B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3993/2013

U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, Aarauerstrasse 161, 4600 Olten, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-3993/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener tunesischer Staatsangehöri- ger, reiste am 27. Dezember 2008 im Rahmen der Vorbereitung der Hei- rat mit einer Schweizer Bürgerin, geboren 1947, in die Schweiz ein. Der Eheschluss erfolgte am 1. April 2009. Der Beschwerdeführer erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. April 2013 verlängert wurde. Am 30. März 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Zar- zis/Tunesien eine gleichaltrige tunesische Staatsangehörige. Gemäss den Akten des Bezirksgerichts Zofingen zog die schweizerische Ehefrau im Juni 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Am 9. August 2012 reichte sie beim Bezirksgericht Zofingen eine Klage auf Ehescheidung wegen Unzumutbarkeit ein und mit Schreiben vom 12. September 2012 zeigte sie den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf mehrfache Ehe und Scheinehe an. Die Scheidung erfolgte am 27. November 2012. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. März 2013 wurde der Gesuchsteller wegen "Mehrfacher Ehe" gemäss Art. 215 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt. C. Am 2. Mai 2013 beantragte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vor- instanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung seiner ehelichen Gemeinschaft ge- mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Begründend führte die kantonale Migrati- onsbehörde aus, die Integration des Beschwerdeführers sei soweit in Ordnung. Er habe jedoch bei der Prüfung der Integration nicht angege- ben, dass ein Strafverfahren hängig sei. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 unter Ge- währung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge die Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 Gebrauch. E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwer- deführer mit Strafbefehl vom 3. Juni 2013 wegen einfacher Verletzung der

C-3993/2013 Seite 3 Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Busse von CHF 300.--. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim- mung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Ehewille des Beschwerdeführers aufgrund einer erneuten Ehe- schliessung am 30. März 2012 in Tunesien seit Anfang des Jahres 2012 erloschen sei. Mit der Heirat einer zweiten Frau habe er klar zum Aus- druck gebracht, dass die Beziehung zu seiner ersten Frau gescheitert sei. Das eheliche Zusammenleben habe somit nicht drei Jahre gedauert. Die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls seinen auch nicht erfüllt. G. Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2013 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Angelegenheit sei zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even- tualiter sei der Regierungsrat des Kantons Aargau im Rahmen des Erlas- ses einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zu erteilten sowie einen Ausländerausweis auszustellen. Des Weiteren sei festzustellen, dass ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) vorliege. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Zudem ersuchte er darum, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe aufgrund sei- nes Kinderwunsches, welchen ihm seine Ex-Ehefrau aufgrund ihres Al- ters nicht habe erfüllen können, im Einverständnis mit seiner Ex-Ehefrau am 30. März 2012 in Tunesien eine zweite Frau geheiratet. Trotz der zweiten Ehefrau in Tunesien sei die Ehe in der Schweiz ganz normal wei- tergeführt worden, bis sich die Ex-Ehefrau dann anders entschieden habe und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die Vorinstanz habe die Bestätigung der Ex-Ehefrau, dass die Ehe 41 Monate gedauert habe, nicht gewürdigt, weshalb sein Anspruch auf Gewährung des recht-

C-3993/2013 Seite 4 lichen Gehörs verletzt worden sei. Die Ehe habe vom Tag der Heirat am

  1. April 2009 bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am
  2. August 2012 und somit mehr als drei Jahre gedauert. Die Ex-Ehefrau habe im Scheidungsverfahren bestätigt, dass sie mit der zweiten Heirat in Tunesien einverstanden gewesen sei. Ebenso sei dies von der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt worden. Zudem sei die zweite Ehe nichtig. Deshalb könne nicht automatisch darauf geschlossen wer- den, dass der Ehewille bezüglich der ersten Ehe erloschen sei. Es stim- me nicht, dass die Ex-Ehefrau mit der zweiten Ehe nicht klargekommen sei und deshalb dem Beschwerdeführer nach Tunesien gefolgt sei, um dann dort zu erfahren, dass er ein zweites Mal geheiratet habe. Er habe sich in der Schweiz beruflich weiterentwickelt und sei gut integriert. Auf- grund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft des "Safism" sei er bei einer Rückkehr nach Tunesien seines Lebens nicht mehr sicher. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht ein. I. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Sep- tember 2013 ab. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, das Verwal- tungsrechtspflegeverfahren sei vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt und ein Anspruch auf mündliche Anhörung bestehe nicht. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich aufgrund seines Kinderwun- sches eine Doppelehe mit einer jüngeren tunesischen Staatsangehörigen eingegangen sei, sei unbehelflich. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung sei seine Ex-Ehefrau bereits 62 Jahre alt gewesen und somit schon damals nicht mehr in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer einen Kinder- wunsch zu erfüllen. Die Ex-Ehefrau sei mit der zweiten Eheschliessung nicht einverstanden gewesen. Wie aus den polizeilichen Akten hervorge- he, habe sie erst aufgrund ihrer eigenen Nachforschungen in Tunesien davon erfahren. Auch die in diesem Zusammenhang abgegebene unter- schriebene und undatierte Bestätigung der tunesischen Ehefrau, wonach

