B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3974/2013
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3974/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger, geb. 1957) bean- tragte im März 2011 beim Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (nf.: Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfü- gung vom 9. November 2011 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verwies zur Begründung auf diverse Vorstrafen in Deutschland (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 5 u. act. 5 S. 36). Die hier- gegen eingelegten Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. BFM act. 1 S. 1 ff.; act. 5 S. 30 ff.; Urteil des BGer 2C_1155/2012 vom 8. Mai 2013). Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, die Schweiz bis spätestens 30. Juni 2013 zu verlassen. B. Das Migrationsamt bot dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 die Mög- lichkeit, zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen (vgl. BFM act. 6 S. 38). Dieser liess sich am 7. Juni 2013 vernehmen (vgl. BFM act. 8 S. 41 ff.). Das Migrationsamt beantragte am 11. Juni beim BFM den Erlass eines fünfjährigen Einreiseverbots. Der Beschwerdefüh- rer habe im Ausland massiv delinquiert, sei rechtskräftig weggewiesen worden und stark rückfallgefährdet (vgl. BFM act. 9 S. 44). C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 verhängte das BFM ein fünfjähriges Ein- reiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde ange- führt, angesichts der langjährigen, regelmässigen Delinquenz sei von ei- nem erheblichen Rückfallrisiko und einer aktuellen und erheblichen Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Es beste- he ein grosses öffentliches Interesse am Erlass einer Fernhaltemass- nahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer ha- be während längerer Zeit in Freiheit und ausserhalb der Schweiz zu be- weisen, dass er seine Lehren gezogen habe. Er könne sich für die Dauer des Einreiseverbots nicht auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Private In- teressen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einrei- sen überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Die fünfjährige Dauer der Massnahme sei verhältnismässig. Einer allfälligen Beschwerde entzog das BFM die aufschiebende Wirkung. Das Einreiseverbot wurde dem Be- schwerdeführer am 12. Juni 2013 eröffnet (vgl. BFM act. 11 S. 48). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2013
C-3974/2013 Seite 3 Beschwerde und beantragt, das vom BFM erlassene Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Geltungsdauer des Einreiseverbots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von ihm in Deutschland begangenen Straftaten wiesen keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb kein relevanter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Auf die Einschätzung des Bundesge- richts zur Rückfallgefahr dürfe nicht abgestellt werden. Seine berufliche und persönliche Situation habe sich geändert. Eine Übersiedlung in die Schweiz komme für ihn nicht mehr in Betracht. Während seines Aufent- halts in der Schweiz habe er sich klaglos verhalten. Das Einreiseverbot sei nicht erforderlich, da bereits die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung eine allfällige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterbinde. Besuchsaufenthalte und Durchreisen gingen mit keiner Ge- fährdung einher. Er hätte bereits im Bewilligungsverfahren auf den mögli- chen Erlass eines Einreiseverbots hingewiesen werden müssen. Die fünf- jährige Dauer der Massnahme sei unangemessen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 ab. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Voll- streckbarkeit des Einreiseverbots sei angesichts der Art der begangenen Delikte und der vom Beschwerdeführer ausgehenden gegenwärtigen Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewichtig und überwie- ge die geltend gemachten privaten Interessen. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe wiederholt de- linquiert und es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er mit diesem Lebenswandel fortfahren werde. Er könne auch im Rahmen kür- zerer Aufenthalte weitere Straftaten begehen. Das behauptete klaglose Verhalten in der Schweiz sei kein hinreichender Grund für eine Aufhe- bung oder Verkürzung des Einreiseverbots. G. Der Beschwerdeführer bringt mit Replik vom 7. November 2013 vor, die Annahme, dass er Delikte anlässlich kurzer Aufenthalte begehen könnte, sei nicht geeignet, eine Gefährdungslage zu begründen. Eine gegenwär- tige Gefahrenlage sei im Bewilligungsverfahren gerade mit Blick auf seine konkreten Lebensumstände in der Schweiz angenommen worden. Die
