B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4096/2021
Urteil vom 3. August 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Crista Ruedlinger, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2021.
C-4096/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in B./DE, ist ausgebil- deter Koch und entrichtete in den Jahren 1986/87 sowie von 1989 bis 2018 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (nachfolgend: AHV/IV). Nachdem er sich am 5. Juni 2017 – unter Hinweis auf eine Neuropathie mit Einbruch des rechten Mittelfusses – erst- mals zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hatte, wies die IV-Stelle des Kantons C._____ das Leis- tungsbegehren mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 6. November 2018 ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ mit Urteil vom 4. März 2020 ab (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 20. Oktober 2021 [act.] 36, 52, 148, 160, 188). B. B.a Am 5. Juli 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der schweize- rischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes seit Ende 2018 geltend (act. 205). B.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 222 - 237) wies die IVSTA mit Verfügung vom 16. Juli 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (act. 238). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch Crista Ruedlinger – mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2021 sei aufzuheben; es sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren; eventualiter seien weitere gutachterliche Abklärungen mit an- schliessender Neubeurteilung vorzunehmen. Zudem legte er einen medi- zinischen Bericht vom 26. November 2019 ins Recht (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1 samt Beilage 2). D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 20. Oktober 2021 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
C-4096/2021 Seite 3 (BVGer act. 3). Am 23. September 2021 ging dieser Betrag bei der Ge- richtskasse ein (BVGer-act. 5). E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung vom 16. Juli 2021 (BVGer-act. 7). F. Mit Replik vom 26. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und seiner Beschwerdebegründung fest und legte ei- nen medizinischen Bericht vom 12. Oktober 2021 ins Recht (BVGer-act. 9 samt Beilage 4). G. Unter Verweis auf ihre Vernehmlassung und die neu eingereichten Stel- lungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 9. und 20. De- zember 2021 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 28. Dezember 2021 an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer act.-11 samt Beilagen). H. Der Schriftenwechsel wurde – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 per 17. Januar 2022 abgeschlossen (BVGer- act. 12). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
C-4096/2021 Seite 4 (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Juli 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesver- waltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in B._______/DE. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
C-4096/2021 Seite 5 schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019
C-4096/2021 Seite 6 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a). 4.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich auch im Neuanmeldungsverfahren zunächst durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräf- tigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein-
C-4096/2021 Seite 7 leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifi- kationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.7 Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zu- stand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Ei- ner für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüs- sigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beur- teilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des BGer 9C_613/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2; 9C_418/2010 vom 29. Au- gust 2011 [SVR 2012 IV Nr. 18] E. 4.2). 4.8 Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA oder des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (statt vieler: vgl. Urteil des BGer 9C_642/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbe- sondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizini- schen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Verweis auf Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2009 IV Nr. 50 E. 4.4 mit Hinweis). Sie haben die vorhandenen Befunde aus me- dizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider-
