B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 25.07.2019 (9C_760/2018)
Abteilung III C-3952/2014
Urteil vom 26. September 2018 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügungen vom 5. Juni 2014.
C-3952/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, A., wurde 1958 geboren und ist portugie- sischer Staatangehöriger (IV-Akt. 1). Von 1979 bis 1998 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz, zuletzt als Lastwagenchauffeur (IV-Akt. 2). B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons B. (IV-B.) ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64% eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV-Akt. 47). Eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B. mit Urteil vom 27. Februar 2001 ab (IV-Akt. 101). Am 3. Dezem- ber 2003 lehnte die IV-B._______ ein Rentenerhöhungsbegehren des Be- schwerdeführers ab (IV-Akt. 107). C. Am 29. Januar 2004 eröffnete die IV-B._______ ein Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer siedelte im Februar 2004 nach Portugal über, wo- rauf die IV-B._______ sein Dossier am 2. September 2004 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies, die das Revisionsverfahren fortsetzte (vgl. IV-Akt. 115, 121 und 123 ff.). D. D.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 25. August 2006 hob die IVSTA die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf (IV-Akt. 151 und 165). D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer ge- gen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil C-2937/2006 vom 23. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als der Einsprache- entscheid aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (IV-Akt. 166). E. E.a Am 9. Juli 2009 erstellte das Zentrum C._______ im Auftrag der IVSTA ein multidisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch und psychiat- risch; IV-Akt. 190).
C-3952/2014 Seite 3 E.b Mit Vorbescheid vom 23. November 2009 stellte die IVSTA dem Be- schwerdeführer erneut die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Februar 2006 in Aussicht (IV-Akt. 202). E.c Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte, ihm sei weiterhin eine Invalidenrente auszu- richten (IV-Akt. 205). E.d Am 16. Mai 2013 erstellte das Zentrum C._______ im Auftrag der IV- STA ein zweites multidisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch; IVSTA-Akt. 40). E.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Verfügung 1; IVSTA-Akt. 72) hob die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 3. September 2013 die Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2014 auf. In zwei weiteren, separaten Verfügungen vom gleichen Datum verfügte die IVSTA in nachträglicher Anpassung der laufenden Rente infolge der 4. IV- Revision (vgl. IV-Akt. 208) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Ja- nuar 2014 bis 31. Oktober 2006 (Verfügung 2; IVSTA-Akt. 71), ebenfalls einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2006 (Verfügung 3; IVSTA-Akt. 70). F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die IVSTA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Massnahmen zur Wiedereingliede- rung gemäss Art. 8a IVG zu gewähren und die Invalidenrente weiterhin auszurichten. Zudem sei die IVSTA zu verpflichten, auf der gesamten Ren- tennachzahlung ab 1. Januar 2004 den gesetzlichen Verzugszins auszu- richten. G. Den mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 eingeforderten Kostenvor- schuss leistete der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 beantragte die IVSTA Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die IVSTA führte aus, es werde in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Rente aufzuhe- ben sei. Es werde nur geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien Wie- dereingliederungsmassnahmen zu gewähren und die Rente bis zum Ab- schluss dieser Massnahmen weiter zu gewähren.