C-3993/2013 Seite 5 die Ex-Ehefrau mit der Eheschliessung einverstanden gewesen sei, er- scheine demzufolge als unglaubhaft. Ebenso könne die Erklärung der Ex- Ehefrau, dass die Ehe 41 Monate gedauert haben soll, nichts daran än- dern, dass die Ausführungen zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht korrekt seien. Ausgehend von seinen mehrmaligen Aufenthalten in Tune- sien sei der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit we- der einer staatlichen noch einer gesellschaftlichen Verfolgung ausgesetzt. K. Mit Replik vom 16. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer entgegen, ein Kinderwunsch könne erst mit den Jahren entstehen und eine Schwangerschaft der Ex-Ehefrau wäre zum Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2009 theoretisch durchaus möglich gewesen. In der orientalischen Kultur sei die Doppelehe trotz ihres Verbots dennoch weit verbreitet. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, die erste Ehe sei durch die zweite Eheschliessung gescheitert. Dem Protokoll des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Oktober 2012 sei zu entnehmen, dass seine Ex- Ehefrau mit der zweiten Heirat einverstanden gewesen sei. Ihre gegen- sätzlichen Aussagen bei der Kantonspolizei Aargau seien somit lediglich Schutzbehauptungen. Gemäss dem Ehescheidungsprotokoll habe die Ehe mindestens bis zum 16. Juni 2012 gedauert. Zur Gefährdungssituati- on führt er aus, dass es ihm anlässlich der kurzen Ferienaufenthalte in Tunesien durchaus möglich gewesen sei, sich geschickt zu tarnen und seine Gesinnung nicht zu offenbaren, was jedoch bei einem dauernden Verbleib in Tunesien nicht möglich wäre. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf- geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-

C-3993/2013 Seite 6 de in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.)

3.1 In formeller Hinsicht beantragt der Parteivertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die persönliche Anhörung seines Mandanten. Er nimmt damit Bezug auf das Recht auf eine öffentliche Ge- richtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 3.2 Für Gerichtsverfahren im Allgemeinen erfuhr besagte Bestimmung landesrechtlich ihre Umsetzung in Art. 30 Abs. 3 BV und für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Art. 40 Abs. 1 VGG. Der Rechtsvertre- ter übersieht jedoch, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sich auf Verfahren beschränkt, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verwal- tungsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Zustimmung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geht, fällt in keine die- ser beiden Kategorien (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-1186/2006 vom 19. März 2009 E. 3 mit Hinweisen). Verfahrensrechtlich kann der

C-3993/2013 Seite 7 Beschwerdeführer aus den genannten Bestimmungen folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da auch darüber hinaus kein hinreichender An- lass für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung besteht, ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen. 3.3 Soweit mit dem erwähnten Verfahrensantrag die sonstige persönliche Anhörung des Beschwerdeführers mitgemeint ist, fällt eine solche hier ebenfalls nicht in Betracht. Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren geht nicht über die innerstaatlichen Verfahrensgaran- tien hinaus. Er wird vielmehr mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitet und in Art. 29 ff. VwVG sei- nen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1 VwVG formulierte Recht auf vorgängige Anhörung, welches den Betroffe- nen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts si- chert, ist Ausfluss dieser Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. WALD- MANN/BICKEL: in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG 2009, Art. 29 N. 10). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK können die Betroffenen somit keine Parteianhörung verlangen. Im Übrigen ist das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge- prägt (MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 3.85/3.86 S. 182 f.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhö- rung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der entscheidserhebli- che Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten persönlichen Anhörung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf persönliche Anhörung ist deshalb nicht stattzugeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Bestä- tigung der Ex-Ehefrau, aus welcher hervorgehe, dass die Ehe zwischen den Parteien 41 Monaten gedauert habe, nicht berücksichtigt. 4.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Be- weismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist

C-3993/2013 Seite 8 aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). 4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie BVGE 2010/35 E. 4.1.2). Die Begründungspflicht der Behörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Ent- scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hin- weisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.4 Die Vorinstanz hat die Bestätigung der Ex-Ehefrau bezüglich der Dauer ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer dahingehend gewürdigt, in- dem sie in ihrer Vernehmlassung ausführte, diese Erklärung würde nichts daran ändern, dass die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführun- gen betreffend Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht korrekt seien. Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Mit der angeregten Beweiswürdi- gung soll ein Sachverhaltselement (Dauer des Ehewillens der Ex- Ehefrau) erläutert werden, welches nicht entscheidsrelevant ist (vgl. E. 6). Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren das rechtliche Gehör gewährt worden und er konnte sich in diesem Rechtsmittelverfahren bereits eingehend zur Angelegenheit äussern. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswür- digung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.).