C-4096/2021 Seite 8 sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu be- urteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthal- ten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 5. Juli 2020 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiel- len Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2021 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massge- benden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsverneinenden Verfü- gung vom 6. November 2018 und der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2021 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist beziehungsweise, ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abge- klärt erweist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die versicherungs- internen medizinisch-theoretischen Feststellungen würden sich auf eine unvollständige, nicht mehr aktuelle Befundlage stützen und weder den ge- samten Beschwerdeverlauf noch das ganze Beschwerdebild berücksichti- gen. Ferner mangle es den Stellungnahmen an Schlüssigkeit und Begrün- detheit. Die Vorinstanz habe daher gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, indem sie es unterlassen habe, den richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BVGer-act. 1 S. 7-13). 5.3 Die Vorinstanz geht im Wesentlichen von einer – auf der Grundlage aller verfügbaren Unterlagen – rechtmässigen versicherungsmedizini- schen Würdigung der vorhandenen kohärenten Befunde aus und hebt her- vor, dass den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA ins- besondere dann Bedeutung zukomme, wenn keine Berichte von Sachver- ständigen aktenkundig seien, die mit den nach schweizerischem Recht er- heblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut seien, sondern
C-4096/2021 Seite 9 eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie von ausländischen Versi- cherungsträgern beauftragten Ärztinnen und Ärzte vorlägen (BVGer-act. 7 S. 2 f.). 6. 6.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 6. November 2018 lag folgen- der Sachverhalt zugrunde: Dem Beschwerdeführer wurde eine seit April 2016 bestehende symptomatische Charcot-Neuroosteoarthropathie, Sta- dium II-III, im rechten Fuss, bei einer schweren symmetrischen distal be- tonten sensomotorischen, vorwiegend axonalen Polyneuropathie, attes- tiert. Ferner wurden als Diagnosen Kribbelparästhesien an beiden Füssen (seit ca. 2010), ein Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2015), eine arte- rielle Hypertonie, ein gastroösophagealer Reflux, eine chronische Venenin- suffizienz, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit rechts und ein Sta- tus nach Varizenoperation links (2003) festgehalten (act. 1, 9, 23 und 45; act. 57 S. 1; act. 188 S. 10 E. 4.1). Aufgrund der Charcot-Neuroosteo- arthropathie im rechten Fuss attestierte der regionale ärztliche Dienst (RAD) dem Beschwerdeführer vom 31. Januar 2017 bis 20. Mai 2017 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenchef und ab 21. Mai 2017 bis auf Weiteres eine 50-prozentige Ar- beitsunfähigkeit. Eine leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit sei aus medizinischen Gründen zu 100 % möglich, solange die ununterbrochene Steh- und Gehdauer nicht länger als 10 bis 15 Minuten andauere. Aus dem Einkommensvergleich re- sultiere ein Invaliditätsgrad von lediglich 2.69 % (act. 148 S. 1 f.; act. 188 S. 10 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens bestä- tigte diese Schlussfolgerungen mit Urteil S 18 149 vom 4. März 2020 inso- fern, als es die Beschwerde abwies und die Verfügung vom 6. November 2018 vollumfänglich stützte, weil der Beschwerdeführer «nichts Stichhalti- ges» gegen die RAD-Einschätzung vorbringen konnte (act. 188 S. 11 E. 4.2). 6.2 Zum Gesundheitszustand beziehungsweise zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ersten Rentenabweisung vom 6. November 2018 lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen: – Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 13. Februar 2019 in seinem Bericht an die Deutsche Rentenversi- cherung (DRV) eine symmetrische, distal betonte, sensomotorische,
