B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4113/2015
Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 3. Juni 2015.
C-4113/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerde- führer) war von August 1993 bis Ende Oktober 1993 als Küchenhilfe in ei- nem Restaurationsbetrieb und von Januar 1994 bis Ende November 1994 [vgl. Dok. 3 S.4] als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und ent- richtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 17. Juli 1998 reichte der Versicherte bei der damals zuständigen IV-Stelle X._______ ein Gesuch um Leistun- gen der Invalidenversicherung ein. Nachdem die IV-Stelle X._______ die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht getätigt sowie das Dos- sier nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – aufgrund des Wohn- sitzwechsels des Versicherten in sein Heimatland per 29. Oktober 1999 – am 30. Juli 2001 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen hatte, sprach ihm die Vorinstanz am 27. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe IV-Rente zu (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-14, wobei die Verfügung vom 27. Februar 2002 nicht enthalten ist; vgl. jedoch Urteil des BVGer C- 5549/2010 vom 7. November 2012 Sachverhalt Bst. A). B. Am 22. Oktober 2003 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein, wobei sie beim Versicherten den Revisionsfragebogen und über das schweizerische Verbindungsbüro DEZA im Kosovo ein psychiatrisches Gutachten sowie einen orthopädischen Bericht einholte (Dok. 16-19, 24 sowie 26 f.). Mit Mit- teilung vom 2. August 2004 wurde gestützt auf die Stellungnahme des me- dizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 27. Juli 2004 (Dok. 28) der An- spruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Dok. 29; Urteil des BVGer C-5549/2010 vom 7. November 2012 Sachverhalt Bst. B). C. C.a Am 29. November 2007 leitete die IVSTA erneut ein Revisionsverfah- ren ein und ordnete hierfür eine psychiatrische Begutachtung in Kosovo an (Dok. 33 f.). Zudem ersuchte sie den Versicherten mit Schreiben vom 10. März 2008, den beigelegten Revisionsfragebogen innert 30 Tagen aus- gefüllt zu retournieren (Dok. 37). Da der Versicherte dieser Aufforderung
C-4113/2015 Seite 3 auch nach Mahnung vom 5. Mai 2008, mit welcher auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, nicht Folge leis- tete, verfügte die Vorinstanz am 23. September 2008 androhungsgemäss die Einstellung der Rente per 1. Dezember 2008 (Dok. 38-40). C.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Eingangsdatum IVSTA 7. Novem- ber 2008) machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, geltend, die Schreiben vom 10. März 2008 und 5. Mai 2008 nicht erhalten zu haben, und beantragte die Weiterausrichtung der Rente. Im Weiteren reichte er den Revisionsfragebogen ein (Dok. 41 f.). C.c Nach Eingang des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Berichts vom 2. August 2008 (Dok. 35) sowie eines weiteren psychiatrischen Berichts vom 31. Januar 2008 (Dok. 36) wurde aufgrund der Empfehlung des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2009 (Dok. 53) sowie aufgrund der IV-internen Besprechung vom 18. Juni 2009 (Dok. 56) eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung angeordnet (Dok. 57- 63). Nach Eingang des rheumatologischen Gutachtens vom 14. Oktober 2009 (Dok. 65), des psychiatrischen Gutachtens vom 20. Oktober 2009 (Dok. 64) sowie der interdisziplinären Beurteilung vom 23. Oktober 2009 (Dok. 66) unterbreitete die Vorinstanz diese ihrem IV-internen medizini- schen Dienst zur Stellungnahme. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (Dok. 67) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vor- bescheid vom 25. Januar 2010 die Aufhebung der Rente aufgrund einer Gesundheitsverbesserung und eines daraus resultierenden rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrades in Aussicht (Dok. 68). C.d Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Se- daj, mit Eingabe vom 23. Februar 2010 samt Ergänzung vom 23. März 2010 gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte (vgl. Dok. 70 und 72 f.), hob die IVSTA mit Verfügung vom 9. Juli 2010 die halbe Invaliden- rente per 30. November 2008 mit der Begründung auf, die Einwände ver- möchten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids zu ändern (vgl. Dok. 75). C.e Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2010 erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2010 (Dok. 77) des anwaltlich vertretenen Versicherten hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 teilweise gut. Es erkannte zwar, die Feststellungen der Vorinstanz seien sowohl hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 5.1-5.3 des Ur- teils) als auch – im Ergebnis – hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen
C-4113/2015 Seite 4 der festgestellten Leistungsfähigkeit (E. 5.4-5.5.2) zutreffend. Es stellte je- doch auch fest, dass die Vorinstanz keinen Zustellnachweis für die Schrei- ben vom 10. März 2008 und 5. Mai 2008 erbracht hat, deren Erhalt der Versicherte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren bestritten hatte (vgl. E. 5.7 f. des Urteils). Daher hob das Bundesverwal- tungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit auf, als die Vorinstanz die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 aufgehoben hatte, und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2010 die halbe IV-Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (vgl. Urteil des BVGer C-5549/2010 vom 7. November 2010; vgl. auch Dok. 76- 111). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2012 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_1004/2012 vom 27. Dezember 2012 nicht ein (vgl. Dok. 112-115). D. D.a In Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsge- richts C-5549/2010 vom 7. November 2012 erliess die Vorinstanz am 14. März 2013 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2010 rückwirkend eine halbe IV-Rente samt zugehörigen Kinderrenten zusprach (vgl. Dok. 118). D.b Auf die gegen die Verfügung vom 14. März 2013 erhobene Be- schwerde vom 27. März 2013 sowie deren Ergänzung vom 8. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1701/2013 vom 12. September 2013 aufgrund des bereits materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts (res iudicata) nicht ein, überwies jedoch die Eingabe vom 8. Mai 2013 samt den beigelegten medizinischen Berichten aus dem Zeitraum vom 29. März 2013 bis 9. Juli 2013 an die Vorinstanz zur Prüfung einer Revision (recte: Neuanmeldung; vgl. das genannte Urteil C-1701/2013 vom 12. September 2013 sowie Dok. 122 f., 124 S. 2-4, 125 sowie 126 S. 2 f.). Ebenso leitete es am 8. November 2013 und am 10. Dezember 2013 die im Nachgang zum Urteil vom 12. September 2013 eingereichten medizinischen Doku- mente aus dem Zeitraum vom 24. Oktober 2013 bis zum 30. November 2013 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (vgl. Dok. 124 S. 1, 126 S. 1 sowie 127-29). E. E.a Weisungsgemäss nahm die IVSTA in der Folge die Neuanmeldung ent- gegen und leitete die notwendigen Abklärungen ein. Sie unterbreitete die übermittelten medizinischen Dokumente dem RAD zur Prüfung der Frage,
C-4113/2015 Seite 5 ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft sei, zur Stellungnahme (vgl. Dok. 130-134). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 15. Januar 2014 (Dok. 135) trat die IVSTA auf die Neuanmeldung ein und leitete weitere Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerbli- cher Hinsicht ein (vgl. Dok. 137-140). E.b Nachdem der Versicherte das Bundesverwaltungsgericht zwischen- zeitlich mit Eingabe vom 13. Februar 2014 (Datum Postaufgabe) um "Kenntnisnahme seines Gesundheitszustandes und der Fakten", welche seinen Gesundheitszustand dokumentierten, gebeten hatte, erachtete sich das Bundesverwaltungsgericht unter der neu eröffneten Verfahrensnum- mer C-986/2014 nach Anhörung der Vorinstanz vom 19. Februar 2014 auf- grund des dokumentierten Verfahrensstandes als unzuständig und über- mittelte die Eingabe vom 13. Februar 2014 samt CD und den beigelegten Arztberichten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz (vgl. Dok. 141-144). E.c Diese führte in der Folge ihre Abklärungen fort. Zu den eingeholten medizinischen Berichten aus dem Zeitraum 30. November 2013 bis 7. April 2014 (Dok. 148-152), 14. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 (Dok. 165 f.) sowie 17. Oktober 2014 bis 6. Februar 2015 (Dok. 181 und 185-187) nahm der RAD jeweils am 23. Mai 2014 (Dok. 155), am 18. Dezember 2014 (Dok. 168) sowie abschliessend am 25. März 2015 (Dok. 191) Stellung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Dok. 192 f.) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, als kosovarischer Staatsangehöriger gelte er aufgrund des seit dem 1. April 2010 in Bezug auf kosovarische Staatsan- gehörige nicht mehr anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwi- schen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien als Angehöriger ei- nes Nichtvertragsstaates. Um das Abkommen weiter anwenden zu kön- nen, müsste ein Rentenanspruch bis spätestens am 31. März 2010 ent- standen sein, was auf ihn nicht zutreffe. Da der Versicherte keinen Wohn- sitz mehr in der Schweiz habe sowie seit dem 14. Oktober 2009 ange- passte Tätigkeiten ohne Erwerbseinbusse zumutbar seien, habe er vorlie- gend keinen Rentenanspruch (vgl. Dok. 194). F. F.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei nach dem 31. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der entsprechenden Zusatzrenten für
