B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4126/2015

Urteil vom 4. Januar 2017 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom 18. Juni 2015.

C-4126/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1956 (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin), ist serbische Staatsangehörige und wohnt in Serbien. Sie arbeitete von Juli 1974 bis März 1990 während insgesamt 133 Monaten in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle [IV] 4, 111 f.). B. Am 15. Mai 2003 meldete sie sich via den jugoslawischen Versicherungs- träger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) an und beantragte eine Invalidenrente (IV 4). Mit Verfügung vom 14. Februar 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005, wies die Vorinstanz den Rentenanspruch ab (IV 18, 20). Der Entscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2006 stellte die Versicherte bei der Vorinstanz einen neuen Leistungsantrag (IV 23), welchen die Vorinstanz am 29. November 2006 abwies (IV 29). Die dagegen am 27. Dezember 2006 bei der Rekurskom- mission AHV/IV eingereichte Beschwerde zog die Beschwerdeführerin am 3. März 2008 zurück, weshalb das nunmehr zuständige Bundesverwal- tungsgericht das Verfahren mit Urteil vom 14. August 2008 abschrieb (IV 44; Geschäftsnummer BVGer C-149/2007). D. Mit Datum vom 19./22. September 2009 (IV 45 f.) liess die Versicherte bei der Vorinstanz einen neuen IV-Rentenantrag via den Serbischen Versiche- rungsträger stellen, der in Serbien am 13. Mai 2009 eingegangen war (IV 45-47). Die ausgefüllten Unterlagen gingen am 12. Oktober 2009 bei der Vorinstanz ein. Nach verschiedenen Nachfragen der Vorinstanz beim serbischen Versicherungsträger (vgl. IV 48, 50, 58) ging am 20. Juli 2012 bei der IVSTA das von der Versicherten am 4. Juli 2012 datierte Anmelde- formular YU/CH 4 ein (IV 59 und 102-107).

Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2013 stellte die Vorinstanz der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs in Aussicht, da keine rentenrelevante Ar- beitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und ihr Tätigkeiten im Haushalt immer noch zumutbar seien, was das Recht auf eine Rente aus- schliesse (IV 93). Gestützt auf neu eingereichte medizinische Akten nah- men Dr. B., FMH für allgemeine Medizin, und Dr. C., FMH

C-4126/2015 Seite 3 für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) X._______, am 2., 5., und 9. Dezember 2013 nochmals Stellung (IV 101). Am 11. Dezember 2013 ging nochmals das Formular YU/CH mit diversen Beilagen bei der Vorinstanz ein (IV 102-107).

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wies die IVSTA den Rentenantrag im Sinne des Vorbescheides vom 25. Juni 2013, mit Bezugnahme auf die Eingaben der Versicherten vom 19. Juli 2013 und vom 31. Oktober 2013, ab (IV 109). E. E.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 zeigte lic.iur. G. Reljic der IVSTA seine Vertretung der Versicherten an und beantragte Akteneinsicht (IV 114). Am 12. März 2004 übermittelte die Vorinstanz dem Rechtsvertre- ter die Akten und verwies auf die erlassenen Verfügungen vom 14. Februar 2005, vom 29. November 2006 und vom 12. Dezember 2013, welche in Rechtskraft erwachsen seien (IV 116). E.b Am 26. März 2014 liess die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz rü- gen, es seien für das durchgeführte Verfahren nicht alle Akten berücksich- tigt worden, insbesondere betreffend ihren schlechten psychischen Zu- stand. Sie beantragte deshalb die Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Dezember 2013 und die weitere Abklärung ihres Rentenanspruchs an- hand von Untersuchungen in Serbien oder mittels Durchführung einer mul- tidisziplinären Untersuchung in der Schweiz (IV 117).

Nachdem Dr. B._______ vom RAD am 1. Dezember 2014 zu Handen der IVSTA Stellung genommen hatte (IV 139), teilte die Vorinstanz der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2014 mit, sie sei nicht in der Lage, das am 26. März 2014 neu eingereichte Leistungsgesuch zu prüfen (IV 140). Auf den Einwand der Versicherten vom 29. Dezember 2014 (IV 144) hin nahmen am 2. März 2015 Dr. B._______ und am 29. Mai 2015 Dr. D., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ergän- zend Stellung (IV 158, 162). Am 18. Juni 2015 verfügte die Vorinstanz wie im Vorbescheid angekündigt (IV 166). Weiter teilte sie mit gleichem Datum mit, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten (IV 167). E.c Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 (Poststempel: 1. Juli 2015) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – weiterhin vertreten durch lic.iur. G. Reljic – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-