C-4096/2021 Seite 10 vorwiegend axonale Polyneuropathie mit einer Charcot-Arthropathie im rechten Fuss, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie und eine Psoriasis. Überdies hielt er fest, dass sich der Gesundheits- zustand des 180 cm grossen, 100 kg schweren Beschwerdeführers in den letzten zwölf Monaten nicht verändert habe. Er hielt zudem eine medikamentöse Behandlung mit Lyrica und Selincro fest und erachtete den Beschwerdeführer seit 3. Januar 2017 als arbeitsunfähig (act. 169). – Das Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik E._______ hielt in seinen neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungsbe- richten vom 20. Februar 2019 und 10. Mai 2019 eine schwere symmet- rische, distale betonte, sensomotorische, vorwiegend axonale Poly- neuropathie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie und einen gastroösophagealen Reflux fest. Erstmals wurden nicht mehr ableitbare sensible Potenziale der Armnerven sowie aktive Denervierungszeichen im musculus abductor digiti minimi rechts (Mus- kel zur Abduktion und Beugung der Grundphalanx sowie Streckung der Mittel- und Endphalanx des kleinen Fingers; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2012, S. 1374) und ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) links erwähnt. Die bisherige medikamentöse Behandlung um- fasste laut diesen Berichten die Verabreichung der Präparate Lyrica, Pregabalin und Duloxetin (Antidepressivum: <https://compen- dium.ch/product/ 1314091-duloxetin-axapharm-kaps-30-mg>, abgeru- fen am 4. April 2022; act. 159 und 163). – Im neurologischen Fachgutachten vom 8. Oktober 2019, welches von der DRV in Auftrag gegeben wurde, führte Dr. med. F._______, Fach- arzt Neurologie und Psychiatrie, eine schwere Polyneuropathie mit Charcot-Fuss (Ätiologie Diabetes mellitus), einen früheren C2-Abusus, ein niedriges Vitamin B12 sowie differentialdiagnostisch eine CIDP (chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie; < www.msdmanuals.com/de > Ausgabe für medizinische Fachkreise > medizinische Themen und Kapitel > CIDP, abgerufen am 4. April 2022) an, die nicht nur das Gehvermögen des 89 kg schweren Beschwerde- führers stark einschränke, sondern auch zu einer Vielzahl qualitativer Leistungseinschränkungen führe. Der Beschwerdeführer könne jedoch eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit während vier bis unter sechs Stunden verrichten, wobei hierbei auch auf die bestehende Beeinträch- tigung der Sensibilität in den Händen zu achten sei, so dass beispiels-
C-4096/2021 Seite 11 wiese feinmechanische Tätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten auszu- schliessen seien. Die zeitliche Einschränkung sei auf den erhöhten Zeitaufwand zurückzuführen, den der Beschwerdeführer für alle Tätig- keiten des täglichen Lebens benötige (act. 216 S. 12 f.). – Dr. med. G., Facharzt Augenheilkunde (nachfolgend: behan- delnder Augenarzt), diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Novem- ber 2019 eine exsudative Maculopathie beidseits, eine choroidale Ne- ovaskularisation der Macula am linken Auge und eine beidseitige (am ehesten) Retinopathia diabetica sowie eine Pseudophakie (Kunstlinse) in beiden Augen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (act. 230). – Dem Befundbericht des Dr. med. H., Facharzt für Allgemein- medizin sowie für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 26. No- vember 2019 ist zu entnehmen, dass die Auswertung des PHQ-D (Ge- sundheitsfragebogen für Patienten: BERND LÖWE et al., PHQ-D Ge- sundheitsfragebogen für Patienten, Manual Komplettversion und Kurz- form, 2. Aufl. 2002, S. 1) und des Schmerzfragebogens PD-Q vom 2. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer einen Verdacht auf eine schwere depressive Störung (mittlerer Schweregrad) und eine wahr- scheinliche neuropathische Schmerzkomponente (>90 %) ergeben hat, bei einer diagnostizierten diabetischen Polyneuropathie, neuropa- thischen Schmerzen (Stadium II) und einem BMI-Wert von 29.9 kg/m 2 (act. 229). – Am 6. November 2019 und 23. Januar 2020 wurde ein BMI-Wert von 31.6 kg/m 2 festgestellt (Laborblatt vom 28. Januar 2020, act. 176). – Dr. med. H._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (nach- folgend: behandelnde Neurologin), hielt in ihrem Bericht vom 10. Feb- ruar 2020 einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Neuropathie, eine diabeti- sche Neuropathie beziehungsweise Polyneuropathie (ICD-10: G63.2) sowie eine schlaffe Paraparese fest und ging von einer fortgeschritte- nen, gemischt sensomotorischen Polyneuropathie mit fortgeschrittener axonaler Schädigung aus, wobei sie eine Störung der afferenten Bahn von den Armen zum sensorischen Kortex, bei nicht sicher ableitbaren Antwortpotenzialen, nicht ausschloss. Zur Arbeits- und Leistungsfähig- keit äusserte sie sich nicht, da beim Beschwerdeführer eine neurologi- sche Rehabilitation zur Beurteilung der Erwerbsminderung angedacht sei (act. 184).