C-4113/2015 Seite 6 die Ehefrau und der Kinderrenten sowie zuzüglich einer Nachzahlung von 4% Verzugszinsen und eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzuspre- chen. Zur Begründung führte er – wie seinerzeit mit Beschwerde vom 30. Juli 2010 im Beschwerdeverfahren C-5549/2010 (vgl. Dok. 77) – aus, entgegen den Feststellungen durch Dr. C._______ vom 15. Oktober 2009 (recte: 20. Oktober 2009), wonach er nur an einer leichten depressiven Episode leide, liege bei ihm eine massive psychische Komorbidität vor. Ge- mäss Bericht des Y._______ vom 13. Mai 1995 sei er im Umfang von über 50% invalid, gemäss Arztzeugnis vom 6. Januar 1995, Spital Z._______, bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen leide er an Herz- schmerzen und einem Tietze-Syndrom. Zudem sei er einverstanden, sich begutachten zu lassen. Im Weiteren stellte er einen Antrag auf unentgeltli- che Rechtspflege, da er über keinerlei Einkünfte verfüge (BVGer-act. 1). F.b Mit Eingabe vom 7. August 2015 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz und erneuerte seine Anträge (vgl. BVGer-act. 2-4). G. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine rentenbegründende Invalidität vor dem 31. März 2010 sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellbar. Der RAD habe sich ein zweifelsfreies Bild der wiederholt geklagten Leiden bilden sowie arbeitsmedizinische Rückschlüsse zur ver- bliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei seit 1994 nicht mehr zumutbar, die Erwerbsfähigkeit in leichteren bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten sei seit Sommer 2009 nach wie vor gänzlich gegeben. Damit verbleibe es beim gerichtlich errechneten Einkommensvergleich gemäss Urteil C-5549/2010 vom 7. No- vember 2012 ohne Rentenanspruch (vgl. BVGer-act. 7). H. H.a Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2015 aufgefordert worden war, das Formular betreffend Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege einzureichen und – sofern er auch um unentgeltliche Ver- beiständung ersucht – einen im schweizerischen Anwaltsregister eingetra- genen Anwalt zu bezeichnen, reichte er, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, am 29. August 2015 (Datum Postaufgabe) das ausgefüllte Formular – jedoch keine Belege – ein und gab den Namen eines Schweizer Anwalts an (vgl. BVGer-act. 6 und 8).
C-4113/2015 Seite 7 H.b Trotz Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Sep- tember 2015 und vom 12. Oktober 2015 wies sich weder der vom Be- schwerdeführer bezeichnete noch ein anderer im Schweizerischen An- waltsregister eingetragener Rechtsanwalt als mandatierter Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer liess am 25. Septem- ber 2015 und am 27. Oktober 2015 lediglich eine vom mandatierten koso- varischen Rechtsanwalt Franklin Sedaj erstellte "Prozessvollmacht" einrei- chen und dabei seine Anträge erneuern (vgl. BVGer-act. 9-14). H.c Mit Spontaneingaben vom 13. September 2016 (BVGer-act. 15), vom 19. Juni 2017 (BVGer-act. 18), vom 26. September 2017 (BVGer-act. 20) sowie vom 1. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe; BVGer-act. 24) liess der Beschwerdeführer zahlreiche weitere ärztliche Berichte aus dem Zeit- raum vom 23. Februar 2015 bis 10. November 2017 einreichen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Juni 2015, mit welcher das Rentengesuch des Be- schwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt wurde. Nachdem mit in materieller Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5549/2010 vom 7. November 2012 die bis- her ausgerichtete halbe IV-Rente per 31. August 2010 aufgehoben wurde,
C-4113/2015 Seite 8 ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizeri- sche Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 8. Mai 2013 im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je- nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte So- zialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entste- hung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteile des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2; 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 4. 4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern
C-4113/2015 Seite 9 sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei- träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 4.2 Der Beschwerdeführer erfüllt als Staatsangehöriger des Kosovo mit Wohnsitz im Kosovo die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländer innehat, sondern ab diesem Zeit- punkt als Nichtvertragsausländer gilt. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt anderseits dazu, dass Renten der Invaliden- versicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur mehr in- nerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demge- genüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz- stand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. 5.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts- änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali- denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge- machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2).
