B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3977/2021

Urteil vom 18. November 2024 Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.

Parteien

A._______ Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag, Verfügung vom 9. August 2021.

C-3977/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den Zwangsan- schluss der Einzelfirma A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Be- schwerdeführerin) per 1. Dezember 2014 fest (Akten gemäss Beilagenver- zeichnis der Vorinstanz [nachfolgend: VI-act.] 18). Am 15. Januar 2020 be- stätigte die Vorinstanz der Arbeitgeberin den Versicherungsschutz und liess ihr weitere Informationen und Unterlagen zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dass die angefallenen Kosten dem Beitragskonto belastet wurden (VI-act.19). B. Mit Schreiben vom 1. April 2020 stellte die Vorinstanz nebst Mahnkosten und Kosten für verspätete Meldungen der eintretenden Mitarbeitenden die Beiträge für den Monat Dezember 2014 und das Jahr 2015 in Rechnung (VI-act. 23). C. Da die Beiträge und Kosten trotz Mahnungen vom 24. Februar (VI-act. 22), 25. Mai (VI-act. 25) und 24. August 2020 (VI-act. 28) durch die Arbeitgebe- rin nicht beglichen wurden, stellte die Vorinstanz am 18. September 2020 beim Betreibungsamt B._______ ein Betreibungsbegehren. Gegen den am 5. Oktober 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin glei- chentags Rechtsvorschlag (VI-act. 29 und 30). D. Nachdem der Arbeitgeberin mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 das rechtliche Gehör gewährt wurde, verpflichtete die Vorinstanz diese mit Beitragsverfügung vom 9. August 2021 zu Folgendem (BVGer- act. 2 und VI-act. 31): «I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 5'657.45 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 5'657.43 seit 17.09.2020 und Gebühren für Mahnung vom 24. August 2020 CHF 50 Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) CHF 100 Verzugszins bis zum 17. September 2020 CHF 132.15 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamt B._______ wird im Betrag von CHF 5'939.58 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 5'657.43 seit 17.09.2020 aufgehoben.»

C-3977/2021 Seite 3 E. Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 31. August 2021 (Posteingang Vorinstanz: 2. September 2021) bei der Vo- rinstanz – von dieser mit Schreiben vom 7. September 2021 zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – Be- schwerde. Als Begründung führte sie aus, dass C.______ nicht der Versi- cherungspflicht unterliege und die Kosten für die verspäteten Anmeldun- gen bei D._______ und E._______ fälschlicherweise doppelt erhoben wor- den seien. Deshalb bitte sie die Vorinstanz um Zustellung einer korrekten Abrechnung. Den korrigierten Betrag werde sie in Raten von Fr. 250.– im Monat abzahlen (BVGer-act. 1 und 2). F. Der mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 eingeforderte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 550.– ging rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 3, 10 und 11). G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen a) die Versicherungspflicht von C.______ und b) die Rechtmässigkeit der zweifachen Kostenerhebung für die verspäteten Anmeldungen von D._______ und E._______ bestreite. Nicht bestritten seien die Beitragsberechnungen für das Jahr 2014 (4. Quartal) und das Jahr 2015 (mit Ausnahmen der eben erwähnten Beitrags- erhebung für C.______ und die doppelte Kostenauflage für die verspäteten Anmeldungen). Die Beschwerdeführerin verkenne in diesem Zusammen- hang, dass die vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 beschäftigte C.______ der Beitragspflicht unterliege, da eine Hochrechnung vorzuneh- men sei und der Jahreslohn bei Fr. 38'511.– liege. Die Eintrittsschwelle be- trage im Jahr 2015 Fr. 21'150.– und sei überschritten. Auch die doppelte Belastung der Kosten für die verspätete Anmeldung sei korrekt erfolgt, denn der Betrag sei sowohl für das Jahr 2014 (4. Quartal) als auch 2015 fällig geworden. Dieses Vorgehen sei im Kostenreglement festgehalten. Was den durch sie vorgebrachten Abzahlungsvorschlag betreffe, sei eine Ratenzahlung nicht mehr möglich, da nach ständiger Rechtsprechung diese Option während des Gerichtsverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehe (BVGer-act. 13). H. Mit Replik vom 9. Februar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, die