C-3993/2013 Seite 9 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichun- gen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zu- stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Letzt- genannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom Oktober 2013, aktualisiert am 4. Juli 2014 < https://www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundla- gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfah- ren und Zuständigkeiten >, abgerufen am 16. Juli 2014. Sie sehen in Zif- fer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizeri- schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Per- son nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU stammt. 5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesem zusammenwoh- nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er- folgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Aus- führungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umge- hen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 5.3 Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die soge- nannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dau- erhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu

C-3993/2013 Seite 10 verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen). Selbst wenn ur- sprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmiss- brauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der eheli- chen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Füh- rung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung vorgesehene Anwesenheitsrecht kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2). Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine inhaltsleere Ehe darf nicht leichthin angenommen wer- den. Es müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151). 5.4 Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraus- setzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe ei- nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die eheliche Gemeinschaft vom 1. April 2009 bis zum 11. August 2012 und damit mehr als drei Jahre gedauert habe. Aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit der tune- sischen Staatsangehörigen ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die Ehe schon zu Beginn des Jahres 2012 gescheitert war. 6.2 Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2012, am zweitletzten Tag der Dreijahresfrist, eine tunesische Staatsangehörige geheiratet, obwohl er bereits mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet war. Die an die Ehe geknüpften Bewilligungsansprüche nach Art. 42 AuG gehen jedoch von einem monogamen Ehebild aus (Urteil des BGer 2C_205/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Es musste dem Be- schwerdeführer auch als juristischem Laien bewusst gewesen sein, dass das Eingehen einer zweiten Ehe für die Bewilligungserteilung wesentlich war zumal Polygamie gemäss Art. 18 des tunesischen "Code du statut personnel" auch in seinem Heimatland sanktioniert wird. Die Ehe mit sei-

C-3993/2013 Seite 11 ner Ex-Ehefrau hatte somit zum Zeitpunkt der zweiten Heirat und schon zuvor während der Vorbereitungsphase (Suchen und Kennenlernen der zweiten Ehefrau via Facebook [vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspo- lizei Aargau vom 26. Februar 2013, S. 5]) nur noch formell Bestand. Dass die zweite Ehe nichtig ist ändert nichts an der Sache, da lediglich der Wil- le zur zweiten Ehe von Bedeutung ist. Ebenso ist die Einstellung des Be- schwerdeführers zur Ehe sowie die angebliche Zustimmung seiner Ex- Ehefrau zu diesem "Arrangement" nicht von Belang, da die schweizeri- sche Rechtsordnung auf die monogame Ehe abstellt. Die Ehe des Be- schwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau war somit bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist inhaltsleer und die Berufung auf diese rechtsmissbräuch- lich. Schlussendlich bleibt hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Mai 2013 an die Vorinstanz ausführte, er sei davon ausgegangen, dass die Trennung von seiner ersten Ehefrau ihn zum Eingehen einer zweiten Ehe berechtigen würde. Diese Aussage deu- tet darauf hin, dass sich die Eheleute bereits vor der zweiten Heirat ge- trennt hatten und somit vor Ablauf der Dreijahresfrist. 6.3 Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. 7. 7.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können namentlich dann vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr- det erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz le- bende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; MARC SPESCHA in: Spescha et al., Kommen- tar Migrationsrecht, 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI in: Caroni et al., Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N 23 f.). 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhende Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Ins- besondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht er- kennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Tune- sien stark gefährdet wäre.

C-3993/2013 Seite 12 7.3 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat. Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betrof- fenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbe- sondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Um- stände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des BVGer C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.1; Art. 31 Abs. 1 VZAE). 7.4 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer in privater und beruflicher Hinsicht gut integriert. Die Vorinstanz ihrerseits erachtet die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls als nicht erfüllt. 7.5 Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde (Urteil des BVGer C-5185/2009 vom 10. März 2011 E. 5.1.2.), Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finan- zielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer C-1603/2011 vom 15. Mai 2013 E. 7.3 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat den Beschwerdeführer am 28. März 2013 wegen "Mehrfacher Ehe" gemäss Art. 215 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt. Des Weiteren verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 3. Juni 2013 wegen einfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit ei- ner Busse von CHF 300.--. Der Beschwerdeführer hat sich somit in der Schweiz nicht tadellos verhalten. Die Aussage des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur Rechtfertigung der zweiten Heirat, in der orien- talischen Kultur sei die Doppelehe weit verbreitet, obwohl sie verboten sei, lässt darüber hinaus darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung und die hiesi- gen Gepflogenheiten zu halten und sich somit zu integrieren. Bezüglich seiner beruflichen Integration können den Akten folgende Ar- beitseinsätze entnommen werden: Laut Arbeitszeugnis der Migros Ver-

