B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-412/2021

Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020.

C-412/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1944 geborene, verwitwete serbische Staatsangehörige C._______ lebte in Serbien. Sie war in den Jahren 1983 bis 1986 während einigen Monaten in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular vom 10. Oktober 2012 (Posteingang: 21. März 2013) meldete sie sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 1 und 7). A.b Mit Schreiben vom 18. April 2013 und Einschreiben vom 23. Mai 2013 (SAK-act. 4 f.) forderte die SAK C._______ auf, weitere Unterlagen einzu- reichen, damit ihr Rentengesuch geprüft werden könne. Dieses Schreiben der SAK wurde von der serbischen Post mit dem Vermerk «verstorben» retourniert (vgl. SAK-act. 8). A.c Die SAK wandte sich mit Schreiben vom 11. Juni 2013 und vom 11. Juli 2013 (SAK-act. 9, 14 und 17) an die serbische Sozialversicherung und for- derte diese auf, ihr allfällige Erben von C._______ zu nennen. A.d Am 23. August 2013 meldete sich A., der Sohn von C., telefonisch bei der SAK. Diese forderte A._______ auf, eine Lebensbescheinigung und eine Geburtsurkunde mit dem Heirats- und dem Scheidungsdatum einzureichen (vgl. SAK act. 19). A.e Am 10. März 2020 ging bei der SAK erneut das ausgefüllte Formular Anmeldung zum Leistungsbezug ein (SAK-act. 20). Ferner wurde bei der SAK ein Gerichtsbeschluss vom 16. Januar 2018 des Amtsgerichts in (...) (Serbien) betreffend Nachlass der verstorbenen C._______ eingereicht (SAK-act. 22). Die SAK forderte die serbische Sozialversicherung darauf- hin am 12. Mai 2020 auf, ihr die Adresse von A._______ anzugeben (SAK- act. 26), worauf der SAK die verlangte Adresse am 20. Juli 2020 per E-Mail mitgeteilt wurde (SAK-act. 27). A.f Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (SAK-act. 28) forderte die SAK A._______ auf, ihr diverse Unterlagen zu schicken. Am 28. August 2020 (per E-Mail) respektive am 11. September 2020 (per Post) gingen die ver- langten Unterlagen bei der SAK ein (SAK-act. 29 und 39). B.

C-412/2021 Seite 3 B.a Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (SAK-act. 41) wies die SAK das Rentenbegehren mit der Begründung ab, zwischen der ersten Anmeldung vom 21. März 2020 (recte: 21. März 2013) und der erneuten Anmeldung am 10. März 2020 seien mehr als fünf Jahre vergangen; der Anspruch sei deshalb erloschen. B.b Mit undatiertem Schreiben (Posteingang SAK am 8. Dezember 2020; SAK-act. 44) erhob A._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020. Er beantragte sinngemäss die Auszahlung der Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe nachgewiesen, dass er der (alleinige) Erbe seiner Mutter sei, und auch alle weiteren erforderlichen Dokumente habe er eingereicht. B.c Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (SAK-act. 45) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, C._______ sei am 15. Januar 2013 verstorben. Der Anspruch auf ausstehende Leistun- gen erlösche gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei Eingang des Ren- tenantrags am 10. März 2020 sei die fünfjährige Verwirkungsfrist bereits verstrichen gewesen, weshalb alle Ansprüche erloschen seien. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 19. Januar 2021, Posteingang BVGer am 29. Januar 2021; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte die Auszahlung der Rente und führte zur Begründung wiederum aus, seine Erbenstellung sei nachgewiesen und er habe alle erforderlichen Belege eingereicht. C.b Mit E-Mail vom 11. März 2021 teilte der Beschwerdeführer dem In- struktionsrichter seine schweizerische Zustelladresse mit (BVGer-act. 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 (BVGer-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie wie- derum aus, aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist seien alle Ansprü- che erloschen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist

C-412/2021 Seite 4 – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Die Beschwerde ist sowohl frist- als auch formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,

C-412/2021 Seite 5 sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.4 C._______ war Staatsangehörige von Serbien und hatte dort ihren Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Serbien bis heute gültige Abkom- men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsicht- lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialver- sicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Dem- nach beurteilt sich der Anspruch von C._______, respektive des Beschwerdeführers als deren Rechtsnachfolger, auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkom- mens). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf die Auszahlung der beantragten Rente hat.

