B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3945/2010
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Türkei), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 5. März 2010.
C-3945/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1941 geborene, verheiratete türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in der Türkei. Er war in den Jahren 1965 bis 1976 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK 19). Am 20. September 2005 meldete er sich über den türkischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweize- rischen Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Vor- instanz) an (act. SAK 5). B. Mit Verfügung vom 16. März 2006 (act. SAK 29) sprach die SAK dem Versicherten aufgrund von 10 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 51'600.- und der anwendbaren Rentenskala 10 mit Wirkung ab 1. März 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 411.- zu. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 (act. SAK 55) legte die SAK die ordentli- che Altersrente neu mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 auf monatlich Fr. 460.- und vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 auf monat- lich Fr. 473.- fest mit der Begründung, infolge des Hinschieds der Ehefrau B._______ [im Jahr 2006] habe dieser Anspruch auf einen Zuschlag für verwitwete Rentenbezüger. D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 (act. SAK 61) legte die SAK die ordentli- che Altersrente mit Wirkung ab 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 auf monatlich Fr. 394.- und ab 1. Januar 2009 auf Fr. 406.- fest mit der Be- gründung, infolge Wiederverheiratung des Versicherten mit C._______ entfalle der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag. Dagegen wendete sich der Versicherte mit Einsprache vom 11. September 2009 an die SAK (act. SAK 74, übersetzt in act. 16) und machte geltend, seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig und er verfüge auch nicht über ein zusätzliches Ein- kommen, welches die Herabsetzung der Rente kompensieren würde. E. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2010 (act. SAK 78) wies die Vorin- stanz die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 23. Juli 2009. Die Rente sei durch den Wegfall des Verwitwetenzuschlags auf monatlich
C-3945/2010 Seite 3 Fr. 406.- herabgesetzt worden. Zudem präsentierte die SAK eine Abrech- nung, wonach die für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Juli 2009 – wegen Wiederverheiratung mit C._______ – zuviel ausbezahlte Rente mit der fälligen Altersleistung verrechnet werde. Die Verrechnung betrage Fr. 200.- monatlich. Der verbleibende Saldo von Fr. 206.- wurde dem Versi- cherten im August 2009 ausbezahlt. F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ mit Eingabe vom 13. April 2010 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1), welche diese am 31. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 2. Juni 2010, act. 2). Darin beantragte er sinngemäss die Überprüfung der Rentenberechnung gemäss seiner Einsprache vom 11. September 2009. Zudem beantragte er, das Verfahren mit Übersetzung in seiner Sprache auf Türkisch zu führen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 (act. 11) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid und er- gänzte diese dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit der Verwal- tung stets in deutscher Sprache kommuniziert habe, weshalb der in einer Amtssprache verfasste Einspracheentscheid nicht übersetzt worden sei. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 (act. 15) wurde dem Beschwerdefüh- rer auf dem Ediktalweg Gelegenheit gegeben, am Sitz des Bundesver- waltungsgerichts Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz zu neh- men und eine Replik einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
C-3945/2010 Seite 4 der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde- legitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.5. Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Partei- en ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdever- fahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2010 ist in deutscher Sprache, die Be- schwerdeschrift jedoch in türkischer Sprache verfasst, welche keine Amtssprache ist. Vorliegend spricht nichts dagegen, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache wie zuvor bei der Vorinstanz zu führen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er ver- stehe die deutsche Sprache seit seinem Weggang aus der Schweiz nicht mehr, weshalb er sinngemäss von den Verfahrensakten jeweils eine Übersetzung in die türkische Sprache beantragt. Gemäss höchstrichterli- che Rechtsprechung besteht aber, unter Vorbehalt anderweitiger Rege- lungen, grundsätzlich kein Recht, mit Behörden in einer anderen als den offiziellen schweizerischen Amtssprachen zu verkehren (BGE 127 V 219 E 2b/aa mit Hinweisen). Gemäss Art. 27 des anwendbaren schweize- risch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (vgl. nachfolgend E.
