B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4010/2015
Urteil vom 24. Oktober 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, Verfügung vom 22. Mai 2015.
C-4010/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Krankenkasse Turbenthal ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8488 Turbenthal. Der Verein ist mit der Handelsregisternummer CHE-110.552.796 im Handelsregister eingetragen. Die aktuellen, im Han- delsregister eingetragenen Statuten datieren vom 1. Juli 2012. Präsident des Vorstands und Geschäftsführer ist Daniel Rüegg; Rosmarie Schenk und Ulrich Oberholzer sind die beiden übrigen Mitglieder des Vorstands. Gemäss Handelsregistereintrag bietet und vermittelt der Verein Versiche- rungsschutz nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gegen die wirt- schaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Er kann dazu mit anderen Trägern und Versicherungsorganisationen zusammenarbei- ten, sich an solchen beteiligen, sie unterstützen oder selber gründen. Die Krankenkasse Turbenthal ist vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter der Nummer 1147 als Krankenkasse anerkannt. B. Mit Schreiben vom 13. November 2014 (EDI-act. 8) ermahnte das BAG die Krankenkasse Turbenthal mit Frist bis zum 31. Januar 2015 ein internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten, dem BAG die Daten für die Statistiker- hebung zu übermitteln (vgl. auch Mahnung vom 3. Oktober 2014, EDI- act. 12), den Datenaustausch mit den Kantonen für die Prämienverbilligun- gen nach dem einheitlichen Standard zu gewährleisten, allen Versicherten der Krankenkasse Turbenthal eine Versichertenkarte zur Leistungsabrech- nung nach KVG (unter Einhaltung der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die technischen und grafischen Anfor- derungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversiche- rung) abzugeben und für die Leistungserbringer ein Online-Verfahren ein- zurichten. Für den Nichtbefolgungsfall drohte das BAG der Krankenkasse Turbenthal eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 5‘000.- an. Überdies wies das BAG die Krankenkasse Turbenthal darauf hin, dass sich das BAG vor- behalte, dem EDI eine Meldung über die nicht gesetzmässigen Zustände zu machen und den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu beantragen. C. C.a Am 17. November 2014 erliess das BAG im abgekürzten Verfahren nach Art. 62 und Art. 65 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) einen Strafbescheid wegen Wi-
C-4010/2015 Seite 3 derhandlung gegen die Weisung des BAG vom 17. Februar 2014 betref- fend zertifizierte Datenannahmestelle. Das BAG auferlegte der Kranken- kasse Turbenthal eine Busse in der Höhe von Fr. 2‘000.- und setzte eine Frist von 10 Tagen ab Eröffnung zur Anerkennung des Strafbefehls (EDI- act. 6). C.b Mit Schreiben vom 26. November 2014 (EDI-act. 4) teilte die Kranken- kasse Turbenthal dem BAG mit, dass sie den Strafbescheid nicht aner- kenne. Zur Begründung führte sie aus, das BAG sei nicht gewillt, die Ver- ordnungen so auszulegen, dass auch Kleinkassen selbständig bleiben könnten. Gemäss ihrer bisherigen Argumentation sei sie jedoch überzeugt, nicht im Unrecht zu sein. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 (EDI-act. 1) reagierte die Kranken- kasse Turbenthal auf die Weisung des EDI vom 13. November 2014 und führte Folgendes aus: Sie verfüge über ein für sie adäquates IKS. Sie ver- wies dabei auf ihr Schreiben vom 14. November 2014 (EDI-act. 7), worin sie diesbezüglich ausgeführt hatte, dass bereits die Revisionsstelle, das BAG, der Vereinsvorstand und auch die Versicherten eine Kontrollfunktion ausübten. Die Revisionsstelle sei gezwungen, in ihrem Bericht die Bemer- kung über das IKS zu machen, da sie ansonsten den Anforderungen des BAG für die ordentliche Revision nicht entspreche. In Bezug auf die voll- ständige Übermittlung der Daten für die Statistikerhebung wandte die Kran- kenkasse Turbenthal ein, dass dies die elektronische Datenverarbeitung bedinge, die für sie jedoch zu teuer sei und die Verwaltungskosten gesetz- widrig in die Höhe treiben würde (vgl. Schreiben vom 6. Oktober 2014, EDI- act. 11). Auch das Ausstellen einer elektronischen Versichertenkarte sei mit der Digitalisierung verbunden, was – wie bereits erwähnt – zu kosteninten- siv und deshalb nicht angemessen sei. Überdies funktioniere die Zusam- menarbeit mit den Leistungserbringern ohne elektronische Versicherten- karte problemlos. E. E.a Das BAG beantragte mit Schreiben vom 11. Februar 2015 beim EDI gestützt auf Art. 21 Abs. 5 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) die Aberkennung des Vereins Krankenkasse Turbenthal als Krankenkasse im Sinn von Art. 12 KVG, da dieser nicht in der Lage und/oder nicht gewillt sei, die gesetzlichen Anforderungen, die an Krankenversicherer gestellt werden, zu erfüllen.
