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Das BGer ist mit Entscheid vom 18.10.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_663/2017)

Abteilung III C-4148/2017

Urteil vom 29. August 2017 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2017.

C-4148/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A._______ ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt in Kosovo (vgl. Vorakten [nachfolgend: IV-act.] 1/8, 1/13, 5/2). Ab 1990 arbeitete er in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 1/16, 3/1). B. B.a Am 7. März 1996, 10. Februar 1998 und 1. Oktober 1998 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 1). Mit Verfügung vom 20. August 1999 sprach ihm die IVSTA mit Wir- kung ab dem 1. September 1999 eine ordentliche ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu (IV-act. 3). Am 14. April 2000 liess der Versicherte mittei- len, er habe seinen Wohnsitz nach Kosovo verlegt (IV-act. 5/2). Nach einer Rentenrevision hob die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 25. April 2012 per 1. Juli 2012 auf (IV-act. 71). Auf die dagegen beim Bundesverwaltungs- gericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil C-4145/2012 vom 28. März 2013 nicht ein (IV-act. 81). Das Bundesgericht trat am 28. Mai 2013 mit Urteil 9C_372/2013 auf eine Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid ebenfalls nicht ein (IV-act. 82). B.b Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 (IV-act. 122) respektive Anmeldung vom 7. Februar 2015, eingegangen bei der IVSTA am 17. Februar 2015 (IV-act. 126), beantragte der Versicherte wiederum die Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (IV-act. 155) wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei kosovari- scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland. Da zwischen der Schweiz und Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Ver- einbarung mehr bestehe, richte sich der Leistungsanspruch nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Art. 6 Abs. 2 IVG bestimme, dass ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt seien, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4418/2015 vom 29. November 2016 (IV-act. 179) nicht ein; auf die dagegen ergriffene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_853/2016 vom 27. Dezem- ber 2016 nicht ein (IV-act. 182).

C-4148/2017 Seite 3 B.c Am 29. November 2016 reichte der Versicherte der IVSTA erneut me- dizinische Berichte ein (IV-act. 184 f.). Die Vorinstanz nahm diese als Neu- anmeldung entgegen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2017 in Aussicht, sein Leistungsbegehren aufgrund der Rechts- lage und -sprechung in Bezug auf Bürger des Kosovo mit Wohnsitz im Aus- land abzuweisen (IV-act. 187). Der Versicherte machte mit Einwand vom 17. April 2017 insbesondere geltend, die Invalidität sei bereits vor dem

  1. April 2010 eingetreten, weshalb für ihn das Sozialversicherungsabkom- men zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien weiterhin gelte (IV-act. 188 f.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-act. 190). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akte im Beschwerde- verfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1) vom 17. Juli 2017 liess der Versi- cherte durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom
  2. Juni 2017 und die Zusprechung einer IV-Rente seit dem 25. April 2012 samt Ausrichtung von Verzugszinsen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts bean- tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Aus- richtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die IVSTA haben den Sachverhalt un- richtig festgestellt, was der beigelegte Arztbericht vom 13. Juli 2017 unter- mauere. Da er bereits vor dem 31. März 2010 einmal eine Invalidenrente erhalten habe und lebenslang invalid sei, sei die neue Rechtslage zwi- schen der Schweiz und Kosovo in Sozialversicherungsrechtssachen für ihn irrelevant. D. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 (BVGer-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie aus, der Weg- fall der anspruchsbegründenden Invalidität sei mit Verfügung vom 25. April 2012 rechtskräftig festgestellt worden. Die Frage, ob danach allenfalls ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei, könne offen bleiben, da der Be- schwerdeführer seit dem 1. April 2010 keinem Sozialversicherungsabkom- men mehr unterstellt sei und demnach nurmehr einen neuen Anspruch hätte erwerben können, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt gewesen wären.

C-4148/2017 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 17. August 2017 (BVGer-act. 6) übermittelte der Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung und schloss den Schriftenwechsel ab. Zudem teilte er mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird – soweit erforderlich – in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2017. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde kann der Einzelrichter mit summarischer Begründung abweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). 2. Anfechtungsgegenstand – welcher die Grenze des möglichen Streitgegen- standes bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das dritte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. November 2016 abgewiesen hat.

C-4148/2017 Seite 5 2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen) ist seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf koso- varische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat nament- lich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie wer- den nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten ge- niessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkom- mens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die- jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur An- wendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massge- benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des Bundesge- richts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 2.3 Die dem Beschwerdeführer vormals – ab 1999 – ausgerichtete Rente hob die IVSTA mit Verfügung vom 25. April 2012 (IV-act. 71) auf, da sich dessen Gesundheitszustand seit dem 28. Juni 2011 erheblich verbessert hatte. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. den Sachverhalt Bst. B.b); sie kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Nach dem 25. April 2012 konnte, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG, kein neuer Rentenanspruch mehr entstehen, da die Grundlage dafür – das Sozialversicherungsabkommen – nicht mehr galt. Nachdem per 25. April 2012 kein relevanter Gesundheitsschaden mehr be- stand, kann bezüglich einer allenfalls später erneut entstandenen Invalidi- tät entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht an den Zeit- punkt der erstmaligen Rentenzusprache angeknüpft werden. 2.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er verfüge neben der ko- sovarischen auch über die serbische Staatsbürgerschaft und deshalb sei das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar. Auch aufgrund der Akten ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft ausgewie- sen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aktenkundig im Kosovo wohnt, nur die Staatsangehörigkeit von Kosovo be- sitzt.

C-4148/2017 Seite 6 2.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend kein Sozialversicherungsabkom- men anwendbar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. 2.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. E. 1.3). 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Be- griff der Aussichtslosigkeit BGE 128 I 225 E. 2.5.3f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Unter denselben Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Be- gehren des Beschwerdeführers nach einer summarischen Prüfung der Ak- ten als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb – unbesehen einer Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit – eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Die entsprechenden Gesuche sind da- her abzuweisen. 3.2 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann vorliegend auf das Erheben von Verfahrens- kosten verzichtet werden. 3.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-4148/2017 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Simona Risi

C-4148/2017 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, C-4148/2017
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026