B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3952/2019

Urteil vom 17. August 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., (Kanada), (bis zur Volljährigkeit) gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B., (Kanada), und C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 8. Juli 2019.

C-3952/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 2002 in der Schweiz geborene A._______ ist Schweizer Staatsangehörige. Sie war seit Geburt bei ihren Eltern B._______ und C._______ in (...) wohnhaft, bevor sie sich per 23. August 2016 nach Ka- nada abmeldete (Vorakten 6; BVGer-act. 11/1). Am 18. Juni 2018 kehrte A._______ in die Schweiz zurück und wohnte wieder bei ihren Eltern in (...), bis sie am 14. August 2018 erneut nach Kanada wegzog (Vorakten 4, 6). B. B.a Mit Formular vom 8. Januar 2019 (Vorakten 1) beantragte A._______ mit schriftlicher Zustimmung ihres Vaters C._______ bei der Schweizeri- sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 10. Januar 2019) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung). B.b Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Vorakten 7). Sie führte zur Begründung aus, dass A._______ die Beitritts- bedingungen nicht erfülle, da sie nicht während mindestens fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. B.c Mit Schreiben vom 25. April 2019 (Vorakten 8/1) erhob A._______ bei der SAK Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung bzw. die Aufnahme in die freiwillige Versicherung mit der Begründung, als Minderjährige sei sie noch nicht AHV-pflichtig und vor der Abmeldung am 14. August 2018 sei sie in (...) wohnhaft gewesen. B.d Die SAK wies mit Entscheid vom 8. Juli 2019 die Einsprache ab und führte aus, das A._______ in der Zeit vom 23. August 2016 bis 18. Juni 2018 aufgrund ihres kanadischen Wohnsitzes eine Lücke in der obligatori- schen Versicherung aufweise (Vorakten 10). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. August 2019; BVGer-act. 1). Sie

C-3952/2019 Seite 3 beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. C.b Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 (BVGer-act. 5) beantragte die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die im Einspracheentscheid enthaltene Begründung. C.c Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Zwi- schenverfügung vom 6. Februar 2020 geschlossen, wobei weitere Instruk- tionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 8). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 (BVGer-act. 9) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die Zustimmung ihrer gesetzlichen Ver- tretung (Inhaber der elterlichen Sorge) betreffend die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung und die vorliegende Prozessführung nachzu- reichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertretung ersucht, dem Gericht darzulegen, wo sich der Wohnsitz der ge- meinsam sorgeberechtigten Eltern oder des allein sorge- oder obhutsbe- rechtigten Elternteils im Zeitraum von August 2013 bis heute befand, und innert der gesetzten Frist die entsprechenden Belege (wie Wohnsitzbestä- tigungen, allfällige behördliche Entscheide zur Sorgerechts- und Obhuts- zuteilung etc.) einzureichen. C.e Die Eltern der Beschwerdeführerin reichten mit Eingaben vom 12. März 2020 (BVGer-act. 11, 13) die Zustimmung zur Prozessführung der Beschwerdeführerin ein. In der Beilage wurden zudem (Ab-)Meldebestäti- gungen des Personenmeldeamtes der Stadt (...) vorgelegt (BVGer- act. 11/1-11/6). Die eingereichten Eingaben samt Beilagen wurden der Vor- instanz zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 18). C.f Mit Instruktionsverfügungen vom 12. Juni 2020 (BVGer-act. 15/1) und 25. Juni 2020 (BVGer-act. 16) wurde das Personenmeldeamt der Stadt (...) um Auskunft ersucht, ob die Eheleute B._______ und C._______ im Zeit- raum vom 14. August 2013 bis 14. August 2018 in der Schweiz bzw. in (...) ununterbrochenen Wohnsitz hatten. Die angeforderten schriftlichen Aus- künfte wurden dem Gericht in der Folge eingereicht (BVGer-act. 15, 17/1, 17/2) und sodann den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt (BVGer- act. 18).

C-3952/2019 Seite 4 C.g Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheent- scheid der SAK vom 8. Juli 2019, mit welchem die Aufnahme der am (...) 2002 geborenen Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung abge- lehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (Poststem- pel: 5. August 2019) war die – heute volljährige – Beschwerdeführerin al- lerdings noch minderjährig (Art. 14 ZGB). Aus den Akten ergibt sich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin unter der gemeinsamen Sorge ihrer verheirateten Eltern stand (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; BVGer-act. 11, 13, 17/1-2). Beide Elternteile haben der von der Beschwerdeführerin erhobe- nen Beschwerde (nachträglich) zugestimmt (BVGer-act. 11, 13). Es ist da- her von einer gültigen Beschwerdeerhebung durch die urteilsfähige Be- schwerdeführerin auszugehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit zu be- jahen.