C-4126/2015 Seite 4 tragte, die Verfügung vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr wie- dererwägungsweise ab 1. Juli 2011 ein Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente zuzuerkennen oder – sinngemäss – die Sache sei neu abzuklären. Sie sei bereit, sich multidisziplinären Untersuchungen in der Schweiz zu unterziehen. Sie verwies auf ihre Einwände an die Vorinstanz vom 28. (recte: 26.) März 2014 (IV 117), vom 29. Dezember 2014 (IV 144) und vom 26. Januar 2015 (IV 146) und rügte, das Verhalten der Vorinstanz und ihrer Ärzte ihr gegenüber sei diskriminierend. Sie beantragte weiter, es sei – gestützt auf das Antragsdatum auf dem serbischen Anmeldeformular – das Anmeldedatum vom 28. November 2013 anzuerkennen. Sie führte ausserdem aus, der serbische Versicherungsträger habe nicht die ganze medizinische Dokumentation eingereicht, weshalb diese von der Vorins- tanz auch nie habe berücksichtigt werden können. Aus der sehr ausführli- chen Dokumentation vor und nach der Verfügung der IVSTA vom 12. De- zember 2013 (siehe oben Bst. D.) gehe klar hervor, dass wegen ihrer phy- sischen und insbesondere psychischen Beschwerden eine 100%-ige Er- werbseinbusse für die bisherige Tätigkeit und Arbeiten im Haushalt vor- liege. Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte seien in Berücksichtigung der spezialärztlichen Beurteilungen aus Serbien unbegründet und weder schlüssig noch nachvollziehbar, zudem hätten sich die beiden Ärzte nicht zu ihrer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt geäussert. Insgesamt könnten sie nicht als beweiskräftig anerkannt werden (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

Am 15. Juli 2015 ging der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 400.– bei der Gerichtskasse ein (B-act. 3). E.d In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2015 beantragte die Vorins- tanz, die Beschwerde bezüglich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung sei abzuweisen. Darüber hinaus sei auf das Begehren – soweit es das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch betreffe – nicht einzutre- ten. In ihrer Begründung führte sie aus, die gerügte Kritik am RAD, der die umfangreiche medizinische Dokumentation sorgfältig geprüft und nachvoll- ziehbar dargelegt habe, weshalb keine Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar und unsachlich. In Be- zug auf das Gutachten der serbischen Versicherung vom 14. März 2014 bleibe festzuhalten, dass darin nur eine depressive Störung leichten Gra- des festgestellt worden sei; entsprechende Störungen vermöchten nach schweizerischer Auffassung keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu verursa- chen (B-act. 6).

C-4126/2015 Seite 5 E.e Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 16. September 2015 an ihrer Beschwerde, wonach die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsge- such und auf das neue Leistungsgesuch hätte eintreten müssen, fest. Sie führte weiter aus, aus der spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien gehe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – klar hervor, dass eine wesentliche Verschlechterung ihres physischen und psychischen Zustands eingetreten sei und sie die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfülle (B-act. 8). E.f Mit Verfügung vom 22. September 2015 übermittelte der Instruktions- richter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schrif- tenwechsel ab (B-act. 9). F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die sie betreffenden Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvor- schuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

C-4126/2015 Seite 6 ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (siehe aber nachfolgend E. 3). 2. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla- wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwi- schenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugo- slawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach wei- terhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsan- gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun- desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 18. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas- sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

C-4126/2015 Seite 7 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hin- weisen). 3.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neu- anmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem- nach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem die materielle Prüfung ihres Renten- begehrens und die medizinische Abklärung in der Schweiz beantragt, er- weisen sich diese Anträge als nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt, wes- halb dahingehend nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem im Rahmen ihrer Be- schwerde beantragt, es sei „wiedererwägungsweise“ ab 1. Juli 2011 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu anerkennen, ist Folgendes festzu- halten: Die Beschwerdeführerin erläutert in der Beschwerde nicht, worauf sich ihr gestelltes Wiedererwägungsgesuch bezieht. Sie verweist einzig auf ihre bereits eingereichten Eingaben bei der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 26. März 2014 beantragte sie unter anderem, es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2013 wiederzuerwägen und ab 1. Juli 2011 ihr Anspruch auf eine ganze IV-Rente anzuerkennen. Im Schreiben vom 29. Dezember 2014 äusserte sie sich zum Anmeldedatum im Rahmen ihrer vierten IV-Anmeldung (vgl. Mitteilung des Vertretungsverhältnisses am 28. Feb- ruar 2014, IV 114) und zur aus ihrer Sicht unvollständig berücksichtigten Aktenlage. Sie beanstandete im Übrigen, die Vorinstanz habe vor Erlass ihres Vorbescheides vom 8. Dezember 2014 (zur Neuanmeldung vom 26. März 2014, IV 140) keinen Vorbescheid betreffend ihr Wiedererwä- gungsgesuch erlassen (IV 144). In der Ergänzung ihres Einwandes vom 26. Januar 2015 übermittelte sie der Vorinstanz weitere medizinische Akten

C-4126/2015 Seite 8 und führte aus, aus der medizinischen Dokumentation gehe klar hervor, dass sie wiedererwägungsweise ab 1. Juli 2011 die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfülle (IV 146).