C-3993/2013 Seite 13 teilzentrum Suhr AG hat er vom 9. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 in einem 20 % Pensum gearbeitet. Er wurde oft vermehrt eingesetzt und arbeitete durchschnittlich 70 % im Monat. Vom 9. Juli bis zum 15. August 2012 hat bei der Firma Trüb in Aarau als Betriebsmitarbeiter sowie vom 5. November bis zum 21. Dezember 2012 als Lagermitarbeiter bei der Firma "dasteam personalberatung" in Olten gearbeitet. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er seit dem 11. April 2013 als Lagerist bei der TKC Hiestand gearbeitet habe. Für die Periode vom 20. Mai bis 13. Juni 2013 reichte er einen Lohnausweis der Kelly Services SA zu den Akten. Die Unterlagen zur Substantiierung des rechtliche Gehörs enthalten einen weiteren Lohnausweis derselben Firma für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 19. Juli 2013. Während seiner Berufstätigkeit hat er somit lediglich wenig qualifizierte Berufstätigkeiten wie bspw. als Lagermitarbeiter aus- geübt. Trotz des Engagements des Beschwerdeführers musste er regelmässig von seiner Ex-Ehefrau finanziell unterstützt werden. Seine Schulden bei ihr aus Güterrecht belaufen sich gemäss Scheidungsvereinbarung vom 24. Oktober 2012 auf CHF 150'000.--. Diesen Betrag hat er ihr in Raten von mindestens CHF 600.-- monatlich zurückzubezahlen. Ob entspre- chende Ratenzahlungen erfolgt sind, lässt sich den Akten nicht entneh- men. Somit kann nicht von einer guten finanziellen Integration des Be- schwerdeführers ausgegangen werden. Weder der Hintergrund seines bisherigen Aufenthalts noch seine Vorbrin- gen sprechen dafür, dass er hier verwurzelt ist. Aufgrund seines legalen Aufenthalts in der Schweiz von weniger als sechs Jahren, erscheint eine Rückkehr durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Ge- pflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist. In Tunesien lebt seine neue Ehefrau, die während des Scheidungsverfahrens ein Kind von ihm erwartet haben soll. Zudem verfügt er in seinem Heimatland mit seinen Eltern und acht Geschwistern über ein grösseres familiäres Beziehungs- netz. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Rein- tegration erleichtern dürften. Des Weiteren besitzt er ein Haus mit 12 Zimmern, welches er mit finanzieller Hilfe seiner Ex-Ehefrau erbaut hat und in welchem gemäss seinen Aussagen im Scheidungsverfahren seine ganze Familie wohnt, sowie ein Auto der Marke Mercedes Sprinter. Diese Besitztümer ermöglichen ihm eine angenehme Lebensperspektive. Auch hierzulande erworbene Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wie-

C-3993/2013 Seite 14 dereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirt- schaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz ent- sprechen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheit- lichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation kei- ne wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlänge- rung seines Aufenthaltes erfordern würden. 8. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste- hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge- kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1 Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-1479/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1.2). Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rück- kehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich bräch- te und damit nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hat sich zur Situation in seinem Heimatland da- hingehend geäussert, dass er der "Religionsgemeinschaft des Safism" angehöre. Diese Gemeinschaft werde in Tunesien von radikal islami- schen Machthabern verfolgt, unterdrückt und sogar getötet. Er wäre somit seines Lebens in Tunesien nicht mehr sicher. Während der Ferienaufent- halte in Tunesien habe er sich geschickt getarnt und seine wahre Gesin-

C-3993/2013 Seite 15 nung nicht offenbart. Dies sei jedoch nur während eines kurzen Aufent- halts möglich. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu sei- ner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 in Tunesien aufgrund seiner Re- ligionszugehörigkeit Probleme gehabt hätte. Sein Vorbringen ist aufgrund seiner mehrfachen Reisen in sein Heimatland als unglaubhaft zu erach- ten. Überdies sind die Behauptungen nicht substantiiert und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Aufgrund dieser Feststellungen ist nicht er- kennbar, aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu einer exis- tenzbedrohenden Situation führen könnte. 9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an- sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr- dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu- mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis). Der Vollzug seiner Wegweisung ist als zumutbar zu erachten (vgl. E. 7.5 in fine), weshalb die Frage, ob er mit der Erfüllung des Tatbestands der "Mehrfachen Ehe" in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und so einen gesetzlichen Ausschlussgrund in Bezug auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gesetzt hat, offen gelassen werden kann. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lich- te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 1'200.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements

C-3993/2013 Seite 16 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-3993/2013 Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
29.07.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026