C-3974/2013 Seite 4 Vorinstanz habe die veränderten Verhältnisse nicht geprüft. Er habe wäh- rend über zwei Jahren in der Schweiz ein klagloses Leben geführt. Das Einreiseverbot knüpfe an die Umstände des Aufenthalts in der Schweiz an. Wenn es gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG nach einer aufenthaltsbeen- denden Massnahme ausgesprochen werde, setze dies voraus, dass der Aufenthalt in der Schweiz vor Erlass der Massnahme nicht rechtmässig gewesen sei. Daraus folge, dass der in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG geregel- te Ermessenstatbestand ebenfalls einen «fehlerhaften» Aufenthalt in der Schweiz voraussetze. Dass sich das ihm attestierte Gefährdungspotential während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht verwirklicht habe, müsse berücksichtigt werden. Zudem dürften Auslandsstraftaten nur berücksich- tigt werden, wenn sie mit einem expliziten Bezug auf einen Aufenthalt in der Schweiz begangen worden seien. Andernfalls sei die FZA-konforme Anwendung der Norm in Frage gestellt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
C-3974/2013 Seite 5 3. Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen, insb. der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE, SR 142.201) – auf ihn nur insoweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vorsieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich zie- hen können. Die angefochtene Verfügung nimmt in allgemeiner Weise Bezug auf Art. 67 AuG, ohne zu sagen, auf welchen der dort genannten Tatbestände sie sich stützt. Ihrer Begründung nach kann indes nur Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gemeint sein, der die Verhängung eines Einreisever- bots in das Ermessen der Behörde legt, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Aus- land verstossen hat oder diese gefährdet. Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreiseverbot grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann überschritten werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das BFM kann aus humani- tären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei- severbotes absehen oder ein bestehendes Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf- tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Bot- schaft zum AuG, S. 3809). Das Einreiseverbot knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist jeweils im Einzel- fall eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, zumal die-
C-3974/2013 Seite 6 ses geeignet ist, einen Hinweis auf eine allfällige Gefährdung zu lie- fern. Deshalb verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme u.a. mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 VZAE konkretisiert den Be- griff des «Verstosses» und hält fest, dass u.a. eine Missachtung ge- setzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hin- weisen). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Ein- reiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Sol- che Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). 4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinrei- chend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richt- linie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen las- sen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen ent- gegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention ange- ordnet werden. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des
C-3974/2013 Seite 7 Rückfallrisikos an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 4.5 m.H.). 5. 5.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von weiter zurückliegenden Vorstrafen u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung, Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses (vgl. BFM act. 1 S. 5 u. act. 5 S. 33) – zwischen 2005 und 2009 in Deutschland wiederholt wegen teils banden- und ge- werbsmässig verübten Betrugs verurteilt worden ist; zuletzt wurde im De- zember 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ausgespro- chen (vgl. BFM act. 5 S. 33 u. 36). Er hat folglich im Ausland gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen Fernhal- tegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt (s. vorne, E. 4.1), falls ein relevanter Bezug zur Schweiz besteht (Botschaft zum AuG, S. 3813; vgl. etwa Urteile des BVGer C-512/2009 vom 3. April 2013 E. 6.3 sowie C-6528/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.2). Dies wäre etwa bei Straftaten zu verneinen, die aufgrund politischer Konstellationen nicht als «gemeine» Delikte qualifiziert werden können (vgl. MARC SPESCHA, in: Spe- scha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 67 AuG N 3). Der Beschwerdeführer ist indes in Deutschland wiederholt zu Frei- heitsstrafen wegen Betrugs verurteilt worden, einer Straftat, die auch hierzulande als Verbrechen gilt (vgl. Art. 146 StGB). Demnach liegt ent- gegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ein hinreichender Bezug zur Schweiz vor. Dieser wird sowohl durch die noch bis vor kurzer Zeit angestrebte Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A) be- legt als auch dadurch, dass selbst im Rahmen von Kurzaufenthalten eine erhebliche Rückfallgefahr besteht (s. hinten, E. 5.4). 5.2 Dass der Beschwerdeführer im Ausland Straftaten begangen hat und ein Bezug zur Schweiz besteht, genügt freilich nicht, um einen Ein- griff in Ansprüche aus dem FZA zu rechtfertigen. Vielmehr ist wie darge- tan zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefährdung ausgeht (s. vorne, E. 4.4). Zu berücksichti- gen sind die drei Verurteilungen wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren. Auf die weiteren, lange zurückliegenden Strafta- ten (1988 bzw. 1990) hat die Vorinstanz in casu zu Recht nicht abgestellt.