C-412/2021 Seite 6 3.1 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 AHVG). 3.1.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Alters- jahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel- cher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.1.3 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahrs, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für wel- chen – nach der Bestimmung des Einzelgesetzes – die Leistung geschul- det war. Damit ist derjenige Zeitpunkt gemeint, in welchem die Auszahlung der Geldleistung zu erfolgen hat. Wenn es um die rückwirkende Erbringung von Leistungen geht, wird es aber regelmässig an einem in der Vergan- genheit liegenden Fälligkeitszeitpunkt fehlen; es wurde ja bislang gerade keine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht, was die Entstehung ei- nes Fälligkeitstermins verhinderte. In solchen Fällen wird der Beginn des Verwirkungszeitpunkts auf denjenigen Zeitpunkt zu legen sein, in welchem bei umgehender Leistungsanmeldung die Leistung zu erbringen gewesen wäre (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 24, Rz. 29 ff.). Heikle Fragen wirft auf, wenn zu entscheiden ist, womit die Verwirkungsfrist bei Leistungen gewahrt wird. Dabei fällt ins Gewicht, dass das Verwal- tungsverfahren zur Festsetzung von Leistungen oft lange Zeit in Anspruch nimmt und von einer Gesamtdauer von mehreren Jahren auszugehen ist, wenn ein leistungsablehnender Verwaltungsentscheid gerichtlich ange- fochten wird. Grundsätzlich kann die Verwirkungsfrist nur durch Erlass ei- ner Verfügung gewahrt werden. Daran hält sich die Verwaltungspraxis in- dessen dann nicht, wenn die – so verstandene – Verwirkung während des Abklärungsverfahrens (sowie allenfalls eines gerichtlichen Verfahrens) ein- getreten wäre; hier werden die Leistungen insoweit nachbezahlt, als sie im Zeitpunkt der Leistungsanmeldung nicht bereits verwirkt waren. Damit wird

C-412/2021 Seite 7 also der Anmeldung zum Leistungsbezug ein verwirkungsaufhebender Charakter zugemessen (UELI KIESER, a.a.O., Rz. 31 ff.). Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neu- anmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen. Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige An- meldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes un- missverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versiche- rungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmel- dung zu gelten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsträ- ger die Anmeldung in Bezug auf einen Anspruch von Beginn weg übersieht oder ob er zunächst mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese in der Folge aber nicht zu Ende führt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3 ff. [in SVR 2013 UV Nr. 16]; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 36; REMO DOLF, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), BSK ATSG, Basel 2020, Art. 24 N 14). 3.2 3.2.1 C._______ hat während 12 Monaten AHV-Beiträge entrichtet, so- dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist (vgl. SAK-act. 7). Ferner ist festzustellen, dass ihr Anspruch auf eine Rente der AHV am 1. Juni 2008 entstanden ist, da C._______ am 14. Mai 2008 64 Jahre alt geworden ist (Jahrgang 1944). C._______ ist am 15. Januar 2013 verstorben und ihr Anspruch auf eine Altersrente somit per 31. Januar 2013 wieder erloschen (vgl. SAK-act. 22). 3.2.2 Die Anmeldung zum Rentenbezug ist am 21. März 2013 bei der SAK eingegangen. Das Formular wurde von C._______ am 10. Oktober 2012 unterzeichnet. Die Vorinstanz forderte C._______ im Anschluss an die An- meldung mit Schreiben vom 18. April 2013 sowie Einschreiben vom 23. Mai 2013 (SAK-act. 4 und 5) auf, fehlende Dokumente nachzureichen. Dabei stellte die Vorinstanz aufgrund des von der Post retournierten Ein- schreibens fest, dass C._______ verstorben war (vgl. SAK-act. 5). Allfällige Erben konnte die SAK über den serbischen Sozialversicherer nicht ausfin- dig machen (SAK-act. 9, 14 und 17).