C-3977/2021 Seite 4 Personalvorsorgeeinrichtung, die F._______ Sammelstiftung für Personal- vorsorge (nachfolgend: F.), habe den Vertrag gekündigt, worauf- hin sie (die Beschwerdeführerin) mehrfach versucht habe, telefonisch die Vorinstanz zu kontaktieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Die Mitarbei- tenden seien überversichert gewesen und dies sei korrigiert worden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die F. den Vertrag kurz nach der Kor- rektur der Überversicherung gekündigt habe. Aufgrund technischer Prob- leme sei aber die entsprechende Korrespondenz (E-Mails) nicht mehr greif- bar. Bei den Mitarbeitenden habe es sich hauptsächlich um Freelancer, Studenten, Mütter, Selbstständige oder Arbeitssuchende gehandelt, die gelegentlich einen Promotionseinsatz leisteten. Bei den fest angestellten Mitarbeitenden seien die entsprechenden BVG-Beiträge geleistet worden. Die AHV-Abrechnungen seien jeweils Ende Jahr der Ausgleichskasse G._______ zugestellt worden. Die daraus hervorgehenden Löhne seien die effektiven Jahreslöhne, welche auch der F._______ mitgeteilt worden seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass als Jahreslohn von C.______ der Betrag von Fr. 38'511.– und nicht Fr. 19'255.50 als Grund- lage gedient habe. Mit der Meldung des korrekten Lohnes habe sie ihre Pflichten erfüllt. Ihr sei es weiter nicht bewusst gewesen, dass die F._______ den Vertrag aufgelöst habe, weshalb eine doppelte Kostenauf- lage unverhältnismässig sei. Ihre finanzielle Situation lasse ohnehin im Mo- ment nur Ratenzahlungen von Fr. 250.– zu (BVGer-act. 15). I. Mit Eingabe vom 3. März 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie auf ihre Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 auf eine ausführliche Duplik. Sie führte lediglich an, es sei durch die Beschwerdeführerin nicht bewiesen und als Parteibehauptung anzusehen, dass diese nichts von der Kündigung des damaligen Anschlussvertrags durch die F._______ gewusst haben soll. Auch ihre finanzielle Situation stehe der ausgewiesenen Forderung aus rechtlicher Sicht nicht entgegen (BVGer-act. 19). J. Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2022 schloss der damals zustän- digen Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 20). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

C-3977/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG; Art. 60 Abs. 2 bis BVG [SR 831.40]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführe- rin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 8, 11), ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 31. August 2021 (Posteingang Vorinstanz: 2. September 2021) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrens- beteiligten oder den Akten ergeben (vgl. Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2.1 und Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.). 2.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend die Verfügung vom 9. August 2021, mit welcher die Vorinstanz über den Bestand und Umfang der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) in einem betraglich festgelegten Umfang entschieden hat (BVGer-act. 2). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Dezember 2014 zwangsweise angeschlossen wurde (VI-act. 18).

C-3977/2021 Seite 6 3. 3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende be- schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). 3.2 Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle Än- derungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (Art. 10 BVV 2; Art. 3 Ziff. 1-5 der Anschlussbedingungen der Vorinstanz zur An- schlussverfügung; vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.2; VI-act. 18). 3.3 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich- tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener- satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeit- gebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2 bis BVG i.V.m. Art. 11 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfü- gen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. BGE 134 III 115 E. 3.2 und statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H). 4. 4.1 Vorliegend wurde der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2019 rückwirkend per 1. De- zember 2014 festgestellt (VI-act. 18). Die Beschwerdeführerin bestreitet diesbezüglich die Versicherungspflicht von C.______ und die doppelt er- hobenen Kosten für die verspäteten Anmeldungen von D._______ und E._______ (BVGer-act. 1 und 15). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die von der Be- schwerdeführerin monierten Punkte, denn es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die übrigen nicht beanstandeten Beträge durch die Vo- rinstanz nicht korrekt ermittelt wurden. Deshalb ist vorliegend zu prüfen, ob