Demnach ist im Hinblick auf das im Verwaltungsgerichtsverfahren gestellte – nicht weiter begründete – Wiedererwägungsgesuch festzuhalten, dass nicht auszumachen ist, ob die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf das von der Vorinstanz durch Nichteintreten erledigte Wiedererwägungsge- such betreffend die Verfügung vom 12. Dezember 2013 meint (vgl. Mittei- lung vom 18. Juni 2015, IV 167), oder ob sie ein (direktes) Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 12. Dezember 2013 stellt. Die Frage kann indessen – wie nachfolgend ausgeführt wird – offen gelassen werden, da beiden Begehren vor Bundesverwaltungsge- richt die Anfechtungsvoraussetzungen fehlen. 3.4 3.4.1 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zwei- fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfü- gungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermes- sen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Verweis auf BBl 1991 II 262). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfü- gungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt demnach weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers. Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung be- steht, gilt nach wie vor. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 m.w.H.).

Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2014 (be- treffend die Verfügung vom 12. Dezember 2013; vgl. IV 109) nicht einge- treten werde (IV 167). Gemäss der hiervor dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist diese Mitteilung somit nicht anfechtbar. Im Übri- gen hat die Beschwerdeführerin diese Mitteilung in ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht (explizit) angefochten. Demnach

C-4126/2015 Seite 9 kann auf das Begehren, soweit die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 18. Juni 2015 (IV 167) sinngemäss anfechten wollte, nicht eingetreten werden. 3.4.2 Da die Wiedererwägung wie bereits gesagt das verwaltungsinterne – nicht aber das daran anschliessende Verwaltungsgerichtsverfahren – be- trifft, und – wie oben dargelegt, kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwä- gung seitens der Vorinstanz besteht (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz. 35 zu Art. 61), besteht vorliegend auch kein Raum dafür, die formell rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2013 im vorliegenden Gerichtsverfahren wiederzuerwägen, zumal die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend macht und es nicht angehen kann, in formelle Rechts- kraft erwachsene Verfügungen in Umgehung des ordentlichen Rechtsmit- telverfahrens mit einem Wiedererwägungsgesuch anzufechten. Auf den al- lenfalls in diesem Sinne gemeinten Beschwerdeantrag ist demnach eben- falls nicht einzutreten, zumal der Antrag auch vom Anfechtungsobjekt (siehe oben E. 3.2) nicht gedeckt ist. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis

C-4126/2015 Seite 10 wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Da- nach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. 5.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 m.H.). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi- schenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhin- dern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher be- gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmel- dung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 133 V 263 = BGer I 489/05 vom 4. April 2004, nicht publizierte E. 4.3 m.H. auf BGE 109 V 262 E. 3, sowie bspw. BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2 m.w.H). 5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die- ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver- sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung und Beweiswürdigung (sowie Durchführung eines Einkom- mensvergleichs bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, vorliegend der Verfü- gung vom 12. Dezember 2013 (act. IV/109). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf

C-4126/2015 Seite 11 den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; m.w.H.) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a sowie BGE 135 V 201 E. 6.1.1). 5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.H.). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb, SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/ee und U. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 55 zu Art. 43). 5.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 hat die Vorinstanz das dritte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 19./22. September 2009