C-3945/2010 Seite 5 2.2) besteht einzig die Pflicht, die vorzulegenden Schriftstücke entgegen- zunehmen, wenn sie in den amtlichen Sprachen der Vertragsparteien ab- gefasst sind. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übersetzung in seine Sprache besteht hingegen nicht. Die Übersetzung hat er bei Be- darf selber zu veranlassen. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner Ehe- frau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im März 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles der Wiederverheiratung) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2. Der Beschwerdeführer, seine heutige Ehegattin wie auch seine ver- storbene Ehegattin sind türkische Staatsangehörige. Gemäss dem Ab- kommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (Abkommen Türkei; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsange- hörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des An- spruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens Türkei). Da das Abkommen insbesondere bezüglich der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt dem- nach das schweizerische Recht anzuwenden. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers nach seiner Wiederverheira-
C-3945/2010 Seite 6 tung am 5. März 2007 (vgl. act. SAK 49, 67, Beschwerdeakten 1.3) kor- rekt ermittelt und ob sie zu Recht die Verrechnung der Überbezüge von Fr. 791.- verfügt hat. 3.1. 3.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be- rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilren- ten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 3.1.2. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenom- men, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und ge- genseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel- cher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegat- ten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies
Abs. 4 AHVG). 3.1.3. Gemäss Art. 29 sexies AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der el- terlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.
C-3945/2010 Seite 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, oh- ne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erzie- hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe- rechtigt wird (Abs. 3). 3.1.4. Gemäss Art. 35 bis AHVG in der am 23. Juli 2009 (Verfügungszeit- punkt) geltenden Fassung haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. 3.2. Der Beschwerdeführer, welcher seit dem 1. März 2006 eine ordentli- che Altersrente bezog (vgl. Verfügung SAK vom 16. März 2006), war vom 19. Mai 2006 bis 4. März 2007 verwitwet (act. SAK 49, 67), weshalb er für die Zeit vom 1. Juni 2006 (ab dem ersten Tag des dem Tod der Ehefrau folgenden Monats [Art. 23 Abs. 3 AHVG]) bis zum 31. März 2007 An- spruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent der Altersrente hatte. Dieser wurde von der Vorinstanz gemäss ihrer Rentenverfügung vom 23. Juli 2009 (act. SAK 50, 54) berücksichtigt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. 3.3. Hingegen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit der vor- instanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2009 erfolgten Neufestsetzung der Rente infolge der Wiederverheiratung und macht sinngemäss geltend, die Herabsetzung der Rente sei nicht gerechtfertigt, zumal seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und durch die Wiederverheiratung auch kein weiteres Einkommen erzielt werde. Darüber hinaus hat der Be- schwerdeführer seine Rügen nicht substantiiert und auch nicht belegt.
C-3945/2010 Seite 8 3.3.1. Gemäss Art. 31 AHVG (in der Fassung der 10. AHV-Revision) ist die Neufestsetzung einer laufenden Rente dann vorzunehmen, wenn der Ehegatte rentenberechtigt ist oder die Ehe aufgelöst wird. Dabei bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berech- nungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. Grundsätzlich geben alle Zivilstandsänderungen Anlass für eine Neufest- setzung der Rente und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der Entstehung des Anspruchs und somit auch bei einer Wiederverheiratung (BGE 126 V 226 E. 2c). 3.3.2. Vorliegend ist von den Berechnungsvorschriften im Zeitpunkt der ursprünglichen (erstmaligen) Rentenverfügung vom 16. März 2006 (act. SAK 29) auszugehen. Danach hat die Vorinstanz die Altersrente aufgrund einer anrechenbaren Beitragszeit von 10 vollen Versicherungsjahren und der Rentenskala 10 ermittelt. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen wurde aufgrund des Versicherungsfalls am 19. Mai 2006 neu ermittelt (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG, s. auch E. 3.1.2), in der Rentenneube- rechnung per 1. April 2007 übernommen und auch die Erziehungsgut- schriften wurden berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter act. SAK 23, 50f., 58 sowie Wegleitung über die Renten [RWL], Rz 5701, 5706, 5708, 5716, 5721, 5722). Aufgrund des dadurch ermittelten tieferen durch- schnittlichen Jahreseinkommens (per 2006: Fr. 51'600; ab April 2007 [Ein- tritt Versicherungsfall]: Fr. 43'758) ergibt sich ein tieferer Rentenbetrag für die Zeitspanne vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2007, aufgewertet durch den Zuschlag von 20 Prozent der Altersrente. Für die Zeit ab 1. April 2007 wurde wiederum dieselbe anrechenbare Bei- tragszeit von 10 vollen Versicherungsjahren berücksichtigt sowie ein auf das Jahr 2009 aktualisiertes Erwerbseinkommen von Fr. 45'144, letzteres inkl. Erziehungsgutschriften (act. SAK 58, 61). Jedoch entfiel – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mit der Wiederverheiratung am 5. März 2007 der Anspruch auf den Zuschlag für Verwitwete per 1. April 2007 (s. Art. 35 bis AHVG und oben erwähnte Rechtsprechung des Bun- desgerichts [E. 3.3.1]), unabhängig davon, ob seine zweite Ehefrau er- werbstätig ist oder nicht. 3.3.3. Die Rentenberechnung der Vorinstanz lässt sich demnach insge- samt nicht beanstanden.
