar und 23. Ap- ril 2018 sowie vom 15. Mai und 15. Juni 2020, welche auf der aktuell ab- rufbaren Homepage [{URL der Beschwerdeführerin}] weitgehend gleich- lautend sind), ferner im Wesentlichen, dass diese im Bereich der Veran- staltungstechnik neben der einfachen Materialmiete auch professionelle Beratung, Planung und insbesondere auch die operative Umsetzung sowie Betreuung durch eigenes professionelles Personal (auch als gesamte «Komplettlösung») anbietet:

  • Suva-act. 21 S. 4: (vgl. auch Suva-act. 33 S. 8): «[Angebot von Veranstal- tungstechnik und Unterstützung]»;
  • Suva-act. 21 S. 5: «[technische Umsetzung für Openairs]»;
  • Suva-act. 21 S. 6: «[Professionelle Beratung und Betreuung, Planung und Umsetzung]»;
  • Suva-act. 21 S. 7: «[Lieferung und Installation der gemieteten Geräte]»;
  • Suva-act. 21 S. 8 (vgl. auch Suva-act. 38 S. 2): «[Installation und Unter- halt]»; «[kompetente Umsetzung und Beratung]»; «[Lieferung und Aufbau fertiger Bühnen Sets]»;
  • Suva-act. 15 und 31 S. 2: z.B. [Bühnenmodell]: «[Zeit- und Personalauf- wand zur Installation einer spezifischen Bühne]»;

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  • Suva-act. 31 S. 4: z.B. [Bühnenmodell]: «[Zeit- und Personalaufwand zur Installation einer spezifischen Bühne]»;
  • Suva-act. 32 S. 4: «[Spezialisiertes Fachpersonal für alle Arten von Ver- anstaltungen]»; «[Technik und Personal aus einer Hand]»;
  • Suva-act. 33 S. 10: «[Technische Umsetzung aus einer Hand]»; «[Bera- tung und Unterstützung für technisches Konzept]»; «[Angebot von Ausrüs- tung mit Installationen und Demontage resp. mit Betreuung durch Fach- personal]»;
  • Suva-act. 35 S. 1: «[Angebot: von einfacher Miete bis Komplettlösung inkl. Transport und technischer Bedienung]»;
  • Suva-act. 35 S. 3: «[Angebot von Komplettlösungen oder einfacher Miete]»;
  • Suva-act. 37 S. 1: «Angebot von Komplettlösungen oder einfacher Miete; Lieferung und Bau fertiger Bühnen Sets oder Ergänzung mit zusätzlicher Ausrüstung]»;
  • Suva-act. 38 S. 1: «[flexibles Angebot von fest installierten Komplettsyste- men oder Miete technischer Einzelteile]»;
  • Suva-act. 47 S. 1: «[Personalangebot für technischen Komplettservice]»;
  • Suva-act. 49 S. 2: «[Angebot persönlicher Betreuung, professioneller Be- ratung und kreativer Konzepte für technische Dienstleistungen]»;
  • Suva-act. 52 S. 1: «[Angebot an mobile Bühnen, inkl. Auf- und Abbau etc.]». Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom
  1. Oktober 2018 (vgl. oben Bst. D.b), der Beschwerde vom 20. August 2020 (vgl. oben Bst. F.a) und der Replik vom 12. Januar 2021 (vgl. oben Bst. F.e) kann bezüglich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nichts An- deres entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie ihren Betrieb wegen Corona anders ausrichten müsse, substanti- iert diese Behauptung jedoch nicht weiter, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die angebotenen Leistungen weiterhin zu erbringen bereit ist, sobald sie entsprechende Aufträge hierfür erhält. Soweit sich die vorgebrachten Argumente gegen die Subsumption unter die von der Vorinstanz angerufe- nen Bestimmungen richten, ist nachfolgend darauf einzugehen. Demzu- folge sind die von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen zu bestätigen.

