C-4081/2021

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4081/2021

Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Thomas Krafczik, Rechtsanwälte Krafczik & Bliefert, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 10. August 2021.

C-4081/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit zwei Verfü- gungen vom 10. August 2021 eine monatliche ordentliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 202.- für den Monat März 2020 und in der Höhe von Fr. 203.- ab 1. März 2021 zugesprochen hat (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beila- gen 1 und 2), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Sep- tember 2021 vorab via Telefax eine «allfällige Beschwerde» gegen die Ver- fügungen vom 10. August 2021 verbunden mit dem Antrag, dem Be- schwerdeführer sei eine monatliche Rente von Fr. 202.- auch für den Zeit- raum von April 2020 bis einschliesslich Februar 2012 [recte: 2021] zu ge- währen, einreichte (B-act. 1) und das Original am 23. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einging (B-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 unter anderem zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung des Kostenvorschusses dann rechtzeitig erfolgt sei, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post über- geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 VwVG),

C-4081/2021 Seite 3 dass die erwähnte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 1. Ok- tober 2021 zugestellt wurde (B-act. 7) und die 30-tägige Frist somit am

  1. November 2021 endete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. November 2021 feststellte, dass ein Betrag in der Höhe von Fr. 788.- am 3. November 2021 bei der Gerichtskasse eingegangen ist und Zweifel daran bestehen, ob der Betrag rechtzeitig einbezahlt wurde (B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer deshalb auf- forderte, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Nachweis der rechtzeitigen Zahlung einzureichen, und ihm gleichzeitig (erstmals) Ge- legenheit gab, zum allfälligen Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Einzahlung des Kostenvorschusses Stellung zu nehmen (B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zudem auffor- derte, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung den Differenzbetrag von Fr. 12.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts einzuzahlen, damit der zu leistende Kostenvorschuss von Fr. 800.- netto auf dem Konto registriert werden könne, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezah- lung innert Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten (B-act. 8), dass am 30. November 2021 zusätzlich der Betrag von Fr. 20.- bei der Ge- richtskasse eingegangen ist (B-act. 10), womit die Nachfrist zur Einzahlung des Differenzbetrags eingehalten wurde, dass der Beschwerdeführer (vorab via Telefax) in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 gestützt auf beigelegte Bankdokumente ausführte, er habe den Betrag von Fr. 800.- am 29. Oktober 2021 zur sofortigen Zah- lung angewiesen und dafür eine Sondergebühr von €18 bezahlt, weshalb er habe davon ausgehen dürfen, dass der Betrag dem Konto sofort gutge- schrieben werde, und er entsprechend eine allfällige entstandene Verzö- gerung nicht zu vertreten habe (B-act. 11 und 14), dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen zwar tatsächlich zu entnehmen ist, dass die B.-Bank die Überweisung in der Höhe von Fr. 800.- zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2021 entgegengenommen hat, die Ausführung «sofort» erfolgen sollte und das entsprechende Konto bei der B.-Bank am 1. November 2021 mit €758.39 belastet worden ist (B-act. 11 und 14, jeweils Beilagen 1 und 2),

C-4081/2021 Seite 4 dass jedoch Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim internen Finanzdienst ergeben haben, dass Aufgabe-, Buchungs- und Valutadatum der Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 788.- gemäss Gutschrift- bestätigung der PostFinance jeweils der 3. November 2021 war (B-act. 12), dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser gerichtlichen Ab- klärungen mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur späteren Gutschriftbestätigung der PostFinance und (er- neut) zum allfälligen Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Einzah- lung des Kostenvorschusses von Fr. 788.- zu äussern sowie gegebenen- falls weitere Beweismittel betreffend die Rechtzeitigkeit der Überweisung des Kostenvorschusses durch die B._______-Bank an die PostFinance einzureichen (B-act. 13), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig auf die geltende bundesgerichtli- che Rechtsprechung in diesem Zusammenhang (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 m.w.H.) aufmerksam gemacht wurde (B-act. 13), dass der Beschwerdeführer (vorab via Telefax) eine eidesstattliche Versi- cherung seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2022 einreichte, in welcher dieser versichert, den Betrag von Fr. 788.- am 29. Oktober 2021 per On- line-Banking bezahlt zu haben, und ausserdem ausführt, dass er aufgrund der Bestätigung der Sofort-Zahlung davon ausgegangen sei, das Konto werde sofort belastet beziehungsweise spätestens am 1. November 2021 und der Betrag dem Konto des Gerichts gutgeschrieben, und der Umstand, dass Banken intern sogar 5 Tage brauchen würden, nicht in seinem Ein- flussbereich liege (B-act. 15 und 16), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Überweisun- gen aus dem Ausland die rechtssuchende Person das Risiko dafür trägt, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf ihr Rechtsmittel eingetreten werden kann, und dass somit nicht alleine massgeblich ist, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich ist, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutge- schrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Be- hörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 m.w.H.),

C-4081/2021 Seite 5 dass durch den Beschwerdeführer nicht widerlegt wurde und entsprechend aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt zu gelten hat, dass der Kos- tenvorschuss von Fr. 788.- erst am 3. November 2021 und damit verspätet in den Einflussbereich der Schweizerischen Post als Hilfsperson des Bun- desverwaltungsgerichts gelangt ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 808.- (Fr. 788.- und Fr. 20.-) entsprechend zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 808.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-4081/2021 Seite 6 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Kopien der Be- schwerde vom 14. September 2021 [B-act. 2], der Eingabe vom 6. Ok- tober 2021 [B-act. 5], der Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 [B- act. 14], der Stellungnahme vom 4. Januar 2022 [B-act. 16]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-4081/2021
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026