C-4096/2021 Seite 12 – Mit Stellungnahmen vom 12. und 27. Mai 2020 bestätigte der medizini- sche Dienst der IVSTA (Dr. med. I., Facharzt FMH für Allge- meine Medizin) eine glaubhafte Verschlimmerung der Beschwerden des Beschwerdeführers (act. 198 und 201). – Am 7. Juli 2020 wiederholte die behandelnde Neurologin ihre Diagno- sen vom 10. Februar 2020 mehrheitlich. Nunmehr attestierte sie eine schlaffe Tetraparese und hielt eine medikamentöse Behandlung mit Pa- lexia und Pregabalin (225mg-0-0-325mg) fest. Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nahm sie nicht Stellung (act. 228). – Am 25. August 2020 und 13. Oktober 2020 verneinte der medizinische Dienst der IVSTA eine psychiatrische Störung (Dr. med. J., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie; act. 209 f.). – Der behandelnde Augenarzt attestierte am 24. November 2020 weiter eine beidseitige (am ehesten) Retinopathia diabetica und hielt einen Diabetes mellitus Typ 2 fest. Der Bericht enthält keine Angaben zur Ar- beits(un)fähigkeit (act. 231). – In ihren Berichten vom 29. Oktober 2020 und 11. März 2021 hielt Dr. med. K._______, Fachärztin Neurologie des medizinischen Diens- tes der IVSTA, fest, dass die ergänzend eingereichten medizinischen Berichte auf eine Verschlechterung der neurologischen Befunde schliessen liessen, da nunmehr nicht nur die unteren Extremitäten des Beschwerdeführers polyneuropathische Symptome aufweisen würden, sondern alle vier Gliedmassen davon betroffen seien. Seit der erstma- ligen Befundung der Empfindungsstörungen in den Händen am 20. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit, mit Pause(n), ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne repeti- tive Bewegungen, ohne Treppensteigen, ohne Klettern auf Leitern und Gerüste, ohne Begehen eines unebenen Geländes, ohne Einflüsse wie Kälte und Hitze, ohne Anforderungen an die Feinmotorik der Hände bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, da der Beschwerdeführer auf- grund der neurologischen Befunde für alltägliche und berufliche Ver- richtungen einen erhöhten Zeitbedarf habe (act. 212 und 220). – Dem Laborblatt vom 20. Mai 2021 ist unter anderem zu entnehmen, dass sich der BMI-Wert des Beschwerdeführers vom 9. April 2020 bis
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7.1 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers seit 6. November 2018 nicht rentenrelevant verschlechtert habe. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 25. August 2020, 29. Oktober
C-4096/2021 Seite 14 2020, 11. März 2021, 17. Juni 2021 und 13. Juli 2021 (act. 209, 212, 220, 233 und 237). 7.2.2 Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA und des RAD sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentli- chen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung je- doch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). 7.2.3 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten dem medizinischen Dienst der IVSTA erlauben, sich ein Gesamtbild über eine allfällige invaliditätsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu machen, und ob ihre Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar und schlüssig sind. 7.3 7.3.1 Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere basierend auf den Berich- ten der Universitätsklinik E._______ vom 20. Februar 2019 und 10. Mai 2019 (act. 159 und 163) sowie dem Gutachterbericht vom 8. Oktober 2019 (act. 216), hielt die Neurologin des medizinischen Dienstes der IVSTA als Hauptdiagnose eine schwere sensitiv-motorische Polyneuropathie (vor- wiegend distal betont, mit einem Charcot-Fuss unbestimmten Ursprungs) fest, welche aufgrund der neu hinzugetretenen Empfindungsstörungen in beiden Händen ab 20. Februar 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef und eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % begründe. Weiter werden fol- gende Diagnosen ohne Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgelistet: Diabetes mellitus Typ 2, Status nach Varizenoperation links (2003), chronische Veneninsuffizienz, Status nach einer Pankreatitis (2011), Status nach Meniskusoperation Knie links (2003), arterielle Hyper- tonie und ein gastroösophagealer Reflux (act. 220).
