B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4118/2016
Urteil vom 14. September 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung der ausgerichteten Altersrente mit Forderungen aus Schadenersatz des Arbeitgebers; Einspracheentscheid SAK vom 2. Juni 2016.
C-4118/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1946 geborene, niederländische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht seit dem
C-4118/2016 Seite 3 C.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (SAK-act. 36) ordnete die SAK die Verrechnung der ausstehenden Schuld des Versicherten gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 11‘080.67 mit der monat- lichen Rente von Fr. 549.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 250.- an. Dazu hielt sie fest, bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld erhalte er nach Eintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 299.-. C.c Dagegen machte der Versicherte mit Einsprache vom 28. Dezember 2015 (SAK-act. 38) insbesondere geltend, bei der von der kantonalen Aus- gleichskasse zurückgeforderten Summe handle es sich um eine Rest- schuld seines ehemaligen Arbeitgebers C._______ AG aus dem Jahr 2010. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (SR 831.10) verjähre der Schadener- satzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zwei Jahre nach Kenntnisnah- me durch die zuständige Ausgleichskasse. Bis heute sei ihm jedoch keine rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 52 AHVG zugestellt worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, dagegen Einsprache zu erheben. C.d Nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom 2. Mai 2016 (SAK-act. 40, 42) wies die SAK die Einsprache mit Ein- spracheentscheid vom 2. Juni 2016 – eröffnet am 8. Juni 2016 – ab und bestätigte die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (SAK-act. 43, 46). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Schadenersatzverfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 gelte aufgrund der Aktenlage als zugestellt und sei mithin in Rechtskraft erwachsen. Mit E- Mail vom 3. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer selbst einen (monat- lichen) Rückzahlungsbetrag von 200 Euro vorgeschlagen (vgl. SAK-act. 42/2). D. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Dazu führte er aus, er habe die Verfügung der kantonalen Aus- gleichskasse vom 15. Oktober 2013 nie erhalten; zudem sei der Anspruch auf Schadenersatz verjährt. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine finanzielle Lage derzeit angespannt sei.
C-4118/2016 Seite 4 Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben vom 26. Oktober 2015 an die niederländische D._______ [Versicherungsträger], einen Ein- spracheentscheid der D._______ vom 19. Januar 2016 und vorläufige Steuerbescheide der Jahre 2014 (betreffend seine Ehefrau) und 2015 (be- treffend sich selbst) zu den Akten. E. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2016 schloss die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom 29. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6, SAK-act. 6). F. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2016 eine Replik samt zwei Schreiben der D._______ an ihn vom 8. und 21. Oktober 2015, einem Voll- streckungsersuchen der SAK an die D._______ vom 30. Januar 2015, ei- nem Schreiben der SAK an die D._______ vom 13. Mai 2015 und einer E- Mail der SAK vom 8. Oktober 2015 (mit einer Kopie der Verfügung vom 15. Oktober 2013, einem Kontoauszug der SAK und einer Beitragsüber- sicht betreffend die C._______ AG, alles datierend vom 8. Oktober 2015) ein (BVGer-act. 8). G. Mit Duplik vom 28. November 2016 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom 22. November 2016 inkl. Beilagen (insb. Mitteilung über die Einstellung des Konkursver- fahrens der C._______ AG mangels Aktiven vom 7. März 2014, Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom (...) August 2013 und vom (...) November 2014 betreffend Auflösung und Löschung der C._______ AG, E-Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer von Mai bis September 2013, Mahnung vom 6. Dezember 2013, Postretoure vom 19. Dezember 2013) an ihrem Antrag fest. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und schloss den Schriften- wechsel ab (BVGer-act. 11). I. Mit Schreiben vom 2. August 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vor- instanz zur Übermittlung der vollständigen Akten der Ausgleichskasse
C-4118/2016 Seite 5 B._______ im Zusammenhang mit deren Schadenersatzforderung gegen- über dem Beschwerdeführer auf (BVGer-act. 13). Die Akten wurden am 14. August 2017 übermittelt (BVGer-act. 14, vgl. nachfolgend AK-act.). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016, mit dem die Vorinstanz in Bestäti- gung ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2015 die Verrechnung der Rück- erstattungsforderung von Fr. 11‘080.67 in Höhe von monatlich Fr. 250.– mit der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers verfügt hat. 3. Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohn- sitz in den Niederlanden, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendba- ren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die
C-4118/2016 Seite 6 Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist auch die hier zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen. 4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver- sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversi- cherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (vgl. das Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. Ap- ril 2011 E. 6 m.w.H.). 5. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung von Beitragsforderungen mit laufenden Renten erfüllt sind.