C-4113/2015 Seite 10 5.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medi- zinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer Zusprechung von Leistun- gen nach Neuanmeldung. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen). 6. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2013 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmelde- bzw. Revisionsgrund vorliegt. Zu prüfen ist grundsätzlich, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwi- schen der letzten rechtskräftig beurteilten Rentenaufhebung und der ange- fochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 eine anspruchsrelevante Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, und falls ja, welche Auswirkungen eine solche Veränderung zeitigt. Vorliegend ist jedoch zu-
C-4113/2015 Seite 11 sätzlich zu beachten, dass eine relevante Veränderung des Gesundheits- zustandes bereits vor dem 31. März 2010 zur Begründung eines Renten- anspruchs geführt haben müsste, weil das Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf den Beschwerdeführer Anwendung findet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hiervor) und er die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht (mehr) erfüllt (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2; Urteile des BVGer C-3561/2015 vom 1. Februar 2017 E. 6.4; C-3805/2015 vom 21. Oktober 2016 E. 6.4). 6.1 Die rentenaufhebende Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2010 (Dok. 75) per 1. Dezember 2008 beruhte auf der Annahme, dass der Be- schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, er aber in seinem erlernten Beruf als Agronom wie auch in weiteren leichten bis mittelschweren adaptierten Verwei- sungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. In medizinischer Hinsicht stützte sich die IVSTA dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2009 (Dok. 64), auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D., Spezialarzt für Rheumatologie, vom 14. Oktober 2009 (Dok. 66) sowie auf den mit den IV-internen Ärzten Dres. E., F. und G._______ durchgeführten medizinischen Rapport vom 17. Dezember 2009 (Dok. 67). 6.1.1 Der Rheumatologe Dr. D._______ nannte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2009 folgende Diagnosen: Chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom – 1994: Diskushernie L5/S1 links – Aktuell bis auf eine lumbale Linksskoliose bei Beckentiefstand alters- normale Klinik und Radiologie – Dekonditionierung – Inkohärente Befunde DD – Lumbospondylogenes Syndrom – Mentale Fortschreibung eines früher erlebten Schmerzzustandes – Residuelles lumboradikuläres Syndrom S1 links Aktuell klinisch keine Hinweise auf einen noch vorhandenen Reizzustand der Wurzel S1 Der stark abgeschwächte ASR links entspricht einer "Narbe" nach früherem radikulärem Syndrom S1
C-4113/2015 Seite 12 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei gesichert, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 1994 ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei einer Diskushernie L5/S1 aufgetreten sei. Bereits 1995 und 1999 sei von einem regredienten, respektive residuellen radikulären Syndrom ge- sprochen worden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf einen noch vor- handenen Reizzustand der Wurzel S1. Die vom Beschwerdeführer geäus- serte Schmerzabstrahlung in das linke Bein könne eventuell auf ein lum- bospondylogenes Syndrom zurückgeführt werden. Aktuell fände sich im Bereich der LWS eine lumbale Linksskoliose. Die Lendenwirbelsäule sei kaum eingeschränkt, die Rückenmuskulatur sei weich, die Radiologie al- tersentsprechend. Ein lumbales Schmerzausmass könne trotz unauffälli- ger Radiologie und Klinik nicht ausgeschlossen werden, wobei die Schwie- len an den Händen nicht auf eine völlige Schonung des Körpers hinweisen würden. Aus somatischer Sicht sei bereits im Herbst 1994 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter eingetreten. Der Grad der Arbeitsfähig- keit habe sich 1995, vor allem aber im Jahr 1999, verbessert. Im erlernten Beruf als Agronom bestehe volle Arbeitsfähigkeit; die in den letzten Jahren ausgesprochene, weitgehend volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll- ziehbar (Dok. 66). 6.1.2 Dr. C._______ nannte als Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) ohne psychische Komorbidität und eine rezidivierende leichtgradig ausgeprägte depressive Störung (F33.0). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gegen eine schwerere Depres- sion sprächen die Umstände, dass keine schwermütig gedrückte Stim- mung, keine Suizidalität, keine Morgentiefs und ein regelmässiger Tages- ablauf vorliegen würden. Zudem nehme der Beschwerdeführer das Antide- pressivum gemäss dem Laborresultat nicht in therapeutisch wirksamer Do- sierung ein. Dies lasse darauf schliessen, dass kein Leidensdruck vorhan- den sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geäussert, es gehe ihm seit Sommer 2009 in Bezug auf die Depression besser, gemäss seinem Psychiater bestehe nur noch eine leichte Depres- sion. Die Schmerzsymptomatik sei psychosomatisch überlagert, da der Be- schwerdeführer fixiert auf die Schmerzen sei, hypochondrische Befürch- tungen äussere und über eine Schmerzausdehnung klage. Oft käme es bei Lebenskrisen zu einer Verstärkung der Schmerzen; bei organisch verur- sachten Schmerzen sei dies nicht der Fall. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe gemäss den Foersterschen Kriterien keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, da die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung zumutbar sei. Die Ausübung einer leichten Tätigkeit sei zu 100% zumutbar, wobei sich aus medizinischer Sicht der Grad der
C-4113/2015 Seite 13 Arbeitsfähigkeit insbesondere seit Sommer 2009 verbessert habe (Dok. 64). 6.1.3 In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 23. Oktober 2009 hielten die Gutachter schliesslich fest, dass der Versicherte wegen eines linkssei- tigen lumboradikulären Schmerzsyndroms bei einer Diskushernie arbeits- unfähig wurde. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte bis auf die Ausübung von körperlicher Schwerarbeit arbeitsfähig; die aktuellen klini- schen und radiologischen Befunde würden das altersübliche Ausmass nicht übersteigen und könnten die beklagten Symptome nicht erklären. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Vordergrund. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung verursache angesichts der nur leichten psychischen Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte stellten abschliessend fest, dass für eine geeignete Tätigkeit keine Einschränkung bestehe (Dok. 66 S. 1). 6.1.4 In Würdigung der Gutachten kam die Vorinstanz im Konsilium mit den IV-internen Ärzten Dres. E., F. und G._______ in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2009 zum Schluss, dass der Versicherte auf seinem erlernten Beruf als Agronom voll arbeitsfähig sei (act. 140). 6.2 Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren C-5549/2010 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Gutachten vom 14. und vom 20. Oktober 2009 sowie der interdisziplinären Beurteilung von Dr. C._______ und Dr. D._______ vom 23. Oktober 2009 vollen Beweiswert zu, da sie die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllen. Gestützt auf diese beiden Gutachten stellte das Bundesverwaltungsgericht bis zum massgeblichen Verfügungs- zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2010 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Sommer 2009 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, d.h. seit diesem Zeit- punkt eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ein- getreten ist. In psychischer Hinsicht habe Dr. C._______ in nachvollzieh- barer Weise dargelegt, dass die ursprünglich diagnostizierte mittelgradige Depression nur noch als leichtgradige Episode vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung selber angegeben habe, dass es ihm bezüglich der depressiven Verstimmungen seit Sommer 2009 besser gehe. Ebenfalls lasse nichts darauf schliessen, dass die festgestellte somatoforme Schmerzstörung in einem derartigen
C-4113/2015 Seite 14 Ausmass vorhanden sei, dass dem Beschwerdeführer die gemäss Recht- sprechung erforderliche Willensanstrengung nicht zumutbar wäre. In so- matischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an ei- nem chronifizierten lumbalen Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L5/S1 links. Dr. D._______ lege schlüssig dar, dass die klinischen und ra- diologischen Befunde das altersübliche Ausmass nicht überschreiten wür- den. Ebenso könne auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund dieser Erwägungen hielt das Bundesveral- tungsgericht zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die Gutachten der Dres. D._______ und C._______ von einer Verbes- serung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei. Mit dem im Sozial- versicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätes- tens seit Sommer 2009 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Schwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte als Bauhilfsarbeiter, seien hingegen nach wie vor unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer C- 5549/2010 vom 7. November 2012 E. (vgl. E. 5.2.4 ff.). 