C-4096/2021 Seite 15 7.3.2 In den neurologischen Berichten vom 20. Februar 2019 und 10. Mai 2019 der Universitätsklinik E._______ wurde hinsichtlich der versiche- rungsintern bestätigten zusätzlichen Symptomatik der oberen Extremitäten eine Kraftminderung bezüglich der Fingerabduktion rechtsbetont (M4/5), bei schwach erhaltenen beidseitigen MER (Muskeleigenreflexe: PSCHY- REMBEL, a.a.O., S. 1319) in den oberen Extremitäten, festgehalten. Elekt- rophysiologisch sei an den Armnerven seit 2017 eine Progredienz mit nun nicht mehr ableitbaren sensiblen Potenzialen eingetreten und es zeige sich eine zunehmende Abnahme der motorischen Amplitude. Auch myografisch seien Zeichen der aktiven Denervierung im Musculus abductor digiti minimi rechts zu ermitteln (act. 159 und 163). Der neurologische Gutachter Dr. med. F._______ befundete in seinem Be- richt vom 8. Oktober 2019 in den oberen Extremitäten eine allseits erhal- tene grobe Kraft, Feinbeweglichkeit und Koordination, bei leichter Hypäs- thesie bis etwa in die Mitte der Handteller beidseits und einem seitengleich schwach bis mittellebhaften MER in den Armen (act. 216 S. 11). Die behandelnde Neurologin Dr. med. H._______ hielt in ihrem Bericht vom 10. Februar 2020 seitengleiche untermittellebhafte MER-Werte in den Ar- men fest und schloss bei nicht sicher ableitbaren Antwortpotenzialen des Medianus-SEP (somatosensible evozierten Potenziale: PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1920) eine Störung der afferenten Bahn von den Armen zum sensorischen Kortex nicht aus (act. 184). 7.3.3 Den weiteren Berichten der behandelnden Neurologin vom 7. Juli 2020 und 14. Juni 2021, die keine detaillierten Untersuchungsbefunde ent- halten, ist zu entnehmen, dass seit 2019 die Motorik und Sensorik der un- teren Extremitäten leicht verbessert seien, die Feinmotorik der Hände al- lerdings nun so eingeschränkt sei, dass der Beschwerdeführer kaum al- leine Knöpfe oder kleine Dinge, wie Münzen, greifen könne. Zudem sei die Kraft in den Händen deutlich vermindert, so dass der Beschwerdeführer kein Messer fest packen und führen könne (act. 228 und 235). 7.3.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz berück- sichtige den Beschwerdeverlauf nicht und stütze ihre Beurteilung auf eine unvollständige Befundlage (vgl. BVGer act. 1 S. 9 und 11 ff.), ist ihm inso- fern Recht zu geben, als die Neurologin des medizinischen Dienstes der IVSTA in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 17. Juni 2021 und 13. Juli 2021 hinsichtlich der neu eingegangenen Berichte der behandeln-
C-4096/2021 Seite 16 den Neurologin ab Juli 2020 (act. 233 und 237) nicht plausibel darlegt, wes- halb diese keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten. Im Unter- schied zur gutachterlichen Exploration im Oktober 2019, die noch eine all- seits erhaltene grobe Kraft sowie eine uneingeschränkte Feinbeweglichkeit und Koordination beider Arme ergab und bei welcher der Beschwerdefüh- rer nebst beginnenden Missempfindungen in den Händen – die jeweils mit Schmerzen verbunden seien – keine weiteren Einschränkungen in den oberen Extremitäten geltend machte (act. 216 S. 10 f.), führte der Be- schwerdeführer acht Monate später an, er könne kaum Knöpfe schliessen oder etwas Kleines vom Boden aufheben. Ferner wird keine Paraparese mehr diagnostiziert, sondern vielmehr eine «gesicherte» schlaffe Tetra- parese festgehalten (act. 228). Nach weiteren elf Monaten klagte der Be- schwerdeführer über eine deutliche Kraftminderung in den Händen, so dass er mit den Händen kein Messer fest packen und sicher