C-3977/2021 Seite 7 für die Arbeitnehmerin C.______ eine Beitragspflicht bestand und ob die Vorinstanz die entstandenen Kosten korrekt berechnete. 4.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahreslohn von mindestens Fr. 21'060.– (Stand am

  1. Januar 2014) bzw. Fr. 21'150.– (Stand ab 1. Januar 2015) erzielen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom
  2. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvor- sorge [BVV 2] in den in dieser Zeitspanne gültigen Fassungen [AS 2014 3343]). 4.2.1 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG – wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge – ist der mas- sgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuzie- hen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 5.2 und A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäf- tigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versi- cherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonde- ren Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind unter anderem Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine haupt- berufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2). 4.2.3 Zu versichern ist ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeich- neter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2), und zwar (soweit vorliegend interessierend) der Lohn von Fr. 24'675.– bis und mit Fr. 84'600.– (Stand am 1. Januar 2015).

C-3977/2021 Seite 8 4.3 Gestützt auf die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2014 und 2015 lag der Lohn von C.______ im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 bei Fr. 9'926.50 und vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 bei Fr. 19'255.50 (VI-act. 4, 10 und 19). Der Jahreslohn 2014 betrug folglich gerundet Fr. 13'235.35 (Fr. 9'926.50 / 9 x 12), liegt unter der BVG-Eintritts- schwelle von Fr. 21'060.– und es sind keine BVG-Beiträge geschuldet (Art. 2 Abs. 1 BVG [Stand 1. Januar 2014]). Demgegenüber rechnete die Vo- rinstanz den Lohn vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 zu Recht auf einen Jahreslohn von Fr. 38'511.– (Fr. 19'255.50 / 6 x 12) auf, der über der BVG- Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.– liegt (Art. 2 Abs. 1 und 2 BVG, Stand

  1. Januar 2015). Vom errechneten Jahreslohn 2015 wiederum ist der Ko- ordinationsabzug vorzunehmen, der im Jahr 2015 Fr. 24'675.– betrug (Art. 5 BVV 2). Daraus resultiert der versicherte Lohn von Fr. 13’836.– (Fr. 38'511.– minus Fr. 24'675.–). 4.4 Den vorinstanzlichen Akten lassen sich weitere Details zu den Beiträ- gen der verschiedenen Mitarbeitenden entnehmen. Hier interessierend sind für die betroffene Mitarbeiterin C.______ die nachfolgend aufgeführ- ten Beträge bzw. Informationen (VI-act. 19 und 31):
  • Gültig ab/bis: 1. Januar bis 30. Juni 2015
  • Jahreslohn/Versicherter Lohn: Fr. 38'511.– / 13'836.–
  • Sparbeitrag: Anteil Arbeitgeber (nachfolgend: AG) und Anteil Arbeitgeber (nachfolgend: AN) jeweils Fr. 484.64
  • Risikobeitrag: AN und AG jeweils Fr. 283.64
  • Verwaltungskostenbeitrag: AG und AN jeweils Fr. 96.85
  • Total: AG und AN jeweils Fr. 864.75 (pro Jahr), Fr. 72.06 (pro Monat) und Fr. 432.38 (pro Rata)

C.______ war im Jahr 2015 25 Jahre alt. Ihre Beitragssätze setzten sich im Jahr 2015 zusammen aus 7 % Sparbeitrag, 4.1 % Risikobeitrag (2.5 % Risiko IV, 0.1 % Risiko Tod, 0.6 % Risiko Umwandlungssatz, 0.8 % Risiko Teuerung und 0.1 % SiFo [Sicherheitsfonds]) und 1.4 % Verwaltungskosten (BVGer-act. 31). Die Beitragssätze enthalten die Arbeitnehmer- und die Ar- beitgeberbeiträge; aufgeschlüsselt resultieren die von der Vorinstanz be- rechneten Prozentsätze von je 3.5 % Sparbeitrag Arbeitgeber und Arbeit- nehmer (total 7 %) sowie je 2.05 % Risikobeitrag (total 4.1 %). Die Verwal- tungskosten betrugen 1.4 % oder Fr. 193.70, das heisst Fr. 96.85 je für Ar- beitgeber und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 ergibt dies einen Betrag für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerin von jeweils Fr. 432.38

