B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4046/2016

Urteil vom 1. November 2017 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juni 2016.

C-4046/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte/Beschwerdeführerin) erklärte mit Formular vom 12. Oktober 2011 den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung), nachdem sie sich per 1. April 2011 in Thailand niedergelassen hatte (Vorak- ten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK-act.] 1, 3). Am 14. November 2011 bestätigte die SAK die Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 (SAK- act. 5). B. B.a Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 26. Juni 2015 setzte die SAK den Beitrag der Versicherten an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2014 auf den Betrag von Fr. 1‘440.60 fest, welcher innert 30 Tagen zu bezahlen war (SAK-act. 23). B.b Mit einer ersten (uneingeschrieben versendeten) Mahnung vom 28. August 2015 ersuchte die SAK die Versicherte um Einzahlung des für die freiwillige Versicherung 2014 geschuldeten Beitrags von Fr. 1‘440.60 innert einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen, unter Hinweis auf den beilie- genden Kontoauszug (SAK-act. 24). Gleichzeitig wurde in der Mahnung darauf aufmerksam gemacht, dass die verspätete Bezahlung der Beiträge Verzugszinsen von 5% sowie den Ausschluss aus der freiwilligen Versiche- rung zur Folge haben könne. B.c Mit Einschreiben vom 28. Oktober 2015 mahnte die SAK die Versi- cherte hinsichtlich des ausstehenden Betrags von Fr. 1‘440.60 ein zweites Mal und gewährte ihr eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen (SAK-act. 26). Ausserdem machte die SAK sie darauf aufmerksam, dass bei Nichtzahlung der Beiträge der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung und/oder bei einer Teilzahlung Verzugszinsen von 5% die Folge sein könnten. Auch der zweiten Mahnung lag ein aktueller Kontoauszug bei (SAK-act. 26/3). B.d Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (SAK-act. 27) – eröffnet am 11. Februar 2016 (SAK-act. 29) – schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, sie habe trotz der zwei- ten Mahnung die geschuldeten Beträge innert Frist nicht vollständig be- zahlt.

C-4046/2016 Seite 3 B.e Die Versicherte erhob gegen die Ausschlussverfügung mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (SAK-act. 28) Einsprache und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung respektive die Wiederauf- nahme in die Versicherung. Sie machte geltend, ihr Ehemann, der sich um die Korrespondenz mit den Versicherungen kümmere, sei im August 2014 erkrankt und habe sich mehrfach lange Zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. Seit Februar 2016 seien sie an der Aufarbeitung der liegen geblie- benen Korrespondenz. Zur Begleichung der Rechnung bat sie um Be- kanntgabe des offenen Betrags. B.f Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SAK-act. 31). Zur Begründung wurde ausgeführt, persönli- che Verhältnisse der versicherten Personen wie Krankheit, Geldprobleme oder Ähnliches vermöchten einen Ausschluss nicht aufzuheben. Sie könn- ten einzig einen Zahlungsaufschub rechtfertigen, wenn dieser vor dem 31. Dezember des Jahres, dem der Ausschluss vorangeht, beantragt werde. Bei der vorliegenden Sachlage sei es daher nicht möglich, den Aus- schluss aus der Versicherung aufzuheben. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum Postaufgabe; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. Juni 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Möglichkeit zu geben, die offenen Beiträge zu leisten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nach- folgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 und Verfügung vom 23. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 2-4). Mit Eingabe vom 21. September 2016 an die Schweizerische Botschaft in Bangkok kam sie dieser Aufforderung nach (BVGer-act. 5). E. Die SAK beantragte mit Vernehmlassung vom 8. November 2016 die Ab- weisung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin weder neue Tatsa- chen aufführe noch Belege beilege, die eine Änderung der Entscheid- grundlagen ermöglichen würden (BVGer-act. 7).

C-4046/2016 Seite 4 F. Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Replik (BVGer-act. 8) ungenutzt verstreichen liess, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ab (BVGer-act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32) und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim- mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juni 2016, mit welchem der am 12. Januar 2016 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der frei- willigen Versicherung bestätigt wurde.