führen könne (act. 235). Diese Kraftminderung wird von Dr. med. L._______ in dessen Bericht vom 2. Oktober 2021 (BVGer act. 9 Beilage 4) indirekt bestätigt, indem er dem Beschwerdeführer bescheinigt, keine Arbeiten mehr mit Kraft und feinmotorischen Ansprüchen durchführen zu können. Dass dieser Be- richt nach Verfügungserlass erstellt wurde, ist insofern unwesentlich, als darin der Gesundheitszustand der letzten erfolgten Behandlung umschrie- ben wird, welche fünf Tage nach Erlass der Verfügung, nämlich am 21. Juli 2021, erfolgte. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges mit dem Streit- gegenstand und der Tatsache, dass dieses Indiz geeignet ist, die Beurtei- lung zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen, ist dieser Be- richt bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts des bisherigen aktenkundigen Gesundheitsverlaufs (Auswei- tung der Symptomatik von den unteren auf alle vier Extremitäten innerhalb zweier Jahre) ist nicht auszuschliessen, dass sich die neurologischen Werte des Beschwerdeführers – und demnach auch seine Kraft in den Händen – seit Oktober 2019 beziehungsweise seit Februar 2020 bis zum erneuten rentenabweisenden Entscheid vom 16. Juli 2021 noch weiter ver- schlechtert haben. Bereits im Februar 2019 wird von der Universitätsklinik E._______ eine beginnende Atrophie der Ulnaris-versorgten Muskulatur attestiert (act. 159 bzw. 163). Sodann stellt der Gutachter im Oktober 2019 eine zunehmende Abnahme der motorischen Amplitude der oberen Extre- mitäten fest, nennt ein Fromentzeichen rechts bei leichter Atrophie des Ab- duktors pollicis (kompensatorische Beugung der Endphalanx des Dau- mens bei Ulnarislähmung, da das Festhalten eines flachen Gegenstandes zwischen radialer Zeigefingerseite und Daumen nur durch Kontraktion der
C-4096/2021 Seite 17 Abduktors pollicis möglich ist; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 709) und prognos- tiziert eine mögliche Gesundheitsveränderung (act. 216 S. 10 f.). Schliess- lich finden sich in den Akten keine neueren detaillierten neurologischen Un- tersuchungsbefunde (EMG, Neurographie etc.), die einen objektiven Ver- gleich der neurologischen Werte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses mit jenen vom Februar 2020 zulassen würden (vgl. act. 228 und 235). 7.4 Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geklag- ten psychischen Beschwerden (depressive Episoden, Schmerz- und Schlafstörungen; vgl. act. 205 S. 6; act. 223, 229 und 235) nicht weiter ab- geklärt hat. Auf die unmittelbar nach Eingang der IV-Neuanmeldung er- folgte psychiatrische Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV- STA vom 25. August 2020, der zu entnehmen ist, dass kein psychiatrisches Dossier vorliege, weil in den Dokumenten keine psychiatrische Störung geltend gemacht werde (act. 209), kann sich die Vorinstanz nicht berufen. Zum einen erwähnt der Beschwerdeführer bereits bei der IV-Neuanmel- dung Schmerz- und Schlafstörungen (act. 205 S. 6), zum anderen ergab die Auswertung des Gesundheitsfragebogens für Patienten (PHQ-D) vom 2. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer einen Verdacht auf eine schwere depressive Störung (mittlerer Schweregrad; act. 229 S. 4). Darüber hinaus ist auch aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer das ärztlich verordnete Antidepressivum Duloxetin abgegeben wird (act. 159, 163, 167 S. 9). Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. Dezember 2021 zutreffend vor- bringt (vgl. BVGer act. 11, Beilage vom 09.12.2021), ist vorliegend keine fachärztlich einwandfrei gestellte psychiatrische Diagnose aktenkundig. Dennoch ist die durch Dr. med. L._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie und Intensivmedizin) vorgenommene Auswertung des PHQ-D (act. 229 S. 4) als Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer al- lenfalls doch an einer psychischen Störung leiden könnte. Dies gilt insbe- sondere in Anbetracht der Tatsache, dass der PHQ-D gerade dazu entwi- ckelt wurde, um die Erkennung und Diagnostik der häufigsten psychischen Störungen in der Primärmedizin zu erleichtern (BERND LÖWE et al., a.a.O., S. 4). Hinzu kommt, dass der Gutachter lediglich das objektiv wahrnehm- bare Verhalten des Beschwerdeführers umschreibt und in Bezug auf die Psyche keine weiteren Abklärungen festhält, insbesondere keinen subjek- tiven Befund, keinen Tagesablauf und keine Anamnese auflistet. Es bleibt somit unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern sich psychische Befunde auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
C-4096/2021 Seite 18 7.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der medizinische Dienst der IVSTA in seinen Stellungnahmen jeweils auf neurologische beziehungs- weise neurologisch-psychiatrische Berichte stützt. Hinsichtlich der weite- ren aktenkundigen Diagnosen, insbesondere der chronischen Veneninsuf- fizienz, der attestierten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, des Tin- nitus (vgl. act. 167 S. 9), der Gleichgewichtsstörungen (vgl. act. 167 S. 8), oder des Charcot-Fusses fehlen (neue) fachärztliche Berichte. Es bleibt somit offen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die entsprechenden Be- funde seit der ersten Leistungsablehnung verändert haben und welchen Einfluss sie insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 6. November 2018 ausüben. 7.6 Sodann finden sich in den Stellungnahmen des medizinischen Diens- tes der IVSTA keine Ausführungen zu möglichen vorhandenen Folgeschä- den aufgrund des attestierten Übergewichts (Adipositas Grad I) des Be- schwerdeführers (bspw. eine mögliche metabolische oder kardiovaskuläre Komplikation, wie der attestierte Diabetes mellitus Typ 2 oder die diagnos- tizierte arterielle Hypertonie), noch wird auf die Frage der Zumutbarkeit und die Erfolgschancen einer Gewichtsreduktion eingegangen. Damit steht fest, dass einerseits die Ursache und die Auswirkungen der Adipositas un- geklärt geblieben sind; anderseits kann aufgrund der vorliegenden Akten auch keine verlässliche Aussage zur Zumutbarkeit einer Behandlung im Rahmen einer Schadenminderungsobliegenheit gemacht werden. Unge- klärt geblieben sind ebenso Art und Ausprägung des diagnostizierten Dia- betes mellitus sowie die Frage, ob der Diabetes mellitus allenfalls in einem Zusammenhang zur Adipositas steht. Zwar vermag ein adäquat eingestell- ter Diabetes mellitus nach Rechtsprechung für sich alleine ebenfalls keine Invalidität zu begründen (Urteile des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen), dennoch bleiben hier aus dialektologischer/en- dokrinologischer Sicht die genauen Befunde und ein allfälliger Bezug zur Adipositas ungeklärt. 7.7 Unklar ist überdies, ob das Übergewicht des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den weiteren Diagnosen, wie der Polyneuropathie, dem Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie eine derartige Schwere aufweist, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit dauerhaft ein- geschränkt bleibt (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2; 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinwei- sen).