C-4010/2015 Seite 4 E.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 informierte das EDI die Kranken- kasse Turbenthal detailliert über den vom BAG gestellten Antrag auf Ent- zug der Bewilligung. Die Krankenkasse Turbenthal erhielt die Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. E.c Mit Schreiben vom 14. März 2015 nahm die Krankenkasse Turbenthal zum geplanten Vorgehen Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, seit Jahren biete sie eine einfache, kostengünstige und solidarische Kranken- versicherung an. Die geforderten Massnahmen seien für eine Kleinkasse unverhältnismässig und würden die Existenz der Kasse bedrohen. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 ordnete das EDI (nachfolgend: Vo- rinstanz) Folgendes an: „1. Dem Verein Krankenkasse Turbenthal wird die Bewilligung zur Durchfüh- rung der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 13 Abs. 3 KVG ent- zogen. 2. Der Verein Krankenkasse Turbenthal wird als Krankenkasse im Sinn von Art. 12 KVG per 1. Januar 2016 aberkannt. 3. Der Verein Krankenkasse Turbenthal wird verpflichtet, den Versicherten die Auflösung des Versicherungsverhältnis gestützt auf Art. 7 Abs. 4 KVG ab Rechtskraft der Verfügung gemäss Ziff. 3.5 der Erwägungen mitzuteilen. 4. Der Verein Krankenkasse Turbenthal wird verpflichtet, der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den gesamten Versichertenbestand mitzuteilen. 5. Die Gebühren dieser Verfügung werden auf total CHF 1‘090.- bestimmt und dem Verein Krankenkasse Turbenthal zur Bezahlung auferlegt. 6. Eingeschrieben zu eröffnen an: [...] 7. Mitzuteilen an (A-Post): [...]“ G. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 erhob die Krankenkasse Turbent- hal (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Be- schwerdeführerin stellte folgende Anträge:
C-4010/2015 Seite 5 „1. Dem Verein Krankenkasse Turbenthal ist die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gestützt auf Art. 12 und Art. 13 Abs. 2a, c-f zu belassen. 2. Der Verein Krankenkasse Turbenthal wird als Krankenkasse im Sinn von Art. 12 KVG und Art. 12 Abs. 1a KVV weiterhin anerkannt. 3. Der Verein Krankenkasse Turbenthal ist nicht verpflichtet, den Versicherten die Auflösung des Versicherungsverhältnis mitzuteilen. 4. Der Verein Krankenkasse Turbenthal ist nicht verpflichtet, der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) den gesamten Versicher- tenbestand mitzuteilen. 5. Die Gebühren dieser Verfügung dürfen dem Verein Krankenkasse Turbent- hal nicht zur Bezahlung auferlegt werden Art. 13 Abs. 2a KVG. 6. Falls das Bundesverwaltungsgericht gegen die Krankenkasse Turbenthal entscheidet, muss die Krankenkasse Turbenthal einen Übernahmevertrag mit einem Krankenversicherer nach KVG abschliessen können Art. 13 Abs. 4 KVG. 7. Falls das Bundesverwaltungsgericht gegen die Krankenkasse Turbenthal entscheidet, muss die Krankenkasse Turbenthal einen Sozialplan für den Ge- schäftsführer ausarbeiten können. 8. Falls das Bundesverwaltungsgericht gegen die Krankenkasse Turbenthal entscheidet, müssen die Auflösungskosten des Vereins berücksichtigt wer- den.“ Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Bevölkerung möchte die Krankenkasse wählen können und wolle eine be- zahlbare Prämie. Eine Kleinkasse entspreche diesen Anforderungen sehr gut. Die Krankenkasse Turbenthal habe in den vergangenen Jahren ge- zeigt, dass die soziale Krankenversicherung ohne wählbare Franchise und ohne wählbare Modelle kostengünstig angeboten werden könne. Es sei weder gerechtfertigt noch verhältnismässig, dass eine Kleinkasse densel- ben Anforderungen genügen müsse wie eine Grosskasse. Insbesondere die Digitalisierung treibe die Verwaltungskosten unnötig in die Höhe, was bereits für viele Kleinkassen die Aufgabe der Geschäftstätigkeit zur Folge gehabt habe. H. Am 20. Juli 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 (BVGer- act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.- bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 5).
C-4010/2015 Seite 6 I. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz auf die Beschwerde (Anträge Ziffern 1 bis 8) sei nicht einzutre- ten, eventualiter seien die Anträge der Ziffern 1 bis 5 vollumfänglich abzu- weisen und auf die Anträge der Ziffern 6 bis 8 sei nicht einzutreten, sube- ventualiter seien alle Anträge der Ziffern 1 bis 8 vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. In formeller Hinsicht machte die Vorinstanz geltend, die Beschwer- deführerin begründe ihre Anträge ungenügend und setze sich nicht mit den Fakten und der rechtlichen Argumentation der angefochtenen Verfügung auseinander. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführe- rin sei seit langer Zeit nicht mehr in der Lage und auch nicht gewillt, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und gesetzliche Änderungen nachzuvollziehen. Zahlreiche Interventionen der Aufsichtsbehörde seien bis zum heutigen Zeitpunkt bereits ergebnislos verlaufen. Eine gesetzes- konforme Durchführung der sozialen Krankenversicherung sei durch die Beschwerdeführerin folglich nicht mehr zu erwarten, weshalb ihr die Bewil- ligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu Recht ent- zogen worden sei. J. Mit Replik vom 30. November 2015 (BVGer-act. 16) hielt die Beschwerde- führerin an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, viele Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen stellten keine Bedürfnisse dar, sondern hätten le- diglich eine Verkomplizierung und Verteuerung des Systems zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe sich immer für eine soziale Krankenversiche- rung mit bezahlbarer Prämie eingesetzt, wie aus der aktuellen Grundversi- cherungs-Prämie der Beschwerdeführerin ersichtlich sei. Dies entspreche dem Ziel des Gesetzes. Das BAG sei nicht zu Kompromissen mit Kleinkas- sen bereit und beharre auf den für diese überdimensionierten Vorgaben. K. Mit Duplik vom 18. Januar 2016 (BVGer-act. 18) hielt die Vorinstanz an ih- ren bisherigen Anträgen fest. L. Mit den Bemerkungen zur Duplik vom 24. Februar 2016 (BVGer-act. 20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführun- gen fest.
C-4010/2015 Seite 7 M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme in Bezug auf das Sachgebiet nach Art. 32 VGG vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. Das EDI gehört zu den Behörden nach Art. 33 lit. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. 1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vo- rinstanz vom 22. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin nament- lich die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen worden und die Beschwerdeführerin als Krankenkasse im Sinn von Art. 12 KVG aberkannt worden ist. Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de- nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund- sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das verwal- tungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegen- stand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streit- frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweis).
C-4010/2015 Seite 8 Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung über den Anfechtungsgegen- stand sind hier indes nicht gegeben. Demnach ist nachfolgend lediglich über den Bewilligungsentzug zur Durchführung der sozialen Krankenversi- cherung, die Aberkennung als Krankenkasse sowie die „Nebenfolgen“ (Mit- teilung an die Versicherten und Meldung der Versicherten an die SVA Zü- rich) und die Kostenfolge zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie müsse einen Übernahmevertrag abschliessen können (Rechtsbegehren 6), sie müsse einen Sozialplan für den Geschäftsführer ausarbeiten können (Rechtsbegehren 7) und es seien die Auflösungskos- ten des Vereins zu berücksichtigen (Rechtsbegehren 8), gehen die Anträge über das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis hinaus, weshalb jene nicht Streitgegenstand sein können und im vorliegenden Beschwerdever- fahren darauf nicht einzutreten ist. 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (lit. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin ohne Zweifel be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Be- schwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat. Genügt die Beschwerde diesen Anfor- derungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Be- schwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Be- schwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbes- serung ein (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Vorinstanz machte im Hauptantrag geltend, auf die Beschwerde sei zufolge Fehlens von korrekten Anträgen und einer Begründung der Be- schwerde sowie mangels Auseinandersetzung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.