C-3952/2019 Seite 5 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein- zutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 8. Juli 2019) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (Januar 2019) gültig gewesenen Normen.

C-3952/2019 Seite 6 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt – zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder – in Kanada (Vorakten 8; BVGer-act. 13, 17/1), weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a/i des Abkom- mens). Mangels abweichender Bestimmungen im Abkommen ist die hier streitige Frage nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beur- teilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver- sichert waren. 4.2 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, ein- schliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Minderjährige können der freiwilligen Versi- cherung ebenfalls beitreten (UELI KIESER, AHV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1245 Rz. 144 [zitiert: AHV]). Auch in der freiwilligen Versi- cherung gilt der Grundsatz der Individualversicherung (UELI KIESER, in: Mu- rer/Stauffer [Hrsg.], AHV, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 3. Aufl. 2012, Art. 2 Rz. 4). Insoweit muss beachtet werden, dass die für den Beitritt zur freiwilligen AHV vorausgesetzte mindestens fünfjährige Zugehörigkeit zur obligatorischen AHV auch für Kinder von Personen gilt, welche der frei- willigen Versicherung beitreten (BGE 136 V 161 E. 6.). 4.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obli- gatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Das

C-3952/2019 Seite 7 Beitrittsgesuch von Minderjährigen ist nur mit der Zustimmung ihrer gesetz- lichen Vertreter gültig (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [WFV], Stand 1. Januar 2019, Rz. 2020). Gemäss Art. 8 Abs. 2 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. 4.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist per- sönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige Kinder (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1231 f. Rz. 99). Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein: ein objektiv äusseres (Aufenthalt) sowie ein subjektiv inneres (Absicht, dauernden Verbleibens), wobei das letztgenannte Element auf- grund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Mass- gebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1). Als Wohnsitz des Kindes unter elter- licher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung erfasst der Verweis in Art. 13 Abs. 1 ATSG den abgeleiteten Wohn- sitz nach Art. 25 Abs. 2 ZGB (Wohnsitz des Mündels am Sitz der Vormund- schaftsbehörde) aber nicht (BGE 135 V 249; 130 V 404). Ausserdem ge- langt nach bundesgerichtlicher Festlegung nicht das Internationale Privat- recht, sondern nur das ZGB zur Anwendung, selbst wenn ein internationa- ler Sachverhalt zur Diskussion steht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 Rz. 14 m.H. auf BGE 144 V 208). Art. 13 ATSG ver- weist denn auch einzig auf das ZGB und nicht auf das IPRG. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.

C-3952/2019 Seite 8 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hat die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die frei- willige Versicherung abgelehnt mit der Begründung, dass sie vor dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung per 14. August 2018 nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe die Beschwerdefüh- rerin vom 23. August 2016 bis 18. Juni 2018 in Kanada gewohnt, weshalb sie eine Lücke in der obligatorischen Versicherung aufweise (vgl. Vorakten 10). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie habe vor ihrer Abmeldung nach Kanada per 14. August 2018 in (...) gewohnt und sei als Minderjäh- rige nicht AHV-pflichtig gewesen. Zudem habe man sie anlässlich ihrer ers- ten Abmeldung nach Kanada (im Jahre 2016) nicht auf die fristgemässe Anmeldung bei der freiwilligen Versicherung aufmerksam gemacht (vgl. Vorakten 8; BVGer-act. 1). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hat sich – wie erwähnt – per 14. August 2018 von (...) nach Kanada abgemeldet, wo sie seither zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder lebt (vgl. Bst. A und E. 3.3). Die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Ver- sicherung datiert vom 8. Januar 2019 und ging bei der Vorinstanz am 10. Januar 2019 ein (Vorakten 1). Die Beschwerdeführerin stellte somit in- nerhalb eines Jahres seit ihrem Wegzug nach Kanada bei der SAK ein Beitrittsgesuch (vgl. E. 4.3). Dieses Gesuch trägt die Unterschrift der da- mals minderjährigen, aber (unbestrittenermassen) urteilsfähigen Be- schwerdeführerin. Ihr sorgeberechtigter Vater hat das Formular als gesetz- licher Vertreter ebenfalls unterzeichnet und damit dem Beitrittsgesuch sei- ner Tochter schriftlich zugestimmt (Vorakten 1/1). Es ist auch von einer (stillschweigenden) Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter zum besag- ten Gesuch auszugehen, zumal beide Elternteile der von ihrer minderjäh- rigen Tochter gegen die abschlägige Verfügung erhobenen Beschwerde ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. E. 1.3). Es liegt damit ein gültiges Beitrittsgesuch vor (vgl. E. 4.3 sowie Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19a Abs. 1 ZGB). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Abmeldung nach Kanada per 14. August 2018 – wie gesagt – noch minderjährig und stand unter der