C-3952/2014 Seite 4 I. Am 23. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA zu und setzte ihm Frist zur Replik an. Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Stellungnahmen und insbesondere keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegen die Verfügungen der IVSTA vom 5. Juni 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen vom 5. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzu- treten. 1.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Ausrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen auf die am 5. Juni 2014 verfügten Renten- nachzahlungen ab 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2014. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Berechnung der Verzugszinsen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ge-
C-3952/2014 Seite 5 bildet. Diese seien noch nicht geprüft worden, da noch Abklärungen bezüg- lich eines Kinderrentenanspruchs im Gange seien. Der Anspruch werde aber demnächst geprüft. Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene nicht gegen diese Ausführungen der Vorinstanz, die Prüfung der Verzugszinsen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet, gewehrt. Diese Be- hauptung der Vorinstanz ist deshalb als unbestritten anzusehen, zumal die Ausführungen der Vorinstanz, wieso sie die Verzugszinsen noch nicht ge- prüft habe, nachvollziehbar sind. Der Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer bildete damit nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügungen und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz anerkennt jedoch in ihrer Vernehmlassung im Grundsatz ihre Verpflichtung, einen eventuellen Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zu prüfen und diesbe- züglich zu verfügen. Sollte die Vorinstanz dies nicht innert nützlicher Frist tun oder nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers, bleibt der Recht- schutz über die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gewahrt (soweit notwendig in Form einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist und heute in Portugal wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, die am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
C-3952/2014 Seite 6 Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan- spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Ver- ordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls frü- her entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung seiner Invali- denrente. Er formuliert diesen Antrag in Zusammenhang mit dem Antrag, ihm seien Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 Schl- Best. IVG auszurichten. In der Begründung nimmt er bezüglich dieses An- trags ausschliesslich auf die Möglichkeit Bezug, eine Rente gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG für die Dauer von Wiedereingliederungsmassnah- men während längstens zwei Jahren weiter auszurichten. Ausführungen, die sich gegen die Aufhebung seiner Rente an sich richten würden, das heisst, gegen die medizinische Beurteilung seiner Gesundheit, der daraus folgenden funktionalen Einschränkungen, der Beurteilung seiner Arbeitsfä- higkeit und der Berechnung des Invaliditätsgrades, macht er nicht.
C-3952/2014 Seite 7 Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Aufhebung seiner Rente ab dem 1. August 2014 an sich richtet, son- dern dass die Beschwerde die Weiterausrichtung der Rente lediglich in Zu- sammenhang mit der Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen fordert. 4.2 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren entsprechend le- diglich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Gewährung von Wie- dereingliederungsmassnahmen nach Bst. A Abs. 2 SchlBest. IVG und auf Weiterausrichtung seiner Rente während der Durchführung dieser Wieder- eingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG hat. Die Auf- hebung der Rente an sich ist unbestritten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere, aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Nach Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; SchlBest. IVG) werden Renten,
C-3952/2014 Seite 8 die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil- dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, in- nerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her- abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho- ben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss Bst. a Abs. 2 Schl- Best. IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht. Werden Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat mit der Verfügung 1 die Rente des Beschwerdefüh- rers ab dem 1. August 2014 aufgehoben. Sie hat dabei festgehalten, dass die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die zur Zuspra- che der Rente geführt hätten (Lumbospondylogenes [Syndrom] bei leich- ten degenerativen Veränderungen und cervicovertebrales Syndrom, Span- nungstyp-Kopfschmerzen und Schmerzverarbeitungsstörung), zu den äti- ologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Die beiden Zentrum- C._______-Gutachten hätten einen unveränderten Gesundheitszustand geltend gemacht und dieselben Diagnosen aufgeführt. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seine Rente auf den 1. August 2014 auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 Schl- Best. IVG aufhob. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe sich für die Aufhebung der Rente zu Unrecht auf diese Bestimmung gestützt (vgl. E. 4). 6.3 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG hätten Rentenbezüger, deren Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werde, Anspruch auf Wiedereingliede- rung gemäss Art. 8a IVG. Zudem hätten sie gemäss Bst. a Abs. 3 Schl- Best. IVG während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnah- men Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente während längs- tens zwei Jahren. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG würden diese Massnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Die Bestimmung nach Art. 9