C-4010/2015 Seite 9 Vorliegend enthält die Beschwerde sowohl Anträge als auch eine Begrün- dung. Die Anträge (Ziffern 1 bis 5) beziehen sich inhaltlich auf die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung. Die Anträge 6 bis 8 haben – wie bereits erwähnt – in der Verfügung kein entsprechendes Pendant. Der Begründung ist ferner zu entnehmen, betreffend welcher Punkte und aus welchem Grund die Be- schwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, setzt sich die Beschwerde- führerin aber nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander. Vor diesem Hintergrund könnte man sich fragen, ob die Beschwerde betreffend die Begründung an einem zu behebenden Mangel im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG leidet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens im Allgemei- nen nicht sehr hoch sind. Aus der Beschwerde muss insgesamt zumindest klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Insbeson- dere an Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begrün- dung ergibt, genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_261/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 2.3 und FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Nr. 45 ff. zu Art. 52 VwVG). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde mangelhaft ist, denn es liegen – wie erwähnt – durchaus Anträge und eine Begründung vor. Wäre ausserdem von einem Mangel im erwähnten Sinn auszugehen, so wäre an sich grundsätzlich eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen gewesen. Ein Nichteintretensentscheid wäre erst bei unbenutztem Fristablauf der Nachfrist zu fällen (Art. 52 Abs. 3 VwVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde den inhaltlichen und formellen Anforderungen genügt. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ein- gereicht und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings die vorstehend genann- ten Ausnahmen betreffend die Rechtsbegehren 6 bis 8 [E. 1.2]).
C-4010/2015 Seite 10 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Regelung enthält. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Dementsprechend sind somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die im Verfü- gungszeitpunkt (22. Mai 2015) geltenden materiellen Bestimmungen des KVG und der KVV (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) massgebend. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes- senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). 3. 3.1 Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentli- chen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die sozi- ale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern (Departement) anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Diese erfüllen als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung Bun- desverwaltungsaufgaben im Bereich des Vollzugs des KVG (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV). 3.2 Das Departement bewilligt den Versicherungseinrichtungen, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen (Versicherer), die Durchfüh- rung der sozialen Krankenversicherung. Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der Versicherer (Art. 13 Abs. 1 KVG).
C-4010/2015 Seite 11 Die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung un- terliegt diversen Voraussetzungen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 KVG müssen die Versicherer insbesondere: die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenver- sicherung nur zu deren Zwecken verwenden (lit. a); über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, welche die Einhaltung der gesetzli- chen Vorschriften gewährleisten (lit. b); jederzeit in der Lage sein, ihren fi- nanziellen Verpflichtungen nachzukommen (lit. c); auch die Einzeltaggeld- versicherung nach diesem Gesetz durchführen (lit. d); einen Sitz in der Schweiz haben (lit. e); die soziale Krankenversicherung auch den versi- cherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen; auf Gesuch hin kann der Bundesrat Versicherer in besonderen Fällen von dieser Ver- pflichtung befreien (lit. f). Das Departement entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durch- führung der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug erst dann wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind (Art. 13 Abs. 3 KVG). Das Departement entzieht einer Krankenkasse die Anerkennung, wenn sie darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug der Anerkennung erst wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind (Art. 12 Abs. 5 KVV). 3.3 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Krankenversicherung (Art. 21 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erfor- derlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchfüh- ren. Diese können auch unangekündigt durchgeführt werden. Die Versi- cherer haben dem Bundesamt freien Zugang zu sämtlichen ihm im Rah- men der Inspektion als relevant erachteten Informationen zu verschaffen. Sie müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen (Art. 21 Abs. 3 KVG). Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturie- rung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen (Art. 21 Abs. 4 KVG). Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so ergreift
C-4010/2015 Seite 12 das Bundesamt je nach Art und Schwere der Mängel die in Art. 21 Abs. 5 KVG vorgesehenen Massnahmen: Es sorgt auf Kosten des Versicherers für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (lit. a). Es ver- warnt den Versicherer und fällt Ordnungsbussen aus (lit. b). Es beantragt dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozi- alen Krankenversicherung (lit. c). Bei der Wahl der Sanktionen gegenüber den Krankenversicherungen ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Es muss die mildeste aufsichtsrechtliche Massnahme ausgesprochen werden, die zur Errei- chung des aufsichtsrechtlich angestrebten Zieles führt; weitergehende Massnahmen wären unverhältnismässig. Genügt mit anderen Worten eine Weisung oder Ermahnung (Warnung), so wäre es unverhältnismässig, eine Ersatzvornahme durchzuführen oder gar die Bewilligung zu entziehen (Ur- teil des BGer K 133/03 vom 7. Mai 2004 E. 3 mit Hinweisen). 4. Nachfolgend ist anhand der von der Vorinstanz genannten, bei der Be- schwerdeführerin bemängelten Punkte zu prüfen, ob jene der Beschwer- deführerin zu Recht die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Kran- kenversicherung entzogen und die Beschwerdeführerin als Krankenkasse im Sinne von Art. 12 KVG aberkannt hat. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a KVV müssen die Krankenkassen im Sinne von Art. 12 KVG in einer der folgenden Rechtsformen organisiert sein: als Verein (Art. 60ZGB), Stiftung (Art. 80 ZGB, Genossenschaft (Art. 828 OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen als wirtschaftlichen Zwe- cken (Art. 620 Abs. 3 OR). Dem Gesuch um Anerkennung als Kranken- kasse sind insbesondere auch die Statuten, die Gründungsurkunde oder der betreffende kantonale oder kommunale Erlass sowie ein Handelsregis- terauszug beizulegen (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a KVV). 4.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Statuten des Vereins Krankenkasse Turbenthal vom 1. Juli 2012 nicht den Anforderungen des KVG entsprächen. So sähen die Statuten nament- lich vor, dass die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein Krankenkasse Turbenthal durch Ausschluss möglich sei. Die Versicherer seien indes durch das KVG verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versi- cherungspflichtige Person aufzunehmen (Art. 4 Abs. 2 KVG). Das BAG