C-4046/2016 Seite 5 2.2 Der Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin soweit er- sichtlich nicht rechtskonform zugestellt (vgl. nachfolgend E. 4.2). Da sie jedoch offensichtlich trotz der allenfalls mangelhaften Eröffnung Kenntnis davon hat nehmen können und – unter Einreichung des Entscheids – frist- gerecht Beschwerde erhob, ist ihr durch die mangelhafte Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG, Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Es handelt sich demnach nicht um einen derart schwerwiegenden Eröffnungsfehler, dass dieser (wie bei einer Nicht-Zustellung) eine Nichtig- keit der Verfügung zur Folge hätte, zumal die Beschwerdeführerin die feh- lerhafte Eröffnung nicht rügt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1.3 f.; BGE 132 I 249 E. 6). Der Einspracheentscheid ist daher nachfolgend – wie von der Beschwerdefüh- rerin gefordert – gerichtlich zu überprüfen. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 49 VwVG). 2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Nor- men sowie die hier anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze darzule- gen.

C-4046/2016 Seite 6 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerische Staatsangehörige und lebt seit dem 1. April 2011 in Thailand. Sie wurde per jenem Datum in die frei- willige Versicherung aufgenommen. Zwischen Thailand und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der frei- willigen Versicherung richtet sich daher nach schweizerischem Recht. 3.2 Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation le- ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilli- gen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, wer- den aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3). Der Bun- desrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Er- hebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.3 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV werden die Versicherten aus der frei- willigen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjah- res nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwer- wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Aus- schluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Aus- schluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgese- henen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3

C-4046/2016 Seite 7 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht voll- ständig bezahlt wurden. 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- gen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweis- last im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So- zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Be- weislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Par- tei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 3.6 An die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung erfolgenden Mahnungen sind schwerwiegende Folgen geknüpft, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3896/2015 vom 9. Januar 2017 E. 3.6 m.w.H.). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.

C-4046/2016 Seite 8 4.1 Der Ausschluss erfolgte mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. Januar 2016 mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung ihre Ver- pflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der aus- stehende Betrag und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Aus- schlussverfügung unerwähnt. Die Zustellung der Verfügung erfolgte über die Schweizerische Botschaft in Bangkok (vgl. SAK-act. 28/2 und 29). 4.2 Hingegen wurden die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2014, die Mahnungen vom 28. August 2015 und vom 28. Oktober 2015 und der angefochtene Einspracheentscheid soweit ersichtlich auf direktem postali- schem Weg versandt (vgl. SAK-act. 23, 25, 26, 31), was nicht ordnungs- gemäss ist. 4.2.1 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staats- vertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswir- kungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je mit Hinweisen; siehe auch die Verfügung des EVG [heute: BGer] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips bzw. Völkerrechts erfolgten direkten postali- schen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 II 411). 4.2.2 Nachdem zwischen der Schweiz und Thailand keine anderslautende Vereinbarung besteht, hätte nicht nur die Zustellung der Ausschlussverfü- gung sondern auch die Zustellung der Beitragsverfügung, der Mahnungen und des Einspracheentscheids auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgen müssen. Die hinsichtlich des Empfangs beweispflichtige Vorinstanz hat im Übrigen den erforderlichen Nachweis des Empfangs der von ihr versandten Schreiben und Verfügungen nicht erbracht, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache und der Beschwerde ergibt sich

C-4046/2016 Seite 9 ebenfalls nicht, dass sie – abgesehen vom Einspracheentscheid – die frag- lichen Dokumente erhalten hat. So gab sie in der Einsprache zwar an, sie sei nun mit ihrem Mann daran, die liegengelassenen Dokumente aufzuar- beiten. Es ist aber unklar, worauf sie sich bezieht. Zudem bat sie um Zu- stellung einer Rechnung zur Begleichung der ausstehenden Schuld, was nicht darauf hinweist, dass sie die Beitragsverfügung erhalten hat. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Mahnverfahren rechtskonform durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin die Beitragsverfügung 2014 sowie die im An- schluss verschickten Mahnungen erhalten hat. Damit fehlt es an einer der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Hinzu kommt, dass die Mahnungen unklar formu- liert waren und ein Versicherungsausschluss nur als Option, nicht aber als zwingende Konsequenz dargestellt wurde (vgl. den Sachverhalt Bst. B.b und B.c). 4.3 Angesichts der schwerwiegenden Folgen, welche an die Nichtbeach- tung der gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV erfolgenden Mahnungen geknüpft sind, ist der verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilli- gen Versicherung nach dem Gesagten nicht rechtens (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 und C-3896/2015, a.a.O., E. 4.1 in fine). 4.4 Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2016 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung an- geschlossen. 4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme ihres Ehemannes zureichende Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist darstellen könnten. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen

C-4046/2016 Seite 10 (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh- rerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, keinen entsprechenden An- trag gestellt hat und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteient- schädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-4046/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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01.11.2017
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25.03.2026