C-3977/2021 Seite 9 ([Fr. 484.26 plus Fr. 283.64 plus Fr. 96.85] / 12 x 6 = Fr. 432.38). Die Bei- tragsberechnungen der Vorinstanz für C.______ sind vorliegend nicht zu beanstanden. 5. Zu prüfen bleibt, ob die durch die Vorinstanz erhobenen Verzugszinsen, Mahngebühren, Kosten für die verspäteten Anmeldungen, Gebühren für die Einleitung der Betreibung und die Kosten der angefochtenen Verfügung rechtmässig sind. Einleitend ist zu erwähnen, dass sich die nachfolgende Prüfung im Wesentlichen auf die durch die Beschwerdeführerin monierten doppelt erhobenen Anmeldekosten von E._______ sowie D._______ und die Verzugszinsen für die BVG-Beiträge beschränkt, da die übrigen Be- träge weder bestritten sind noch offensichtlich fehlerhaft erhoben wurden (BVGer-act. 15). 5.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Bei- tragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich- tung hätte angeschlossen sein müssen. 5.2 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Ver- zugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Die Ver- zugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuld- ners in pauschalierter Form auszugleichen. Sie haben nicht pönalen Cha- rakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 149 V 106 E. 7.2; 139 V 297 E. 3.3.2.2). Nebst dem pauschalen Aus- gleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen

C-3977/2021 Seite 10 Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (Urteil des BVGer A- 91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.4). 5.3 Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fällig- keit der Forderungen geschuldet. Im Falle eines zwangsweisen Anschlus- ses entsteht die Beitragsforderung mit Erlass der Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind. Erst infolge der Unterstellung unter das Vorsorgereglement wird die rechtliche Grundlage zur Beitragserhebung geschaffen und die Fälligkeit tritt ein. Vorher können keine Beiträge fällig sein und keine Verjährungs- fristen zu laufen beginnen (Urteile des BGer 9C_298/2021 vom 14. März 2022 E. 3.3 und 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] B 97/06 vom 25. Juni 2007 E. 5.2; BVGE 2019 V/1 E.4.1.1, je mit Hinwei- sen). 5.4 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung können gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erho- ben werden. Dazu zählen die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a BVV2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG paritätisch zu leisten sind. Davon nicht erfasst sind hingegen Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, sei es hinsichtlich der Durchführung der Vorsorge als auch betreffend Inkasso. Auch besteht kein Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.4; 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 f.). 5.5 Mit Beschluss des Stiftungsrates der Vorinstanz vom 1. Dezember 2017 wurde der Verzugszins ab Fälligkeit der Beiträge gemäss Art. 104 Abs. 1 OR auf 5 % festgesetzt (Kostenreglement 2018; abrufbar unter: <https://www.aeis.ch/application/files/1316/9822/7322/Kostenregle- ment_2018.pdf>, abgerufen am 18.11.2024). In BVGE 2019 V/1 hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Fälligkeit und dem Beginn des Zinslaufs von BVG-Beiträgen auseinan- dergesetzt. Beitragszahlungen für vor dem Zwangsanschluss liegende Pe- rioden sind per Datum der Zwangsanschlussverfügung – was zugleich auch als Verfalltag gilt – fällig (E. 5.3.7). Dies bedeutet, dass vorliegend das Datum der Zwangsanschlussverfügung massgebend ist und ab