C-4010/2015 Seite 13 habe die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 27. März 2007 (EDI-act. 111) darauf hingewiesen, dass das Versicherungsverhältnis nur unter den durch das KVG vorgesehenen Voraussetzungen enden könne, weshalb eine Statutenbestimmung, die etwas anderes vorsehe, unzulässig und somit anzupassen sei. Ebenso unzulässig sei das Gleichsetzen von Prämien und Mitgliederbeiträgen, da auch das Versicherungsverhältnis und die Vereinsmitgliedschaft nicht gleichgesetzt werden dürften. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den bemängelten Statuten. Es geht nicht an und verdient keinen Rechtsschutz, dass mittels Vereins- statuten zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen ausser Kraft ge- setzt werden. Da die Beschwerdeführerin ihre Statuten unbestrittenermas- sen nicht gesetzeskonform ausgestaltet hat und aus den Akten nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführerin die Statuten mittlerweile angepasst hätte, wurden diese vom BAG demnach zu Recht bemängelt. 4.2 4.2.1 Jeder Versicherer hat gemäss Art. 86 Abs. 1 KVV eine Revisions- stelle zu bezeichnen, die gemäss Art. 727b OR zugelassen ist. Sie ist im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. für Vereine: Art. 90 Abs. 1 lit. a und Art. 92 lit. m der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Soweit für Versicherer keine besonderen Vorschrif- ten bestehen, sind die Vorschriften des OR über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar (Art. 86 Abs. 2 KVV). Die Revisionsstelle führt jährlich eine ordentliche Revision nach den Bestim- mungen des OR und dieser Verordnung durch. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für die korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsab- wicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält. Das BAG kann im Einzelfall weitere Prüfpunkte festlegen (Art. 87 Abs. 1 KVV). Gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR prüft die Revisionsstelle, ob die Jahres- rechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vor- schriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen, sowie ob ein internes Kontrollsystem existiert. 4.2.2 Mit Schreiben vom 29. August 2014 (EDI-act. 19) wies das BAG die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Bericht der Revisionsstelle
C-4010/2015 Seite 14 Norbert Hutter AG vom 27. Mai 2013 zum Geschäftsjahr 2012 die Jahres- rechnung nicht nach Swiss GAAP FER 41 geführt worden sei. Dennoch habe die Beschwerdeführerin diesen Mangel daraufhin nicht behoben, wie dem Revisionsbericht der Engel Copera AG vom 5. Juni 2014 zum Ge- schäftsjahr 2013 zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin beachte somit die Richtlinien des EDI zur Rechnungslegung (basierend auf dem Prinzip von „true and fair view“) in der sozialen Krankenversicherung und zum neuen aufsichtsrechtlichen Abschluss immer noch nicht, obwohl jene be- reits per 1. August 2011 in Kraft getreten und auch von kleineren Kranken- kassen anzuwenden seien. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung weiter aus, der Beschwerdeführerin fehle ein adäquates IKS und die Revisions- stelle sei – trotz gesetzlicher Verpflichtung und entsprechender Mahnung durch das BAG – immer noch nicht im Handelsregister eingetragen wor- den. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass sie keine Revisionsstelle im Handelsregister eintragen liess. Sie führte aus, aufgrund der Vorgaben des BAG habe sie die Revisionsstelle mehrmals wechseln müssen. Da Eintra- gungen und Mutationen im Handelsregister mit hohen Kosten verbunden seien, habe sie auf eine Eintragung der Revisionsstelle verzichtet. Als Rechtfertigung, dass sie die Jahresrechnung nicht nach Swiss GAAP FER 41 erstellt habe, führte sie aus, Swiss GAAP FER 41 sei überdimensioniert und lediglich für Grosskassen geeignet; der Aufwand für einen Einmann- betrieb sei schlicht zu gross. Ebenso wenig stritt sie das Fehlen eines IKS ab. Diesbezüglich führte sie aus, die Vereinsmitglieder übten bereits durch ihre Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung eine Kontrollfunk- tion aus. Ein eigentliches IKS sei somit nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin bestritt somit nicht, dass die genannten Vorschrif- ten, welche per 1. August 2011 in Kraft traten, grundsätzlich zu beachten gewesen wären. Die EDI-Richtlinien, die gestützt auf Art. 82 KVV erlassen wurden, sehen keine Ausnahme vor, gemäss welcher kleinere Versicherer von der Einhaltung der Vorschriften ausgenommen werden können, zumal dieser Rechnungslegungsstandard gerade für kleine und mittlere Unter- nehmen geeignet ist (vgl. auch die mit den EDI-Richtlinien inhaltlich über- einstimmende Verordnung des BAG vom 25. November 2015 über die Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversiche- rung [SR 832.121.1] und den entsprechenden Kommentar zur Verord- nung). Die Beschwerdeführerin wäre somit verpflichtet gewesen, die Jah- resrechnung gemäss Swiss GAAP FER 41 zu erstellen. Wie dem Revisi- onsbericht von Engel Copera vom 5. Juni 2014 (EDI-act. 32) zu entnehmen
C-4010/2015 Seite 15 ist, entspricht die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin diesen Vorga- ben indes nicht. Ferner bemängelte die Revisionsgesellschaft, dass ein IKS gemäss den gesetzlichen Vorgaben fehle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Mitgliederversammlung eines Vereins ein fehlendes oder ungenügendes IKS nicht zu ersetzen. In der Praxis geneh- migt die Vereinsversammlung jährlich lediglich einen vorgängig aufgeleg- ten Revisorenbericht. Dies ist mit einem permanent vorhandenen IKS – wie es vom Gesetz gefordert wird – in keiner Weise zu vergleichen. Auch in dieser Hinsicht hat das BAG die Beschwerdeführerin somit zu Recht auf bestehende Mängel hingewiesen. 4.3 4.3.1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung eine Versichertenkarte erhält. Diese enthält den Namen der versicher- ten Person und die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (Art. 42a Abs. 1 KVG). Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards (Art. 42a Abs. 3 KVG). Gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen hat der Bun- desrat die Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom 14. Februar 2007 erlassen (VVK; SR 832.105). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VVK müssen die Versicherer allen nach der Verordnung vom 27. Juni 1999 über die Krankenversicherung (KVV) versicherungspflichtigen Personen eine Versichertenkarte ausstel- len. Die Versichertenkarte muss einen Mikroprozessor enthalten, der fol- gende Anwendungen unterstützt: Bearbeitung von Personendaten, Über- prüfen der Berechtigung für den Datenzugriff, Sperren von Daten mit einem persönlichen Geheimcode (PIN-Code), weitere Anwendungen für kanto- nale Modellversuche (Art. 2 Abs. 1 lit. a bis d VVK). 4.3.2 Die Vorinstanz bemängelte, dass die Beschwerdeführerin keine kor- rekte Geschäftsführung gewährleisten könne (oder wolle) und sie ihren ge- setzlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. So sei beispielsweise die elektronische Versichertenkarte immer noch nicht eingeführt worden, ob- wohl jeder Versicherungsnehmer im Besitz einer solchen Karte sein müsse.