C-4156/2020 Seite 23 5.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie Anlagen und Einrichtun- gen der Veranstaltungstechnik, Bühnen etc. selber installiere, auf- und ab- baue, montiere und unterhalte, dem Bau- und Installationsgewerbe sowie dem Leitungsbau im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG zuzurechnen sei. Soweit sie Arbeiten zur Realisierung an Dritte weitergebe, diese Tätigkei- ten im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für das Projekt gegenüber dem Kunden vorbereite, leite und überwache, sei sie ein Betrieb für die techni- sche Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Bst. b-l im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. Im Übrigen seien die In- stallierung, Montage und Wartung von solchen Anlagen und Einrichtungen sowie die entsprechenden Leitungen ohne weiteres unter Art. 73 Bst. a, e und f UVV subsumierbar (Suva-act. 53 S. 7). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter die genannten Bestimmungen zu subsumieren sind. 5.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert. Nach Art. 73 UVV gelten als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (Bst. a); Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b); Baugerüste und Baumaschinen ausleihen (Bst. c); Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d); Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren (Bst. e); ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. f). Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist auch Betriebe für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b-l dem Tätigkeitsbereich der Suva zu. Bei den Art. 73 ff. UVV handelt es sich um Konkretisierungen durch den Bundesrat hinsichtlich der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgelisteten Tätigkeits- bereiche (GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG N 7). Demzufolge sind die korre- lierenden Gesetzes- und Verordnungsartikel gemeinsam zu lesen. Dies be- sagt auch der Wortlaut der entsprechenden Verordnungsbestimmungen: «Als Betriebe des (...) im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe (...) des Gesetzes gelten solche, die ...». Dies hat zur Folge, dass ein Betrieb, der namentlich in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig ist oder Bestand- teile für Bauten oder Bauwerke herstellt (Art. 73 Bst. a UVV), Maschinen

C-4156/2020 Seite 24 oder Einrichtungen montiert, unterhält oder demontiert (Art. 73 Bst. e UVV) bzw. ober- und unterirdische Leitungen erstellt, abändert, repariert oder un- terhält (Art. 73 Bst. f UVV), als Betrieb des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus anzusehen ist. 5.2.2 Die Vorinstanz ging bereits in der Verfügung vom 20. September 2018 (vgl. oben Bst. D.a) und wiederum im angefochtenen Einspracheent- scheid (vgl. oben Bst. E.b) davon aus, dass die Tätigkeit der Beschwerde- führerin Art. 73 Bst. e UVV (Montage, Unterhalt oder Demontage von Ma- schinen oder Einrichtungen) unterstehe. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihre Tätigkeiten nicht von Art. 73 Bst. e UVV erfasst sein könnten, da das Aufbewahren von technischen Geräten nicht als Unterhalt einer Maschine zu verstehen sei. Im Übrigen sei sie ohnehin kein Betrieb des Bau- und Installationsgewerbes oder des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, da sie nicht zu einem Zweig des Bau- gewerbes gehöre und auch keine Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstelle; so sei sie denn auch weder dem SBV angeschlossen noch dem LMV unterstellt (vgl. oben Bst. D.b und F.a). Im Urteil C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 (bestätigt durch das Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019) hielt das Bundesverwaltungsge- richt in E. 4.4.2 und E. 4.4.3 fest, dass bei Art. 73 Bst. d UVV (welcher von der Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid anders als noch in der Verfügung vom 20. September 2018 nicht mehr genannt wurde) aufgrund der darin enthaltenen Formulierung «an oder in Bauten» eine feste Verbindung mit der Baute als begriffsnotwendig angesehen wer- den könne; demgegenüber kenne Art. 73 Bst. e UVV diesen Gebäudebe- zug nicht. Dies lasse darauf schliessen, dass keine feste Verbindung zwi- schen den in Art. 73 Bst. e UVV erwähnten «Maschinen und Einrichtun- gen» zur Baute erforderlich sei. Demzufolge könnten in Abgrenzung zu den Installationen gemäss Bst. d unter Maschinen und Einrichtungen nach Bst. e letztlich Mobilien verstanden werden. Mangels eines normumfassen- den Verweises auf eine allfällige technische Natur seien unter «Maschi- nen» technische Mobilien und unter «Einrichtungen» Mobilien nicht techni- scher Natur zu verstehen. Des Weiteren stellte das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil C-2048/2018 vom 23. September 2019 (E. 4.4) fest, dass für eine Suva-Unterstellung von Betrieben, welche in der Montage, im Unter- halt oder der Demontage von Maschinen und Einrichtungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV tätig sind, nicht nur kein Bezug zu einem Bauwerk, sondern auch kein Bezug zum Baugewerbe er- forderlich sei; insbesondere die historische Auslegung der genannten Be-

