B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3937/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A., Beschwerdeführerin, Zustelladresse: B.,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3937/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene kroatische Staatsan- gehörige, am 30. Juni 2011 in einem Restaurant in Schaffhausen von der Kantonspolizei kontrolliert und wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätig- keit vorläufig festgenommen wurde, dass die Kantonspolizei noch gleichentags einen Inspektor für Schwarz- arbeit als Auskunftsperson und die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernahm, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Vorhaltungen hin be- stritt, in besagtem Lokal gearbeitet zu haben, dass sie geltend machte, sich wöchentlich zwei- bis dreimal besuchshal- ber dort aufgehalten zu haben, weil ihr Onkel mit der Wirtin befreundet sei und mit dieser zusammen lebe, dass die Kantonspolizei den Vorfall der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen rapportierte, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin in einem Strafbefehl vom 1. Juli 2011 wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 30.- (bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilte, dass die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen die Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 1. Juli 2011 aus der Schweiz weg wies und bei der Vorinstanz die Verhängung einer Fernhaltemassnahme beantrag- te, dass die Vorinstanz – ebenfalls am 1. Juli 2011 – ein zweijähriges Einrei- severbot (gültig ab 7. Juli 2011) gegen die Beschwerdeführerin verfügte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) informier- te, dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe durch Ausübung einer unbewillig-
C-3937/2011 Seite 3 ten Erwerbstätigkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver- stossen, dass die Beschwerdeführerin mit einer an die Vorinstanz gerichteten Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2011 die ersatzlose Aufhebung der Fern- haltemassnahme beantragt, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, der dem Admi- nistrativverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt treffe nicht zu, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihren hier lebenden Freund zu besuchen, und sie sich nur während dessen berufsbedingten Abwesen- heiten zeitweise in besagtem Restaurant bei ihrem Onkel und dessen Partnerin aufgehalten habe, dass sie sich im Restaurant frei habe bewegen dürfen und dort unentgelt- lich Kost und zeitweise auch Unterkunft genossen habe, jedoch keiner Arbeit nachgegangen sei, dass die Fernhaltemassnahme sie und ihren Freund hart treffe, weil sie familiäre Pläne hätten und in nächster Zeit heiraten wollten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde eine schrift- liche Erklärung ihres Freundes, datiert vom 4. Juli 2011, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2011 kontrolliert aus der Schweiz ausreiste, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzich- tete und Abweisung der Beschwerde beantragte, was der Beschwerde- führerin zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestim- mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
C-3937/2011 Seite 4 (VwVG, SR 172.021) massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Be- schwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einrei- severbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländerge- setzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel die Ausschrei- bung der betroffenen Person im SIS zur Folge hat, sofern diese nicht ei- nem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an- gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei- sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an- derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver- fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Ge- fahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – einen Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorhält wegen Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht unter- steht (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG),
C-3937/2011 Seite 5 dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgelt- lich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), dass für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ohne Be- lang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war, dass sie bestreitet, in der Schweiz einer bewilligungspflichtigen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen zu sein, dass die Strafverfolgungsbehörde demgegenüber auf eine solche Tätig- keit schloss, und die Beschwerdeführerin den Strafbefehl offenbar nicht anfocht, dass im Administrativverfahren zwar unter bestimmten Umständen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2), dass dazu vorliegend aber aufgrund des blossen Bestreitens der Be- schwerdeführerin und einer schriftlichen Bestätigung ihres Freundes, wo- nach sie seines Wissens nicht arbeitstätig gewesen sei, nicht schon An- lass besteht, dass die Beschwerdeführerin zwar die Gaststube – rechtzeitig gewarnt – noch vor Erscheinen der Polizei verlassen konnte, sie aber unmittelbar zuvor und schon bei früheren Gelegenheiten von einem Inspektor der Ar- beitsmarktbehörde bei der Arbeit beobachtet worden war, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten einen Fernhalte- grund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, und lediglich zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichti- gen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Be- schwerdeführerin auszugehen ist, weil sie – aus objektiver Sicht – aus-
C-3937/2011 Seite 6 länderrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktio- nierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass das Fehlverhalten aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatel- lisieren ist, zumal die Beschwerdeführerin wegen eines gleichartigen Ver- stosses strafrechtlich schon früher einmal zur Verantwortung gezogen worden war (Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen vom 10. Januar 2008), dass schliesslich wegen eines identischen Vorfalles eine Schwester der Beschwerdeführerin Ende April 2011 bestraft worden war, was letzterer nicht entgangen sein konnte, dass diese strafrechtlichen Sanktionen die Beschwerdeführerin offenbar nicht davon abhalten konnten, wieder in gleicher Weise zu delinquieren, was von einer Geringschätzung der in der Schweiz geltenden gesetzli- chen Ordnung zeugt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen dar- an, keiner Einreiserestriktion unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag, dass es ihr zuzumuten ist, den Kontakt zu ihrem Freund vorübergehend auf andere Weise als durch Besuchsaufenthalte in der Schweiz zu pfle- gen und sie bei Vorliegen humanitärer oder anderer wichtiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung der gegen sie bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot daher sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7
C-3937/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) – die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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