C-4010/2015 Seite 16 Die Beschwerdeführerin stritt nicht ab, die elektronische Versichertenkarte noch nicht eingeführt zu haben. Sie führte aus, die elektronische Versicher- tenkarte bedinge die Digitalisierung der Krankenkasse, was aber im kon- kreten Fall zu aufwändig wäre. Überdies würden die elektronischen Versi- chertenkarten im Ausland oftmals nicht akzeptiert, so dass die Versicherten allfällige Rechnungen schliesslich doch sogleich bar zu bezahlen hätten. Auch in Bezug auf die Einführung der elektronischen Versichertenkarte be- streitet die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz in der Verfügung geschilderte Sachverhalt – zu Recht – nicht. Es ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Verpflichtung die seit 1. Januar 2010 (vgl. Art. 19a Abs. 1 VVK) geforderte Versichertenkarte nicht eingeführt hat. 4.4 4.4.1 Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fas- sungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestim- mungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wah- rung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 42 Abs. 3 bis KVG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVV haben die Leistungserbringer in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Über- prüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 42 Abs. 3 und 3 bis des Gesetzes notwendig sind (Art. 59 Abs. 1 KVV). Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Art. 59 Abs. 1 KVV gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle des Versiche- rers weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Da- tenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält (Art. 59a Abs. 3 KVV). Jeder Versicherer muss über eine Datenannahmestelle ver- fügen. Diese muss nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz zertifiziert sein (Art. 59a Abs. 6 KVV). 4.4.2 Die Vorinstanz bemängelte, dass die Beschwerdeführerin keine zer- tifizierte Datenannahmestelle (DAS) habe, welche die Datensätze des Ty- pus DRG der Leistungserbringer entgegen nehmen könne. Die Über- gangsbestimmung habe eine Frist für die Zertifizierung der Datenannah- mestelle bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, bis
C-4010/2015 Seite 17 spätestens zum 30. Juni 2014 eine zertifizierte DAS einzurichten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 an das EDI habe die Beschwerdeführerin darum ersucht, sie von dieser Pflicht zu befreien, da die Einrichtung einer DAS aufgrund der geringen Anzahl von stationären Spitalaufenthalten bei ihren Versicherten nicht lohnenswert sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher keine DAS eingerichtet hat, da sie – wie sie ausführte – der Ansicht ist, dass die dabei entstehenden Kosten für eine Kleinkasse zu hoch seien. Aus Grün- den der Wirtschaftlichkeit sei für Kleinkassen ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten. Den gesetzlichen Grundlagen ist zu entnehmen, dass die Einrichtung einer DAS zwingend ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, haben weder das BAG noch das EDI als rechtsanwendende Behörden die Möglichkeit, Ausnahmen zu bewilligen, zumal der Wortlaut von Art. 59a Abs. 6 KVV klar ist („Jeder Versicherer muss...“) und keinen Spielraum lässt. Auch wenn man nach dem Sinn der Bestimmung fragt, ergibt sich keine andere Inter- pretationsmöglichkeit. Die DAS dient als Kontrollfunktion für die Überprü- fung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Dabei ist zentral, dass der Datenschutz in Bezug auf die medizinischen Daten der Patienten ge- währleistet ist. Genau aus diesen Überlegungen hat der Gesetzgeber vor- gesehen, dass die entsprechenden Daten zur Prüfung grundsätzlich nur an die DAS und nicht direkt an den Versicherer gehen dürfen. Die Patien- tendaten sollen nur dann an den Versicherer respektive den Vertrauensarzt weitergegeben werden, wenn dies im konkreten Fall absolut notwendig ist. Indem die Beschwerdeführerin sich weigert, eine DAS einzurichten, ver- letzt sie zwingende gesetzliche Bestimmungen. Die zwingenden gesetzli- chen Vorgaben gelten für alle Krankenversicherer – unabhängig von ihrer Grösse – in gleicher Weise. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall keine Ausnahmebestimmungen für kleine Kranken- versicherer vorgesehen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eigenmächtig – unter bewusster Missachtung bundesgesetzlicher Normen – im Regelfall für alle Krankenversicherer anfallende Kosten eingespart und mehrere Ausnahmeregelungen verlangt, obwohl von Seiten der Vo- rinstanz zu keinem Zeitpunkt ein Ermessensspielraum bestanden hat, um solche Ausnahmeregelungen gewähren zu können.