C-4156/2020 Seite 25 stimmungen ergebe, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm ob- liegenden Ermessens davon nicht bloss Baumaschinen erfasst haben wollte. Bei der von der Beschwerdeführerin angebotenen Veranstaltungstechnik wie Licht- und Tonanlagen handelt es sich ohne weiteres um Maschinen im Sinne von Art. 73 Bst. e UVV. Die mobilen Bühnen können überdies als Mobilien nicht technischer Natur unter den Begriff der Einrichtungen im Sinne von Art. 73 Bst. e UVV subsumiert werden. Dass der Betrieb der Be- schwerdeführerin keinen Bezug zum Baugewerbe hat und nicht dem SBV angeschlossen resp. nicht dem LMV unterstellt ist, ist nach dem zuvor Ge- sagten im Anwendungsbereich von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV – entgegen ihrer Ansicht – genauso unerheblich, wie die Frage, ob sie Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellt. Hinsichtlich der qualifizierenden Tätigkeiten der Montage, des Unterhalts und der Demon- tage gemäss Art. 73 -Bst. e UVV ergibt sich aus den Unterlagen betreffend die Betriebsbesichtigung vom 17. Dezember 2015 und den in den Akten liegenden Auszügen aus der Homepage der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.1), dass diese, im Rahmen der operativen resp. technischen Um- setzung und Betreuung durch eigene professionelle Techniker, mobile Büh- nen und daran sowie an anderen Einrichtungen wie bspw. Traversen die von ihr vermieteten Geräte wie Licht- und Tonanlagen montiert resp. fach- männisch installiert und demontiert. Auf ihrer Homepage bietet sie neben der Neuinstallation von Licht-, Ton- und Videotechnik durch ihr technisch qualifiziertes Personal auch die Erneuerung, Sanierung und Ergänzung be- stehender Technik-Installationen sowie den Unterhalt und die Wartung be- stehender Technik-Infrastruktur an. Diese Tätigkeiten fallen unter Art. 73 Bst. e UVV. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die operative Tätig- keit der Beschwerdeführerin zur Recht unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV subsumiert hat. 6. In einem zweiten Schritt (vgl. E. 4) ist zu untersuchen, ob bei der Beschwer- deführerin der Suva-eigene Betriebsbegriff erfüllt ist. Als Kriterium gilt hier die organisatorisch technische Einheit, die Arbeitnehmer beschäftigt (GEH- RING, a.a.O., Art. 66 UVG N 17). Erfasst sind somit juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmer, nicht jedoch Zweignie-

C-4156/2020 Seite 26 derlassungen oder andere Betriebsteile (BGE 113 V 327 E. 4). Die Be- schwerdeführerin ist aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person un- bestrittenermassen als Betrieb in diesem Sinne zu qualifizieren. 7. In einem letzten Schritt (vgl. E. 4) ist zu prüfen, ob es sich bei der Be- schwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG oder einen gegliederten Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 2 UVG handelt. Diese Unterscheidung ist relevant zur Beantwortung der Frage, ob nur ein Teil oder der ganze Betrieb obligatorisch der Suva zu unterstellen ist, so- fern eine der gesetzlich abschliessend erwähnten Tätigkeitsbereiche von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist. 7.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; 113 V 346 E. 3b; Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 und Urteil des BVGer C-2048/2018 vom 23. Sep- tember 2019 E. 3.3 je m.w.H.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine be- stimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und so- mit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, kommt es auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens an. Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstel- lung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten – im Sinne von Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes – getätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit aus- macht (Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.2 in fine). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral oder de- zentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem glei-