C-412/2021 Seite 8 Am 23. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer, der Sohn von C., telefonisch bei der Vorinstanz und erkundigte sich nach der Rente. Die Vorinstanz forderte ihn deshalb auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin erst wieder im März 2020 bei der SAK (Posteingang des Anmeldeformulars am 10. März 2020, SAK-act. 20). Ausserdem wurden eine Kopie des AHV-Ausweises (SAK-act. 21) und der Gerichtsentscheid des Amtsgerichts in (...) (Serbien) vom 16. Januar 2018 (SAK-act. 22) eingereicht. Bei den letzteren Doku- menten ist unklar, wann sie bei der SAK eingegangen sind, da sie keinen Eingangsstempel tragen und auch nicht eindeutig (sondern lediglich impli- zit aufgrund der Reihenfolge der Ablage bei der SAK) als Beilagen zur An- meldung qualifiziert werden können. Aufgrund der Rechtskraftbescheini- gung mit Datum 23. Februar 2018, die sich auf dem Gerichtsentscheid be- findet, ist jedoch immerhin davon auszugehen, dass die Unterlagen nicht vor dem 23. Februar 2018 eingereicht wurden. 3.2.3 Es ist aufgrund des oben Gesagten festzustellen, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Rentenantrags bei der SAK am 21. März 2013 eine rück- wirkende Auszahlung von sämtlichen Rentenbetreffnissen seit Beginn des Rentenanspruchs (am 1. Juni 2008) noch möglich gewesen wäre, da die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG noch nicht abge- laufen war. Mit der Anmeldung innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist blieb der Anspruch somit grundsätzlich gewahrt. Die SAK blieb in der Folge tätig und versuchte über den serbischen Sozialversicherer allfällige Erben ausfindig zu machen. Die SAK konnte jedoch keine Verfügung erlassen, da der Beschwerdeführer zwar von sich aus am 23. August 2013 telefo- nisch Kontakt mit der SAK aufnahm (vgl. SAK-act. 19), ihr aber die notwen- digen Unterlagen nicht einreichte. Erst rund sechseinhalb Jahre später meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der SAK. Da in der Zwi- schenzeit jedoch mehr als fünf Jahre vergangen waren und die SAK immer noch keine Verfügung erlassen konnte, ist die Kontaktaufnahme des Be- schwerdeführers im März 2020 als Neuanmeldung im Sinne der obgenann- ten Rechtsprechung zu bewerten. Diese Neuanmeldung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Neuanmeldung an rück- wärts gerechnet, nur noch für die letzten fünf Jahre Rentenbetreffnisse gel- tend machen kann. Dies wäre somit für die Zeit von März 2015 bis und mit Februar 2020. Da jedoch der Rentenanspruch bereits per 31. Januar 2013 zufolge des Todes von C. erloschen ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Auszahlung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fünfjährige Frist auch dann verpasst hätte, wenn er den Gerichtsentscheid vom 16. Januar 2018 mit

C-412/2021 Seite 9 der Rechtskraftbescheinigung vom 23. Februar 2018 sofort an die SAK weitergeleitet hätte. In diesem Fall hätte das Einreichen des Entscheids, welches frühestens nach dem 23. Februar 2018 möglich gewesen wäre, als Neuanmeldung gegolten und eine Auszahlung der Rente wäre unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist nur noch ab 1. Februar 2013 mög- lich gewesen. In diesem Zeitpunkt war der Rentenanspruch – wie bereits ausgeführt – jedoch zufolge des Todes von C._______ am 15. Januar 2013 bereits erloschen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Auch wenn diese – in der Lehre zuweilen kritisierte – Rechtsprechung für den Beschwerdeführer streng erscheinen mag, ist doch darauf hinzuwei- sen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung eindeutig ist und unter dem Aspekt der Rechtssicherheit auch ein gewichtiges Argument dafür spricht. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung immer wieder betont hat, dass an eine Neuanmeldung keine strengen Anforderungen zu stellen sind und somit ein einfaches Nachfragen des Beschwerdeführers innerhalb einer Frist von weniger als fünf Jahren bereits gereicht hätte, um den An- spruch nicht zu verlieren. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den An- spruch des Beschwerdeführers zu Recht als verwirkt betrachtet hat, wes- halb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenlos (Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung]). Vor- liegend sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-412/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-412/2021 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, C-412/2021
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17.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026