C-4118/2016 Seite 7 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforde- rungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rück- forderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversi- cherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden. Nach der Rechtspre- chung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obli- gationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwal- tungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2). 5.1.2 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der der Alters- und Hinterlas- senenversicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen (Abs. 1). Han- delt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften sub- sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch (Abs. 2). Der Schadenersatz- anspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ein- tritt des Schadens, wobei die Fristen unterbrochen werden können (Abs. 3). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Er- lass einer Verfügung geltend (Abs. 4). 5.1.3 Gemäss Rz. 10910 und 10917 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (RWL) sind Schadenersatzansprü- che der Ausgleichskassen mit Leistungen verrechenbar. Zahlt die forde- rungsberechtigte Ausgleichskasse – vorliegend: kantonale Ausgleichs- kasse – die Rente nicht selbst aus, hat sie der rentenauszahlenden Kasse – vorliegend: SAK – einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen (Rz. 10925 f. RWL). Die Verrechnung einer Rente ist indes nur zulässig, sofern und soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, was entspre- chende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgeben- den Verrechnungszeitpunkt Bezüger einer Altersrente war (vgl. AHV-act. 18/4). Bestritten und nachfolgend zu prüfen sind hingegen Bestand und
C-4118/2016 Seite 8 Höhe der Forderung, die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht wird. 5.3 Die SAK stützt die Verrechnung auf eine angeblich rechtskräftige Ver- fügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 betreffend Rückerstattung aus Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG. Zu klären ist zunächst, ob die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Ok- tober 2013 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde und in der Folge in Rechtskraft erwuchs. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der SAK vollum- fänglich. Insbesondere bringt er vor, die Firma C._______ AG beschäftige seit dem 31. Dezember 2010 kein Personal mehr, weshalb er nicht nach- vollziehen könne, wie im Oktober 2015 eine Rechnung (Verrechnungsver- fügung) betreffend das Jahr 2013 ausgestellt werden könne. Ihm sei über die noch zu bezahlenden AHV-Prämien nichts bekannt gewesen. Erst Ende 2013 habe die kantonale Ausgleichskasse mit ihm den Kontakt ge- sucht und ihn darüber informiert, dass es eine offene Rechnung gebe und diese bezahlt werden müsse. Da er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe und die Ausgleichskasse mit Massnahmen gedroht habe, habe er unter Druck zugesagt, einen kleinen monatlichen Betrag zu zahlen. Am 8. Oktober 2015 habe die kantonale Ausgleichskasse ihm eine Mail zugeschickt, in deren Anhang sich Kopien von nie an ihn verschickten Briefen befunden hätten (vgl. BVGer-act. 8, Beilage 3). Auf dem ihm zuge- stellten Doppel der Verfügung vom 15. Oktober 2013 befinde sich die Ak- tennotiz „Verfügung nicht verschickt. Hat eine Teilzahlungsvereinbarung“. Damit stehe fest, dass die Verfügung nie verschickt worden sei. Im Übrigen sei unklar, wie der Schadenersatzbetrag zustande gekommen sei. 5.3.2 Die SAK bringt vor, der direkte Zustellnachweis der eingeschrieben verschickten Schadenersatzverfügung könne nicht mehr erbracht werden, da solche Nachweise bei der Schweizerischen Post nach mehr als sechs Monaten nicht mehr erhältlich seien. Es treffe zu, dass auf der in der Da- tenbank abgelegten Kopie der Schadenersatzverfügung der Vermerk „Ver- fügung nicht verschickt. Hat eine Teilzahlungsvereinbarung“ eingefügt wor- den sei. Aufgrund der aktenmässig erstellten Abläufe, der Kopie der Mah- nung vom 6. Dezember 2013 bezüglich der Schadenersatzverfügung (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 5) und des Belegs über die am 19. Dezember 2013 erhaltene Retoure der Mahnung durch die Post (vgl. BVGer-act. 10, Bei- lage 6) stehe aber zweifelsfrei fest, dass sich der Vermerk nur auf diese
