B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 1.12.2020 auf die Beschwerde nicht ein- getreten (9C_728/2020)
Abteilung III C-3943/2020
Urteil vom 14. September 2020 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Israel) Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Hilfsmittel, Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6556/2014 vom 27. April 2016.
C-3943/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2014 (act. 39) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ei- nen Anspruch des in Israel wohnhaften A._______ (nachfolgend: Gesuch- steller) auf einen Kostenbeitrag für die Hörgeräteversorgung abgelehnt, weil nach den gesetzlichen Regelungen nur in der Schweiz wohnhafte Be- züger von Altersrenten der AHV einen Leistungsanspruch auf Hilfsmittel hätten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil C-6556/2014 vom 27. April 2016 ab, soweit es da- rauf eintrat (act. 63). Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_401/2016 vom 16. Juni 2016 nicht ein (act. 66). Auf ein Revisionsgesuch gegen ihr Urteil 9C_401/2016 trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016 nicht ein (act. 72). Mit Urteil 9F_11/2016 vom 12. Dezember 2016 wies das Bundesge- richt ein weiteres Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (act. 77). B. Am 5. November 2019 meldete sich der Gesuchsteller auf dem amtlichen Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel» erneut für eine Hörge- räteversorgung an (act. 86). Die SAK lehnte mit Verfügung vom 28. No- vember 2019 die Gewährung eines Kostenbeitrags für Hilfsmittel mangels Wohnsitzes des Gesuchstellers in der Schweiz ab (act. 88). In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 9. Januar 2020 (act. 93) hob die SAK ihre Verfügung vom 28. November 2019 auf. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Kostenbeitrag für ein Hörgerät bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. In der Angelegenheit hätte daher keine neue Verfügung erlas- sen werden dürfen. Die Verfügung vom 28. November 2019 sei widerrecht- lich, weshalb sie hiermit aufgehoben werde. Das Einspracheverfahren werde mangels Streitgegenstand als gegenstandslos abgeschrieben und der Antrag auf Hilfsmittelleistungen werde dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsbegehren übermittelt (act. 109). C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 übermittelte die SAK den Antrag des Ge- suchstellers auf Hilfsmittelleistungen (Kostenbeitrag für ein Hörgerät) vom 5. November 2019 (BVGer-act. 1) zur Behandlung als gerichtliches Revisi- onsbegehren zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). Auf Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters hin (BVGer-act. 3) reichte die Vorinstanz die Akten ein (BVGer-act. 4).
C-3943/2020 Seite 3 D. Mit Faxeingabe vom 6. September 2020 reichte der Gesuchsteller unauf- gefordert Unterlagen ein (BVGer-act. 5 und 6). Mit einer weiteren Faxein- gabe reichte er zudem seine Einsprache vom 9. Januar 2020 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2019 ein und bat, diese zu den Akten seiner Beschwerde zu legen (BVGer-act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK im Bereich der AHV zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Weiter ist es auch zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.1 Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der von der Vorinstanz weitergeleitete Antrag des Gesuchstellers vom 5. November 2019 um Hilfsmittel (Kosten- beitrag für ein Hörgerät) rechtlich als sinngemässes Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6556/2014 vom 27. April 2016 zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Hilfsmittelgesuch vom 5. November 2019 der Grundsatz der abgeur- teilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt. 1.2 Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitge- genstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu set- zen (Urteil 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine er-
C-3943/2020
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neute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die ma-
terielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls viel-
mehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität
der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen
Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend
gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch
in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 112 II 268
1.3 Die Vorinstanz hat bereits mit Einspracheentscheid vom 18. September
2014 einen Anspruch des Gesuchstellers auf Hilfsmittel (Kostenbeitrag für
Hörgerät) verneint. Dieser Einspracheentscheid wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6556/2014 vom 26. April 2016 bestätigt. Das
Gericht hat festgehalten, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren –
mangels Wohnsitzes des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 43
quater
Abs.
1 AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVA) – zu Recht abgewiesen und die Über-
nahme der Kosten für die Hörgeräteversorgung zu Recht verweigert hat.
Nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 16. Juni 2016 nicht eingetreten war, wurde das Urteil
C-6556/2014 vom 26. April 2016 rechtskräftig. Die daraufhin gegen das Ur-
teil des Bundesgerichts gerichteten Revisionsbegehren des Gesuchstel-
lers waren erfolglos. Folglich lag im Zeitpunkt des am 5. November 2019
gestellten neuen Gesuchs, welches mit dem bereits rechtskräftig beurteil-
ten Gesuch vom 14. November 2013 (act. 24; siehe auch Urteil
C-6556/2014 Sachverhalt B.e und E. 2.1 ff.), das der Gesuchsteller nach
seinem Wegzug aus der Schweiz bei der Vorinstanz eingereicht hatte,
identisch ist, eine res iudicata vor, zumal der Gesuchsteller erneut den An-
spruch auf das gleiche Hilfsmittel (Hörgeräteversorgung) unter Berufung
auf die Besitzstandsgarantie und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gel-
tend macht und nach wie vor über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt.
Der Gesuchsteller beruft sich damit auf denselben Rechtsgrund und die
gleichen, unveränderten Sachverhaltsumstände. Eine nochmalige freie
Beurteilung des neuen identischen Antrags war der Vorinstanz damit ver-
wehrt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1).