C-3977/2021 Seite 11 diesem Datum (vorliegend ist das der 17. Oktober 2019) auch ohne zu- sätzliche Mahnung Zinsen geschuldet sind (VI-act. 18). 5.6 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2021 stützt sich auf folgende BVG-Lohnbeiträge (BVGer-act. 2, Beilage 1): Valuta Bezeichnung Belastung Gutschrift Saldo 24.06.16 Einzahlung auf Kundenkonto 253.40 253.40 31.12.14 H., 01.12.-31.12.14 65.61 187.79 31.12.14 D., 01.12.-31.12.14 104.06 83.73 31.12.14 I., 01.12.-31.12.14 201.94 -118.21 31.12.14 E., 01.12.-31.12.14 155.04 -273.25 31.03.15 D., 01.01.-31.03.15 471.35 -744.60 31.03.15 J., 01.01.-31.03.15 115.82 -860.42 31.03.15 E., 01.01.-31.03.15 927.36 -1'787.78 31.03.15 C., 01.01.-31.03.15 432.38 -2'220.16 31.05.15 D., 01.04.-31.05.15 314.23 -2'534.39 31.05.15 E., 01.04.-31.05.15 618.24 -3'152.63 30.06.15 J., 01.04.-30.06.15 115.82 -3'268.45 30.06.15 C., 01.04.-30.06.15 432.38 -3'700.83 12.09.15 J., 01.07.-12.09.15 92.65 -3’793.48 17.09.15 J., 13.09.-17.09.15 6.43 -3'799.91 30.09.15 J., 18.09.-30.09.15 16.73 -3'816.64 24.12.15 J., 01.10.-24.12.15 108.10 -3'924.74 31.12.15 J., 25.12.-31.12.15 7.72 -3'932.46 17.10.19 Durchführung Zwangsanschluss 375.00 -4'307.46 17.10.19 Reglementarische Kosten Verfügung 450.00 -4'757.46 15.01.20 Kosten verspätete Meldung Eintritt H. 100.00 -4'857.46 15.01.20 Kosten verspätete Meldung Eintritt I._______ 100.00 -4'957.46 15.01.20 Kosten verspätete Meldung Eintritt J._______ 100.00 -5'057.46 15.01.20 Kosten verspätete Meldung Eintritt C._______ 100.00 -5'157.46

C-3977/2021 Seite 12 15.01.20 Kosten verspätete Meldung Eintritt D._______ (2 x 100.00) 200.00 -5'357.46 15.01.20 Kosten verspätete Meldung Eintritt E._______ (2 x 100.00) 200.00 -5'557.46 10.03.20 Mahnkosten 50.00 -5'607.46 09.06.20 Mahnkosten 50.00 -5'657.46 17.09.20 Übertrag auf Betreibungskonto 5'657.43 -0.03 Saldo -0.03

Valuta Bezeichnung Belastung Gutschrift Saldo 17.09.20 Betreibungskosten 100.00 -100.00 17.09.20 Mahnkosten 50.00 -150.00 17.09.20 Umbuchung Kontokorrent 5'657.43 -5'807.43 17.09.20 Verzugszins vor Betreibung 132.15 -5'939.58 Saldo -5'939.58

5.7 Was die durch die Vorinstanz erstellte Zinsberechnung betrifft, sind dem als «Nachweis Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Betreibung 17.09.2020» bezeichneten Dokument folgende Beträge bzw. Informatio- nen zu entnehmen (BVGer-act. 2, Beilage 4):

Valuta Bezeichnung (jeweils 5 % Zins vom 15.01.- 17.09.20) Betrag Geschuldet Zins 31.12.14 I., 01.12.-31.12.2014 -201.94 -118.21 -3.97 31.12.14 E., 01.12.-31.12.14 -155.04 -155.04 -5.21 31.03.15 D., 01.01.-31.03.15 -471.35 -471.35 -15.84 31.03.15 J., 01.01.-31.03.15 -115.82 -115.82 -3.89 31.03.15 E., 01.01.-31.03.15 -927.36 -927.36 -31.17 31.03.15 C., 01.01.-31.03.15 -432.38 -432.38 -14.53 31.05.15 D., 01.04.-31.05.15 -314.23 -314.23 -10.56 31.05.15 E., 01.04.-31.05.15 -618.24 -618.24 -20.78 30.06.15 J., 01.04.-30.06.15 -115.82 -115.82 -3.89 30.06.15 C., 01.04.-30.06.15 -432.38 -432.38 -14.53 12.09.15 J._______, 01.07.-12.09.15 -92.65 -92.65 -3.11