C-4096/2021 Seite 19 7.8 Auch wenn aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten aus neu- rologischer Sicht von einer seit 6. November 2018 veränderten funktionel- len Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann deren Ausmass und Ursache nicht abschliessend beurteilt werden. Mitunter bleibt ungewiss, wie der vom medizinischen Dienst der IVSTA attestierte vermehrte Pausenbedarf (vgl. act. 220) sich in Bezug auf das zeitliche Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers auswirkt. 7.9 Nach dem Dargelegten beruhen die Stellungnahmen des medizini- schen Dienstes der IVSTA, auf welche sich die Vorinstanz stützt, weder auf einem lückenlosen Befund noch auf einem bereits festgestellten Sachver- halt. Folglich hätte die Vorinstanz nicht von einem versicherungsexternen Administrativgutachten mit persönlicher Untersuchung des Beschwerde- führers absehen dürfen. 7.10 Insgesamt steht fest, dass sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt, insbesondere auch die Entwicklung des Gesundheitszustan- des und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 6. November 2018, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest- stellen lässt. Es fehlt somit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, um abschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu ent- scheiden. Folglich ist der medizinische Sachverhalt, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten (unter Einbezug aller rele- vanten medizinischen Dokumente), weiter abzuklären. 8. 8.1 Nachdem die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachgekommen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, ist die Beschwerde insofern gut- zuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie in Zusam- menarbeit mit dem medizinischen Dienst der IVSTA ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz im Sinne von Art. 72 bis IVV (nach dem Zufalls- prinzip) einhole und anschliessend erneut über das Leistungsbegehren entscheide. 8.2 Hat die Verwaltung – wie vorliegend – wesentliche Fragen überhaupt nicht abgeklärt, steht die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rück- weisung nicht entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2).
C-4096/2021 Seite 20 8.3 8.3.1 Bei der Durchführung der gebotenen polydisziplinären Begutachtung sind aufgrund des dargelegten Sachverhaltes in jedem Fall die Fachberei- che Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin zu berücksich- tigen. 8.3.2 Angesichts der Tatsache, dass bei sämtlichen psychischen Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), inklusiv den leichten bis mittelschweren de- pressiven Störungen (BGE 143 V 409), deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit anhand systematisierten Indikatoren zu beurteilen sind, die unter anderem auch den Aspekt der Komorbiditäten berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.), bleibt es in Bezug auf die übrigen aktenkundigen Diagnosen und Befunde des Be- schwerdeführers, insbesondere aufgrund der chronischen Veneninsuffizi- enz, der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, dem Tinnitus, den be- klagten Gleichgewichtstörungen und dem Charcot-Fuss im pflichtgemäs- sen Ermessen der Gutachter, allfällige weitere Spezialisten beizuziehen. Dies zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der polydisziplinären Begutachtung soll vorliegend sichergestellt wer- den, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die dar- aus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in ei- nem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 E. 2.1). 8.3.3 Sollten sich im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung Hinweise auf einen erneuten problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdefüh- rers ergeben (vgl. Gutachterbericht vom 18. Oktober 2019, der einen frühe- ren Alkoholabusus des Beschwerdeführers aufgrund mitgeteilter Labor- werte und aktueller Anamnese als «glaubhaft eingestellt» umschreibt; act. 216 S. 12), wäre auch diesbezüglich eine genaue Prüfung angezeigt. Nach neuer Rechtsprechung ist bei Abhängigkeitssyndromen ebenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 durchzufüh- ren (vgl. Urteil des BVGer C-4515/2020 vom 7. Mai 2021 E. 8.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung in Bezug auf die Aussagekraft relevanter Werte im Zusammenhang mit Alkoholkonsum [insb. CDT-Wert); BGE 145 V 215 E. 5 und 6.2 f.; Urteil des BGer 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4).
C-4096/2021 Seite 21 8.4 Im Anschluss an die umfassende und vollständige Abklärung des me- dizinischen Sachverhaltes und unter Würdigung sämtlicher rechtserhebli- cher Akten wird die Vorinstanz neu über das Rentengesuch des Beschwer- deführers zu entscheiden haben. 8.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen 8.1 bis 8.4 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zu- rückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zuzuspre- chen und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen. Nach- dem seine nicht im Anwaltsregister eingetragene berufsmässige Vertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Ak- ten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Das Honorar und die Ent- schädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin be- messen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für nichtanwalt- liche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Ausla- gen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. dazu Urteil des BVGer C-1741/2014 vom
C-4096/2021 Seite 22 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4096/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklä- rungen und Beurteilungen im Sinne von E. 8.1 bis 8.4 vornehme und an- schliessend neu über den Rentenanspruch verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4096/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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