C-3952/2019 Seite 9 elterlichen Sorge beider Eltern. Die hier streitige Frage nach dem ununter- brochenen schweizerischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor diesem Abmeldedatum bestimmt sich daher nach dem Wohn- sitz der Eltern. Ein Kind unter elterlicher Sorge hat üblicherweise keinen selbständigen Wohnsitz, sondern sein (abgeleiteter) Wohnsitz ist dort, wo sich der Wohnsitz seiner Eltern befindet (E. 4.4). Aus den Akten bzw. den eingeholten Auskünften des Personenmeldeamtes der Stadt (...) geht her- vor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bereits bei deren Geburt im Jahre 2002 in (...) wohnhaft waren und sodann ununterbrochen bis zum 14. August 2018 einen gemeinsamen Wohnsitz in (...) hatten (BVGer- act. 15 und 17/2). Folglich befand sich auch der Wohnsitz der minderjähri- gen Beschwerdeführerin in dieser Zeit in (...) und damit in der Schweiz. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 23. August 2016 bis 18. Juni 2018 nicht bei ihren Eltern in (...), sondern in Kanada lebte (Vorak- ten 6), ändert daran nichts. Es ist bei den genannten Verhältnissen uner- heblich, wo sich die minderjährige Person tatsächlich aufhält (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 25 Rz. 4 m.H. auf BGE 133 III 305). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführe- rin seit Geburt bis zu ihrer Abmeldung nach Kanada per 14. August 2018 in der Schweiz einen ununterbrochenen Wohnsitz hatte. Unmittelbar vor diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin somit während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch nach Art. 1a Abs. 1 AHVG versichert. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin vollendete ihr 18. Altersjahr am (...) 2020. Deshalb bestimmt sich ihr Wohnsitz bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. auch nach ihrer Abmeldung nach Kanada per 14. August 2018, entsprechend dem Wohnsitz der Eltern (vgl. E. 4.4). Aus den vorliegenden Akten ist bei objektiver Betrachtung zu schliessen, dass die Eltern der Beschwerdefüh- rerin nach dem 14. August 2018 keinen gemeinsamen schweizerischen Wohnsitz mehr hatten: Die Mutter meldete sich – zusammen mit der Be- schwerdeführerin und deren jüngerem Bruder – per dieses Datum in (...) bzw. der Schweiz ab (Vorakten 11/2-4). Die drei zogen nach Kanada, wo sie sich – gemäss eigenen Aussagen – bei der zuständigen Schweizer Ver- tretung anmeldeten und wo sie seither leben (BVGer-act. 11, 13). Die Be- schwerdeführerin beabsichtigte, in Kanada eine zweijährige Ausbildung zu absolvieren (Vorakten 1/1). Die beiden minderjährigen Kinder standen in Kanada augenscheinlich unter der (tatsächlichen) Obhut der Mutter, wobei sich auch der Vater zwischen dem 3. Oktober 2018 und dem 6. Mai 2019 in Kanada aufhielt und in (...) entsprechend abmeldete (BVGer-act. 17/2)

C-3952/2019 Seite 10 bzw. in Kanada anmeldete (BVGer-act. 11). Der Lebensmittelpunkt der Fa- milie – namentlich der Mutter und der beiden Kinder – scheint somit ab Mitte August 2018 nach Kanada verlagert worden zu sein. Der Aufenthalt in Kanada war zudem auf eine gewisse Dauer ausgerichtet (siehe dazu PETER BREITSCHMID, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 23 ZGB Rz. 3 und 7, je m.H.). Unter diesen Umständen ist an- zunehmen, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin – wie derje- nige ihrer Mutter, unter deren Obhut sie bis zu ihrer Volljährigkeit stand – seit dem 15. August 2018 in Kanada befindet (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 25 Rz. 5 m.H. auf BGE 136 III 353 E. 3.2), weshalb ab diesen Zeitpunkt auch keine obligatorische Versicherung nach Art. 1a Abs. 1 AHVG mehr besteht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019, welcher die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2019 ersetzt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1), erweist sich demnach als rechtswidrig. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist rückwirkend per 15. August 2018 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh- rerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, keinen entsprechenden An- trag gestellt hat und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen,

C-3952/2019 Seite 11 verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteient- schädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird rückwirkend per 15. August 2018 in die frei- willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die (volljährige) Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Eltern der Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-3952/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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