C-3952/2014 Seite 9 Abs. 1 bis IVG, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen habe, weil er mit der Aufhebung der Invalidenrente nicht mehr versichert sei, verstosse gegen die Grundsätze des FZA, wo- nach inländische und ausländische Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln seien. 6.4 Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf Beschwerdeebene aus, Wieder- eingliederungsmassnahmen gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Ver- bindung mit Art. 8a IVG seien wie alle Eingliederungsmassnahmen Perso- nen vorbehalten, die die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllen würden. Da der Beschwerdeführer nicht mehr versichert sei, könnten ihm keine entsprechenden Massnahmen gewährt werden. Dem- entsprechend könne auch keine an die Durchführung solcher Massnah- men gekoppelte Weiterausrichtung der Rente erfolgen. An dieser Rechts- lage vermöge das FZA nichts zu ändern. Dieses sehe nur in einem Son- derfall eine Nachversicherung für Eingliederungsmassnahmen vor. Der Be- schwerdeführer falle aufgrund des Sachverhaltes nicht unter diese Sonder- bestimmung. 7. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG Anspruch auf Wiedereingliederungsmass- nahmen hat. 7.2 Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG gibt Personen, deren Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, einen Anspruch auf Wie- dereingliederungsmassnahmen „nach Art. 8a [IVG]“. Bst. a Abs. 2 Schl- Best. IVG verweist auf die Anwendung der Wiedereingliederungsmassnah- men nach Art. 8a IVG und führt nicht etwa eine separate Kategorie von Massnahmen ein. Ob der Verweis auch die Voraussetzungen für die Ge- währung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG um- fasst, kann vorliegend offen bleiben. Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG werden jedenfalls nicht voraussetzungs- los in jedem Fall gewährt, sondern nur, wenn deren Gewährung für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend ist (BGE 141 V 385 E. 5.3; Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1007.1; Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), BBl 2010 1817, S. 1911 [Botschaft IV-Revision 6a]; SILVIA BUCHER, Rentenaufhe- bung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a,
C-3952/2014 Seite 10 in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Luzern 2014, S. 112). 7.3 In Bezug auf Personen mit Wohnsitz im Ausland stellt sich die Frage, ob die Leistungsvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 1 bis IVG auch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gestützt auf Bst. a Abs. 2 Schl- Best. IVG i.V.m. Art. 8a IVG Anwendung finden. Art. 9 Abs. 1 sieht vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland durchgeführt werden; Abs. 1 bis sieht die Voraussetzung der Versi- cherungsunterstellung während der Zeit von Eingliederungsmassnahmen vor. Grundlegend ist diese zweite Frage nach der Notwendigkeit der Versi- cherungsunterstellung. 7.4 Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Versicherungsunterstellung nach Art. 9 Abs. 1 bis IVG (auch) für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gilt (BGE 131 II 697 E. 4.1 m.w.H.). Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 bis IVG nennt Wiedereingliederungsmassnah- men nicht ausdrücklich. Im Gegensatz dazu nennt zum Beispiel Art. 10 Abs. 2 IVG die Wiedereingliederungsmassnahmen. Die ausdrückliche Nennung der Wiedereingliederungsmassnahmen in Art. 10 Abs. 2 IVG ist jedoch sachlich begründet (MURER, a.a.O., Art. 11a N 20). Zudem nennt auch Art. 1a IVG nur Eingliederungsmassnahmen, meint aber die Wieder- eingliederungsmassnahmen offensichtlich mit (ERWIN MURER, Invaliden- versicherungsgesetz (Art. 1–27 bis IVG), Bern 2014, Art. 1a N 10). Damit kann vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 bis IVG nicht darauf geschlossen wer- den, Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht mitgemeint. Systematisch regelt Art. 8a IVG einen Sonderfall der Eingliederungsmass- nahmen nach Art. 8 IVG. Er enthält auf diesen Sonderfall angepasste Vo- raussetzungen für die Gewährung von (Wieder-)Eingliederungsmassnah- men (MURER, a.a.O., Art. 8a N 24; Botschaft IV-Revision 6a, S. 1846). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes (beide Artikel befinden sich unter Bst. C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder) und aus dem Umstand, dass Wiedereingliederungsmassnahmen bereits vor Einführung von Art. 8a IVG direkt gestützt auf Art. 8 IVG möglich waren (Botschaft IV-Revision 6a, S. 1842; MURER, a.a.O., Art. 8a N 7). Die „Versicherungs- mässigen Voraussetzungen“ von Art. 9 IVG stehen ebenfalls unter Bst. C, im Anschluss an Art. 8a IVG und nicht direkt im Anschluss an Art. 8 IVG. Dies entspricht auch dem Zweck von Art. 9 Abs. 1 bis IVG, der darin liegt,