C-3977/2021 Seite 13 17.09.15 J., 13.09.-17.09.15 -6.43 -6.43 -0.22 30.09.15 J., 18.09.-30.09.15 -16.73 -16.73 -0.56 24.12.15 J., 01.10.-24.12.15 -108.10 -108.10 -3.63 31.12.15 J., 25.12.-31.12.15 -7.72 -7.72 -0.26 Total Verzugszins -132.15

5.8 Für die Berechnung der strittigen Forderung sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden: ein erster, ab der Zwangsanschlussverfügung bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls, und, ein zweiter, ab dem Zeitpunkt des Zahlungsbefehls (vgl. Urteil des BGer 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.4). Massgebend sind vorliegend die Zeitspannen vom 17. Oktober 2019 (Verfügung Zwangsanschluss) bis zum 4. Oktober 2020 und ab dem 5. Oktober 2020 (Zustellung des Zahlungsbefehls). Die Vorinstanz berücksichtigte einen ersten Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis zum 17. September 2020 und erhob dafür einen Verzugszins von 5 % auf einem Betrag von Fr. 3'932.46 (BVGer-act. 2). Dieser Betrag entspricht richtigerweise der Summe der geschuldeten Beiträge, ohne ausserordent- liche administrative Kosten. Allerdings berechnete die Vorinstanz fälschli- cherweise den Verzugszins erst ab dem 15. Januar 2020 und nur bis zum 17. September 2020, was zu korrigieren ist: Beiträge Total ([Fr. 3'932.46 {Summe Beiträge ohne Kosten und Gebühren} x 0.05 x [353 Tage / 365 Tage {vom 17. Oktober 2019 bis 4. Oktober 2020}] = Fr. 190.15). Für den Zeitraum ab Zustellung des Zahlungsbefehls hat die Vorinstanz Verzugszinsen auf einem Betrag von Fr. 5’657.43 erhoben (BVGer-act. 2 mit Beilage 1), was nicht rechtmässig ist. Denn darin enthalten sind ge- mäss Kontoauszug Kosten und Gebühren von total Fr. 1'725.– (für die Ver- fügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Fr. 825.–, für die ver- späteten Meldungen pro Person und Kalenderjahr total Fr. 800.– und für zwei Mahnungen total Fr. 100.–). Für diese ausserordentliche Kosten res- pektive Gebühren von total Fr. 1'725.– ist kein Verzugszins geschuldet (vgl. Urteil des BVGer C-2312/2021 vom 11. Mai 2023 E.7.1.2). Die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % ist ab dem Tag, an dem der Zah- lungsbefehl zugestellt wurde (5. Oktober 2020) für den Betrag von Fr. 3'932.46 (Fr. 5'657.46 minus Fr. 1'725.–), welcher der noch ausstehen- den Beitragssumme entspricht, geschuldet. 5.9 Schliesslich ist zu prüfen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegte. Dabei ist besonderes

C-3977/2021 Seite 14 Augenmerk auf die durch die Beschwerdeführerin monierte doppelte Ver- rechnung der Kosten für die Verspätete Meldung von D._______ und E._______ zu legen. Aus den Akten sind diesbezüglich folgende Angaben ersichtlich (BVGer-act. 2):

  • Durchführung Zwangsanschluss: Fr. 375.–
  • Reglementarische Kosten Verfügung: Fr. 450.–
  • Kosten verspätete Meldung Eintritt H._______: Fr. 100.–
  • Kosten verspätete Meldung Eintritt I._______: Fr. 100.–
  • Kosten verspätete Meldung Eintritt J._______: Fr. 100.–
  • Kosten verspätete Meldung Eintritt C._______: Fr. 100.–
  • Kosten verspätete Meldung Eintritt D._______: 2 x Fr. 100.–
  • Kosten verspätete Meldung Eintritt E._______: 2 x Fr. 100.–
  • Mahnkosten: 2 x Fr. 50.– Sowie die folgenden nach Einleitung der Betreibung entstandenen Kosten:
  • Betreibungskosten: Fr. 100.–
  • Mahnkosten: Fr. 50.–