C-4010/2015 Seite 18 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 KVG sind die Versicherer verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturie- rung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen. Die Versiche- rer müssen dem BAG gemäss Art. 28 Abs. 3 KVV jährlich pro versicherte Person namentlich folgende Daten weitergeben: Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten (lit. a), ihren Ein- und Austritt sowie die Todes- fälle (lit. b), die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenver- sicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise (lit. c), Umfang, Art, Tarifpositionen und Kosten der im Lauf eines ganzen Jahres erhaltenen Rechnungen für Leistungen nach dem Gesetz (lit. d), die jeweiligen Erbringer der Leistungen (lit. e) und die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung (lit. f). Sie müssen dem BAG die Daten nach Abs. 3 auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung stel- len. Das BAG kann sie davon auf Gesuch hin für eine befristete Zeit be- freien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist (Art. 28 Abs. 4 KVV). Die Versicherer haben die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und unter Wahrung der Anonymität der Versicherten zu liefern (Art. 28 Abs. 5 KVV). 4.5.2 In Bezug auf die zu liefernden statistischen Daten machte die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die manuelle Er- hebung der Daten habe für die Geschäftsführung einen unverhältnismäs- sigen Aufwand zur Folge. Bei der Beschwerdeführerin seien lediglich 400 Personen versichert, weshalb die Daten – gesamtschweizerisch gese- hen – statistisch nicht relevant seien. Deshalb sei auf die Erhebung von entsprechenden Daten bei der Beschwerdeführerin zu verzichten. Die Vorinstanz entgegnete, dass das Gesetz keine Ausnahmebestimmun- gen aus den genannten Gründen vorsehe. Die Gleichbehandlung aller Ver- sicherer verbiete es, auf die Statistikerhebung in Einzelfällen zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei genügend Zeit eingeräumt worden, um die technischen Voraussetzungen für eine digitale Datenerfassung und -liefe- rung zu schaffen. Das Gesetz sieht zwar im Sinne einer Übergangsfrist die Möglichkeit, Aus- nahmeregelungen für eine befristete Zeit zu treffen, vor. Es ist allerdings nicht vorgesehen, dauerhafte Ausnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin
C-4010/2015 Seite 19 möchte, zu bewilligen. Es mag zutreffen, dass – wie die Beschwerdeführe- rin ausführt – ihre Daten mit Blick auf die Gesamtheit der Versicherten in der Schweiz statistisch nur von geringer Bedeutung sind. Würde man aber jedem Versicherer mit einem kleinen Versichertenbestand solche Ausnah- men bewilligen, bliebe in der Folge eine nicht unerhebliche Anzahl von Ver- sicherungsverhältnissen in der Statistik unberücksichtigt, was dem Sinn der Statistik zuwider liefe. Auch in dieser Hinsicht kann somit der Argumen- tation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 4.6 4.6.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaft- lichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Perso- nen versichert sind (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 KVG). Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheit- lichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche die Daten mit den Versicherern nach Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes austauscht (Art. 106b Abs. 1 KVV). Die Kantone und die Versi- cherer tragen die ihnen aus dem Vollzug der Prämienverbilligung erwach- senden Kosten (Art. 106e KVV). Die kantonalen Stellen nach Art. 106b Abs. 1 KVV und Versicherer (Verbundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik (Art. 4 der Verordnung des EDI vom 13. November 2012 über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung [VDPV-EDI, SR 832.102.2]). 4.6.2 Die Vorinstanz machte geltend, die Beschwerdeführerin habe den Rahmenvertrag Sedex zwar unterzeichnet, darin aber den Vorbehalt ange- bracht, dass sie die Datenverarbeitung weiterhin manuell durchführen werde. Mit Schreiben vom 13. November 2014 (EDI-act. 8) habe das BAG die Beschwerdeführerin schliesslich unter Ansetzung einer letzten Frist bis zum 31. Januar 2015 aufgefordert, den Weisungen des BAG, darunter auch diejenigen betreffend Datenaustausch für die Prämienverbilligung, nachzukommen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Datenver- arbeitung weiterhin manuell durchführt. Sie zeigte keinerlei Bereitschaft, die Datenverarbeitung zu digitalisieren (vgl. das Schreiben vom 27. März 2014 an das BAG [EDI-act. 37]) und den Forderungen des BAG nachzu- kommen. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich wiederholt aus, die
C-4010/2015 Seite 20 Digitalisierung sei mit (zu) hohen Kosten verbunden und für eine Klein- kasse nicht lohnenswert. Der Kanton habe für diese Situation Verständnis und erfasse die Daten nachträglich von Hand. Es sei das BAG, das den bewährten Datenaustausch verbiete. Auch in Bezug auf die Datenlieferung für die Prämienverbilligung bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin den geltenden zwingenden Normen nicht unterzieht und für sich eine weitere Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte. 4.7 4.7.1 Gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) haben die Krankenkassen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18 KVG) die notwendigen Daten zu liefern, um den Risikoausgleich zu berechnen und abzuwickeln. Die Versicherer liefern ihre nach Kantonen, Risikogruppen und Kalenderjahr ermittelten Daten über die Versichertenbestände, die Bruttoleistungen (Nettoleistun- gen plus Kostenbeteiligungen) und die Kostenbeteiligungen nach den Wei- sungen der gemeinsamen Einrichtung die Daten mit einer Kopie des amt- lichen Formulars über den Versichertenbestand zu (Art. 10 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversi- cherung [VORA, SR 832.112.1]). 4.7.2 Die Vorinstanz bemängelte, dass die Beschwerdeführerin auch die Daten für den Risikoausgleich weiterhin nur manuell bearbeite. Sie führte aus, der Risikoausgleich werde mit der Verfeinerung der massgebenden Kriterien immer komplizierter abzuwickeln. Die Beschwerdeführerin über- trage das Haftungsrisiko für falsch berechnete Ausgleichszahlungen künf- tig latent auf die Gemeinsame Einrichtung KVG. Es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin den steigenden Anforderungen mit einer ma- nuellen Datenbearbeitung gewachsen sei. Die Beschwerdeführerin bekräftigte in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 (EDI-act. 11) ihre Auffassung, dass das manuelle Führen einer Kran- kenkasse mit dem KVG vereinbar sei, und dass die geforderte Digitalisie- rung lediglich die Verwaltungskosten gesetzwidrig in die Höhe treiben würde. Auch in diesem Punkt bestritt die Beschwerdeführerin somit nicht, dass sie die geforderten Rahmenbedingungen nicht erfüllen könne respektive wolle.