C-4126/2015 Seite 12 (bzw. 4. Juli 2012) abgewiesen, nachdem sie die umfangreiche medizini- sche Dokumentation, welche von der Beschwerdeführerin und dem serbi- schen Versicherungsträger eingereicht worden war, geprüft hatte und die im Dossier befindlichen medizinischen Akten durch den RAD hatte beurtei- len lassen (siehe oben Bst. D). Die Verfügung, welche der Beschwerdefüh- rerin unbestritten per Einschreiben an ihrem Wohnsitz in Serbien eröffnet wurde, ging in Kopie auch an den serbischen Versicherungsträger (IV 109). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und steht einer Überprüfung der vor diesem Zeitpunkt erstellten medizinischen Akten entgegen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat demnach im Rahmen des Neuanmel- dungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Dezember 2013 erheblich verschlechtert hat oder andere Umstände eingetreten sind, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen. In der Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde ausge- führt, es liege im Dossier keine genügende durchschnittliche Arbeitsunfä- higkeit im Umfang von mindestens 50 % während eines Jahres vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei die Erfüllung der Tätigkeiten im Auf- gabenbereich in einem genügenden Umfang zumutbar, was das Recht auf eine Rente ausschliesse. Dieser Bescheid der Vorinstanz beruhte auf fol- genden Beurteilungen: 5.5.1 Im Rahmen des IV-Verfahrens, das von September 2009 bis Dezem- ber 2013 dauerte, haben die behandelnden Ärzte in Serbien im Wesentli- chen in psychischer Hinsicht seit September 2008 eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, IV 47.6-9) diagnostiziert. Die Krankheit wurde medikamentös behandelt, und vom 21. April – 30. April 2009, vom 19. Mai – 4. Juni 2010, vom 20. Juli – 2. August 2010 und vom 17. – 23. Dezember 2010 war die Patientin im Zentrum E., Y.________, psychiatrische Abteilung, wegen der Depression hospitalisiert (IV 47.5, 55.4 = 74, 55.6 = 75, 55.15 = 83). Die Akten enthalten weitere Kurzberichte der Konsultatio- nen in der ambulanten Psychiatrie im Gesundheitszentrum E., Y.. Weiter finden sich in den Akten Abklärungen in pneumologi- scher Hinsicht (IV 51 = 105) und in Radiologie (IV 55.12 = 76 = 108.25, 55.14 = 82). Im Gutachten vom 5. August 2011 (Gesundheitszentrum E., Y.), hat die Arbeitsmedizinerin Dr. F., neben der Darlegung des psychischen Gesundheitszustands bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), die weiteren Diagnosen arterielle Hypertonie, Adipositas (mit inkomplettem RBBB [Rechtsschenkelblock:

C-4126/2015 Seite 13 Störung der Erregungsleitung im Herzen]), Spondylose und Uncarthrose der Halswirbelsäule und eine Discopathie C5-C6 und C6-C7 diagnostiziert, sich zu den letzteren Diagnosen aber nicht weiter geäussert (IV 55.1-3 = 86). 5.5.2 Am 14. Juni 2013 schloss Dr. C., Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom RAD X._______ zu Handen der IVSTA, es liege ein chronischer anxio-depressiver Zustand mit Tendenz zur Somatisation vor, der seit einigen Jahren andaure und den Grad einer mittelschweren de- pressiven Episode erreiche (aber nicht die Stufe einer schweren Depres- sion, wie die behandelnden Psychiater codiert hätten). Zur Arbeitsunfähig- keit führte er aus, dieses Krankheitsbild könne bei der Versicherten seit etwa Dezember 2010 einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei einer Er- werbstätigkeit haben; aber auch bei einer Erwerbstätigkeit bleibe ein ge- wisser Umfang von Arbeitsfähigkeit. Was die Arbeitsfähigkeit für die reine Haushaltsführung betreffe, habe das Krankheitsbild – wie es die Schwei- zerische Invalidenversicherung verstehe – keinen wesentlichen Einfluss. Da es sich um ein seit dem Jahr 2011 klar stabilisiertes Krankheitsbild handle, könne geschlossen werden, dass der Zustand bis jetzt so andaure. Dr. B., RAD-Arzt, Allgemeine Medizin FMH, schloss sich am 20. Juni 2013 der Beurteilung von Dr. C._______ an und führte aus, die diagnostizierten psychischen Probleme hätten keinen Einfluss auf die Ar- beitsunfähigkeit im Haushalt. Die Situation sei stabilisiert und die Prognose günstig (IV 92).

In seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 stellte Dr. B.________ gestützt auf die nachgereichte Beurteilung der Psychologin G._______ vom 22. Ok- tober 2013 (IV 97 = 118.8) fest, dass die seit jeher vorhandene geistige Retardierung der Versicherten (IQ = 71) sie nicht daran gehindert habe, ihre Haushaltstätigkeit und (früher) auch ihre Tätigkeit als Zimmermädchen auszuüben. Was die Diagnostik (ängstlich-depressiver Zustand) betreffe, sei diese bereits im Bericht vom 20. Juni 2013 festgestellt worden. Aus dem ausserdem neu eingereichten Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. H._______ (IV 98, undatiert) ergebe sich nichts Neues. Der Psychiater Dr. C._______ ergänzte am 5. Dezember 2013 die Diagnosen herabge- setzte Intelligenz (ICD-10 R41.8) und chronischer ängstlich-depressiver Zustand (ICD-10 F41.2), welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Darüber hinaus stimmte er der Beurteilung von Dr. B.________ zu, wonach die nachgereichten Dokumente keinen Einfluss auf die Beurteilung vom 20. Juni 2013 hätten (IV 101).