C-4156/2020 Seite 27 chen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich ei- nes Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be- triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in- nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b; 113 V 346 E. 3b; Urteile des BVGer C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 6.1 und C-2048/2018 vom 23. September 2019 E. 3.4). 7.2 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteile des BVGer C-6979/2017 E. 6.2 und C-2048/2018 E. 3.5 je m.w.H.). Bei einem gegliederten Betrieb handelt es sich entweder um einen ge- mischten Betrieb, bei dem mehrere Betriebseinheiten ohne sachlichen Zu- sammenhang zueinander stehen sowie praktisch vollständig räumlich und personell verselbständigt sind (BGE 113 V 327 E. 5c, 6a; 113 V 346 E. 3d) oder um einen Hauptbetrieb einerseits sowie einen Hilfs- bzw. Nebenbe- trieb andererseits, wobei für die Unterstellung nur der Hauptbetrieb ent- scheidend ist (BGE 113 V 327 E. 3c). 7.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb handelt (Suva-act. 53 S. 7 f.), wohingegen die Beschwerdeführerin sich vor dem Hintergrund der von ihr vertretenen Auffassung, durch die willkürlich erstellte Betriebsbeschreibung habe die Vorinstanz den Sach- verhalt – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – nicht richtig ab- geklärt, wobei ihre Tätigkeiten ohnehin nicht unterstellungspflichtig seien, zu dieser Frage nicht geäussert hat.

C-4156/2020 Seite 28 7.3.1 Die im Recht liegenden Akten – insbesondere der Handelsregister- auszug, die aktenkundigen Auszüge aus der Homepage der Beschwerde- führerin und die Unterlagen betreffend die Betriebsbesichtigung vom 17. Dezember 2015 (vgl. oben E. 5.1) – zeigen, dass die Beschwerdefüh- rerin auf die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Veran- staltungs- und Kongresstechnik für Anlässe und Installationen spezialisiert ist und dazu insbesondere auch technisch qualifiziertes Personal beschäf- tigt. Dabei umfasst das Angebot neben der einfachen Materialmiete auch die professionelle Beratung, die Planung kreativer Konzepte und die ope- rative Umsetzung (wie Montage inkl. Bühnenbau, Installation und Verkabe- lung, Unterhalt und Wartung) sowie Komplettlösungen mit Transport und Bedienung. Die angebotenen bzw. im Einzelfall durchgeführten Tätigkeiten weisen einen inneren Konnex auf, so dass von einem einzigen zusammen- hängenden Tätigkeitsbereich ausgegangen werden kann und ein einheitli- cher Betriebscharakter bejaht werden muss. Die Beschwerdeführerin bie- tet letztlich keine Tätigkeiten an, die sich deutlich vom hauptsächlichen Tä- tigkeitsbereich abheben. Die unterwerfungsrelevanten Tätigkeiten bilden deswegen einen Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und gelten als vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst. Beim Unternehmen der Be- schwerdeführerin handelt es sich somit um einen ungegliederten Betrieb. 7.3.2 Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich bei der Tätigkeit der Be- schwerdeführerin um einen Betrieb des Installationsgewerbes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV handelt. Das Ele- ment des vorwiegenden Betriebscharakters gilt als Unterscheidungsmerk- mal des ungegliederten Betriebs an sich, nicht aber als dasjenige der ein- zelnen in Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV festgehaltenen Unter- stellungskriterien (BGE 113 V 327 E. 7 i.V.m E. 5a und b; Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2). Die Frage, ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter weitere Unterstellungskriterien, namentlich un- ter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. a und f UVV und Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG, zu subsumieren sind, erübrigt sich damit. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Vertrauens- schutz, indem sie beschwerdeweise rügte, dass die Vorinstanz ihre Zustän- digkeit bereits im Jahr 2006 und auch im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 17. Dezember 2015 geprüft und verneint resp. auf eine Unterstellung verzichtet habe und sich am Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin seither nichts verändert habe. Mit ihren Abklärungen und dem Verzicht auf eine Unterstellung habe die Vorinstanz rechtskräftig darüber entschieden,

