B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4049/2020

Urteil vom 17. Juni 2021 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Deutschland), Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Verweigerung unentgeltliche Rechtspflege; Revisionsgesuch.

C-4049/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1972 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Gesuchsteller) reiste am (...) 2006 in die Schweiz ein und arbeitete von Januar 2006 bis Mai 2008, von August 2008 bis Juli 2009 und im Juli 2010 bei verschiedenen Arbeitgebern. Von Juli 2009 bis Mai 2010 und August 2010 bis August 2011 bezog er Arbeitslo- senentschädigung. Während dieser Zeit wurden Beiträge an die obligatori- sche schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 des Migrationsamtes des Kantons B._______ wurde seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert; zugleich wurde er von der Schweiz verwiesen. In der Folge kehrte er am (...) 2015 nach Deutschland zurück (Akten der IV- Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 1-3; 5; 13; 17; 27; 80; 87; 100; 102, S. 7). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 8. März 2013 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B.) zur Früherfassung an, das entsprechende Formular ging am 13. März 2013 ein. Am 1. Mai 2013 (Posteingang: 3. Mai 2013) reichte der Versicherte das Formular «An- meldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» ein und führte zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung aus, an Rückenschmerzen, komplizierter Wirbelsäule, Lumbalgien und Nackenschmerzen mit Aus- strahlung in den Kopf zu leiden (IV-act. 6; 7; 20). B.b Mit Vorbescheid vom 24. September 2015 (IV-act. 93) stellte die IV- Stelle B. dem Versicherten die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen sowie des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Mit Verweis auf die Arztberichte der Dres. C., D. und E._______ kam die IV-Stelle B._______ zum Schluss, es bestehe kein Ge- sundheitsschaden, welcher eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründen würde. Es könne dem Versicherten zugemutet werden, weiterhin ganztätig einer Erwerbsfähigkeit nachzuge- hen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie- len. Am 8. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle B._______ eine entspre- chende Verfügung (IV-act. 97). B.c Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons B._______ (IV-

C-4049/2020 Seite 3 act. 102). Mit Urteil VSBES.2015.284 vom 31. Mai 2016 wies das Versi- cherungsgericht des Kantons B._______ die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (IV-act. 120). C. C.a Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 (IV-act. 113) übergab die IV- Stelle B._______ aufgrund des Wegzugs des Versicherten ins Ausland die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zur weiteren Bearbeitung. In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Versi- cherten, Fürsprech Jürg Walker, am 16. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der IVSTA ein (IV-act. 124). Diese erliess am 1. März 2017 eine Verfügung, in welcher sie zusammengefasst fest- hielt, dass die identischen Argumente wie bereits in der Beschwerde an das Versicherungsgericht vom 9. November 2015 vorgebracht worden seien. Das entsprechende Gesuch werde abgewiesen (IV-act. 136). C.b Gegen die Verfügung vom 1. März 2017 liess der Versicherte mit Ein- gabe vom 5. April 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht er- heben (Akten im Beschwerdeverfahren C-2002/2017 [nachfolgend: C-2002/2017 act.] 1; IV-act 140.; vgl. auch IV-act. 138). C.c Mit Entscheid C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017 wies das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wuchs unangefochtenen in Rechtskraft. D. D.a Mit einem zweiten Vorbescheid vom 24. April 2017, der den ersten Vor- bescheid vom 24. September 2015 ersetzte, stellte die IVSTA dem Versi- cherten die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (IV-act. 150). Der Versicherte erhob hiergegen am 16. Mai 2017 Einwand (IV-act. 154). D.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies die IVSTA das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 175). Sie führte unter anderem aus, spätestens seit der Ausreise aus der Schweiz am 30. Sep- tember 2015 seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 bis IVG für berufliche Massnahmen nicht mehr erfüllt. Die IV- Stelle B._______ sei gegenüber dem Versicherten zu jedem Zeitpunkt transparent gewesen. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die IV-Stelle B._______ sowie ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu

C-4049/2020 Seite 4 und Glauben sei aus dem (ausführlich) dargelegten Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Die IVSTA hielt zudem fest, über den Rentenantrag werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. D.a Der Versicherte, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, beantragte mit Beschwerde vom 20. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht, «(1.) die Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben. (2.) Dem Beschwerdeführer seien die beantragten beruflichen Eingliederungs- massnahmen zukommen zu lassen. (3.) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren (...)» (Akten im Beschwerdeverfahren C-6520/2017 [nachfolgend: C-6520/2017 act.] 1; IV-act. 178). D.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil C-6520/2017 vom 21. April 2020 als offensichtlich unbegründet ab (vgl. IV- act. 188). D.c Mit Urteil 8C_391/2020 vom 30. Juni 2020 wies das Bundesgericht ein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch des Versicherten ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (vgl. IV-act. 193). E. Mit Eingabe vom 10. August 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bundes- verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017 ein, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, dass es mittlerweile eine Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes gebe, welche seit dem Verhebeunfall vom 14. Januar 2008 be- stehe. Mit der nun drohenden Versteifung der LWS liege ein Revisions- grund vor, der geeignet sei, die Lage nachträglich zu seinen Gunsten einer Überprüfung zu unterziehen und die eine Verbeiständung rechtfertige. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Zusendung der Antragsformulare zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Akten im Re- visionsverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). F. Mit Verfügung vom 25. August wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 24. September 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2).

C-4049/2020 Seite 5 G. Mit Eingabe vom 1. September 2020 reichte der Gesuchsteller das ge- nannte Formular ausgefüllt und samt Beilagen ein (BVGer-act. 3). H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile zuständig (Art. 45 VGG [SR 137.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36), solange das Bun- desgericht über eine (allenfalls) dagegen erhobene Beschwerde noch nicht materiell entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 126 Rz. 3 und Art. 127 Rz. 3). 1.2 Die Legitimation zum Revisionsgesuch knüpft an die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation an bzw. ist mit dieser identisch (BGE 138 V 161 E. 2.5.2). Vorliegend hatte der Gesuchsteller Parteistellung im voran- gegangenen Verfahren C-2002/2017 vor Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt. 2. 2.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisions- gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

C-4049/2020 Seite 6 2.2 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. 2.3 Die Revision eines Urteils kann gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Ge- richts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Ge- richt einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegen- partei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Weiter kann die Re- vision eines Urteils gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 122 BGG wegen Ver- letzung der EMRK verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (Bst. a), eine Entschä- digung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren erge- ben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafge- richt ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten kann schliesslich gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.4 Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). An die Begründung ausser- ordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird

C-4049/2020 Seite 7 und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittel- gründe zu entnehmen, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich beste- hen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behaup- tet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 148 f.). 2.5 Sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis). Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Ein- gang eines Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzu- treten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4). 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass es mittlerweile eine Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes gebe, welcher seit dem Verhebeun- fall vom 14. Januar 2008 bestehe. Mit der nun drohenden Versteifung der LWS (Anmerkung des Gerichts: Lendenwirbelsäule) liege ein Revisions- grund vor, der geeignet sei, die Lage nachträglich zu seinen Gunsten einer Überprüfung zu unterziehen und die eine Verbeiständung rechtfertige (BVGer act. 1). 3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens C-2002/2017 war aus- schliesslich die Verfügung vom 1. März 2017, mit welcher die IV-Stelle B._______ das Gesuchs des Versicherten vom 16. September 2016 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Dabei hat es festgestellt, dass aufgrund der Akten nicht angenommen werden könne, dass der Ge- suchsteller nicht in der Lage wäre, seine Rechte ohne Beizug eines Rechtsbeistandes wirksam geltend zu machen. Auch ein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht vor. Das Vorbe-