C-4126/2015 Seite 14 5.6 In den Akten finden sich für den Zeitraum ab Dezember 2013 bis zur angefochtenen Verfügung (siehe oben E. 5.5) folgende neuen medizini- schen Bescheide: 5.6.1 Im Formular „Befund, Beurteilung und Gutachten“ des serbischen Versicherungsträgers vom 14. März 2014, Invalidenkommission erster In- stanz, Gutachten Nr. INS: (...) (IV 161) hat Dr. I.________, Facharzt für Neuropsychiatrie, bestätigt durch den Prüfarzt des Fonds am 26. März 2014 (Unterschrift unleserlich), in Beachtung der Berichte von Dr. J., Fachärztin für Psychiatrie, Gesundheitszentrum Y., vom 4. November 2013 (IV 118.6 = 124); Bericht der Psycho- login G., Ambulante Psychiatrie und Psychologie derselben Insti- tution vom 22. Oktober 2013 (IV 118.8 = 97); Bericht des Facharztes (Name unlesbar) für Rheumatologie vom 25. November 2013 (IV 118.5 = 123); Bericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 24. Septem- ber 2013 (IV 118.4 = 122); Bericht des Facharztes für Ophthalmologie (nicht aktenkundig) sowie die Entlassungsberichte der Abteilung für Psy- chiatrie, Gesundheitszentrum Y._______, Nr. (...) (Behandlung vom 19. Mai – 4. Juni 2010 [IV 55.4 = 74 = 108.17]), Nr. (...) (Behandlung vom 20. Juli – 2. August 2010 [IV 55.6 = 75 = 108.16]) und Nr. (...) (Behandlung vom 17. – 23. Dezember 2010 [IV 55.15 = 83 = 108.15]), die Diagnosen Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) sowie arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Spondylose zervikal und lumbal sowie Adi- positas (BMI 43,0 kg/m 2 ) gestellt. In der Epikrise wird darauf verwiesen, dass die psychischen Störungen der heute 57-jährigen Explorandin im 25. Lebensjahr begonnen hätten. Seit dem Jahr 1990 werde sie in Serbien sowohl wegen der polymorphen somatischen Störungen als auch wegen der ängstlichen depressiven Symptomatologie behandelt. Im Jahr 2010 sei sie dreimal hospitalisiert gewesen und die rezidivierende depressive Stö- rung bestätigt worden. Sie werde weiter wegen des Bluthochdrucks, des Diabetes mellitus und den degenerativen Veränderungen am Knochen-Ge- lenksystem behandelt. Bei der Untersuchung sei die Explorandin sehr übergewichtig gewesen, habe erhöhte Blutdruckwerte gehabt, der neuro- logische Befund sei regelrecht gewesen. Im psychischen Befund sei die Ängstlichkeit und Somatisierung chronifiziert, bei depressiver Symptomatik leichten Grads mit primären armen kognitiven Potenzialen und einfacher Persönlichkeitsstruktur (IQ 71), bei relativer Resistenz gegenüber den an- gewandten Therapien. Der serbische Gutachter schloss daraus, dass bei der Explorandin am Untersuchungstag (12. März 2014) und nach Einsicht ins Dossier kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatri- scher Sicht betrage der IV-Grad 50 %.

C-4126/2015 Seite 15 5.6.2 Im psychiatrischen Kurzbericht der ambulanten Psychiatrie, Y., vom 24. Juni 2014, wird festgestellt, dass der Zustand der Pa- tientin sich nicht wesentlich geändert habe (IV 145). Am 29. Dezember 2014 wurde gleichen Orts (Name des unterzeichnenden Psychiaters unle- serlich) festgehalten, die Patientin werde seit 15 Jahren psychiatrisch be- handelt (gemäss ICD-10-Kodierung F33.2). Sie klage über Misslaune, Wil- lensabfall, Initiativverlust, Nervosität und zahlreiche somatische Beschwer- den. Sie könne nicht arbeiten und sei matt. Sie ziehe sich zurück und schlafe schlecht. Sie sei besorgt und beklommen und fühle ein ständiges Kribbeln im Körper. Auch unter der Therapie persistierten die Beschwerden (... [unleserlich]), die psychosoziale Funktion sei auffällig gestört. Hinsicht- lich der Krankheitsdauer und des Krankheitsverlaufs sowie den chroni- schen psychischen Beschwerden seien die Rehabilitationspotenziale er- schöpft (IV 147.12, 154). Die Diplom-Psychologin L. verwies am 29. Dezember 2014 auf die bereits früher erfolgten psychologischen Un- tersuchungen und führte aus, der aktuelle Zustand sei ähnlich wie in den vorherigen Explorationen. Sie bestätigte die Symptomatik aus dem ängst- lich-depressiven Spektrum bei begrenzten intellektuellen Fähigkeiten (IQ 71) und limitierten Potenzialen. Hinsichtlich der chronischen Krank- heitsform und der seltenen und kurzen Remissionszeiträume sei die Le- bens- und Arbeitsfunktion der Explorandin gemindert (IV 147.13 = 155). 5.6.3 Der Rheumatologe Dr. M._______ der ambulanten Rheumatologie des Spitals E., Y., diagnostizierte am 26. Dezember 2014 eine Spondylose der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine Polydiscopathie der Hals- und der Lendenwirbelsäule, eine Hüftgelenks- und eine Kniearth- rose, eine lumbale Radiculopathie lateral rechts sowie Knickplattfüsse. Er führte weiter aus, die Arbeitsfähigkeit der Patientin sei gemindert. Sie sei nicht fähig, länger zu stehen und Arbeiten in Zwangshaltungen auszuüben (IV 147.8 = 150). 5.6.4 Im Facharztbericht Innere Medizin – Ambulanz für Arbeitsmedizin – vom 26. Dezember 2014 (Name des unterzeichnenden Arztes unleserlich), wurden die Diagnosen Arterielle Hypertension ICD-10 I10, nicht primär in- sulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) ICD-10 E11, Rechts- faszikulärer Block ICD-10 I45, Adipositas ICD-10 E66.0 und reine Hyper- cholesterinämie ICD-10 E78.0 gestellt. Der Internist führte aus, die Arbeits- fähigkeit der Explorandin sei gemindert (IV 147.11 = 153). 5.6.5 Am 30. Dezember 2014 hat Dr. N., Abteilungsleiterin Pneu- mophysiologie im Krankenhaus E., Y._______, festgehalten, der

