B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4033/2014
Urteil vom 9. Januar 2017 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. Juni 2014).
C-4033/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1953 geborene, verheiratete und heute in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versi- cherter oder Beschwerdeführer) war gemäss dem Auszug aus dem Indivi- duellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1971 bis 1992 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In der Schweiz war er als ungelernter Bauarbeiter tätig. In seiner Heimat ging er zuletzt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 11, Dok. 22 S. 1 Ziff. 3, Dok. 35 sowie Dok. 40). A.b Am 4. Juli 2011 stellte der Versicherte über den bosnischen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversi- cherung, welches am 31. Januar 2012 zusammen mit einer Stellungnahme des bosnischen Sozialversicherungsträgers vom 6. September 2011, des- sen Beschluss vom 22. November 2011 sowie diversen medizinischen Un- terlagen aus dem Zeitraum vom 8. April 2009 bis zum 20. Juni 2011 der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde (vgl. Dok. 11-16). In der Folge tätigte die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Dok. 29-40). Nach Eingang wei- terer ärztlicher Berichte (vgl. Dok. 41-46), unterbreitete sie die medizini- schen Dokumente dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung- nahme. Da dieser die vorhandenen medizinischen Unterlagen in seinen Stellungnahmen vom 10. und 16. April 2013 für eine abschliessende Beur- teilung als zu ungenau erachtete, veranlasste die Vorinstanz über den bos- nischen Sozialversicherungsträger eine weitere psychiatrische Begutach- tung des Versicherten. Nachdem der psychiatrische Bericht vom 20. Sep- tember 2013 bei ihr eingegangen war, unterbreitete sie diesen dem RAD (vgl. Dok. 49 sowie 52-59). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (Dok. 62) erliess sie am 16. Dezember 2013 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem
C-4033/2014 Seite 3 31. Dezember 2013 sowie vom 10. Januar 2014 begründet hatte (vgl. Dok. 65-71), nahm der RAD am 13. Februar 2014 erneut Stellung (Dok. 73). Infolge dessen wurde der Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 durch denjenigen vom 19. Februar 2014 ersetzt und dem Versicherten mit- geteilt, der Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente bestehe bereits ab dem 1. Januar 2012 (Dok. 74). A.d Auch gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 20. Februar 2014 Einwand und begründete diesen mit Eingabe vom 3. März 2014 (vgl. Dok. 75-77). Entsprechend dem einwandweise gemachten Vorschlag holte die Vorinstanz eine Stel- lungnahme beim Psychiater des RAD ein, in deren Rahmen sie diesem auch den vom Versicherten am 17. März 2014 nachgereichten psychiatri- schen Bericht vom 3. März 2014 zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. Dok. 79-83). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2014 sowie dessen ergänzenden Ausführungen vom 30. Mai 2014 (Dok. 84 und 86) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2012 zu (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1; Dok. 87 [Begründung der Verfügung] und Dok. 90 [Verfügung]). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 18. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2010 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bereits mit Einwand vom 3. März 2014 darauf hingewiesen, dass er seit dem 8. April 2009 aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies gehe aus mehreren ausführlichen Berichten des behandelnden Arztes hervor. Daher könnten die Beurteilungen der RAD-Ärzte, was den Beginn der Arbeitsun- fähigkeit anbelange, nicht akzeptiert werden (vgl. Akten im Beschwerde- verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1; Dok. 87 [Begründung der Verfügung] und Dok. 90 [Verfügung]). C. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die beurteilenden RAD-Ärzte hätten sich ein schlüssiges Bild der psy- chischen und physischen Leiden bilden können. Der Beschwerdeführer
C-4033/2014 Seite 4 weise infolge eines chronischen Alkoholabusus eine organische Verände- rung des Gehirns auf, die – einhergehend mit einer Wesensveränderung sowie leichteren, nicht invalidisierenden psychischen Leiden – seit der Hospitalisierung vom 26. Januar 2011 objektiv zu einer gänzlichen Arbeits- unfähigkeit führe. An dieser Feststellung vermöge auch der im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichte Arztbericht vom 3. März 2014 mangels neuer Sachverhaltselemente nichts zu ändern. Der Anspruchsbeginn sei nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 26. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 entstanden. Überdies könne die Ausrichtung der Rente gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendma- chung des Leistungsanspruches vom 4. Juli 2011 erfolgen, was vorliegend gleichfalls der 1. Januar 2012 sei (BVGer-act. 3). D. Mit Replik vom 21. August 2014 sowie Duplik vom 9. September 2014 hiel- ten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz jeweils an ihren Anträgen und deren Begründungen fest (BVGer-act. 5 und 7). E. Am 7. Oktober 2014 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenver- fügung vom 16. September 2014 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 8-10). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
C-4033/2014 Seite 5 Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten (vgl. Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG). In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertem- poralrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmun- gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2014 durch diese besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2014 (BVGer-act. 1 Beilage 1 sowie Dok. 87 und 90), mit welcher dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze IV-Rente zuge- sprochen worden ist. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 18. Juli 2014 gemachten Ausführungen (BVGer-act. 1) resp. den Verweis auf die im Rah- men der Vorbescheidverfahren eingereichten Eingaben vom 18. Dezem- ber 2013 (Dok. 65), vom 31. Dezember 2013 (Dok. 67), vom 10. Januar 2014 (Dok. 71), vom 20. Februar 2014 (Dok. 75), vom 3. März 2014 (Dok. 77) und vom 17. März 2014 (Dok. 80 f.) ist vorliegend einzig streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ge- mäss Ansicht des Beschwerdeführers – statt am 1. Januar 2012 – bereits am 1. Juli 2010 begonnen hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gül- tige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
C-4033/2014 Seite 6 nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsab- kommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversiche- rungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih- ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri- sche Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren rele- vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs- abkommens). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 20. Juni 2014) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hin- weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen ma- teriellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Ein allfälliger (weiterbestehender) Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445). 2.2.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor- schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2014 (Dok. 87 und 90) in Kraft standen; weiter aber auch Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
C-4033/2014 Seite 7 Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassun- gen). 2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre- chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 (in der ab 2008 geltenden Fassung) haben Ver- sicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fä- higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (Bst. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
C-4033/2014 Seite 8 wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Pro- zent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je- doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwi- schenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtspre- chung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4. 4.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten (vgl. insb. Dok. 58, 84 und 86) erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der festgestellten Ge- sundheitsbeeinträchtigungen Anspruch auf eine ganze Rente der Invali- denversicherung hat. Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der An- spruch auf diese entstanden ist. Diesbezüglich kann mit Blick auf die strit- tige Frage der frühestmöglichen Ausrichtung der Rente auf eine einge- hende Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten vorliegend je- doch verzichtet werden (vgl. sogleich E. 4.2 hiernach): 4.2 Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit
C-4033/2014 Seite 9 2011), vorliegend mithin frühestens am 1. Januar 2012 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 12. August 2014 (BVGer-act. 3) zutreffend dargelegt hat. Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente auf diesen frühestmöglichen Termin festgelegt hat, kann vorliegend der umstrittene Beginn der (rentenrelevanten) Arbeitsunfähig- keit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeit- punkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 3.2 hiervor) offengelassen werden. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestan- denen Fassung (AS 2003 3837; 4. IV-Revision) aufgrund des Anmeldeda- tums vom 4. Juli 2011 nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch Urteil des BVGer C-1580/2016 vom 14. September 2016 E. 4 in fine). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Verfügung vom 20. Juni 2014 als richtig erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2014 als offensichtlich unbe- gründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver- bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-4033/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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