C-3952/2014 Seite 11 Eingliederungsmassnahmen (auch nach der Aufhebung der Versiche- rungsklausel nach Art. 6 Abs. 1 IVG) ausschliesslich versicherten Perso- nen vorzubehalten (Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Än- derung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision), BBl 2005 4459, Ziff. 1.6.7.3 S. 4551). Zudem entspricht dem Zweck von Art. 8a IVG (Senkung der Ausgaben durch Wiedereingliederung von Ren- tenbezügern; Botschaft IV-Revision 6a, S. 1818 f., 1842 und 1887), Wie- dereingliederungsmassnahmen auch bei Rentenbezügern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der Schweiz erwerbstätig sind, durchführen zu kön- nen. Art. 9 Abs. 1 bis IVG sieht vor, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen nur während der Zeit bestehen kann, in der die betroffene Person der AHV/IV unterstellt ist. Das gleiche folgt bereits aus Art. 1b IVG (Murer, Art. 9 N 47 ff.). Diese Regel ist deshalb als grundlegend zu bezeichnen, was ebenfalls für ihre Anwendung auch auf Wiedereingliederungsmass- nahmen nach Art. 8a IVG spricht. Daraus ist insgesamt zu schliessen, dass die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 bis IVG auch für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gelten (vgl. Murer, Art. 8a N 46). 7.5 Der Beschwerdeführer kann damit nur dann einen Anspruch auf Wie- dereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG geltend machen, wenn er zum massgeblichen Zeitpunkt bei der AHV/IV versichert war. Bei der AHV/IV obligatorisch versichert sind (soweit vorliegend relevant) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG). Der Beschwerdeführer, dessen Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 Schl- Best. IVG aufgehoben wurde, hat damit nur dann einen Anspruch auf Wie- dereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG, wenn er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer wohnt seit Februar 2004 in Portugal und ist seither auch nicht (mehr) in der Schweiz erwerbstätig. Zum massgeblichen Zeit- punkt (Erlass der Verfügung am 5. Juni 2014) war er damit nicht mehr bei der Schweizerischen AHV/IV versichert.
C-3952/2014 Seite 12 7.6 Da der Beschwerdeführer gemäss dem nationalen Recht der AHV/IV nicht (mehr) unterstellt war, können ihm keine Wiedereingliederungsmass- nahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG gewährt wer- den. Entsprechend ist auch die Weiterführung seiner Rente gestützt auf Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG ausgeschlossen. 8. Da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist und in Portugal lebt, findet auf den vorliegenden Sachverhalt gemäss FZA die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung (VO 883/2004). Anhang XI dieser Verordnung enthält gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die folgende Anpassung (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung, vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschuss vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345): „Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvor- schriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krank- heit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invali- denrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.“ Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreisschrei- bens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweize- rische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstä- tigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversiche- rung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätig- keit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Einglie- derung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (vgl. Urteil BVGer C-3952/2015 vom 16. November 2017).
C-3952/2014 Seite 13 Ob Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG, um welche es sich vorliegend handelt, vom Anwen- dungsbereich dieses Nachversicherungsschutzes nicht erfasst werden, weil sie per definitionem erst nach der Gewährung einer Rente zugespro- chen werden können, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie im Folgen- den zu zeigen ist, ist hier selbst bei Nichtanwendbarkeit der Nachversiche- rungsklausel von einer Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 auszugehen, worauf sich der Beschwer- deführer beruft. 9. 9.1 Art. 2 FZA verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörig- keit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten bei der Anwendung des FZA gemäss den Anhängen I, II und III. Art. 4 VO 883/2004 sieht vor, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Beide Bestimmungen sind in der Schweiz di- rekt anwendbar und es ist die Aufgabe der Gerichte, die nationalen Geset- zesbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Bestimmungen zu überprüfen (BGE 131 V 390 E. 5.2). 9.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf das Diskriminierungsverbot ge- mäss Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 berufen. Das FZA und die VO 883/2004 sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Offen bleiben kann, ob die Formulierung in Art. 2 FZA: „Staatsangehörige [...], die sich [...] im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten [Her- vorhebung durch das Gericht]“ dem Beschwerdeführer vorliegend die Be- rufung auf das Diskriminierungsverbot verunmöglicht (implizit verneint in BGE 138 V 186 E. 3.3 und Urteil des EuGH vom 14. November 1990 C-105/89, Slg. 1990 I-04211), enthält doch Art. 4 VO 883/2004 diese Ein- schränkung jedenfalls nicht. 9.3 Das Diskriminierungsverbot in Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 ver- bietet nicht nur die auf die Staatsangehörigkeit gestützten, offenkundigen (direkten) Diskriminierungen, sondern auch alle verdeckten Formen (indi- rekter) Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterschei- dungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Eine Bestimmung des Landesrechts ist als indirekt diskriminierend zu betrachten, wenn sie