C-4126/2015 Seite 16 klinische und der spirometrische Befund seien bei der Explorandin in nor- malen Grenzen (IV 147.14 f., 156). 5.6.6 Bei der Ophthalmologischen Ambulanz des Spitals E., Y. (Datum und Name der unterzeichnenden Fachärztin unleser- lich), wurden die Diagnosen Anisometropie (unterschiedliche Fehlsichtig- keit der beiden Augen), eine Amblyopie oculi uterque (Schwachsichtigkeit beider Augen), eine Hypermetropie (Weitsichtigkeit), eine Presbyopie (Al- tersweitsichtigkeit), eine chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung) sowie ein Fundus arterioscleroticus und hypertonicus Grad III (chronische Gefässveränderungen der Netzhaut des Auges infolge Bluthochdruck) und eine nichtproliferative Retinopathie (durch den Diabetes hervorgerufene Erkrankung der Netzhaut des Auges) festgestellt. Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, dass diese das Tragen einer Fern- und einer Nahbrille be- dingten. Die Explorandin sei nicht fähig, Arbeiten in der Höhe, in Gruben und neben schnellen Maschinen zu verrichten. Das derzeitige Sehvermö- gen sei mindestens zu 10 % gemindert (IV 147.10 = 152). 5.6.7 Bei der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation stellte Dr. O._______ am 22. Januar 2015 die Diagnosen Spondylose alia ICD-10 M47.8 (Sy. cervicale et lumbale), Lumboischialgie lateral rechts und Polydiscopathie und führte aus, eine zeitweise physikalische Therapie sei indiziert (IV 147.7 = 149). 5.6.8 Die Arbeitsmedizinerin Dr. F._______ hat am 22. Januar 2015 im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens im „Begutachtungsvorschlag mit Bericht und Meinung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfä- higkeit“ (IV 147.1-3 und 148) gestützt auf die durchgeführten fachärztlichen Abklärungen vom Dezember 2014 und Januar 2015 (siehe oben E. 4.6.2 – 4.6.7) sowie die eigene Untersuchung der Explorandin die Diagnosen ICD-10 F32.2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Sympto- me), essentieller arterieller Bluthochdruck, Diabetes mellitus insulin-unab- hängig, rechtsfaszikulärer Block, Spondylose und Polydiscopathie der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie beidseitige Hüft- und Gonarthrose, Ra- diculopathie lateral rechts und aus der Augendiagnostik eine Anisometro- pie, eine Amblyopie OU, eine Hypermetropie, eine Presbyopie, sowie ein Fundus arterioscleroticus und hypertonicus Grad III und eine nichtprolife- rative Retinopathie gestellt. In der Anamnese verwies sie auf die Behand- lung der Explorandin seit 25 Jahren wegen mehren Krankheiten und Schmerzen im Arm und der Wirbelsäule. Seit 15 Jahren verschlimmere sich der Zustand bei Nervosität, Atemnot, Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit

C-4126/2015 Seite 17 und Desorientierung. Sie sei mehrmals psychiatrisch und wegen Blutdruck und Angina pectoris behandelt worden. Jetzt verschlimmere sich der Zu- stand plötzlich: Sie leide an Ermüdung, Atemnot, sei nervös, vergesslich, depressiv und habe Schmerzen in der Wirbelsäule, den Beinen, den Armen und den Hüften. Die physiotherpeutische Behandlung sei erfolglos geblie- ben. Sie werde seit sechs Jahren wegen Diabetes behandelt. In ihrer Be- urteilung führt die begutachtende Ärztin aus, die Explorandin sei jahrelang im Krankenhaus und ambulant behandelt worden und stehe unter regel- mässiger Therapie, aber die Beschwerden verschlimmerten sich laufend. Die Arbeitsfähigkeit sei bedeutsam und dauerhaft gemindert. 5.6.9 Am 1. Dezember 2014 führte Dr. B.________ vom RAD X._______ gestützt auf die ihm neu unterbreiteten eingereichten Akten (aus dem Zeit- raum März 2003 – November 2014) aus, es ergebe sich keine erhebliche Verschlechterung der bekannten bestehenden Krankheiten. Es habe eini- ge neue Tatsachen (Augenhochdruck, Arthrose der Hände, Hyperlipidä- mie), die aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (im Haushalt) hätten (IV 139). Ergänzend führte er am 2. März 2015 gestützt auf die in Serbien erstellten Berichte von Dezember 2014 und Januar 2015 (oben E. 5.6.2 – 5.6.8) im Hinblick auf die in Frage stehende Tätigkeit der Be- schwerdeführerin im Aufgabenbereich – und nicht eine berufliche Tätigkeit, wo die Anforderungen höher seien als für eine Haushaltstätigkeit – im Er- gebnis aus, er habe nichts Neues im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt gefunden. In somatischer Hinsicht stützten sich die Meinungen auf subjektive Beschwerden und nicht objektive Tatsachen. Das augenärzt- liche Attest sei aufgrund der so dargelegten Diagnosen inkohärent und wi- dersprüchlich im Hinblick auf deren Aussage, zumal ein Teil der gestellten Diagnosen generell zu Diagnosen in der Kindheit gehörten. Weiter erlaub- ten die wiederholten pneumologischen Kontrollen niemals die organische Ätiologie zur geklagten Atemnot. In psychischer Hinsicht überwiege die Di- agnose F33.2 seit Jahren bei den untersuchenden Ärzten, aber sei vom RAD-Spezialist bis ins Jahr 2013 nie als so schwerwiegend beurteilt wor- den, wie die Codierung aussage. Aus Sicht von Dr. B.________ zeigten die neuen Berichte seit Juni 2013 weiterhin keine derart schwerwiegende Krankheit, was dadurch bestätigt werde, dass die antidepressive Behand- lung relativ leicht sei (IV 158). Ergänzend zu dieser Beurteilung nahm Dr. D.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD X._______ am 29. Mai 2015 Stellung. Er teilte darin die Einschätzungen von Dr. B._____ und führte aus, die im Bericht vom 29. Dezember 2014 aufgezählten Befunde reichten niemals aus, um die gestellte Diag-

C-4126/2015 Seite 18 nose zu begründen. Es werde auch nicht erläutert, weshalb die Rehabilita- tionsmassnahmen erschöpft seien und ob sie – in Anbetracht der Befunde – überhaupt angezeigt wären. Im Bericht vom 22. Januar 2015 komme noch „Vergesslichkeit“ als Symptom hinzu. Selbst wenn dies als vermin- dertes Konzentrationsvermögen interpretiert würde, ergäbe dies nicht die genannte Diagnose. Der psychologische Bericht vom 29. Dezember 2014 gebe klinisch keine weiterführenden Auskünfte. Der IQ = 71 werde bestä- tigt. Das begründe keine Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerdeführerin frü- her damit auch habe arbeiten können. Im Ergebnis stellt Dr. D._______ fest, dass die angegebenen Befunde die gestellten Diagnosen nicht be- gründeten und gegenüber den vorgängigen Gesuchen keine Veränderung in psychischer Hinsicht festgestellt werden könne (IV 162). 5.7 Im Hinblick auf die vorliegend zu beantwortende Frage, ob die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 26. März 2014 (IV 117) eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung seit Dezember 2013 glaubhaft machen kann, oder andere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen (siehe oben E. 5.5), ergibt sich demnach Folgendes. 5.7.1 In psychischer Hinsicht wird die Versicherte seit Jahren aufgrund einer Depression behandelt. Die behandelnden Ärzte diagnostizieren seit Jahren eine (rezidivierende) schwere depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10 F33.2 bzw. ICD-10 F32.2 [IV 148]). Die Be- schwerdeführerin wird gemäss den Akten seit Jahren mit Psychopharmaka behandelt. In den Jahren 2009 und 2010 wurde sie viermal während eini- gen Tagen (einmal zwei Wochen) stationär behandelt. Danach finden sich nur noch ambulante Konsultationen/Kontrollen. Insbesondere im vorlie- gend relevanten Zeitraum ab Dezember 2013 finden sich keine Hinweise auf eine objektiv fassbare erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, wie die Ärzte des RAD darlegten, und ergeben sich auch aus den ärztlichen Unterlagen aus Serbien (siehe oben E. 4.6.1 f.) keine dem widersprechenden Hinweise. 5.7.2 In somatischer Hinsicht enthalten die Akten bis August 2011 (s. oben E. 5.5.1) und ab November 2013 (oben E. 5.6.1 und 5.6.3) umfangreiche Beurteilungen in rheumatologischer Hinsicht, allerdings ohne Beurteilun- gen von Röntgenaufnahmen oder sonstigen bildgebenden Untersuchun- gen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Beschwerden auf- grund von Arthrose und Abnutzungserscheinungen am Bewegungsapparat leidet (siehe oben E. 5.5.1). Aus den neuen Beurteilungen per Ende 2014/