6.2.1 Die im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte aus dem Zeitraum vom 2. Oktober 2010 bis 10. Februar 2012 (vgl. Dok. 82 S. 2-11, Dok. 96, Dok. 101, Dok. 105) wur- den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Berichte nicht den relevanten Zeitrahmen beträfen und nichts enthielten, was zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Stichtag vom 9. Juli 2010 führen könnte (vgl. Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 E. 5.2.8). 6.2.2 Aufgrund des soeben Dargelegten gab der von der Vorinstanz fest- gestellte und gewürdigte medizinische Sachverhalt im beurteilungsrelevan- ten Zeitraum bis zum 9. Juli 2010 zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die teilweise Gutheissung der damaligen Beschwerde vom 30. Juli 2010 (Dok. 77) erfolgte denn auch lediglich, weil der Beschwerdeführer im vor- instanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren den Erhalt sowohl der Aufforderung zur Einreichung des Revisionsfragebogens vom 10. März 2008 als auch des darauffolgenden Mahnschreibens vom 5. Mai 2008 be- stritt und die Vorinstanz keinen Zustellnachweis ihrer Schreiben erbrachte. Deshalb hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung insoweit auf, als die Vorinstanz die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezem- ber 2008 aufgehoben hatte, und sprach dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 88 bis Abs. 2 IVV für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum
C-4113/2015 Seite 15 31. August 2010 die halbe IV-Rente samt akzessorischer Kinderrenten zu. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (vgl. C-5549/2010 vom 7. November 2012 E. 5.7 f.). Da das Bundesgericht mit Urteil 8C_1004/2012 vom 27. Dezember 2012 auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2012 nicht eingetreten ist, erwuchs das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft (vgl. Dok. 112-115). Von dieser rechtskräftigen richterlichen Beurteilung, die sich in medizinischer Hinsicht auf den Referenzzeitpunkt vom 9. Juli 2010 bezieht und die die Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Sommer 2009 per Ende August 2010 aufhob, ist vorliegend auszugehen. 7. Wie bereits dargelegt (E. 6 hiervor), ist im Rahmen der Neuanmeldung zu prüfen, ob bis zum 31. März 2010 in den tatsächlichen Verhältnissen eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 7.1 Wie jedoch soeben ausgeführt (vgl. E. 6.2.2 hiervor), liegt in medizini- scher Hinsicht bis zum 9. Juli 2010 ein rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vor, worauf im Übrigen bereits mit Nichteintretensurteil C-1701/2013 vom 12. September 2013 hingewiesen wurde (vgl. Erwägungen auf S. 3 ff.). Gemäss den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsge- richts ist weder bis zum 31. März 2010 noch bis zum Stichtag vom 9. Juli 2010 eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsa- chen eingetreten. Insbesondere auch in Bezug auf die im Beschwerdever- fahren C-5549/2010 eingereichten nach dem 9. Juli 2010 datierenden zahl- reichen medizinischen Unterlagen (Arztberichte von: Dr. H._______ vom 2. Oktober 2010 [Dok. 82 S. 2 f.]; Dr. I._______ vom 27. Oktober 2010 und vom 23. Dezember 2011 [Dok. 82 S. 4 f. und Dok. 101 S. 1]; Dr. J._______ vom 2. November 2011, vom 22. August 2011, vom 20. Dezember 2011 und vom 2./3./10. Februar 2012 [Dok. 82 S. 6 f., Dok. 96 S. 1 f., Dok. 101 S. 2 und Dok. 105 S. 3-7]; Dr. K._______ vom 3. November 2010 und vom 8. November 2010, vom 26. Dezember 2011 [Dok. 82 S. 8-11 und Dok. 101 S. 3]; Dr. L._______ vom 2. Februar 2012 [Dok. 105 S. 1]; Dr. M._______ vom 17. August 2011 [Dok. 96 S. 3 f.]; Dr. N._______ vom 6. Dezember 2010, 24. Januar 2011 bis 11. Februar 2011 und vom 17. Au- gust 2011 bis 2. September 2011 [Dok. 96 S. 6-9]) hielt das Bundesverwal- tungsgericht rechtskräftig fest, dass diese nichts enthalten, was zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Stichtag vom 9. Juli 2010 führen könnte (vgl. E. 7.2.1 hiervor und Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 E. 5.2.8).