C-4010/2015 Seite 21 4.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich, und von ihr auch unbestritten, nicht (mehr) alle für Kranken- versicherer normierten Anforderungen erfüllt. Zur Begründung ihrer Ver- säumnisse wies sie darauf hin, dass die zur Umsetzung erforderliche Digi- talisierung zu hohe Kosten verursachen würde und sie daher diesen For- derungen nicht nachkommen könne/wolle. Mängel sind aber nicht nur bei denjenigen vom BAG geforderten Massnahmen, die eine „Digitalisierung“ der Beschwerdeführerin erforderlich machen würden (Einführung einer elektronischen Versichertenkarte, Datenlieferung für BAG-Statistik, Prämi- enverbilligung und Risikoausgleich) ersichtlich, sondern auch die weiteren abgemahnten Punkte (Revisionsstelle bestellen und im Handelsregister eintragen lassen, Einrichten einer IKS und einer DAS und Rechnungsle- gung nach Swiss GAAP FER 41) wurden von ihr nicht umgesetzt. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin Verletzungen von Bestimmun- gen des KVG, der KVV, der HRegV, der VDPV-EDI sowie der VORA vor. Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die aufgrund ihres Charakters zwingend sind. Das öffentliche Recht zeichnet sich in star- kem Mass durch den zwingenden Charakter seiner Rechtssätze aus. Zwin- gendes Recht gilt ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Es kann von den Beteiligten nicht durch Vereinbarung abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden (vgl. RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 5 f.). Die Behörden haben folglich keinen Spielraum, ob sie die Bestimmungen anwenden möchten oder nicht. Ferner besteht kein Raum für abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen, die an eine Krankenver- sicherung gestellt würden, nicht mehr gerecht werde, und sie deshalb nicht mehr als Krankenversicherer tätig sein dürfe. Wenn der Gesetzgeber eine Sonderbehandlung von kleinen Krankenkassen angestrebt hätte, hätte er diesen Umstand mit dem Erlass von speziellen Normen Rechnung tragen können. Dies ist aber nicht geschehen. Hätte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin dennoch im Sinne einer Ausnahmebewilligung zugestanden, einzelne Kriterien nicht erfüllen zu müssen, so hätte sie eine Ermessens- überschreitung und damit eine Rechtsverletzung begangen (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 437 f.). Im Übrigen wäre ein solches Vorgehen auch unter dem Ge- sichtspunkt der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten als proble- matisch zu betrachten.
C-4010/2015 Seite 22 5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Mängel der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligung zur Durchführung der sozia- len Krankenversicherung entzogen und sie als Krankenkasse aberkannt hat. Die Beschwerdeführerin rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Sie hielt fest, dass eine Klein- kasse nicht dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse wie eine Gross- kasse. Die „Digitalisierung“ bringe hohe Kosten mit sich und treibe die Ver- waltungskosten gesetzwidrig in die Höhe, weshalb auf die Digitalisierung im konkreten Fall zu verzichten und die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht zu entziehen sei. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind sowie zumutbar bleiben (vgl. statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2). Während sich das öffentliche Interesse um die Berechtigung und Begrenzung staatlicher Handlungsmotive küm- mert, rückt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Adäquanz staatlicher Handlungen in den Vordergrund – Adäquanz verstanden als Ausdruck ei- nes vernünftigen Ausgleichs zwischen Handlungsziel, Handlungsumfeld und Handlungswirkung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV be- steht aus drei Teilgehalten: das Gebot der Eignung, das Gebot der Erfor- derlichkeit und das Gebot der Zumutbarkeit, das heisst der Ausgewogen- heit von Handlungszweck und -wirkung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine Verwaltungsmassnahme ist erst dann verhältnismässig, wenn sie die genannten Gebote kumulativ erfüllt. Mitunter konkretisiert das Sach- gesetz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuhanden der rechtsan- wendenden Behörden ausdrücklich. In solchen Fällen wird man die Ver- hältnismässigkeit einer Verwaltungsmassnahme primär anhand des Ge- setzes prüfen. Es kann allerdings sein, dass die gesetzliche Konkretisie- rung nicht alle Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes abdeckt. Für das Fehlende muss dann unmittelbar auf die Verfassung zurückgegrif- fen werden. Letztlich bezeichnen Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbar- keit nur Aspekte ein und derselben Frage: jener nach dem rechten Mass staatlicher Vorkehrungen (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).
C-4010/2015 Seite 23 Eine behördliche Anordnung – unabhängig davon, ob Eingriff oder Leis- tung – muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Inte- resse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu ver- nachlässigenden Beitrag zu leisten (sogenannte „Zwecktauglichkeit“, „Ziel- konformität“). Ungeeignet ist eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt (vgl. BGE 129 II 331 E. 4.3, 116 Ia 355 E. 3c) oder der Eintritt der Wirkung ungewiss ist (vgl. BGE 135 II 405 E. 4.3.4). Staatliche Anordnungen müssen unterbleiben, sofern sie für die Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Ziels nicht erforderlich sind (sogenanntes „Übermassverbot“). Die Erforderlichkeit eines Eingriffs fehlt, wenn eine aus Sicht des Bürgers weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (vgl. BGE 135 I 176 E. 3.3) – und bei Leistungen entsprechend, wenn eine aus Sicht des Staats weniger aufwendige Massnahme auch genügen würde. Verwaltungsmassnahmen müssen schliesslich noch zumutbar sein. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, bei Eingriffen also ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck und kon- kreter Eingriffswirkung – man könnte auch sagen: zwischen öffentlichem Nutzen und privater Last. Darum ist eine geeignete und erforderliche Mas- snahme gleichwohl unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Ein- griff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich zur Bedeu- tung der verfolgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt (vgl. BGE 135 I 176 E. 8.1). Ob man die Zumutbarkeit bejahen kann, ist durch Abwägung aller berührten Interessen zu bestimmen. Das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip hat seinen Ursprung im Polizeirecht. Mittlerweile erstreckt es sich über alle Gebiete des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N 1 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). 5.2 Die von der Beschwerdeführerin verletzten Normen (vgl. die Ausfüh- rungen in E. 4.1 ff. hiervor) dienen der korrekten Abwicklung der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherten sollen durch die Vorgaben organi- satorischer Natur die Gewissheit haben, dass ihr Krankenversicherer ge- wissen organisatorischen Anforderungen genügt und die Geschäftsfüh- rung, insbesondere die Rechnungslegung, transparent und korrekt erfolgt. Ferner muss der Krankenversicherer Gewähr dafür leisten können, dass sensible Daten der Versicherten mit der nötigen Sorgfalt gehandhabt und die Rechnungen der Leistungserbringer überprüft werden können. Dies sind nur einige der öffentlichen Interessen, die es durch die erwähnten Nor- men zu schützen gilt. Diesen öffentlichen Interessen stehen die Interessen