C-3974/2013 Seite 8 5.3 Vermögensdelikte wie diejenigen, derentwegen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt wurde, können Anlass für freizügigkeitsrechtsbe- schränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer C-5157/2013 E. 8.1 sowie C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 6.1 je m.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten – falls kein rechts- kräftiges Straferkenntnis vorliegt – unbestritten sind oder aufgrund der Ak- ten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Beschwerdeführer zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 m.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer ist in Deutschland zwischen März 2005 und Dezember 2009 insgesamt drei Mal wegen Betrugs verurteilt worden, zu- letzt am 9. Dezember 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren. Den Urteilen lag zugrunde, dass er jeweils Dutzende bzw. Hunderte von Anlegern getäuscht und Geldzahlungen von insgesamt mehreren Mil- lionen Deutsche Mark bzw. Euro erwirkt hatte. Angesichts dieser sich über Jahre hinweg ziehenden, wiederholten und schweren Delinquenz darf bloss ein geringes Rückfallrisiko hingenommen werden (2C_1155/2012 E. 3.1). Dass es sich um mehrere gleichgeartete Strafta- ten handelt, lässt eine gewisse Anfälligkeit für diese Art der Delinquenz befürchten und auf eine erhebliche Straf- und Einsichtsresistenz schlies- sen. Der Beschwerdeführer müsste gewichtige Argumente vorbringen können, um das Fortbestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen (2C_1155/2012 E. 3.2). Zutref- fend ist zwar, dass die Deliktbegehungs- und die Urteilszeitpunkte einige Jahre zurückliegen (vgl. BFM act. 1 S. 5) und dass sich der Beschwerde- führer seither offenbar klaglos verhalten hat. Dessen ungeachtet hat das Bundesgericht erst vor kurzer Zeit, d.h. vor rund einem Jahr, einen Eingriff in FZA-Ansprüche des Beschwerdeführer als rechtens eingestuft und festgehalten, dass von diesem eine konkrete und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht (2C_1155/2012 E. 3.2 bis E. 3.5). Von dieser Einschätzung abzuweichen, besteht kein Anlass. Dass der höchst- richterliche Entscheid die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung be- traf und vorliegend ein Einreiseverbot Streitgegenstand ist, vermag – ent- gegen der Darstellungen des Beschwerdeführers – an der negativen Ge- fährdungsprognose nichts zu ändern. Betrugsdelikte von der Art, wie sie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt und in gravieren- der Weise begangen hat, sind ungeachtet des Aufenthaltsstatus selbst anlässlich kurzfristiger Aufenthalte in der Schweiz zu befürchten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1045/2011 vom 18. April 2012 E. 2.4). Überdies
C-3974/2013 Seite 9 wären im Falle eines Verzichts auf den Erlass eines Einreiseverbots nicht nur Besuchsaufenthalte und Durchfahrten möglich, sondern der Be- schwerdeführer könnte bspw. zwecks Stellensuche erneut einreisen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) oder als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten (Art. 7 Anhang I FZA). Sodann ist für die zu erstellende Gefähr- dungsprognose von vorrangiger Bedeutung, wie lange sich die straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2 m.H.). Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur- teilt, wobei er sich bereits seit Juli 2007 in Haft befunden hatte. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde ein Teil der Gesamt- freiheitsstrafe bis zum 20. August 2013 zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt. Der Beschwerdeführer hat sich mithin erst seit kurzer Zeit eigenständig – mithin ohne Betreuung und den Druck ei- ner ausgesetzten Freiheitsstrafe – in Freiheit bewährt. Er legt nicht dar, inwiefern die Rückfallgefahr zwischenzeitlich durch allfällige stabilisieren- de Faktoren – wie etwa eine unproblematische berufliche Tätigkeit in Kombination mit einer stabilen finanziellen Lage – relativiert werden könn- te. Im Gegenteil bewegte er sich auch während seines Aufenthalts in der Schweiz in einer problematischen Nähe zum Finanzsektor (vgl. BFM act. 1 S. 3 f. sowie 2C_1155/2012 E. 3.3 in fine). Aus all diesen Gründen ist die Rückfallgefahr mit Bezug auf Vermögensdelikte als weiterhin er- heblich einzustufen. Das Kriterium der gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher nach wie vor erfüllt. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot erweise sich als eine Verschlechterung seiner ursprünglichen Rechtsposition. Die Fallge- staltung weise Parallelen zur Konstellation der «reformatio in peius» auf. Die Verhängung des Einreiseverbots sei erst durch die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung ausgelöst worden. Im Ergebnis bedeute dies, dass jeder vorbestrafte Gesuchsteller mit dem Erlass eines Einreiseverbots zu rechnen habe. Die Konsequenz sei eine weitgehende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit vieler EU-Bürger. Er hätte zumindest bereits im Bewilligungsverfahren über das drohende Einreiseverbot aufgeklärt wer- den müssen. Dieser Einwand geht jedoch fehl. Selbst wenn die zuständi- gen Behörden erst im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens auf mögliche Fernhaltegründe aufmerksam geworden sind, ist nicht ersichtlich, inwie- fern eine unzulässige Verschlechterung gegenüber der ursprünglichen Rechtsposition (d.h. vor dem Antrag auf Aufenthalt) vorliegen sollte. Ha- ben die zuständigen Behörden Kenntnis von Fernhaltegründen, liegt es in