C-4118/2016 Seite 9 Mahnung beziehen könne, die im Dezember 2013 an die offensichtlich un- vollständig erfasste Adresse des Beschwerdeführers gesendet worden sei und infolge Unzustellbarkeit an die kantonale Ausgleichskasse retourniert worden sei. Hingegen sei die Adresse auf der Schadenersatzverfügung korrekt. In der Folge sei aufgrund der pendenten, durch den Beschwerde- führer vorgeschlagenen ratenweisen Abzahlung davon abgesehen wor- den, das Mahnschreiben nochmals zu versenden. Aus der E-Mail des Be- schwerdeführers vom 3. Januar 2014 gehe hervor, dass er die Verfügung erhalten habe (vgl. SAK-act. 42/2). Aufgrund des Verhaltens des Be- schwerdeführers und angesichts der gesamten Umstände habe die Scha- denersatzverfügung als zugestellt zu gelten. Da sie nicht mittels Einspra- che angefochten worden sei, sei sie ausserdem in Rechtskraft erwachsen. 5.3.3 Die Beweislast für den Erlass einer Verfügung, deren Eröffnung und den Beginn der Rechtsmittelfrist trägt die eröffnende Behörde (vgl. statt vieler: BGE 129 I 8 E. 2.2; 103 V 63 E. 2a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 885, 1651). Mit anderen Worten trifft die Beweislosigkeit nicht die beschwerdeführende Partei, sondern die Behörde, welche die Be- weislosigkeit verursacht hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 578). Im Zweifel muss daher auf die Darstellung des Empfängers abgestellt wer- den (BGE 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2). 5.3.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Ver- fügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 wurde ge- mäss den Akten als Einschreiben verschickt, jedoch ohne Rückschein. Ein Zustellnachweis kann daher, den zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz folgend, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden. Nach den Akten ist bereits zweifelhaft, ob die Verfügung überhaupt versandt wurde. Der Vermerk im System der kantonalen Ausgleichskasse, wonach die Verfügung nicht verschickt worden sei, da eine Teilzahlungsvereinba- rung bestehe, spricht gegen den Versand. Die diesbezügliche Erklärung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich bei der Mah- nung vom 6. Dezember 2013 doch offensichtlich nicht um eine Verfügung, wie im Aktenvermerk notiert. Auch der Einwand, dass die Verfügung – an- ders als die anschliessende Mahnung – nicht retourniert worden sei, ver- mag den Versand nicht zu belegen.
C-4118/2016 Seite 10 Unbesehen dieser Ausführungen ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schadenersatzverfügung vom 15. Ok- tober 2013 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde, und in der Folge mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. Zwar ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Ratenzah- lungsvereinbarungen mit der kantonalen Ausgleichskasse abschloss (vgl. die entsprechenden E-Mails zwischen ihm und der kantonalen Ausgleichs- kasse aus jener Zeit, insb. BVGer-act. 10, Beilagen 2 und 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ihm die Verfügung vom 15. Oktober 2013 rechtsgültig eröffnet wurde, zumal er dies ausdrücklich abstreitet und in der vorliegenden Email-Korrespondenz von einer Schadenersatzverfü- gung vom 15. Oktober 2013 nie die Rede ist. Vielmehr beruft sich die Aus- gleichskasse einzig auf mit dem Versicherten abgeschlossene Vereinba- rungen, wobei unklar bleibt, für welche Zeitperioden eine Forderung beste- hen soll. 5.4 Nachdem die Frage der Leistungspflicht nicht rechtskräftig geklärt ist, sind in einem nächsten Schritt Bestand und Höhe des rückgeforderten Be- trags zu prüfen. 