C-4126/2015 Seite 19 Januar 2015 (oben E. 5.6.3 und 5.6.8) ist aber im Hinblick auf die verblei- bende Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich keine wesentliche Verschlech- terung der Situation ersichtlich. Was die internistische Beurteilung vom 26. Dezember 2014 betrifft (vgl. oben 4.6.4 und 4.6.8), ist mit dem RAD festzustellen, dass das beschriebene „metabolische Syndrom“ (Adipositas, arterieller Bluthochdruck, Diabetes Typ II und Hyperlipidämie) sich im We- sentlichen bereits in den hier nicht mehr zu beurteilenden Akten stammend vor dem 12. Dezember 2013 (siehe oben E. 5.5.1 sowie bspw. Bericht vom 21. Dezember 2011: HTA, Diabetes mellitus Typ II, HLP, Adipositas [IV 108.29-32 = 131]) findet, ohne Hinweis auf einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich. Dazu kann angemerkt werden, dass Adipositas und Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen (Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Was schliesslich den (unda- tierten) Bericht des Augenarztes (oben E. 5.6.6) betrifft, enthält dieser ein- zig – abgesehen von nicht weiter kommentierten Befunden und Diagnosen – Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, die aber gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 12. Dezember 2013 auch keine we- sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu ma- chen vermögen. Soweit im Übrigen die Arbeitsmedizinerin Dr. F._______ ausführt, der Gesundheitszustand der Explorandin verschlechtere sich plötzlich beziehungsweise laufend (vgl. IV 148 Ziff. 2 und 4), erweist sich diese Beurteilung gestützt auf die anderen medizinischen Akten nicht als nachvollziehbar, zudem gibt sie nicht an, auf welchen Zeitraum sich diese Angaben beziehen. 5.7.3 Demnach ergibt sich zusammenfassend, dass es der Beschwerde- führerin nicht gelingt, eine wesentliche Verschlechterung ihrer gesundheit- lichen Situation seit Dezember 2013 glaubhaft zu machen, zumal ein sehr kurzer Zeitraum seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Vorins- tanz in Frage steht (siehe oben E. 5.1 in fine und E. 5.5). Diese Einschät- zung stimmt ausserdem mit den wiederholten Vorbringen der Beschwerde- führerin überein, dass ihr Gesundheitszustand schon seit längerer Zeit schlecht sei und sie deshalb seit längerer Zeit (seit 1. Juli 2011) Anspruch auf eine Invalidenrente habe (vgl. B-act. 1 mit Beilagen). Daran ändert auch nichts, dass im Hinblick auf das Abklärungsverfahren in der Schweiz im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens in der Beurteilung von Dr. F._______ vom 22. Januar 2015 eine plötzliche beziehungsweise lau- fende gesundheitliche Verschlechterung – ohne weitere Begründung oder genauere Definition – angeführt wird (oben E. 5.6.8), und die Beschwerde- führerin nunmehr im Beschwerdeverfahren replikweise eine wesentliche

C-4126/2015 Seite 20 Verschlechterung – ohne weitere Begründung – behauptet (vgl. B-act. 8). Somit ergibt sich im Ergebnis, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 5.8 Was im Übrigen die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Be- urteilung ihres Gesundheitszustands durch die Vorinstanz und den RAD betrifft, erweisen sich diese nicht als stichhaltig, zumal sie nicht nachvoll- ziehbar begründet, weshalb diese nicht beweiskräftig sein sollten. Zudem ist – was ihre nunmehr vorgebrachte Kritik zu den Verfahren seit der Erst- anmeldung im Jahr 2003 (siehe oben Bst. B. ff.) anbelangt – der Beschwer- deführerin entgegenzuhalten, dass sie gestützt auf die Akten auch ohne Rechtsvertretung in der Lage war, die Verfahren zu führen und begründete Eingaben in einer Schweizer Landessprache einzureichen. Da das Recht, die Verfahren zu führen, bei ihr lag, stand es ihr auch offen, ihre Beschwer- de im Jahr 2008 zurückzuziehen (oben Bst. C.). Demnach können ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht gehört werden. 5.9 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Juli 2015 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.2 Weder die nichtanwaltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführe- rin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4126/2015 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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