C-4156/2020 Seite 29 dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Die Frist, um auf die Frage der Unterstellung (wiedererwägungsweise) zurück- zukommen, sei längst verstrichen (vgl. oben Bst. F.a). 8.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung dagegen, dass keine in Rechtskraft erwachsene Verfügung bestehe und sich aus den Akten keine Grundlage für eine Zusicherung ergebe, wonach eine Suva-Unterstellung für die Zukunft ausgeschlossen wäre. Der interne Bericht vom 10. Juli 2006 (vgl. oben Bst. B), gemäss welchem am 7. Juli 2006 keine unterstellungs- pflichtige Tätigkeit vorgelegen habe, sei nicht an die Beschwerdeführerin gegangen, enthalte aber ohnehin keine Zusicherung, dass inskünftig keine Suva-Unterstellung erfolge (vgl. oben Bst. F.d). 8.3 Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV ver- ankert und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in ihrem berech- tigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Ver- trauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein solches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteil des BVGer C-1854/2017 E. 5.3 m.w.H.). Zum Tragen kommt der Vertrauens- schutz resp. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens insbesondere im Zu- sammenhang mit behördlichen Auskünften. Unrichtige individuelle Zusi- cherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrau- ensgrundlage, die beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelt. Die vo- rübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Be- hörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Weiter wird verlangt, dass der Betroffene berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, d.h. die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliess- lich dürfen der Berufung auf den Vertrauensschutz sowie auf das Verbot widersprüchlichen Handelns keine überwiegenden öffentlichen Interessen

C-4156/2020 Seite 30 entgegenstehen. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des BVGer C-1854/2017 E. 5.3 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627ff., 636, 651, 667ff.). 8.4 Aus der Aktennotiz vom 10. Juli 2006 geht hervor, dass die Vorinstanz im Nachgang zum Gespräch zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2006 zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin keine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübe, weshalb keine weitere Überwa- chung erfolge (vgl. oben Bst. B.b). Erst am 19. November 2015 leitete die Vorinstanz erneut ein Verfahren zwecks Überprüfung einer allfälligen Suva- Unterstellung ein (vgl. oben Bst. C.a). Auch wenn durch die Aktennotiz der Vorinstanz vom 10. Juli 2006 deren mündlich erteilte Auskunft, welche die Erwartung zu erwecken vermochte, die Beschwerdeführerin würde keine unterstellungspflichtige Tätigkeit aus- üben, belegt wurde, ist eine Verletzung des Vertrauensschutzes aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sie keine Verfügung erlassen hat, welche in Rechtskraft hätte erwach- sen können und auf die im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisi- onsverfahrens zurückgekommen werden könnte. Es kann offenbleiben, ob die Untätigkeit der Vorinstanz nach dem Gespräch vom 7. Juli 2006 bis zur erneuten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens im November 2015 bzw. nach der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2016 bis zum Erlass der Verfügung vom 20. September 2018 einer vorübergehen- den Duldung eines rechtswidrigen Zustandes gleichkommt. So hinderte dies die Vorinstanz einerseits nicht an der späteren Abklärung einer Suva- Unterstellung, was denn auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt. Andererseits sind auch keine Rechtsnachteile aufgrund ge- troffener nachteiliger Dispositionen ersichtlich. So verhindert Art. 119 UVG, der gemäss Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation analog zur Anwendung gelangt, eine dem Sinn und Zweck des UVG zuwiderlaufende Doppelversicherung infolge Vertragsabschlusses mit einem anderen Ver- sicherer sowie der gleichzeitigen gesetzlichen Unterstellung unter die Suva (HEINRICH, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum UVG, 2018, N 7 zu Art. 119). 8.5 Aus den dargelegten Gründen ist eine Verletzung des Vertrauens- grundsatzes vorliegend nicht auszumachen, womit sich an den Schlussfol- gerungen in E. 7 nichts ändert.

C-4156/2020 Seite 31 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist als ungegliederter Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV dem Zuständigkeitsbereich der Suva zu unterstellen und obli- gatorisch bei der Vorinstanz zu versichern. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver- fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie- rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3‘000.-- fest- zulegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4’500.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Differenzbetrag von Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4156/2020 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 1’500.-- wird der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-4156/2020 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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