C-3945/2010 Seite 9 4. 4.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker- statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 4.2. Vorliegend hat die SAK gemäss ihrem angefochtenen Einsprache- entscheid für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Juli 2009 Nachzah- lungen von insgesamt Fr. 11'907.- und Rentenansprüche von insgesamt Fr. 11'116.- ermittelt, woraus sich ein Saldo zugunsten der SAK von Fr. 791.- ergibt, welchen sie rückforderungsweise geltend macht, was nicht zu beanstanden ist. 4.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Rückforde- rung stelle für ihn eine grosse Härte dar, hat aber kein Erlassgesuch ge- stellt. Ob ein Härtefall vorliegt kann indes gemäss Art. 4 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Zeitpunkt beurteilt wer- den, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die Frage nach einem Erlass der Rückforderung ist regelmässig nicht im Rückerstattungsverfahren, sondern erst in einem nachfolgenden Erlass- verfahren zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2007 vom 28. Juni 2007 E. 2.4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N. 37; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3105/2007 vom 13. Januar 2009 E. 3). 4.4. Die Vorinstanz hat den Saldo von Fr. 791.- in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG ab dem 1. August 2009 in monatlichen Teilbeträgen von Fr. 200.- mit den fälligen Leistungen von Fr. 406.- monatlich verrech- net, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. auch Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2011, Rz 10612), vorliegend jedoch zu Kritik Anlass gibt, als die Verrechnung – wie oben dargelegt – erst hätte erfol- gen dürfen, nachdem rechtskräftig über ein allfälliges Erlassgesuch be- funden wurde (E. 4.3; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4187/2009 vom 21. Oktober 2009). 5. Da die Verrechnung bereits erfolgt ist (s. Bst. E), vorliegend eine Rück- forderungssumme in Höhe einer Zweimonatsrente im Streite liegt und weiterhin Rentenleistungen durch die SAK zu erbringen sind, erscheint eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Rückabwicklung der Verrechnung als formalistischer Leerlauf und würde zu unnötigen Verzö-
C-3945/2010 Seite 10 gerungen und Komplikationen im Verfahren führen. Jedoch ist die Vorin- stanz entsprechend dem sinngemäss gestellten Gesuch um Erlass der Rückforderung aufzufordern, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen beim Beschwerdeführer unverzüglich einzuleiten, über ein allfälliges Er- lassgesuch zu entscheiden und gegebenenfalls entsprechende Renten- nachzahlungen zu leisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 3105/2007 vom 13. Januar 2009 E. 3.1). 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 5. März 2010, mit welchem sie die Rentenverfügung vom 23. Juli 2009 geschützt hat, zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. Die Vorinstanz ist jedoch aufzufordern, die Abklärungen betref- fend Erlass der Rückforderung vorzunehmen und anschliessend über das Erlassgesuch zu entscheiden. 7. 7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dies gilt auch für die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, beim Beschwerdeführer Abklärungen betreffend Erlass der Rückforderung vorzunehmen und anschliessend über das Erlassgesuch zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen.
C-3945/2010 Seite 11 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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