C-4010/2015 Seite 24 der Beschwerdeführerin gegenüber. Sie möchte mit möglichst geringem technischem und finanziellem Aufwand die soziale Krankenversicherung durchführen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings beste- hen für die Abwicklung der sozialen Krankenversicherung – wie erwähnt – auf Gesetzes- und Verordnungsstufe Rahmenbedingungen, von welchen nicht abgewichen werden darf. Die Vorinstanz sah durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die korrekte Abwicklung der sozialen Krankenversi- cherung in Gefahr, weshalb sie der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzog. Diese Mass- nahme hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr als Krankenversicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein kann. Die Eignung der Massnahme, die bedrohten Rechtsgüter zu schützen, ist somit zu bejahen. Bezüglich der Erforderlichkeit der Mass- nahme gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch das BAG seit Jahren mehrfach dazu angehalten worden ist, die gesetzlichen Vorga- ben umzusetzen. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach schriftlich ge- mahnt und es wurden ihr regelmässig grosszügige Fristen zur Umsetzung der Massnahmen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin zeigte weder Be- reitschaft, die Vorgaben umzusetzen, noch Lösungsansätze auf. Ferner liess sie minimale Einsicht in Bezug auf ihr unkorrektes Verhalten vermis- sen. Dies äusserte sich nicht nur in der Nichtanerkennung des Strafbe- scheids, sondern auch in ihren zahlreichen Schreiben an das BAG, in wel- chen sie immer wieder darum ersuchte, die auf Grosskassen zugeschnit- tenen Bestimmungen nicht auf sie anzuwenden. Eine mildere Massnahme als der Bewilligungsentzug respektive die Aberkennung als Krankenkasse ist, nachdem sämtliche Mahnungen keine Wirkung zeigten, der gesetz- mässige Zustand nicht wieder hergestellt werden konnte und der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme hat einschneidende Wir- kungen, da sie der Beschwerdeführerin künftig die Geschäftstätigkeit nicht mehr erlaubt. Mit Blick auf den Umstand, dass die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung öffentliche Aufga- ben wahrnehmen und der Staat dafür zu sorgen hat, dass die Abwicklung zum Schutz der Versicherten einheitlich und unter Einhaltung von gewis- sen Mindeststandards erfolgt, ist dieser – wenn auch schwerwiegende – Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch unter dem Titel der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) nicht zu bean- standen, zumal auch ein heute neu die Zulassung beantragender Versi- cherer, der die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt, nicht zugelas-
C-4010/2015 Seite 25 sen werden würde (vgl. Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 26. Septem- ber 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG, SR 832.12]). 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Modalitäten des Bewilligungsent- zugs respektive der Aberkennung als Krankenkasse korrekt geregelt hat. Die Vorinstanz verfügte am 22. Mai 2015 den Entzug der Bewilligung res- pektive die Aberkennung per 1. Januar 2016. Sie verpflichtete die Be- schwerdeführerin, ihre Versicherten bis spätestens am 30. September 2015 darüber zu informieren und der SVA Zürich nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung den gesamten Versichertenbestand zu melden. Mit der Verpflichtung zur Information der Versicherten beabsichtigte die Vorinstanz sicherzustellen, dass die Versicherten der Beschwerdeführerin rechtzeitig über die Situation informiert werden und damit genügend Zeit haben, um einen neuen Krankenversicherer auszuwählen. Die Meldung bei der SVA Zürich ist ferner notwendig, damit diese die nahtlose Weiterversicherung aller bei der Beschwerdeführerin ausscheidenden Versicherten kontrollie- ren kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 KVG). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, die lediglich einen Versi- chertenbestand von ungefähr 400 Versicherten aufweist und nur die obli- gatorische Grundversicherung anbietet, kein Übernahmevertrag mit einem anderen Versicherer notwendig, zumal die Krankenversicherer verpflichtet sind, jeden Antragsteller in ihrem Tätigkeitsgebiet aufzunehmen (vgl. Art. 4 KVG [in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung]). Es ist davon auszu- gehen, dass mit dem Einräumen einer Frist von mehreren Monaten, alle heute bei der Beschwerdeführerin versicherten Personen einen neuen Ver- sicherer finden. Den ausscheidenden Versicherten obliegt es demnach, rechtzeitig einen neuen Krankenversicherer zu wählen. Die SVA Zürich hat zu gegebener Zeit zu kontrollieren, ob alle Versicherten einen neuen Ver- sicherer gefunden haben, damit der Entzug der Bewilligung wirksam wer- den kann. Die von der Vorinstanz vorliegend eingeräumten Fristen sind an- gemessen und nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sind die der Be- schwerdeführerin auferlegten und von ihr nicht substanziert gerügten Kos- ten von Fr. 1‘090.- für das verwaltungsrechtliche Verfahren zu beanstan- den. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 ist somit vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Da im heu-
C-4010/2015 Seite 26 tigen Zeitpunkt der von der Vorinstanz festgelegte Termin für den Bewilli- gungsentzug und die Aberkennung bereits verstrichen ist, ist ein neuer Ter- min festzusetzen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von rund sieben Monaten (zwischen Verfügungszeitpunkt und Bewil- ligungsentzug/Aberkennung). Bis zum entsprechenden Termin muss die Beschwerdeführerin ihre Versicherten über die Aberkennung informieren und alle Versicherten müssen einen neuen Versicherer suchen und mit die- sem einen neuen Vertrag abschliessen. Die SVA Zürich muss überdies kontrollieren, ob alle Versicherten wieder korrekt versichert sind. Schliess- lich muss die Beschwerdeführerin das Ende ihrer Geschäftstätigkeit in die Wege leiten und mit den Leistungserbringern – soweit möglich – abrech- nen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, sind der Bewilligungsentzug und die Aberkennung als Krankenkasse 6 Monate nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids zu terminieren. Die Information der Ver- sicherten hat bis spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids und die Meldung an die SVA Zürich umgehend nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Ver- fahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Bar- auslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh- rung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) vorliegend auf Fr. 4'000.- festzusetzen und der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf- treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C-4010/2015 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung wird wie folgt bestätigt: 1.1 Der Beschwerdeführerin wird die Bewilligung zur Durchführung der so- zialen Krankenversicherung 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids entzogen. 1.2 Der Beschwerdeführerin wird 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Eigenschaft als Krankenkasse aberkannt. 1.3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Bewilligungsentzug sowie die Ab- erkennung als Krankenkasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids umgehend im Bundesblatt publizieren zu lassen. 1.4 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, innert 60 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Versicherten die Auflö- sung des Versicherungsverhältnisses mitzuteilen. 1.5 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der SVA Zürich unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den gesamten Versichertenbestand mitzuteilen. 1.6 Die Gebühren für das verwaltungsrechtliche Verfahren werden auf Fr. 1‘090.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4‘000.- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- wird zur Bezahlung der Gerichtskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. CHE-110.552.796; Gerichtsurkunde)
C-4010/2015 Seite 28 – das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde) – die Gemeinsame Einrichtung KVG (Einschreiben) – die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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