C-3974/2013 Seite 10 ihrem pflichtgemässen Ermessen, entsprechende Massnahmen anzuord- nen. Auf solche wäre nicht bereits deshalb zu verzichten gewesen, hätte der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsgesuch nicht gestellt bzw. zurück- gezogen. Das Verfahren betreffend das Einreiseverbot wurde eingeleitet und fehlerfrei durchgeführt, nachdem im Mai 2013 ein rechtskräftiger Ent- scheid betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag (vgl. BFM 6 S. act. 38). Klarerweise unbehelflich ist überdies der repli- cando erhobene Einwand, wonach nicht nur Art. 67 Abs. 1 AuG, sondern auch Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG einen «fehlerhaften» Aufenthalt in der Schweiz voraussetze; solche Einreiseverbote können grundsätzlich auch unabhängig von einer Wegweisungsverfügung resp. unabhängig von ei- nem illegalen Aufenthalt erlassen werden (vgl. BBl 2009 S. 8896). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die in Deutschland verübten gravierenden Vermögensdelikte einen Fern- haltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Weil vom Be- schwerdeführer nach wie vor eine gegenwärtige, tatsächliche und hinrei- chend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus- geht, sind auch die besonderen Anforderungen des FZA erfüllt. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist angesichts der Schwere und Anzahl der von ihm begangenen Strafta- ten, der grossen Zahl der massiv in ihrem Vermögen geschädigten Per- sonen sowie der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden ge- genwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (s. vorne, E. 5.4) als gewichtig einzustufen. Das Einreiseverbot wirkt spezialpräventiv, indem es den Beschwerdeführer davon abhalten soll, in der Schweiz Betrugsdelikte zu begehen. Weil er die bisher verüb-
C-3974/2013 Seite 11 ten Delikte auch in der Schweiz begehen könnte, wurde ihm – vom Bun- desgericht bestätigt – der Aufenthalt im öffentlichen Interesse verweigert. Entsprechendes gilt für das Einreiseverbot. Das Fernhalteinteresse ist namentlich deshalb gross, weil Delikte selbst im Rahmen kurzer Aufent- halte zu befürchten sind und eine grosse Zahl von Personen auf erhebli- che Weise in ihrem Vermögen geschädigt werden könnte. 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er künftig in die Schweiz einreisen möchte; er be- ruft sich einzig in allgemeiner Weise auf sein privates Interesse «an der Inanspruchnahme seiner ohnehin durch die Versagung der Aufenthalts- bewilligung eingeschränkten Freizügigkeitsrechte». Besondere Umstän- de, welche ein Absehen vom Erlass des Einreiseverbotes rechtfertigen könnten (wie etwa enge familiäre Beziehungen zu in der Schweiz leben- den Personen), bringt er indes nicht vor und legt auch nicht dar, inwiefern Besuchsaufenthalte oder Durchfahrten für ihn von besonderer Bedeutung wären. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot für ihn mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden sein könnte. Die Fernhaltemassnahme bringt mithin zwar eine (weitere) Einschränkung der Freizügigkeitsrechte mit sich, die jedoch zur Wahrung der erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist und keine besonderen Härten nach sich zieht. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft aus wichtigen Gründen in die Schweiz einreisen müssen, bleibt es ihm unbenommen, gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG ein Gesuch um vollständige oder vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu stellen. 6.4 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die erheblichen öffentlichen Interessen gegenüber den pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das verhängte fünfjährige Einreiseverbot stellt sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf seine Dauer eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in ver- gleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
C-3974/2013 Seite 12 8. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-3974/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 23. August 2013 geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Ref.-Nr. [...]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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