C-3952/2014 Seite 14 ihrer Natur nach geeignet ist, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaa- ten stärker zu beeinträchtigen als die eigenen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden. Dies ist der Fall bei einer Voraussetzung, die durch inländische Arbeitnehmer leichter erfüllt werden kann als durch Wanderarbeitnehmer. Eine indirekte Diskriminierung liegt jedoch dann ausnahmsweise nicht vor, wenn die Un- gleichbehandlungen durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der be- troffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den na- tionalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (BGE 131 V 209 E. 6.3 m.w.H. und BGE 130 I 26 E. 3.2.1 ff. [beide bzgl. Art. 2 FZA]; BGE 142 V 538 E. 6.1 m.w.H. und BGE 131 V 390 insbesondere mit Hin- weisen auf die zu beachtende Rechtsprechung des EuGH [noch bezüglich den altrechtlichen Art. 3 VO 1408/71]). 9.4 Eine direkte Diskriminierung folgt aus der Regelung von Art. 9 Abs. 1 bis
IVG nicht, da diese nicht ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit der be- troffenen Person anknüpft. 9.5 Art. 9 Abs. 1 bis und Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG nimmt Personen, deren Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, und die in der Schweiz weder Wohnsitz haben noch erwerbstätig sind, von der Versicherungsunterstellung und damit vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterführung der Rente während längstens zwei Jahren gemäss Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG aus. Dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von dieser Rege- lung öfter (negativ) betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, ist ohne Weiteres ersichtlich, werden Personen mit ausländischer Staatsangehörig- keit, und insbesondere Wanderarbeitnehmer mit ausländischer Staatsan- gehörigkeit, doch öfters als Schweizer Staatsangehörige nach Erhalt einer Invalidenrente ihren Wohnsitz (zurück) ins Ausland verlegen. Mit dieser Re- gelung werden damit insbesondere Personen mit ausländischer Staatsan- gehörigkeit benachteiligt. Schweizer Staatsangehörigen fällt es leichter, die Voraussetzungen zur Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu erfüllen. Die Schlechterstellung von Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, denen gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG die Rente entzogen wurde, ist darin zu sehen, dass sie keine Möglichkeit haben, einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnah- men geltend zu machen, solange sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Dies widerspricht auch dem Zweck der Personenfreizügigkeit mit der EU,
C-3952/2014 Seite 15 der darin besteht, die grenzüberschreitende Arbeitsmigration zu verwirkli- chen (vgl. Präambel FZA und Erwägungsgrund 45 VO 883/2004; Urteil des EuGH vom 7. März 1991 C-10/90, Slg. 1991 I-01119 Rn. 16). Zudem ist zu beachten, dass die Verweigerung von Wiedereingliederungs- massnahmen nach Aufhebung einer Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 Schl- Best. IVG automatisch auch die Weiterausrichtung der Rente (während längstens zwei Jahren) nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG ausschliesst. Diese Akzessorietät stellte eine zusätzliche Schlechterstellung von Perso- nen ohne Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dar. Zudem wi- derspricht diese Rechtsregel zumindest dem Geist, wenn nicht dem Wort- laut, von Art. 7 VO 883/2014: Dieser sieht vor, dass Geldleistungen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass die berechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. 9.6 Schliesslich sind keine objektiven, von der Staatsangehörigkeit der be- troffenen Personen unabhängigen Gründe ersichtlich, welche die Un- gleichbehandlung rechtfertigen und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen würden. Zwar ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz die Behörden mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert, da die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen von der Schweiz aus unter Umständen komplizierter ist und im Ausland aufgrund von feh- lenden Einrichtungen oder Personal nicht möglich ist oder zumindest zu höheren Kosten führt. Auch wenn diese Umstände gewisse Einschränkun- gen und Sonderbestimmungen rechtfertigen mögen (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23 bis und 23 ter IVV), ist es nicht verhältnismässig, aus diesen Gründen alle Personen mit Wohnsitz im Ausland gänzlich und ohne Prü- fung im Einzelfall von Wiedereingliederungsmassnahmen auszuschlies- sen. 9.7 Die Regelung von Art. 9 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 1b AHVG, wonach Per- sonen, deren Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf- gehoben wurde, und die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und hier nicht erwerbstätig sind, von der Versicherungsunterstellung und damit vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterführung der Rente während längstens zwei Jahren gemäss Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG ausgenommen sind, widerspricht damit dem Diskriminie- rungsverbot nach Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004.