1.4 Die Vorinstanz wäre aufgrund der res iudicata gehalten gewesen, auf
das erneute Gesuch vom 5. November 2019 um Hilfsmittel formell nicht
einzutreten (Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016
E. 2.2.2). Sie hat daher mit dem Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020
die Verfügung vom 28. November 2019, mit der über den Anspruch auf
C-3943/2020 Seite 5 Hilfsmittel erneut materiell verfügt wurde, zu Recht aufgehoben und ist da- mit faktisch auf das neue Gesuch vom 5. November 2019 um Hilfsmittel nicht eingetreten. Da ihr ein Zurückkommen auf den materiell richterlich beurteilten Einspracheentscheid vom 18. September 2014 von vorneherein nicht offenstand (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG), hat sie den neuen Antrag als (sinngemässes) Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts C-6556/2014 vom 27. April 2016 betrachtet und dem Bundesver- waltungsgerichts zu Recht zuständigkeitshalber übermittelt. 2. Soweit in den Eingaben des Gesuchstellers vom 6. und 7. September 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 zu erblicken ist, ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen- stand und an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Mit dem Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2020 ist die Vorinstanz – wie erwähnt – faktisch nicht auf das neue Gesuch vom 5. November 2019 um Hilfsmittel eingetreten. Vorliegend kann beschwerdeweise damit nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragt werden. Materielle Begehren können nicht gestellt werden. Da der Vorinstanz das Eintreten auf das neue Gesuch zufolge be- reits abgeurteilter Sache (res iudicata) verwehrt war, ist eine gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 erhobene Beschwerde von vorn- herein offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Ver- fahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). Zudem mangelt es dem Gesuchsteller an einem schutzwürdigen Interesse an einer Beschwerdeführung, zumal er die erneute Beurteilung eines bereits materiell rechtskräftig zu seinen Ungunsten beurteilten Anspruchs anstrebt. Das Ingangsetzen eines neuen ordentlichen Verfahrens über den gleichen Streitgegenstand ist ihm jedoch verwehrt (siehe oben E. 1.2). Unter diesen Umständen ist von Weiterun- gen, insbesondere dem Einholen einer Beschwerdeverbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG abzusehen (vgl. dazu SEETHALER/PORTMANN, in: Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 104 ff., ins- besondere N 106 zu Art. 52). Somit bleibt noch über das sinngemässe Re- visionsgesuch zu befinden.
C-3943/2020 Seite 6 3. 3.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 3.2 Die Revision eines Urteils kann gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Ge- richts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Ge- richt einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegen- partei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Weiter kann die Re- vision eines Urteils gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 122 BGG wegen Ver- letzung der EMRK verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (Bst. a), eine Entschä- digung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren erge- ben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafge- richt ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten kann schliesslich gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.3 Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften und wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes bzw. nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 45 VGG
C-3943/2020 Seite 7 i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. a und b BGG). Ein Revisionsgesuch wegen Ver- letzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. c), und ein Revisions- gesuch aus anderen Gründen ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d). 3.4 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis). 3.5 Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang ei- nes Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4). 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner erneuten Anmeldung vom 5. No- vember 2019 auf die Besitzstandsgarantie (act. 86). In seiner Einsprache vom 9. Januar 2020 macht er zusätzlich eine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots geltend (act. 93).
C-3943/2020 Seite 8 4.2 Abgesehen davon, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-6556/2014 vom 27. April 2016 mit den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten bereits auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass er sich nicht auf den Besitzstand berufen kann (E. 4.5.1) und dass auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorliegt (E. 4.5.3), be- treffen seine Vorbringen keine Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG), sondern einen rechtlichen Standpunkt, welcher nicht Gegenstand einer Revision sein kann (Urteil des BGer 9F_2016 vom 7. Oktober 2016; 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4). Der Gesuchsteller hat somit keine Gründe genannt, welche er nicht bereits mit einer Beschwerde gegen das Urteil C-6556/2014 vom 27. April 2016 hätte geltend machen können. Seinen Ausführungen lässt sich darüber hinaus auch nicht sinngemäss entneh- men, inwiefern einer der gesetzlichen Revisionsgründe erfüllt sein könnte. Der Gesuchsteller macht damit hinsichtlich des Bundesverwaltungsge- richtsentscheids C-6556/2014 vom 27. April 2016 keinen zulässigen Revi- sionsgrund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) auch nur ansatz- weise substanziiert geltend. Im Übrigen müsste das Revisionsgesuch als offensichtlich verspätet betrachtet werden, da die Revisionsfristen (siehe oben E. 3.3) ohnehin längst abgelaufen wären. 4.3 Das Revisionsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmass- nahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1), praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, welche statuiert, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020). Da sich das Re- visionsbegehren des Gesuchstellers als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich auch, ihm eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seines Revisionsgesuchs anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020; vgl. oben E. 3.2 und KARIN SCHERRER REBER, Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 67 Rz. 9; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 127). 5. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsteller keine Parteientschä-
C-3943/2020 Seite 9 digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopien der Einga- ben des Gesuchstellers vom 6. und 7. September 2020 inkl. Beilagen [BVGer-act. 5-7]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-3943/2020 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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