C-4113/2015 Seite 16 7.2 Dies geht auch zweifelsfrei aus den damals von der Vorinstanz einge- holten schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des IV-internen Konsiliums (an welchem auch jeweils drei IV-interne Ärzte teilnahmen) vom 3. Februar 2011 (Dok. 87), vom 20. Januar 2012 (Dok. 99), vom 23. Feb- ruar 2012 (Dok. 103) sowie vom 5. April 2012 (Dok. 108) hervor. In den Stellungnahmen wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die damals ein- gereichten medizinischen Berichte keine Sachverhaltselemente enthalten, die für den Zeitraum bis und mit 9. Juli 2010 – und damit bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. März 2010 (vgl. E. 6 hiervor) – eine anspruchsre- levante Änderung der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zulas- sen. Ohnehin erweisen sich diese Arztberichte von geringem Beweis, da es ihnen an einer allseitigen Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. dazu beispielhaft den Bericht von Dr. K._______ vom 26. Dezember 2011, gemäss welchem eine neurochirurgische Kontrolle empfohlen wird, obwohl eine solche bereits am 20. Dezember 2011 bei Dr. J._______ stattgefun- den hat [vgl. Dok. 101 S. 2 f.]), an einem Beschrieb der funktionellen Ein- schränkungen sowie einer nachvollziehbaren Begründung mangelt. 7.3 Die im Neuanmeldeverfahren eingereichten und ab 29. März 2013 bis 6. Februar 2015 datierenden medizinischen Berichte (W._______ vom 29. März 2013 bis 9. April 2013 [Dok. 132]; Dr. I._______ vom 4. Mai 2013, vom 24. Oktober 2013, vom 7. April 2014 und vom 14. Oktober 2014 [Dok. 130 f., Dok. 152 und Dok. 165]; Konsultationsberichte vom 14. und 18. November 2013 [Dok. 128 S. 2 f.]; Dr. O._______ vom 30. November 2013 [Dok. 133]; Dr. P._______ vom 10. Januar 2014, vom 24. Januar 2014, vom 17. Oktober 2014 und vom 6. Februar 2015 [Dok. 149, Dok. 151 S. 3 f., Dok. 166 und Dok. 181]; Dr. Q._______ vom 22. Januar 2014 [Dok. 150]; Dr. R._______ vom 24. Januar 2014 [Dok. 151 S. 1 f.]; Dr. S._______ vom 17. Oktober 2014 [Dok. 185]; Dr. T._______ vom
C-4113/2015 Seite 17 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits mit in materielle Rechts- kraft erwachsenem Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 im relevan- ten Zeitraum bis zum 31. März 2010 keine anspruchsrelevante Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden konnte. Sämt- liche vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren und im vorliegen- den Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen datie- ren nach diesem Zeitraum und lassen keinerlei Rückschlüsse auf den re- levanten Zeitraum zu, zumal dieser ohnehin bereits mit Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 rechtskräftig beurteil worden ist. Revisionsgründe liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensicht- lich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie soeben dargelegt, er- weist sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren abzu- weisen ist. Die Verfahrenskosten können indes ganz oder teilweise erlas- sen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-4113/2015 Seite 18 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. August 2015 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Ebenso geht je eine Kopie der Spontaneingaben des Beschwerdeführers vom 13. September 2016 inkl. Beilagen und deren Übersetzung (BVGer-act. 15), vom 19. Juni 2017 inklusive Beilagen und deren Übersetzung (BVGer-act. 18), vom 26. Sep- tember 2017 inkl. Beilagen und deren Übersetzung sowie vom 1. Dezem- ber 2017 inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27.08.2015) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Je eine Kopie der Spontaneingaben des Beschwerdeführers vom 13.09.2016 inkl. Beila- gen und deren Übersetzung, vom 19.06.2017 inklusive Beilagen und deren Übersetzung, vom 26.09.2017 inkl. Beilagen und deren Überset- zung sowie vom 1.12.2017 inkl. Beilagen) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4113/2015 Seite 19
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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