5.10 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef- fektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.). 5.11 Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorlie- gend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte (pro versicherte Person und Kalenderjahr) Fr. 100.–, die Verfügung und Durchführung eines Zwangsanschlusses Fr. 825.–, für eine Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.– und für die Erstellung eines Tilgungsplanes Fr. 100.– eingefordert werden (Kostenreglement 2018; abrufbar unter: <https://www.aeis.ch/application/files/1316/9822/7322/Kostenregle- ment_2018.pdf>, abgerufen am 18.11.2024). Voraussetzung für die

C-3977/2021 Seite 15 Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.). 5.12 Die durch die Beschwerdeführerin bestrittene doppelte Verrechnung der Kosten für die verspätete Meldung der Eintritte von D._______ und E._______ lassen sich dadurch erklären, dass jeweils sowohl das Jahr 2014 als auch 2015 betroffen sind. Da jeweils Fr. 100.– pro Kalenderjahr und Person auferlegt wurden, erweist sich die doppelte Belastung als kor- rekt. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Kosten. Für den Zwangsan- schluss wurde insgesamt ein Betrag von Fr. 825.– belastet (Fr. 375.– für die Durchführung und Fr. 450.– für die Verfügung), für die verspäteten Ein- trittsmeldungen von H., I., J._______ und C.______ je- weils Fr. 100.–, für die Mahnungen vom 24. Februar 2020, 25. Mai 2020 und 24. August 2020 jeweils Fr. 50.– und für die Einleitung der Betreibung Fr. 100.– (VI-act. 18, 20, 22, 25, 28 und 30). Die Kosten wurden korrekt weiterverrechnet. 6. Abschliessend ist zu prüfen, wie es sich mit den von der Beschwerdefüh- rerin vorgeschlagenen Ratenzahlungen verhält. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vo- rinstanz weder von Gesetzes wegen noch gemäss den Anschlussbedin- gungen verpflichtet, einen Tilgungsplan abzuschliessen, die Forderung zu stunden oder das lnkassoverfahren einstweilen auszusetzen. Vielmehr liegt es in ihrem Ermessen, ob sie auf Gesuch hin auf einen Tilgungsplan eingeht und wie dieser ausgestaltet wird (Urteile des BVGer C-2312/2021 E. 7.2.1 und C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit weiteren Hin- weisen). Das Vorgehen der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu bean- standen. 7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Ab- änderung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zu ver- pflichten, der Vorinstanz Beiträge für das 4. Quartal 2014 und das Jahr 2015 von total Fr. 3'932.46, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 5. Oktober 2020 und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.–, Kosten für die verspäteten Meldungen der Eintritte verschiede- ner Mitarbeitenden von total Fr. 800.–, reglementarische Kosten für die

C-3977/2021 Seite 16 Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.–, Gebühren für insgesamt drei Mahnungen von total Fr. 150.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.– und Verzugszins vom 17. Oktober 2019 bis 4. Oktober 2020 von Fr. 190.15 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes Zug ist im Betrag von Fr. 5'997.61 zuzüglich Ver- zugszins von 5 % auf Fr. 3'932.46 seit 5. Oktober 2020 aufzuheben. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen und dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 550.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 150.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Weder der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

C-3977/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der an- gefochtenen Verfügung vom 9. August 2021 wie folgt abgeändert werden: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 3'932.46 zuzüg- lich Verzugszins von 5 % seit 5. Oktober 2020 und für die Durchführung des Zwangsanschlusses Fr. 375.– Kosten für verspätete Eintrittsmeldungen pro versicherte Person und Kalenderjahr von total Fr. 800.– Kosten für die Zwangsanschlussverfügung Fr. 450.– Gebühren für die Mahnungen vom 24. Februar, 25. Mai und 24. August 2020 Fr. 150.– Gebühren für die Einleitung der Betreibung Fr. 100.– Verzugszins vom 17. Oktober 2019 bis 4. Oktober 2020 Fr. 190.15 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ wird im Betrag von Fr. 5'997.61 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 3'932.46 seit 5. Oktober 2020 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 550.– entnommen. Die Restanz von Fr. 150.– wird der Beschwerdefüh- rerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3977/2021 Seite 18 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3977/2021
Entscheidungsdatum
18.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026