C-3952/2014 Seite 16 9.8 Liegt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, müssen die be- nachteiligten Personen gleich behandelt werden und es muss auf sie das gleiche Regime angewendet werden wie auf andere betroffene Personen (BGE 133 V 265 E. 5.2; vgl. auch Urteil des EuGH vom 3. März 2011 C-399/09, Slg. 2011 I-05573 Rn. 51). Entsprechend ist der Beschwerde- führer vorliegend im Hinblick auf die Gewährung und Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Bst. a Abs. 2 Schl- Best. IVG i.V.m. Art. 8a IVG wie eine Person zu behandeln, die zum Zeit- punkt der Aufhebung ihrer Rente und während der Zeit allfälliger Wieder- eingliederungsmassnahmen weiterhin (obligatorisch) der Versicherung un- terstellt war. 9.8.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Gewährung von Wiederein- gliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG von der Vorinstanz so zu behandeln, als würde er der AHV/IV unter- stehen. Die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Ge- spräch im Sinne von Rz. 1004.2 KSSB zu führen, in dem ihm allfällige Wie- dereingliederungsmassnahmen aufzuzeigen und im Weiteren mit ihm zu planen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3507/2014 vom 25. März 2016 E. 5.4 f.). Die Vorinstanz hat anschliessend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG (i.V.m. Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG) zu gewähren sind. Sollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmass- nahmen gewähren, ist ihm seine Rente für die Dauer der Massnahmen weiterhin auszurichten (Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG). Es ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vollen Genuss der gesetzlich vorge- schriebenen Wiedereingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Wei- tergewähr der Rentenzahlung kommen kann. Die Frist gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG beginnt deshalb erst mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen (BGE 141 V 385 E. 5.2). 9.8.2 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass es mit der in Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG vorgesehenen Anpassungsfrist von 2 Jahren nicht vereinbar ist, die Invalidenrente bereits vor Beginn der Frist einzustellen, um sie später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wie- der zu gewähren. Rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhe- bung gemäss Bst. A Abs. 1 SchlBest. IVG anzuknüpfen. Deshalb ist der
C-3952/2014 Seite 17 Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter An- bieten von Wiedereingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre (BGE 141 V 385 E: 5.5). Diese übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedingt aller- dings, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG nicht bereits ohne nähere Prüfung aus- ser Betracht fällt (BGE 141 V 385 E. 5.3). Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn die Eingliederung mangels Interesse der betroffenen Person nicht erfolgversprechend ist. Da vorliegend jedoch kein persönliches Ge- spräch mit dem Beschwerdeführer stattfand, in dem die subjektive Einglie- derungsfähigkeit hätte eruiert werden können, und auch die Akten nicht ohne Weiteres darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur Wiedereingliederung hat, fällt der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ohne nähere Prüfung ausser Betracht. Auch der Umstand, dass Wiedereingliederungsmassnahmen ge- mäss Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden, steht dem Anspruch nicht von Vornherein entgegen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer seine Rente bis zum Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten (unabhängig davon, ob anschliessend tatsächlich Wiedereingliederungs- massnahmen gewährt werden). 10. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung 1 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist an- zuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Rente bis Ende des Mo- nats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten. Zudem hat sie die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden. Werden Wiedereingliederungsmassnah- men durchgeführt, ist die Rente des Beschwerdeführers während deren Dauer weiterhin auszurichten, jedoch längstens während zwei Jahren ab Eröffnung des vorliegenden Urteils. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
C-3952/2014 Seite 18 11.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen ver- zichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestim- mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak- toren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und angesichts der kurzen Beschwerdeschrift auf pauschal Fr. 2000.– (inklu- sive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-3952/2014 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung 1 wird aufgehoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die bisherige Rente bis Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Gewährung von Wiedereingliede- rungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden. Werden Wieder- eingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist die Rente des Beschwerde- führers während deren Dauer weiterhin zu entrichten, jedoch längstens während zwei Jahren ab Eröffnung des vorliegenden Urteils. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-3952/2014 Seite 20
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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