C-4049/2020 Seite 8 scheidverfahren sei auch nicht geeignet, die juristische Stellung des Ge- suchstellers im Verfahren nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem biete das Verfahren vor der Vorinstanz weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handle sich um eine Erstanmeldung mit re- lativ gut überschaubarer medizinischer Aktenlage, der sich diesbezüglich nicht von einem Durchschnittsfall unterscheide. Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung seien schon des- halb nicht erfüllt, sodass die weiteren Voraussetzungen (Vorliegen einer prozessualen Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit des Verfahrens) nicht weiter zu prüfen seien. Die besonderen Voraussetzungen für die aus- nahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren seien somit nicht erfüllt (Urteil des BVGer C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017, E. 3). 3.3 Der Gesuchsteller hat vorliegend keine Gründe genannt oder Beweis- mittel eingereicht, welche er nicht bereits mit einer Beschwerde gegen das Urteil C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017 hätte geltend machen bzw. vorbringen können, zumal der Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt an- waltlich vertreten gewesen ist. Hinsichtlich der an das Bundesverwaltungs- gericht übermittelten Arztberichte (Bericht Dr.med. F._______ vom 23. Juni 2020 [Beilage 1 zu BVGer-act. 1]; Bericht Dr. G._______ vom 26. Juni 2020 [Beilage 2 zu BVGer-act. 1]), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesver- waltungsgericht in seinem Entscheid die Gesetzmässigkeit der angefoch- tenen Verfügung vom 1. März 2017 nach dem Sachverhalt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war, zu prüfen hatte; Tatsachen, die diesen Sach- verhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Seinen Ausführungen lässt sich darüber hinaus auch nicht sinngemäss entnehmen, inwiefern ei- ner der gesetzlichen Revisionsgründe erfüllt sein könnte. Der Gesuchstel- ler macht damit hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017 keinen zulässigen Revisionsgrund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) auch nur ansatzweise substan- tiiert geltend. 3.4 Sollte der Gesuchsteller wider den ausdrücklichen Wortlaut seiner Ein- gabe vom 10. August 2020 ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6520/2017 vom 21. April 2020 stellen wol- len, so würde es gleichfalls an einer substantiierten Geltendmachung eines entsprechenden Revisionsgrundes mangeln. Das Bundesverwaltungsge- richt stellte in seinem Urteil C-6220/2017 fest, dass der Gesuchsteller im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (18. Oktober 2017) die

C-4049/2020 Seite 9 versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenver- sicherung nicht mehr erfülle und er mit dem Wegfall der Versicherungsun- terstellung gemäss Art. 9 Abs. 1 bis IVG (SR 831.20) keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe (Urteil des BVGer C 6220/2017 E. 3.2 f.). Betreffend die revisionsweise geltend gemachten Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass diese im Verfahren C-6220/2017 bereits bekannt waren und die eingereichten Arztberichte aus den Jahren 2008 und 2012 Teil der IV-Akten sind (Beilage 3 zu BVGer- act. 1 = IV-act. 52, S. 4 f.; Beilage 4 zu BVGer-act. 1 = IV-act. 49, S. 12). Mit Blick auf die neu eingereichten Arztberichte vom Juni 2020 gilt das oben dargelegte (E. 3.3 hiervor). Dem Revisionsgesuch lässt sich auch mit Blick auf das Urteil C-6220/2017 nicht entnehmen, inwiefern einer der gesetzli- chen Revisionsgründe erfüllt sein könnte. Folglich fällt auch eine Revision des Urteils C-6220/2017 ausser Betracht. 3.5 Da sich das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Geltendma- chung eines Revisionsgrundes als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1), praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, wel- che statuiert, dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet. Da sich das Revisionsbegehren des Gesuchstellers als offensichtlich unzuläs- sig erweist, erübrigt es sich insbesondere, ihm eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsgesuchs anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020; vgl. oben E. 3.2 und KARIN SCHERRER REBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 67 Rz. 9; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELI- SABETH ESCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 127). 4. 4.1 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]),

C-4049/2020 Seite 10 4.2 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzu- weisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, erscheint die Beiordnung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters trotz der geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Übrigen für die Wahrung seiner Rechte auch nicht notwendig. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsteller keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-4049/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 10. August 2020 wird an die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Revisionsgesuch vom 10.08.2020 samt Beilagen [in Kopie]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4049/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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