5.4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die kantonale Aus- gleichskasse ursprünglich gegenüber der Firma C._______ AG eine For- derung aus Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von Fr. 11‘941.55 geltend machte (vgl. SAK-act. 32). Das Konkursverfahren be- treffend die C._______ AG wurde am (...) November 2014 durch das Ober- gericht des Kantons B._______ als geschlossen erklärt und die Gesell- schaft wurde von Amtes wegen gelöscht (vgl. AK-act. 5 sowie Publikations- text des Schweizerischen Handelsamtsblatts, Tagesregister-Nr. [...] vom [...] 2014, abrufbar unter https://www.shab.ch/, besucht am 23. August 2017). Mit Stellungnahme vom 22. November 2016 führte die kantonale Ausgleichskasse aus, mit dem Abschluss der konkursamtlichen Liquidation der C._______ AG seien die noch offenen Verbindlichkeiten der nicht mehr existierenden Gesellschaft saldiert und mittels Schadenersatzverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragenem Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. SAK-act. 32 sowie Handelsregis- terauszug der C._______ AG, abrufbar unter <https://ow.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE [...]>, besucht am 23. August 2017) geltend gemacht worden (BVGer-act. 10 [Beilage], AK-act. 34, SAK-act. 32). Der ursprünglich geforderte Betrag von Fr. 11‘941.55 reduzierte sich in der Folge laut Schreiben der Ausgleichskasse an die Vorinstanz vom 2. Oktober 2015 auf Fr. 11‘080.67 (vgl. SAK-act. 29 f., 36).
C-4118/2016 Seite 11 5.4.2 Den Akten ist weder eindeutig zu entnehmen, auf die Sozialversiche- rungsbeiträge welchen Jahres sich die kantonale Ausgleichskasse bezieht noch in welcher Höhe diese ausständig sein sollen. Der in den Akten vor- handene „Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 8. Oktober 2015“ (AK-act. 17, BVGer-act. 8, Beilage 3) ist dahingehend weder aussa- gekräftig noch nachvollziehbar; insbesondere ergibt sich nicht, wie die an- geblich schuldig gebliebenen Beiträge berechnet wurden. In der mit der Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme der kantonalen Ausgleichs- kasse vom 29. August 2016 bringt diese vor, die Forderung beziehe sich auf seit 2008 bestehende wiederholte Verletzungen der Vorschriften über die Beitragspflicht der C._______ AG. Die aufgelaufenen Beiträge seien in Rechnung gestellt, periodisch gemahnt und mit Verzugszinsen aufgerech- net worden (SAK-act. 53, AK-act. 31). Die erwähnten Rechnungen und Mahnungen, die konkrete Höhe der Ausstände, entsprechende Berech- nungen oder sonstige Belege diesbezüglich liegen jedoch nicht vor. Schliesslich liegt auch kein Verlustschein im Recht, der eine fällige Forde- rung belegen würde. 5.4.3 Damit ist nicht hinreichend erstellt, dass die kantonale Ausgleichs- kasse gegenüber dem Beschwerdeführer eine fällige Forderung in Höhe von Fr. 11‘080.67 hat. Ob eine allfällige Forderung ausserdem gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG ver- jährt wäre, kann offen bleiben, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, wann die kantonale Ausgleichskasse vom angeblichen Schaden Kenntnis er- langt. Von einem feststehenden Schaden könnte jedenfalls frühestens zum Zeitpunkt der Schliessung des Konkursverfahrens am (...) November 2014 ausgegangen werden. Dass der Schaden bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv feststand, spricht wiederum ebenfalls gegen den Erlass einer Schadenersatzverfügung per 15. Oktober 2013. 5.5 Zusammenfassend war die Vorinstanz nicht befugt, eine Verrechnung der angeblichen Rückerstattungsforderung der kantonalen Ausgleichs- kasse mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zu verfü- gen. Selbst wenn von der gegenteiligen Ansicht auszugehen wäre, hätte die Vorinstanz keine Verrechnung vornehmen dürfen, ohne das Existenz- minimum zu bestimmen.
C-4118/2016 Seite 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 sowie die diesem zu- grunde liegende Verrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2015 sind aufzuheben. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht vertretenen Be- schwerdeführer sind soweit ersichtlich keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-4118/2016 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 und die diesem zugrunde liegende Verrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2015 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: